Beschluss
28 L 890/21.WI.D
VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2022:0104.28L890.21.WI.D.00
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Leitsätze
Soweit im Rahmen eines Antrags auf gerichtliche Fristsetzung eine Aussetzungsentscheidung nach § 25 HDG zu überprüfen ist, ist der maßgebliche Zeitpunkt derjenige der gerichtlichen Entscheidung.
Die Bindungswirkung des § 26 HDG erstreckt sich nicht auf rechtliche Wertungen, sondern nur auf tatsächliche Feststellungen. Diese umfassen aber neben objektiven Tatbestandsmerkmalen auch Feststellungen zum subjektiven Tatbestand, Rechtfertigungsgründen und Schuldfähigkeit.
Zum Absehen von einer Aussetzung gemäß § 25 Abs. 1 S. 2 HDG.
Dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens ist nicht mehr vorwiegend oder gar ausschließlich durch bestimmte Verfahrensweisen Rechnung zu tragen; dem zuständigen Disziplinarorgan steht bei der Ausschöpfung der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zur Abweichung von Einheitsgrundsatz ein weites Ermessen zu.
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Fristsetzung gemäß § 67 HDG wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Soweit im Rahmen eines Antrags auf gerichtliche Fristsetzung eine Aussetzungsentscheidung nach § 25 HDG zu überprüfen ist, ist der maßgebliche Zeitpunkt derjenige der gerichtlichen Entscheidung. Die Bindungswirkung des § 26 HDG erstreckt sich nicht auf rechtliche Wertungen, sondern nur auf tatsächliche Feststellungen. Diese umfassen aber neben objektiven Tatbestandsmerkmalen auch Feststellungen zum subjektiven Tatbestand, Rechtfertigungsgründen und Schuldfähigkeit. Zum Absehen von einer Aussetzung gemäß § 25 Abs. 1 S. 2 HDG. Dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens ist nicht mehr vorwiegend oder gar ausschließlich durch bestimmte Verfahrensweisen Rechnung zu tragen; dem zuständigen Disziplinarorgan steht bei der Ausschöpfung der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zur Abweichung von Einheitsgrundsatz ein weites Ermessen zu. Der Antrag auf gerichtliche Fristsetzung gemäß § 67 HDG wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. I. Der Antragsteller war bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des Monats März 2016 als Polizeioberkommissar beim Antragsgegner tätig. Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 leitete der Präsident des Polizeipräsidiums Nordhessen ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller ein. Es bestehe der Verdacht der Verletzung von Privatgeheimnissen gemäß § 203 StGB bzw. der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht gemäß § 353b StGB. Vorwurf 1: In einem Ermittlungsverfahren wegen gewerbsmäßiger Urkundenfälschung/Betruges etc. habe ein Zeuge angegeben, dass sich der Beschuldigte F. damit gebrüstet habe, über eine Wohnungsdurchsuchung im Jahr 2012 zwei Tage zuvor von einem Polizeibeamten informiert worden zu sein, sodass Beweismittel hätten beiseite geschafft werden können. Kriminalpolizeiliche Ermittlungen seien zu der Feststellung gelangt, dass es sich um den Antragsteller handele. Vorwurf 2: In einem Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung habe die Zeugin G. mitgeteilt, der Beschuldigte H. habe ihr gegenüber geäußert, über den Antragsteller die Wohnanschrift und polizeilich registrierte Fälle von Personen herausbekommen zu können. Die Infos zu dem Geschädigten I. habe der Beschuldigte von dem Antragsteller erhalten. Der Antragsteller habe den Beschuldigten H. zwischen Juni 2013 und April 2015 insgesamt 153 Mal mit verschiedenen Rollen im ComVor-Index ohne erkennbaren dienstlichen Anlass abgefragt. Er habe den Geschädigten I., der am 27. November 2014 vom Beschuldigten Borowski verprügelt worden sei, am 20. November 2014 mit Wohnsitzabfrage überprüft und am 25. November 2014 bezüglich seines Status im vorliegenden Strafverfahren abgefragt. Vorwurf 3: Der Antragsteller habe im Zeitraum Juni 2013 bis April 2015 seine eigenen Personendaten insgesamt 115 Mal in allen Rollen unberechtigt überprüft. Vorwurf 4: Der Antragsteller habe vermehrt Abfragen mit „Wildcards“ durchgeführt, konkret zu Vornamen männlicher Personen die Nachnamen mit einzelnen Buchstaben und Platzhaltern versehen, um vollständige Personendatensätze zu ermitteln. Die gesuchten Personen stammten offensichtlich aus J.. Der in A-Stadt wohnhafte Antragsteller versehe seinen Dienst beim PP Nordhessen, sodass ein dienstlicher Anlass nicht erkennbar sei. Auf den weiteren Inhalt der Einleitungsverfügung (Bl. 20-23 DA Bd. IV) wird Bezug genommen. Die Einleitungsverfügung wurde dem Antragsteller am 26. Mai 2015 persönlich ausgehändigt. Die Belehrung gemäß § 23 HDG (Bl. 31 DA Bd. IV) wurde dem Antragsteller am 30. Mai 2015 mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Unter dem 10. Juni 2015 bestellte sich der damalige Bevollmächtigte für den Antragsteller und bat hinsichtlich des Vorwurfs unter Ziffer 1. um Mitteilung eines Aktenzeichens, was unter dem 11. Juni 2015 und auf erneute Anfrage unter dem 22. Juli 2015 erfolgte. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2015, beim Antragsgegner am 21. Dezember 2015 eingegangen, bestellte sich ein neuer Bevollmächtigter für den Antragsteller und beantragte Akteneinsicht. Mit Ablauf des Monats März 2016 wurde der Antragsteller wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Ausweislich des polizeiärztlichen Gutachtens vom 7. Dezember 2015 (Bl. 56-58 DA Bd. IV) lag beim Antragsteller eine Störung vor, die eine stationäre psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung erfordere, welche der Antragsteller nicht durchführen wolle. Am 30. März 2016 erhob die Staatsanwaltschaft Kassel Anklage gegen den Antragsteller und den Beschuldigten H.. Der Antragsteller wurde angeklagt, in der Zeit vom 21. November 2014 bis zum 5. Mai 2015 durch zwölf Handlungen jeweils ein Geheimnis, das ihm als Amtsträger bekannt geworden ist, unbefugt offenbart und dadurch vorsätzlich wichtige öffentliche Interessen gefährdet zu haben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anklageschrift (Bl. 11-17 StrA Bd. II, abgeheftet in Bd. I DA) Bezug genommen. Mit Verfügung vom 19. April 2016 (Bl. 71 DA Bd. IV) setzte der Präsident des Polizeipräsidiums Nordhessen das Disziplinarverfahren gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 HDG wegen der Erhebung der öffentlichen Klage aus. Die Anklageschrift betreffe denselben Sachverhalt, der zu einem wesentlichen Teil dem Disziplinarverfahren zugrunde liege. Am 8. Dezember 2016, 22. Dezember 2016 und 11. Januar 2017 fand die Hauptverhandlung in dem Strafverfahren statt. Mit Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 11. Januar 2017 wurde der Antragsteller wegen der Verletzung des Dienstgeheimnisses in vier Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 30 EUR verurteilt. Das Urteil beruhte auf einer Verständigung mit beiden Angeklagten nach § 257c StPO. Auf den Inhalt der Protokolle der Hauptverhandlung (Bl. 91-113 DA Bd. IV) und des Urteils (Bl. 116-127 DA Bd. IV) wird Bezug genommen. Nachdem das Urteil am 19. Januar 2017 rechtskräftig geworden war, übermittelte die Staatsanwaltschaft Kassel dem Antragsgegner die Protokolle der Hauptverhandlung sowie das Urteil gemäß Nr. 15 MiStra (Eingang beim Antragsgegner am 10. März 2017). Unter dem 13. März 2017 übermittelte die Staatsanwaltschaft Kassel dem Antragsgegner die Strafakte zur Einsicht. Mit Verfügung vom 18. April 2017 setzte der Präsident des Polizeipräsidiums Nordhessen das Disziplinarverfahren gemäß § 25 Abs. 2 HDG fort und gab dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verfügung wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers gegen Empfangsbekenntnis am 21. April 2017 zugestellt. Mit Schreiben vom 3. Mai 2017 teilte der damalige Bevollmächtigte des Antragstellers mit, die Einlassung des Antragstellers ergebe sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll. Die Vorwürfe betreffend die Person F. seien aus der Luft gegriffen und würden in allen Bereichen bestritten. Die Anfragen betreffend die eigene Person des Antragstellers hätten Schulungs- und Ausbildungszwecken gedient, dem Antragsteller seien immer wieder Auszubildende bzw. Studierende zugeteilt worden, er sei auf der Leitstelle auch mit Berufsanfängern und Auszubildenden in Kontakt gekommen. Die Recherchen hätten im Übrigen auch der Identifizierung von Personen gedient, die in die Personenfahndung des Polizeipräsidiums Frankfurt eingestellt gewesen seien. Auf weitere Rückfragen des Ermittlungsführers mit Schreiben vom 10. Mai 2017 antwortete der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 29. Mai 2017. Der Ermittlungsführer holte darüber hinaus mit E-Mail vom 11. Mai 2017 Auskünfte des Leiters des Führungs- und Lagedienstes ein, die unter dem 12. Mai 2017 erteilt wurden. Unter dem 29. August 2017 erstellte der Ermittlungsführer eine „Dienstrechtliche Auswertung der staatsanwaltlichen Ermittlungsakten“. Neben den Personen I., G. und H. habe der Antragsteller im Zeitraum 20. November 2014 bis 5. Mai 2015 mindestens zu weiteren 16 Personen unberechtigt Datenabfragen durchgeführt und zu 15 dieser Personen Informationen an H. weitergegeben. Dies sei nicht Gegenstand des Strafverfahrens gewesen. Zusammengefasst ließe sich erkennen, dass der Antragsteller bereits seit längerer Zeit gegen Geheimhaltungspflichten verstoßen habe und mindestens H. regelmäßig mit Informationen versorgt habe. Es sei nunmehr der komplett vorliegende Zeitraum der WhatsApp-Chatverläufe vom 23. September 2012 bis 22. Mai 2015 zu überprüfen. Auf den weiteren Inhalt der dienstrechtlichen Auswertung (Bl. 189-200 DA Bd. IV) wird Bezug genommen. Zwischen dem 29. September 2017 und dem 26. Oktober 2017 kam es zu weiterem Schriftverkehr zwischen dem Ermittlungsführer und dem Bevollmächtigten des Antragstellers, in dem unter anderem die dienstrechtliche Auswertung vom 29. August 2017 übersandt wurde. Mit Schreiben des Ermittlungsführers vom 6. November 2017 an die Staatsanwaltschaft Kassel teilte dieser mit, dass die Durchsicht der vorhandenen Chatverläufe zwischen dem Antragsteller und Borowski weitere erhebliche Verstöße außerhalb des bereits verhandelten Zeitraums 20. November 2014 (gemeint wohl 21. November 2014) bis 5. Mai 2015 ergeben habe und bat um Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen. Mit Schreiben vom 2. Februar 2018 teilte der Ermittlungsführer dem Bevollmächtigten des Antragstellers mit, dass neuerliche Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft zur strafrechtlichen Bewertung vorgelegt worden seien. Die weitere Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft werde zu gegebener Zeit gemeinsam mit der Ausdehnung des Disziplinarverfahrens übersendet. Am 27. Februar 2018 teilte die Staatsanwaltschaft dem Ermittlungsführer telefonisch mit, dass gegen den Antragsteller ein neues Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verletzung von Dienstgeheimnissen und einer besonderen Geheimhaltungspflicht bzw. wegen des Verdachts der Verletzung von Privatgeheimnissen bei der Staatsanwaltschaft Kassel geführt werde. Mit Verfügung vom 27. März 2018 konkretisierte der Vizepräsident des Polizeipräsidiums Nordhessen die Vorwürfe in der Einleitungsverfügung (Vorwürfe 1 bis 20) und dehnte das Disziplinarverfahren auf weitere Vorwürfe (Vorwürfe 21 bis 44) aus. Die neuen Vorwürfe 21 bis 43 betrafen unberechtigte Anfragen von Personendaten und deren Weitergabe an H., der Vorwurf 44 betraf einen Verstoß gegen die Pflicht zur Wiederherstellung der Gesundheit. Aufgrund des laufenden Ermittlungsverfahrens wurde das Disziplinarverfahren gemäß § 25 Abs. 1 HDG ausgesetzt. Der Antragsteller wurde darauf hingewiesen, dass er sich jederzeit mündlich oder schriftlich äußern oder nicht zur Sache aussagen oder über einen Bevollmächtigten eine Stellungnahme abgeben könne. Auf den weiteren Inhalt der Verfügung (Bl. 235-268 DA Bd. IV) wird Bezug genommen. Die Ausdehnungsverfügung wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers gegen Empfangsbekenntnis am 3. April 2018 zugestellt. Am 27. Dezember 2018 erhob die Staatsanwaltschaft Kassel Anklage gegen den Antragsteller. Ihm wurde zur Last gelegt, in der Zeit vom 11. August 2013 bis zum 15. Mai 2015 durch 14 Handlungen jeweils ein Geheimnis, das ihm als Amtsträger bekannt geworden ist, unbefugt offenbart und dadurch vorsätzlich wichtige öffentliche Interessen gefährdet zu haben. Der Angeschuldigte habe sich zu dem Tatvorwurf im Ermittlungsverfahren nicht eingelassen. Auf den weiteren Inhalt der Anklageschrift (Bl. 274-280 DA Bd. IV) wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2020 meldete sich der jetzige Bevollmächtigte für den Antragsteller und beantragte Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2020 teilte der Antragsgegner mit, dass das Disziplinarverfahren noch ausgesetzt sei und Akteneinsicht gewährt werde, sobald das Disziplinarverfahren nach Abschluss des Strafverfahrens fortgeführt werde. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 6. Juli 2021, eingegangen beim Verwaltungsgericht Wiesbaden am 11. Juli 2021, hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf gerichtliche Fristsetzung gestellt. Seit der Einleitung des Disziplinarverfahrens seien weit mehr als sechs Monate vergangen. Jedenfalls die Aussetzung des Disziplinarverfahrens im Rahmen der Ausdehnungsverfügung vom 27. März 2018 sei rechtswidrig und deshalb nicht geeignet, den Lauf der Sechsmonatsfrist zu hemmen. Der hessische Gesetzgeber habe – anders als der Bundesgesetzgeber – ein Absehen von der Aussetzung in das Ermessen des Disziplinarvorgesetzten gestellt. Um dem Beschleunigungsgebot aus § 7 HDG und seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem betroffenen Beamten gerecht zu werden, müsse sich der Dienstherr mit der Frage auseinandersetzen, ob Zweifel an dem dem Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalt bestehen und damit gerechnet werden kann, dass diese Zweifel in dem anderen zur Rechtfertigung der Aussetzung herangezogenen Verfahren aufgeklärt werden können. Da der strafrechtlichen Würdigung bei innerdienstlichen Dienstvergehen keine Vorgreiflichkeit für das Disziplinarverfahren zukomme, sei vor einer Aussetzung zwingend zu prüfen und darzulegen, an welchem dem Disziplinarverfahren zugrundeliegenden Sachverhalt Zweifel bestünden. Soweit – wie hier zumindest zunächst – noch keine öffentliche Klage erhoben sei, bestehe lediglich ein Ermessen des Dienstvorgesetzten, das Verfahren auszusetzen oder weiterzuführen. Die Zulässigkeit der Aussetzung sei in jedem Verfahrensstadium gesondert und jeweils aktualisiert zu überprüfen. Setze ein Dienstherr ein Disziplinarverfahren aus, ohne dass von einer anderen gesetzlich hierzu berufenen Stelle entsprechende Ermittlungen durchgeführt würden, werde nicht nur das Recht auf beschleunigte Durchführung des Verfahrens verletzt, sondern dem Betroffenen die Möglichkeit genommen, aktiv Einfluss auf die für die Feststellung über seine Schuld relevanten Ermittlungen zu nehmen. Soweit der Sachverhalt zum Zeitpunkt der Aussetzung unstreitig sei, sei die Aussetzung mit dem Recht des Betroffenen auf effektive Verteidigung und beschleunigte Durchführung des Verfahrens nicht vereinbar. Hinsichtlich der vom Dienstherrn zu treffenden Ermessensentscheidung seien lediglich die ausdrücklich in der Verfahrensakte dokumentierten Gründe für die Aussetzung zu berücksichtigen, nachgeschobene Gründe seien unbeachtlich. Allein ein Ermessensfehler führe zur Rechtsfehlerhaftigkeit der Aussetzung. Vorliegend seien die sechs Monate bereits vor der zweiten Aussetzung abgelaufen. Hinsichtlich des in der Einleitungsverfügung genannten Teils des Disziplinarverfahrens sei kein sachlicher Grund ersichtlich, auch diesen Teil des Disziplinarverfahrens erneut auszusetzen. Dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens sei regelmäßig bereits dadurch Rechnung zu tragen, dass im letzten von mehreren aufeinanderfolgenden Disziplinarverfahren eine einheitliche Würdigung zu erfolgen habe. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Ausdehnungsverfügung die Frist von sechs Monaten erneut zum Laufen gebracht habe, sei diese zwischenzeitlich um ein Vielfaches abgelaufen. Der Antragsgegner sei fehlerhaft von einem Automatismus zwischen dem laufenden Ermittlungsverfahren und der Aussetzung des Disziplinarverfahrens ausgegangen und habe verkannt, dass ihm ein Ermessen zustehe. Insoweit sei von einem Ermessensnichtgebrauch auszugehen. Die Aussetzung sei in jedem Fall unzulässig, da am Sachverhalt keinerlei Zweifel bestünden. Dass die Abfragen erfolgt und die gegenständlichen Nachrichten vom Antragsteller versendet worden seien, sei unstreitig. Die gerichtliche Überprüfung durch die Strafkammer beschränke sich auf die rechtliche Würdigung eines feststehenden Sachverhalts, der keine Vorwirkung für das vorliegende Disziplinarverfahren entfalte. Auf die Erhebung der öffentlichen Anklage hin sei zumindest bisher keine Aussetzung des Verfahrens erfolgt. Aus der Gesetzesbegründung zu § 22 HDG ergebe sich, dass der Gesetzgeber unter Geltung der HDO davon ausgegangen sei, dass eine Aussetzung zwingend unterbleiben müsse, wenn keine begründeten Zweifel an Sachverhalt bestünden. Diese Rechtslage habe der Gesetzgeber beibehalten wollen und lediglich dahingehend abgeändert, dass eine Aussetzung auch bei einer gesicherten Sachverhaltsaufklärung aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls zulässig sein könne. Da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits ein Geständnis (das grundsätzlich jederzeit widerrufen werden könne) ausreiche, um von einer gesicherten Sachverhaltsaufklärung auszugehen, müsse dies umso eher oder zumindest in gleicher Weise im Fall eines Urkundenbeweises gelten. Vorliegend sei der Sachverhalt durch entsprechende Urkundenbeweise in Form der Chat-Protokolle und Protokolle über die Abfragen in den polizeilichen Systemen gesichert. Soweit der Antragsgegner auf Passagen der Ausdehnungsverfügung hinweise, aus denen sich zu einzelnen Gegenständen des Disziplinarverfahrens Zweifel ergeben würden, verkenne er, dass diese nicht Gegenstand des Strafverfahrens seien. Als milderes Mittel zur Aussetzung hätte jedenfalls die Möglichkeit bestanden, dem Antragsteller eine Äußerungsfrist zu setzen, woraufhin dieser die gegenständlichen Textnachrichten und Datenabfragen eingeräumt hätte. Allein die Möglichkeit, dass im Rahmen des Strafverfahrens weitere gleichgelagerte Dienstpflichtverletzungen zu Tage treten könnten, reiche nicht aus, um die Aussetzung zu rechtfertigen. Die Vorschrift des § 24 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG trete unabhängig von jeglichen Disziplinarverfahren von Gesetzes wegen ein und könne nicht als Argument dafür herangezogen werden, dass das Strafverfahren vorrangig vor dem Disziplinarverfahren zu beenden sei. Nichts anderes folge aus § 17 HDG. Die Parallelität von Strafverfahren und Disziplinarverfahren führe auch nicht zu Verzögerungen. Durch die Erstellung von Duplo-Akten könne eine wiederholte Versendung der Verfahrensakte vermieden werden. Der Antragsteller beantragt, dem Antragsgegner gemäß § 67 HDG eine Frist von einem Monat zu setzen, in der das gegen den Antragsteller geführte Disziplinarverfahren abzuschließen ist. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Aufgrund des umfangreichen Verfahrensstoffes und des damit verbundenen Ermittlungsaufwands sei ein Abschluss des Verfahrens innerhalb von sechs Monaten nicht möglich gewesen. Nach der Wiedereinsetzung des Disziplinarverfahrens am 18. April 2017 sei die notwendige dienstrechtliche Auswertung zur Konkretisierung der Vorwürfe durchgeführt worden, wobei weitere erhebliche Verstöße festgestellt worden seien, was zu einem neuen Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Kassel geführt habe. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Disziplinarverfahrens lägen vor. Da durch den Aussetzungszwang regelmäßig eine nicht unerhebliche Verzögerung des Disziplinarverfahrens gegeben sei, sei entgegen der bundesgesetzlichen Regelung eine Ermessensregelung eingeführt worden, um den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Die Aussetzung stelle den gesetzlichen Regelfall dar. Wegen der Bindungswirkung nach § 26 HDG seien allerdings an die Feststellung, dass keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestehen, hohe Anforderungen zu stellen. Vorliegend könne von einer gesicherten Sachaufklärung nicht die Rede sein. In der Ausdehnungsverfügung werde dies an zahlreichen – im Schriftsatz vom 23. Juli 2021 näher zitierten – Stellen deutlich. Des weiteren hätten im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen möglicherweise weitere gleichgelagerte Dienstpflichtverletzungen zu Tage treten können. Der Ausspruch der Rechtsfolgen im Strafverfahren sei auch für die Maßnahmezumessung präjudiziell. Dies folge aus § 24 BeamtStG und § 17 HDG. Die Aussetzung gewährleiste einen klaren und geordneten Ablauf von Straf- und Disziplinarverfahren. Die Aussetzung diene auch dem Schutz des Beamten, dessen Recht, sich nicht belasten zu müssen, ausgehöhlt werden könnte, wenn er sich im Strafverfahren nicht mit der Wahrheit verteidigen würde, im Disziplinarverfahren aber die Wahrheit sagen müsste. Bei gleichzeitig laufenden Verfahren wäre auch zu befürchten, dass Akten zeitraubend verschickt werden müssten, was dem Beschleunigungsgebot widerspreche. Eine Behörde könne auch von der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme absehen, wenn durch die strafrechtliche Verurteilung das mit der Disziplinarmaßnahme verfolgte Ziel bereits erreicht würde. Insoweit würde es einen Nachteil bedeuten, wenn das Disziplinarverfahren nicht ausgesetzt würde. Es liege auch kein Ermessensfehlgebrauch vor, da nur das Absehen von der Aussetzung als Ermessensentscheidung besonders zu begründen sei. Zwischenzeitlich sei ein Urteil im Strafverfahren ergangen, dieses sei jedoch noch nicht rechtskräftig, weshalb das Disziplinarverfahren noch nicht fortzusetzen sei. Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens werde das Disziplinarverfahren unverzüglich wiedereingesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakten (4 Ordner Disziplinarakte [Bd. I – IV], 10 Hefter Personalakte des Antragstellers [1 grauer Hefter ohne Bezeichnung, 1 beiger Hefter „Ordner B“, 1 oranger Hefter „C - § 107 Abs. 2 HBG“, 1 oranger Hefter „C – allgemein“, 1 beiger Hefter „BePo“, 1 oranger Hefter „Dienstunfallordner“, 1 beiger Hefter „Besoldungsakte“, 3 rote Hefter „Missbilligung“), die sämtlich Gegenstand der Entscheidung waren. II. Der Antrag auf gerichtliche Fristsetzung zum Abschluss des Disziplinarverfahrens hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig und insbesondere statthaft. Nach § 67 Abs. 1 S. 1 HDG kann der Beamte oder die Beamtin bei dem Gericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen, wenn ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Einleitung durch Einstellung, durch Erlass einer Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden ist. Maßgeblich ist hierbei der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 62 Rn. 5). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das Disziplinarverfahren ist mit Verfügung vom 20. Mai 2015 eingeleitet worden, die Frist von sechs Monaten lief also bereits am 20. November 2015 – noch vor der ersten Aussetzung des Disziplinarverfahrens – ab. Der Antrag ist aber unbegründet, da ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens vorliegt. Gemäß § 67 Abs. 2 HDG bestimmt das Gericht eine Frist, in der das Verfahren abzuschließen ist, falls ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens innerhalb von sechs Monaten nicht vorliegt. Diese Frist ist keine absolute Frist, sondern vielmehr Ausdruck des das Disziplinarrecht beherrschenden Beschleunigungsgrundsatzes (§ 7 HDG). Sie soll die für die Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständige Dienstbehörde veranlassen, das Verfahren ohne unangemessene Verzögerungen durchzuführen. Es soll insbesondere verhindert werden, dass die zuständige Dienstbehörde nach Einleitung des Verfahrens untätig bleibt (vgl. mit weiteren Nachweisen BVerwG, Beschluss vom 11. August 2009 - 2 AV 3/09 -, juris Rn. 2). Die Vorschrift des mit § 67 HDG gleichlautenden § 62 BDG steht damit in einem Spannungsverhältnis zu der gleichfalls bestehenden Pflicht, den disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalt umfassend zu ermitteln (§ 24 Abs. 1 HDG) und dem Beamten bzw. der Beamtin, gegen den oder die ermittelt wird, die Möglichkeit zur Äußerung zu geben (§§ 23 Abs. 2, 34 HDG). Gestalten sich die Ermittlungen schwierig oder umfangreich, so lässt sich die in § 67 Abs. 1 HDG genannte Frist unter Umständen nicht einhalten, ohne die Aufklärungs- und Anhörungspflicht zu verletzen. Voraussetzung ist, dass ein eventuelles säumiges Verhalten der für die Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständigen Behörde schuldhaft sein muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2009 - 2 AV 3/09 -, juris Rn. 2). Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nach § 67 HDG obliegt es der Behörde, im Einzelnen und substantiiert die Gründe dafür darzulegen, weshalb das Disziplinarverfahren über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus noch nicht abgeschlossen werden konnte (vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 28 L 1621/14.WI.D -, juris Rn. 5). Ob ein zureichender Grund für die Verfahrensdauer vorliegt, bestimmt sich insbesondere nach dem Umfang des Verfahrensstoffs, dessen Schwierigkeitsgrad, der Zahl und der Art der zu erhebenden Beweise sowie sonstiger Umstände des Verfahrens (vgl. mit weiteren Nachweisen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. November 2016 - DL 13 S 1510/16 -, juris Rn. 4). Von einer unangemessenen Verzögerung ist auszugehen, wenn die Disziplinarbehörde das Verfahren in einer ihr zurechenbaren Weise säumig betreibt oder die Hinderungsgründe für eine Verfahrensfortsetzung in der vom Dienstherrn beeinflussbaren und zu verantwortenden Sphäre liegen, was der Fall ist, wenn die Ermittlungsstelle qualitativ oder quantitativ unzureichend mit Personal ausgestattet ist oder wenn von einer nicht sachgerechten Organisation der Verwaltungsabläufe gesprochen werden muss (vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 28 L 1621/14.WI.D -, juris Rn. 6 und vom 4. Februar 2013 - 25 L 1251/12.WI.D -, juris Rn. 2). Ein derartiges säumiges Betreiben des Disziplinarverfahrens ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Es liegt ein zureichender Grund für den bisher nicht erfolgten Abschluss des gegen den Antragsteller geführten Disziplinarverfahrens vor. Weder die vom Antragsteller behauptete Fehlerhaftigkeit der zweiten, gegenwärtig noch andauernden Aussetzung des Disziplinarverfahrens begründet eine unangemessene Verzögerung (dazu 1.) noch die Tatsache, dass der Antragsgegner unter Berufung auf die Einheitlichkeit des Disziplinarverfahrens entschieden hat, bis zum Abschluss des sachgleichen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zuzuwarten, bevor er das (gesamte) Disziplinarverfahren fortführt und abschließt (dazu 2.). 1. Die am 27. März 2018 verfügte und noch andauernde neuerliche Aussetzung des Disziplinarverfahrens führt nicht zu einer unangemessenen Verzögerung des Verfahrens. Die Aussetzung ist in dem für das gerichtliche Fristsetzungsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 62 Rn. 10; Weiß in: GKÖD Bd. II: DisR Lfg. 4/08, M § 62 Rn. 34, jeweils m.w.N.) nicht zu beanstanden. Gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 HDG wird das Disziplinarverfahren ausgesetzt, wenn gegen die Beamtin oder den Beamten wegen des Sachverhalts, der dem Disziplinarverfahren zugrunde liegt, im Strafverfahren öffentliche Klage erhoben worden ist. Gemäß § 25 Abs. 1 S. 2 HDG kann die Aussetzung unterbleiben, wenn keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestehen oder wenn im Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person der Beamtin oder des Beamten liegen. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass im Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung noch keine öffentliche Klage erhoben war, ist dies zwischenzeitlich – seit dem 27. Dezember 2018 – der Fall. Ist aber im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Fristsetzungsantrag das behördliche Disziplinarverfahren zu Recht ausgesetzt, kann die vom Antragsteller begehrte Fristsetzung zum Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht erfolgen. Seit der Anklageerhebung am 27. Dezember 2018 liegen die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 HDG vor, sodass das behördliche Disziplinarverfahren zwingend auszusetzen war. Der Sachverhalt, der Gegenstand der Anklageschrift ist, ist auch Gegenstand des vorliegenden Disziplinarverfahrens, sodass die erforderliche Sachverhaltsidentität besteht. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Aussetzung gemäß § 25 Abs. 1 S. 2 HDG liegen entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht vor. Von einem feststehenden Sachverhalt kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Wegen der Bindungswirkung des § 26 HDG sind an die Feststellung, dass keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestehen, hohe Anforderungen zu stellen (vgl. Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 22 Rn. 6; BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1978 - 1 DB 29/78 -, juris Rn. 12 zu § 17 BDO). Zu Recht führt der Antragsteller aus, dass sich die Bindungswirkung des § 26 HDG nicht auf rechtliche Wertungen, sondern nur auf tatsächliche Feststellungen erstreckt. Die tatsächlichen Feststellungen beschränken sich allerdings nicht auf die objektiven Tatbestandsmerkmale. Umfasst sind vielmehr auch tatsächliche Feststellungen zum subjektiven Tatbestand (etwa Vorsatz, Fahrlässigkeit, Zueignungs- oder Bereicherungsabsicht), zu Rechtfertigungsgründen, zur Schuldfähigkeit sowie zu Schuldausschließungsgründen (vgl. Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 23 Rn. 3; Weiß in: GKÖD Bd. II: DisR, Lfg. 3/16, M § 23 Rn. 10, jeweils m.w.N.). Vor diesem Hintergrund steht der Sachverhalt hier gerade nicht fest. Angesichts der vorliegenden Chat-Verläufe und der polizeilichen Protokolle der Abfragen des Antragstellers mag zwar viel dafür sprechen, dass der Antragsteller tatsächlich die Abfragen und WhatsApp-Nachrichten, die Gegenstand des Verfahrens sind, getätigt bzw. geschrieben hat. Damit stehen aber noch nicht alle für die Frage einer Strafbarkeit nach § 353b StGB bzw. einer Dienstpflichtverletzung relevanten Tatsachen fest. Insbesondere in Bezug auf den subjektiven Tatbestand, der im Falle des § 353b StGB Vorsatz auch bezüglich des Offenbarens des Geheimnisses erfordert und hinsichtlich der konkreten Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraussetzt, kann nicht von einem feststehenden Sachverhalt ausgegangen werden. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Konstellation von derjenigen, die dem vom Antragsteller zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 26. Januar 2001 - 1 DB 1.01 -, juris Rn. 13) zugrunde lag. Im dortigen Fall war der Beamte vollumfänglich geständig. Eine geständige Einlassung des Antragstellers liegt hier gerade nicht vor. Selbst wenn man den Vortrag im hiesigen Fristsetzungsverfahren als Einlassung dahingehend versteht, dass der Antragsteller die Abfragen und das Schreiben der WhatsApp-Nachrichten einräumt, bleibt der Sachverhalt hinsichtlich des subjektiven Tatbestands nach wie vor offen. Da bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 S. 2 HDG schon nicht erfüllt sind, hat auch eine Ermessensentscheidung der Behörde auf Rechtsfolgenseite nicht zu erfolgen. Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, gegenüber der Aussetzung des Verfahrens sei er als milderes Mittel anzuhören gewesen, kann dem nicht gefolgt werden. In der Aussetzungsverfügung ist der Antragsteller ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass es ihm jederzeit freisteht, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Eine Einlassung ist jedoch nicht erfolgt. 2. Es ist schließlich auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner denjenigen Teil des Disziplinarverfahrens, der nicht Gegenstand des laufenden Strafverfahrens ist, noch nicht zum Abschluss gebracht hat. Er hat insoweit dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Dienstvergehens gegenüber dem Beschleunigungsgebot den Vorrang gegeben, ohne dass dies rechtlich zu beanstanden wäre. Dem materiell-rechtlichen Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, der unmittelbar aus § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG hergeleitet wird, liegt der Gedanke zugrunde, dass für die disziplinarrechtliche Beurteilung des Verhaltens einer Beamtin oder eines Beamten und für die Entscheidung über das Erfordernis einer erzieherischen Disziplinarmaßnahme oder gar der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht die einzelnen Pflichtverletzungen als Teilaspekte ihres oder seines Verhaltens, sondern das gesamte innerdienstliche und außerdienstliche Verhalten als Spiegelbild der Persönlichkeit maßgebend ist. Erst bei Würdigung der Gesamtpersönlichkeit lässt sich mit der gebotenen Sicherheit beurteilen, ob die Beamtin oder der Beamte aus dienstlicher Sicht noch erziehbar erscheint, ob hierfür eine bestimmte Disziplinarmaßnahme als notwendig, aber auch als ausreichend erscheint, oder ob die Beamtin oder der Beamte für die Allgemeinheit und den Dienstherrn untragbar geworden ist und deshalb die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 D 1/08 -, juris Rn. 63 f. m.w.N.). Eine Durchbrechung dieses materiell-rechtlichen Einheitsgrundsatzes wird mit Blick auf die in § 18 HDG geregelten Disziplinarmaßnahmeverbote zum Schutz der Beamtin oder des Beamten nur dann ausnahmsweise angenommen, wenn die das Dienstvergehen ausmachenden einzelnen Verfehlungen in keinem inneren oder äußeren Zusammenhang miteinander stehen und damit eine gewisse Selbstständigkeit haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1991 - 1 D 26/91 -, juris Rn. 32). Ferner besteht kein striktes verfahrensrechtliches Gebot (mehr), über mehrere Pflichtverstöße gleichzeitig zu entscheiden. Der Landesgesetzgeber hat nunmehr die verfahrensrechtlichen Notwendigkeiten und Voraussetzungen der grundsätzlich einheitlichen Würdigung einer Mehrzahl von Pflichtverletzungen durch die Aufnahme von Ausnahmetatbeständen in § 22 Abs. 2 HDG (Ausscheiden von Handlungen, die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fallen), § 58 HDG (Nachtragsdisziplinarklage) und § 61 HDG (Beschränkung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens) kodifiziert und damit die in der Rechtsprechung entwickelten Verfahrensgrundsätze ausdrücklich im Sinne einer weiteren Einschränkung des Einheitsgrundsatzes modifiziert (vgl. zu § 58 HDG: Hess. Landtag, Drs. 16/5106, S. 62). Dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens ist dementsprechend nicht mehr vorwiegend oder gar ausschließlich durch bestimmte Verfahrensweisen Rechnung zu tragen. Ihm ist vielmehr materiell-rechtlich in der Form Geltung zu verschaffen, dass bei der Entscheidung im letzten von mehreren aufeinanderfolgenden Verfahren bei der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme eine einheitliche Würdigung des gesamten Dienstvergehens vorauszugehen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2009 - 2 B 15/09 -, juris Rn. 7 f. zum BDG). Bei der Ausschöpfung der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zur Abweichung vom Einheitsgrundsatz steht den zuständigen Disziplinarorganen allerdings ein weites Ermessen zu (vgl. Weiß in: GKÖD Bd. II: DisR, Lfg. 3/19, J 254 Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2009 - 2 B 15/09 -, juris Rn. 7). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist weder ersichtlich, dass vorliegend eine Durchbrechung des materiell-rechtlichen Einheitsgrundsatzes geboten, noch dass die Entscheidung des Antragsgegners, vorliegend nicht vom Einheitsgrundsatz abzuweichen, ermessensfehlerhaft wäre. Eine materiell-rechtliche Durchbrechung des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Dienstvergehens ist schon deshalb nicht geboten, weil ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den dem Antragsteller vorgeworfenen Verfehlungen besteht. Es geht jeweils um unberechtigte Datenabfragen und deren Weitergabe an eine dritte Person. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht festgestellt werden, dass das dem Antragsgegner eröffnete (weite) Ermessen zur verfahrensrechtlichen Durchbrechung des Einheitsgrundsatzes auf Null dahingehend reduziert wäre, dass zwingend ein vorrangiger Abschluss desjenigen Teils des Disziplinarverfahrens, der nicht Gegenstand des laufenden Strafverfahrens ist, zu erfolgen hat. Nach alledem liegt ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens vor, so dass für eine gerichtliche Fristsetzung gemäß § 67 Abs. 2 HDG kein Raum ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 4 HDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Antragsteller als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Der Beschluss ist gemäß § 67 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 58 Abs. 2 S. 5 HDG unanfechtbar.