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Urteil

28 K 1318/20.WI.D

VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2022:0203.28K1318.20.WI.D.00
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Leitsätze
Zeichnet ein Polizeibeamter innerdienstlich über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr wiederholt widerrechtlich Gespräche auf, stellt dies eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung des Vertrauens in den Beamten dar.
Tenor
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zeichnet ein Polizeibeamter innerdienstlich über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr wiederholt widerrechtlich Gespräche auf, stellt dies eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung des Vertrauens in den Beamten dar. Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Disziplinarklage ist zulässig. Nachdem die Disziplinarkammer den Kläger mit Beschluss vom 30. November 2020 zur Beseitigung der wesentlichen Mängel der ursprünglichen Klageschrift vom 20. November 2020 aufgefordert hatte, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 8. März 2021, eingegangen beim Verwaltungsgericht Wiesbaden am selben Tag, eine mängelbeseitigende Disziplinarklage formell ordnungsgemäß unter Beachtung der in § 57 Abs. 1 S. 1 HDG bestimmten Voraussetzungen erhoben. Ihr sind der persönliche und berufliche Werdegang, der bisherige Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu entnehmen. Der Präsident des Polizeipräsidiums A. war gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 i.V.m. § 2 Abs. 2 Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport vom 22. Juni 2015 (GVBl. 2015, 286) für die Erhebung der Disziplinarklage zuständig. Das behördliche Disziplinarverfahren leidet nicht an wesentlichen Mängeln. Der Polizeipräsident bzw. der Polizeivizepräsident in dessen Vertretung waren jeweils als Dienstvorgesetzte gemäß §§ 20 Abs. 1 S. 1, 22 Abs. 1 HDG für die Einleitung und die Ausdehnungen des Disziplinarverfahrens zuständig. Auch sonst sind Mängel im behördlichen Disziplinarverfahren weder seitens des Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Klage ist auch begründet. Zur Überzeugung der Disziplinarkammer steht fest, dass der Beklagte ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen begangen hat (§ 47 Abs. 1 S. 1 Beamtenstatusgesetz [BeamtStG] in der hier maßgeblichen Fassung vom 17. Juni 2008, BGBl. I S. 1010, geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009, BGBl. I S. 160, im Folgenden: BeamtStG a.F.), das zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt (§§ 65 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 Nr. 5, 13, 16 Abs. 1, Abs. 2 HDG). Nach § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG a.F. liegt ein innerdienstliches Dienstvergehen vor, wenn die Beamtin oder der Beamte schuldhaft die ihr oder ihm obliegenden Pflichten verletzt. Für die Frage, ob der Beklagte seine Dienstpflichten verletzt hat, ist die Sach- und Rechtslage zum Tatzeitpunkt maßgeblich. Vorliegend steht zur Überzeugung der Disziplinarkammer fest, dass der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft gegen die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 S. 3 BeamtStG a.F. verstoßen hat, indem er - am 28. Oktober 2015 ein Gespräch mit KHK R. und KHK S. (Vorwurf 4.1), - am 4. Februar 2016 ein Gespräch mit dem damaligen Polizeivizepräsidenten T. (Vorwurf 4.2), - am 8. Januar 2016 die Untersuchung durch den Leitenden Polizeiarzt Z. (Vorwurf 4.3), - am 4. Februar 2016 ein Telefongespräch mit dem Leitenden Polizeiarzt Z. (Vorwurf 4.4), - am 18. September 2016 eine Schiedsgerichtsverhandlung der Gewerkschaft der Polizei (Vorwurf 4.5), - am 23. Dezember 2015 ein Gespräch mit KHK O. (Vorwurf 4.6), - am 7. September 2016 ein Gespräch mit dem Leitenden Polizeiarzt Z. (Vorwurf 4.7), - am 28. Oktober 2016 ein Gespräch mit Herrn V. vom Regierungspräsidium W-Stadt (Vorwurf 4.8) und - am 10. November 2016 ein Gespräch mit X. von der Y. K-Stadt (Vorwurf 4.9) widerrechtlich aufzeichnete. Die übrigen in der Disziplinarklageschrift erhobenen Vorwürfe (1 bis 3, 5 bis 11) scheidet das Gericht gemäß § 61 HDG aus, da sie für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fallen. Dass der Beklagte die in den Vorwürfen 4.1 bis 4.5 aufgeführten Gespräche aufzeichnete, steht fest, da die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Amtsgerichts A-Stadtvom 27. September 2018 (Az. X) gemäß § 62 Abs. 1 S. 1 HDG für die Disziplinarkammer bindend sind. Offenkundige Unrichtigkeiten im Sinne des § 62 Abs. 1 S. 2 HDG sind vom Beklagten weder vorgetragen worden noch sind sie sonst ersichtlich. Hinsichtlich der in den Vorwürfen 4.6 bis 4.9 aufgeführten Gespräche wurden ausweislich der vorgelegten Disziplinarakten beim Beklagten Datenträger gefunden, die die Aufzeichnungen der Gespräche enthielten (vgl. bzgl. Vorwurf 4.6: Bl. 97, 176-178 DA Bd. III; bzgl. Vorwurf 4.7: Bl. 99 DA Bd. III; bzgl. Vorwurf 4.8.: Bl. 193 DA Bd. III und bzgl. Vorwurf 4.9: Bl. 193 DA Bd. III). Der Beklagte hat weder im behördlichen Disziplinarverfahren noch im gerichtlichen Disziplinarklageverfahren – einschließlich der mündlichen Verhandlung, in der er explizit zum Vorwurf 4 angehört worden ist – bestritten, die Gespräche aufgezeichnet zu haben. Der Beklagte handelte auch vorsätzlich und schuldhaft. Dies steht für die Vorwürfe 4.1 bis 4.5 aufgrund der Feststellungen des Amtsgerichts A-Stadt im Urteil vom 27. September 2018 (Az. X) bindend fest. Hinsichtlich der Vorwürfe 4.6 bis 4.9 sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die den Vorsatz oder die Schuld entfallen lassen könnten. Insbesondere sind die Stellungnahmen der Psychologischen Psychotherapeutin vom 24. September 2019 und vom 25. Januar 2022 nicht geeignet, die Annahme einer Schuldunfähigkeit des Beklagten zu begründen. Inwieweit die Schuldfähigkeit des Beklagten erheblich vermindert gewesen sein könnte, betrifft die Frage des Vorliegens von Milderungsgründen (s.u.). Das widerrechtliche Aufzeichnen der Gespräche stellt eine Straftat gemäß § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB dar, in deren Begehung zugleich ein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 S. 3 BeamtStG a.F. liegt. Es handelt sich bei der Aufzeichnung der Gespräche um ein innerdienstliches Dienstvergehen, da sämtliche Gespräche einen materiellen Dienstbezug aufweisen. Hinsichtlich der Vorwürfe 4.1 bis 4.5 hat das Amtsgericht A-Stadt mit Bindungswirkung für das erkennende Gericht festgestellt, dass die Aufzeichnungen im Rahmen des Dienstverhältnisses des Beklagten angefertigt wurden. Hinsichtlich der Vorwürfe 4.6 bis 4.9 ergibt sich aus den vorgelegten Akten, dass die dort gegenständlichen Gespräche im Zusammenhang mit der Frage der Polizeidienstfähigkeit des Beklagten geführt wurden. Die für das festgestellte einheitliche Dienstvergehen zu verhängende Disziplinarmaßnahme hat das Gericht aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte in pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 16 Abs. 1 S. 2-4 HDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2017 - 2 C 9/06 -, juris). Aktive Beamtinnen und Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 16 Abs. 2 S. 1 HDG). Die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden der Beamtin oder des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12/04 -, juris Rn. 22). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen der Beamtin oder des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BayVGH, Urteil vom 29. Juni 2016 - 16b D 13.993 -, juris; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris), insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens (vgl. BVerwG, Urteil vom 29 Mai 2008 - 2 C 59/07 -, juris). Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 8 HDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Zur Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens und des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine von einer Beamtin oder einem Beamten vorsätzlich begangenen Straftat hervorgerufen wird, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris) sowohl für außer- als auch für innerdienstliche Dienstvergehen auf den gesetzlichen Strafrahmen zurückzugreifen. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Für die Ahndung von innerdienstlichen Straftaten mit einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eröffnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris Rn. 20). Die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des Dienstvergehens entspricht. Vorliegend ist der Orientierungsrahmen bis zur Höchstmaßnahme – der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis – eröffnet. Es ist eine Strafbarkeit des Beklagten wegen der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gemäß § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB gegeben, welche Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Die Ausschöpfung dieses Orientierungsrahmens ist wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens auch geboten. Der Beklagte hat durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Klägers und der Allgemeinheit endgültig verloren, § 16 Abs. 2 S. 1 HDG. Bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen, bei dem die Beamtin oder der Beamte gerade nicht wie jeder andere Bürger, sondern in ihrer oder seiner dienstlichen Pflichtenstellung und damit als Garant einer unparteilichen und gesetzestreuen Verwaltung betroffen ist, kommt dem ausgeurteilten Strafmaß bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme keine „indizielle“ oder „präjudizielle“ Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2016 - 2 B 24/16 , juris Rn. 15; Beschluss vom 28. August 2018 - 2 B 5/18 -, juris Rn. 18; nach neuerer Rechtsprechung gilt dies auch für außerdienstlich begangene Straftaten: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3/18 -, juris Rn. 38). Die Disziplinarkammer hat in der originär dienstrechtlichen Bemessungsentscheidung in Ausübung der ihr übertragenen Disziplinarbefugnis eigenständig und ohne präjudizielle Bindung an strafrechtliche Bemessungserwägungen zu entscheiden, ob die betroffene Beamtin oder der betroffene Beamte durch das innerdienstlich begangene Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat und deshalb aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist. Insoweit steht die strafgerichtliche Verurteilung des Beklagten lediglich zu einer Geldstrafe der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme nicht entgegen. Erschwerend ist vielmehr zu berücksichtigen, dass Polizeibeamte Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen haben; sie genießen in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Das zur Ausübung dieser Ämter erforderliche Vertrauen wird in besonderem Maß beeinträchtigt, wenn Polizeibeamtinnen und beamte selbst erhebliche Straftaten begehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9/14 -, juris Rn. 22). Zu Lasten des Beklagten sind zudem Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße zu berücksichtigen. Der Beklagte hat über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr neun vertrauliche Gespräche widerrechtlich aufgezeichnet. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beklagte bereits während des ersten Gesprächs am 28. Oktober 2015 mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass solche Aufzeichnungen verboten seien. Dies hat das Amtsgericht A-Stadt im Urteil vom 27. September 2018 (Az. X) mit Bindungswirkung für die Disziplinarkammer im hiesigen Verfahren festgestellt (vgl. Bl. 248 DA Bd. III). Der Beklagte setzte sich also absichtlich und beharrlich über das Gesetz hinweg. Besonders schwerwiegend sind auch die Folgen für den dienstlichen Bereich. Angesichts der Häufigkeit der Vorfälle ist es kaum vorstellbar, wie künftig eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Beklagten möglich sein soll. Kollegen, Vorgesetzte und Dritte müssten stets befürchten, dass der Beklagte Gespräche heimlich aufzeichnet. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte bis heute das Unrecht seiner Taten nicht anerkannt hat. Sowohl im Strafverfahren als auch im hiesigen Disziplinarverfahren versucht der Beklagte sein Verhalten damit zu rechtfertigen, dass er durch den Dienstherrn aus seiner Sicht ungerecht behandelt worden sei. Dies kann sein Verhalten aber gerade nicht rechtfertigen. Beschwerden über Vorgesetzte und den Polizeiärztlichen Dienst sind auf dem Dienstweg vorzubringen und gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen. Die Begehung von Straftaten ist in diesem Zusammenhang naturgemäß kein zulässiges Mittel. Für die Bemessungsentscheidungen sind allerdings nicht allein die rein objektiven Umstände maßgeblich, sondern es sind auch die persönlichen Umstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht einzubeziehen. Insoweit erfasst das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 16 Abs. 1 S. 3 HDG dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder in einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12/04 -, juris; Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris Rn. 31 ff.). Vorliegend sind keine Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung gegeben, die im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2007 - 1 D 8/06 -, juris). Als durchgreifende Entlastungsgesichtspunkte kommen vor allem die Milderungsgründe in Betracht, die von der Rechtsprechung zu den Zugriffsdelikten entwickelt worden sind. Diese erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen eines Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Sie tragen zum einen existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens vor drohender Entdeckung. Unter der Geltung der Bemessungsvorgaben des § 16 Abs. 1 S. 2 4 HDG kommen auch andere Entlastungsgründe vergleichbaren Gewichts, die die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabsetzen, infrage. Die anerkannten Milderungsgründe bieten jedoch Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen aufgrund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von Begleitdelikten und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris). Entlastungsgründe sind nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 38/10 -, juris). Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2007 1 D 2/06 -, juris Rn. 25). Bei schweren Dienstvergehen stellt sich dann vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Die anerkannten Milderungsgründe der Geringwertigkeit und des Handelns in unverschuldeter, auswegloser, wirtschaftlicher Notlage scheiden vorliegend denknotwendig aus, da das widerrechtliche Aufzeichnen von Gesprächen keinerlei vermögensrelevanten Bezug aufweist. Es handelt sich auch nicht um eine persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat. Dagegen sprechen schon der Tatzeitraum und die Anzahl der widerrechtlich aufgezeichneten Gespräche. Zudem stellt sich die Tat für die Disziplinarkammer nicht als persönlichkeitsfremd dar. Die Disziplinarkammer ist vielmehr zu dem Eindruck gelangt, dass der Beklagte in Konfliktsituationen Schwierigkeiten hat, sachlich zu argumentieren und stattdessen dazu neigt, sich selbst als Opfer zu sehen und diese Lage als Rechtfertigung für sein – mitunter strafbares – Verhalten zu erachten. Der Beklagte handelte auch nicht in einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation. Der Beklagte hat vielmehr selbst vorgetragen, dass er begonnen habe, die Gespräche aufzuzeichnen, da er über Jahre hinweg die Erfahrung gemacht habe, dass er immer wieder ungerecht behandelt worden sei. Die Beweggründe des Beklagten für die Begehung der hier gegenständlichen Taten haben sich also über einen längeren Zeitraum hinweg entwickelt und sind gerade nicht schockartig ausgelöst worden. Der Milderungsgrund der Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase greift ebenso wenig zu Gunsten des Beklagten ein. Voraussetzung sind insoweit außergewöhnliche Verhältnisse, die die Beamtin oder den Beamten während des Tatzeitraums „aus der Bahn geworfen“ haben und ursächlich für den Pflichtenverstoß sind. Die persönlich belastende Situation muss so gravierend gewesen sein, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten von der Beamtin oder dem Beamten nicht mehr erwartet werden konnte (vgl. Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 13 Rn. 45 m.w.N.). Die Lebensphase muss zudem überwunden sein, es muss also eine Stabilisierung derart erfolgt sein, dass weitere Pflichtverstöße gleicher Art nicht zu besorgen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3/12 -, juris Rn. 40 f.). Die Auseinandersetzungen des Beklagten mit seinem Dienstherrn über die Frage seiner Dienstfähigkeit sind bereits nicht als derart außergewöhnlich zu bewerten. Streitigkeiten über die Dienstfähigkeit sind zweifelsohne für die Betroffenen belastend, treten aber nicht selten auf. Jedenfalls kann von einer Überwindung der negativen Lebensphase vorliegend keine Rede sein. Der Beklagte hat im Disziplinarklageverfahren vorgetragen, er habe ein psychisches Krankheitsbild entwickelt, dass ursächlich für das technische Aufnehmen von Gesprächen sei. Nach seinen eigenen Angaben besteht dieses Krankheitsbild fort. Dass weitere Pflichtverstöße nicht zu besorgen sind, ist mithin gerade nicht erkennbar. Schließlich ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beklagte im Tatzeitraum vermindert schuldfähig war. Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20 und 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat unter Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathie, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2019 - 2 B 8/19 -, juris Rn. 11). Aus der vorgelegten „Psychologischen Stellungnahme“ der Psychologischen Psychotherapeutin AA. vom 24. September 2019 sowie deren „Psychologischem Gutachten“ vom 25. Januar 2022 ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Beklagten. Die „Psychologische Stellungnahme“ beinhaltet schon keine konkrete Diagnose. Es ist lediglich davon die Rede, dass sich die vom Beklagten geschilderten Symptome „dem Bereich der Depression zuordnen“ ließen und an eine posttraumatische Belastungsstörung „erinnern“. Im Übrigen beschränkt sich die „Psychologische Stellungnahme“ darauf, die Schilderungen des Beklagten wiederzugeben. Die Einordnung in den Bereich der Depression bzw. posttraumatischen Belastungsstörung erfolgt allein auf Grundlage der Schilderungen des Beklagten; eigene Beobachtungen der Therapeutin fließen demgegenüber nicht ein. Soweit in der „Psychologischen Stellungnahme“ ausgeführt wird, dass „auffälliges Verteidigungsverhalten, wie z.B. das technische Aufnehmen von Gesprächen […] ebenfalls oft bei Mobbingopfern gegeben [ist] und […] deren Hilflosigkeit [unterstreicht]“, ergibt sich aus diesen allgemeinen Ausführungen gerade nicht, dass konkret der Beklagte im Tatzeitraum nicht oder nur eingeschränkt in der Lage war, sein Verhalten insoweit zu steuern. Das „Psychologische Gutachten“ kommt zu dem Ergebnis, dass bei dem Beklagten eine „Kombinierte und andere Persönlichkeitsstörung“ (F61G) in Form einer zwanghaften, narzisstischen und paranoiden Persönlichkeitsstörung vorliege. Diese habe ihren Beginn bereits in der Kindheit und Jugend des Beklagten. Da es dem Beklagten bisher sehr wichtig gewesen sei, als psychisch gesund zu gelten, habe er bei bisherigen Untersuchungen so geantwortet, dass er als möglichst gesund eingestuft werde („Faking Good“). Mit Blick auf das laufende Verfahren könne von einem „Teufelskreis“ gesprochen werden. Die „Suspendierung“ stelle eine „massive Selbstwertkränkung dar (narzisstische Kränkung)“ und „starkes Misstrauen […] (paranoide Persönlichkeitsstruktur)“ sei „aktiviert“ worden. Um seine Unschuld weiter darzulegen, habe der Beklagte mit seinen „altbewehrten Sichtweisen und Verhaltensstrategien (zwanghaftes Sammeln und Kontrollieren) immer weiter versucht, sich aus der Situation zu retten, was sie letztendlich jedoch für ihn verkompliziert“ habe. Als Beispiel seien hier die Tonbandaufnahmen zu nennen. Auch wenn sich das psychische Befinden seit 2015 nochmals „deutlich verschlechtert“ habe, müsse berücksichtigt werden, dass die kombinierte Persönlichkeitsstörung ihren Ursprung in Kindheit und Jugend habe. Persönlichkeitsstörungen gingen „in der Regel mit verminderter Schuldfähigkeit einher“. Auch das „Psychologische Gutachten“ beschränkt sich weitestgehend darauf, die Schilderungen des Beklagten zu übernehmen, ohne eigene Beobachtungen der Therapeutin über die Entwicklung des Zustands des Beklagten – der sich seit April 2019 in ihrer Behandlung befindet – einfließen zu lassen. Soweit ein „standardisiertes, diagnostisches Interview“ durchgeführt wurde, führt die Therapeutin selbst aus, dass der Beklagte in bisherigen Interviews so geantwortet habe, dass er als möglichst gesund eingestuft werde. Weshalb die nunmehr gegebenen Antworten des Beklagten im Gegensatz zu den bisherigen zutreffen sollen, lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen. Die Depression und die posttraumatische Belastungsstörung, von denen in der vorangegangen „Psychologischen Stellungnahme“ die Rede ist, findet im „Psychologischen Gutachten“ keinerlei Erwähnung mehr. Soweit die Psychologische Psychotherapeutin in dem „Psychologischen Gutachten“ ausführt, die Persönlichkeitsstörung habe ihren Beginn bereits in Kindheit und Jugend des Beklagten, fehlen jegliche Angaben dazu, wie sich der Zustand des Beklagten entwickelt hat, insbesondere wann und wodurch sich die Symptomatik derart verschlechtert habe, dass eine Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit eingetreten sein soll. Dass der Beklagte bereits seit seiner Kindheit erheblich in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit eingeschränkt und somit vermindert schuldfähig war, hält die Disziplinarkammer angesichts des Lebenslaufs des Beklagten für ausgeschlossen. Selbst wenn man zu Gunsten des Beklagten unterstellt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Persönlichkeitsstörung vorliegt, die zu einer verminderten Schuldfähigkeit führt – wobei es den von der Therapeutin angenommen Automatismus, wonach jede Persönlichkeitsstörung in der Regel mit einer verminderten Schuldfähigkeit einhergeht, nicht gibt, sondern in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob und inwieweit eine krankhafte seelische Störung zur Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit führt (s.o.) –, ist die Disziplinarkammer überzeugt, dass jedenfalls im Tatzeitraum (Oktober 2015 bis November 2016) keine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Beklagten bestand. Gegen eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Tatzeitraum sprechen zunächst die strafrechtlichen Verfahren, die gegen den Beklagten geführt wurden und im Rahmen derer eine Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit weder vom Beklagten vorgetragen noch von Staatsanwaltschaft oder Gericht problematisiert worden sind. Entscheidend steht die Tatsache, dass mit polizeiärztlichem Gutachten vom 11. Januar 2016 die Verwaltungsdienstfähigkeit und mit polizeiärztlichem Gutachten vom 17. März 2017 auf die Untersuchung vom 7. September 2016 hin die Polizeidienstfähigkeit des Beklagten festgestellt wurde, der Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit im Tatzeitraum entgegen. Hinzu kommt, dass der Beklagte vorliegend gegen leicht einsehbare Pflichten verstoßen hat. Dass das heimliche Aufzeichnen von Gesprächen nicht erlaubt ist, musste dem Beklagten als Polizeibeamten ohnehin klar sein. Dies gilt umso mehr, als dass der Beklagte ausweislich der für die Disziplinarkammer bindenden Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 27. September 2018 (Az. 2660 Js 28715/16) sogar im Rahmen des ersten widerrechtlich aufgezeichneten Gesprächs ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass sein Verhalten unzulässig ist. Auch im Vorfeld der Verhandlung vor dem Bundesschiedsgericht der Gewerkschaft der Polizei (Vorwurf 4.5) ist der Beklagte ausweislich der Feststellungen des Amtsgerichts A-Stadt darauf hingewiesen worden, dass die Aufzeichnung der Verhandlung nicht erlaubt ist. Sonstige Gesichtspunkte, die eine Milderung der Disziplinarmaßnahme nach sich ziehen könnten, sind nicht ersichtlich. Von der Möglichkeit des § 13 Abs. 3 S. 2 HDG hat die Disziplinarkammer keinen Gebrauch gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 HDG, wonach der Beklagte die Kosten des Verfahrens trägt, weil gegen ihn im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wurde. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 6 HDG, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Mit der vorliegenden Disziplinarklage begehrt der Kläger die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Der am 00.00.00 geborene Beklagte ist Polizeioberkommissar im Dienst des Klägers. Aufgrund der vorläufigen Dienstenthebung vom 10. April 2017 verrichtet der Beklagte gegenwärtig keinen Dienst. Der Beklagte besuchte von 00 bis 00 die Grundschule I-Stadt und von 00 bis 00 das Gymnasium I-Stadt, das er mit dem Abitur (Note: 3,1) abschloss. Von 00 bis 00 leistete der Beklagte Zivildienst; von 00 bis 00 sowie von 00 bis 00 absolvierte er Praktika in einer Bauschlosserei und einem Autohaus jeweils in I-Stadt; in den dazwischenliegenden Zeiten war er ohne Beschäftigung. Nachdem er am 00.00.00 das Eignungsauswahlverfahren für den Polizeidienst des Landes Hessen erfolgreich absolviert hatte, wurde der Beklagte am 00.00.00 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeikommissar-Anwärter ernannt. Mit Wirkung vom 00.00.00 wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeikommissar zur Anstellung ernannt. Er wurde sodann bei der 0. Bereitschaftspolizeiabteilung in J-Stadt eingesetzt. Am 00.00.00 heiratete der Beklagte, am 00.00.00 wurde der gemeinsame Sohn der Eheleute geboren. Da Ehefrau und Sohn des Beklagten in A-Stadt wohnten, wo die Ehefrau eine eigene Praxis führte, bemühte sich der Beklagte um eine Versetzung nach A.. Mit Wirkung vom 00.00.00 wurde der Beklagte zur 0. Bereitschaftspolizeiabteilung in A-Stadt versetzt. Mit Wirkung vom 00.00.00 wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Polizeikommissar ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A9 Bundesbesoldungsordnung – BBesO - eingewiesen. Mit Wirkung vom 00.00.00 wurde der Beklagte in den Geschäftsbereich des Polizeipräsidiums K-Stadt versetzt, wo er im Wach- und Streifendienst tätig war. Mit Wirkung vom 00.00.00 wurde der Beklagte zum Polizeioberkommissar ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A10 BBesO eingewiesen. Im 00 trennten sich die Eheleute und die Ehefrau zog aus der ehelichen Wohnung aus. Der gemeinsame Sohn verbrachte durchschnittlich drei Tage pro Woche beim Beklagten. Aufgrund einer Vielzahl von Krankheitstagen wurde der Beklagte am 00.00.00 polizeiärztlich untersucht. Es wurde die uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit festgestellt. Mit Schreiben vom 00.00.00 beantragte der Beklagte die Versetzung zum Polizeipräsidium A. unter Anerkennung als Härtefall. Aufgrund einer schweren Depression, damit einhergehenden psychosomatischen Erkrankungen und weitgehendem Verlust der Regenerationsfähigkeit sowie deren steter Verschlechterung binnen der letzten drei Jahre benötige er zur vollständigen Gesundung dringend eine Veränderung der berufsbedingten Belastung. Grund für die gesundheitlichen Probleme sei die Doppelbelastung durch Arbeit und Betreuung des Sohnes. Die Ehe des Beklagten sei gescheitert, eine Ehescheidung werde noch im Jahr 00 erfolgen. Zur Vereinbarkeit von Vaterschaft und Beruf und der damit verbundenen Wiederherstellung der Gesundheit sei eine Versetzung zum Polizeipräsidium A. erforderlich. Unter dem 00.00.00 lehnte das Polizeipräsidium Frankfurt am Main den Antrag zunächst ab. Ausweislich der polizeiärztlichen Beurteilung verfüge der Beklagte über ausreichende Entlastungsmöglichkeiten im privaten Bereich. Aufgrund im Nachgang vorgelegter Testergebnisse wurde der Beklagte mit Wirkung vom 00.00.00 zum Polizeipräsidium A. versetzt, wo er seinen Dienst beim Polizeirevier L. versah. Die Ehescheidung des Beklagten wurde am 00.00.00 rechtskräftig. Ab 00 war der Beklagte als Sachbearbeiter im M. tätig. Ausweislich eines Vermerks des Polizeipräsidiums A. vom 19. April 2012, ergänzt am 21. Juni 2012 und 7. Januar 2013, habe es seit 2008 in nahezu jährlichem Abstand Anlass zur Überprüfung des Verhaltens des Beklagten in dienstrechtlicher Hinsicht gegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Vermerks (Bl. 1-4 Disziplinarakte [DA] Bd. IV) Bezug genommen. Ausweislich eines Vermerks vom 17. April 2013 (Bl. 18-20 DA Bd. V) wurde die Dienstwaffe des Beklagten am 14. Oktober 2011 unter Verschluss genommen, da eine Fremd- bzw. Eigengefährdung nicht habe ausgeschlossen werden können. Aufgrund der oben geschilderten Vorfälle sowie einer hohen Anzahl an Fehltagen erfolgte am 11. Oktober 2012 eine erneute Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beklagten. Diese kam zu dem Ergebnis, dass der Beklagte für den Polizeivollzugsdienst gesundheitlich uneingeschränkt geeignet sei. Ausweislich eines Vermerks vom 14. November 2013 (Bl. 311 Personalakte [PA] Teil B Bd. II) erlitt der Beklagte am 19. Juli 2013 einen Fallschirmunfall und war in der Folge dienstunfähig. Mit polizeiärztlichem Gutachten vom 6. Mai 2015 wurde die Polizei- und Verwaltungsdienstunfähigkeit des Beklagten festgestellt (Bl. 245-246 DA Bd. I A). Mit Schreiben des Polizeipräsidiums A. vom 8. Juni 2015 wurde der Beklagte zur beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand angehört. Mit Schreiben vom 9. Juli 2015 teilte der Beklagte mit, dass er einer Versetzung in den Ruhestand nicht zustimme. Mit Ablauf des Monats Juli 2015 wurde der Beklagte in den Ruhestand versetzt (Bl. 259 ff. DA Bd. I A). Mit Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten vom 27. Juli 2015 (in den vorgelegten Akten nur auszugsweise vorhanden, Bl. 94 DA Bd. V) legte der Beklagte Widerspruch gegen die Ruhestandsversetzung ein. Auf eine daraufhin anberaumte Nachuntersuchung wurde mit polizeiärztlichem Gutachten vom 11. Januar 2016 (Bl. 285 DA Bd. I A) festgestellt, dass der Beklagte noch allgemein verwaltungsdienstfähig sei. Die vorzeitige Ruhestandsversetzung wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2016 rückwirkend zum 1. Februar 2016 aufgehoben, im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen (Bl. 98-100 DA Bd. V). Ausweislich der Angaben des Klägers in der Disziplinarklageschrift war der Beklagte anschließend während der Suche nach einer entsprechenden Verwaltungsstelle vom Dienst freigestellt. Am 7. September 2016 erfolgte eine erneute polizeiärztliche Untersuchung des Beklagten. Mit polizeiärztlichem Gutachten vom 17. März 2017 wurde der Beklagte für polizeidienstfähig befunden (Bl. 219-220 DA Bd. V). Der Beklagte wurde zuletzt mit Beurteilung vom 1. Februar 2013 für den Zeitraum vom 1. Februar 2012 bis 31. Januar 2013 mit einer Gesamtpunktzahl von 8,06 von 15 Punkten („die Leistungen und Befähigungen entsprechen voll den Anforderungen“) beurteilt. Zuvor wurde er im Jahr 2011 mit 8,39 („die Leistungen und Befähigungen entsprechen voll den Anforderungen“), im Jahr 2008 mit 11,22, im Jahr 2007 mit 10,22, im Jahr 2003 mit 11,80 und im Jahr 2000 mit 10,14 Punkten (jeweils „die Leistungen übertreffen die Anforderungen“) beurteilt. Dem Disziplinarverfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Am 4. Dezember 2013 leitete der Präsident des Polizeipräsidiums A. ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein (Bl. 36 DA Bd. I A). Ihm wurde vorgeworfen, am 20. November 2012 in der A-Straße in A-Stadt als Fahrer eines zivilen Dienstfahrzeuges entgegen § 6 S. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) gehandelt zu haben, indem er die ihm entgegenkommenden Fahrzeuge nicht passieren ließ, obwohl er an einer Fahrbahnverengung bzw. einem Hindernis auf der Fahrbahn diese hätte durchfahren lassen müssen. Vielmehr sei er auf das Fahrzeug des späteren Geschädigten zugegangen und habe unter Vorhalt seines Dienstausweises verlangt, dass dieser seinen PKW zurücksetzen solle. Als der Geschädigte sich geweigert habe, soll der Beklagte ihm mit den Worten „Wenn Sie jetzt nicht zurückfahren, schlage ich Ihnen in die Fresse“ gedroht haben. Darüber hinaus soll er einem weiteren Verkehrsteilnehmer gegenüber ebenfalls seinen Dienstausweis vorgehalten und geäußert haben: „Das ist jetzt eine polizeiliche Maßnahme und Sie fahren sofort zurück“. Um seine Forderungen zu untermauern, soll er mit dem Dienstwagen unter Verwendung des Martinshorns auf den Wagen des Geschädigten zugefahren sein (Vorwurf 1). Das Verfahren wurde bis zum Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen zum Aktenzeichen X gemäß § 25 Abs. 3 Hessisches Disziplinargesetz (HDG) ausgesetzt. Der Beklagte wurde darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit einer oder eines Bevollmächtigten oder Beistandes zu bedienen. Die Einleitungsverfügung wurde dem damaligen Bevollmächtigten des Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am 9. Dezember 2013 zugestellt. Mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt (Az. X) vom 2. April 2014 wurde der Beklagte von den strafrechtlichen Vorwürfen freigesprochen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft verwarf das Landgericht A-Stadt mit Urteil vom 16. Dezember 2014 als unbegründet. Der Beklagte möge gegen Dienstvorschriften verstoßen haben. Gegebenenfalls habe er den Tatbestand einer Beleidigung verwirklicht, wofür es jedoch schon am erforderlichen Strafantrag fehle. Eine strafbare Nötigung liege hingegen nicht vor. Nach Aufhebung des landgerichtlichen Urteils durch das Oberlandesgericht K-Stadt wurde die Sache erneut beim Landgericht A-Stadt verhandelt. Mit Urteil vom 7. Dezember 2015 verwarf das Landgericht A-Stadt die Berufung als unbegründet. Mit Verfügung vom 25. August 2015 dehnte der Vizepräsident des Polizeipräsidiums A. in Vertretung des Polizeipräsidenten das Disziplinarverfahren aus. Dem Beklagten wurde zusätzlich vorgeworfen, im Krankenstand verschiedenen sportlichen Aktivitäten nachgegangen zu sein, obwohl er noch Schmerzen gehabt habe und im Rahmen der Rehabilitationsmaßnahmen lediglich Halteübungen habe durchführen sollen (Vorwurf 2). Im Einzelnen sei der Beklagte am 13. März 2014 gesehen worden, wie er mit relativ hoher Geschwindigkeit Rennrad gefahren sei (Vorwurf 2.1); am 6. Mai 2014 gesehen worden, wie er ein übliches Freizeitrad gefahren sei (Vorwurf 2.2); Anfang Oktober 2014 gesehen worden, wie er ein Mountainbike gefahren sei (Vorwurf 2.3) und Ende Oktober/Anfang November 2014 gesehen worden, wie er Mountain-Einrad gefahren sei (Vorwurf 2.4). Dadurch bestehe der Verdacht, dass der Beklagte gegen die Pflicht zur Wiederherstellung der Gesundheit verstoßen habe. Weiter wurde dem Beklagten vorgeworfen, entgegen dem Rat des Polizeiarztes N. vom 19. August 2014 Rennrad gefahren zu sein (Vorwurf 3). Dem Beklagten wurde Gelegenheit gegeben, sich innerhalb eines Monats nach Zugang des Schreibens schriftlich zu äußern. Die Absicht, sich mündlich äußern zu wollen, könne er innerhalb einer Woche nach Zugang des Schreibens anzeigen. Die Ausdehnungsverfügung wurde dem Beklagten persönlich am 27. August 2015 mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 dehnte der Präsident des Polizeipräsidiums A. das Disziplinarverfahren erneut aus. Dem Beklagten wurde nun zusätzlich vorgeworfen, durch Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gemäß § 201 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) gegen beamtenrechtliche Pflichten verstoßen zu haben. Im Einzelnen stehe der Beklagte im Verdacht, Gespräche mit dienstlichem Inhalt, die er mit den vorgesetzten Polizeibeamten O., P. und Q. geführt habe, ohne deren Wissen aufgezeichnet zu haben (Vorwurf 4); am 28. Oktober 2015 bei der Übergabe seiner persönlichen Gegenstände im Polizeipräsidium A. die Übergabeverhandlung mit KHK R. und KHK S. widerrechtlich aufgezeichnet zu haben, obwohl er ausdrücklich auf das Verbot einer solchen Aufnahme hingewiesen worden sei (Vorwurf 5); widerrechtlich Gespräche mit dem ehemaligen Polizeivizepräsidenten T. aufgezeichnet zu haben und dem ehemaligen Polizeivizepräsidenten mit einer E-Mail vom 6. Februar 2016 gedroht zu haben (Vorwurf 6). Dieser solle besser schreiben, dass er sich an nichts erinnern könne. „Denn dann kompromittiert es Sie nicht, wenn ich meine Aufzeichnungen unserer Gespräche ins Feld führen werde.“ Das behördliche Disziplinarverfahren wurde bis zum Abschluss des Strafverfahrens bei der Staatsanwaltschaft A-Stadt mit dem Aktenzeichen X ausgesetzt. Die Ausdehnungsverfügung wurde dem damaligen Bevollmächtigten des Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am 13. Dezember 2016 zugestellt. Mit Verfügung des Präsidenten des Polizeipräsidiums A. vom 20. März 2017 wurde das Disziplinarverfahren gemäß § 25 Abs. 2 HDG fortgesetzt. Die Verfügung wurde dem damaligen Bevollmächtigten des Beklagten am 21. März 2017 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Mit Schreiben vom 31. März 2017 wurde der Zeuge U. vom Bundesvorstand der Gewerkschaft der Polizei schriftlich zu widerrechtlichen Tonbandaufzeichnungen einer Verhandlung des Schiedsgerichts der Gewerkschaft befragt. Die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 5. April 2017 (Bl. 335 ff. DA Bd. I A). Mit Verfügung vom 10. April 2017 dehnte der Vizepräsident des Polizeipräsidiums A. in Vertretung des Polizeipräsidenten das Disziplinarverfahren erneut aus. Dem Beklagten wurde zusätzlich vorgeworfen, ein Gespräch mit dem ehemaligen Polizeivizepräsidenten T. am 4. Februar 2016 widerrechtlich aufgezeichnet zu haben (Vorwurf 7); eine versuchte Nötigung zum Nachteil des ehemaligen Polizeivizepräsidenten T. begangen zu haben, indem er aufgezeichnete Gespräche „ins Feld führe“, um ihn zu „kompromittieren“ (Vorwurf 8); wahrheitswidrige Anschuldigungen gegenüber dem Polizeipräsidium A. hinsichtlich nicht erfolgter Gesprächsangebote und Mediationsversuche erhoben zu haben (Vorwurf 9); wahrheitswidrige Anschuldigungen gegenüber dem Polizeipräsidium A. wegen angeblich nicht zugelassener Einsicht in die Kriminal- und Disziplinarakten erhoben zu haben (Vorwurf 10); am 23. Dezember 2015 ein Gespräch mit KHK O. aufgezeichnet zu haben (Vorwurf 11); die polizeiärztliche Untersuchung am 8. Januar 2016 widerrechtlich aufgezeichnet zu haben (Vorwurf 12); am 4. Februar 2016 ein Gespräch mit dem Leitenden Polizeiarzt widerrechtlich aufgezeichnet zu haben (Vorwurf 13); am 7. September 2016 ein Gespräch mit dem Leitenden Polizeiarzt widerrechtlich aufgezeichnet zu haben (Vorwurf 14); am 28. September 2016 eine ihn betreffende Bundesschiedsgerichtsverhandlung der Gewerkschaft der Polizei widerrechtlich aufgezeichnet zu haben (Vorwurf 15); ein Gespräch mit Herrn V. vom Regierungspräsidium W-Stadt widerrechtlich aufgezeichnet zu haben (Vorwurf 16). Mit derselben Verfügung wurde der Beklagte zugleich mit sofortiger Wirkung gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 HDG vorläufig des Dienstes enthoben und ein Hausverbot für alle Liegenschaften des Polizeipräsidiums A. ausgesprochen. Die Verfügung wurde dem damaligen Bevollmächtigten des Beklagten und dem Beklagten persönlich jeweils mit Postzustellungsurkunde am 12. April 2017 zugestellt. Mit Schreiben vom 12. April 2017 wurde der Zeuge V., mit Schreiben vom 20. April 2017 der Zeuge X. von der Y. schriftlich befragt. Die Stellungnahmen erfolgten mit Schreiben vom 26. April 2017 (Bl. 374-376 DA Bd. I A) und 3. Mai 2017 (Bl. 488-489 DA Bd. I B). Unter dem 11. Mai 2017 bestellte sich der jetzige Bevollmächtigte des Beklagten. Mit Verfügung vom 16. Juni 2017 (Bl. 462-464 DA Bd. I B) ordnete der Präsident des Polizeipräsidiums A. die Einbehaltung von 40 vom Hundert der monatlichen Dienstbezüge ab dem ersten Tag des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats an. Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch des Beklagten wies der Kläger mit Schreiben vom 24. Juli 2017 darauf hin, dass ein Widerspruchsverfahren gegen die Entscheidung über die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge nicht stattfinde. Mit Verfügung vom 3. August 2017 dehnte der Präsident des Polizeipräsidiums A. das Disziplinarverfahren erneut aus. Dem Beklagten wurde nunmehr zusätzlich vorgeworfen, bei der ärztlichen Begutachtung am 10. November 2016 widerrechtlich ein rund 45-minütiges Gespräch mit X., Oberarzt in der Y. in K-Stadt, aufgezeichnet zu haben (Vorwurf 17), sowie mit Schreiben vom 17. Juli 2017 an die Standortleitung der Bundespolizei - Fliegerstaffel Mitte - wahrheitswidrige Anschuldigungen gegenüber dem Polizeipräsidium A. sowie dem polizeiärztlichen Dienst erhoben zu haben (Vorwurf 18). Die Ausdehnungsverfügung wurde dem Bevollmächtigten des Beklagten am 7. August 2017 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Mit Verfügung vom 31. August 2017 dehnte der Vizepräsident des Polizeipräsidiums A. in Vertretung des Polizeipräsidenten das Disziplinarverfahren erneut aus. Dem Beklagten wurde zusätzlich vorgeworfen versucht zu haben, die polizeiliche Liegenschaft der 0. Hessischen Bereitschaftsabteilung unter Nutzung eines ungültigen Dienstausweises widerrechtlich zu betreten (Vorwurf 19). Die Verfügung wurde dem Bevollmächtigten des Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am 6. September 2017 zugestellt. Mit Schreiben vom 14. Juni 2018 (Bl. 539 DA Bd. I B) bat der Beklagte darum, seine lebensnotwendige Alimentation in noch zu bestimmender Größenordnung in Abstimmung mit seinem Anwalt heraufsetzen zu lassen. Er müsse auch zwei Anwälte bezahlen, die ihn „gegen das Behörden-Mobbing“ verteidigten. Mit Verfügung vom 19. Juni 2018 dehnte der Präsident des Polizeipräsidiums A. das Disziplinarverfahren erneut aus. Dem Beklagten wurde nunmehr vorgeworfen, mit Schreiben vom 14. Juni 2018 diffamierende Äußerungen gegenüber dem Polizeipräsidium A. getätigt zu haben (Vorwurf 20). Die Verfügung wurde dem Bevollmächtigten des Beklagten am 26. Juni 2018 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Mit Urteil vom 27. September 2018 (Az. X) wurde der Beklagte durch das Amtsgericht A-Stadt wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes in fünf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen in Höhe von jeweils 15 EUR verurteilt. Der Beklagte habe (1) am 28. Oktober 2015 ein Gespräch mit KHK S. und KHK R. an der Dienststelle des Polizeipräsidiums A., (2) am 8. Januar 2016 anlässlich eines Untersuchungstermins ein Gespräch mit dem Leitenden Polizeiarzt Z., (3) am 4. Februar 2016 ein Telefongespräch mit dem Leitenden Polizeiarzt Z., (4) am 4. Februar 2016 ein Telefongespräch mit dem seinerzeitigen Vizepräsidenten des Polizeipräsidiums A. und (5) am 18. September 2016 eine Verhandlung vor dem Bundesschiedsgericht der Gewerkschaft der Polizei widerrechtlich aufgezeichnet. Auf den weiteren Inhalt des Urteils (Bl. 568-571 DA Bd. I B) wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2018 gab der Kläger dem Beklagten Gelegenheit, sich innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich zu den Disziplinarvorwürfen äußern. Sofern eine mündliche Äußerung erfolgen solle, sei dies innerhalb einer Woche nach Zugang anzuzeigen. Das Schreiben wurde dem Bevollmächtigten des Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am 30. Oktober 2018 zugestellt. Nach gewährter Fristverlängerung erfolgte die Stellungnahme mit Schreiben vom 4. Februar 2019. Wegen des Inhalts wird auf die Stellungnahme (Bl. 581-587 DA Bd. I B) Bezug genommen. Mit Verfügung vom 28. Mai 2019 dehnte der Präsident des Polizeipräsidiums A. das Disziplinarverfahren erneut aus. Dem Beklagten wurde zusätzlich vorgeworfen, mit Schreiben vom 24. April 2019 herabwürdigende Äußerungen gegenüber der Landesärztekammer Hessen getätigt zu haben (Vorwurf 21). Die Verfügung wurde dem Bevollmächtigten des Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am 28. Mai 2019 zugestellt. Auf Antrag des Beklagten setzte der Präsident des Polizeipräsidiums A. den Einbehalt der Bezüge des Beklagten mit Verfügung vom 16. Juli 2019 (Bl. 707-708 DA Bd. I B) mit Wirkung für die Zukunft auf 20 vom Hundert herab. Unter dem 18. Juli 2019 übersandte der Kläger dem Bevollmächtigten des Beklagten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Vorwürfe 1 bis 3, 5 und 7-21 hätten sich bestätigt, die Vorwürfe 4 und 6 könnten dem Beklagten nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. Die schuldhaft begangenen Dienstpflichtverletzungen würden in der Gesamtschau ein besonders schweres Dienstvergehen darstellen. Wegen des weiteren Inhalts des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen wird auf Bl. 723-771 DA Bd. I B Bezug genommen. Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen wurde dem Bevollmächtigten des Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am 22. Juli 2019 zugestellt. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 25. September 2019 nahm der Beklagte abschließend Stellung und legte eine „Psychologische Stellungnahme“ der Psychologischen Psychotherapeutin AA. vom 24. September 2019 vor. Wegen des Inhalts wird auf Bl. 776-784 DA Bd. I B Bezug genommen. Am 2. Januar 2020 erließ das Amtsgericht A-Stadt (Az. X) einen Strafbefehl gegen den Beklagten und verhängte eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15 EUR wegen Beleidigung (Bl. 806-811 DA Bd. I B). Hintergrund war das Schreiben des Beklagten vom 24. April 2019 an die Landesärztekammer Hessen (Vorwurf 21 im behördlichen Disziplinarverfahren). Der Beklagte legte am 5. Februar 2020 Einspruch gegen den Strafbefehl ein. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 19. Februar 2020 im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung vom 27. September 2018 gemäß § 154 Abs. 1, 2 StPO eingestellt (Bl. 820 DA Bd. I B). Mit Schreiben vom 20. November 2020, eingegangen beim Verwaltungsgericht Wiesbaden am 24. November 2020, hat der Kläger Disziplinarklage erhoben, mit dem Ziel, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Auf den Mangelbeschluss der Disziplinarkammer vom 30. November 2020 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 8. März 2021, eingegangen beim Verwaltungsgericht Wiesbaden am selben Tag, eine berichtigte Disziplinarklage eingereicht. Darin wird dem Beklagten Folgendes zur Last gelegt: 1. Am 20. November 2012 sei der Beklagte unerlaubt mit einem zivilen Dienst-PKW zu privaten Zwecken unterwegs gewesen, habe an einer Engstelle im Begegnungsverkehr ohne dienstlichen Anlass polizeiliche Anordnungen gegeben, habe einen 73-jährigen Fahrzeugführer sinngemäß mit den Worten angeschrien: „Willst Du jetzt auch noch etwas auf die Fresse haben?“ und sei mit eingeschaltetem Martinshorn, zu dessen Nutzung kein Anlass bestanden habe, davon gefahren (Vorwurf 1 behördliches Disziplinarverfahren). 2. Der Beklagte habe gegen seine Genesungs- und Gesunderhaltungspflicht verstoßen, indem er am 13. März 2014 ein Rennrad genutzt und am 6. Mai 2014 ein Fahrrad genutzt habe (Vorwurf 2.1 und 2.2 behördliches Disziplinarverfahren). 3. Der Beklagte habe Anfang Oktober 2014 ein Mountainbike und Ende Oktober/Anfang November 2014 ein Mountainbike-Einrad entgegen der Empfehlung des Polizeiarztes genutzt (Vorwürfe 2.3, 2.4 und 3 behördliches Disziplinarverfahren). 4. Der Beklagte habe 1. am 28. Oktober 2015 ein Gespräch mit KHK R. und KHK S. (Vorwurf 5 behördliches Disziplinarverfahren), 2. am 4. Februar 2016 ein Gespräch mit dem damaligen Polizeivizepräsidenten T.(Vorwurf 7 behördliches Disziplinarverfahren), 3. am 8. Januar 2016 die Untersuchung durch den Leitenden Polizeiarzt Z. (Vorwurf 12 behördliches Disziplinarverfahren), 4. am 4. Februar 2016 ein Telefongespräch mit dem Leitenden Polizeiarzt Z. (Vorwurf 13 behördliches Disziplinarverfahren), 5. am 18. September 2016 eine Schiedsgerichtsverhandlung der Gewerkschaft der Polizei (Vorwurf 15 behördliches Disziplinarverfahren), 6. am 23. Dezember 2015 ein Gespräch mit KHK O. (Vorwurf 11 behördliches Disziplinarverfahren), 7. am 7. September 2016 ein Gespräch mit dem Leitenden Polizeiarzt Z. (Vorwurf 14 behördliches Disziplinarverfahren), 8. am 28. Oktober 2016 ein Gespräch mit Herrn V. vom Regierungspräsidium W-Stadt (Vorwurf 16 behördliches Disziplinarverfahren) und 9. am 10. November 2016 ein Gespräch mit X. von der Y. K-Stadt (Vorwurf 17 behördliches Disziplinarverfahren) widerrechtlich aufgezeichnet. 5. Der Beklagte habe am 6. Februar 2016 versucht, durch Androhung einer Kompromittierung Einfluss auf den damaligen Vizepräsidenten des Polizeipräsidiums A. zu nehmen (Vorwurf 8 behördliches Disziplinarverfahren). 6. Der Beklagte habe mit Schreiben vom 3. Januar 2016 gegenüber dem Polizeipräsidium A. wahrheitswidrige Anschuldigungen hinsichtlich nicht erfolgter Gesprächsangebote und Mediationsversuche erhoben (Vorwurf 9 behördliches Disziplinarverfahren). 7. Der Beklagte habe am 2. September 2014 wahrheitswidrige Anschuldigungen gegenüber dem Polizeipräsidium A. wegen angeblich nicht zugelassener Einsicht in die Kriminal- und Disziplinarakten erhoben (Vorwurf 10 behördliches Disziplinarverfahren). 8. Der Beklagte habe mit Schreiben vom 17. Juli 2017 an die Standortleitung der Bundespolizei wahrheitswidrige Anschuldigungen gegenüber dem Polizeipräsidium Nordhessen sowie dem polizeiärztlichen Dienst erhoben (Vorwurf 18 behördliches Disziplinarverfahren). 9. Der Beklagte habe mit Schreiben vom 14. Juni 2018 an den Präsidenten des Polizeipräsidiums A. Bedienstete des Polizeipräsidiums A. diffamiert (Vorwurf 20 behördliches Disziplinarverfahren). 10. Der Beklagte habe am 12. August 2017 widerrechtlich versucht, unter Nutzung eines ungültigen Dienstausweises die polizeiliche Liegenschaft der 0. Hessischen Bereitschaftspolizeiabteilung A-Stadt zu betreten (Vorwurf 19 behördliches Disziplinarverfahren). 11. Der Beklagte habe mit Schreiben vom 24. April 2019 an die Landesärztekammer Hessen herabwürdigende Äußerungen gegenüber den Bediensteten getätigt (Vorwurf 21 behördliches Disziplinarverfahren). Für das Persönlichkeitsbild des Beklagten seien auch Vorfälle aus den Jahren 2009 bis 2012 von Bedeutung, bei denen es um die Bedrohung eines Nachbarn der ehemaligen Lebensgefährtin des Beklagten, Stalking der ehemaligen Lebensgefährtin und Streitigkeiten mit den Nachbarn des Beklagten gegangen sei. Im April 2016 habe es zudem einen Vorfall in einer Sauna gegeben, bei dem der Beklagte mit anderen Besuchern der Sauna in Streit geraten sei, von den anderen Besuchern ein Foto gemacht und im Anschluss im Rahmen der wechselseitig gestellten Strafanzeigen seine ehemalige dienstliche Adresse als Anschrift angegeben habe, obwohl er zu diesem Zeitpunkt wegen Polizeidienstunfähigkeit keinen Dienst versehen habe. Insgesamt habe der Beklagte eine Vielzahl schwerer Dienstpflichtverletzungen begangen. Er habe sich durch sein über viele Jahre andauerndes Gesamtverhalten, das von Misstrauen und Verachtung seiner Vorgesetzten und Kollegen und letztlich auch von einer Verachtung der Rechtsordnung geprägt sei, als Polizeivollzugsbeamter disqualifiziert. Das Verhalten könne nicht aufgrund einer psychischen Erkrankung entschuldigt werden. Gegen den Beklagten seien in der fraglichen Zeit zwei lang andauernde Strafverfahren geführt worden, in denen weder der Beklagte noch seine Anwälte etwas zur Schuldfähigkeit vorgetragen hätten. Auch für die Gerichte und die Staatsanwälte hätten keine Anhaltspunkte bestanden, Schuldmilderungsgründe auch nur in Betracht zu ziehen. Die vorgelegte Bescheinigung seiner Therapeutin unterstelle die Behauptungen des Beklagten über den behördlichen Umgang mit ihm kritiklos als wahr und übernehme seine subjektive Sicht, „Mobbingopfer“ zu sein. Es werde nicht verkannt, dass die „subjektive Sicht“ des Beklagten auf einer Wahrnehmungsverzerrung beruhen möge. Würde man dem aber entschuldigenden Krankheitswert zubilligen und damit die Möglichkeit einer durchgreifenden Sanktion der betroffenen Person negieren, würde dies einem funktionierenden Rechtsstaat nicht gerecht. Dem Beklagten seien über einen langen Zeitraum immer wieder – insbesondere durch den ehemaligen Polizeivizepräsidenten T. – Brücken gebaut worden, sein Verhalten zu ändern, Einsicht zu zeigen und eine weitere Verwendung im Polizeidienst möglich zu machen. Der Beklagte habe diese Chancen nicht aufgegriffen, sondern mit der Drohung einer Bloßstellung des Polizeivizepräsidenten beantwortet. Er habe das Vertrauen seines Dienstherrn endgültig verloren. Auf den weiteren Inhalt der berichtigten Disziplinarklageschrift (Bl. 54-92 Gerichtsakte [GA] 28 K 1318/20.WI.D) wird Bezug genommen. Der Kläger beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Er trägt vor, der Kläger sei den mit Schriftsatz vom 25. September 2019 beantragten Nachermittlungen bzw. den Beweisangeboten nicht nachgegangen. Hinsichtlich des Vorwurfs 1 seien die Strafgerichte zu dem Ergebnis gekommen, dass kein strafrechtlicher Vorwurf aufrechterhalten werden könne. Für die verbale Entgleisung habe er sich entschuldigt. Hinsichtlich der Vorwürfe 2 und 3 verbleibe es bei den Stellungnahmen im behördlichen Verfahren. Dem Beklagten hätte zeitnah Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden müssen, um dezidiert Stellungnahmen zu einzelnen Daten abgeben zu können. Der Beklagte habe sich strikt an die Vorgaben seiner behandelnden Ärzte gehalten, die hierzu als Zeugen vernommen werden könnten. Diesbezüglich seien im behördlichen Verfahren Nachermittlungen beantragt worden. Auch für seine Abwesenheit Anfang Oktober 2014 sowie Ende Oktober/Anfang November 2014 habe er eine Zeugin benannt. Hinsichtlich der Vorwürfe 4 bis 18 sowie 20 und 21 fehle es an einem disziplinaren Überhang. Ausweislich der vorgelegten Stellungnahme der behandelnden Psychologischen Psychotherapeutin habe der Beklagte ein Krankheitsbild entwickelt, das dem Bereich der Depression zuzuordnen sei, wobei auch Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung vorlägen. Ein auffälliges Verteidigungsverhalten wie z.B. das technische Aufnehmen von Gesprächen sei bei derartigen Patienten häufig gegeben und unterstreiche deren Hilflosigkeit. Die dem Beklagten vorgeworfenen Handlungen hätten sich aus dem entstandenen Krankheitsbild entwickelt, weshalb jedenfalls Entschuldigungsgründe vorlägen. Hinsichtlich des Vorwurfs 19 habe der Beklagte zu keinem Zeitpunkt eine Täuschungsabsicht verfolgt. Der Dienstausweis sei offenkundig für jeden ersichtlich entwertet gewesen. Unter dem 14. Mai 2021 hat der Beklagte mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten die Aussetzung der Einbehaltung seiner monatlichen Dienstbezüge beantragt (Az. 28 L 673/21.WI.D). Mit Beschluss vom 31. August 2021 hat die Disziplinarkammer den Antrag abgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Beklagten hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 4. November 2021 zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 20. August 2021 hat der Kläger beantragt, das Verfahren auszusetzen und eine Frist zur Erhebung einer Nachtragsdisziplinarklage zu bestimmen. Es seien neue Handlungen des Beklagten bekannt geworden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen würden. Mit Beschluss vom 22. September 2021 hat die Disziplinarkammer von einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens abgesehen, da die neuen Handlungen für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen würden. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakte betreffend das Verfahren über die Aussetzung der Einbehaltung der Dienstbezüge (28 L 673/21.WI.D), den Inhalt der vorgelegten Behördenakten (6 Leitzordner Disziplinarakte [Bd. I A, I B, II – V], sowie 7 Bände Personalakte [Teil A, Teil B Bd. I - II, Teil C Bd. I - III, Teil D]), die alle Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.