Urteil
28 K 470/18.WI.D
VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2022:0203.28K470.18.WI.D.00
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Leitsätze
1. Heilung einer mangelnden Zustellung gemäß § 6 HDG, § 1 Abs. 1 HVwZG, § 8 VwZG scheitert nicht an einer Verfassungswidrigkeit des Hessischen Verwaltungszustellungsgesetzes.
2. Keine verminderte Schuldfähigkeit bei diagnostizierter Kleptomanie, wenn die Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB fehlen.
Tenor
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Heilung einer mangelnden Zustellung gemäß § 6 HDG, § 1 Abs. 1 HVwZG, § 8 VwZG scheitert nicht an einer Verfassungswidrigkeit des Hessischen Verwaltungszustellungsgesetzes. 2. Keine verminderte Schuldfähigkeit bei diagnostizierter Kleptomanie, wenn die Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB fehlen. Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Disziplinarklage und die Nachtragsdisziplinarklage sind zulässig erhoben. Der Präsident des Polizeipräsidiums A-Stadt ist gemäß § 38 Abs. 2 S. 1 HDG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 i.V.m. § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport vom 22. Juni 2015 (GVBl. I 2015, 286) zuständig für die Erhebung der Disziplinarklage und Nachtragsdisziplinarklage. Die Disziplinarklage vom 5. März 2018 ist formell ordnungsgemäß und unter Beachtung der in § 57 Abs. 1 S. 1 HDG bestimmten Voraussetzungen erhoben worden. Ihr sind der persönliche und berufliche Werdegang, der bisherige Gang des Disziplinarverfahrens und die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu entnehmen. Die Klageschrift führt auch aus, gegen welche Dienstpflichten das Verhalten des Beklagten verstoßen haben soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2009 - 2 WD 4/08 -, juris Rn. 12); dabei ist es nicht erforderlich, dass die Klageschrift die angeschuldigten Sachverhalte disziplinarrechtlich zutreffend würdigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2011 - 2 B 59/10 -, juris Rn. 6). Auch die Nachtragsdisziplinarklage vom 2. März 2021 entspricht den Anforderungen, die in § 57 Abs. 1 S. 1 HDG aufgestellt werden. Soweit der Beklagte einwendet, der Bezugssachverhalt sei in der Nachtragsdisziplinarklage nicht konkretisiert dargestellt worden, ist dem nicht zu folgen. Ergeht gegen den Beklagten wegen desselben Sachverhalts, der Gegenstand des Disziplinarverfahrens ist, ein Urteil, kann auf die bindenden Feststellungen des zugrundeliegenden Urteils verwiesen werden (vgl. Weiß in: GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand: Januar 2022, § 52 Rn. 99). Vorliegend hat der Kläger nicht nur auf die bindenden Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Büdingen vom 21. August 2019 (Az.: 600 Ds – ) verwiesen. Er hat zudem in der Nachtragsdisziplinarklageschrift die Feststellungen im besagten Urteil wörtlich wiedergegeben. Das behördliche Disziplinarverfahren leidet nicht an einem Mangel. Ein Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs dadurch, dass der Kläger von seinem Recht auf Abweichung von den bindenden Feststellungen im Sinne von § 57 Abs. 1 S. 2 HDG bei der Erhebung der Disziplinarklage Gebrauch gemacht habe und deshalb hinsichtlich des Vorsatzes und der rechtswidrigen Zueignungsabsicht die Ausführungen des Bevollmächtigten des Beklagten im Schriftsatz vom 15. November 2017 nicht berücksichtigt habe, ist nicht gegeben. Für die Disziplinarkammer ist schon nicht erkennbar, dass der Kläger das landgerichtliche Urteil vom 23. Oktober 2014 nicht insgesamt in Bezug genommen hätte. Wie bereits oben ausgeführt, wäre bereits die Bezugnahme auf das Aktenzeichen dieses Urteils in der Klageschrift ausreichend gewesen, um auf die bindenden Feststellungen dieser Entscheidung zu verweisen. Soweit in der Disziplinarklageschrift von dem Kläger einzelne Passagen der Urteilsgründe wörtlich zitiert und andere Passagen sinngemäß wiedergegeben werden, bedeutet dies nicht, dass der Kläger hierdurch in irgendeiner Weise von den Feststellungen des Urteils abweichen wollte. Eine Änderung an dem Willen des Klägers, sich insgesamt auf die bindenden Feststellungen des landgerichtlichen Urteils zu beziehen, ergibt sich aus den von ihm getätigten Ausführungen gerade nicht. Dies hat der Kläger in der Disziplinarklageschrift und darüber hinaus schriftsätzlich gegenüber dem Gericht bekräftigt. Soweit der Beklagte rügt, es liege deshalb ein formeller Fehler vor, weil während des gesamten Disziplinarverfahrens und auch des Nachtragsdisziplinarverfahrens gegen den Beklagten keine Maßnahme im Sinne von § 31 HDG angeordnet worden sei, folgt die Disziplinarkammer dem nicht. Nach § 31 HDG kann zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand der Beamtin oder des Beamten das Verwaltungsgericht auf Antrag und nach Anhörung einer oder eines Sachverständigen durch Beschluss anordnen, dass die Beamtin oder der Beamte in einem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus oder einer sonstigen geeigneten Krankenanstalt untergebracht und untersucht wird. Ein Antrag auf Unterbringung und Untersuchung des Beklagten gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 HDG war zu keinem Zeitpunkt angezeigt. In dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, das zu dem Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 23. Oktober 2014 führte, waren keine Zweifel an der psychischen Gesundheit des Beklagten aufgekommen. In dem dortigen gerichtlichen Verfahren wurden derartige Beeinträchtigungen des Beklagten nicht vorgetragen. In dem dann fortgesetzten behördlichen Disziplinarverfahren legte der Beklagte vielmehr im Gegenteil eine Stellungnahme von Prof. Dr. med. B. vom 26. Juli 2016 vor, die dem Beklagten weder eine gravierende Persönlichkeitsstörung noch eine psychische Krankheit attestiert. Der ebenfalls vom Beklagten vorgelegte Bericht des Diplom-Psychologen C. vom 8. März 2017 kam zu dem Ergebnis, dass sich keinerlei Hinweise auf eine psychische Störung oder Erkrankung des Beklagten fänden. Eine Unterbringung und Untersuchung des Beklagten wäre angesichts dieser Umstände völlig unverhältnismäßig gewesen, vgl. § 31 Abs. 1 S. 2 HDG. Auch im behördlichen Nachtragsdisziplinarverfahren wäre eine Unterbringung und Untersuchung des Beklagten gemäß § 31 HDG unverhältnismäßig gewesen. In dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, das zu dem Urteil des Amtsgerichts Büdingen vom 21. August 2019 führte, holte bereits die Staatsanwaltschaft über den Beklagten ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. Q., Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein, das am 17. März 2019 zu dem Ergebnis kam, dass trotz einer aus psychiatrischer Sicht bestehenden Kleptomanie keines der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB nachweisbar sei und in dem Tatzeitraum von einer voll erhaltenen Schuldfähigkeit des Beklagten ausgegangen werden müsse. Entgegen der Auffassung des Beklagten geht die Disziplinarkammer auch nicht davon aus, dass aufgrund mangelnden Zustellungswillens des Klägers die Frist gemäß § 34 HDG im Bezugsschreiben vom 28. Januar 2021 betreffend die Mitteilung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen nicht anlief und aufgrund dessen ein wesentlicher formeller Fehler des behördlichen Nachtragsdisziplinarverfahrens gegeben ist. Dem Bevollmächtigten des Beklagten ist seinen eigenen Angaben nach sowohl das Bezugsschreiben vom 28. Januar 2021, mit dem ihm Gelegenheit zur Beantragung weiterer disziplinarrechtlicher Ermittlungen gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 HDG und Gelegenheit zur abschließenden Äußerung gemäß § 34 Abs. 1 S. 3 HDG i.V.m. § 23 Abs. 2 HDG gegeben wurde, als auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen vom 27. Januar 2021 zunächst per Fax am 28. Januar 2021 vorab übermittelt worden. Im Original hat er diese Schreiben am 4. Februar 2021 erhalten. Soweit in dem Empfangsbekenntnis, welches der Bevollmächtigte des Beklagten am 4. Februar 2021 gezeichnet hat, aufgeführt ist: „Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen in dem Disziplinarverfahren (V 11-K-05-2018) vom 27. Januar 2021 wurde mir heute ausgehändigt.“, könnte eine nach § 5 Abs. 1 HDG erforderliche Zustellung des die Frist in Lauf setzenden Begleitschreibens vom 28. Januar 2021 mittels Empfangsbekenntnis unterblieben sein. Selbst wenn man dies annehmen wollte, wäre der Fehler der mangelnden Zustellung des Begleitschreibens vom 28. Januar 2021 gemäß § 6 HDG, § 1 Abs. 1 HVwZG, § 8 VwZG allerdings bereits am selben Tage geheilt worden, da das Schreiben dem Bevollmächtigten des Beklagten ausweislich seiner eigenen Auskunft am 28. Januar 2021 tatsächlich zugegangen ist. Der Kläger hatte hier auch Zustellungswillen. Aus dem fehlerhaften Zustellungsversuch ergibt sich, dass das Begleitschreiben mit seinem Wissen und Wollen in der Absicht, Rechtsfolgen auszulösen, aus dem internen Bereich herausgegeben worden ist. Für den Eintritt der Heilungswirkung nach § 8 Alt. 1 VwZG reicht es aus, dass dem Bevollmächtigten des Beklagten das Begleitschreiben tatsächlich zugegangen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - 2 B 6/20 -, juris Rn. 24 - 25). Soweit auf die Verfassungswidrigkeit der Vorschriften des Hessischen Verwaltungszustellungsgesetzes hingewiesen wird, ist dies von dem Bevollmächtigten des Beklagten nicht nachvollziehbar dargetan. Sowohl eine sog. statische als auch eine sog. dynamische Verweisung sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich zulässig (vgl. Beschluss vom 23. März 1982 - 2 BvL 13/79 - m.w.N.). In den Ländern Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Saarland und Sachsen-Anhalt finden die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes in der jeweiligen Fassung Anwendung. Eine derartige dynamische Verweisung eines Landesgesetzes auf ein Bundesgesetz ist zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1976 - 4 C 25/74 - juris; Olthaus in: Sadler/Tillmanns, VwVG/VwZG, 10. Aufl. 2020, VI. Verwaltungszustellungsgesetze der Länder, Einleitung, Rn. 36). Die somit zulässige Disziplinarklage ist auch begründet. Der Beamte hat ein schweres Dienstvergehen begangen (§§ 34 S. 3 i.V.m. 47 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BeamtStG in der hier maßgeblichen Fassung vom 17. Juni 2008, BGBl. I S. 1010, gültig bis zum 6. Juli 2021, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2019, BGBl. I S. 1626, im Folgenden: BeamtStG a.F.), das vorliegend zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt (§§ 65 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 Nr. 5, 13, 16 Abs. 1, Abs. 2 HDG). Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen (§ 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG a.F.). Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG a.F.). Für die Frage, ob der Beklagte seine Dienstpflichten verletzt hat, ist die Sach- und Rechtslage zum Tatzeitpunkt maßgeblich. In der Sache legt die Disziplinarkammer die bindenden tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 23. Oktober 2014 (Az.: ) und im Urteil des Amtsgerichts E. vom 21. August 2019 (Az.: 60 Ds - ) gemäß § 62 Abs. 1 S. 1 HDG zugrunde. Im Urteil des Landgerichts A-Stadt (Az.: ) vom 23. Oktober 2014 wurden folgende Feststelllungen getroffen (Bl. 4 bis 7 der Urteilsabschrift, Bl. 492 bis 495 der Strafakte): „III. 1. Im April und im Juli 2012 erhielt die Leiterin der Dienstgruppe 4 des Verkehrsüberwachungsdienstes des Polizeipräsidiums A-Stadt S. Kenntnis von mutmaßlichen Diebstahlstaten. So hatte ihr der Zeuge T. berichtet, am 14. April 2012 seien 40,00 € aus der Dienstgruppenkasse entwendet worden, als sich das von ihm eingesammelte Geld für einen kurzen Zeitraum unbeaufsichtigt auf der Wache befunden habe. Ein anderer Beamter stellte am 18. April 2012 den Verlust einer Einsatztaschenlampe fest. Als am 4. Juli 2012 100,00 € Bargeld, welches die Dienstgruppe dem Polizeikommissar U. anlässlich seiner Vaterschaft überreichen wollte, aus einem Briefumschlag mit Glückwunschkarte abhanden kam, wandte sich die Leiterin der Dienstgruppe 4, in der es zu diesen Taten gekommen war, an den Dienststellenleiter, Polizeioberrat V.. Polizeioberrat V. beriet sich 2 Tage später mit der Leiterin der Führungsgruppe, Polizeihauptkommissarin W.. Sie werteten gemeinsam die von der Dienstgruppenleiterin S. genannten Fälle aus und kamen zu dem Ergebnis, dass der Täter der Dienstgruppe 4 angehören musste, zumal aus anderen Dienstgruppen ähnliche Vorfälle nicht bekannt geworden waren. Es wurden Ermittlungen dazu angestellt, wer sich an den Tattagen jeweils im Dienst befunden hat. Nach Auswertung der Dienstpläne kamen 4 Mitglieder der Dienstgruppe 4 als Täter infrage, darunter der Angeklagte. Als sich 2 weitere Taten ereigneten, konnten 2 weitere Polizeibeamte ausgeschlossen werden. Nach einem weiteren Vorfall blieb der Angeklagte als einziger Tatverdächtiger übrig. Mit Bericht vom 22. August 2012 informierte Polizeioberrat V. den Polizeipräsidenten und die Abteilung für Amtsdelikte. Als am 28. August 2012 ein Umschlag mit 350,00 € abhanden kam, den der Angeklagte und Polizeikommissar U. anlässlich einer Verkehrskontrolle als Sicherheitsleistungen eingezogen hatten, verdichteten sich die Verdachtsmomente gegen den Angeklagten weiter. Polizeioberrat V. und Kriminalhauptkommissar X. planten eine Diebesfalle, die mit Videotechnik flankierend überwacht werden sollte. Damit möglichst wenig Unbeteiligte von der heimlichen Videoaufnahme betroffen werden würden, sollte die Diebesfalle in dem so genannten Providaraum aufgebaut werden, wo Videoaufnahmen des Straßenverkehrs bearbeitet werden, die an Bord von Zivil erscheinenden Dienstfahrzeugen gefertigt wurden. Mit Beschluss vom 25. November 2012 ordnete die Staatsanwaltschaft A-Stadt den Einsatz technischer Mittel zum Zweck der Videoüberwachung und Aufzeichnung eine Diebesfalle, die in dem so genannten Providaraum des Polizeipräsidiums eingerichtet werden soll, an. Zur Vorbereitung der Diebesfalle wurde in eine Kladde ein gebrauchter Verwarnungsgeldblock und ein fast vollständiger Datenermittlungsbelegblock eingeheftet. Bei der Kladde handelt es sich um einen Gegenstand, in dem nahezu jeder Streifenbeamter die genannten Blöcke verstaut. Die Blöcke weisen oben 2 Löcher auf, und können durch Plastikschrauben durch diese Löcher in der Kladde fest angebracht werden. An der Deckelinnenseite befindet sich eine transparente Kunststofffolie, in der das eingenommene Verwarnungsgeld üblicherweise verstaut wird. Durch Kriminalhauptkommissar Y. wurden 140,00 Bargeld mit Silbernitrat präpariert und hinter die Kunststofffolie geschoben. Auf das Deckblatt des Verwarnungsgeldblockes schrieb Kriminalhauptkommissar X. den Namen L., um den Eindruck zu erwecken, dass der Verwarnungsgeldblock diesem Kollegen gehört. Außerdem füllte Kriminalhauptkommissar X. die dem Verwarnungsgeldblock angeheftete Tagesabrechnungstabelle in der Weise aus, dass der Eindruck entstand, der Polizeibeamte L. hätte am 9. Dezember 2012 bei 6 verschiedenen Vorgängen insgesamt 140,00 € Verwarnungsgeld eingezogen. Die präparierte Kladde steckte er sodann in die rechte Außenbrusttasche einer dunkelblauen Uniformjacke mit den Schulterklappen eines Oberkommissars. Die Jacke hängte er über den orangefarbenen Bürostuhl, der an dem Arbeitsplatz des Providaraums stand. Eine Kamera wurde versteckt installiert, die ihre Aufnahmen in das Büro des Polizeioberrats V. übertrug. Die Diebesfalle war glaubhaft, weil der Beamte L. tatsächlich am Vortag Dienst gehabt hatte und häufig „Provida fuhr“. 2. Am frühen Morgen des 10. Dezember 2012 wurde der Angeklagte dazu eingeteilt, im Providaraum Videomaterial auszuwerten. Gegen 8:12 Uhr betrat er den Providaraum EG.412, setzte sich auf den orangefarbenen Bürostuhl am Arbeitsplatz und tastete zunächst die Taschen der Anorakjacke ab, ohne aber deren Inhalt zu entnehmen. Sodann beschäftigte er sich mit dem Kopieren eines Videobandes. Zwischenzeitlich verließ der Angeklagte mehrfach kurzzeitig den Dienstraum, um jeweils wieder zurückzukehren. Nach einem erneuten Betreten des Providaraums zog der Angeklagte gegen 8:43 Uhr die präparierte Kladde aus der rechten Außentasche des Anoraks. Er öffnete die Kladde und durchsuchte sie. Sodann steckte er die Kladde samt Inhalt in die Tasche zurück. Der Angeklagte arbeitete sodann zunächst im Providaraum weiter, bis er diesen verließ. Um 9:25 Uhr betrat er den Providaraum erneut. Spätestens jetzt fasste er den Entschluss, die sich ihm bietende Gelegenheit auszunutzen und das Bargeld an sich zu nehmen, um es später für sich zu verbrauchen. Er ergriff den Bürostuhl an der Armlehne und zog ihn zügig aus dem Providaraum. Im benachbarten Videoauswertungsraum EG.414 stellte er den Stuhl ab. Dort nahm er die Jacke vom Bürostuhl und trug sie samt Inhalt zum Abgang in Richtung Umkleideräume. Er begab sich ins Untergeschoss zu seinem Spind und öffnete diesen, eröffnete die Plastikschrauben der Kladde und entnahm den Datenermittlungsblock. Den Verwarnungsgeldblock beließ er in der Kladde. Die Kladde legte er in den Spind. Das von ihm zuvor der Folientasche entnommene Bargeld legte er auf die Kladde. Spätestens am Spind nahm er sich vor, auch die Schulterstücke für sich zu nutzen. Er entfernte sie von der Jacke und legte sie zu seinen eigenen in eine Schublade des Spindes. Dann verstaute er die Jacke in seinem Rucksack, den er in der Nähe an einen Heizkörper hängte. Sodann verschloss er den Spind und begab sich mit dem Datenermittlungsbelegblock zu einem Aktenraum, in dem unter anderem derartige Datenermittlungsbelegblöcke frei verfügbar lagern und in dem sich auch ein Aktenvernichter befindet. Dort schredderte der Angeklagte den entwendeten Datenermittlungsbelegblock. Sodann wollte der Angeklagte die Dienststelle gemeinsam mit seinem Streifenpartner, Polizeikommissar Z., verlassen. 3. Unter einem Vorwand wurde er jedoch von Polizeioberrat V. in einen Besprechungsraum gebeten, wo ihm von Kriminalhauptkommissar X. von der Abteilung Amtsdelikte der Vorwurf eröffnet wurde. Der Angeklagte ließ sich dahin ein, er habe die Jacke des Kollegen L. in seinen Spind verbracht. Polizeioberrat V., Kriminalhauptkommissar X. und weitere Beamte suchten daraufhin mit dem Angeklagten dessen Spind auf, den der Angeklagte öffnete. Darin lagen – wie beschrieben – Geld, Kladde und Verwarnungsgeldblock. Der Datenermittlungsbelegblock fehlte. Der Dienstblouson fand sich ohne Rangabzeichen in einem an einem Heizkörper hängenden Rucksack. Der Angeklagte war zwischenzeitlich kreidebleich geworden und erlitt einen Schweißausbruch am ganzen Körper. Die ihm von Polizeioberrat V. angebotene ärztliche Hilfe lehnte er ab, setzte sich auf Aufforderung des Dienststellenleiters aber auf einen in der Nähe stehenden Stuhl. Von 12:37 Uhr bis 15:25 Uhr ließ er sich sodann von Kriminalhauptkommissar X. vernehmen.“ Es gibt für die Disziplinarkammer keinen Anlass, sich von den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts A-Stadt zu lösen. Nach § 62 Abs. 1 S. 1 HDG sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Verwaltungsgericht bindend. Diese Bindungswirkung soll verhindern, dass zu ein- und demselben Sachverhalt unterschiedliche Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Aufklärung eines sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts sowie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung den Strafgerichten zu übertragen. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass tatsächliche Feststellungen, die ein Gericht auf der Grundlage eines Strafprozesses mit seinen besonderen rechtsstaatlichen Sicherungen trifft, eine erhöhte Gewähr der Richtigkeit bieten. Daher haben die Verwaltungsgerichte die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils ihrer Entscheidung ungeprüft zugrunde zu legen, soweit die Bindungswirkung reicht. Sie sind insoweit weder berechtigt noch verpflichtet, eigene Feststellungen zu treffen. Die Bindungswirkung entfällt nur, wenn die strafgerichtlichen Feststellungen offenkundig unrichtig sind (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 -, BVerwGE 146, 98 Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 8. März 2019 - 2 B 45/18 -, juris Rn. 8). Dies ist nur dann der Fall, wenn das Disziplinargericht ansonsten „sehenden Auges“ auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müsste. Es müssen vom Beklagten tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit im Sinne des § 62 Abs. 1 S. 2 HDG ergeben kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. August 2010 - 2 B 43/10 -, juris Rn. 4 bis 6, m.w.N.). Die Feststellungen des Landgerichts A-Stadt hat der Beklagte vorliegend nicht substantiiert in Frage gestellt. Soweit der Bevollmächtigte des Beklagten eine Lösung von der Feststellung „Spätestens jetzt fasste er den Entschluss, die sich ihm bietende Gelegenheit auszunutzen und das Bargeld an sich zu nehmen, um es später für sich zu verbrauchen.“ begehrt, wird diese Feststellung nicht substantiiert angegriffen. Aus dem Vortrag des Bevollmächtigten des Beklagten ergibt sich lediglich, dass er der Auffassung ist, dass der subjektive Sachverhalt und damit der subjektive Tatbestand auch anderweitig hätten ausgelegt werden können. Dies reicht gerade nicht für die Darlegung, dass die Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss vorliegen. Soweit der Bevollmächtigte des Beklagten Formulierungen aus der Beweiswürdigung im Urteil des Landgerichts A-Stadt anführt, von denen sich die Disziplinarkammer lösen soll, handelt es sich bereits nicht um Feststellungen im Sinne des § 62 Abs. 1 S. 1 HDG, die der Bindungswirkung unterliegen. Darüber hinaus war das diesbezügliche Vorbringen bereits Gegenstand des Revisionsverfahrens vor dem Oberlandesgericht A-Stadt; die Revision wurde durch Beschluss vom 2. Februar 2016 als unbegründet verworfen. Soweit der Bevollmächtigte des Beklagten vorbringt, der Kläger dürfe nicht auf einen Kollegendiebstahl rekurrieren, da es sich um eine Diebesfalle gehandelt habe, vermag die Disziplinarkammer bereits nicht zu erkennen, inwieweit hierdurch die landgerichtlichen Feststellungen substantiiert angegriffen werden könnten. Entgegen der Auffassung des Beklagten bezieht sich die Bindungswirkung gemäß § 62 HDG grundsätzlich (auch) auf den Ursachenzusammenhang, die Schuldfähigkeit, die Schuldform sowie auf Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe (vgl. Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 57 Rn. 3). Soweit der Bevollmächtigte des Beklagten vorträgt, es fänden sich in den Ausführungen des Urteils des Landgerichts A-Stadt keine Ausführungen zur Frage der Schuldfähigkeit, verminderten Schuldfähigkeit oder sonstiger schuldvermindernder Gründe, ist dieser Vortrag irrelevant. Bereits aus der Tatsache der Verurteilung ist zwingend auf die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortung des Beklagten und dessen Schuldfähigkeit zu schließen, weil anderenfalls eine Verurteilung nicht zulässig wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 2 B 1/15 -, juris Rn. 9). Unerheblich ist dabei, ob das Strafgericht die tatsächlichen Feststellungen ausdrücklich oder stillschweigend getroffen hat, weil ein Eingehen hierauf nicht erforderlich schien. Anhaltspunkte, die eine Schuldunfähigkeit des Beklagten zur Tatzeit nahelegen und damit im Disziplinarverfahren einen Lösungsbeschluss erforderlich machen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. So konnte die in dem behördlichen Disziplinarverfahren vorgelegte Stellungnahme von Prof. Dr. med. B. vom 26. Juli 2016 dem Beklagten weder eine gravierende Persönlichkeitsstörung noch eine psychische Krankheit attestieren. Der ebenfalls vom Beklagten vorgelegte Bericht des Diplom-Psychologen C. vom 8. März 2017 kam zu dem Ergebnis, dass sich keinerlei Hinweise auf eine psychische Störung oder Erkrankung des Beklagten fänden. Zur Überzeugung der Disziplinarkammer steht danach fest, dass der Beklagte eine innerdienstliche Pflichtverletzung begangen hat, da er gegen die ihm obliegende Wohlverhaltenspflicht (§ 34 S. 3 BeamtStG a.F.) durch den versuchten Diebstahl im Polizeipräsidium gemäß §§ 242 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 StGB verstoßen hat. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 2019 - 2 B 72/18 -, juris Rn. 8). Die Tat war fraglos in das Amt des Beklagten eingebettet, denn ansonsten hätten ihm die Räumlichkeiten in dem Polizeipräsidium zur Begehung der Tat nicht zur Verfügung gestanden. Des Weiteren legt die Disziplinarkammer die Feststellungen des Amtsgerichts E. im Urteil vom 21. August 2019 (Az.: 60 Ds - ) (Bl. 202 bis 203 der Strafakte) zugrunde: „II. Im August 2016 entwendete der Angeklagte in F. einen Ratschekasten von dem Reitanhänger des Zeugen AA.. Im Zeitraum März bis Dezember 2017 entwendete der Angeklagte die HILTI-Bohrmaschine mit Zubehör, einen STIHL-Laubbläser sowie eine STIHL-Akkuschere von dem Reitanwesen der Zeugin BB. in F.. Die Gegenstände wurden am 11. April 2018 in dem Anwesen des Angeklagten im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung sichergestellt. Im Juni 2017 entwendete der Angeklagte darüber hinaus aus dem Portemonnaie des Zeugen AA. Bargeld i.H.v. 300,00 €. Das Portemonnaie hatte der Zeuge zuvor in der unverschlossenen Sattelkammer des Reiterhofes in F. liegen gelassen." Für die Disziplinarkammer sind auch hier die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts Büdingen gemäß § 62 Abs. 1 HDG bindend, da keine offenkundigen Unrichtigkeiten vorgetragen oder sonst ersichtlich sind. Soweit der Bevollmächtigte des Beklagten rügt, in dem Urteil des Amtsgerichts Büdingen befänden sich keine Ausführungen zur Frage der Schuld trotz Vorliegens eines entsprechend eingeholten Gutachtens, weshalb im Disziplinarverfahren keine Bindungswirkung entstehen könne, führt dies nicht zu einer Lösung von den tatsächlichen Feststellungen. Wie oben ausgeführt, ist bereits aus der Tatsache der Verurteilung zwingend auf die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortung des Beklagten und dessen Schuldfähigkeit zu schließen, weil anderenfalls eine Verurteilung nicht zulässig wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 2 B 1/15 -, juris Rn. 9). Auch hier wäre eine Verurteilung gar nicht möglich gewesen, wenn das Amtsgericht Büdingen nicht von der gegebenen Schuldfähigkeit des Beklagten ausgegangen wäre. Das im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft D-Stadt eingeholte psychiatrische Gutachten vom 17. März 2019 kam zu dem Ergebnis, dass trotz einer bei dem Beklagten zwar aus psychiatrischer Sicht bestehenden Kleptomanie keines der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB nachweisbar sei und in dem Tatzeitraum von einer voll erhaltenen Schuldfähigkeit ausgegangen werden müsse. Dieses Gutachten war Bestandteil der strafrechtlichen Ermittlungsakte und ausweislich der Urteilsgründe Grundlage für die im Urteil getroffenen Feststellungen. Zur Überzeugung der Disziplinarkammer steht danach fest, dass der Beklagte eine außerdienstliche Pflichtverletzung begangen hat, da er gegen die ihm obliegende Wohlverhaltenspflicht (§ 34 S. 3 BeamtStG a.F.) durch den vollendeten Diebstahl in 3 Fällen gemäß § 242 StGB verstoßen hat. Der Verstoß gegen den Tatbestand der Wohlverhaltensklausel im außerdienstlichen Bereich setzt voraus, dass zusätzlich die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG a.F. erfüllt sind. Dabei erwartet der Gesetzgeber außerhalb des Dienstes von Beamten kein wesentlich anderes Sozialverhalten als von jedem anderen Bürger (vgl. BT-Drs. 16/7076, S. 117 zum BBG sowie BT-Drs. 16/4027, S. 34 zum BeamtStG). Disziplinarwürdig ist ein außerdienstliches Fehlverhalten gemäß § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG a.F. deshalb nur dann, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maß geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt des Beamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Dies ist zu bejahen, wenn das Fehlverhalten strafrechtlich mit einer Strafandrohung von mindestens zwei Jahren belegt ist und daher generell angenommen wird, dass es zu einer Ansehensbeeinträchtigung in besonderem Maße bei Verwirklichung eines derartigen Straftatbestandes kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2020 - 2 C 12/19 -, juris Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13/10 -, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 17 ff.). Vorliegend ist der Strafrahmen des Straftatbestandes nach § 242 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe belegt. Die Disziplinarwürdigkeit des außerdienstlichen Fehlverhaltens ist damit gegeben. Die beiden Dienstpflichtverletzungen in den Jahren 2012 und 2016/17 sind jeweils vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft begangen worden. Trotz einer im laut psychiatrischen Gutachten vom 17. März 2019 bestehenden Kleptomanie hat der Beklagte auch schuldhaft gehandelt (Sonderband Gutachten zum Verfahren ). Die für das festgestellte inner- und außerdienstlich begangene Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BeamtStG a.F.) zu verhängende Disziplinarmaßnahme hat das Gericht aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte in pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 16 Abs. 1 S. 2 bis 4 HDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris Rn. 12). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12/04 - juris Rn. 24) und nach der Höhe des entstandenen Schadens (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59/07 -, juris Rn. 23). Aktive Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 16 Abs. 2 S. 1 HDG). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12/04 -, juris Rn. 22). Setzt sich das Dienstvergehen des Beklagten aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, bestimmt sich die Bemessung der Disziplinarmaßnahme vor allem nach der schwersten Verfehlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 1 D 1/04 -, juris Rn. 113; Sächsisches OVG, Urteil vom 12. Februar 2016 - 6 A 392/15.D -, juris Rn. 52). Der Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 S. 3 BeamtStG a.F. durch den innerdienstlich begangenen versuchten Diebstahl zum Nachteil seiner Kollegen stellt vorliegend die schwerste Pflichtverletzung dar. Zunächst ist das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 8 HDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Zur Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens und des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen wird, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris 17 ff.) sowohl für außer- als auch für innerdienstliche Dienstvergehen auf den gesetzlichen Strafrahmen zurückzugreifen. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Für die disziplinarrechtliche Ahndung von außerdienstlichen Straftaten mit einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe ist für die Maßnahmebemessung grundsätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50/13 -, juris Rn. 16), bei einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren auf einen Orientierungsrahmen bis zur Entfernung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 4/18 -, juris Rn. 29). Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris Rn. 20). Vorliegend ist eine Strafbarkeit des Beklagten wegen versuchten Diebstahls gegeben. Der Strafrahmen sieht für Diebstahl gemäß § 242 StGB Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor. Der Umstand, dass die Tat nur als Versuch bestraft wurde, ändert nichts an dem abstrakten Strafrahmen des Diebstahls. Die Strafrahmenmilderung nach § 23 Abs. 2, § 49 StGB ist fakultativ, grundsätzlich gilt der Strafrahmen des vollendeten Delikts (vgl. Cornelius in: Beck StGB, Stand: 1. Mai 2021, § 23 Rn. 3, 4). Somit reicht hier der Orientierungsrahmen bis hin zur Entfernung. Die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens ist vorliegend wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens auch geboten. Die Verhältnismäßigkeit ist nur dann gegeben, wenn die Schwere des Dienstvergehens die Entfernung rechtfertigt. Das Dienstvergehen wiegt schwer, der Beklagte hat gegen leicht einsehbare Kernpflichten verstoßen. Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Vorsatzstraftaten begehen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Polizeibeamte auf seinem konkreten Dienstposten gerade mit der Verfolgung solcher Delikte betraut war (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. März 2022 - 31 A 1572/21.O -, juris Rn. 97). Zudem muss sich der Dienstherr auf die Ehrlichkeit und Gesetzestreue seiner Bediensteten verlassen können. Das gilt in gleicher Weise für die in einer Dienststelle zwangsläufig zusammen arbeitenden Bediensteten. Sie müssen sich hinsichtlich der Sicherheit ihres Eigentums auf die Ehrlichkeit ihrer Kolleginnen und Kollegen verlassen können. Sie müssen davon ausgehen können, dass ein Beamter das zwangsläufige Zusammensein im Dienst und die dadurch gegebenen Möglichkeiten nicht dazu benutzt, Kollegen zu bestehlen. Verwaltung und Bedienstete müssen darauf vertrauen können, dass sie nicht während der Dienstzeit von Kolleginnen oder Kollegen in ihrem Eigentum geschädigt werden. Das besondere disziplinarrechtliche Gewicht derartiger innerdienstlicher Pflichtverletzungen (sog. Kollegendiebstahl) liegt in der empfindlichen Störung der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen den Mitarbeitern einer Dienststelle, in der nachhaltigen Beeinträchtigung des Betriebsklimas und des Arbeitsfriedens und damit letztlich in einer schwerwiegenden Störung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung. Insofern macht es keinen Unterschied, ob ein Polizeibeamter oder ein Beamter aus einem anderen Verwaltungszweig seine Kollegen bestiehlt. Der Kollegendiebstahl ist hinsichtlich seiner Schwere im Grundsatz deshalb der Veruntreuung amtlich anvertrauter Gelder vergleichbar, weil der Dienstherr sich auch hier auf die Ehrlichkeit seiner Bediensteten verlassen können muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63/11 -, juris Rn. 20; VG Wiesbaden, Urteil vom 6. Dezember 2018 - 28 K 1489/16.WI.D -, juris Rn. 41). Der Umstand, dass der Kollegendiebstahl nicht vollendet wurde, mindert das Gewicht des Fehlverhaltens nicht. Im Gegensatz zum Strafrecht unterscheidet das Disziplinarrecht nicht zwischen Versuch und Vollendung der Tat. Für die im Disziplinarrecht gebotene Persönlichkeitsbeurteilung kommt es allein auf den gezeigten Handlungswillen an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 2012 - 2 B 96.11 -, juris Rn. 5). Nach Lage der Dinge musste der Beklagte, der von der Diebesfalle keine Kenntnis hatte, davon ausgehen, dass der Kollege mit der Wegnahme der Gegenstände einschließlich der Geldscheine nicht einverstanden war. Sein Verhalten war daher nicht weniger vertrauensschädigend als in einem Fall des vollendeten Diebstahls (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. November 2014 - OVG 80 D 5.11 -, juris Rn. 32). Zwar konnte dem Beklagten mittels der Diebesfalle nur eine einmalige innerdienstliche Pflichtverletzung nachgewiesen werden. Es gab jedoch bereits früher eine Vielzahl von Verdachtsmomenten gegen den Beklagten, die ihm jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnten und zu der Einrichtung der Diebesfalle führten. Der im konkreten Fall im Wege der Strafzumessung ausgesprochenen Strafe kommt bei der Beurteilung grundsätzlich eine weitergehende, die disziplinare Maßnahmebemessung begrenzende Indizwirkung nicht zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3/18 - juris Rn. 34 ff.). Für die Bemessungsentscheidung sind jedoch nicht allein die rein objektiven Umstände maßgeblich, sondern es sind auch die persönlichen Umstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht einzubeziehen. Insoweit erfasst das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 16 Abs. 1 S. 3 HDG dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder in einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12/04 -, juris Rn. 25; Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris Rn. 31 ff.). Vorliegend sind keine Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung gegeben, die im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3/12 -, juris Rn. 26). Erschwerend ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beklagte nach der ersten Straftat im Dezember 2012 weitere Diebstähle im privaten Bereich in den Jahren 2016 und 2017 begangen hat. Dies gilt umso mehr, als der Drang zu stehlen bei dem Beklagten ausweislich seiner Angaben bei der psychiatrischen Begutachtung bereits 2011/12 begonnen, er aber erst im April 2018 um fachärztliche Hilfe nachgesucht hat. Da dem Beklagten jeweils direkt nach dem Vorgang des Stehlens die Rechtswidrigkeit seines Tuns bewusst geworden ist, wäre er verpflichtet gewesen, sich früher um Hilfe zu bemühen. Entgegen seiner Einlassung hätten auch Hilfsmöglichkeiten bei seinem Dienstherrn bestanden. Dass er bei früherer Inanspruchnahme von Hilfsmöglichkeiten zumindest nicht erneut straffällig geworden wäre, ergibt sich daraus, dass sich der Beklagte nach stationärer Therapie vom 17. Mai bis 12. Juni 2018 sowie ambulanter psychotherapeutischer Behandlung bei der Dipl.-Psychologin J. vom 25. Juni 2018 bis 10. Dezember 2020 eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge inzwischen als geheilt betrachtet und keine Therapie mehr benötigt. Den Impuls zum Stehlen müsse er jetzt nicht mehr unterdrücken, dieser Impuls sei vielmehr vollständig weg. Dass der Stehlimpuls nicht mehr aufgetreten sei, und zwar bereits seit Mai 2019, bestätigt seine Therapeutin im Schreiben vom 31. Januar 2022. Milderungsgründe stehen dem Beklagten nicht zur Seite. Als durchgreifende Entlastungsgesichtspunkte kommen vor allem die Milderungsgründe in Betracht, die von der Rechtsprechung zu den Zugriffsdelikten entwickelt worden sind. Diese erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen eines Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Sie tragen zum einen existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens vor drohender Entdeckung. Unter der Geltung der Bemessungsvorgaben des § 16 Abs. 1 S. 2 bis 4 HDG kommen auch andere Entlastungsgründe vergleichbaren Gewichts, die die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabsetzen, in Frage. Die anerkannten Milderungsgründe bieten jedoch Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen aufgrund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von Begleitdelikten und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris Rn. 22, 23). Entlastungsgründe sind nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 38/10 -, juris Rn. 15). Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2007 - 1 D 2/06 -, juris Rn. 25). Bei schweren Dienstvergehen stellt sich dann vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Vorliegend kommt weder der Milderungsgrund der Geringwertigkeit – bei einem Bargeldbetrag i.H.v. 140 € – noch ein Handeln in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Lage in Betracht. Zur Überzeugung der Disziplinarkammer handelt es sich auch nicht um eine persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat in einer besonderen Versuchungssituation. Eine solche liegt vor, wenn bei einer oder einem noch nicht einschlägig vorbelasteten und auch keine Verschleierungshandlungen vornehmenden Beamtin oder Beamten durch eine nicht alltägliche Situation ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontaneität und Unüberlegtheit herbeigeführt wurde (vgl. Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 13 Rn. 42 m.w.N.). Die Tat stellt sich jedoch vorliegend gerade nicht als persönlichkeitsfremd dar, da der Beklagte aufgrund der bei ihm diagnostizierten Kleptomanie handelte und auch nicht nur ein Einzelfall vorlag. Das Gewicht der Tat wird auch nicht dadurch gemindert, dass sie vom Dienstherrn provoziert wurde. Disziplinarrechtlich kommt es nur auf den Handlungswillen des Beklagten an, weshalb der Umstand, einer Täterfalle erlegen zu sein, sich nicht mildernd auswirkt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. November 2014 - OVG 80 D 5.11 -, juris Rn. 32). Es verbleibt nämlich dabei, dass der Beklagte, der von der Falle keine Kenntnis hatte, sich die präparierten Gegenstände zugeeignet hat. Auch der Milderungsgrund der Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase greift nicht zu Gunsten des Beklagten ein. Voraussetzung sind insoweit außergewöhnliche Verhältnisse, die die Beamtin oder den Beamten während des Tatzeitraums „aus der Bahn geworfen“ haben und ursächlich für den Pflichtenverstoß sind. Die persönlich belastende Situation muss so gravierend gewesen sein, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten von der Beamtin oder dem Beamten nicht mehr erwartet werden konnte (vgl. Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 13 Rn. 45 m.w.N.). Von einer derartigen belastenden persönlichen Situation hat der Beklagte nicht berichtet, außergewöhnliche Probleme hat er nicht geschildert. Daher ist nicht ersichtlich, dass persönliche Belastungen ursächlich für die Pflichtverletzung gewesen sind. Schließlich ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beklagte im Tatzeitraum vermindert schuldfähig war. Maßgeblich für die Beurteilung der verminderten Schuldfähigkeit sind nach ständiger Rechtsprechung die §§ 20, 21 StGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59/07 -, juris Rn. 32; Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris Rn. 30 f.; Weiß in: GKÖD, Bd. II: DisR, Lfg. 4/20, M § 13 Rn. 121 m.w.N.). Erheblich verminderte Schuldfähigkeit setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich einschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat unter Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2019 - 2 B 8/19 -, juris Rn. 11). Gemessen an diesen Grundsätzen vermag die Disziplinarkammer beim Beklagten im Tatzeitraum keine erheblich verminderte Schuldfähigkeit festzustellen. Die bei dem Beklagten diagnostizierte Kleptomanie führt ausweislich des im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (Az.: ) eingeholten psychiatrischen Gutachtens nicht zu einer verminderten Schuldfähigkeit. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Gutachten nicht geeignet ist, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln, sind nicht gegeben. Das ist dann anzunehmen, wenn das vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare (grobe) Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters gibt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - 1 A 1815/17 -, juris Rn. 13). Das Gutachten führt aus, dass bei dem Krankheitsbild der Kleptomanie die betroffene Person häufig Impulsen nicht widerstehen könne, Dinge zu stehlen, die nicht dem persönlichen Gebrauch oder der Bereicherung dienten. Die Gegenstände würden häufig weggeworfen, weggegeben oder gehortet. Bei dem Beklagten hätten sich keine Hinweise auf ein psychotisches Erleben oder einer anderen affektiven Erkrankung aus den Bereichen der sogenannten krankhaften seelischen Störungen gemäß §§ 20, 21 StGB ergeben. Weiterhin finde sich keine Alkoholabhängigkeit oder Epilepsie. Weder könne eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung noch ein charakteristischer Affektaufbau oder auch Affektabbau nachgewiesen werden. Ein unkontrollierter affektiver Ausnahmezustand habe auch nicht nachgewiesen werden können. Es liege bei dem Beklagten keine Minderbegabung vor, er sei in der Lage gewesen, ein Abitur abzulegen, was mit einer Minderbegabung nicht zu vereinbaren sei. Es hätten keine Anhaltspunkte dafür gefunden werden können, dass eine Erkrankung aus dem Bereich der sogenannten anderen schweren seelischen Abartigkeiten vorgelegen habe. Eine manifeste Persönlichkeitsstörung, in dessen Rahmen am ehesten noch bei fehlenden organischen depressiven oder substanzbedingten Erkrankungen eine Kleptomanie zuzuordnen sein könnte, habe nicht diagnostiziert werden können. Auch bestehe keine sexuelle Deviation oder Anpassungsstörung, auch keine manifeste Suchterkrankung. Zusammenfassend ergebe sich kein Einstieg in die §§ 20, 21 StGB, so dass eine Prüfung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht in Betracht komme. Aus gutachterlicher Sicht müsse daher von einer voll erhaltenen Schuldfähigkeit bei dem Beklagten zu den Tatzeitpunkten ausgegangen werden. Diese Einschätzung wird durch die Stellungnahme von Professor Dr. med. B. vom 26. Juli 2016 gestützt, der bei dem Beklagten weder eine gravierende Persönlichkeitsstörung noch eine psychische Krankheit attestieren konnte. Auch ein Bericht über eine probatische Psychotherapie/Psychodiagnostik von dem Diplom-Psychologen C. vom 8. März 2017 kam zu dem Ergebnis, dass sich keinerlei Hinweise auf eine psychische Störung oder Erkrankung des Beklagten fänden. Da es hiernach bereits an einem Eingangsmerkmal des § 20 StGB fehlt, muss die Disziplinarkammer auf die Frage, ob die Verminderung der Schuldfähigkeit erheblich war, nicht mehr eingehen. Selbst wenn man aber in dubio pro reo davon ausginge, dass aufgrund der Kleptomanie die Schuldfähigkeit des Beklagten vermindert gewesen wäre, wäre die Erheblichkeit zu verneinen. Denn im Disziplinarrecht hängt die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab. Aufgrund dessen wird sie bei Zugriffsdelikten nur in Ausnahmefällen erreicht werden (vgl. Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, juris Rn. 34.) Ein solcher Ausnahmefall liegt hier bereits deshalb nicht nahe, weil es um die Verletzung der jedem Polizeibeamten evidenten grundlegenden Dienstpflicht geht, Diebstähle zu verhindern und nicht selbst zu begehen. Auf andere, nennenswerte entlastende Gesichtspunkte, die geeignet wären, das Gewicht seines Fehlverhaltens auszugleichen, kann der Beklagte sich nicht berufen. Mit seinen ausweislich der dienstlichen Beurteilung guten Leistungen erfüllt der Beamte letztlich selbstverständliche Grundanforderungen. Ein beanstandungsfreies Verhalten ist regelmäßig nicht geeignet, schwere Pflichtenverstöße – wie sie hier in Rede stehen – in einem milderen Licht erscheinen zu lassen, da der Beamte generell verpflichtet ist, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich achtungs- sowie vertrauenswürdig zu verhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013 - 2 B 63/12 -, juris Rn. 13 m.w.N.). Zugunsten des Beklagten ist zwar zu berücksichtigen, dass er – mit Ausnahme des hier zu beurteilenden Sachverhalts – straf- und disziplinarrechtlich bisher nicht einschlägig in Erscheinung getreten ist. Dem stehen jedoch das – hier erhebliche – Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden entgegen, die die Entfernung aus dem Dienst als erforderliche und angemessene Reaktion erscheinen lassen. In der Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände ist nach alledem die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis angemessen und geboten. Die Schwere des Dienstvergehens und das festgestellte Persönlichkeitsbild des Beklagten führen zu einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit (§ 16 Abs. 2 HDG). Die Verhängung der Höchstmaßnahme verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde seine Dienstaufgaben künftig pflichtgemäß erfüllen, ist die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften schwerwiegenden Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 1 D 2/03 -, juris Rn. 49). Der für sein Handeln verantwortliche Beklagte musste sich bewusst sein, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 27. Februar 2019 - 3d A 87/14.O -, juris Rn. 191). Die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Mit der Entfernung aus dem Dienst nach § 13 HDG endet das Dienstverhältnis, der Beamte verliert u. a. den Anspruch auf Dienstbezüge (§ 13 Abs. 1 HDG). Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird (§ 13 Abs. 2 S. 1 HDG). Allerdings wird dem Beamten für die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die ihm bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zustehen (§ 13 Abs. 3 S. 1 HDG). Die Disziplinarkammer macht von der Möglichkeit, die Gewährung des Unterhaltsbeitrags ganz oder teilweise auszuschließen (§ 13 Abs. 3 HDG), keinen Gebrauch. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 HDG. Danach trägt der Beklagte, gegen den im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt worden ist, die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 6 HDG, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Mit der vorliegenden Disziplinarklage begehrt der Kläger die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Der am 00.00.0000 geborene Beklagte besuchte nach der Grundschule das Gymnasium, welches er am 00.00.2002 mit dem Abitur (Note 3,3) abschloss. Vom 00.00. bis zum 00.00.0000 leistete der Beklagte Wehrdienst bei der Bundeswehr. Die erste Bewerbung des Beklagten mit Schreiben vom 00.00.0000 für die Einstellung in den Polizeidienst des Landes Hessen blieb erfolglos, da er bei der Teilnahme an dem schriftlichen Teil der psychologischen Eignungsuntersuchung nicht die notwendige Punktzahl für den Konzentrations- und Leistungstest erreichte. Auf seine erneute Bewerbung hin wurde der Beklagte mit Wirkung vom 00.00.0000 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeikommissar-Anwärter ernannt (Bl. 24 Personalakte [PA] Bd. 1). Nachdem er am 00.00.0000 die Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst mit der Gesamtnote „befriedigend“ (9,19 Punkte) bestanden hatte, wurde er mit Wirkung vom 00.00.0000 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeikommissar zur Anstellung ernannt (Bl. 63 bis 66 PA Bd. 1). Aus dienstlichen Gründen wurde er der IV. Bereit-schaftspolizeiabteilung in Kassel zugewiesen. Mit Wirkung zum 00.00.0000 erfolgte die Versetzung des Beklagten zum Polizeipräsidium A-Stadt. Mit Wirkung vom 00.00.2008 wurde er unter Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 BBesG zum Polizeikommissar ernannt. Die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgte mit Wirkung vom 00.00.0000, die Beförderung zum Polizeioberkommissar (A 10 BBesG) mit Wirkung vom 00.00.0000. Die letzte dienstliche Beurteilung erfolgte am 00.00.0000 für den Beurteilungszeitraum vom 00.00.0000 bis 00.00.0000. Hier erhielt der Beklagte eine Leistungsnote von 12,83 Punkten und eine Eignungs- und Befähigungsnote von 13,80 Punkten (Bl. 78 bis 81 Personalakte Unterordner [PA UO] A). Der Beklagte ist ledig und kinderlos. Bis auf die dem Disziplinarverfahren zugrunde liegenden Strafverfahren ist der Beklagte weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Dem Disziplinarverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht A-Stadt leitete im Oktober 2012 gegen den Beklagten ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren (Az.: ) ein. Der Beklagte stand im Verdacht, im Zeitraum von April bis August 2012 mehrere Diebstähle zum Nachteil seiner Kollegen während des Dienstes begangen zu haben. Aus diesem Grund ordnete die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht A-Stadt am 25. November 2012 gegen den Beklagten wegen des Verdachts des Diebstahls den Einsatz technischer Mittel zum Zweck der Videoüberwachung und Aufzeichnung der Diebesfalle, die in dem sogenannten Provida-Auswerteraum des Polizeipräsidiums A-Stadt eingerichtet werden sollte, an. Am 10. Dezember 2012 wurde die Diebesfalle aktiviert und der Beklagte wurde an diesem Tag bei der Wegnahme verschiedener Gegenstände zum Nachteil eines Kollegen beobachtet. Am 12. Dezember 2012 wurde dem Beklagten mündlich die Führung der Dienstgeschäfte durch den Leiter der Abteilung Einsatz gemäß § 39 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) verboten. Mit Verfügung des Präsidenten des Polizeipräsidiums A-Stadt vom 16. Januar 2013 wurde das mündlich ausgesprochene Verbot des Führens der Dienstgeschäfte schriftlich bestätigt. Mit Verfügung des Präsidenten des Polizeipräsidiums A-Stadt vom 6. März 2013 leitete dieser gemäß § 20 Abs. 1 Hessisches Disziplinargesetz (HDG) ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein, das wegen des anhängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gemäß § 25 Abs. 3 HDG zugleich wieder ausgesetzt wurde. Die Verfügung wurde dem Beklagten persönlich am 8. März 2013 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt (Bl. 25 bis 31 Disziplinarverfahren Untersuchungsakte [DA UA] Bd. 1). Mit Verfügung vom 15. März 2013 wurde die Einleitung des Disziplinarverfahrens dem Bevollmächtigten des Beklagten bekannt gegeben (Bl. 34 bis 40 DA UA Bd. 1). Dem Beklagten wurde in der Einleitungsverfügung vorgeworfen, am 10. Dezember 2012 eine als Diebesfalle präparierte Uniformjacke mit dem darin befindlichen gebrauchten Verwarnungsgeldblock, einem fast vollständigen Datenermittlungsbelegblock und einer mit Bargeld ausgestatteten Mappe entwendet zu haben. Darüber hinaus wurde ihm in 12 weiteren Fällen vorgeworfen, in der Zeit vom 14. April bis 10. Dezember 2012 Süßigkeiten und Geld aus der Süßigkeitenkasse der Dienststelle entnommen zu haben. In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht A-Stadt vom 2. August 2013 wurde dem Beklagten im Verfahren vorgeworfen, in 18 Fällen unter anderem geringwertige Sachen sich rechtswidrig zugeeignet zu haben. Der Präsident des Polizeipräsidiums A-Stadt ordnete mit Verfügung vom 5. September 2013 die vorläufige Dienstenthebung des Beklagten gemäß § 43 Abs. 1 HDG an und hörte ihn zur Einbehaltung eines Teils seiner Dienstbezüge gemäß § 43 Abs. 2 HDG an. Mit Verfügung des Präsidenten des Polizeipräsidiums A-Stadt vom 30. Januar 2014 wurde die Einbehaltung von 50% der monatlichen Dienstbezüge des Beklagten angeordnet. Nachdem der Beklagte durch Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 30. April 2014 (Az.: ) von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen worden war, wurde er im Berufungsverfahren durch Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 23. Oktober 2014 wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 40 € verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revision des Beklagten wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts A-Stadt vom 2. Februar 2016 als unbegründet verworfen. Mit Verfügung des Vizepräsidenten des Polizeipräsidiums A-Stadt vom 7. August 2017 wurde das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten gemäß § 25 HDG fortgesetzt. Dem Beklagten wurde das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen vom 28. Februar 2017 mit der Gelegenheit zur Beantragung weiterer Ermittlungen und zur abschließenden Stellungnahme übersandt. In der Stellungnahme vom 15. November 2017 wies der Bevollmächtigte des Beklagten darauf hin, dass sich der disziplinare Vorwurf auf den Gegenstand der strafrechtlichen Verurteilung, nämlich denjenigen eines versuchten Diebstahls reduziert habe. Es fehle am Nachweis der rechtswidrigen Zueignungsabsicht. Das soziale Umfeld, insbesondere der Vater als Polizist und die Lebensgefährtin als Hilfspolizeibeamtin, spreche gegen sozialschädliches Verhalten, auch die letzten Beurteilungen sprächen für den Beklagten und dessen Persönlichkeit. Es sei vermieden worden, nach einem denkbaren Motiv zu suchen. Der Beklagte habe zum Tatzeitpunkt über ein persönliches Vermögen von rund 320.000 € verfügt, so dass die Bagatellbeträge aus dem versuchten Diebstahl, aber auch aus den anderen vorgeworfenen Einzelhandlungen keinerlei auch nur im Ansatz relevante wirtschaftliche Bedeutung gehabt hätten. Der Zustand des Spindes des Beklagten zeige, dass dieser ein außerordentlich intensives Bedürfnis an Ordnung habe, was auf eine Persönlichkeitsstruktur hindeute, die einen zwanghaften Ordnungssinn habe und der die Begehung von Straftaten wesensfremd seien. Diesbezüglich wurde eine Stellungnahme von Professor Dr. med. B., Facharzt für Neurologie, Intensivmedizin, Geriatrie und Nervenheilkunde, vom 26. Juli 2016 beigefügt, der bei dem Beklagten weder eine gravierende Persönlichkeitsstörung noch eine psychische Krankheit attestieren konnte. Eine als Epikrise bezeichnete schriftliche – ebenfalls beigefügte – Stellungnahme von Professor Dr. med. B. vom 23. Oktober 2017 stellte fest, bei dem Beklagten handele es sich um einen überaus korrekten Menschen mit zwanghaften Zügen. Daher würde es ihn als Gutachter verwundern, wenn sich der Beklagte mit Blick auf seine zwanghafte Persönlichkeitsstruktur ein Eigentumsdelikt hätte zuschulden kommen lassen. Auch der beigefügte Bericht über eine probatische Psychotherapie/Psychodiagnostik von dem Diplom-Psychologen C. vom 8. März 2017 kommt zu dem Ergebnis, dass sich keinerlei Hinweise auf eine psychische Störung oder Erkrankung des Beklagten fänden. Im Dezember 2017 leitete die Staatsanwaltschaft D-Stadt gegen den Beamten ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen eines Diebstahls im privaten Umfeld des Beklagten im Zeitraum von März bis Dezember 2017 ein (Az.: ). Ein von der Staatsanwaltschaft D-Stadt eingeholtes psychiatrisches Gutachten des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. G. vom 17. März 2019 kam zu dem Ergebnis, dass trotz einer bei dem Beklagten zwar aus psychiatrischer Sicht bestehenden Kleptomanie keines der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB nachweisbar sei und in dem Tatzeitraum von einer voll erhaltenen Schuldfähigkeit ausgegangen werden müsse. Mit Schriftsatz vom 5. März 2018, bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen am 8. März 2018, hat der Vizepräsident des Polizeipräsidiums A-Stadt Disziplinarklage gegen den Beklagten mit dem Antrag, ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, erhoben. In der Disziplinarklageschrift wird dem Beklagten – unter Bezugnahme auf die im rechtskräftigen Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 5. Dezember 2014 (wohl gemeint: vom 23. Oktober 2014) getroffenen Feststellungen – zur Last gelegt, am 10. Dezember 2012 eine im Zuge einer sogenannten Diebesfalle präparierte Uniformjacke samt Kladde an sich genommen zu haben, um das Bargeld für sich zu verwenden und die Schulterstücke der Uniformjacke selbst zu nutzen, den darin enthaltenen Datenermittlungsblock zu vernichten und die Jacke sowie den Verwarnungsgeldblock nicht zurückzugeben. Der dem Beklagten im Disziplinarverfahren zur Last gelegte Sachverhalt, wie er dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 23. Oktober 2014 zugrunde liege, stehe nach § 26 Abs. 1 HDG bindend fest. Insoweit sei von weiteren Ermittlungen gemäß § 24 Abs. 2 HDG abzusehen gewesen. Die abschließende Stellungnahme des Beamten führe nicht dazu, von der Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren abzurücken. Durch den versuchten Diebstahl habe der Beamte gegen seine ihm gemäß §§ 34 S. 3, 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG obliegende Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten innerhalb des Dienstes verstoßen und damit ein vorsätzliches und schuldhaftes Dienstvergehen begangen, wodurch das in ihn gesetzte Vertrauen endgültig verloren sei. Durch den versuchten Kollegendiebstahl habe sich der Beamte eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht, denn es gehöre gerade zum Kernbereich der dienstlichen Pflichten eines Polizeibeamten, für die Einhaltung der Rechtsordnung Sorge zu tragen. Ein Beamter, zu dessen dienstlichen Aufgaben es gehöre, Leben und Eigentum des Bürgers zu schützen, Straftaten aufzuklären und Straftäter zu verfolgen, erschüttere das von seinem Dienstherrn in ihn gesetzte Vertrauen von Grund auf, wenn er selbst das tue, was zu verhindern gerade sein Amt ihm gebiete. Das besondere disziplinarrechtliche Gewicht der Kollegendiebstähle liege in der empfindlichen Störung der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen den Mitarbeitern einer Dienststelle. Bedienstete müssten darauf vertrauen können, während der Dienstzeit nicht von Kollegen bestohlen zu werden. Der Dienstherr müsse sich auf die Ehrlichkeit seiner Bediensteten verlassen können. Da die Schwere eines solchen Dienstvergehens der Veruntreuung amtlich anvertrauter Gelder entspreche, sei als disziplinarrechtliches Regelmaß die Entfernung aus dem Dienst zu verhängen. Der Diebstahl gegenüber Kollegen vergifte das Betriebsklima und störe den Arbeitsfrieden in schwerwiegender Weise. Gewichtige Milderungsgründe mit Blick auf das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ seien nicht ersichtlich. Das innerdienstliche Nachtatverhalten des Beamten sei belastend für sein Persönlichkeitsbild. Er habe die Zeit bis zur Erhebung der Disziplinarklage nicht genutzt, die Tat zu überdenken und den versuchten Kollegendiebstahl zuzugeben, nachdem der Beamte mit den Widersprüchlichkeiten seiner Aussage konfrontiert worden sei. Er bestreite die Straftat vehement und zeige keinerlei Reue. Er sei nicht bereit, für sein Fehlverhalten die Verantwortung zu übernehmen. Ein Milderungsgrund sei auch nicht darin zu sehen, dass die Tat nur versucht und nicht vollendet worden sei. Disziplinarrechtlich belaste eine versuchte Straftat den Beamten genauso wie eine vollendete. Entscheidend allein sei, dass der Beamte durch ein bestimmtes Verhalten schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt habe. Der Beamte habe das besondere Vertrauen als Polizeibeamter, welches der Dienstherr und die Allgemeinheit sowohl in seine abstrakte als auch in seine konkrete Funktion gesetzt hätten, durch die schwerwiegende Disziplinarverfehlung unwiderruflich zerstört. Maßgebend sei hierfür die Art des Dienstvergehens, welches insbesondere durch den versuchten Kollegendiebstahl „innerhalb des Dienstes“ getragen werde. Weder habe der Beamte die Verantwortung für die Tat übernommen noch habe er sich aktiv um eine Wiedergutmachung der Vertrauensbeeinträchtigung bemüht. Das schwere Dienstvergehen habe derartige Pflichtenmängel des Beamten offenbart, dass es zu befürchten stehe, dass sich der Beamte auch zukünftig nicht rechts- und wahrheitstreu verhalten werde. Ergänzend trägt der Kläger vor, dass es aufgrund der umfassenden Bezugnahme auf die Gründe des Urteils des Landgerichts A-Stadt vom 23. Oktober 2014 nicht auf die Ausführungen des Beklagten ankomme. Es könne keine Rede davon sein, dass im Rahmen der Disziplinarklage nach § 57 Abs. 1 S. 2 HDG von den Feststellungen des Landgerichts A-Stadt abgewichen worden sei. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten scheide daher aus. Der Veranlassung der Anhörung eines Sachverständigen und schließlich des Antrags auf Unterbringung und Untersuchung des Beklagten gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 HDG habe es nicht bedurft. Der Beklagte habe kein über ein ordentliches Wesensbild hinausgehendes zwanghaftes Verhalten gezeigt, dieses sei auch nicht aus der Ordnung im Spind zu folgern. Es habe zu keiner Zeit Anlass bestanden, an der psychischen Gesundheit des Beklagten zu zweifeln. Ein etwaiges zwanghaftes Verhalten des Beklagten oder gar eine zwanghafte Kleptomanie hätten in dem Strafprozess zu Recht nicht einmal Erwähnung gefunden. Es erschließe sich auch nicht, weshalb der Beklagte dies nicht bereits im Strafprozess vorgetragen habe. Die durch den Beklagten gestellten Lösungsanträge seien unbegründet und daher abzulehnen. Die Feststellungen im Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 23. Oktober 2014 seien nicht offenkundig unrichtig, so dass es keiner erneuten Prüfung bedürfe und die Bindung fortbestehe. Pauschale Behauptungen oder bloßes Bestreiten genügten nicht, um einen Lösungsbeschluss zu rechtfertigen. Es müssten tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit ergeben könne. Die Feststellungen betreffend den subjektiven Tatbestand des § 242 Strafgesetzbuch (StGB) seien keineswegs offenkundig unrichtig. Die Feststellungen des Landgerichts A-Stadt unter Berufung auf den Widerspruch zu jeder Lebenswahrscheinlichkeit seien nicht zu beanstanden. Vielmehr bleibe der Bevollmächtigte des Beklagten eine plausible Erklärung für das Handeln des Beklagten schuldig. Es sei auch nicht festzustellen, dass seitens des Landgerichts A-Stadt Zweifel an den Feststellungen vorhanden gewesen seien, die eine Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo gerechtfertigt hätten. Im Übrigen seien die Ausführungen des Landgerichts A-Stadt durch den die Revision des Beamten verwerfenden Beschluss des Oberlandesgerichts A-Stadt vom 2. Januar 2016 - 1 Ss 52/15 - bestätigt worden. Auch die Ausführungen hinsichtlich der Schuldfähigkeit, der mangelnden eingeschränkten Schuldfähigkeit und der nicht vorhandenen Milderungsgründe für das schuldhafte Verhalten des Beklagten machten die Feststellungen des Landgerichts A-Stadt nicht offenkundig unrichtig. Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2019 hat der Kläger gegenüber der Disziplinarkammer seine Absicht mitgeteilt, wegen des inzwischen eingeleiteten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft D-Stadt (Az.: ) Nachtragsdisziplinarklage erheben zu wollen. Die Disziplinarkammer hat daraufhin mit Beschluss vom 20. August 2019 das Verfahren bis zum Abschluss des Strafermittlungsverfahrens ausgesetzt (Bl. 300 Gerichtsakte). Mit rechtskräftig gewordenem Urteil des Amtsgerichts E. vom 21. August 2019 (Az.: 60 Ds - ) ist der Beklagte wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40,00 € verurteilt worden (Bl. 309 ff. Gerichtsakte [GA]). Nach Ergehen des Urteils des Amtsgerichts E. vom 21. August 2019 hat die Disziplinarkammer mit Beschluss vom 4. Dezember 2019 das Verfahren zur Erhebung einer Nachtragsdisziplinarklage für die Dauer von vier Monaten ausgesetzt (Bl. 321 GA). Mit Schreiben vom 23. März 2020 hat der Präsident des Polizeipräsidiums A-Stadt dem Beklagten mitgeteilt, dass ihm weitere disziplinarrechtliche relevante Sachverhalte zur Kenntnis gebracht worden seien, die er unter der Wiedergabe der in dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts E. vom 21. August 2019 (Az.: 60 Ds - ) getroffenen, bindenden Feststellungen benannt hat. Dieses strafbare außerdienstliche Verhalten erfülle die besonderen qualifizierten Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG. Ferner ist dem Beamten die beabsichtigte Einbeziehung der weiteren Diebstahlsvorwürfe in das anhängige Verfahren mittels einer Nachtragsdisziplinarklage mitgeteilt und ihm zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu den benannten Sachverhalten bis zum 14. April 2020 gegeben worden. Das Schreiben ist dem Bevollmächtigten des Beklagten am 26. März 2020 zugestellt worden; eine Rückäußerung ist nicht erfolgt. Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2020, beim Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen am 26. Juni 2020, hat der Präsident des Polizeipräsidiums A-Stadt Nachtragsdisziplinarklage gegen den Beamten erhoben (Bl. 345. ff Gerichtsakte). Darin wird dem Beamten – unter Bezugnahme auf die im Urteil des Amtsgerichts E. vom 21. August 2019 getroffenen Feststellungen – zur Last gelegt, im August 2019 (wohl gemeint: 2016) in F. einen Ratschekasten, im Zeitraum März bis Dezember 2017 eine HILTI-Bohrmaschine mit Zubehör, einen STIHL-Laubbläser sowie eine STIHL-Akkuschere und im Juni 2017 aus einem Portemonnaie Bargeld in Höhe von 300,00 € entwendet zu haben. Mit Beschluss der Disziplinarkammer vom 1. Oktober 2020 ist dem Kläger zur Beseitigung wesentlicher Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens und der Nachtragsdisziplinarklageschrift eine Frist von 4 Monaten gesetzt worden (Bl. 393 GA). Die Disziplinarkammer ist in dem Beschluss zwar davon ausgegangen, dass das Schreiben des Präsidenten des Polizeipräsidiums A-Stadt vom 23. März 2020 gleichzeitig als Einleitungsverfügung gemäß § 20 Abs. 1 HDG, Unterrichtung des Beamten gemäß § 23 Abs. 1 HDG und Mitteilung des wesentlichen Ermittlungsergebnisses sowie Anhörung hierzu gemäß § 34 Abs. 1 HDG auszulegen sei. Die Kammer hat jedoch dieses „gekürzte“ behördliche Disziplinarverfahren insoweit als mangelhaft angesehen, weil trotz entsprechender Anhaltspunkte keine Tatsachen ermittelt worden seien, aus denen sich gegebenenfalls Milderungsgründe für den Beamten ergeben könnten. Zwar sei in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft D-Stadt unter dem 17. März 2019 ein psychiatrisches Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit eingeholt worden, wonach der Beklagte trotz einer bestehenden Kleptomanie keines der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB erfülle. Allerdings gehe aus diesem Gutachten auch hervor, dass der Beklagte sich deswegen in Behandlung begeben habe. Je nach Gang und Erfolg der Behandlung könne sich gegebenenfalls ein Milderungsgrund ergeben, so dass der Kläger den Sachverhalt weiter aufzuklären habe. Der Beschluss ist dem Kläger am 2. Oktober 2020 mit Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Mit Verfügung des Präsidenten des Polizeipräsidiums A-Stadt vom 18. Oktober 2020 sind Kriminalhauptkommissarin H. und Regierungsdirektor I. mit der Durchführung der Ermittlungen beauftragt worden. Kriminalhauptkommissarin H. hat mit Schreiben vom 20. November 2020 den Beklagten über die Beauftragung der Ermittlungsführung in Kenntnis gesetzt. Zudem ist der Beklagte um Mitteilung aller Informationen gebeten worden, die im Zusammenhang mit der bei dem Beklagten diagnostizierten Kleptomanie stünden und die gegebenenfalls Milderungsgründe darstellen könnten. Diese Schreiben sind dem Beklagten zu Händen seines Bevollmächtigten am 26. November 2020 mit Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 hat der Beklagte ein Schreiben von Diplom-Psychologin J. vom 10. Dezember 2020 zur Kenntnisnahme überreicht. Darin hat diese bestätigt, dem Kläger gerne einen aktuellen Befundbericht zum Beklagten vorzulegen, falls dieser in schriftlicher Form mit konkreter Fragestellung angefordert werde. Eine Schweigepflichtsentbindung liege ihr vor. Am 5. Januar 2021 hat die Ermittlungsführerin H. versucht, die Diplom-Psychologin J. telefonisch zu erreichen. Eine Bandansage hat mitgeteilt, dass deren Praxis vom 18. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 geschlossen sei. Mit Schreiben vom gleichen Tage hat die Ermittlungsführerin die Diplom-Psychologin J. bis zum 13. Januar 2021 um Beantwortung verschiedener Fragen gebeten. Diplom-Psychologin J. hat die Fragen mit Schreiben vom 12. Januar 2021 beantwortet; auf weitere Nachfrage hat Diplom-Psychologin J. am 19. Januar 2021 das für die Staatsanwaltschaft D-Stadt im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren mit dem Az.: 107 Js 16930/18 erstellte psychiatrische Gutachten von Dr. med. G., Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom 17. März 2019 sowie den Entlassungsbericht der K. Klinik für Akutpsychosomatik vom 30. August 2018 über den stationären Aufenthalt des Beklagten vom 17. Mai bis 12. Juni 2018 übersandt. Mit Schreiben vom 28. Januar 2021 hat der Kläger das am 27. Januar 2021 erstellte wesentliche Ergebnis der Ermittlungen an den Beklagten übersandt. In dem Schreiben ist dem Beklagten gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 HDG Gelegenheit zur Beantragung weiterer disziplinarrechtliche Ermittlungen sowie gemäß § 34 Abs. 1 S. 3 HDG i.V.m. § 23 Abs. 2 HDG Gelegenheit zur abschließenden Äußerung gegeben worden. Die Übersendung ist zunächst mit Fax erfolgt, für das ein Sendeprotokoll vorliegt. Das Empfangsbekenntnis des Bevollmächtigten für den Zugang per Post datiert vom 4. Februar 2021. Bereits mit Schreiben vom 28. Januar 2021 (Bl. 413 ff. GA) hat der Kläger beantragt, die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 1. Oktober 2020 gesetzte Frist von 4 Monaten gemäß § 60 Abs. 3 S. 2 HDG i.V.m. § 58 Abs. 2 S. 3 HDG um weitere 4 Wochen zu verlängern. Die Fristverlängerung sei insbesondere wegen der dem Beklagten zustehenden Anhörungsfristen des § 34 HDG geboten. Auf Nachfrage des Gerichts vom 1. Februar 2021 sowie 4. Februar 2021 hat der Kläger mit Schreiben vom 2. Februar 2021 und 11. Februar 2021 vorgetragen, dass in der Zeit vom 12. Oktober bis 8. Dezember 2020 das Präsidium mit der Einsatzplanung sowie der Durchführung der besonderen Einsatzlage „A 49 – Dannenröder Forst“ betraut gewesen sei. Ab Beginn der Durchführung der Einsatzlage am 10. November 2020 sei täglich stets eine 12-stündige Anwesenheit eines Juristen im Lagezentrum zu gewährleisten gewesen. Mit Beschluss der Disziplinarkammer vom 18. Februar 2021 ist die Frist zur Beseitigung wesentlicher Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens und der Nachtragsdisziplinarklageschrift bis zum 2. März 2021 verlängert worden (Bl. 481 ff. GA). Mit am 2. März 2021 eingegangenem Schriftsatz hat der Präsident des Polizeipräsidiums A-Stadt Nachtragsdisziplinarklage gegen den Beklagten erhoben mit dem Ziel, die mit dem Urteil des Amtsgerichts E. vom 21. August 2019 (Az: 60 Ds – ) rechtskräftig festgestellten Dienstpflichtverletzungen in Form dreier außerdienstlicher Diebstähle in das bereits anhängige Klageverfahren 28 K 470/18.WI.D einzubeziehen. Der nach Erhebung der Disziplinarklage hinzugekommene Sachverhalt, wie er dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Büdingen vom 21. August 2019 zugrunde liege, stehe nach § 26 Abs. 1 HDG bindend fest. Somit stehe fest, dass der Beamte außerhalb des Dienstes in 3 Fällen Diebstähle nach § 242 Abs. 1 StGB begangen habe. Hierdurch habe der Beamte mehrfach gegen die ihm gemäß § 34 S. 3 BeamtStG obliegende außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Gemäß § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG sei ein außerdienstliches Verhalten nur dann als Dienstvergehen zu qualifizieren, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet sei, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Dies sei bei außerdienstlich begangenen Straftaten regelmäßig anzunehmen, wenn der vom Gesetzgeber vorgegebene Strafrahmen für eine vorsätzlich begangene Straftat im mittleren Bereich – mit einer Höchststrafe von bis zu 2 Jahren – liege und der daran gemessene Unrechtsgehalt der konkreten Tat nicht nur gering wiege. Dies sei bei der vorsätzlichen Begehung von insgesamt 3 Diebstählen der Fall. Gerade Polizeibeamte hätten die dienstliche Aufgabe, Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen, weshalb sie in der Öffentlichkeit generell eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung genießen würden. Bestehe das außerdienstliche Fehlverhalten eines Polizeibeamten in der Begehung einer Vorsatztat, beeinträchtige dies das berufserforderliche Vertrauen in besonderem Maße und unabhängig davon, ob er auf seinem konkreten Dienstposten gerade mit der Verfolgung solcher Delikte betraut sei. Polizeibeamte, die selbst zum Straftäter würden, begingen eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung. Darüber hinaus sei unter Anwendung der Strafrahmenrechtsprechung durch die vorsätzlichen Straftaten ein Ansehensverlust verbunden. Der Beklagte habe vorsätzlich hinsichtlich der Diebstahlsdelikte und auch schuldfähig gehandelt. Eine andere Bewertung rechtfertige auch nicht die bei dem Beklagten diagnostizierte Kleptomanie. Nach Auswertung der vorgelegten ärztlichen Entlassungsberichte und Gutachten bestehe bei dem Beklagten aus psychiatrischer Sicht zwar eine Kleptomanie, diese erfülle jedoch nicht die Einstiegskriterien der §§ 20, 21 StGB. Somit sei von einer voll erhaltenen Schuldfähigkeit zu den jeweiligen Tatzeitpunkten auszugehen. Auf das Disziplinarverfahren bezogen sei mildernd zu berücksichtigen, dass die von dem Beklagten durchgeführten Therapien seine Bereitschaft verdeutlichten, sich seinen Problemen im Zusammenhang mit der bei ihm diagnostizierten Kleptomanie zu stellen und an diesen zu arbeiten. Allerdings sei der Beklagte voll schuldfähig und auch Schuldminderungsgründe lägen nicht vor. Selbst wenn eine durch die Kleptomanie verminderte Schuldfähigkeit angenommen würde, würde dies nicht zu einer Milderung der Höchstmaßnahme führen. Ergänzend führt der Kläger aus, das Bezugsschreiben des Polizeipräsidiums A-Stadt vom 28. Januar 2021, mit dem dem Beklagten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen übersandt worden sei, sei dem Bevollmächtigten per Fax am 28. Januar 2021 zugestellt worden. Soweit der Bevollmächtigte des Beklagten die Auffassung vertrete, dass sich das Empfangsbekenntnis lediglich auf das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen vom 27. Januar 2021 beziehe, aber nicht auf das Bezugsschreiben vom 28. Januar 2021, mit dem die Frist zur Äußerung gemäß § 34 HDG gesetzt worden sei, gehe diese Ansicht fehl. Selbst wenn man unterstellte, dass sich das Empfangsbekenntnis lediglich auf die Übermittlung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen bezogen hätte, so wäre der Fehler gemäß § 8 VwZG geheilt. Denn der Bevollmächtigte des Beklagten habe mitgeteilt, dass er das Bezugsschreiben per Fax am 28. Januar 2021 erhalten habe. Als zugestellt würden demnach die Dokumente mit dem Erhalt des Telefaxes am 28. Januar 2021 gelten. Die Zustellung habe die Anhörungsfrist damit zum Laufen gebracht. Soweit der Bevollmächtigte des Beklagten der Auffassung sei, das Begleitschreiben des Klägers sei nicht zugestellt worden, da es diesbezüglich am Zustellungswillen gefehlt habe, so sei dem nicht zu folgen. Die Schreiben seien mit Wissen und Wollen in der Absicht, Rechtsfolgen auszulösen, aus dem internen Bereich herausgegeben worden. Der Kläger habe die ihm durch die Disziplinarkammer gesetzte Frist wahren und dem Beklagten die Möglichkeit geben wollen, innerhalb der Monatsfrist zu der Mitteilung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen Stellung zu nehmen. Dem Kläger sei es gerade darauf angekommen, dass beide Schriftstücke zugestellt würden. Gerade durch den Wortlaut „Gemäß § 34 Abs. 1 S. 2 HDG haben Sie nunmehr die Gelegenheit“ werde deutlich, dass das Begleitschreiben nur gemeinsam mit der Mitteilung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen verstanden werden könne. Der Kläger beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte wendet sich mit den folgenden Einwänden gegen die Disziplinarklage: In der Disziplinarklageschrift vom 5. März 2018 habe sich der Kläger auf die festgestellten Tatsachen des landgerichtlichen Urteils vom 5. Dezember 2014 (Anm. d. Gerichts: 23. Oktober 2014) gestützt. Hinsichtlich des Vorsatzes und der rechtswidrigen Zueignungsabsicht habe der Kläger lediglich mittelbar und ohne die diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen des Gerichts wortwörtlich zu übernehmen den Inhalt zusammengefasst und damit von seinem Recht auf Abweichung von den bindenden Feststellungen im Sinne von § 57 Abs. 1 S. 2 HDG Gebrauch gemacht. Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift sei zu folgern, dass, anders als im Sinne von § 26 HDG für das rein behördliche Disziplinarverfahren, eine Abstandnahme von den tatsächlichen Erkenntnissen im vorgängigen gerichtlichen Verfahren erfolgen könne. Dies habe der Kläger dadurch gezeigt, dass er Teile des Urteils als Originalzitate angegeben habe, den subjektiven Teil des § 242 StGB lediglich als Schlussfolgerungen zusammengefasst und bewertet habe. Daran ändere sich nichts dadurch, dass der Kläger am Schluss seiner Ausführungen auf das rechtskräftige Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 23. Oktober 2014 Bezug genommen habe. Da der subjektive Tatbestand nicht als rechtlich bindend durch die Klage in das Disziplinarverfahren eingebracht worden sei, komme es auf die Stellungnahme des Beklagten im Schriftsatz vom 15. November 2017 an. Die Klageschrift lasse nicht erkennen, dass der Kläger die in dem Schriftsatz dargestellten Sachverhalte wahrgenommen und rechtlich gewürdigt habe, so dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit ein formeller Fehler des Disziplinarverfahrens gegeben sei. Es stelle einen formellen Fehler dar, dass während des gesamten Disziplinarverfahrens gegen den Beklagten keine Maßnahme im Sinne von § 31 HDG angeordnet worden sei. Aus den Fotos von dem Spind des Beklagten, die in dem Strafverfahren Az.: vorhanden seien, habe sich nicht nur ein ordentliches Wesensbild des Beklagten, sondern ein überaus zwanghaftes Verhalten ergeben, das durch Schriftsatz vom 15. Oktober 2013 dargestellt worden sei. Hier hätte sich bei dem Kläger der Verdacht aufdrängen müssen, dass eine mindestens psychische, wenn nicht gar psychiatrische Problematik bei dem Beklagten vorgelegen habe, die sich auch in andere Richtungen hätte auswirken können als nur in einen Ordnungswahn. Es hätte sich der Verdacht auftun müssen, dass ein Fall von zwanghafter Kleptomanie hätte vorgelegen haben können. Das Disziplinargericht solle sich von den nachfolgenden Feststellungen des Landgerichts A-Stadt im Urteil vom 5. Dezember 2014 lösen: - „Spätestens jetzt fasste er den Entschluss, die sich ihm bietende Gelegenheit auszunutzen und das Bargeld an sich zu nehmen, um es später für sich zu verbrauchen.“ - „Die Einlassung des Angeklagten ist nicht glaubhaft. Die Kammer ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme zweifelsfrei davon überzeugt, dass der Angeklagte die Jacke mit der Kladde an sich genommen hat, um das Bargeld für sich zu verwenden und die Schulterstücke von der Uniformjacke getrennt hat, um diese selbst zu nutzen.“ - „Es widerspricht jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit, dass ein Polizeibeamter, der im Interesse eines Kollegen Unterlagen für diesen verwahren möchte, diese voneinander trennt und Teile davon für sich verwenden möchte.“ - „Hätte der Angeklagte die Kladde mit dem Bargeld und dem Verwarnungsgeldblock zurückgeben wollen, hätte er den Datenermittlungsbelegblock und das Bargeld darin gelassen.“ - „Überdies ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte den Datenermittlungsblock nicht für sich verwenden wollte, sondern ihn im Aktenraum vernichtet hat, nachdem er von seinem Spind wieder nach oben gekommen war.“ - „Für die Zueignungsabsicht des Angeklagten hinsichtlich des Geldes und der Schulterklappen spricht besonders deutlich, dass er die Schulterstücke von der Jacke genommen und zu seinen eigenen Schulterstücken in die Schublade seines Spindes gelegt hat.“ - „Die Kammer schließt aber aus, dass dieser Brauch der Beweggrund des Angeklagten dafür war, die Schulterstücke zu seinen eigenen zu legen.“ - „Hätte der Angeklagte tatsächlich die Vorstellung gehabt, er werde die Schulterstücke an den Zeugen Parnet zurückgeben und die Rückgabe lediglich von einem Freigetränk oder ähnlichem abhängig machen, weil er eine Dienstpflichtwidrigkeit des Zeugen gedeckt hatte, hätte er dies gegenüber den Beamten der Abteilung Amtsdelikte mit Sicherheit sofort erwähnt. Sein Erklärungsversuch, er sei bei der Vernehmung wohl zu aufgeregt gewesen, ist nicht überzeugend.“ - „Dass er den Beweggrund für das Abtrennen der Schulterstücke damals vergessen hat, kann deshalb ausgeschlossen werden.“ - „Es widerspricht überdies jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit, dass sich ein Beamter, der sich eingestandenermaßen darüber bewusst ist, dass es in seiner Dienstgruppe zu einer Reihe von Diebstählen gekommen war, in dieser Weise objektiv verdächtig verhält.“ - „Hätte er tatsächlich im Interesse des Kollegen L. handeln wollen, hätte er zumindest die Kladde mit dem Geld und dem Verwarnungsgeldblock sofort an sich genommen, um sie vor fremdem Zugriff zu schützen.“ - „Das Argument des Angeklagten, es hätte keinen Sinn ergeben, den Datenermittlungsbelegblock zu schreddern; wenn er Beweise hätte vernichten wollen, hätte er den Verwarnungsgeldblock schreddern müssen, ist nicht stichhaltig.“ - „Überzeugt ist sie dagegen davon, dass der Angeklagte nicht die Absicht hatte, dem Kollegen Parnet den Verwarnungsgeldblock zurück zu geben.“ - „Zum einen hat der Angeklagte zweifellos nicht mit seiner Überführung gerechnet.“ Soweit das Landgericht zu erkennen gebe, dass es jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit widerspreche, dass ein Polizeibeamter, der im Interesse eines Kollegen Unterlagen für diesen sichern möchte, diese voneinander trenne und Teile davon für sich verwenden möchte, sei in keinster Weise dargelegt worden, auf welchen tatsächlichen Erkenntnissen der landgerichtlichen Kammer diese Annahme beruhe. Gleiches gelte für die Ausführungen, dass es jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit widerspreche, dass sich ein Beamter, der sich einigermaßen darüber bewusst sei, dass es in seiner Dienstgruppe zu einer Reihe von Diebstählen gekommen sei, sich in dieser Weise objektiv verdächtig verhalte. Das vorgenannte Urteil bestehe in weiten Bereichen auf Unterstellungen, wie Sachverhalte stattzufinden hätten. Der subjektive Sachverhalt und damit der subjektive Tatbestand hätten auch anderweitig ausgelegt werden können. Damit liege ein offen erkennbarer Verstoß gegen den Grundsatz in dubio pro reo zulasten des Beklagten in dem landgerichtlichen Urteil vor. Darüber hinaus habe der Lösungsbeschluss aufgrund der erkennbaren Fehlerhaftigkeit der Interpretation des tatsächlichen Geschehens als auch insbesondere der Schlüsse hieraus zu erfolgen. Diesbezüglich nimmt der Beklagte auf den Schriftsatz im behördlichen Disziplinarverfahren vom 15. November 2017 sowie auf den Revisionsschriftsatz des Bevollmächtigten des Beklagten vom 16. Januar 2015 in dem Strafverfahren mit dem Az.: 3400 Js 245755/12 Bezug (Bl. 39 bis 111 GA). Über die Frage des Vorhandenseins der blauen und weißen Papierschnitzel aus dem Datenermittlungsblock des Beklagten in Sonderheit [sic!] der blauen und weißen Papierschnitzel, Schriftzeichen, der Größe und des Schrifttyps, sollten die geschredderten Papierschnitzel des Datenermittlungsbelegblocks unter der Asservaten-Nr. 6634/13 zu dem Verfahren des Landgerichts A-Stadt 55/11 Ns – (84/14) in richterlichen Augenschein genommen werden. Zum Beweis dafür, dass die Rückgabe von Verwarnungsgeldblöcken nebst Geld in beanstandungsfreiem Umfang an Kollegen für den Beklagten keine neue Angelegenheit gewesen sei, weil schon mindestens zweimal vor dem Tattag ein solcher Verwarnungsgeldblock nebst Geld, der von dem Polizeibeamten M. verlegt gewesen sei, von dem Beklagten aufgefunden und an den Kollegen zurückgegeben worden sei, werde die Vernehmung des Polizeibeamten M. als Zeuge beantragt. Dieser Sachverhalt sei auch der damaligen Dienstgruppenleiterin des Beklagten, Polizeihauptkommissar N., die den Beklagten nie zu einer anderweitigen Verhaltensweise angehalten habe, bekannt gewesen. Auch diese solle als Zeugin hierzu gehört werden. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die Darstellungen des Beklagten betreffend die Rückgabe von Verwarnungsgeldblock, Kladde, usw. an den Beamten L. sowie die Schulterstückfrage betreffend nicht zu widerlegen seien. Die diesbezüglichen Schlussfolgerungen des Landgerichts A-Stadt seien aber unzutreffend. In den Ausführungen des landgerichtlichen Urteils fänden sich keinerlei Feststellungen zur Frage der Schuldfähigkeit, verminderten Schuldfähigkeit oder sonstiger schuldvermindernder Gründe. Rein vorsorglich werde beantragt, dass sich das Verwaltungsgericht von den insoweit in den Urteilsfeststellungen notwendigen Unterstellungen bezüglich der am 10. Dezember 2012 vorhandenen Schuldfähigkeit, der mangelnden eingeschränkten Schuldfähigkeit und der nicht vorhandenen Minderungsgründe für das schuldhafte Verhalten des Beklagten lösen möge. In dem unter dem Az. 107 Js 16930/18 bei der Staatsanwaltschaft D-Stadt geführten weiteren Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten wegen des Verdachts des Diebstahls sei es zu einer Hausdurchsuchung gekommen. Dieses traumatische Erlebnis sei der Auslöser dafür gewesen, dass sich der Beklagte einer psychologischen, gegebenenfalls psychiatrischen Untersuchung und Behandlung in der Fachklinik für Akutpsychosomatik, K. unterworfen habe. Zuvor sei ihm eine Offenbarung des bei ihm vorhandenen Ordnungszwangsverhaltens nicht möglich gewesen. Diesbezüglich wurde eine E-Mail vom 15. Mai 2018 über die stationäre Aufnahme in der genannten Klinik zum 17. Mai 2018 vorgelegt. Rein vorsorglich werde beantragt, über die Frage der Schuldunfähigkeit bzw. der verminderten Schuldfähigkeit bzw. des nicht vorhandenen Steuerungsvermögens des Beklagten in Bezug auf Wegnahmehandlungen, Ordnungshandlungen und der Frage der Unmöglichkeit der Offenbarung derartiger Handlungen und Inanspruchnahme medizinischer Hilfe hierüber seit 2010, insbesondere über die Frage des Vorliegens einer zwangsweisen Kleptomanie, ein Sachverständigengutachten einzuholen und richterlichen Augenschein einzunehmen. Hiergegen sprächen auch nicht die im behördlichen Disziplinarverfahren vorgelegten Schreiben des Professor Dr. med. B. vom 26. Juli 2016 und 23. Oktober 2017 sowie des Schreibens des Psychologen C. vom 8. März 2017. Denn bei ihnen handele es sich allenfalls um Kurzberichte. Soweit der Kläger auf Kollegendiebstähle rekurriere, sei dies unzutreffend, da es sich um eine Diebesfalle gehandelt habe. Dem Beklagten sei bereits am 12. Dezember 2012, also 2 Tage nach dem Vorfall, das Führen der Dienstgeschäfte verboten worden, so dass auf ein innerdienstliches Nachtatverhalten nicht mehr abgestellt werden könne. Selbstverständlich seien auch die Umstände der mangelnden disziplinarrechtlichen als auch strafrechtlichen Vorbelastungen von Relevanz. Da im konkreten Fall kein Schaden eingetreten und eine Offenbarung eines Fehlverhaltens aufgrund der technischen Überwachung nicht möglich gewesen sei, könne dem Beklagten fehlende Schadenwiedergutmachung bzw. fehlende Offenbarung nicht vorgeworfen werden. Hinsichtlich der Taten, von denen der Beklagte freigesprochen worden sei, seien keine weiteren strafrechtlichen Ermittlungen durchgeführt worden. Zum Beweis seien hier die Zeugenaussagen von Oberstaatsanwältin O. sowie Staatsanwalt P. einzuholen. Dies zeige, dass sämtliche Ermittlungen gezielt gegen den Beklagten gelaufen seien und nur dieser zur Strecke gebracht werden sollte. Mit Schriftsatz vom 20. September 2018 hat der Beklagte einen Entlassungsbericht vom 30. August 2018 über eine stationäre Behandlung in der Zeit vom 17. Mai bis 12. Juni 2018 in der K. Klinik für Akutpsychosomatik vorgelegt (Bl. 258 ff. GA). Dort wurden die Diagnosen einer Kleptomanie, einer akuten Belastungsreaktion und einer saisonalen allergischen Rhinitis festgestellt. Auf die Nachtragsdisziplinarklage vom 2. März 2021 trägt der Beklagte vor, da er seit dem 12. Dezember 2012 keinen Dienst mehr versehe, sei er einem im Ruhestand befindlichen Beamten gleichzusetzen. Deshalb könne auch im Hinblick auf die Amtsausübung des Beklagten kein Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit mehr entstehen. Die Anwendung der §§ 20, 21 StGB analog für das hiesige Disziplinarverfahren scheitere an den Fragen der Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Ländern. Die Frage der Schuld disziplinarer Verfehlungen sei durch den Landesgesetzgeber nicht geregelt worden. Die Anwendung dieser Vorschriften stelle einen formellen Fehler im behördlichen Disziplinarverfahren dar. Es werde darauf verwiesen, dass die Frage der Schuldfähigkeit in einem Strafverfahren eine juristische Feststellung und keine tatsächliche Feststellung sei. Da das Urteil des Amtsgerichts E. bezüglich der Frage der Schuld keine Feststellungen trotz Vorliegens eines entsprechenden Gutachtens enthalte, trete insoweit keinerlei Bindungswirkung im Disziplinarverfahren ein. Ein wesentlicher formeller Fehler sei, dass die Frist gemäß § 34 HDG im Bezugsschreiben vom 28. Januar 2021 betreffend die Mitteilung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen nicht angelaufen sei. Es fehle an der gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 HDG erforderlichen Zustellung dieses Schreibens. Das Empfangsbekenntnis, das der Bevollmächtigte des Beklagten am 4. Februar 2021 gezeichnet habe, laute: „Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen in dem Disziplinarverfahren (V 11-K-05-2018) vom 27. Januar 2021 wurde mir heute ausgehändigt.“ Hierdurch werde der ausschließliche Zustellungswille der Behörde lediglich für das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen nachgewiesen, nicht aber für das die Frist in Gang setzende Schreiben des Polizeipräsidiums A-Stadt vom 28. Januar 2021. Gleiches gelte für diese Schriftstücke, die am 28. Januar 2021 per Telefax vorab übermittelt worden seien. Die Nachtragsdisziplinarklage leide an einem wesentlichen Formfehler, da das Amtsgericht Büdingen – anders als im Antrag der Nachtragsdisziplinarklage behauptet – in seinem Urteil keine Dienstpflichtverletzungen festgestellt habe. Der Bezugssachverhalt sei in der Nachtragsdisziplinarklage nicht konkretisiert dargestellt worden, müsse sich aber unmittelbar aus ihr ergeben. Ein weiterer wesentlicher formeller Fehler sei, dass eine Untersuchung gemäß § 31 HDG nicht stattgefunden habe. Ergänzend trägt der Beklagte vor, das Schreiben der Klägerin vom 28. Januar 2021 nebst Mitteilung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen vom 27. Januar 2021 sei mit der Sendezeit 16:13 Uhr am 28. Januar 2021 in der Kanzlei des Bevollmächtigten eingegangen. Die Originalschreiben, sowohl vom 28. Januar 2021 wie auch die Mitteilung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen vom 27. Januar 2021, seien dem Bevollmächtigten des Beklagten am 4. Februar 2021 zugegangen. Das diesbezügliche Empfangsbekenntnis, das ausschließlich das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen im Disziplinarverfahren vom 27. Januar 2021 betroffen habe, sei mit Datum vom 4. Februar 2021 durch den Bevollmächtigten des Beklagten unterschrieben worden. Der Kläger verwechsele allerdings den Zugang der Schreiben mit der Zustellung derselben. Die Zustellung müsse durch einen Zustellungswillen getragen sein; entscheidend sei, was die Behörde habe zustellen wollen. Das einzig tatsächliche Kriterium hierzu sei das Empfangsbekenntnis, welches von der Behörde vorgefertigt worden sei und sich ausschließlich auf den Ermittlungsbericht vom 27. Januar 2021 beziehe. Damit sei kein Zustellungswillen der Behörde für das Schreiben vom 28. Januar 2021 festzustellen. Der Hinweis auf § 8 VwZG gehe fehl, da hier entweder die formfehlerhafte Zustellung eines Dokumentes oder aber die Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften vorausgesetzt werde. Daran fehle es. Denn hier fehle es vielmehr an dem notwendigen Zustellungswillen. Es sei kein Mangel bei der Zustellung gegeben, sondern es ermangele schon an dem rechtlichen Grund für die Zustellung. Das Hessische Verwaltungszustellungsgesetz, das dynamisch auf das Verwaltungszustellungsgesetz, ein Bundesgesetz, verweise, sei verfassungswidrig. Das Hessische Verwaltungszustellungsgesetz sei zuletzt am 12. Dezember 2012 parlamentarisch überprüft worden. Inzwischen sei das Verwaltungszustellungsgesetz zweimal geändert worden. Es liege ein Verstoß gegen das Demokratieprinzip vor, da Landesgesetze durch das eigene Landesparlament inhaltlich selbst gegeben werden müssten. Es liege zudem ein Verstoß gegen Art. 70 Hessische Verfassung (HV) vor, da durch dynamische Landesverweisungsgesetze die Staatsgewalt in Form der Gesetzgebung der Volkssouveränität entzogen und auf das Volk der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) übertragen werde. Zumindest müsse eine regelmäßige Kontrolle in definierten zeitlichen Abständen bei dynamischen Landesverweisungsgesetzen durch den Landesgesetzgeber erfolgen. Die Disziplinarkammer hat den Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen gehört. Wegen des Inhalts der von ihm gemachten Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte (3 Bände), auf die vorgelegten Behördenakten (1 Leitzordner Disziplinarverfahren Untersuchungsakte Bd. 1, 2 Leitzordner Disziplinarverfahren Ermittlungsakte, Bd. 2 und Bd. 3, 1 Leitzordner Disziplinarverfahren Untersuchungsakte zur Nachtragsdisziplinarklage, 1 Leitzordner Revisionsakte, 1 Band Personalakte, 2 Bände Personalakten UA A und B) sowie die strafrechtlichen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft A-Stadt im Verfahren 3400 Js 345755/12 – 3 Bände – und der Staatsanwaltschaft D-Stadt im Verfahren – 2 Bände und 2 Sonderbände –) Bezug genommen. Sie sind sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.