Urteil
28 K 2380/18.WI.D
VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2020:1008.28K2380.18.WI.D.00
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Leitsätze
Lehrkräfte haben aufgrund ihrer pädagogischen Verantwortungen bei Äußerungen gegenüber Schülerinnen und Schülern Zurückhaltung zu üben. Kritik an bzw. Beschwerden über einen Schulleiter sind auf dem Dienstweg vorzubringen und nicht an die Schülerinnen und Schüler heranzutragen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Lehrkräfte haben aufgrund ihrer pädagogischen Verantwortungen bei Äußerungen gegenüber Schülerinnen und Schülern Zurückhaltung zu üben. Kritik an bzw. Beschwerden über einen Schulleiter sind auf dem Dienstweg vorzubringen und nicht an die Schülerinnen und Schüler heranzutragen. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist nicht begründet. Die Vorschrift des § 65 Abs. 3 HDG bestimmt für die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, dass das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Disziplinarentscheidung zu überprüfen hat. Das Gericht ist dabei nicht auf die Prüfung beschränkt, ob die dem Kläger mit der Disziplinarverfügung zum Vorwurf gemachte Verhaltensweise (Lebenssachverhalt) tatsächlich vorliegt und disziplinarrechtlich als Dienstvergehen zu würdigen ist, sondern hat – bejahendenfalls – unter Beachtung des Verschlechterungsverbots (§ 88 VwGO) im Interesse der Verfahrensbeschleunigung auch darüber zu entscheiden, welches die angemessene Disziplinarmaßnahme ist. Anders als sonst bei einer Anfechtungsklage ist das Gericht danach nicht gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO darauf beschränkt, eine rechtswidrige Verfügung aufzuheben; es trifft in Anwendung der in § 16 HDG niedergelegten Grundsätze innerhalb der durch die Verfügung vorgegebene Disziplinarmaßnahmenobergrenze vielmehr eine eigene „Ermessensentscheidung“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 A 4/04 -, juris Rn. 23). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Klage abzuweisen. Die angefochtenen Disziplinarverfügung vom 13. September 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Oktober 2018 ist recht- und zweckmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 65 Abs. 3 HDG, § 6 HDG i.V.m. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die angegriffene Disziplinarverfügung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Zuständigkeit der Leiterin des Staatlichen Schulamts für den Erlass der Disziplinarverfügung folgt aus § 37 Abs. 2 HDG, § 3 Abs. 2, 5 HBG, §§ 88 Abs. 1, 95 Abs. 1 S. 2 SchulG HE i.V.m. § 16 Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (ABl. 2011, 870, im Folgenden: „Dienstordnung“). Die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids folgt aus § 47 Abs. 1 HDG i.V.m. § 11 Nr. 3 der Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Kultusministeriums (GVBl. 2015, 182). Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin rügt, dass aus der angegriffenen Verfügung nicht erkennbar sei, wie die Klägerin eine Dienstpflicht verletzt haben solle, liegt kein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vor. Eine Disziplinarverfügung muss als Verwaltungsakt gemäß § 6 HDG i.V.m. § 37 HVwVfG dem Bestimmtheitsgrundsatz genügen (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 19. Oktober 2016 - 28 K 646/14. WI.D -, juris Rn. 27; VG Freiburg, Urteil vom 3. Mai 2010 - DL 10 K 210/10 -, juris Rn. 19). Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts, hier nach den Besonderheiten des Disziplinarrechts. Für die Disziplinarverfügung bedeutet dies, dass sie zum einen eine konkrete Disziplinarmaßnahme aus dem Katalog des § 37 Abs. 1 HDG enthalten muss. Zum anderen muss eine Disziplinarverfügung konkrete Feststellungen zu dem der Disziplinarmaßnahme zu Grunde liegenden Disziplinarvergehen treffen. Diesen Anforderungen wird die angegriffenen Disziplinarverfügung gerecht. Insbesondere sind die der Klägerin zur Last gelegten Handlungen sowie die Pflichten, die dadurch verletzt sein sollen, genau bezeichnet. Ob die Wertung, dass eine Pflichtverletzung vorliegt, zutrifft, ist für die Frage der Bestimmtheit der Disziplinarverfügung nicht relevant. Die Disziplinarverfügung ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Die Klägerin hat ein innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG begangen. Es steht zur Überzeugung der Disziplinarkammer fest, dass die Klägerin vorsätzlich und schuldhaft gegen die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 S. 3 BeamtStG und gegen den Dienstwegvorbehalt gemäß § 104 HBG i.V.m. § 11 Dienstordnung verstoßen hat, indem sie die oben zitierten WhatsApp-Sprachnachrichten an ihre Schülerinnen und Schüler und die oben zitierte E-Mail an das Kollegium verschickte. Dass die Klägerin die WhatsApp-Sprachnachrichten und die E-Mail verschickt hat, ergibt sich zum einen aus den Behördenakten und zum anderen aus der Einlassung der Klägerin. Der Sachverhalt ist insoweit unstreitig. Bei dem Versenden der WhatsApp-Nachrichten handelt es sich um ein innerdienstliches Verhalten, da die Klägerin die Nachrichten zwar mit ihrem privaten Telefon an die privaten Telefone der Schüler geschickt hat, sich dabei aber in ihrer Eigenschaft als Lehrerin gegenüber den Schülerinnen und Schülern der Klasse zu schulischen Sachverhalten äußerte. Durch das Versenden der WhatsApp-Sprachnachrichten hat die Klägerin gegen die Wohlverhaltenspflicht nach § 34 S. 3 BeamtStG verstoßen. Danach hat das Verhalten des Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. Die Wohlverhaltenspflicht ist verletzt, wenn sich ein Beamter in einer für die Dienstordnung bedeutsamen Weise unkollegial verhält, die Meinungsäußerungen des Beamten in ihrem Kontext den Bereich sachlicher Kritik verlassen und die Grenze dessen, was im Interesse eines störungsfreien Dienstbetriebs und des Schutzes der Mitarbeiter vor unberechtigten Angriffen hingenommen werden kann, überschreiten. Hieraus ergibt sich unter anderem unmittelbar das Verbot verleumderischer, diffamierender oder beleidigender Aussagen über Dritte im Rahmen des Dienstbetriebs (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 A 4/04 -, juris Rn. 58 f.). Anhand dieses Maßstabs kommt es nicht darauf an, ob Äußerungen bereits den Straftatbestand der Beleidigung erfüllen. Entscheidend ist allein, ob sie den Bereich der sachlichen Kritik verlassen und wegen ihres verleumderischen, diffamierenden oder beleidigenden Charakters das Interesse an einem störungsfreien Dienstbetrieb beeinträchtigen (vgl. Werres in: BeckOK Beamtenrecht Bund, 19. Edition, Stand: 1. April 2020, § 34 BeamtStG Rn. 14.1). Vorliegend spricht die Klägerin von einer „Strafversetzung“, weil sie zu kritisch sei und bezeichnet den Schulleiter als „keinen guten Chef“, der „lügt“. Diese Äußerungen bewegen sich nicht mehr im Rahmen sachlicher Kritik. Vielmehr stellt die Klägerin den Schulleiter gegenüber den Schülerinnen und Schülern in ein schlechtes Licht und wirft dem Schulleiter seinerseits vor, sie aus unsachlichen Gründen – nämlich als Bestrafung für ihr vorangegangenes Verhalten – von der Schule zu entfernen. Die Klägerin musste auch damit rechnen, dass die Äußerungen neben den Schülerinnen und Schülern deren Eltern zur Kenntnis gelangen würden. Die Äußerungen lassen die der Klägerin als Beamtin obliegende Zurückhaltung bei der Erörterung innerdienstlicher Angelegenheiten gegenüber Dritten vermissen und sind zugleich geeignet, das Verhältnis zwischen den Schülerinnen und Schülern, den Eltern und dem Schulleiter zu belasten und somit den Schulfrieden zu beeinträchtigen. Hieran vermag das Vorbringen der Klägerin nichts zu ändern. Soweit sie geltend macht, der Terminus „strafversetzt“ sei im untechnischen Sinne verwendet worden, da sie nicht gewusst habe, wie sie die Situation sonst verständlich umschreiben sollte, leuchtet dies nicht ein. Sie hätte schlicht und einfach von „Versetzung“ oder „Abordnung“ sprechen können. Soweit sie geltend macht, sie sei wegen des unmittelbar vorangegangenen Anrufs des Schulleiters aufgewühlt gewesen, rechtfertigt dies nicht das Weitertragen innerdienstlicher Spannungen und Streitigkeiten an die Schülerinnen und Schüler. Aus dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schulen gemäß § 2 SchG HE folgt, dass gerade Lehrkräfte aufgrund ihrer pädagogischen Verantwortung im Allgemeinen und von den Schülerinnen und Schülern im Besonderen als Personen mit herausgehobener Vorbildfunktion wahrgenommen werden. Gerade deshalb muss bei Äußerungen gegenüber Schülerinnen und Schülern Zurückhaltung geübt werden. Dies gilt umso mehr, als es sich im vorliegenden Fall um Sonderschüler mit einem erhöhten emotional-sozialen Förderbedarf handelte, die in besonderer Weise beeinflussbar sind. Die Klägerin selbst hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, wie wichtig die Beziehungsarbeit gerade bei den von ihr im Jahr 2017 unterrichteten Schülern sei. Sie hat angegeben, dass die Kinder ein schlechtes Selbstbild hätten und durch die Nachricht vom Weggang der Klägerin zutiefst verunsichert gewesen seien. Dass die Klägerin die Schülerinnen und Schüler – auch mit Blick auf die bevorstehende Klassenfahrt – beruhigen wollte, ist nachvollziehbar und an sich nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin versendeten Sprachnachrichten waren hierzu aber nicht geeignet. Angemessen wäre es gewesen, den Schülern mitzuteilen, dass die Klassenfahrt stattfindet und die Frage der Versetzung noch geklärt würde. Dabei hat es die Klägerin jedoch nicht belassen, sondern hat vielmehr dem Schulleiter unrechtmäßiges Verhalten und Lüge unterstellt. Gerade von der Klägerin als erfahrener Pädagogin wäre zu erwarten gewesen, dass sie besonnener reagiert und ihre Äußerungen gegenüber den Schülerinnen und Schülern reflektiert, zumal zwischen dem Anruf des Schulleiters und der ersten WhatsApp-Sprachnachricht 45 Minuten und zwischen dem Anruf und der zweiten WhatsApp-Sprachnachricht 1 Stunde und 20 Minuten vergangen waren. Die Klägerin selbst hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, nicht distanziert genug gewesen zu sein. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, das Verhältnis der Schülerinnen und Schülern zum Schulleiter sei ohnehin problematisch gewesen und sie glaube nicht, dass ihre Äußerungen sich darauf ausgewirkt hätten, kann auch diese Argumentation nicht überzeugen. Auch und gerade wenn das Verhältnis der Schülerinnen und Schüler zum Schulleiter bereits problematisch war, waren die Äußerungen der Klägerin – einer Vertrauensperson für die Schülerinnen und Schüler – umso mehr geeignet, die bestehenden Probleme weiter zu vertiefen und die Schülerinnen und Schüler auf der einen Seite und den Schulleiter auf der anderen Seite weiter zu entzweien, was wiederum den Schulfrieden gefährdet. Durch das Versenden der WhatsApp-Sprachnachrichten hat die Klägerin darüber hinaus gegen den in § 104 HBG i.V.m. § 11 Dienstordnung normierten Dienstwegvorbehalt verstoßen. Nach diesen Vorschriften ist bei Beschwerden der Dienstweg einzuhalten, wobei Beschwerden über den Schulleiter unmittelbar an die Dienstvorgesetzten gerichtet werden können. Daraus folgt, dass Beschwerden innerdienstlich zu klären sind und dass diese Klärung abzuwarten ist, bevor die Angelegenheit an Dritte herangetragen wird (vgl. VG Stade, Urteil vom 23. Oktober 2019 - 9 A 1473/18 -, juris Rn. 47 zur entsprechenden niedersächsischen Vorschrift). Die Klägerin hätte sich an den Schulleiter direkt oder an das Staatliche Schulamt wenden müssen, anstatt den Konflikt an die Schülerinnen und Schüler heranzutragen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, sie habe nicht nachvollziehen können, weshalb sie an die K. abgeordnet werden sollte, während zugleich Lehrkräfte von dort an die H. abgeordnet waren. Dass die Klägerin über diesen Umstand irritiert war, ist nachvollziehbar. Insoweit hätte aber eine Klärung auf dem Dienstweg erfolgen müssen. Der Klägerin hätte es auch freigestanden, sich gerichtlich gegen die Abordnung bzw. die spätere Versetzung zur Wehr zu setzen. Stattdessen hat die Klägerin die Angelegenheit den Schülerinnen und Schülern und mittelbar den Eltern zur Kenntnis gebracht. Soweit der Beklagte angenommen hat, die Klägerin habe mit ihrem Verhalten zudem gegen die Beratungs- und Unterstützungspflicht gemäß § 35 S. 1 BeamtStG verstoßen, folgt die Disziplinarkammer dem nicht. Die Beratungs- und Unterstützungspflicht steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Pflicht aus § 36 Abs. 2 S. 1 BeamtStG, wonach Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen unverzüglich bei dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen sind. Im übergeordneten Sinn folgt aus dem Zusammenspiel der beiden Vorschriften, dass der Beamte seinen Vorgesetzten generell auf seiner Ansicht nach rechtswidrige Umstände hinzuweisen hat. Auch die beamtenrechtliche Wahrheitspflicht und die Pflicht zur Information des Vorgesetzten folgen aus der Beratungs- und Unterstützungspflicht (vgl. Werres in: BeckOK Beamtenrecht Bund, 19. Edition, Stand: 1. April 2020, § 35 BeamtStG Rn. 4 ff.). Die Beratungs- und Unterstützungspflicht bezieht sich damit auf fachliche Fragen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Dienstpflichten. Die Äußerungen gegenüber den Schülerinnen und Schülern fallen nicht darunter. Darüber hinaus hat die Klägerin auch durch das Versenden der E-Mail mit dem Betreff „Zwangsabordnungen“ gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Die an das Kollegium unter Verwendung der dienstlichen E-Mail-Adressen verschickte E-Mail stellt ebenfalls eine innerdienstliche Pflichtverletzung dar. Ein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht liegt auch hier vor. Die Verwendung des Niemöller-Zitats impliziert, dass die Klägerin der Ansicht ist, sie solle zum Schweigen gebracht werden, wie auch andersdenkende Gruppen unter der Diktatur des Nationalsozialismus zum Schweigen gebracht wurden. Die Disziplinarkammer geht nicht davon aus, dass die Klägerin dem Schulleiter oder dem Staatlichen Schulamt unterstellen wollte, nationalsozialistisches Gedankengut zu vertreten. Die Verwendung des Zitats kann aber zur Überzeugung der Disziplinarkammer nur so verstanden werden, dass die Klägerin zum Ausdruck bringen wollte, dass ihre Abordnung als Bestrafung für ihre kritischen Äußerungen erfolgte. Durch die Verwendung des Zitats vergleicht die Klägerin ihre Abordnung mit dem Einsperren andersdenkender Personen unter der Diktatur des Nationalsozialismus und unterstellt dem Schulleiter und dem Staatlichen Schulamt somit Verstöße gegen die Meinungsfreiheit und die Rechtsstaatlichkeit. Hierdurch verlässt die Äußerung den Bereich der von der Meinungsfreiheit gedeckten sachlichen Kritik. Sie diffamiert den Schulleiter und das Staatliche Schulamt und vertieft die – zum damaligen Zeitpunkt offenbar vorhandene – Spaltung des Kollegiums. Die Klägerin selbst hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, sie habe mit der E-Mail Solidarität hervorrufen wollen, da Schule Demokratie im Sinne von Kollegialität brauche. Soweit die Klägerin geltend macht, es handele sich um eine Spontanäußerung, die noch unter dem Eindruck der telefonischen Ankündigung der Abordnung getätigt worden sei, überzeugt dies nicht. Die E-Mail wurde drei Tage nach dem Anruf des Schulleiters verschickt, zwischen dem Anruf und dem Versenden der E-Mail lag ein ganzes Wochenende. Die Klägerin hatte hinreichend Gelegenheit, die Situation sowie ihre Wortwahl zu überdenken. Die somit vorliegenden Dienstvergehen hat die Klägerin vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft begangen Den weiteren Vorwurf hinsichtlich der Äußerungen der Klägerin im Rahmen des „Schülerstreiks“ scheidet das Gericht nach § 61 HDG aus, da er für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fällt. Die der Klägerin vorgeworfenen Äußerungen über den Schulleiter stellen lediglich Wiederholungen der Äußerungen dar, die die Klägerin bereits per WhatsApp getätigt hat. Etwaige Äußerungen im Rahmen des „Schülerstreiks“ wurden zudem – im Gegensatz zu den WhatsApp-Nachrichten und der E-Mail – in einer aufgewühlten Situation getätigt, die von einer hohen Geräuschkulisse und hitzigen Stimmung geprägt war, weshalb sie – sofern sie denn getätigt worden sein sollten – im Vergleich zu den oben aufgeführten Dienstvergehen nicht weiter ins Gewicht fallen. Die Dienstpflichtverletzungen der Klägerin stellen ein einheitliches Dienstvergehen dar, das mit einer Geldbuße in Höhe von 1.500 EUR (§ 10 HDG) angemessen zu ahnden ist. Die Bestimmung der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme beruht auf § 16 HDG, wonach die Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen ist. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 16 Abs. 1 S. 2-4 HDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris Rn. 12). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektiver Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BayVGH, Urteil vom 29. Juni 2016 - 16b D 13.993 -, juris Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris Rn. 16). Hinsichtlich der Schwere des Dienstvergehens ist hier zu berücksichtigen, dass unsachliche und diffamierende Äußerungen gegenüber Schülerinnen und Schülern und innerhalb des Kollegiums geeignet sind, den Schulfrieden auch über einen längeren Zeitraum hinweg zu beeinträchtigen. Im Vordergrund der Zumessungserwägungen stehen hier die Äußerungen gegenüber den Schülerinnen und Schülern, die gerade unter Berücksichtigung der pädagogischen Verantwortung der Klägerin und des emotional-sozialen Förderbedarfs der Schülerinnen und Schüler eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen. Durch die Äußerungen gegenüber den Schülerinnen und Schülern, die auch den Eltern bekannt wurden, hat die Klägerin den Konflikt auch aus der rein innerdienstlichen Sphäre herausgetragen. Dies erfordert eine spürbare Pflichtenmahnung im mittleren Bereich des Maßnahmekatalogs. Nach der mündlichen Verhandlung ist die Disziplinarkammer überzeugt davon, dass sich die Klägerin durch die angekündigte Abordnung persönlich angegriffen fühlte, nachdem sie sich jahrelang dem Kampf für den Erhalt der H. trotz der Inklusion gewidmet hatte. Die Klägerin hatte das Gefühl, wegen ihrer Einstellung nicht gewollt zu sein und sah sich als Opfer falscher Politik. Diese Beweggründe rechtfertigen jedoch das Verhalten der Klägerin nicht. Die gesetzgeberische Entscheidung zur Inklusion sowie die Maßnahmen zur Umsetzung durch den Schulleiter und das Staatliche Schulamt kann die Klägerin an geeigneter Stelle kritisieren. Auch an ihrer beabsichtigten Abordnung hätte sie Kritik äußern und dagegen – gegebenenfalls gerichtlich – vorgehen können und dürfen. Unangebracht war es hingegen, den Konflikt in das Kollegium und vor allem an die Schülerinnen und Schüler heranzutragen und diese zu instrumentalisieren. Anerkannte Milderungsgründe liegen zur Überzeugung der Disziplinarkammer nicht vor, insbesondere handelte es sich bei der Mitteilung der Abordnung nicht um ein Ereignis, das eine schockartig ausgelöste psychische Ausnahmesituation hervorrief, die zu der Begehung der Dienstvergehen führte. Auch dass die Klägerin nach ihrer Ansicht vor vollendete Tatsachen gestellt worden ist, vermag ihr Verhalten nicht zu rechtfertigen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Zu Gunsten der Klägerin ist allerdings zu berücksichtigen, dass sie sich – abgesehen von den hier gegenständlichen Vorfällen – seit knapp 20 Jahren unbeanstandet im Dienst befindet, im Jahr (…) eine positive Beurteilung erhielt und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist. Zudem ist die Verfahrensdauer von insgesamt etwas über drei Jahren zu berücksichtigen. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller belastenden und entlastenden Umstände sieht die Disziplinarkammer die Geldbuße in Höhe von 1.500 EUR als gleichermaßen erforderlich und ausreichend an, um der Klägerin die Tragweite ihres Fehlverhaltens nochmals vor Augen zu führen und sie dazu anzuhalten, ihre Beamtenpflichten in Zukunft zu erfüllen. Die streitgegenständliche Disziplinarverfügung ist daher recht- und zweckmäßig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 4 HDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 6 HDG, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, § 69 Abs. 2 HDG i.V.m. §§ 124, 124a VwGO. Die am (…) geborene Klägerin besuchte nach der Grundschule das Gymnasium, das sie im Jahr (…) mit einem Notendurchschnitt von 2,2 abschloss. Von (…) bis (…) studierte die Klägerin Germanistik. Von (…) bis (…) unterbrach sie ihr Studium wegen der Geburt ihrer zwei Kinder. Danach setzte sie ihr Studium fort und erwarb (…) den Abschluss Magister Artium für Germanistik, Theater-, Film- und Fernsehwissenschaften mit der Note „befriedigend“. Von (…) bis (…) studierte sie Lehramt an Sonderschulen und bestand im Jahre (…) das Erste Staatsexamen mit der Gesamtnote „gut“. Von (…) bis (…) absolvierte sie das Referendariat an der H. in A-Stadt und bestand im Jahr (…)das Zweite Staatsexamen mit der Gesamtnote „gut“. Vom (…) bis zum (…) war sie an der H. zunächst auf der Basis eines befristeten Vertretungsvertrags tätig. Mit Wirkung vom (…) wurde sie unter gleichzeitiger Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe als Sonderschullehrerin zur Anstellung in den hessischen Schuldienst eingestellt. Ihren Dienst versah die Klägerin weiterhin an der H. in A-Stadt. Im Schuljahr (…/…) wurde sie mit fünf Wochenstunden an die I. in J.-Stadt abgeordnet. Am (…) wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Sonderschullehrerin ernannt. Bis zum (…) versah die Klägerin ihren Dienst durchgängig an der H. in A-Stadt, wobei sie in einzelnen Schuljahren im Umfang von zwei bis zehn Wochenstunden an andere Schulen abgeordnet wurde. Mit Schreiben des Staatlichen Schulamts für den Hochtaunuskreis (im Folgenden: „Staatliches Schulamt“) vom 4. Juli 2017 wurde die Klägerin mit ihrer vollen Arbeitskraft an die K. in L-Stadt abgeordnet. Mit Wirkung vom 14. März 2018 wurde die Klägerin von der H. an die K. in L-Stadt versetzt. Durch die Versetzung solle der Dienstfrieden an der H. gesichert werden. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde durch das Staatliche Schulamt mit Widerspruchsbescheid vom (…), der zwischenzeitlich bestandskräftig geworden ist, zurückgewiesen. Während ihrer Dienstzeit erhielt die Klägerin eine Beurteilung anlässlich ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit für den Zeitraum (…) bis (…), in der sie mit dem Gesamturteil „Anforderungen werden übertroffen“ (Stufe 5 auf einer Skala von 7 möglichen Bewertungsstufen) bewertet wurde. Die Klägerin ist geschieden und hat zwei volljährige Kinder. Disziplinarrechtlich ist sie nicht vorbelastet. Dem vorliegenden Verfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Im Jahr (…) kam es offenbar zu Spannungen und Konflikten innerhalb des Lehrerkollegiums der H., an denen unter anderem die Klägerin und der Schulleiter der H. (im Folgenden: „Schulleiter“) beteiligt waren. Mit E-Mail vom 19. Juni 2017 lud der Schulleiter die Klägerin zu einem Gespräch zur Personalplanung ein und unterbreitete drei Terminvorschläge. Die Klägerin könne eine Person ihres Vertrauens benennen oder den Personalrat einbeziehen. Mit E-Mail ebenfalls vom 19. Juni 2017 antwortete die Klägerin, wobei sie das Kollegium der H. in „cc“ setzte, und bat um Mitteilung, was der Anlass des Gesprächs sei. Sie bitte um mehr Transparenz und bat das Kollegium, ihr mitzuteilen, wer bereit sei, sie zu dem Gespräch zu begleiten. Am 22. und 23. Juni 2017 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Am 23. Juni 2017 rief der Schulleiter die Klägerin um 13:20 Uhr an und informierte sie telefonisch über die beabsichtigte Abordnung an die K.. Daraufhin verschickte die Klägerin um 14:05 Uhr eine Audio-Nachricht per WhatsApp an die Schülerinnen und Schüler ihrer Klasse (H1) mit folgendem Inhalt: „Liebe Schülerinnen, ich will jetzt nicht heulen. Also auf Klassenfahrt fahren wir auf jeden Fall. Aber der Herr M. hat heute gesagt, dass ich nach den Ferien in eine andere Schule muss. Ich weiß, dass es von seiner Seite aus nicht richtig ist. Er darf mich nicht einfach euch wegnehmen. Aber im Moment ist es so; er hat mich sozusagen strafversetzt. Ich bin ihm zu kritisch, das wisst Ihr ja. Ja, jetzt sitze ich auch gerade hier mit Lehrerinnen zusammen. Wir überlegen, was wir machen können, weil die Frau N. ist ja auch strafversetzt.“ Um 14:42 Uhr verschickte die Klägerin eine weitere Audio-Nachricht per WhatsApp an die Schülerinnen und Schüler mit folgendem Inhalt: „Liebe Kinder, vor allem liebe O., ich gebe mich auch noch nicht damit zufrieden. Ich will Euch nicht abgeben. Ich weiß, dass der Herr M. mich loswerden will, weil ich zu den Menschen gehöre, die seine Art mit uns zu arbeiten kritisiert. Er ist kein guter Chef und das sage ich ihm immer wieder. Er hat jede Chance verpasst sich zu bessern. Er lügt vor allen Dingen. …“ Zwischen dem 20. Juni 2017 und dem 25. Juni 2017 antworteten einige Kolleginnen auf die E-Mail der Klägerin vom 19. Juni 2017 und äußerten Kritik am Schulleiter und Unverständnis darüber, dass die Klägerin und eine weitere Kollegin die Schule gegen ihren Willen verlassen sollten. Am frühen Morgen des 26. Juni 2017 antwortete die Klägerin per E-Mail an die Mitglieder des Kollegiums mit dem Betreff „Zwangsabordnungen“ und folgendem Inhalt: „Guten Morgen an Alle, im Besonderen an P., die nach langer Geduld endlich, während der „Teilkonferenz“, für alle hörbar, der Wahrheit an das Tageslicht geholfen hat. Vielen Dank dafür! Natürlich kam die Antwort prompt. Aus gutem Grund erinnere ich an Martin Niemöller, der viele Jahre direkt in unserer Nähe gewirkt hat. Es ist nie zu früh: Als die Nazis die Kommunisten holten, habe ich geschwiegen; ich war ja kein Kommunist. Als sie die Sozialdemokraten einsperrten, habe ich geschwiegen; ich war ja kein Sozialdemokrat. Als sie die Gewerkschafter holten, habe ich geschwiegen, ich war ja kein Gewerkschafter. Als sie mich holten, gab es Keinen mehr, der protestieren konnte. In diesem Sinne wünsche ich Allen FROHES SCHAFFEN für die Wahrheit, die Menschlichkeit und gegen das Mittelmaß; alles Zustände, die sich am Ende doch nicht relativieren lassen.“ Am Vormittag des 26. Juni 2017 kam es ausweislich eines Aktenvermerks der Schulsekretärin dann zu einem „Schülerstreik“ vor dem Büro des Schulleiters. Die Schüler schrien „Streik, Streik, sie soll bleiben, sie soll bleiben“. Nachdem er die Schüler nicht überzeugen konnte, aufzuhören, verwies der Schulleiter sie des Flures und sperrte die Brandschutztür ab. Die Schüler klopften daraufhin vehement gegen die Glastür und die Scheiben des Sekretariats. Der Schulleiter ging sodann mit den Schülern auf das Pausengelände, um dort mit ihnen zu sprechen. Nach eigenen Angaben erklärte der Schulleiter die Abordnung der Klägerin gegenüber den Schülern. Im Laufe des Gesprächs kam die Klägerin hinzu. Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe sodann sinngemäß gesagt, dass der Schulleiter die Schülerinnen und Schüler belüge und es sich bei der Abordnung um eine Strafversetzung bzw. Zwangsabordnung handele. Mit Vermerk vom 23. November 2017 leitete die Leiterin des Staatlichen Schulamts ein Disziplinarverfahren nach § 20 HDG i.V.m. § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG gegen die Klägerin ein. Ihr wurde zur Last gelegt, die beiden obenstehenden WhatsApp-Nachrichten an die Schülerinnen und Schüler bzw. deren Eltern versandt zu haben; im Rahmen des „Schülerstreiks“ gesagt zu haben, dass der Schulleiter die Schülerinnen und Schüler belüge und es sich um eine Strafversetzung handele; die obenstehende E-Mail mit dem Betreff „Zwangsabordnungen“ an das Kollegium versandt zu haben. Mit Schreiben vom 23. November 2017, ausgehändigt gegen Empfangsbekenntnis am 28. November 2017, wurde die Klägerin über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unterrichtet. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 15. Januar 2018 nahm die Klägerin zu den Vorwürfen Stellung. Der Personalrat der Schule sei im Vorfeld ihrer Abordnung nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Die WhatsApp-Nachrichten und die E-Mail, deren Inhalt sie nicht bestreite, stellten keine disziplinarwürdigen Verfehlungen dar. Der Schulleiter habe die Klägerin zu keinem Zeitpunkt in die Diskussion über die beabsichtigte Abordnung eingebunden, sondern vielmehr Tatsachen geschaffen, was äußerst unkollegial sei. Daher sei ihr Unmut nachvollziehbar. In der ersten WhatsApp-Nachricht sei die Wendung „strafversetzt“ nicht im technischen Sinn verwendet. Die Klägerin habe schlicht kein die Umstände besser beschreibendes für die Kinder verständliches Wort parat gehabt. Die Äußerungen „er ist kein guter Chef und das sage ich immer. Er hat jede Chance verpasst sich zu bessern. Er lügt vor allen Dingen“ seien an der Grenze zum Sachlichen, überschritten jedoch nicht die Schwelle zum Dienstvergehen. Zu würdigen sei, dass die WhatsApp-Nachrichten direkt im Anschluss an den Anruf des Schulleiters mit der für die Klägerin überraschenden Mitteilung der Abordnung abgesetzt worden seien. Das in der E-Mail verwendete Niemöller-Zitat sei ein geflügeltes Wort, das ohne Konnotation zum Dritten Reich als Kundgabe des Missfallens geäußert werde und im Übrigen von der Meinungsfreiheit gedeckt sei. Bei dem „Schülerstreik“ sei das Wort „Strafversetzung“ nicht gefallen. Die Klägerin habe auch nicht geäußert, dass der Schulleiter die Schüler belüge. Sie habe in diesem Zusammenhang von „Zwangsabordnung“ gesprochen. Zu beachten sei, dass die Nachrichten nur den Eltern und Schülern sowie dem Kollegium übermittelt worden und somit nicht an Außenstehende gelangt seien. Das Staatliche Schulamt forderte mit Schreiben vom 21. Februar 2018 eine schriftliche Auskunft des Schulleiters zu der Frage an, ob die Klägerin tatsächlich behauptet habe, er würde die Schülerinnen und Schüler belügen. Mit Schreiben vom 5. März 2018 erteilte der Schulleiter die entsprechende Auskunft. Auf den Inhalt des Schreibens (Bl. 102 der Disziplinarakte) wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 22. März 2018 gab das Staatliche Schulamt dem Bevollmächtigten der Klägerin das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen bekannt. Mit Schreiben vom 16. April 2018 beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin weitere Ermittlungen: Zum Beweis der Tatsache, dass die Klägerin bei der Schülerversammlung am 26. Juni 2017 nicht gesagt habe, dass der Schulleiter die Schüler belüge, beantragte er, die Lehrerin Frau Q. zu befragen. Zum Beweis der Tatsache, dass die Eskalation bei der Schülerversammlung am 26. Juni 2017 nicht von der Klägerin ausgegangen sei, beantragte er, die Lehrerinnen Frau R., Frau S. und Frau T. zu befragen. Am 21. Juni 2018 vernahm das Staatliche Schulamt den Schulleiter sowie Frau Q. als Zeugen, jeweils in Anwesenheit der Klägerin und ihres Bevollmächtigten. Auf den Inhalt der Vernehmungsprotokolle (Bl. 146 ff. der Disziplinarakte) wird Bezug genommen. Mit Disziplinarverfügung vom 13. September 2018 verhängte das Staatliche Schulamt gegen die Klägerin eine Geldbuße i.H.v. 1.500 EUR. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass die Klägerin die beiden oben zitierten WhatsApp-Nachrichten an die Schülerinnen und Schüler ihrer Klasse versendet habe. Darüber hinaus habe sie am 26. Juni 2017 im Rahmen einer Schülerversammlung sinngemäß gesagt, dass der Schulleiter die Schülerinnen und Schüler belüge und es sich (bezüglich der geplanten Abordnung der Klägerin) um eine Strafversetzung bzw. Zwangsabordnung handele. Dabei werde zu Gunsten der Klägerin davon ausgegangen, dass die Schülerinnen und Schüler dies nicht gehört hätten. Des Weiteren habe die Klägerin die oben zitierte E-Mail mit dem Betreff „Zwangsabordnungen“ an mehrere Kolleginnen und Kollegen der H. versendet. Hierdurch habe die Klägerin gegen ihre Pflichten gemäß §§ 34, 35 S. 1 BeamtStG schuldhaft verstoßen. Die von der Klägerin im Rahmen der Schülerversammlung getätigten Aussagen seien durch den Schulleiter bestätigt worden. Es bestünden keine Anhaltspunkte, die Richtigkeit des Sachverhalts und die Glaubwürdigkeit des Schulleiters infrage zu stellen. Die Aussage der Zeugin Q. widerspreche nicht derjenigen des Schulleiters. Die Zeugin habe angegeben, die Äußerungen nicht gehört zu haben. Sie habe weiter ausgeführt, dass sie nicht die gesamte Veranstaltung neben der Klägerin oder dem Schulleiter gestanden habe. In der aufgebrachten Geräuschkulisse sei es ihr nicht möglich gewesen, Aussagen der Klägerin direkt zu hören. Zulasten der Klägerin sei neben dem Verhalten an sich zu werten, dass sie die Ansicht vertrete, sie habe die Äußerungen zu Recht getätigt. Weiterhin habe es sich nicht um einen einmaligen „Ausrutscher“ gehandelt und die Klägerin zeige bis zum jetzigen Zeitpunkt keinerlei Einsicht. Es sei zudem besonders verwerflich, eine Abordnung als Zwangsabordnung zu bezeichnen und diese dann gegenüber Kolleginnen und Kollegen in Zusammenhang mit den Verbrechen des Nationalsozialismus zu bringen. Nachteilig sei auch berücksichtigt worden, dass die Äußerungen nicht nur gegenüber dem Schulleiter persönlich gemacht worden seien, sondern in einer WhatsApp-Gruppe von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Auch Eltern sei dies bekannt geworden. Zu Gunsten der Klägerin sei zu werten, dass bislang kein Fehlverhalten aktenkundig sei. Weiter sei die lange Verfahrensdauer zu Gunsten der Klägerin gewertet worden. Die Äußerungen seien darüber hinaus dahingehend ausgelegt worden, dass (noch) keine Beleidigung im strafrechtlichen Sinne vorliege. Die Disziplinarverfügung wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin am 17. September 2018 zugestellt. Den gegen die Disziplinarverfügung gerichteten Widerspruch vom 4. Oktober 2018 wies das Staatliche Schulamt mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 2018, zugestellt an den Klägerbevollmächtigten am 12. Dezember 2018, zurück. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten hat die Klägerin am 21. Dezember 2018 Klage gegen die Disziplinarverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheids erhoben. Zur Begründung führt sie aus, sie habe kein Dienstvergehen begangen. Die Ausgangsverfügung und der Widerspruchsbescheid verhielten sich nicht dazu, wie das Verhalten der Klägerin genau die genannten Pflichten verletzt haben solle. Insoweit bestehe ein Begründungsdefizit. Die Nachrichten der Klägerin seien in dem Kontext zu lesen, dass die Klägerin unmittelbar zuvor über eine bereits beschlossene Abordnung informiert und vor vollendete Tatsachen gestellt worden sei. Es liege eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vor. Der Vorgang habe sich im dienstlichen Rahmen der Schule abgespielt, ohne die Sphäre der Öffentlichkeit zu erreichen. Der Nachweis über die Äußerungen der Klägerin im Kontext der Schülerversammlung sei aufgrund der divergierenden Zeugenaussagen nicht erbracht. Die Geldbuße sei jedenfalls unverhältnismäßig, da andere Maßnahmen, wie beispielsweise ein Hinweis auf die Rechtslage oder allenfalls ein mündlicher Tadel ausreichend gewesen wären, um den Konflikt zu entschärfen. Es sei nicht ausreichend ins Gewicht gefallen, dass die Klägerin bisher niemals disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten sei. Das Staatliche Schulamt habe außerdem das Disziplinarverfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung bearbeitet und den Widerspruchsbescheid erst auf schriftliche Aufforderung des Bevollmächtigten einen Monat nach dessen Abfassung übersandt. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Staatlichen Schulamts vom 13. September 2018 und dessen Widerspruchsbescheid vom 10. November 2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Durch die versandten WhatsApp-Nachrichten und die E-Mail sowie die Äußerungen im Rahmen der Schülerversammlung habe sich die Klägerin herabsetzend über den Schulleiter und eine Maßnahme des Dienstherrn geäußert. Die Äußerungen seien nicht mehr von einer sachlichen Grundlage gedeckt und beeinträchtigten den Schulfrieden. Die Grenze der Zulässigkeit kritischer Wertungen sei überschritten, wenn Vorgesetzte diffamiert würden. Kritik sei zudem in sachlicher Form an die Vorgesetzten selbst zu richten, anstelle nur bei sonstigen Stellen vorgebracht zu werden. Die Aussage der Zeugin Frau Q. stehe nicht im Gegensatz zur Aussage des Schulleiters. Die Zeugin habe lediglich angegeben, die streitgegenständlichen Äußerungen nicht gehört zu haben, da es ihr aufgrund der aufgebrachten Geräuschkulisse nicht möglich gewesen sei, die Aussagen der Klägerin direkt zu hören. Die Tatsache, dass die Klägerin bislang nicht disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten sei, sei ausdrücklich als Milderungsgrund gewürdigt worden. Dass das Staatliche Schulamt das Disziplinarverfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung bearbeitet habe, sei – ungeachtet dessen, dass der Widerspruch am 7. November 2018 begründet worden sei und der Widerspruchsbescheid der Klägerin am 12. Dezember 2018 zugegangen sei, sowie zweimaliger gewährter Fristverlängerung zu Gunsten der Klägerin – nicht geeignet, einen Milderungsgrund bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu begründen. Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu den Vorwürfen informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenakte (zwei Band Personalakte, ein Band Disziplinarakte) Bezug genommen. Sie waren sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung.