Beschluss
28 O 82/21.WI
VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2021:0208.28O82.21.WI.00
12Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Verbreitet ein Polizeibeamter aktiv Medien, in denen die Bundesregierung und die Corona-Maßnahmen nicht lediglich kritisiert werden, sondern die bestehende demokratische Äußerung in Zweifel gezogen und den staatlichen Organen die Legitimität abgesprochen wird, kann im Einzelfall der dringende Tatverdacht eines groben Verstoßes gegen die beamtenrechtliche Treuepflicht bestehen, der den Erlass einer Durchsuchungsanordnung rechtfertigt.
Tenor
1. Die Durchsuchung
a) der im Allein- oder Mitgewahrsam des Antragsgegners stehenden Wohnräume in der A-Straße, A-Stadt, sowie
b) der auf den Antragsgegner zugelassenen und vom ihm genutzten Fahrzeuge
wird angeordnet. Dabei dürfen in den durchsuchten Objekten befindliche Behältnisse geöffnet werden.
Die Durchsuchung dient dem Auffinden von elektronischen Kommunikations- und Speichermedien (PC, Laptop, Tablet, Mobiltelefone, Datenträger etc.) sowie Schriftstücken, Unterlagen und sonstigen Gegenständen, die geeignet sind, einen Verstoß gegen die politische Treuepflicht nach § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG zu belegen (z.B. indizierte Medien). Die Durchsuchung umfasst die vorläufige Sicherstellung und Mitnahme von Gegenständen zum Zweck der Durchsicht, sofern deren Beweiseignung erst bei Durchsicht festgestellt werden kann.
2. Die Beschlagnahme der bei den vorgenannten Durchsuchungen aufgefundenen Gegenstände, E-Mails, Dateien und Daten wird angeordnet, sofern sie nicht freiwillig herausgegeben werden.
3. Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung unter Ziffern 1 und 2 gilt für sechs Monate ab dem Datum des vorliegenden Beschlusses.
4. Der Antragsteller wird mit der Zustellung dieses Beschlusses an den Antragsgegner durch Aushändigung einer Ausfertigung gegen Empfangsbekenntnis unmittelbar vor Beginn der Durchsuchung beauftragt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verbreitet ein Polizeibeamter aktiv Medien, in denen die Bundesregierung und die Corona-Maßnahmen nicht lediglich kritisiert werden, sondern die bestehende demokratische Äußerung in Zweifel gezogen und den staatlichen Organen die Legitimität abgesprochen wird, kann im Einzelfall der dringende Tatverdacht eines groben Verstoßes gegen die beamtenrechtliche Treuepflicht bestehen, der den Erlass einer Durchsuchungsanordnung rechtfertigt. 1. Die Durchsuchung a) der im Allein- oder Mitgewahrsam des Antragsgegners stehenden Wohnräume in der A-Straße, A-Stadt, sowie b) der auf den Antragsgegner zugelassenen und vom ihm genutzten Fahrzeuge wird angeordnet. Dabei dürfen in den durchsuchten Objekten befindliche Behältnisse geöffnet werden. Die Durchsuchung dient dem Auffinden von elektronischen Kommunikations- und Speichermedien (PC, Laptop, Tablet, Mobiltelefone, Datenträger etc.) sowie Schriftstücken, Unterlagen und sonstigen Gegenständen, die geeignet sind, einen Verstoß gegen die politische Treuepflicht nach § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG zu belegen (z.B. indizierte Medien). Die Durchsuchung umfasst die vorläufige Sicherstellung und Mitnahme von Gegenständen zum Zweck der Durchsicht, sofern deren Beweiseignung erst bei Durchsicht festgestellt werden kann. 2. Die Beschlagnahme der bei den vorgenannten Durchsuchungen aufgefundenen Gegenstände, E-Mails, Dateien und Daten wird angeordnet, sofern sie nicht freiwillig herausgegeben werden. 3. Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung unter Ziffern 1 und 2 gilt für sechs Monate ab dem Datum des vorliegenden Beschlusses. 4. Der Antragsteller wird mit der Zustellung dieses Beschlusses an den Antragsgegner durch Aushändigung einer Ausfertigung gegen Empfangsbekenntnis unmittelbar vor Beginn der Durchsuchung beauftragt. I. Der am (…) Antragsteller begehrt den Erlass einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung. Der Antragsgegner steht als Polizeioberkommissar im Dienst des Antragstellers. Seit Februar 2020 befand er sich in einer Maßnahme des Beruflichen Eingliederungsmanagements (BEM). Er versah bis zur Anordnung des Verbots des Führens der Dienstgeschäfte vom 28. September 2020 seinen Dienst als Streifenbeamter im Wechselschichtdienst bei der Polizeistation E-Stadt. Am 14. September 2020 teilte die zuständige BEM-Beauftragte der Behördenleitung des Polizeipräsidiums Westhessen mit, sie habe im April 2020 eher zufällig Einblick in die Statusfunktion des WhatsApp-Accounts des Antragsgegners erlangt, auf welchem unterschiedliche Verschwörungstheorien in Postkartenformat wiedergegeben worden seien. Der Antragsgegner habe sie wenig später am 7. April 2020 um Verschwiegenheit gegenüber der Behördenleitung gebeten. Dies habe sie aufgrund ihrer Funktion als BEM-Beauftragte zunächst zugesichert. Am Samstag, dem 5. September 2020, habe der Antragsgegner ihr drei Verlinkungen zu PDF-Dokumenten übersendet: Flyer der Partei „Neue Mitte“, Infoschrift „Demokratischer Widerstand“ und Zeitung „Tichys Einblick“. Ein Bezug zur dienstlichen Funktion sei nicht erkennbar gewesen. Sie habe den Antragsgegner am 8. September 2020 gebeten, weitere Übermittlungen gleichgelagerter Inhalte zu unterlassen. Die BEM-Beauftragte übermittelte Screenshots des Chat-Verlaufs sowie des WhatsApp-Profilbilds des Antragsgegners, auf dem ein Straßenschild mit der Aufschrift „Merkel-Muss-Weg“ abgebildet war. Am 16. September 2020 ging eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Antragsgegner bei der Polizeistation E-Stadt ein. Der Beschwerdeführer gab an, die Dienststelle in E-Stadt zwecks Erstattung einer Anzeige aufgesucht zu haben. Der Antragsgegner habe ihn in sein Zimmer gebeten und aufgefordert, den Mund-Nase-Schutz abzunehmen. Der Beschwerdeführer sei dem nachgekommen, obwohl er gedacht habe, das Dienstzimmer sei dafür zu klein. Bei der Erfassung der persönlichen Daten des Beschwerdeführers habe der Antragsgegner den Beschwerdeführer belehrt, dass das mit dem Corona nur eine Masche der Medien sei, damit diese etwas zu schreiben hätten. Es gebe ohnehin nicht mehr Tote. Der Beschwerdeführer habe sich wie auf einer „Anti-Corona-Demo“ gefühlt. Mit Verfügung vom 28. September 2020 leitete der Präsident des Polizeipräsidiums Westhessen wegen der beiden oben geschilderten Sachverhalte ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsgegner ein und ordnete gleichzeitig das Verbot des Führens der Dienstgeschäfte sowie dessen sofortige Vollziehung an. Die Einleitungsverfügung wurde dem Antragsgegner am 5. Oktober 2020 persönlich ausgehändigt. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2020 dehnte der Präsident des Polizeipräsidiums Westhessen das Disziplinarverfahren aus. Am 21. September 2020 gegen 12:00 Uhr seien in der Küche der Polizeistation E-Stadt sowie in der Küche der operativen Einheit jeweils zwei Exemplare der Zeitschrift „Demokratischer Widerstand“ gefunden worden. Der Antragsgegner habe anlässlich eines Gesprächs mit dem Dienststellenleiter zugegeben, die Zeitschriften ausgelegt zu haben. Die Ausdehnungsverfügung wurde dem Antragsgegner am 4. November 2020 persönlich ausgehändigt. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 18. Dezember 2020, eingegangen beim Polizeipräsidium Westhessen am 21. Dezember 2020, ließ sich der Antragsgegner zu den Vorwürfen ein. Die Schilderungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Dienstaufsichtsbeschwerde seien unzutreffend. Er habe dem Beschwerdeführer lediglich freigestellt, den Mund-Nase-Schutz abzunehmen, weil in dem Büro frisch gelüftet gewesen sei und die Abstandsregeln hätten eingehalten werden können. Die weitergeleiteten Dokumente seien nicht verfassungsfeindlichen Inhalts. Die Auffassung, dass die Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus mangels Parlamentsbeteiligung rechtswidrig seien, sei unter anderem durch den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz angedeutet worden. Die Diskussion habe im Ergebnis dazu geführt, dass im November 2020 eine gesetzliche Grundlage für die verschiedenen Beschränkungen geschaffen worden sei. „Tichys Einblicke“ sei bei den Anhängern der Werte-Union, die weit davon entfernt sei, durch den Verfassungsschutz beobachtet zu werden, ein beliebtes Publikationsorgan. Anhänger dieser Bewegung seien auch übereinstimmend der Auffassung, dass die Bundeskanzlerin die falsche Person in dieser Position sei. Dies treffe auf viele politische Mitbewerber zu, so dass das Bild mit der Aufschrift „Merkel-Muss-Weg“ nicht geeignet sei, eine Dienstpflichtverletzung zu begründen. Mit E-Mail vom 28. Dezember 2020 an die für ihn zuständige Ärztin des Polizeiärztlichen Dienstes sagte der Antragsgegner einen für den gleichen Tag anberaumten Termin zur polizeiärztlichen Untersuchung ab. Zur Begründung führte er die „totalitären und darüber hinaus hochgradig rechtswidrigen sogenannten Corona-Maßnahmen“ sowie den „scheinbar ewigen Lockdown“ an. Mit weiterer E-Mail vom 15. Januar 2021 sagte er einen für diesen Tag geplanten Termin ab. Die „betrügerische Pandemie inkl. täglich neuer Einschüchterungen durch überaus skrupellose Akteure, dem Drohen mit einer mitunter tödlichen Zwangsimpfung“ hätte bei ihm zu massiven gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt. Er gehöre offenbar zu den wenigen Menschen, die noch klar denken könnten bzw. nicht korrumpiert seien. Unter dem 19. Januar 2021 erstellte der Antragsteller einen Recherchebericht zu möglichen Internetpräsenzen und Aktivitäten in den sozialen Medien des Antragsgegners. Es konnte kein passendes Profil gefunden werden. Am 19. Januar 2021 teilte die Leiterin der Dezentralen Ermittlungsgruppe (DEG) E-Stadt mit, dass sie zuletzt mit Nachrichten des Antragsgegners überhäuft worden sei. Er habe ihr eine Reihe von Links und Screenshots mit Coronakritischen Inhalten übersandt, mit Schwerpunkt von Beiträgen zur bevorstehenden Zwangsimpfung und dem angeblich damit im Zusammenhang stehenden Tod einer amerikanischen Krankenschwester. Auch Beiträge der so genannten „Neuen Mitte“, die klar in den Bereich der Querdenker und Corona-Leugner zu verordnen sei, hätten sich darunter befunden. Die Leiterin der DEG habe den Antragsgegner in ihrem Account gesperrt. Sie überreichte Screenshots der übersandten Inhalte. Wegen deren Inhalt wird auf die Anlagen zum Schriftsatz des Antragstellers vom 5. Februar 2021 Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 22. Januar 2021, eingegangen beim erkennenden Gericht am 25. Januar 2021, hat der Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Westhessen einen Antrag auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses gemäß § 30 HDG gestellt. Es bestehe der Verdacht, dass der Antragsgegner gegen die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 S. 3 BeamtStG, das politische Mäßigungsgebot gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, § 33 Abs. 2 BeamtStG und gegen die Treuepflicht aus Art. 33 Abs. 1 GG, § 33 Abs. 1 S. 2 BeamtStG verstoßen habe. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Schriftsatz vom 22. Januar 2021 Bezug genommen. Die Beteiligung des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren ist unterblieben, weil sie den Zweck der Anordnungen gefährdet hätte. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakte (1 Hefter Ermittlungsvorgang, 1 Hefter Anlagen zum Schriftsatz vom 22. Januar 2021, 1 Hefter Anlagen zum Schriftsatz vom 5. Februar 2021) Bezug genommen. II. Der gemäß § 30 HDG statthafte Antrag auf Anordnung der Durchsuchung und der Beschlagnahme ist begründet. Nach § 30 HDG kann das Gericht auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen. Das entsprechende Ersuchen darf gemäß § 30 Abs. 1 S. 1 HS 2 i.V.m. § 28 Abs. 4 HDG nur von den Dienstvorgesetzten, ihren allgemeinen Vertretungen oder Angehörigen des öffentlichen Dienstes mit der Befähigung zum Richteramt gestellt werden. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte des Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. § 30 HDG ist anwendbar, da gegen den Antragsgegner mit Verfügung des Präsidenten des Polizeipräsidiums Westhessen vom 28. September 2020 ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, dass mit Verfügung vom 23. Oktober 2020 ausgedehnt wurde. Der Präsident des Polizeipräsidiums durfte als Dienstvorgesetzter den Antrag auf Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme stellen. Der Antragsgegner ist nach den vorliegenden Ermittlungen zur Überzeugung der Kammer dringend verdächtig, gegen die Treuepflicht gemäß § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG verstoßen zu haben. Der dringende Tatverdacht ist mehr als die bloße Vermutung gemäß § 102 StPO, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde, und anderes als der „genügende Anlass“, der nach § 170 Abs. 1 StPO zur Erhebung der öffentlichen Klage notwendig ist. Der Gesetzgeber knüpft an den dringenden Tatverdacht an, wie er laut § 112 Abs. 1 S. 1 StPO für die Anordnung von Untersuchungshaft notwendig ist. Maßgeblich ist insoweit, dass nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen eine große bzw. hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Tat begangen hat. Es liegt bei einer Durchsuchungsanordnung auf der Hand, dass die Sache nicht – wie beim genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage – ausermittelt sein muss. Es reicht vielmehr, dass die große bzw. hohe Wahrscheinlichkeit „nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen“ besteht. Demgemäß kann die Eingriffsschwelle überschritten sein, auch wenn die bereits vorhandenen Beweise noch nicht zur Verhängung der Disziplinarmaßnahme genügen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juli 2020 - OVG 80 DB 1/20 -, juris Rn. 6 m.w.N.). Gemäß § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG müssen sich Beamtinnen und Beamte durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Einhaltung eintreten. Zwar verlangt die Beachtung der politischen Treuepflicht keinesfalls, dass der Beamte sich mit den Zielen oder einer bestimmten Politik der jeweiligen Regierung zu identifizieren hätte. Gemeint ist vielmehr die Pflicht zur Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem der Beamte dienen soll und mit der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren. Dies schließt nicht aus, an Erscheinungen dieses Staates Kritik üben zu dürfen, oder für Veränderungen der bestehenden Verhältnisse – innerhalb des Rahmens der Verfassung und mit den verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln – eintreten zu können, solange in diesem Gewand nicht eben dieser Staat und seine verfassungsmäßigen Grundlagen infrage gestellt werden. (vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. September 2017 - 3d A 1732/14.O -, juris Rn. 166 f.; BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, juris Rn. 42; BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1981 - 1 D 50/80 -, juris Rn. 2; BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25/17 -, juris Rn. 15 f.). Das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, reichen für die Annahme einer Verletzung der Treuepflicht grundsätzlich nicht aus. Erforderlich ist, dass der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten zieht. Das geforderte „Mehr“ als das bloße Haben und Mitteilen ist aber nicht erst bei einem offensiven Werben erreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25/17 -, juris Rn. 20 ff. m.w.N.). Gemessen an diesen Maßstäben überschreitet das Verhalten des Antragsgegners den Rahmen zulässiger Kritik. Vielmehr ergibt sich der dringende Verdacht eines Verstoßes gegen die Treuepflicht bereits aus dem Auslegen und Versenden der Zeitung „Demokratischer Widerstand“ vom 5. September 2020. Darin werden nicht lediglich Kritik und Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Corona-Maßnahmen der Bundesregierung geäußert. Vielmehr wird die bestehende demokratische Ordnung in Zweifel gezogen und staatlichen Organen die Legitimität abgesprochen. So wolle das „Merkel-Regime“ die „Umwandlung einer Fassadendemokratie in eine offene Diktatur […] schnell in trockene Tücher“ bringen. Das Schicksal der „Eliten“ hänge davon ab, durch das Nadelöhr Corona in den „sicheren Hafen der faschistischen Diktatur zu gelangen“. Die Polizeipräsidentin von Berlin wird als „Neofaschistin“ bezeichnet, dem Bundesgesundheitsminister wird eine Kokainsucht unterstellt, der Bundespräsident „verachte alles Demokratische“ und der Innensenator von Berlin sei ein „fanatischer Demokratiefeind“. Die amtierende Regierung wird wiederholt als „neofaschistisch“ und „totalitärer Apparat“, die Polizei als „Schwarzhemden“ bezeichnet. Angesichts des „immer fanatischer angreifenden Regimes“ sei Artikel 20 Absatz 4 des Grundgesetzes ausgelöst. Durch diese Äußerungen wird die Legitimität der amtierenden Regierung infrage gestellt und unter dem Deckmantel des Eintretens für die Demokratie der Umsturz der bestehenden Verhältnisse gefordert. Gleiches gilt für das Versenden von WhatsApp-Nachrichten des Antragsgegners an die Leiterin der DEG Limburg. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei den Links zu Artikeln über Nebenwirkungen der Corona-Impfungen um Falschinformationen handelt, wird jedenfalls durch das Versenden des Links zu dem Artikel „Die Tyrannin“ von Ullrich Mies auf der Website „kenfm.de“ am 28. Dezember 2020 der dringende Tatverdacht hinsichtlich eines Verstoßes gegen die Treuepflicht erhärtet. In dem Artikel heißt es, Deutschland habe sich unter der Herrschaft von Angela Merkel in eine Diktatur verwandelt und sei Teil einer weltweiten Tyrannei. Weiter heißt es: „Wir lassen uns unter dem Schwindel-Etikett „Demokratie“ von Psychopathen und Schwerstkriminellen regieren. […] Die Merkel-Tyrannei ertränkt unser Land und Europa in einem neuen Totalitarismus, in einem Meer von Lügen und bullshit.“ Das „neue 1.000-jährige Reich der Transhumanisten des World Economic Forum“ sei für die ganze Welt vorgesehen. In der „Merkel-Tyrannei“ sei kein Platz für Gewaltenteilung, Subsidiaritätsprinzip, unabhängige Justiz und die Verhältnismäßigkeitsabwägung ergriffener Maßnahmen. Die Zentralisierung und Gleichschaltung aller Entscheidungsebenen laufe auf Hochtouren. Die „Tyrannen“ oktroyierten den Ländern, den Gemeinden, der Gerichtsbarkeit bis hin zum Bundesverfassungsgericht ihren Willen auf. Die vierte Gewalt – die Medien – sei schon lange Teil des Herrschaftskomplexes und integraler Bestandteil des Krieges gegen die Zivilgesellschaften. Der demokratische Staat sei unter Merkel vollends kollabiert, die Staatssouveränität habe über den Ausnahmezustand die Volkssouveränität abgelöst, der Polizeistaat ziehe auf. Die Demokratie sei abgeschafft, sie sei Geschichte, selbst die Fassade stehe nicht mehr. Durch das Versenden der Links und das Auslegen der Zeitungen in den Diensträumen hat sich der Antragsgegner die Äußerungen zu eigen gemacht. Daran, dass der Antragsgegner die Zeitungen tatsächlich ausgelegt hat, bestehen keine Zweifel, da er dies selbst eingeräumt hat. Die hohe Wahrscheinlichkeit, dass er die Links per WhatsApp versendet hat, folgt aus den in den Behördenakten befindlichen Screenshots. Sein Verhalten diente offensichtlich dazu, die in den geteilten Medien getätigten Aussagen und dort vertretenen Ansichten zu verbreiten. Hinsichtlich des Auslegens der Zeitungen zeigt sich dies daran, dass er in den Diensträumen insgesamt vier Exemplare der gleichen Zeitung auslegte. Für den eigenen Konsum hätte ein Exemplar gereicht, das Auslegen mehrerer Exemplare spricht eindeutig dafür, dass der Antragsgegner die Zeitung Dritten zur Kenntnis bringen wollte. Aus der Identifikation des Antragsgegners mit den in den verbreiteten Medien getätigten Aussagen ergibt sich eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsgegner die bestehende verfassungsrechtliche Ordnung gerade nicht mehr bejaht und als schützenswert anerkennt. Das Versenden und Auslegen geht auch über das bloße Haben und Mitteilen einer Überzeugung hinaus. Es handelt sich vielmehr bereits um ein aktives Werben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Einlassung des Antragsgegners im Rahmen des laufenden Disziplinarverfahrens. Soweit er durch seinen Bevollmächtigten vortragen lässt, die Auffassung, dass die Corona-Bekämpfungsmaßnahmen rechtswidrig seien, sei weit verbreitet, trifft dies zwar zu. Der Antragsgegner hat selbstverständlich das Recht, die ergriffenen Maßnahmen zu kritisieren oder auch für rechtswidrig zu halten. So begründet auch beispielsweise das vom Antragsgegner als Profilbild verwendete Bild mit der Aufschrift „Merkel-Muss-Weg“ – wie der Bevollmächtigte des Antragsgegners zutreffend ausführt – für sich genommen keine Dienstpflichtverletzung. Die Dienstpflichtverletzung ergibt sich vielmehr – wie oben dargestellt – daraus, dass die bestehende demokratische Ordnung nicht anerkannt wird. Dafür, dass der Antragsgegner aus seiner politischen Überzeugung auch Folgerungen für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten zieht, spricht der Vorfall am 11. September 2020, der ebenfalls Gegenstand des laufenden Disziplinarverfahrens ist. Zwar bestreitet der Antragsgegner, dass er den Beschwerdeführer aufgefordert habe, den Mund-Nasen-Schutz abzunehmen. Er habe ihm dies vielmehr freigestellt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer den Vorfall erfunden haben sollte. Gerade in Zusammenschau mit der in den vom Antragsgegner verbreiteten Medien propagierten Auffassung spricht viel dafür, dass sich der Vorfall so zugetragen hat, wie es der Beschwerdeführer schildert. Der dringende Tatverdacht eines Verstoßes gegen die Treuepflicht wird hierdurch noch weiter verstärkt. Dass es sich nicht um ein Augenblicksversagen des Antragsgegners handelt, ergibt sich schon daraus, dass der Antragsgegner die oben erwähnten Artikel und Links über einen längeren Zeitraum von September 2020 bis Januar 2021 verbreitete. Der Artikel „Die Tyrannin“ wurde am 28. Dezember 2020 nach Eröffnung des Disziplinarverfahrens an die Leiterin der DEG Limburg versandt. Auch die E-Mails an die zuständige Ärztin des Polizeiärztlichen Dienstes vom 28. Dezember 2020 und 15. Januar 2021, in denen der Antragsgegner von „totalitären Corona-Maßnahmen“, der „betrügerischen Pandemie“ und „täglicher neuer Einschüchterungen durch überaus skrupellose Akteure“ spricht, sprechen dafür, dass sich der Antragsgegner dauerhaft von der bestehenden demokratischen Grundordnung distanziert hat und die Existenz staatlicher Strukturen und Ordnungen insgesamt in Zweifel gezogen. Gegen die Verhältnismäßigkeit der beantragten Maßnahmen bestehen keine Bedenken. Die beantragten Maßnahmen sind nach Auffassung der Kammer geeignet, Beweismittel zum Nachweis eines Dienstvergehens zu erlangen. Angesichts der Tatsache, dass der Antragsgegner die oben aufgeführten Links per WhatsApp mit der BEM-Beauftragten und der Leiterin der DEG Limburg geteilt hat, ist davon auszugehen, dass er auch in weiteren Chats oder anderen Medien, wie sozialen Netzwerken, derartige Inhalte verbreitet und Dokumente oder Gegenstände mit einem Bezug zu verfassungswidrigen Bestrebungen besitzt. Zwar wurde der Antragsgegner bereits im Oktober 2020 mit den Vorwürfen konfrontiert. Dies lässt aber nicht den Schluss zu, dass der Antragsgegner alle belastenden Beweise vernichtet hat, zumal er offenkundig auch in Kenntnis des laufenden Disziplinarverfahrens derartige Inhalte weiterhin verbreitet. Inhalte auf elektronischen Kommunikations- und Speichermedien können zudem gegebenenfalls auch wiederhergestellt werden. Mildere Mittel als die Durchsuchung sind vorliegend nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat insbesondere bereits erfolglos versucht, mögliche für außenstehende Dritte frei einsehbare Internetpräsenzen und Aktivitäten des Antragsgegners in sozialen Medien ausfindig zu machen. Es bestehen keine Bedenken gegen die Angemessenheit der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung. Die Maßnahmen stehen zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis. Erforderlich ist regelmäßig, dass im Fall der Erweislichkeit eine Zurückstufung oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erwarten ist (vgl. zum Maßstab: BVerfG, Beschluss vom 14. November 2007 - 2 BvR 371/07 -, juris Rn. 15). Die beamtenrechtliche Treuepflicht, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Einhaltung einzutreten, ist unverzichtbare beamtenrechtliche Kernpflicht. Die verfassungsrechtliche Konstituierung einer wehrhaften Demokratie schließt es aus, dass der Staat, dessen verfassungsmäßiges Funktionieren auch von der freien inneren Bindung seiner Amtsträger an die geltende Verfassung abhängt, zur Ausübung staatlicher Gewalt Amtsträger im Dienst belässt, die die freiheitlich-demokratische Grundordnung in grundsätzlicher Weise ablehnen. Die hier in Frage stehende grobe Missachtung der politischen Treuepflicht ist disziplinarrechtlich daher von erheblicher Bedeutung und kann Maßnahmen bis zur Entfernung aus dem Dienst nach sich ziehen (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 19. April 2017 - 28 K 350/14.WI.D -, juris Rn. 105; Urteil vom 15. Januar 2019 - 25 K 3137/17.WI.D -, juris, jeweils m.w.N.). Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist zudem zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner als Polizeibeamter in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung genießt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50/13 -, juris Rn. 35 ff. m.w.N.). Zur Sicherstellung der Verhältnismäßigkeit war die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung zu befristen; die richterliche Prüfung kann die Einhaltung der rechtlichen Grundlagen nicht für unabsehbare Zeit gewährleisten. Die angeordneten Maßnahmen sind schließlich von den Bestimmungen der Strafprozessordnung gedeckt. Nach § 102 StPO kann die Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume der Person und der ihr gehörenden Sachen angeordnet werden, wenn zu vermuten ist, dass sie zur Auffindung von Beweismitteln führen wird. Hinsichtlich der Durchsuchung der Wohnung ist unerheblich, ob der Antragsgegner Allein- oder Mitinhaber ist (Hegmann in: BeckOK StPO, Stand 1. Oktober 2020, § 102 Rn. 8). Die Zulässigkeit der Beschlagnahme nicht freiwillig herausgegebener Gegenstände ergibt sich aus § 94 Abs. 2 StPO. Von einer Zustellung des Antrags und einer Anhörung des Antragsgegners vor Erlass des Beschlusses konnte abgesehen werden. Zwar gebietet Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich die vorherige Anhörung des Antragsgegners. Die Sicherung gefährdeter Interessen kann jedoch in besonderen Verfahrenslagen einen sofortigen Zugriff notwendig machen, der die vorherige Anhörung ausschließt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 1981 - 1 BvR 1094/80 -, juris Rn. 52 ff.). Aus den gleichen Gründen war die handelnde Behörde mit der Zustellung des Beschlusses an den Antragsgegner zu beauftragen (§ 6 HDG i.V.m. § 14 VwGO).