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Beschluss

28 O 201/22.WI

VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2022:0308.28O201.22.WI.00
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Leitsätze
Der Verstoß gegen die beamtenrechtliche Treuepflicht ist disziplinarrechtlich von erheblicher Bedeutung und kann Maßnahmen bis zur Entfernung aus dem Dienst nach sich ziehen. Ein "Für-Möglich-Halten" begründet nicht den für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung erforderlichen dringenden Tatverdacht. Die Durchsuchungsanordnung dient nicht der Aufklärung eines für möglich gehaltenen Sachverhalts, um einen dringenden Tatverdacht zu begründen; der dringende Tatverdacht ist vielmehr zwingende Voraussetzung für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Verstoß gegen die beamtenrechtliche Treuepflicht ist disziplinarrechtlich von erheblicher Bedeutung und kann Maßnahmen bis zur Entfernung aus dem Dienst nach sich ziehen. Ein "Für-Möglich-Halten" begründet nicht den für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung erforderlichen dringenden Tatverdacht. Die Durchsuchungsanordnung dient nicht der Aufklärung eines für möglich gehaltenen Sachverhalts, um einen dringenden Tatverdacht zu begründen; der dringende Tatverdacht ist vielmehr zwingende Voraussetzung für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. I. Der Antragsteller begehrt in dem gegen den Beamten gerichteten Disziplinarverfahren den Erlass einer Durchsuchungsanordnung. Der am 00.00.00 geborene Beamte steht als Kriminalhauptkommissar im Dienst des Antragstellers. Derzeit versieht er seinen Dienst beim Polizeipräsidium (PP) A., Abteilung F., und ist dort seit dem 00.00.00 mit der Leitung des Bereichs G., beauftragt. Am 18. Februar 2022 leitete der Personalrat des PP A. dem Präsidenten des PP A. ein Schreiben des Polizeioberkommissars (POK) H. weiter, in dem dieser Mobbing-Vorwürfe unter anderem gegen den Beamten erhob. Der Beamte weise zudem „rechte Tendenzen“ auf. Aufgrund der Brisanz und des politischen Sprengstoffs sei das Verfahren nach Rücksprache des Ansprechpartners der Polizei (ADP) mit dem damaligen Leiter des Ministerbüros (LMB) und dem damaligen Landespolizeivizepräsidenten (LPVP) als geheim eingestuft und dem Hessischen Landeskriminalamt (HLKA) zur Ermittlung übergeben worden. Der Chat sei Inhalt eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft A-Stadt unter dem Aktenzeichen X. Dem Schreiben beigefügt waren Fotos sowie Ausdrucke von Chat-Verläufen. Auf den weiteren Inhalt des Schreibens samt Anlagen (abgeheftet in dem nicht paginierten Hefter „X“) wird ergänzend Bezug genommen. Mit Verfügung vom 23. Februar 2022 leitete der Präsident des PP A. ein Disziplinarverfahren gegen den Beamten ein. Ihm wird vorgeworfen, sich in einem Chat mit Mitarbeiter*innen seiner Organisationseinheit in beleidigender und den Nationalsozialismus sowie die Person Adolf Hitler verharmlosender und verherrlichender Form geäußert zu haben und damit gegen die ihm obliegende Treuepflicht und das Mäßigungsgebot verstoßen zu haben. Im Einzelnen wird ihm Folgendes vorgeworfen: 1. Am 19. Dezember 2020 habe er die Mitglieder seiner Chat-Gruppe zu einer Weihnachtsfeier bei sich in B-Stadt, eingeladen und diese Liegenschaft als „Wolfsschanze“ bezeichnet. 2. Im Jahr 2016 habe er auf einem von POK H. gefertigten Foto mit einem angeklebten Gegenstand, der auf dem Foto wie ein Oberlippenbart wirke, und gescheitelter Frisur als Adolf Hitler posiert. Das Foto sei in den Diensträumen des PP A. aufgenommen worden. 3. Am 14. Januar 2020 habe er Mitarbeiter aus dem Einsatztraining, die nicht Mitglieder der Chat-Gruppe gewesen seien, beleidigt, indem er im Chat geäußert habe: „Oder wir feiern, wenn die Fotzen weg sind!!“. Mit diesem Verhalten könne der Beamte gegen seine politische Treuepflicht und das daraus abgeleitete Mäßigungsgebot des § 33 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), sowie gegen die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 S. 3 BeamtStG verstoßen haben. Auf den weiteren Inhalt der Einleitungsverfügung (abgeheftet in dem nicht paginierten Hefter „X“) wird ergänzend Bezug genommen. Der Beamte ist bislang über die Einleitung des Disziplinarverfahrens nicht unterrichtet worden. Mit undatiertem Schriftsatz, eingegangen beim Verwaltungsgericht Wiesbaden am 23. Februar 2022, hat der Antragsteller den Erlass einer Durchsuchungsanordnung gemäß § 30 Hessisches Disziplinargesetz (HDG) beantragt. Der Beamte, der als Polizeibeamter und insbesondere als Vorgesetzter des Sachgebiets G. verpflichtet sei, die geltenden Gesetze zu wahren und für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten, stehe im Verdacht, gegen grundsätzliche beamtenrechtliche Pflichten verstoßen zu haben. Durch die Verwendung des Begriffs „Wolfsschanze“ im Jahr 2020 und das Posieren für das im Jahr 2016 gefertigte Foto – noch dazu in den Diensträumen – habe er gegen die politische Treuepflicht und das daraus abgeleitete Mäßigungsgebot des § 33 Abs. 2 BeamtStG verstoßen. Der Begriff „Wolfsschanze“ sei der Tarnname für ein militärisches Lagezentrum des Führungsstabs der deutschen Wehrmacht gewesen und als solcher historisch negativ besetzt. Mit der Bezeichnung stelle der Beamte einen Zusammenhang zwischen sich und Adolf Hitler her und verharmlose die Person Hitler und möglicherweise auch dessen Taten. Dies lasse auf einen zumindest eher vertrauten Umgang mit den Ereignissen des Nationalsozialismus und deren Verharmlosung oder gar Romantisierung schließen. Gegebenenfalls komme darin auch eine Sehnsucht nach den damals herrschenden Verhältnissen zum Ausdruck. Das Gebot der Zurückhaltung gelte auch im außerdienstlichen Verhalten, wie bei einer Einladung zu einer Weihnachtsfeier. Das Posieren für das inkriminierte Foto habe ersichtlich im Dienst stattgefunden. Besonders in der jüngsten Zeit seien sämtliche Angehörige der hessischen Polizei auf den sensiblen Umgang mit den sozialen Medien hingewiesen und für die Pflicht zum Eintritt für die freiheitlich-demokratische Grundordnung sensibilisiert worden. Der Antragsteller habe als Leiter des G. zudem als Vorbild zu dienen. Selbst wenn das Posieren als Hitler als „Spaß“ gemeint gewesen sein sollte, stelle es eine dienstrechtliche Verfehlung dar. Es sei nicht auszuschließen, dass der Beamte eine rechtsmotivierte Einstellung im Internet, insbesondere in den sozialen Netzwerken bzw. bei digitalen Kommunikationen vertrete, obwohl der Beamte bislang diesbezüglich nicht aufgefallen sei. Die strafrechtlichen Ermittlungen beim HLKA hätten diesbezüglich bei der Auswertung der dort vorliegenden Chats und Inhalte des Handys des Beamten nichts feststellen können. Es sei zu vermuten, dass die Äußerungen in den sozialen Netzwerken für außenstehende Dritte nicht einsehbar seien und der Inhalt in diesen Accounts nur im Rahmen einer digitalforensischen Auswertung erhoben werden könne. Zusätzlich könne im Rahmen der Durchsuchung erhoben werden, ob der Beamte der rechten Szene zuzuordnende Devotionalien aufbewahre. Der Antragsteller beantragt wörtlich, die Durchsuchung der Räumlichkeiten an der Wohn-/Geschäfts- und sonstigen Räumen, der Anschrift B-Straße, B-Stadt. Ziel der Durchsuchung sei das Auffinden, einhergehend mit der Sicherstellung/Beschlagnahme von internetfähigen Gerätschaften (PC, Laptop, Tablet, Smartphone, Datenträger u.v.m.), Schriftstücken und sonstigen Gegenständen, die inhaltlich einen Bezug zur rechten Szene aufwiesen (z.B. indizierte Medien). Die Durchsuchung erstrecke sich auch auf „seine zugelassenen und genutzten Fahrzeuge“. Es werde beantragt, auch verschlossene Behältnisse zum Auffinden der genannten Gegenstände zu öffnen. Des Weiteren werde die Durchsuchung der von dem Beamten genutzten Diensträume, insbesondere seiner persönlich zugewiesenen Schränke, Rollcontainer und des Waffenschließfachs in der Abteilung F., G., A-Straße, A-Stadt, sowie „die Sperrung des persönlich zugewiesenen Accounts des Standardarbeitsplatzes [des Beamten] über das Hessische Polizeipräsidium für Technik zur Sicherung bzw. Sicherstellung/Beschlagnahme von beweiserheblichen Gegenständen angeregt“. II. Die Disziplinarkammer hat bereits Bedenken, ob der vom Antragsteller formulierte Antrag noch dem Bestimmtheitsgrundsatz genügt. Insoweit ist insbesondere fraglich, ob die Bezeichnung „Räumlichkeiten an der Wohn-/Geschäfts- und sonstigen Räumen, der Anschrift B-Straße, B-Stadt“ deshalb noch als bestimmt genug angesehen werden könnte, weil sich aus der Antragsschrift ergibt, dass es sich offenbar um die Wohnräume des Beamten handelt. Weiter stellt sich die Frage, ob die Ausführungen des Antragstellers, dass sich „die Durchsuchung […] auch auf seine zugelassenen und genutzten Fahrzeuge [erstreckt]“, dahingehend zu verstehen sind, dass sich der Antrag auf Erlass der Durchsuchungsanordnung auf die auf den Beamten zugelassenen und von ihm genutzten Fahrzeuge erstreckt. Soweit darüber hinaus die Durchsuchung der vom Beamten genutzten Diensträume sowie die Sperrung des ihm persönlich zugewiesenen Accounts „angeregt“ wird, scheidet der Erlass einer Durchsuchungsanordnung durch die Disziplinarkammer bereits deswegen aus, weil dies gemäß § 30 Abs. 1 HDG nur auf Antrag erfolgen kann, was dem Antragsteller aus vorherigen Verfahren auch bekannt ist. Die Sperrung eines Accounts ist im Übrigen keine Maßnahme, die nach § 30 HDG angeordnet werden kann. Letztendlich kann die Frage nach der Bestimmtheit des Antrags indes dahinstehen, da der Antrag jedenfalls unbegründet ist. Nach § 30 HDG kann das Gericht auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte des Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) über Beschlagnahmen und Durchsuchungen gelten nach § 30 Abs. 1 S. 3 HDG entsprechend. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Zwar ist § 30 HDG anwendbar, da gegen den Beamten mit Verfügung des Präsidenten des PP A. vom 23. Februar 2022 ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde. Es fehlt indes an Anhaltspunkten, die den dringenden Tatverdacht begründen könnten, der Beamte habe derart gegen die ihm obliegende Treuepflicht gemäß § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG und/oder das Mäßigungsgebot aus § 33 Abs. 2 BeamtStG verstoßen, dass die Anordnung der Durchsuchung gerechtfertigt wäre. Eine derartige Durchsuchungsanordnung stünde jedenfalls außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme. Die Durchsuchung der Wohnung kommt angesichts der Schwere des damit verbundenen Grundrechtseingriffs grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erwarten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 2007 - 2 BvR 371/07 -, juris Rn. 15). Der Verstoß gegen die beamtenrechtliche Treuepflicht, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Einhaltung einzutreten, ist disziplinarrechtlich von erheblicher Bedeutung und kann Maßnahmen bis zur Entfernung aus dem Dienst nach sich ziehen (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 19. April 2017 - 28 K 350/14.WI.D -, juris Rn. 105; Urteil vom 15. Januar 2019 - 25 K 3137/17.WI.D -, juris). Die verfassungsrechtliche Konstituierung einer wehrhaften Demokratie schließt es aus, dass der Staat, dessen verfassungsmäßiges Funktionieren auch von der freien inneren Bindung seiner Amtsträger an die geltende Verfassung abhängt, zur Ausübung staatlicher Gewalt Amtsträger im Dienst belässt, die die freiheitlich demokratische Grundordnung in grundsätzlicher Weise ablehnen. Gerade bei Polizeibeamten, die in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung genießen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50/13 -, juris Rn. 5 und 30 ff. m.w.N.) wird ein hohes Maß an Loyalität gegenüber der freiheitlich demokratischen Grundordnung erwartet. Die dem Beamten im hier gegenständlichen Verfahren vorgeworfenen Chat-Beiträge und Verhaltensweisen vermögen aber nicht den dringenden Verdacht zu begründen, dass der Beamte eine demokratiefeindliche Gesinnung aufweist, die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland ablehnt und/oder die Person Adolf Hitler bzw. das NS-Regime verharmlost bzw. verherrlicht. Der dringende Tatverdacht ist mehr als die bloße Vermutung gemäß § 102 StPO, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde, und anderes als der „genügende Anlass“, der nach § 170 Abs. 1 StPO zur Erhebung der öffentlichen Klage notwendig ist. Der Gesetzgeber knüpft an den dringenden Tatverdacht an, wie er laut § 112 Abs. 1 S. 1 StPO für die Anordnung von Untersuchungshaft notwendig ist. Maßgeblich ist insoweit, dass nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen eine große bzw. hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Tat begangen hat. Es liegt bei einer Durchsuchungsanordnung auf der Hand, dass die Sache nicht – wie beim genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage – ausermittelt sein muss. Es reicht vielmehr, dass die große bzw. hohe Wahrscheinlichkeit „nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen“ besteht. Demgemäß kann die Eingriffsschwelle überschritten sein, auch wenn die bereits vorhandenen Beweise noch nicht zur Verhängung der disziplinaren Maßnahme genügen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juli 2020 - OVG 80 DB 1/20 -, juris Rn. 6 m.w.N.). Gemessen an diesen Maßstäben ist der Beamte nach dem derzeitigen Ermittlungsstand des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens nicht dringend verdächtig. Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind zwei Chat-Beiträge des Beamten aus dem Jahr 2020 in einer WhatsApp-Chatgruppe, deren Mitglieder Beamtinnen und Beamte des von dem Beamten geleiteten Bereichs waren, sowie ein im Jahr 2016 aufgenommenes Foto. Der dem Beamten vorgeworfene Chat-Beitrag vom 14. Januar 2020 („Oder wir feiern, wenn die Fotzen weg sind!!“) mag zwar beleidigend – und gegebenenfalls auch disziplinarwürdig – sein, weist aber keinerlei Bezug zu nationalsozialistischem oder sonstigem demokratiefeindlichen Gedankengut auf. Ein Verstoß gegen die Treuepflicht ist insoweit nicht ersichtlich. Auch soweit dem Beamten vorgeworfen wird, im Jahr 2016 in den Diensträumen mit Scheitel und angeklebtem Gegenstand, der wie ein Oberlippenbart wirkt, für ein Foto posiert zu haben und im Jahr 2020 im Rahmen der Chat-Gruppe seine Wohnanschrift als „Wolfsschanze“ bezeichnet zu haben, begründet dies für sich betrachtet nicht den dringenden Tatverdacht einer groben Missachtung der politischen Treuepflicht, die die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Zurückstufung des Beamten rechtfertigen. Eine Verfehlung, bei der ein Verhalten eines Beamten objektiv nicht im Einklang mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland steht, das Verhalten aber nicht auf einer entsprechenden inneren Gesinnung des Beamten beruht, führt in der Regel nicht zur Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme. Dies folgt aus dem für das Disziplinarrecht geltenden Schuldprinzip und dem Übermaßverbot (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17/19 -, juris Rn. 45). Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, hängt von dem konkreten Verhalten ab, insbesondere davon, ob es den Eindruck einer hohen Identifikation mit dem Nationalsozialismus vermittelt oder ob es sich um eine niedrigschwelligere Verhaltensweise handelt. Bei einmaligen, unüberlegten oder aus jugendlicher Unreife verübten Verstößen im niedrigschwelligen Bereich können Disziplinarmaßnahmen unangemessen sein (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 46 f.). Das im Jahr 2016 aufgenommene Foto, das den Beamten mit Scheitel und angeklebtem Gegenstand, der wie ein Oberlippenbart wirkt, zeigt, ist ausweislich der Aussage des POK H. nach einem Friseurbesuch des Beamten aufgenommen worden. Das Foto könnte demnach auch als Reaktion auf die neue Frisur des Beamten als (schlechter) Scherz aufgenommen worden sein. Selbst der Antragsteller hält es ausweislich der Antragsschrift für möglich, dass das Foto als „Spaß“ hätte gemeint sein können. Soweit der Antragsteller weiter ausführt, dass es sich dennoch um eine dienstrechtliche Verfehlung handele, führt dies nicht automatisch zur Zurückstufung oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (s.o.). Bezüglich der Verwendung des Begriffs „Wolfsschanze“ ergibt sich aus dem in dem nicht paginierten Hefter „X“ abgehefteten Ausdruck des Chatverlaufs, dass der Beamte zunächst seine Anschrift in den Chat einstellte. Darauf antwortete ein anderer Chat-Teilnehmer: „Ist quasi links an der Wolfsschanze vorbei, geradeaus und die nächste rechts, gell?“. Daraufhin antwortete der Beamte: „Es ist die Wolfsschanze“. Auch aus diesem Chat-Beitrag vermag die Disziplinarkammer für sich betrachtet keine verfassungsfeindliche Gesinnung des Beamten herzuleiten. Obgleich der Begriff „Wolfsschanze“ historisch negativ besetzt ist, kann aus seiner einmaligen Verwendung nicht gefolgert werden, dass der Beamte mit hoher Wahrscheinlichkeit im Sinne eines dringenden Tatverdachts mit dem Nationalsozialismus sympathisiert, zumal er den Begriff nicht von sich aus verwendet, sondern aus dem vorangegangenen Chat-Beitrag aufgegriffen hat. Es mag möglich erscheinen, dass sich der Beamte durch die Verwendung des Begriffs „Wolfsschanze“ nicht hinreichend von der Person Adolf Hitler und vom Nationalsozialismus distanziert haben könnte. Dies lässt sich aber zum einen anhand des sehr kurzen Auszugs des Chats in der Behördenakte kaum beurteilen. Dort sind in diesem Zusammenhang lediglich die drei oben aufgeführten Chat-Beiträge abgedruckt. Es ergibt sich hieraus nicht einmal ein Zusammenhang mit der Einladung zu einer Weihnachtsfeier, um die es sich ausweislich der Antragsschrift gehandelt haben soll. Zum anderen lassen sich aus dieser möglicherweise fehlenden Distanzierung vom Nationalsozialismus keine Rückschlüsse auf eine rechtsradikale Gesinnung des Beamten ziehen, die seine Zurückstufung oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit rechtfertigen könnte. Dies gilt umso mehr, als die weiteren in der Behördenakte abgedruckten Chat-Auszüge keinerlei Beiträge mit einem Bezug zum Nationalsozialismus enthalten. Die Ausführungen des Antragstellers, in der Verwendung des Begriffs „Wolfsschanze“ komme gegebenenfalls eine Sehnsucht nach den damals herrschenden Verhältnissen oder deren Romantisierung zum Ausdruck, entbehren jedwedem Anhaltspunkt und bewegen sich im Bereich der Spekulation. Soweit der Antragsteller ausführt, es sei „nicht auszuschließen, dass [der Beamte] eine rechtsmotivierte Einstellung im Internet, insbesondere in den sozialen Netzwerken bzw. bei digitalen Kommunikationen (z.B. WhatsApp) vertritt, obwohl [er] bislang diesbezüglich nicht aufgefallen ist“, begründet ein derartiges „Für-möglich-Halten“ gerade nicht den für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung dringenden Tatverdacht. Die Durchsuchungsanordnung dient nicht der Aufklärung eines für möglich gehaltenen Sachverhalts, um einen dringenden Tatverdacht zu begründen. Der dringende Tatverdacht ist vielmehr zwingende Voraussetzung für den Erlass einer solchen Durchsuchungsanordnung. Nichts anderes ergibt sich bei einer Gesamtschau der dem Beamten vorgeworfenen Verhaltensweisen. Es handelt sich hier um lediglich drei Vorwürfe: die einmalige Verwendung des Begriffs „Wolfsschanze“, der zuvor von einem anderen Chat-Teilnehmer verwendet worden ist; das Posieren für ein Foto mit Scheitel und angeklebtem Gegenstand, der wie ein Oberlippenbart wirkt, nach vorangegangenem Friseurbesuch des Beamten; und den Chat-Beitrag „Oder wir feiern, wenn die Fotzen weg sind!!“, der keinerlei Bezug zu rechtsextremem oder demokratiefeindlichem Gedankengut erkennen lässt. Zwischen dem Posieren für das Foto im Jahr 2016 und der Verwendung des Begriffs „Wolfsschanze“ im Jahr 2020 sind vier Jahre vergangen, sodass sich selbst zwischen diesen beiden Vorfällen ohne weiteres kein Zusammenhang herstellen lässt. Vielmehr sind die beiden Vorfälle – jedenfalls nach bisheriger Aktenlage – als singuläre Vorkommnisse zu bewerten. Durch das ihm vorgeworfene Verhalten könnte der Beamte möglicherweise gegen Dienstpflichten verstoßen haben. Nach derzeitiger Aktenlage ist aber kein dringender Tatverdacht hinsichtlich einer rechtsextremen oder verfassungsfeindlichen Gesinnung des Beamten erkennbar, sodass eine disziplinarische Ahndung in Gestalt der Zurückstufung oder gar der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Soweit POK H. dem Beamten Mobbing vorgeworfen hat, ist dies bislang überhaupt nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 4 HDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.