Urteil
28 K 1302/20.WI.D
VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2022:0321.28K1302.20.WI.D.00
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Leitsätze
1. Konsumiert ein im Jugendamt tätiger Beamter, der als Vormund für Kinder und Jugendliche eingesetzt wird, außerdienstlich kinderpornographische Schriften, besteht ein derart enger Bezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens zu den ihm übertragenen Aufgabenbereich, dass sein Verhalten geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
2. Ein Vertrauensverlust tritt in der Regel schon wegen des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften ein, ohne dass es erforderlich wäre, dass der Beamte sich im Umgang mit seinen Mündeln in vorwerfbarer Weise verhalten hat.
Tenor
Dem Beklagten wird das Ruhegehalt aberkannt.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht der Kostengläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Konsumiert ein im Jugendamt tätiger Beamter, der als Vormund für Kinder und Jugendliche eingesetzt wird, außerdienstlich kinderpornographische Schriften, besteht ein derart enger Bezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens zu den ihm übertragenen Aufgabenbereich, dass sein Verhalten geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. 2. Ein Vertrauensverlust tritt in der Regel schon wegen des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften ein, ohne dass es erforderlich wäre, dass der Beamte sich im Umgang mit seinen Mündeln in vorwerfbarer Weise verhalten hat. Dem Beklagten wird das Ruhegehalt aberkannt. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht der Kostengläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Disziplinarklage ist zulässig. Die Disziplinarklage leidet nicht an wesentlichen Mängeln. Sie ist formell ordnungsgemäß unter Beachtung der in § 57 Abs. 1 S. 1 HDG bestimmten Voraussetzungen erhoben. Ihr sind der persönliche und berufliche Werdegang, der bisherige Gang des Disziplinarverfahrens und die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu entnehmen. Der Oberbürgermeister der Klägerin war zur Klageerhebung berechtigt. Zuständig für die Erhebung der Disziplinarklage war der Magistrat der Klägerin. Die Disziplinarklage gegen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte erhebt gemäß §§ 38 Abs. 2, 89 S. 1 HDG die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige oberste Dienstbehörde. Oberste Dienstbehörde ist bei Gemeindebediensteten gemäß § 73 Abs. 2 S. 3 HGO i.V.m. § 2 Abs. 1 Kommunale Dienstaufsichtsverordnung vom 10. August 1998 (GVBl. I 1998, 306) zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. I S. 218) die Verwaltungsbehörde, also gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 HGO der Gemeindevorstand, der gemäß § 9 Abs. 2 HGO in den Städten die Bezeichnung Magistrat trägt. Vorliegend hat der Magistrat der Klägerin in seiner Sitzung am 17. August 2020 beschlossen, dass der Erhebung der Disziplinarklage gegen den Beklagten mit dem Ziel der Aberkennung des Ruhegehalts zugestimmt wird. Der Oberbürgermeister der Klägerin hat gemäß § 71 Abs. 1 S. 2 HGO die Disziplinarklage im Namen des Magistrats erhoben. Soweit der Beklagte Mängel der Disziplinarklageschrift nicht innerhalb der Frist des § 60 Abs. 1 HDG geltend gemacht hat, ist zwar keine Präklusion gemäß § 60 Abs. 2 HDG eingetreten, da durch die Berücksichtigung der dreieinhalb Wochen nach Fristablauf und drei Monate nach Erhebung der Disziplinarklage geltend gemachten Mängel keine Verzögerung des Disziplinarklageverfahrens eingetreten wäre. Die geltend gemachten Mängel liegen jedoch tatsächlich nicht vor. Soweit der Beklagte rügt, die Disziplinarklage setze sich nicht hinreichend mit den zu Gunsten des Beklagten zu berücksichtigenden Milderungsgründen auseinander, stellt dies keinen durchgreifenden Mangel der Disziplinarklageschrift dar. Milderungsgründe, insbesondere die fehlende straf- und disziplinarrechtliche Vorbelastung des Beklagten, werden in der Disziplinarklageschrift auf Seite 29 thematisiert. Ob diese von der Klägerin zutreffend gewürdigt wurden, ist eine Frage der Begründetheit der Disziplinarklage. Soweit der Beklagte bemängelt, sowohl in der Klageschrift als auch im Strafbefehl fehle es an Ausführungen zu Vorsatz und Schuld, führt auch dies nicht zur Mangelhaftigkeit der Disziplinarklage. Zum einen wird in der Disziplinarklageschrift auf Seite 29 ausgeführt, dass der Beklagte vorsätzlich gehandelt habe. Zum anderen ergibt sich bereits aus dem Erlass des Strafbefehls, dass das Amtsgericht A-Stadt ein vorsätzliches und schuldhaftes Handeln des Beklagten angenommen hat, da andernfalls keine Strafbarkeit gegeben wäre. Inwieweit eine verminderte Schuldfähigkeit des Beklagten vorgelegen haben könnte, ist eine Frage der Begründetheit der Disziplinarklage, die die Disziplinarkammer in eigener Zuständigkeit zu prüfen hat. Dass die Disziplinarklageschrift diesbezüglich keine Ausführungen enthält, stellt schon deshalb keinen Mangel dar, weil der Beklagte sich erstmals im Laufe des gerichtlichen Disziplinarklageverfahrens auf verminderte Schuldfähigkeit berufen hat. Auch das behördliche Disziplinarverfahren leidet nicht an wesentlichen Mängeln. Der Oberbürgermeister war als Dienstvorgesetzter gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 HDG i.V.m. § 73 Abs. 2 S. 1 HGO für die Einleitung des Disziplinarverfahrens zuständig. Im Übrigen sind Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens weder vom Beklagten gerügt worden noch sonst ersichtlich. Die Klage ist auch begründet. Zur Überzeugung der Disziplinarkammer steht fest, dass der Beklagte ein schweres außerdienstliches Dienstvergehen begangen hat (§ 47 Abs. 1 S. 1, 2 BeamtStG in der hier maßgeblichen Fassung vom 17. Juni 2008, BGBl. I S. 1010, geändert durch Gesetz vom 4. Februar 2009, BGBl. I S. 160, gültig bis zum 30. Juni 2017, im Folgenden: BeamtStG a.F.), das zur Aberkennung des Ruhegehalts führt (§§ 65 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 2 Nr. 2, 15, 16 Abs. 1, Abs. 2 HDG). Nach § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG a.F. begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Gemäß § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG a.F. ist ein Verhalten außerhalb des Dienstes nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Für die Frage, ob der Beklagte seine Dienstpflichten verletzt hat, ist die Sach- und Rechtslage zum Tatzeitpunkt maßgeblich. Vorliegend steht zur Überzeugung der Disziplinarkammer fest, dass der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 S. 3 BeamtStG a.F. verstoßen hat, indem er die in Ziffern 1 bis 8 des Strafbefehls des Amtsgerichts A-Stadt vom 1. Juli 2019 (Az. X) festgestellten Taten, sowie die in Ziffer 10 des Strafbefehls festgestellte Tat, soweit es darin um den Besitz von zwei auf dem Tablet Samsung Galaxy Tab 2 7.0, GT-P3110 gespeicherten kinderpornographischen Videodateien geht, beging. Soweit dem Beklagten in der Klageschrift darüber hinaus vorgeworfen wurde, die in Ziffer 9 des Strafbefehls festgestellte Tat und die in Ziffer 10 des Strafbefehls festgestellte Tat, soweit es darin um die Speicherung von neun kinderpornographischen Bilddateien auf einem „weiteren Tablet Samsung“ geht, begangen zu haben, scheidet das Gericht diese Vorwürfe gemäß § 61 HDG aus, da sie für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fallen. Der Sachverhalt hinsichtlich der oben aufgeführten Taten steht fest, weil die Disziplinarkammer insoweit die tatsächlichen Feststellungen des Strafbefehls gemäß § 62 Abs. 2 HDG zugrunde legt. Nach dieser Vorschrift können die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden. Das Strafbefehlsverfahren stellt ein anderes gesetzlich geordnetes Verfahren im Sinne dieser Vorschrift dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 2014 - 2 B 14/14 -, juris Rn. 10). Die Entscheidung, die tatsächlichen Feststellungen eines Strafbefehls zugrunde zu legen, steht im Ermessen der Disziplinarkammer. Dieses gerichtliche Ermessen ist beschränkt und hat sich am Zweck der Ermächtigung zu orientieren, der darin besteht, divergierende Entscheidungen von Straf- und Disziplinargerichten über dieselbe Tatsachengrundlage nach Möglichkeit zu vermeiden. Diese Möglichkeit endet, wenn die Indizwirkung des Strafbefehls entkräftet wird und der Vortrag des angeschuldigten Beamten oder der angeschuldigten Beamtin dem Gericht Anlass zu einer eigenständigen Beweisaufnahme gibt. Erforderlich hierfür ist, dass die Tatsachenfeststellung vom Beamten oder von der Beamtin substantiiert in Zweifel gezogen worden ist; hierzu reicht ein bloßes Bestreiten grundsätzlich nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 2014 - 2 B 14/14 -, juris Rn. 10 m.w.N.). Gemessen an diesen Maßstäben hat der Beklagte die oben aufgeführten tatsächlichen Feststellungen des Strafbefehls nicht substantiiert bestritten, weshalb sie ohne weitere Prüfung zugrunde gelegt werden können. Soweit der Beklagte hinsichtlich Ziffer 5 des Strafbefehls zunächst ausgeführt hatte, dass es sich um frei zugängliche E-Bücher handele, die kein kinderpornographisches Material enthielten, hat er diesen Einwand in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen, nachdem Blatt 56-59 des zur Strafakte gehörenden Ordners „Gutachten und separate Anhänge“ in Augenschein genommen wurden. Es wurde festgestellt, dass die dort befindlichen Videosequenzen Bezeichnungen von Dateien tragen, die offensichtlich auf dem PC des Beklagten auch als Buchdateien vorhanden gewesen sind. Die Videosequenzen waren ausweislich der Feststellungen in Ziffer 5 des Strafbefehls hingegen nicht auf dem PC des Beklagten, sondern auf dem Tablet Samsung Galaxy Tab 2 7.0 GT-P3110 gespeichert. Der Beklagte hat daraufhin eingeräumt, dass es sich bei den in Ziffer 5 des Strafbefehls aufgeführten Dateien offensichtlich um andere Dateien als Buchdateien handele. Somit steht fest, dass der Beklagte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft in einem Fall den Tatbestand der Verbreitung kinderpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB in der hier maßgeblichen Fassung vom 13. November 1998, BGBl. I S. 3322, geändert durch Gesetz vom 21. Januar 2015, BGBl. I S. 10, gültig vom 27. Januar 2015 bis 30. Juni 2017 [im Folgenden: StGB a.F.]), in sieben Fällen den Tatbestand des Erwerbs kinderpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 3 Alt. 1 StGB a.F.) und den Tatbestand des Besitzes kinderpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 3 Alt. 2 StGB a.F.) erfüllt und sich so strafbar gemacht hat. Der Beklagte hat dadurch zugleich gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 S. 3 BeamtStG a.F. verstoßen. Dabei liegt ein disziplinarwürdiges Dienstvergehen bereits deshalb vor, weil das Strafgesetzbuch für die vom Beklagten begangene außerdienstliche Straftat zumindest eine mittelschwere Strafandrohung – Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren – vorsieht. Ist dies der Fall, ist ein disziplinarwürdiges Dienstvergehen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in aller Regel auch dann anzunehmen, wenn bei der Straftat kein Dienstbezug vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13/10 -, juris Rn. 17). Der Strafrahmen für den Besitz und das Beschaffen kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b Abs. 3 Alt. 1 und 2 StGB a.F. betrug Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; der Strafrahmen für das Verbreiten kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. betrug Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Es handelt sich also um Straftaten mit mittelschwerer bis schwerer Strafandrohung, sodass ein disziplinarwürdiges Dienstvergehen vorliegt. Darüber hinaus weisen die vom Beklagten begangenen Straftaten einen hinreichenden Bezug zu seinem Amt auf. Insoweit ist zwar nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf das Amt im statusrechtlichen Sinne – und nicht mehr auf den konkreten Dienstposten des Beamten oder der Beamtin – abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9/14 -, juris Rn. 16 ff.). Aus dem sachlichen Bezug des Dienstvergehens zum konkreten Aufgabenbereich des Beamten oder der Beamtin kann sich aber eine Indizwirkung ergeben, da der Beamte oder die Beamtin mit den ihm bzw. ihr übertragenen konkreten Aufgaben identifiziert wird. Je näher der Bezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens des Beamten oder der Beamtin zu dem ihm oder ihr übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein bzw. ihr Verhalten geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, dass sein bzw. ihr Beruf erfordert (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 20). Vorliegend war der Beklagte als Amtmann im Jugendamt in der Abteilung Vormundschaften, Beistandschaft, Unterhaltsvorschuss eingesetzt. Dabei wurde ihm vom Jugendamt unter anderem die Funktion als Vormund nach § 55 Abs. 2 S. 1 SGB VIII übertragen, er übte als Elternersatz die elterliche Sorge aus. Nach den eigenen Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung waren ihm auch solche Kinder anvertraut, die Opfer sexuellen Missbrauchs geworden waren. Gemäß § 1800 BGB hat der Vormund das Recht und die Pflicht, für die Person des Mündels zu sorgen, sowie die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten. Ähnlich wie bei Erziehern oder Lehrern war dem Beklagten somit der Schutz und die Erziehung von Kindern als Dienstpflicht anvertraut. Durch den Besitz, das Sich-Verschaffen und das Verbreiten kinderpornographischer Schriften hat der Beklagte elementare Rechte gerade derjenigen Personengruppe verletzt, deren Schutz und Erziehung ihm oblag. Zur Überzeugung der Disziplinarkammer bestand daher ein derart enger Bezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens des Beklagten zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich, dass sein Verhalten geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, das sein Beruf erfordert. Die für das festgestellte Dienstvergehen zu verhängende Disziplinarmaßnahme hat das Gericht aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte in pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 16 Abs. 1 S. 2-4 HDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten oder der Beamtin und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris). Aktive Beamtinnen und Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 16 Abs. 2 S. 1 HDG). Ruhestandsbeamtinnen und -beamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn sie, wären sie noch im Dienst, aus dem Beamtenverhältnis hätten entfernt werden müssen (§ 16 Abs. 2 S. 2 HDG). Die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden der Beamtin oder des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12/04 -, juris Rn. 22). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten oder der Beamtin für sein oder ihr pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BayVGH, Urteil vom 20. Juni 2016 - 16b D 13.093 -, juris; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris), insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2008 - 2 C 59/07 -, juris). Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 8 HDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Zur Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens und des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine von einer Beamtin oder einem Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen wird, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris) sowohl für außer- als auch für innerdienstliche Dienstvergehen auf den gesetzlichen Strafrahmen zurückzugreifen. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Für die Ahndung von außerdienstlichen Straftaten mit einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass für die Maßnahmebemessung grundsätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung (§ 12 HDG) abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9/14 -, juris Rn. 32), während bei einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren der Orientierungsrahmen bis zur Höchstmaßnahme reicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3/18 -, juris Rn. 29). Vorliegend ist der Orientierungsrahmen bis zur Höchstmaßnahme – der Aberkennung des Ruhegehalts – eröffnet. Der Strafrahmen für die vom Amtsgericht D-Stadt mit der höchsten Einzelstrafe (120 Tagessätze) belegten Tat – Verbreiten kinderpornographischer Schriften – betrug gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Der Strafrahmen für den Besitz und das Beschaffen von kinderpornographischen Schriften betrug gemäß § 184b Abs. 3 StGB a.F. Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die Ausschöpfung dieses Orientierungsrahmens ist wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens auch geboten. Der Beklagte hat durch das Dienstvergehen das Vertrauen der Klägerin und der Allgemeinheit endgültig verloren, § 16 Abs. 2 S. 1 HDG. Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten oder von der Beamtin konkret begangenen Dienstvergehens entspricht. Insoweit bedarf es einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientierungsrahmens – nach oben wie nach unten – unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 23 Juli 2013 - 2 C 63/11 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35/13 -, juris Rn. 20). Ein wie auch immer gearteter Schematismus verbietet sich hier in besonderer Weise (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 2014 - 2 B 111/13 -, juris Rn. 13). Der Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften setzt deshalb voraus, dass das Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere also Anzahl, Art und Inhalt der Darstellungen, als besonders verwerflich einzustufen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2012 - 2 B 133/11 -, juris Rn. 11; Beschluss vom 19. März 2013 - 2 B 17/12 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 5. April 2013 - 2 B 79/11 -, juris Rn. 7; Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9/14 -, juris Rn. 35 ff.). Dabei hält das Bundesverwaltungsgericht in seiner neueren Rechtsprechung (Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3/18 -, juris Rn. 34 ff.) wegen der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht nicht mehr daran fest, dass im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat indiziell auf die von den Strafgerichten ausgesprochenen Sanktion zurückgegriffen werden kann. Insbesondere ist eine Geldstrafe nach der neueren Rechtsprechung keine mindere Strafe, weshalb bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe im unteren Bereich die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme nicht nur ausnahmsweise in Betracht kommt. Die konkrete Ausurteilung von Geldstrafen ist gerade in Fällen des außerdienstlichen Besitzes von kinder- und jugendpornographischen Schriften für die disziplinare Maßnahmebemessung regelmäßig ohne Relevanz (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3/18 -, juris Rn. 39). Folglich steht auch im vorliegenden Fall die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von 240 Tagessätzen durch das Amtsgericht D-Stadt dem Ausspruch der disziplinaren Höchstmaßnahme nicht entgegen. Zulasten des Beklagten sind vielmehr die Folgen der Taten zu berücksichtigen. Durch den Konsum kinderpornographischen Materials wird ein Anreiz geschaffen, entsprechende Bilder herzustellen und die betroffenen Kinder zu missbrauchen. Schon allein das Herunterladen entsprechender Dateien und erst recht die weitere Verbreitung schaffen Anreize, auch weiterhin entsprechende Bild- und Videodateien herzustellen, weil es Abnehmer für derlei Bild- und Videodateien gibt. Der Besitz kinderpornographischer Bilddarstellungen hat auch gravierende nachteilige Auswirkungen für die zur Herstellung des Materials missbrauchten und vergewaltigten Kinder, deren elementare Rechte verletzt werden. Der Besitz kinderpornographischer Bilder trägt nicht nur mittelbar dazu bei, dass die Geschädigten durch die Existenz eines entsprechenden Marktes sexuell missbraucht werden. Hierdurch wird auch in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen nach Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) eingegriffen, ohne dass sich diese dagegen wehren können. Das Grundrecht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schützt gerade die Intimsphäre und die engere persönliche Lebenssphäre. Es schützt ferner die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen seine personenbezogenen Daten und persönlichen Lebenssachverhalte offenbart werden sollen. Durch sein Verhalten trägt der Täter zu dieser schwerwiegenden Rechtsverletzung bei. Der mit § 184b StGB verfolgte Schutzzweck, die „Märkte“ für kinderpornographische Materialien einzudämmen, um so Kinder vor sexuellen Übergriffen zu bewahren und ihre ungestörte persönliche und sexuelle Entwicklung zu gewährleisten, ist ein Anliegen, das von der Allgemeinheit, jedenfalls einer überwältigenden Mehrheit der Bevölkerung – trotz „Liberalisierung“ der gesellschaftlichen Anschauungen auf sexuellem Gebiet – nach wie vor besonders ernst genommen wird. Verstöße gegen die einschlägigen strafrechtlichen Schutzbestimmungen setzen den Täter in hohem Maße der Missachtung aus. Deshalb führt – worauf die Klägerin auch zutreffend hinweist – die Verurteilung wegen des Besitzes kinderpornographischen Materials durch einen Beamten oder eine Beamtin in der Vorstellungswelt eines vorurteilsfrei wertenden Betrachters zu einer erheblichen Ansehensbeeinträchtigung, wenn nicht zu einem völligen Ansehensverlust (vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. November 2018 - 3d A 2759/17.BDG -, juris Rn. 101). In diesem Zusammenhang ist hier zu berücksichtigen, dass Gegenstand des Strafbefehls zwar eine vergleichsweise geringe Anzahl an Dateien (4 kinderpornographische Bilddateien und 54 kinderpornographische Videodateien) waren, die allerdings Handlungen von sehr hoher Eingriffsintensität zeigten. Bei den sichergestellten Dateien handelt es sich nicht „nur“ um sogenannte „Posing-Bilder“, bei denen nackte Kinder unter Zurschaustellung ihrer Geschlechtsteile dargestellt werden. Vielmehr werden unter anderem schwerer sexueller Missbrauch von Kindern in Form von oralem, vaginalem und analem Geschlechtsverkehr gezeigt. Teilweise werden Gegenstände in die Vagina und den After der Kinder eingeführt; zum Teil ejakulieren erwachsene Männer auf den Körper, die Gesichter oder die Geschlechtsteile der Kinder. Hinzu kommt, dass der Beklagte im Tatzeitraum als Vormund im Jugendamt tätig war. Dieser dem Beklagten übertragene Aufgabenbereich weist eine derartige Nähe zum Konsum kinderpornographischer Schriften auf (s.o.), dass ein Vertrauensverlust in der Regel allein schon wegen des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften eintritt, ohne dass es erforderlich wäre, dass der Beklagte sich konkret im unmittelbaren Umgang mit seinen Mündeln in vorwerfbarer Weise verhalten hat (vgl. zum Fall eines Lehrers BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3/18 -, juris Rn. 32). Darüber hinaus ging der Beklagte ausgesprochen planvoll vor und nutzte diverse verdeckte Kommunikationskanäle wie beispielsweise einen sogenannten Tor-Browser. Die Tatsache, dass einige der Dateien, die Gegenstand des Strafbefehls sind, Dateinamen von E-Büchern tragen, deutet darauf hin, dass der Beklagte den wahren Inhalt der Dateien verschleiern wollte. Die Erforderlichkeit einer milderen Maßnahme ergibt sich auch nicht aus Erkenntnissen zum Persönlichkeitsbild des Beklagten. Dieses Bemessungskriterium nach § 16 Abs. 1 S. 3 HDG erfasst die persönlichen Verhältnisse des Beamten bzw. der Beamtin und sein bzw. ihr sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten bzw. der Beamtin übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder in einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12/04 -, juris; Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris Rn. 31 ff.). Als durchgreifende Entlastungsgesichtspunkte kommen vor allem die Milderungsgründe in Betracht, die von der Rechtsprechung zu den Zugriffsdelikten entwickelt worden sind. Diese erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen eines Beamten oder einer Beamtin, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Sie tragen zum einen existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens vor drohender Entdeckung. Unter der Geltung der Bemessungsvorgaben des §§ 16 Abs. 1 S. 2-4 HDG kommen auch andere Entlassungsgründe vergleichbaren Gewichts, die die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabsetzen, infrage. Die anerkannten Milderungsgründe bieten jedoch Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen aufgrund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von Begleitdelikten und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris). Entlastungsgründe sind nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 3 C 38/10 -, juris). Die anerkannten Milderungsgründe der Geringwertigkeit und des Handelns in einer unverschuldeten, ausweglosen, wirtschaftlichen Notlage kommen im Fall des Konsums kinderpornographischer Schriften von vornherein nicht in Betracht. Bei der Tat handelt es sich auch weder um eine persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat noch um ein Handeln in einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation, da der Beklagte sich über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr wiederholt kinderpornographische Schriften verschaffte. Dem Beklagten kommt auch nicht der Milderungsgrund der tätigen Reue zu Gute. Unabhängig davon, ob im Fall des Konsums kinderpornographischer Schriften überhaupt von einer „Wiedergutmachung“ die Rede sein kann, kommt es dem Beklagten in diesem Zusammenhang nicht zu Gute, dass er zum Zeitpunkt der Durchsuchung einen Großteil der Dateien, die Gegenstand des Strafbefehls waren, bereits gelöscht hatte. Einerseits kommt das bloße Löschen der Dateien keiner vorbehaltlosen Offenbarung des Fehlverhaltens gleich. Andererseits hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass es immer ein „Auf und Ab“ von Herunterladen und Löschen kinderpornographischer Dateien gegeben habe. Seine Einlassung, dass 2017 bereits vor der Durchsuchung „definitiv Schluss“ gewesen sei, stellt sich vor diesem Hintergrund für die Disziplinarkammer als bloße Schutzbehauptung dar, insbesondere deshalb, weil der Beklagte auch auf wiederholte Nachfrage durch das Gericht nicht plausibel darzulegen vermochte, was ihn zur Aufgabe des Konsums kinderpornographischen Materials veranlasst hat. Hierzu gab der Beklagte lediglich allgemein an, er habe „festgestellt, dass es nicht das gewesen [sei], was [er] gesucht und gebraucht habe“ und er habe erkannt, dass er durch seine Nachfrage das Angebot steigere. Wodurch genau der Beklagte zu dieser Erkenntnis gelangt ist, zumal er den Konsum von Kinderpornographie seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge anderen Personen – auch seinen behandelnden Ärzten – gegenüber nie erwähnt hat, bleibt völlig unklar. Das wiederholte Löschen der Dateien diente zur Überzeugung der Disziplinarkammer vielmehr der Verschleierung der Taten des Beklagten. Es kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der Beklagte den Konsum von Kinderpornographie bereits vor Tatentdeckung endgültig eingestellt hatte. Auch der Milderungsgrund der Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase greift nicht zu Gunsten des Beklagten ein. Voraussetzung sind insoweit außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten oder die Beamtin während des Tatzeitraums „aus der Bahn geworfen“ haben und ursächlich für den Pflichtenverstoß sind. Die persönlich belastende Situation muss so gravierend gewesen sein, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten von dem Beamten oder der Beamtin nicht mehr erwartet werden konnte (vgl. Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 13 Rn. 45 m.w.N.). Soweit der Beklagte sich auf eine belastende Situation am Arbeitsplatz sowohl während seiner Tätigkeit für die Ausländerbehörde als auch während seiner Tätigkeit im Jugendamt beruft, handelt es sich schon nicht um besonders außergewöhnliche Umstände. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung zwar beispielhaft belastende Situationen und Ereignisse beschrieben, wie etwa als ein ihm anvertrauter Jugendlicher versucht haben soll, sich das Leben zu nehmen. Mit derartigen Situationen können aber alle Mitarbeiter einer Ausländerbehörde oder eines Jugendamts konfrontiert werden. Der Kläger hat sich wegen der Situation am Arbeitsplatz auch bereits 2014 in psychologische Behandlung begeben und hätte sich diesbezüglich auch an seinen Dienstherrn wenden können, um dort um Unterstützung nachzusuchen. Die vom Beklagten geschilderten Belastungen sind nach Auffassung der Disziplinarkammer jedenfalls nicht derart außergewöhnlich und erreichen keine derartige Eingriffsintensität, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten vom Beklagten nicht mehr hätte erwartet werden können. Hinzukommt, dass die belastenden Umstände nicht zugespitzt, sondern sukzessive über eine Zeitspanne von mehreren Jahren aufgetreten sind (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Urteil vom 22. März 2016 - 3 LD 1/14 -, juris Rn. 99). Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die Belastungen am Arbeitsplatz ursächlich für die Pflichtverstöße gewesen sind. Nach seinem eigenen Vortrag in der mündlichen Verhandlung ist der Beklagte eher „zufällig“ auf kinderpornographische Dateien gestoßen, während er im sogenannten Darknet nach Zyankali gesucht habe. Einen Grund, weshalb er Kinderpornographie konsumierte, konnte der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch auf wiederholte Nachfrage des Gerichts nicht angeben. Er selbst stelle sich diese Frage seit Jahren. Es habe ihm keine Zufriedenheit verschafft, die kinderpornographischen Dateien herunterzuladen und anzusehen. Er könne sich nicht erklären, warum er das gemacht habe. Der Beklagte hat also selbst keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen der belastenden Situation am Arbeitsplatz und seinem Verhalten hergestellt. Schließlich ergeben sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beklagte im Tatzeitraum vermindert schuldfähig war. Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20 und 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des oder der Betroffenen, seines bzw. ihres Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2019 - 2 B 8/19 -, juris Rn. 11). Eine verminderte Schuldfähigkeit macht der Beklagte erstmals im gerichtlichen Disziplinarverfahren geltend. Aus den vom Gericht eingeholten Stellungnahmen der behandelnden Ärzte des Beklagten – die dieser von ihrer ärztlichen Schweigepflicht entbunden hatte – ergibt sich, dass bei dem Beklagten im Oktober 2015 eine mittelgradige depressive Episode (ICD 10 F32.1) und eine somatoforme Schmerzstörung (ICD 10 F 45.40) diagnostiziert wurden. Im Jahr 2017 wurden diese Diagnosen bestätigt und zusätzlich ein HWS-LWS-Syndrom sowie eine nicht organische Schlafstörung diagnostiziert. Im Rahmen einer stationären psychiatrisch-psychotherapeutischen Akutbehandlung vom 10. Juli 2019 bis zum 21. August 2019 wurden eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F 32.2), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.41), ein HWS-/LWS-Syndrom nach mehreren Bandscheibenvorfällen (ICD-10: 51.8), Diabetes mellitus Typ II b (ICD-10: E 11), arterielle Hypertonie (ICD-10: I 10), Schlaf-Apnoe-Syndrom (ICD-10: G 47), Adipositas (ICD-10: E 66) und LWS-Syndrom (ICD-10: M 47) diagnostiziert. Dabei kann aus den im Jahr 2019 diagnostizierten Erkrankungen schon deshalb nicht auf eine im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigende verminderte Schuldfähigkeit geschlossen werden, da die Diagnosen mehr als zwei Jahre nach dem Ende des Tatzeitraums gestellt wurden. So hat auch der behandelnde Arzt Dr. med. F. in seiner Stellungnahme vom 17. August 2021 angegeben, zur Frage der Schuldfähigkeit des Beklagten im Tatzeitraum keinerlei Angaben machen zu können. Der behandelnde Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Herr N., bei dem sich der Beklagte seit Februar 2014 – und auch während des Tatzeitraums – in ambulanter Behandlung befand, hat in seiner Stellungnahme vom 19. August 2019 angegeben, thematischer Inhalt der Behandlung sei die sehr belastende Arbeitssituation verbunden mit der organisch bedingten Schmerzstörung gewesen. Die kinderpornographische Thematik sei vom Patienten nie erwähnt oder von Herrn S. eruiert worden. Der Beklagte habe im Tatzeitraum vollschichtig gearbeitet und sei in dieser Zeit in der Lage gewesen, seinen beruflichen Verantwortungen ohne Einschränkungen nachzugehen. Aus den Stellungnahmen der Ärzte, insbesondere derjenigen des Herrn N., ergibt sich zwar, dass der Beklagte im Tatzeitraum an einer mittelgradigen depressiven Episode, einer somatoformen Schmerzstörung, einem HWS-LWS-Syndrom und einer Schlafstörung litt. Anhaltspunkte für eine daraus resultierende eingeschränkte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit lassen sich jedoch nicht erkennen. Vielmehr war der Beklagte ausweislich der Angaben des Herrn S. im Tatzeitraum in der Lage, seinen beruflichen Verantwortungen ohne Einschränkungen nachzugehen. Gegen eine verminderte Schuldfähigkeit spricht darüber hinaus, dass der Beklagte während des Tatzeitraums, nämlich für den Zeitraum 1. August 2016 bis 31. Januar 2017, beurteilt wurde und dabei das Gesamturteil „Die Anforderungen wurden vollständig erfüllt“ erhielt. Dabei wurden insbesondere auch die Merkmale „Ausdauer und Belastbarkeit“ und „Rollendistanz“ als „vollständig erfüllt“ bewertet. Das Merkmal „Initiative“ wurde als „deutlich übertroffen“ bewertet. Mit Wirkung vom 1. April 2017 – also ebenfalls während des Tatzeitraums – wurde der Beklagte zudem zum Amtmann (A 11 HBesG) befördert. Der Beklagte war also offenbar in der Lage, seinen Dienst uneingeschränkt zu versehen. Die vermehrt auftretenden Krankheitstage, die schließlich zur Überprüfung der Dienstfähigkeit des Beklagten führten, traten ausweislich der Personalakte erst ab dem Kalenderjahr 2018, also nach Ende des Tatzeitraums und nach Aufdeckung der Taten, auf. Schließlich hat der Beklagte selbst in der mündlichen Verhandlung angegeben, er habe den Konsum des kinderpornographischen Materials einfach aufgegeben, nachdem er erkannt habe, dass es nicht „das gewesen [sei], was [er] gesucht und gebraucht“ habe. Er habe seit 2017 kein Verlangen mehr danach. Er habe auch keine Entzugserscheinungen gehabt. Schon aus dem eigenen Vortrag des Beklagten ergibt sich daher nicht, dass dieser nicht in der Lage gewesen sein sollte, sein Verhalten im Hinblick auf den Konsum kinderpornographischen Materials zu steuern. Vielmehr war es den Angaben des Beklagten zufolge so, dass er den Konsum einfach ohne Probleme einstellen konnte. Sonstige Gesichtspunkte, die eine Minderung der Disziplinarmaßnahme nach sich ziehen könnten, sind nicht ersichtlich. Die lange Dienstzeit und bisherige disziplinare und strafrechtliche Unbescholtenheit des Beklagten sind für sich genommen nicht geeignet, schwerwiegende Pflichtverstöße, wie sie hier in Rede stehen, in einem milderen Licht erscheinen zu lassen, da ein Beamter bzw. eine Beamtin generell verpflichtet ist, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich achtungs- sowie vertrauenswürdig zu verhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2013 - 2 B 63/12 -, juris Rn. 13 m.w.N.). Die Verhängung der Höchstmaßnahme für den im Ruhestand befindlichen Beklagten verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Ist der durch das Gewicht des Dienstvergehens eingetretene Vertrauensschaden mangels Milderungsgründen so erheblich, dass bei aktiven Beamten bzw. Beamtinnen die Entfernung aus dem Dienst geboten ist, erweist sich die Höchstmaßnahme gegenüber dem Ruhestandsbeamten bzw. der Ruhestandsbeamtin als geeignete und erforderliche Maßnahme, den Zwecken von Disziplinarmaßnahmen gegenüber Ruhestandsbeamten bzw. -beamtinnen Geltung zu verschaffen. Disziplinarmaßnahmen gegenüber Ruhestandsbeamten und -beamtinnen verfolgen neben der Pflichtenmahnung die Zwecke der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist das Vertrauensverhältnis zerstört, erweist sich die Aberkennung des Ruhegehalts als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Sie beruht auf der schuldhaften Pflichtverletzung während der aktiven Dienstzeit und ist dem späteren Ruhestandsbeamten bzw. der späteren Ruhestandsbeamtin daher als bei Begehung vorhersehbar zuzurechnen. Dabei ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass der Ruhestandsbeamte bzw. die Ruhestandsbeamtin mit der Aberkennung des Ruhegehalts keineswegs ohne Versorgung dasteht. Denn er bzw. sie ist in der Rentenversicherung nachzuversichern (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 2003 - 1 D 27/02 -, juris Rn. 26). Von der Möglichkeit, die Gewährung des Unterhaltsbeitrags gemäß § 15 Abs. 2 S. 2 HDG i.V.m. § 13 Abs. 3 S. 2 HDG ganz oder teilweise auszuschließen, hat die Disziplinarkammer keinen Gebrauch gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 HDG, wonach der Beklagte die Kosten des Verfahrens trägt, weil gegen ihn im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wurde. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 6 HDG, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten, der bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats 00.0000 als Amtmann (A 11 Hessisches Besoldungsgesetz [HBesG]) bei der Klägerin tätig war. Der am 00.00.0000 in Braunschweig geborene Beklagte besuchte von 0000 bis 0000 die Volksschule in D.-Stadt und E.-Stadt, von 0000 bis 0000 die Realschule und von 0000 bis 0000 das Gymnasium. In dem Abgangszeugnis vom 00.00.0000 wurde ihm bescheinigt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Fachhochschulreife mit einer Durchschnittsnote von 3,5 erfüllt seien. 0000 trat er in die Bundeswehr ein und absolvierte parallel eine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten beim Studieninstitut der allgemeinen Verwaltung des Landes F., die er am 00.00.0000 mit der Note „befriedigend“ (2,58) abschloss. Mit Bescheid vom 00.00.0000 erkannte die Bezirksregierung E.-Stadt die vom Beklagten absolvierte Ausbildung als eine der Fachhochschulreife gleichwertige Vorbildung an. Mit Wirkung vom 00.00.0000 wurde der Beklagte durch die Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Inspektoranwärter ernannt (Bl. 45 Personalakte [PA]). Nach bestandener Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung (Note „befriedigend“, 8 Punkte) wurde er mit Wirkung vom 00.00.0000 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Inspektor zur Anstellung ernannt (Bl. 68 PA). Mit Wirkung vom 00.00.0000 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Inspektor (A 9 Bundesbesoldungsgesetz [BBesG]) ernannt (Bl. 80 PA). Der Beklagte war bei der Klägerin zunächst vom 1. Oktober 1992 bis zum 31. Oktober 1995 als Sachbearbeiter im Sozialamt tätig. Mit Wirkung vom 1. November 1995 wurde der Beklagte dem Schulverwaltungsamt – Verwaltungsabteilung - (Bl. 97 PA), mit Wirkung vom 1. Juni 1996 dem Ordnungsamt – Gewerbeaußendienst - zugewiesen (Bl. 98 PA). Ab Dezember 1996 bemühte sich die Klägerin, den Beklagten aufgrund dringenden Personalbedarfs zum Sozialamt umzusetzen, wogegen sich der Beklagte unter Berufung auf medizinische und psychologische Gründe gerichtlich zur Wehr setzte. Mit Beschluss vom 21. Januar 1997 gab das Verwaltungsgericht A-Stadt der Klägerin im Wege der einstweiligen Anordnung auf, die Umsetzung des Beklagten in das Sozialamt nicht zu vollziehen, solange sie ihr Ermessen nicht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts betätigte (Bl. 105 ff. PA). Ab dem 16. Juni 1997 wurde der Beklagte innerhalb des Ordnungsamtes der Abteilung für Ausländerwesen zugewiesen (Bl. 124 PA). Dort oblag ihm zunächst die Durchführung des Aufenthaltsrechts für Ausländer, insbesondere die Bearbeitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Ab dem 00.00.0000 war er als Sachbearbeiter der „Arbeitsgruppe Intensivtäter“ tätig. Mit Wirkung vom 1. Juli 1999 wurde der Beklagte zum Oberinspektor (A 10 BBesG) ernannt (Bl. 150 PA), nachdem er beim Verwaltungsgericht D-Stadt Untätigkeitsklage wegen verzögerter Beförderung eingereicht hatte (Bl. 138 PA). Im Wege einer Umorganisation bei der Klägerin wurde das vom Beklagten wahrgenommene Aufgabengebiet mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in das Bürgeramt integriert, wo der Beklagte fortan tätig war (Bl. 232 PA). Mit Bescheid vom 14. September 2010 stellte das Hessische Amt für Versorgung und Soziales D-Stadt bei dem Beklagten einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 (Bl. 207 PA), mit Bescheid vom 21. Mai 2013 einen GdB von 40 fest. Die Klägerin gewährte dem Beklagten daraufhin mit Bescheid vom 00.00.0000 ab dem Urlaubsjahr 0000 einen Zusatzurlaub in Höhe von drei Tagen im Kalenderjahr. Mit Wirkung vom 1. August 2016 wurde der Beklagte zum Jugendamt (Abteilung Vormundschaften, Beistandschaft, Unterhaltsvorschuss) umgesetzt (Bl. 268 PA). Ausweislich der Angaben der Klägerin in der Disziplinarklageschrift war der Beklagte ab dem 1. August 2016 als Vormund tätig. Mit Wirkung vom 1. April 2017 wurde der Beklagte zum Amtmann (A 11 HBesG; Bl. 313 PA) befördert. Nachdem der Beklagte im Jahr 2018 an 69 Arbeitstagen und sodann vom 14. Januar 2019 bis zum 9. Juni 2019 dienstunfähig erkrankt war, leitete die Klägerin ein Verfahren zur Überprüfung der Dienstfähigkeit des Beklagten ein (Bl. 345 PA). Mit amtsärztlichem Gutachten vom 4. Juli 2019 wurde die Dienstunfähigkeit des Beklagten festgestellt. Es bestehe seit einem längeren Zeitraum eine seelische Erkrankung mit erheblichen Symptomen, die unter anderem zu einer Einschränkung der Konzentrations-, Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit geführt habe. Begleitend und erschwerend bestünden erhebliche degenerative Veränderungen des Bewegungsapparates mit konsekutiver Minderbelastbarkeit insbesondere der Wirbelsäule. Eine stationäre psychosomatische Behandlung sei seitens der behandelnden Ärzte initiiert worden. Eine Nachuntersuchung Ende 2019 werde empfohlen, um festzustellen, ob eine Wiedereingliederung erfolgsversprechend sei. Auf den weiteren Inhalt des Gutachtens (Bl. 346-347 Rs. PA) wird ergänzend Bezug genommen. Mit amtsärztlichem Gutachten vom 16. September 2019 wurde die dauerhafte Dienstunfähigkeit des Beklagten festgestellt, nachdem ein durchgreifender Therapieerfolg der stationären psychosomatischen Therapie nicht habe erzielt werden können. Auf den weiteren Inhalt des Gutachtens (Bl. 352-354 PA) wird ergänzend Bezug genommen. Der Beklagte wurde mit Ablauf des 30. November 2019 in den Ruhestand versetzt (Bl. 377 PA). Der Beklagte wurde zuletzt für den Zeitraum 1. August 2016 bis 31. Januar 2017 mit dem Gesamturteil „Die Anforderungen wurden vollständig erfüllt“ beurteilt. Auch die vorangegangenen Beurteilungen seit 2005 resultierten jeweils in dem Gesamturteil „Die Anforderungen wurden vollständig erfüllt“. Der Beklagte ist seit dem 00.00.0000 verheiratet und hat keine Kinder. Die Ehefrau des Beklagten hat einen im Jahr 0000 geborenen Sohn. Dem hiesigen Disziplinarklageverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Verfügung vom 30. März 2017 leitete die Generalstaatsanwaltschaft I-Stadt – Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität – Außenstelle J-Stadt ein Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornographischer Schriften ein (Az. X; Bl. 21 Strafakte [StrA]). Hintergrund war ein Hinweis, den das Bundeskriminalamt seitens der US-amerikanischen halbstaatlichen Organisation „National Center for Missing and Exploited Children“ (NCMEC) erhalten hatte, wonach von der an die Ehefrau des Beklagten vergebenen IP-Adresse kinderpornographisches Material ins Internet hochgeladen worden sei. Da der Beklagte als Mitarbeiter des Jugendamts der Stadt A. in A-Stadt und Umgebung gut vernetzt sei, wurde das Verfahren ausweislich des Vermerks vom 31. März 2017 bei der Generalstaatsanwaltschaft I-Stadt geführt (Bl. 27 StrA). Mit Beschluss vom 26. April 2017 ordnete das Amtsgericht J-Stadt die Durchsuchung der Wohnräume des Beklagten an. Im Rahmen der am 2. Mai 2017 durchgeführten Durchsuchung wurden diverse Mobiltelefone/Smartphones, Speichermedien, Datenträger und Laptops/PCs sichergestellt. Ausweislich eines Vermerks des Polizeipräsidiums K. vom 5. Mai 2017 habe der Beklagte bereits in den Jahren 1997 und 2006 im Verdacht gestanden, Kinderpornographie zu vertreiben (Bl. 76-78 StrA). Ein von der Staatsanwaltschaft D-Stadt unter dem Aktenzeichen X geführtes Ermittlungsverfahren sei am 6. August 2007 „mit fortbestehendem Tatverdacht gemäß § 170 Abs. 2 StPO“ eingestellt worden, die Akte sei bereits vernichtet (vgl. Vermerk vom 4. Mai 2017, Bl. 85 StrA). Nachdem festgestellt worden war, dass über den Gmail-Account des Beklagten ein Tablet registriert war, das im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung nicht aufgefunden worden war und das Angaben des Beklagten zufolge vom Sohn seiner Ehefrau genutzt werde, ordnete das Amtsgericht J.-Stadt mit Beschluss vom 9. Mai 2017 die Durchsuchung der Wohnung des Sohns der Ehefrau des Klägers an (Bl. 88-89 StrA). Die Durchsuchung erfolgte am 24. Mai 2017. Das fragliche Tablet konnte im Rahmen der Durchsuchung nicht aufgefunden werden; der Sohn der Ehefrau des Beklagten gab an, das Tablet weder zu kennen noch zu besitzen. Daraufhin ordnete das Amtsgericht J.-Stadt mit Beschluss vom 8. Juni 2017 erneut die Durchsuchung der Wohnung des Beklagten an (Bl. 156-157 StrA). Die Durchsuchung erfolgte am 18. Juli 2017, das fragliche Tablet wurde sichergestellt. Nachdem auf einigen der sichergestellten Gegenstände kinderpornographisches Material gefunden worden war, erließ das Amtsgericht A-Stadt gegen den Beklagten am 1. Juli 2019 einen Strafbefehl (Az. X) mit folgendem Inhalt: „Die Staatsanwaltschaft A-Stadt klagt Sie an, in der Zeit vom 31.03.2016 bis 02.05.2017 in B-Stadt durch 10 selbstständige Handlungen 1. es unternommen zu haben, einen anderen den Besitz an kinderpornographischen Schriften, die ein wirkliches oder realitätsnahes Geschehen wiedergeben, zu verschaffen, 2. bis 8. es unternommen zu haben, sich den Besitz an kinderpornographischen Schriften, die ein wirkliches oder realitätsnahes Geschehen wiedergeben, zu verschaffen, 9. es unternommen zu haben, einen kinderpornographischen Inhalt mittels Telemedien abzurufen, 10. kinderpornographische Schriften, die ein wirkliches oder realitätsnahes Geschehen wiedergeben, zu besitzen. Zu 1. bis 10.: Sie nutzten im Tatzeitraum das Internet, um sich kinderpornographische Schriften zu verschaffen, solche mit Gleichgesinnten zu tauschen und speicherten diese auf Ihren elektronischen Speichermedien ab. Die durch Sie erlangten, weitergegebenen und besessenen angesammelten Bild- und Videodateien zeigen insbesondere den oralen, vaginalen und analen Geschlechtsverkehr von eindeutig unter 14-Jährigen miteinander oder mit erwachsenen Personen. Einige Darstellungen zeigen männliche und weibliche Kinder, die an ihren eigenen Geschlechtsteilen manipulieren. Teilweise werden Gegenstände in die Vagina oder den After eingeführt. Zum Teil ejakulieren erwachsene Männer auf den Körper, die Gesichter oder die Geschlechtsteile der Kinder. Zudem enthalten zahlreiche Dateien Aufnahmen von Kindern, die entweder aktiv in sexuell aufreizenden Weise posieren, etwa indem sie den Schambereich in unnatürlicher geschlechtsbetonter Körperhaltung präsentieren. Ferner befinden sich hierunter Dateien, die alleine auf den unbekleideten Genitalbereich oder das unbekleidete Gesäß von Kindern fokussieren und diesen in sexuell aufreizender Weise wiedergeben. Unter den Bild- und Videodateien befanden sich auch solche, die den - auch schweren - sexuellen Missbrauch Kleinstkindern durch erwachsene Männer und Frauen zeigen. Zu 1.: Am 07.02.2017 nutzten Sie über die Internetverbindung in Ihrer Wohnung den Dienstanbieter „Chatstep“. Unter Ihrem Nickname „thights“ luden Sie um 19:39 Uhr eine kinderpornographische Bilddatei mit dem Dateinamen 9fdfcad73326414d8ca58824f960ac6ee26fcf-1486492791.jpg in den Chatraum „L.“ hoch und stellten die Datei somit allen in dem Chatraum befindlichen Nutzern zur Ansicht und zur Speicherung zur Verfügung. Hierfür nutzten Sie Ihren Tablet PC Samsung. Die Datei zeigt ein vollständig unbekleidetes ca. sechsjähriges Mädchen, dass auf einem Bett sitzend mit der rechten Hand den erigierten Penis eines neben ihr sitzenden ebenfalls vollständig entkleideten ca. sechs- bis siebenjährigen Jungens umfasst. Zu 2.: Am 31.03.2016 gegen 11.07 Uhr ließen Sie sich mittels Emailanhang die kinderpornographische Datei „144811925223.jpg“ übersenden und speicherten diese auf Ihrem Tablett Samsung Galaxy Tab 2 7.0, GT-P3110 ab. Die Datei zeigt ein teilbekleidetes ca. 10-jähriges Mädchen, welches durchsichtige Strumpfhosen über den zur Seite gerückten Kinderslip trägt und mit gespreizten Beinen ihre teilweise unbekleidete Vagina präsentiert. Zu 3.: Am 01.04.2016 gegen 9:17 Uhr ließen Sie sich mittels Emailanhang die kinderpornographische Datei „Anya_DSCF0086.JPG“ übersenden und speicherten diese auf ihrem Tablett Samsung Galaxy Tab 2 7.0, GT-P3110 ab. Die Datei zeigt ca. 12-jähriges Mädchen, welches nur mit durchsichtigen Strumpfhosen bekleidet auf einem Bett liegend in sexuell aufreizenden Weise für die Kamera posiert. Zu 4.: Am 01.04.2016 gegen 11:00 Uhr ließen Sie sich mittels Emailanhang die kinderpornographische Datei „IMG_0588.JPG“ übersenden und speicherten diese auf Ihrem Tablett Samsung Galaxy Tab 2 7.0, GT-P3110 ab. Die Datei zeigt ein teilbekleidetes ca. 10-jähriges Mädchen, welches durchsichtige Strumpfhosen über ihrem Kinderslip trägt und mit weit gespreizten Beinen ihre nur mit dem Kinderslip bekleidete Vagina in sexuell aufreizenden Art und Weise präsentiert. Zu 5.: Am 24.06.2016 zwischen 21:21 Uhr und 21:24 Uhr speicherten Sie die nachfolgend benannten sechs kinderpornographischen Videodateien, die Sie sich zuvor beschafft hatten, auf Ihren Tablet Samsung Galaxy Tab 2 7.0, GT-P3110 ab. Die nachfolgend benannten zwei Dateien speicherten Sie bis zu Durchsuchung am 02.05.2017. Die Videodatei „Kochler, Andrea – Tod im Tulpenfeld.epub“ fokussiert auf die unbekleidete Vagina eines mit extrem gespreizten Beinen auf dem Bett sitzenden ca. 12-jährigen Mädchens. Die Videodatei „Kuck, Manuela – Linda 02 – Neue Zeiten fuer Linda.epub“ zeigt ein ca. 12-jähriges im Intimbereich unbekleidetes Mädchen, welches Oralverkehr an einem Mann vornimmt. Zwischen dem 24.06.2016 nach 21:24 Uhr und dem 02.05.2017 löschten Sie vier die nachfolgend benannten Dateien wieder von dem Tablet herunter. Die Videodatei „Iggulden, Conny-Die Rosenkriege 02-Das Bündnis.epub“ zeigt einen männlichen erigierten unbekleideten Penis, der vor und an die Vagina eines erkennbar präpubertären, maximal 12-jährigen, breitbeinig unbekleidet sitzenden Mädchens gehalten wird. Die Videodatei „Lasater, Ike K. & Mallett, Dagmar – Worte, die im Busines wirken.epub“ zeigt ein ca. siebenjähriges Mädchen bei der Vornahme von Oralverkehr an einem erwachsenen Mann. Die Videodatei „Reichart, Elke – Deutschland, gefuehlte Heimat.epub.“ zeigt ein ca. 11- bis 12-jähriges breitbeinig auf einem Bett liegendes Mädchen, an dessen unbekleidete Vagina ein Fuß geführt wird. Die Videodatei „Roemer, Carolin – Fin O’Malley03 – Das Labyrinth des Malers.epub“ zeigt ein ca. 12-jähriges breitbeinig unbekleidet auf einem Bett sitzendes Mädchen, vor dem ein Mann mit seinem erigierten Penis sitzt. Zu 6.: Am 22.07.2016 verschafften Sie sich den Besitz an der Videodatei „jb-13-0001.wmv“ und speicherten diese auf Ihrer Festplatte HD Samsung HD200HJ 200 GB ab. Die Videodatei zeigt ein ca. 7- bis 8-jähriges Mädchen, welches ihre Brüste und ihre Vagina entkleidet und an diesen sowie an ihren Anus vor der Kamera manipuliert. Zu 7.: Am 18.03.2017 um 15:51 Uhr speicherten Sie eine kinderpornographische Videodatei, die Sie sich zuvor geschafft hatten, auf Ihrer Festplatte HD Samsung HD200HJ 200 GB ab. Zwischen dem 18.03.2017 nach 15:51 Uhr und dem 02.05.2017 löschten Sie diese Datei wieder von Ihrer Festplatte herunter. Die Videodatei „(pthc) NEW 2016 Pedo Childlover 8yo Daddy´s Little Gilr JM 10.mp4“ zeigt den oralen Missbrauch eines zur Tatzeit 7-jährigen Mädchens durch ihren bereits wegen des sexuellen Missbrauchs verurteilten Stiefvaters. Zu 8.: Am 26.03.2017 zwischen 22:03 Uhr und 20:59 Uhr speicherten Sie die nachfolgend benannten 46 kinderpornographischen Videodateien, die Sie sich zuvor beschafft hatten, auf Ihrer Festplatte HD Samsung HD200HJ 200 GB ab. Zwischen dem 26.03.2017 und dem 02.05.2017 löschten Sie diese Dateien wieder von Ihrer Festplatte herunter. Die Videodateien jb8-001.avi, jb8-003.avi, jb8-004.avi, jb8-013.avi, jb8-015.avi, jb8-018.avi, jb8-020.avi, jb8-032.avi, jb8-039.avi zeigen den Oralverkehr von weiblichen teil- oder vollständig unbekleideten Mädchen im Alter von 3 Jahren bis ca. 12 Jahren an erwachsenen Männern. Die Videodateien jb8-016.avi, jb8-017.avi, jb8-021.avi, jb8-028.avi, jb8-034.avi, jb8-035.avi, jb8-048.avi zeigen erwachsene Männer beim Geschlechts- oder Analverkehr mit weiblichen Kindern im Alter von 3 Jahren bis ca. 12 Jahren. Die Videodateien jb-13-002.wmv, jb-13-003.wmv, jb-13-006.wmv, jb8-002.avi, jb8-007.avi, jb8-011.avi, jb8-023.avi, jb8-026.avi, jb8-036.avi, jb8-037.avi, jb8-038.avi, jb8-040.avi, jb8-041.avi, jb8-043.avi, jb8-051.avi, jb8-050.avi zeigen zwischen Mädchen im Alter von 7 Jahren bis ca. 12 Jahren bei Masturbationshandlungen bzw. dem teilweise oder vollständig unbekleideten Posieren in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung vor der Kamera. Die Datei jb8-046.jpg zeigt einen ca. 9-jährigen Jungen, der unbekleidet in geschlechtsbetonter Haltung neben einen ebenfalls unbekleideten Jungen ca. 14- bis 15jährigen Jungen in ungewöhnlich geschlechtsbetonter Körperhaltung posiert und an seinen Penis manipuliert. Die Videodateien jb8-005.avi, jb8-009.avi, jb8-012.avi, jb8-025.avi, jb8-044.avi, jb8-045.avi, jb8-052.avi zeigen Erwachsene bei der Vornahme sexueller Handlungen, bswp. dem Einführen von Gegenständen in kindliche Körperöffnungen oder dem Oralverkehr, an den zwischen vierjährigen und elfjährigen weiblichen aber auch männlichen Kindern. Die Dateien jb8-049.wmv und jb8-056.avi zeigen sexuelle Handlungen zwischen Kindern. Die Videodatei jb8-019.avi zeigt einen erwachsenen Mann, der auf den unbekleideten Körper eines auf seinem Schoss liegenden ca. vierjährigen Mädchens ejakuliert. Die Videoaufnahme jb8-031.avi fokussiert auf den unbekleideten Vaginalbereich und das unbekleidete Gesäß eines ca. zehnjährigen blonden Mädchens. Zu 9.: Sie nutzten in nicht rechtsverjährter Zeit, jedoch vor der Durchsuchung Ihrer Wohnanschrift am 02.05.2017 ab 19:50 Uhr, den Dienstanbieter „Youtube“, um sich eine Vielzahl von mindestens 100 sog. Präferenzdateien sowie mindestens eine als kinderpornographische einzuschätzende Datei anzusehen. Sie riefen die Videodateien „Massai Nyotambofu Na Erick“ mittels Ihres Internet Browsers auf. Die Datei zeigt die Hand einer erwachsenen Frau, die die unbekleideten Schamlippen eines weiblichen Kleinkindes zusammendrückt. Zu 10.: Zum Zeitpunkt der Durchsuchung Ihrer Wohnung am 02.05.2017 hatten Sie insgesamt 11 kinderpornographische Dateien wissentlich und willentlich auf Ihren elektronischen Speichermedien abgespeichert. Auf dem Tablet Samsung Galaxy Tab 2 7.0, GT-P3110 speicherten Sie zwei kinderpornographische Videodateien ab. Auf Ihren weiteren Tablet Samsung speicherten sie insgesamt neben einer Vielzahl von Präferenzdateien auch 9 kinderpornographische Bilddateien ab. Vergehen, strafbar nach §§ 184 b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Alt. 1 und 2, Abs. 6, 184 d Abs. 2 S. 1 und S. 3, 53, 74 Strafgesetzbuch. […] Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird deshalb gegen Sie eine Gesamtgeldstrafe von 240 Tagessätzen verhängt, gebildet aus den Einzelstrafen von 120 Tagessätzen für die Tat zu Ziffer 1), 80 Tagessätzen für die Tat zu Ziffer 8), 40 Tagessätzen für die Taten zu Ziffern 2) bis 7) und 9) bis 10). […]“ Mit Schriftsatz seines im Strafverfahren Bevollmächtigten vom 5. August 2019 legte der Beklagte Einspruch gegen den Strafbefehl ein, den er mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2019 zurücknahm. Der Strafbefehl wurde am 24. Oktober 2019 rechtskräftig. Bereits mit Verfügung vom 16. Juli 2019 hatte der Oberbürgermeister der Klägerin gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren wegen des obenstehenden Sachverhalts eingeleitet, nachdem er am 28. Juni 2019 durch die Mitteilung der Generalstaatsanwaltschaft S.-Stadt von dem Strafbefehlsantrag Kenntnis erlangt hatte. Auf den Inhalt der Einleitungsverfügung (Bl. 14-16 Disziplinarakte [DA]) wird Bezug genommen. Am 23. Juli 2019 wurde die Ermittlungsführerin bestellt (Bl. 17 DA). Mit Schreiben des Oberbürgermeisters der Klägerin vom 26. Juli 2019 wurde der Beklagte über die Einleitung des Disziplinarverfahrens informiert, gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 HDG belehrt und auf die Stellungnahmefrist gemäß § 23 Abs. 2 HDG hingewiesen. Zugleich wurde das Disziplinarverfahren bis zum Abschluss des Strafbefehlsverfahrens gemäß § 25 Abs. 3 Hessisches Disziplinargesetz (HDG) ausgesetzt und mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, dem Beklagten die Führung der Dienstgeschäfte mit sofortiger Wirkung zu verbieten. Diesbezüglich wurde Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats eingeräumt. Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf Bl. 19-21 DA Bezug genommen. Das Schreiben wurde dem Beklagten mit Postzustellungsurkunde am 31. Juli 2019 zugestellt. Mit Schreiben vom 1. August 2019, eingegangen bei der Klägerin am 6. August 2019, bestellte sich der Bevollmächtigte für den Beklagten, teilte mit, dass der Beklagte sich in einer stationären Behandlung befinde, und beantragte Akteneinsicht. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2019 sprach der Oberbürgermeister der Klägerin mit sofortiger Wirkung ein Verbot zum Führen der Dienstgeschäfte gegen den Beklagten aus. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 35-36 DA Bezug genommen. Die Verfügung wurde dem Bevollmächtigten des Beklagten mit Postzustellungsurkunde am 24. Oktober 2019 zugestellt. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 16. Oktober 2019 teilte der Beklagte mit, dass nicht beabsichtigt sei, im Rahmen einer Anhörung zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Es werde angeregt, nach Aktenlage zu entscheiden. Dabei seien ungeachtet der dienstlich relevanten Vergehen und deren Inhalt die Gesamtumstände zu berücksichtigen, insbesondere die Länge der Dienstzeit des Beklagten, die Tatsache, dass keine Beanstandungen vorgelegen hätten, die Tatsache, dass der Beklagte strafrechtlich noch nie in Erscheinung getreten sei, schon gar nicht einschlägig, was bei Taten dieser Art unüblich sei, und die Tatsache, dass es sich um einen begrenzten Zeitraum vom 31. März 2016 bis 2. Mai 2017 handele, was ebenfalls unüblich sei. Es stelle sich auch die Frage, ob es sich um ein Krankheitsbild handele. Am 24. März 2020 erstellte die Ermittlungsführerin den Ermittlungsbericht, auf dessen Inhalt (Bl. 60-65 DA) Bezug genommen wird. Der Ermittlungsbericht wurde dem Bevollmächtigten des Beklagten mit Postzustellungsurkunde am 27. März 2020 zugestellt. Mit Schreiben vom 26. März 2020 wurde der Beklagte hinsichtlich seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse befragt. Nach gewährter Fristverlängerung teilte der Bevollmächtigte des Beklagten mit Schreiben vom 29. Mai 2020 mit, dass weitere Ermittlungen nicht beantragt und eine weitere Stellungnahme nicht abgegeben werde. Daneben machte er Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beklagten. Mit Abschlussverfügung vom 29. Juli 2020 (Bl. 78-80 DA) stellte der Oberbürgermeister der Klägerin fest, dass aufgrund der Schwere des Dienstvergehens gegen den Beklagten Disziplinarklage mit dem Ziel der Aberkennung des Ruhegehalts erhoben werden soll. In seiner Sitzung am 17. August 2020 stimmte der Magistrat der Klägerin der Erhebung der Disziplinarklage gegen den Beklagten mit dem Ziel der Aberkennung des Ruhegehalts zu und nahm den Ermittlungsbericht zur Kenntnis (Bl. 98 DA). Mit Schriftsatz vom 17. November 2020, eingegangen beim Verwaltungsgericht Wiesbaden am selben Tag, hat die Klägerin Disziplinarklage gegen den Beklagten erhoben. Ihm wird vorgeworfen, schuldhaft ein Dienstvergehen durch die im Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt vom 1. Juli 2019 (Az. X) festgestellten Taten begangen zu haben. Die – in der Klageschrift wiedergegebenen – Feststellungen könnten gemäß § 62 Abs. 2 HDG ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden. Der Beklagte habe durch die Begehung der Taten gegen die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 S. 3 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) verstoßen und so ein außerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG begangen. Die qualifizierenden Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG seien erfüllt, da der abstrakte Strafrahmen des § 184b Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe und der des § 184b Abs. 3 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsehe. Darüber hinaus liege auch ein Dienstbezug zu den Straftaten vor. Der Beklagte sei als Amtmann im Jugendamt in der Abteilung Vormundschaften, Beistandsschaften, Unterhaltsvorschuss eingesetzt gewesen. Ihm sei vom Jugendamt unter anderem die Funktion als Vormund nach § 55 Abs. 2 S. 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) übertragen worden. Dabei habe der Beklagte Vormundschaften und Pflegschaften minderjähriger Kinder und Jugendlicher (Mündel) ausgeführt und als Elternersatz die elterliche Sorge ausgeübt. Dies setze ein individuelles Vertrauensverhältnis zum Kind bzw. Jugendlichen voraus, in welches nicht durch Weisungen Vorgesetzter eingegriffen werden dürfe. Vollzeitbeschäftigte Vormünder könnten gemäß § 55 Abs. 2 S. 4 SGB VIII bis zu 50 Mündel gleichzeitig betreuen. Der Vormund habe nach § 1793 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu dem Mündel persönlichen Kontakt zu halten. Er solle das Mündel in der Regel einmal im Monat in dessen üblicher Umgebung aufsuchen. Das von dem Beklagten begangene Dienstvergehen sei so erheblich, dass die Aberkennung des Ruhegehalts die angemessene Disziplinarmaßnahme darstelle. Zwar habe das Amtsgericht A-Stadt „nur“ eine Gesamtgeldstrafe verhängt. Aufgrund des berufsspezifisch engen Zusammenhangs der Straftaten zu den Dienstaufgaben des Beklagten als Vormund sowie der konkreten Tatumstände, insbesondere Zahl und Inhalt der inkriminierten Dateien, lägen aber disziplinarrechtlich bedeutsame Umstände vor, die den Ausspruch der Höchstmaßnahme erforderten. Der Beklagte habe die Straftaten vorsätzlich zeitgleich mit seiner Tätigkeit als Vormund begangen. Erschwerend komme hinzu, dass es sich nicht „nur“ um Bilder und Videos aus dem sogenannten „Posing-Bereich“ handele, sondern sexuelle Handlungen von erwachsenen Männern und Frauen an Kleinkindern und Kindern vorgenommen und gezeigt worden seien. Soweit der Bevollmächtigte des Beklagten die Frage aufgeworfen habe, ob ein Krankheitsbild vorliege, handele es sich um eine vage und nicht substantiierte Aussage. Der stationäre Aufenthalt des Beklagten in dem M. Zentrum für Verhaltensmedizin F-Stadt – Klinik für Psychosomatik führe zu keiner anderen Beurteilung. Weder sei bekannt, aus welchen Gründen der Beklagte sich dort aufgehalten habe, noch könne der Autoritäts- und Ansehensverlust durch eine ärztliche Behandlung rückgängig gemacht werden. Dass der Beklagte den Einspruch gegen den Strafbefehl zurückgenommen habe, entlaste ihn nicht, da er durch die Beweismittel bereits hinreichend überführt gewesen sei. Der Umstand, dass das innerdienstliche Verhalten des Beklagten bis dahin keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben habe und er nicht einschlägig straf- und disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten sei, sei nicht geeignet, schwere Pflichtverstöße wie die vorliegenden in einem milderen Licht erscheinen zu lassen, da der Beamte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts generell verpflichtet sei, bestmögliche Leistungen zu erbringen und sich achtungs- sowie vertrauenswürdig zu verhalten. Angesichts der besonderen Verwerflichkeit der Taten sei keine andere Maßnahme als die Aberkennung des Ruhegehalts angemessen. Soweit der Beklagte Mängel der Klageschrift geltend mache, lägen diese nicht vor und wären jedenfalls gemäß § 60 Abs. 1 HDG präkludiert. Soweit der Beklagte nunmehr die Feststellungen im Strafbefehl in Frage stelle, habe er während des behördlichen Disziplinarverfahrens die Tatvorwürfe niemals bestritten. Den vom Beklagten vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen aus dem Jahr 2019 könne nicht entnommen werden, dass während des Tatzeitraums außergewöhnliche Verhältnisse vorgelegen hätten, die den Beklagten zeitweise aus der Bahn geworfen hätten. Wenn der Beklagte – wie von ihm vorgetragen – sich bereits seit 2014 in psychiatrisch-psychologischer Behandlung befunden habe, hätte er sich dort Hilfe suchen können. Die Klägerin beantragt, dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Nachdem die Disziplinarklageschrift dem Bevollmächtigten des Beklagten am 27. November 2020 unter Hinweis auf die Zweimonatsfrist gemäß § 60 Abs. 1, 2 und § 63 Abs. 2 HDG zugestellt worden war, hat der Bevollmächtigte des Beklagten mit Schriftsatz vom 26. Januar 2021 Fristverlängerung zur Klageerwiderung bis zum 22. Februar 2021 beantragt. Mit Verfügung vom 2. Februar 2021 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Fristen der §§ 60 Abs. 1, 63 Abs. 2 HDG gemäß § 6 HDG i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO nur in bestimmten Fällen verlängert werden können, deren Voraussetzungen nicht vorlägen. Zugleich hat das Gericht auf eine mögliche Präklusion nach den genannten Vorschriften hingewiesen. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 22. Februar 2021, am selben Tag beim Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen, hat der Beklagte zur Disziplinarklageschrift Stellung genommen. Der Dienstherr habe sich nicht mit den Gesichtspunkten, die für den Beklagten sprächen, auseinandergesetzt. Die fehlende strafrechtliche und disziplinare Vorbelastung des Beklagten werde nicht einmal erwähnt. Die Tatvorwürfe bezögen sich auf einen Zeitraum von 13 Monaten im Leben des 60-jährigen Beklagten. Der Strafbefehl entfalte anders als ein Urteil keine Bindungswirkung nach § 57 Bundesdisziplinargesetz (BDG) bzw. § 26 HDG. Nach § 26 Abs. 2 HDG sei für Einwendungen oder Rügen nur Raum, wenn die Richtigkeit der festgestellten Tatsachen vom Beamten substantiiert angezweifelt werde. Der Beklagte bestreite aber zumindest teilweise die Tatvorwürfe. Im Strafverfahren habe er auf Anraten seines Strafverteidigers zu den Vorwürfen geschwiegen und den Strafbefehl akzeptiert. Der Beklagte räume den wesentlichen Teil der Tatvorwürfe ein, allerdings mit folgenden Einschränkungen: Die Tatvorwürfe zu Ziffer 5 des Strafbefehls bezögen sich auf sogenannte „.epub-Dateien“, die aus einer „E-Buch-Datensammlung“ stammen würden und frei zugänglich seien. Sichtung und Laden sei nicht strafbar und enthalte kein relevantes Material, da es sich um frei zugängliche E-Bücher handele. Infolgedessen sei der sichergestellte PC, auf dem sich diese Dateien noch befunden hätten, an den Beklagten zurückgegeben worden, eine Einziehung der Asservate habe nicht stattgefunden. Der Tatvorwurf zu Ziffer 9 sei nicht strafbar. Die dort genannte Datei sei auf Youtube nach wie vor frei zugänglich. Es handele sich um eine sogenannte „Joke-Datei“, die millionenfach weltweit verbreitet worden sei. Sichtbar sei eine Hand, die die Haut einer Armbeuge so zusammendrücke, dass der Eindruck entstehe, dass es sich um ein Geschlechtsorgan handeln könnte, was aber nicht der Fall sei. Auf die Relevanz dieser Einschränkungen werde ausdrücklich nicht weiter eingegangen. Es lägen zudem Milderungsgründe vor. So habe sich der Beklagte im Tatzeitraum 31. März 2016 bis 2. Mai 2017 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befunden, die bereits 2014 begonnen habe. Es sei zu dieser Zeit eine mittelgradige depressive Episode (F 32.1) festgestellt worden. Der Beklagte habe zunächst unter Schlafstörungen und einem Schmerzsyndrom, danach zunehmend unter Depressionen gelitten. Auslöser seien Belastungen am Arbeitsplatz und das dortige Erleben von Tatsachen, die sein Vorstellungs- und Handlungsvermögen völlig überstiegen, gewesen. Nach einem körperlichen Übergriff und massiver Hilflosigkeit sei er innerlich zusammengebrochen und habe Suizidgedanken gehabt. Eine Traumatisierung sei diagnostiziert worden. Aufgrund seiner Tätigkeit in der Ausländerbehörde der Klägerin habe er sich mitverantwortlich für die Abschiebung von Flüchtlingen gefühlt, was ihn psychisch schwer belastet habe. Auch die Versetzung habe viele Konflikte geboten. Der Beklagte habe unter einem Hypertonus gelitten, der sich unter Belastung nur schlecht habe medikamentös einstellen lassen. Letztendlich habe er eine Angsterkrankung entwickelt. In Anbetracht des maßgeblichen Zeitraums von 13 Monaten liege eine Entgleisung während einer negativen, noch nicht überwundenen Lebensphase vor. Die Klageschrift entspreche zudem nicht den Anforderungen des § 57 Abs. 1 HDG, da Tatsachen, aus denen sich die Schuldfähigkeit des Beklagten ergebe, nicht dargelegt seien. Der wörtlich wiedergegebene Strafbefehl enthalte keine Ausführungen zum subjektiven Tatbestand und keine Ausführungen, die ein Strafgericht oder die Disziplinarkammer in die Lage versetzen würden, die Schuldfähigkeit, eine verminderte Schuldfähigkeit oder sonstige Milderungsgründe zu beurteilen. Anhaltspunkte, der Frage der Schuldfähigkeit des Beklagten nachzugehen, habe es aber vor dem Hintergrund der in der Personalakte befindlichen Angaben zum Gesundheitszustand des Beklagten und der Kenntnis, dass er sich bereits seit Jahren in ärztlicher Behandlung befunden habe, gegeben. Der Orientierungsrahmen bis zur Höchstmaßnahme sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Straftaten mit einem Strafrahmen von bis zu 3 Jahren nur für den Fall des innerdienstlichen Dienstvergehens anzunehmen. Das Amtsgericht D-Stadt habe zudem in dem Strafbefehl einen Strafrahmen im unteren Bereich gewählt. Da die Verhängung der Höchstmaßnahme bei einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Punkte nicht in Betracht komme, verbleibe bei einem Ruhestandsbeamten nur die Kürzung des Ruhegehalts, dem aber § 17 HDG entgegenstehe, da wegen desselben Sachverhalts bereits eine Ahndung durch das Amtsgericht D-Stadt erfolgt sei. Betreffend seinen Gesundheitszustand hat der Beklagte ärztliche Unterlagen eingereicht, auf deren Inhalt (Bl. 69-82 Gerichtsakte [GA]) Bezug genommen wird. Der Beklagte hat zudem seine behandelnden Ärzte als Zeugen betreffend seinen Gesundheitszustand und seine Schuldfähigkeit benannt und sie von ihrer Schweigepflicht entbunden. Mit Verfügung vom 4. August 2021 hat das Gericht die vom Beklagten benannten Ärzte um Stellungnahme zum Gesundheitszustand des Beklagten im Tatzeitraum 31. März 2016 bis 2. Mai 2017 vor dem Hintergrund gebeten, dass sich der Beklagte auf Schuldunfähigkeit bzw. verminderte Schuldfähigkeit beruft. Auf den Inhalt der Stellungnahmen (Bl. 108, 110-117 und 119-121 GA) wird Bezug genommen. Das Gericht hat den Beklagten in der mündlichen Verhandlung informatorisch zu den Vorwürfen befragt. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, die von der Klägerin vorgelegten Behördenakten (2 Bände Personalakte, 1 Band Disziplinarakte, 1 Band Strafakte in Kopie) und die beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft A-Stadt zum Aktenzeihen X (1 Band Strafakte, 1 Band Sonderband Beweismittel, 1 Band Sonderband Auswertung durch das K12, 1 Band Sonderband Kosten und 1 Ordner Gutachten und Separate Anhänge), die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.