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Urteil

28 K 39/21.WI.D

VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2022:0812.28K39.21.WI.D.00
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Leitsätze
1. Durch die Bejahung von zuvor als nicht erwiesen bzw. nicht nachgewiesenen abgelehnten Vorwürfen erweist sich die Disziplinarverfügung insgesamt als fehlerhaft widersprüchlich. 2. Bei einer Vielzahl von vorgeworfenen Verstößen ist hinsichtlich jedes einzelnen Vorwurfs zu prüfen, weshalb hierdurch eine Pflichtverletzung gegeben ist. Erst dann kann eine Gesamtwürdigung des Verhaltens vorgenommen werden.
Tenor
Der Bescheid des Präsidenten der Polizeiakademie Hessen vom 7. August 2020 und dessen Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2020 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahren hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht der Kostengläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durch die Bejahung von zuvor als nicht erwiesen bzw. nicht nachgewiesenen abgelehnten Vorwürfen erweist sich die Disziplinarverfügung insgesamt als fehlerhaft widersprüchlich. 2. Bei einer Vielzahl von vorgeworfenen Verstößen ist hinsichtlich jedes einzelnen Vorwurfs zu prüfen, weshalb hierdurch eine Pflichtverletzung gegeben ist. Erst dann kann eine Gesamtwürdigung des Verhaltens vorgenommen werden. Der Bescheid des Präsidenten der Polizeiakademie Hessen vom 7. August 2020 und dessen Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2020 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahren hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht der Kostengläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist begründet. Die Disziplinarverfügung des Präsidenten der Polizeiakademie Hessen vom 7. August 2020 und dessen Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2020 sind rechtswidrig und darüber hinaus auch nicht zweckmäßig (§ 65 Abs. 3 HDG). Sie sind aufzuheben, da die ausgesprochene Geldbuße im Höhe von 1.464,19 € (§ 10 HDG) den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO, § 6 HDG). Die Disziplinarverfügung vom 7. August 2020 ist formell rechtmäßig erlassen worden. Zuständig für den Erlass der Disziplinarverfügung sowie des Widerspruchsbescheides ist gemäß §§ 11 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 und Abs. 5, 2 Abs. 2 InnMinBeamtPZustV HE 2015 in der bis zum 15. September 2022 geltenden Fassung (GVBl. 2015, 286) der Präsident der Polizeiakademie Hessen gewesen. Die Disziplinarverfügung vom 7. August 2020 ist jedoch materiell rechtswidrig und erweist sich im Übrigen auch nicht als zweckmäßig. Nach Maßgabe des § 65 Abs. 3 HDG prüft das Gericht bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Die Prüfung des Gerichts erstreckt sich nicht allein darauf, ob das dem Kläger mit der Disziplinarverfügung vorgeworfenen Verhalten tatsächlich vorliegt und disziplinarrechtlich als Dienstvergehen zu würdigen ist, sondern es hat – bejahendenfalls – auch darüber zu entscheiden, welches die angemessene Disziplinarmaßnahme ist. Das Gericht übt in Anwendung der in § 16 Abs. 1 HDG niedergelegten Grundsätze innerhalb der durch die Verfügung vorgegebenen Disziplinarmaßnahmenobergrenze selbst die Disziplinarbefugnis aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 -, juris Rn. 9). Dabei ist das Gericht nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses der Disziplinarverfügung beschränkt, sondern berücksichtigt die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 6. Juli 2012 - 11 Bf 251/10.F -, juris Rn. 64; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. März 2018 - 80 D 4/17 -, BeckRS 2018, 7293 Rn. 12, beck-online). Die Anforderungen an eine Disziplinarverfügung bestimmen sich nach § 37 Abs. 6 HDG (Begründungszwang) und gemäß § 6 HDG nach dem Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG). Unter Rückgriff auf §§ 37 Abs. 1, 39 Abs. 1 S. 2 und S. 3 HVwVfG muss ein Verwaltungsakt – um einen solchen handelt es sich bei einer Disziplinarverfügung – inhaltlich hinreichend bestimmt sein und hat in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die den Dienstvorgesetzten zu seiner Disziplinierungsentscheidung bewogen haben. Hierbei sind insbesondere – weil disziplinares Ermessen ausgeübt wurde – auch die Gesichtspunkte mitzuteilen, von denen der Dienstvorgesetzte bei der Ausübung seines Ermessens ausgegangen ist (vgl. Weiß in: GKÖD, Stand: September 2022, § 33 Rn. 81). Der in der Disziplinarverfügung dem Beamten gegenüber erhobene Pflichtenverstoß und der diesem Pflichtenverstoß zugrunde gelegte Sachverhalt muss so deutlich und klar sein, dass der Beamte sich mit seiner Verteidigung darauf einstellen kann, aber auch das zur Überprüfung berufene Disziplinargericht die Überprüfung vornehmen kann (vgl. Hummel/Köhler/Meyer, BDG, 5. Aufl. 2012, § 33 Rn. 13; VG Magdeburg, Urteil vom 4. Juni 2014 - 8 A 16/13 -, juris Rn. 23). Es ist daher erforderlich, dass die Disziplinarverfügung die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme genau bezeichnet und insbesondere die disziplinaren Verstöße feststellt, die zu der Disziplinarmaßnahme führen. Es gehört zum notwendigen Inhalt einer Disziplinarverfügung, dass die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, dargestellt werden und der dem Beamten zur Last gelegte Sachverhalt möglichst nach Datum, Zeit, Ort und Geschehensablauf konkret bezeichnet wird. Für den Beamten muss klar erkennbar sein, welche Dienstpflichten er durch welche Handlungen an welchem Ort und zu welcher Zeit sowie in welcher Schuldform begangen hat und auf welche Beweismittel der festgestellte Sachverhalt gestützt ist, da er sich sonst nicht hinreichend gegen die erhobenen Vorwürfe verteidigen kann. Dies ist zudem im Hinblick auf die Rechtskraftwirkung, insbesondere im Hinblick auf das Verbot der Doppelverfolgung, erforderlich und darüber hinaus zur Bestimmung von Verjährungs- und Verfolgungsfristen von Bedeutung. Zum Gegenstand einer eventuellen späteren Urteilsfindung dürfen auch nur diejenigen Pflichtverletzungen gemacht werden, die in den Gründen der Disziplinarverfügung dem Kläger vorgeworfen werden (vgl. VG Münster, Urteil vom 29. Mai 2009 - 20 K 351/08-, BeckRS 2009, 34597), so dass die Gründe der Disziplinarverfügung die Nachprüfungsmöglichkeit durch das Disziplinargericht begrenzen. Hierzu gehört eine so hinreichende Substantiierung, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich ist und das Disziplinargericht in die Lage versetzt wird, den in bestimmter Hinsicht erhobenen und dem Umfang nach klar abgegrenzten Vorwürfen nachzugehen, ohne seinerseits genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt nach seinem eigenen pflichtgemäßen Ermessen und ohne Vorgabe durch einen klar umrissenen Anschuldigungs- bzw. Ahndungswillen das herauszuschälen, was als Verletzung der Beamtenpflichten in Betracht kommt und Grundlage der Disziplinarverfügung sein könnte. Entspricht die Disziplinarverfügung diesen Anforderungen nicht, kann sie ihre am Opportunitätsprinzip orientierten Aufgabe, Grundlage und Umgrenzung des Disziplinarverfahrens unter Disziplinarverfügung bestimmt anzugeben, nicht gerecht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2010 - 1 DB 6/06 -, juris Rn. 17; VG Freiburg, Urteil vom 3. Mai 2010 - DL 10 K 210/10 -, juris Rn. 20, 21). Eine Disziplinarverfügung, die die geahndeten Vergehen nicht eindeutig und verbindlich feststellt, kann keinen Bestand haben und ist ohne weiteres aufzuheben (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 19. Oktober 2016 - 28 K 646/14.WI.D -, juris Rn. 28 m.w.N). Das bedeutet, dass zunächst der Kern der Vorwürfe hinreichend konkret nach Ort und Zeit, Zahl der Vorgänge sowie Umfang knapp zu umreißen ist. Sodann ist der konkrete Lebenssachverhalt, in dem das Disziplinarvergehen verortet ist, detailliert wiederzugeben, soweit dies erforderlich ist, um die Abläufe und Handlungen verständlich zu machen und das Gewicht des Vorwurfs sowie das Verschulden des Beamten bewerten zu können. Sodann ist auszuführen, weshalb der Tatvorwurf als bewiesen anzusehen ist. Dies erfordert eine Würdigung der Beweislage, insbesondere natürlich eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen und den Einwendungen des Beamten. Diesen Anforderungen genügt die Disziplinarverfügung des Beklagten vom 7. August 2020 nicht. Soweit in der Disziplinarverfügung vom 7. August 2020 der „Vorwurf rassistischen Mobbings, den PK-A D. erhebt“ (vgl. S. 43 2. Absatz) verneint wird, ist diese Handlung als Vorwurf in das behördliche Disziplinarverfahren durch Ausdehnung des Disziplinarverfahrens gemäß § 22 Abs. 1 HDG nie einbezogen worden. Ohne vorherige ausdrückliche Einbeziehung in das Disziplinarverfahren kann diese Handlung jedoch nicht Gegenstand bzw. Grundlage einer Disziplinarverfügung sein, also auch nicht verneint werden. Aus der Disziplinarverfügung geht nicht klar hervor, welche der Vorwürfe dem Kläger letztlich vorgeworfen werden, da die Verfügung zum Teil in sich widersprüchlich ist und daher an einem Begründungsdefizit (§ 39 HVwVfG) leidet. So werden in der Disziplinarverfügung vom 7. August 2020 ab Seite 36 unter „III. Beweiserhebung und -würdigung, 2. Beweiswürdigung“ die Vorwürfe unter Nr. 2 (Seite 39 2. Absatz), Nr. 3 (Seite 39 letzter Absatz), Nr. 4 = Nr. 10 (Seite 41 4. Absatz), Nr. 7 (Seite 38 2. Absatz) und Nr. 8 (Seite 42 3. Absatz) bejaht. Die Vorwürfe unter Nr. 1 (Seite 39 1. Absatz), Nr. 5 (Seite 39 3. Absatz), Nr. 6 (Seite 41 letzter Absatz), Nr. 9 (Seite 40 2. Absatz), Nr. 11 bis Nr. 14 (Seite 40 3. Absatz) werden dort verneint. Gleichwohl werden unter „IV. Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen“ zusammenfassend die Vorwürfe unter Nr. 11 und 14 als bestätigt der Disziplinarverfügung zugrunde gelegt. Hinsichtlich des Vorwurfs Nr. 5 kommt die Beweiswürdigung (Seite 39, 2. Absatz) zu dem Ergebnis, dass sich eine generelle Abneigung gegen den Islam bei dem Kläger nicht nachweisen lasse. Welche Bedeutung dem nachfolgenden Nebensatz „dem persönlichen Empfinden nach haben Sie die Aussagen jedoch in verächtlicher Weise getätigt“ zukommen soll, bleibt für die Bewertung des Vorwurfs unklar. Hinsichtlich des Vorwurfs Nr. 6 kommt die Beweiswürdigung (Seite 41 6. Absatz bis Seite 42 Ende des 2. Absatzes) zu dem Ergebnis, ob die Anmerkung von dem Kläger also in despektierlicher Weise geäußert worden oder als kritischer Beitrag zum Unterricht zu werten sei, könne nicht abschließend beurteilt und daher nicht negativ berücksichtigt werden. Die inhaltliche Bedeutung des nachfolgenden Satzes „Es verbleibt auch hier bei dem bei PK-A D. subjektiv erzeugten Eindruck“, bleibt jedoch ebenfalls unklar. Obwohl der „Vorwurf rassistischen Mobbings, den PK-A D. erhebt“ in der unter III. vorgenommenen Beweiswürdigung ausdrücklich nicht bestätigt worden ist (Seite 43 2. Absatz), führt die Disziplinarverfügung unter „V. Würdigung im Hinblick auf die Disziplinarmaßnahme“ aus, dass das Verhalten des Klägers „eine systematische und wiederkehrende Diskriminierung aufgrund der Abstammung, der Heimat und der Herkunft“ erkennen lasse (Seite 48 1. Absatz) und widerspricht sich damit inhaltlich. Für das Gericht erschließt sich nicht, worin der Unterschied zwischen dem Begriff des „rassistischen Mobbings“ sowie der „systematischen und wiederkehrenden Diskriminierung aufgrund der Abstammung, der Heimat und der Herkunft“ bestehen sollte. Durch die Bejahung von zuvor als nicht erwiesen bzw. nicht nachgewiesen abgelehnten Vorwürfen erweist sich die Disziplinarverfügung insgesamt als fehlerhaft widersprüchlich. Vorwürfe, die sich im Lauf des Disziplinarverfahrens nicht bestätigt haben, dürfen nicht bei der Beurteilung des Verhaltens des Klägers einfließen und zur Grundlage einer Rechtssanktion gemacht werden, selbst wenn sie den Beamten zunächst in ein schlechtes Licht gesetzt haben sollten. Aber auch der begründet gebliebene, jedoch letztlich unbewiesene Verdacht darf nicht als selbständige Pflichtverletzung oder maßnahmeverschärfend berücksichtigt werden. Denn ohne Schuldnachweis ist jede Sanktion rechtswidrig. Nur aus dem erwiesenen Pflichtenverstoß dürfen der disziplinare Vorwurf und dessen Bewertung abgeleitet werden (vgl. Hummel/Köhler/Meyer, BDG, A.I.2, Rn. 10). Insbesondere die Frage, welche Vorwürfe sich im Ergebnis bestätigt haben, ist maßgeblich für das bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme auszuübende Ermessen. Ungeachtet des oben Gesagten würde es – soweit in der Disziplinarverfügung vom 7. August 2020 unter „V. Würdigung im Hinblick auf die Disziplinarmaßnahme“ festgestellt wird, dass der „eingangs dargestellte Sachverhalt“ einen Verstoß gegen die dem Kläger „gemäß § 33 BeamtStG“ obliegende Treuepflicht begründe – darüber hinaus an der Bestimmtheit der Verfügung, vgl. § 37 HVwVfG fehlen, da – gemäß den obigen Ausführungen – nicht erkennbar ist, welche der Vorwürfe einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht gemäß § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG (in der hier maßgeblichen Fassung vom 17. Juni 2008, BGBl. I S. 1010, geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009, BGBl. I S. 160, im Folgenden: BeamtStG a.F.) begründen sollen. Der Beklagte hat nicht hinsichtlich jedes einzelnen Vorwurfs geprüft und dargelegt, inwieweit die Äußerungen des Klägers einen Verstoß gegen die Treuepflicht darstellen sollen. Dies wäre allerdings erforderlich gewesen. Selbst wenn man die von dem Beklagten vorgenommene „Gesamtschau“ zugrundelegen würde, hätte der Kläger durch seine Äußerungen jedenfalls die politische Treuepflicht gemäß § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG a.F. nicht verletzt. Nach § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG a.F. müssen sich Beamtinnen und Beamte durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Es gehört auch zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, dass sich der Beamte zu der Verfassungsordnung, auf die er vereidigt ist, bekennt und für sie eintritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25/17 -, juris Rn. 15; BVerfG, Urteil vom 27. April 1959 - 2 BvF 2/58 -, BVerfGE 9, 268 [286] sowie Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334 [346]). Der Beamte muss sich mit den Prinzipien der verfassungsmäßigen Ordnung ohne innere Distanz identifizieren. Damit ist nicht eine Verpflichtung gemeint, sich die Ziele oder eine bestimmte Politik der jeweiligen Regierung zu eigen zu machen. Gefordert ist aber die Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem der Beamte dienen soll, mit der freiheitlich-demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren und für sie einzutreten. Dies schließt nicht aus, an Erscheinungen dieses Staates Kritik zu üben und für Änderungen der bestehenden Verhältnisse mit den verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln einzutreten, solange in diesem Gewand nicht eben dieser Staat und seine verfassungsmäßige Ordnung in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334 [347 f.]; BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25/17 -, juris Rn. 16). Die Grundentscheidung des Grundgesetzes zur Konstituierung einer wehrhaften Demokratie lässt es nicht zu, dass Beamte im Staatsdienst tätig werden, die die freiheitlich-demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnen und bekämpfen. Diesen Personen fehlt die Eignung für die Ausübung eines öffentlichen Amtes (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25/17 -, juris Rn. 18). Sind solche Personen bereits zu Beamten ernannt, können sie im Wege des Disziplinarverfahrens aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25/17 -, juris Rn. 19). Disziplinarmaßnahmen setzen allerdings ein konkretes Dienstvergehen voraus. Dieses besteht nicht bereits in der „mangelnden Gewähr“ dafür, dass der Beamte jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten werde, sondern erst in der nachgewiesenen Verletzung jener Amtspflicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334 [350 f.], und vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 337/08 -, NJW 2008, 2568 Rn. 31; BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25/17 -, juris Rn. 20). Das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, reichen für die Annahme einer Verletzung der dem Beamten auferlegten Treuepflicht grundsätzlich nicht aus. Ein Dienstvergehen besteht erst, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334 [350 f.], und vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 337/08 -, BVerfGK 13, 531 [540]; BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25/17 -, juris Rn. 21). Eine derartige Verletzung der Verfassungstreuepflicht liegt nicht erst dann vor, wenn der Beamte ein Verhalten zeigt, das auf die wirksame Verbreitung eines verfassungsfeindlichen Standpunktes oder auf die Teilnahme am politischen Meinungskampf gerichtet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25/17 -, juris Rn. 22). Das in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geforderte „Mehr“ als das bloße Haben und Mitteilen ist nicht erst bei einem offensiven Werben erreicht. Zwischen dem „bloßen“ Haben und Mitteilen einer Überzeugung und dem planmäßigen werbenden Agieren oder gar Agitieren liegen differenzierungsfähige und erhebliche Abstufungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25/17 -, juris Rn. 23). Die Öffentlichkeit einer verfassungsfeindlichen Betätigung ist dabei nicht Voraussetzung für einen Verstoß gegen die Treuepflicht des Beamten. Auch wenn sich ein Anhänger verfassungsfeindlicher Ziele nur im Kreis Gleichgesinnter offenbart und betätigt, zieht er Folgerungen aus seiner Überzeugung für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25/17 -, juris Rn. 29). Bei der Frage, ob ein Verhalten eines Beamten mit seiner Pflicht zur Verfassungstreue unvereinbar ist, ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen (BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25/17 -, juris Rn. 65). Ein Verstoß gegen die politische Treuepflicht als verfassungsrechtlich verankerte Kernpflicht ist deshalb stets als Dienstvergehen innerhalb des Dienstes zu werten (vgl. VG München, Urteil vom 5. Juli 2022 - M 19L DK 21.3728 -, juris Rn. 582 - 583). Mit den ihm vorgeworfenen Äußerungen hat der Kläger keineswegs ein verfassungsfeindliches Verhalten gezeigt oder seine innere Abkehr von den Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zum Ausdruck gebracht. Dadurch, dass der Kläger gegenüber seinen Kommilitoninnen und Kommilitonen Äußerungen von sich gegeben haben soll, die möglicherweise beleidigenden Inhalt hatten, hat der Kläger nicht der politischen Treuepflicht zuwider gehandelt. Er hat nicht etwa versucht, einer verfassungsfeindlichen bzw. -untreuen Meinung durch planmäßige Agitation oder aggressives Werben Nachdruck zu verschaffen. Sein Verhalten ist nicht auf eine wirksame Verbreitung eines verfassungsfeindlichen bzw. -untreuen Standpunkts und auch nicht auf eine Teilnahme am politischen Meinungskampf angelegt gewesen. Mithin fehlt es an einem äußeren verfassungsuntreuen Verhalten als tatbestandliche Voraussetzung eines Verstoßes gegen § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG a.F.. Soweit der Beklagte darauf abstellt, der Kläger habe durch sein konkretes Handeln den Rechtsschein hervorgerufen, ein Gegner der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu sein, indem er eines der Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Verfassungsordnung – nämlich, dass niemand wegen seiner Abstammung, seiner Heimat und Herkunft benachteiligt werden darf – durch seine Äußerungen verletzt habe, trägt dies mangels eines „verfassungsfeindlichen bzw. -untreuen Verhaltens“ des Klägers „im typischen Sinn“ nicht den Vorwurf der schuldhaften Verletzung der politischen Treuepflicht. Hier käme allenfalls ein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 S. 3 BeamtStG a.F. in Frage, denn ein Beamter, der vorwerfbar durch sein Verhalten den Eindruck (Schein) erweckt, gegen die Verfassungstreuepflicht zu verstoßen, verhält sich insofern zumindest (lediglich) achtungs- und vertrauensunwürdig (vgl. Weiß in: GKÖD, Stand: September 2022, § 33 Rn. 87). Die nach der unter II.2. vorgenommenen Beweiswürdigung im Bescheid vom 7. August 2020 verbliebenen Vorwürfe könnten nach Auffassung der Disziplinarkammer allenfalls geeignet sein, einen Verstoß gegen die dem Beamten gemäß § 34 S. 3 BeamtStG a.F. obliegende Wohlverhaltenspflicht zu begründen. Hier könnte dem Kläger vorgeworfen werden, durch seine Äußerungen seine Kommilitoninnen und Kommilitonen diskreditiert bzw. beleidigt zu haben. Die diesbezüglichen Ausführungen und Ermessenserwägungen im Bescheid vom 7. August 2020 (Seite 49 ff.) wären jedoch nach Auffassung der Disziplinarkammer defizitär und führten ebenfalls zur Rechtswidrigkeit des Bescheides. Es fehlt auch hier insgesamt an Ausführungen dazu, warum diese Äußerungen eine Pflichtverletzung darstellen sollten, und zwar jede einzelne Äußerung für sich betrachtet. Zwar hat eine Beweiswürdigung stattgefunden, mittels derer festgestellt worden ist, ob die jeweils vorgeworfene Äußerung überhaupt erfolgt ist. Ob der Kläger die Äußerungen eingeräumt hat oder nicht oder diese bewiesen worden sind, entbindet den Beklagten jedoch nicht von der Prüfung, ob diese Äußerungen in dem jeweiligen Kontext und gegenüber den beteiligten Personen – gegenüber dem mit dem Kläger vormalig befreundeten PK-A D. oder ohne Adressat in der Klasse – tatsächlich eine Pflichtverletzung darstellen. Dies stellt einen gravierenden Begründungsmangel dar, weil der Beklagte hier nur behauptet, was er im Einzelnen darzulegen verpflichtet wäre. Unabhängig davon wäre bei Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die verbliebenen, insgesamt fünf beanstandeten Äußerungen über einen Zeitraum von zwei Semestern erstreckten, zudem zu fragen, ob das Verhalten des Klägers überhaupt die disziplinarrechtliche Erheblichkeitsschwelle eines Dienstvergehens im Sinne des § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG erreicht beziehungsweise überschritten hat. Ungeachtet dessen würde es im Bescheid vom 7. August 2020 weiter an Feststellungen dazu fehlen, welche der unter den Ziffern Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 = Nr. 10, Nr. 7 und Nr. 8 aufgeführten Äußerungen inner- und welche außerdienstlich erfolgt sein sollen. Da die vorgeworfenen Äußerungen – bis auf die unter Nr. 7 genannten Äußerung – eindeutig im Rahmen des Unterrichts an der Polizeiakademie gefallen sein sollen, dürfte es sich insoweit um ein innerdienstliches Fehlverhalten gehandelt haben. Soweit die Äußerung in dem Vorwurf unter Nr. 7 wohl außerdienstlich erfolgte, sind die hilfsweisen Ausführungen („selbst bei unterstellter Außerdienstlichkeit des Fehlverhaltens“) in der Disziplinarverfügung nicht geeignet, die für ein außerdienstliches Dienstvergehen erforderlichen qualifizierten Voraussetzungen gemäß § 34 S. 3 BeamtStG i.V.m. § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG zu begründen. Inwieweit eine einzige möglicherweise als diskreditierend aufzufassende Äußerung gegenüber einem befreundeten Kommilitonen in einem privaten Chat in qualitativer und quantitativer Hinsicht das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarrechtlicher Relevanz deutlich überschreiten sollte, ist weder dargelegt noch für die Disziplinarkammer ersichtlich. Eine Behebung der oben aufgezeigten Defizite ist durch den Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2020 nicht erfolgt. Selbst wenn man der Auffassung wäre, dass eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 S. 3 BeamtStG a.F. durch die dann vier verbliebenen Vorwürfe zu bejahen wäre, käme unter Abwägung der Gesamtumstände als Disziplinarmaßnahme allenfalls ein Verweis in Betracht. Angesichts des gegenüber dem Kläger ausgesprochenen Verbots der Führung der Dienstgeschäfte und des behördlichen Disziplinarverfahrens sowie der Zeitdauer von fast einem Jahr, in dem der Kläger seine Ausbildung nicht fortsetzen durfte, wäre nach Auffassung der Disziplinarkammer eine ausreichende Pflichtenmahnung bei dem Kläger eingetreten, so dass eine Maßnahme nun nicht mehr zweckmäßig erscheinen würde, § 65 Abs. 3 HDG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 4 HDG, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 6 HDG, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der am 00.00.0000 geborene Kläger schloss seine Schulausbildung mit dem Abitur (… 0,0) am 00.00.0000 ab. Auf seine Bewerbung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst wurde der Kläger am 4. September 2017 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeikommissar-Anwärter ernannt (Bl. 14 Personalakte [PA]). Der Präsident der Polizeiakademie Hessen verbot dem Kläger mit Bescheid vom 27. Juni 2019 die Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) i.V.m. § 49 Hessisches Beamtengesetz (HBG) (Ziffer 1), untersagte ihm das Führen von Dienstwaffen (Ziffer 2), verbot ihm, die Liegenschaften der hessischen Polizei zu betreten (Ziffer 3) und forderte ihn auf, die sich derzeit noch in seinem Besitz befindlichen dienstlichen Ausrüstungsgegenstände nebst seinem Dienstausweis abzugeben (Ziffer 4). Hinsichtlich der Ziffern 1 bis 4 wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Es bestehe der Verdacht eines Verstoßes gegen die dem Kläger gemäß § 33 BeamtStG obliegende beamtenrechtliche Treuepflicht. Seit seinem Studienbeginn im September 2017 solle er sich gegenüber Kommilitonen der Hochschule für Polizei und Verwaltung in einer Weise geäußert haben, die sich gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe gerichtet und/oder die Menschenwürde dieser hierdurch angegriffen habe. Es bestehe weiterhin der Verdacht, dass der Kläger das religiöse Bekenntnis von u. a. Muslimen beschimpft bzw. verächtlich gemacht haben solle (Bl. 1 ff. Widerspruchsverfahren). Ebenfalls mit Verfügung vom 27. Juni 2019 leitete der Präsident der Polizeiakademie Hessen ein Disziplinarverfahren gemäß § 20 Abs. 1 Hessisches Disziplinargesetz (HDG) ein (Bl. 19 ff V1-D-062-2019 [DA] Bd. 1). Am 17. Juni 2019 sei bekannt geworden, dass sich der Kläger seit Studienbeginn im September 2017 gegenüber Kommilitonen der Hochschule für Polizei und Verwaltung (HfPV) in einer Weise geäußert haben solle, die sich gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe richte und/oder die Menschenwürde dieser hierdurch angegriffen worden sei. Es bestehe weiterhin der Verdacht, dass er das religiöse Bekenntnis von u.a. Muslimen beschimpft bzw. verächtlich gemacht haben solle. Der Kläger habe im 2. Semester gegenüber seinem Kommilitonen Polizeikommissar-Anwärter (PK-A) D. im Rahmen der seinerzeit bestehenden Fahrgemeinschaft auf der Heimfahrt geäußert, er (der Kläger) würde Türken dafür lieben, dass sie ihre Frauen schlagen (Nr. 1 – Nummerierung des Gerichts). Im Dezember 2018 habe der Kläger im Rahmen einer Verkehrsrechts-Unterrichtseinheit gegenüber PK-A D. geäußert, er könne „Dönerverkäufer“ oder Kfz-Mechatroniker werden, sollte es bei der Polizei nicht klappen (Nr. 2). Gegen Ende des 3. Semesters habe der Kläger im Rahmen des Sportunterrichts PK-A D. zugerufen, dass er weiterlaufen solle, da er dann 99 Jungfrauen von Allah bekommen werde (Nr. 3). In der ersten Strafrechts-Unterrichtseinheit des 4. Semesters habe der Kläger PK-A D. gegenüber sowie in Anwesenheit der Kommilitonen der Studiengruppe als auch der Lehrbeauftragten E. geäußert, er solle sich doch bei der Ausländerbehörde beschweren. Hintergrund sei eine Feststellung des PK-A D. gewesen, dass er keinen freien Sitzplatz im Klassenraum vorgefunden habe (Nr. 4). Im 3. Semester habe sich der Kläger im Rahmen einer Vorlesung, die die Thematik Islam zum Gegenstand gehabt habe, über islamische Verbote (Haram) lustig gemacht (Nr. 5). Im Rahmen des 3. Semesters habe der Kläger geäußert, dass jeder, der eine junge Frau bzw. Freundin habe, in Anlehnung an den Propheten Mohammed, gleichwohl auch ein Prophet sein könne (Nr. 6). Gegenüber PK-A F. habe der Kläger vor 5 bis 6 Wochen geäußert: „Ey Du Marokkaner, hast Du schon wieder was geklaut?“ Weitere diskriminierende Äußerungen seien seitens des Klägers in einem Chat-Verlauf zwischen ihm und F. erfolgt (Nr. 7). In der 23./24. Kalenderwoche habe der Kläger im Einsatzlehre-Unterricht seinen Schlüssel vergeblich gesucht und in diesem Zusammenhang die Frage in den Raum gestellt, ob „man denn einen Polen in der Klasse habe“ (Nr. 8). Es sei bekannt geworden, dass der Kläger im Rahmen seines Studiums an der HfPV mehrere weibliche Kommilitonen aufgrund ihrer osteuropäischen Herkunft verbal diskriminiert haben solle (Nr. 9). Der dargestellte Sachverhalt begründe dienstrechtlich den Verdacht eines Verstoßes gegen die dem Kläger gemäß § 33 BeamtStG obliegende beamtenrechtliche Treuepflicht. Gleichsam bestehe der Verdacht eines Verstoßes gegen die dem Beamten gemäß § 34 S. 3 BeamtStG obliegende Wohlverhaltenspflicht. Der Kläger wurde gemäß § 23 Abs. 1 HDG darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu den Vorwürfen zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit einer oder eines Bevollmächtigten oder Beistandes zu bedienen. Die Einleitungsverfügung wurde dem Kläger gegen Empfangsbekenntnis am 28. Juni 2019 ausgehändigt (Bl. 24 DA Bd. 1). Gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte legte der Kläger am 11. Juli 2019 Widerspruch ein (Bl. 7 ff. Widerspruchsverfahren). Mit Verfügung des Präsidenten der Polizeiakademie Hessen vom 19. Juli 2019 wurde das Disziplinarverfahren gemäß § 22 Abs. 1 HDG ausgedehnt (Bl. 38 ff. DA Bd. 1). Der Kläger stehe im Verdacht, über die bereits erhobenen Vorwürfe im Rahmen der Einleitungsverfügung vom 27. Juni 2019 hinaus seine Dienstpflichten in Form der Wohlverhaltenspflicht verletzt und damit ein Dienstvergehen im Sinne des §§ 47 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 34 S. 3 BeamtStG begangen zu haben. Ausweislich der Angaben der Lehrbeauftragten E. vom 28. Juni 2019, die den Kläger im Fach Strafrecht unterrichtet habe, sei der Kläger ihr am 19. Februar 2019 bereits vor Beginn des Unterrichts aufgefallen. Die anwesenden Studierenden hätten bereits überwiegend Platz genommen gehabt. PK-A D. habe indes über keinen eigenen Sitzplatz verfügt, da ein Tisch gefehlt habe. Darüber habe PK-A D. seinen Unmut kundgetan, was von dem Kläger mit den Worten: „Dann beschwere Dich doch bei der Ausländerbehörde“ erwidert worden sei. Dies sei in einem Ton erfolgt, den die Lehrbeauftragte als herabwürdigend eingeordnet habe. Über die Reaktion des Klägers sei sie sehr verwundert gewesen, da sie über die Liste der Studiengruppensprecher und Tutoren bereits im Vorfeld gewusst habe, dass der Kläger der Studiensprecher dieser Studiengruppe sei und diese Reaktion keinesfalls vorbildlich auf die Lehrbeauftragte gewirkt habe (Nr. 10). Der Kläger sei ihr darüber hinaus auch in den folgenden Wochen negativ aufgefallen: Am 9. April 2019 sei der Rechtfertigungsgrund gemäß § 127 Abs. 2 StPO behandelt worden. Frau E. habe sich im „Eifer des Gefechts“ versprochen und den hinreichenden mit dem dringenden Tatverdacht verwechselt. Dies habe der Kläger zum Anlass genommen und unaufgefordert in den Unterricht reingerufen „das ist falsch, das ist falsch“ (Nr. 11). Am 30. April 2019 habe der Kläger ferner versucht, Frau E. während des Unterrichts über die Entscheidung des BGH im Haustyrannen-Fall zu belehren, nachdem sie dies erwähnt und der Kläger den Sachverhalt offensichtlich in der Zwischenzeit über eine Suchmaschine im Internet recherchiert habe. Frau E. habe sich sonst nicht erklären können, wie der Kläger Einzelheiten über die Entscheidung des BGH habe wissen können. Sie habe ferner den Eindruck gewonnen, dass der Kläger beabsichtigt habe, sie vor der gesamten Klasse bloßzustellen (Nr. 12). Am 11. Juni 2019 habe Frau E. den Unterrichtsraum betreten und erst nach Auskunft durch PK-A G. festgestellt, dass die Studierenden an diesem Morgen ein Seminar über Waffenrecht besuchen würden und dies eine Pflichtveranstaltung sei. Sie sei vor Beginn des Seminars in den Seminarraum gegangen, habe die Studierenden damit konfrontiert und den Kläger gefragt, warum sie darüber nicht in Kenntnis gesetzt worden sei. Dies sei seitens des Klägers mit folgenden Worten erwidert worden: „Ich bin hier nicht für alles zuständig“. Diese Aussage und die damit verbundene Körpersprache des Klägers hätten Frau E. dazu veranlasst, sich im Sekretariat über den Kläger zu beschweren (Nr. 13). Zuletzt habe sich am 18. Juni 2019 folgender Sachverhalt ereignet: In der Pause sei der Kläger auf die Lehrbeauftragte E. mit den folgenden Worten zugekommen: „Frau E., Sie gucken mich immer so streng an“. Frau E. habe den Kläger befragt, ob das wirklich so sei und angemerkt, dass ihr bereits häufiger mitgeteilt worden sei, sie schaue streng. Sie habe dem Kläger hiermit mitteilen wollen, dass der Kläger nicht alleiniger „Adressat“ ihres strengen Blickes sei. Der Kläger habe hierauf erwidert: Ja, das wäre so. Er könne ihr nächste Woche einen Spiegel mitbringen, damit sie „reingucken“ könne. Dies sei von der Lehrbeauftragten nicht kommentiert worden, sie habe den Kläger jedoch äußerst respektlos empfunden (Nr. 14). Aus der Summe dieser Vorfälle habe sich für Frau E. das Bild ergeben, dass der Kläger ein wesentliches Defizit in angemessenem und beamtenwürdigem Verhalten aufweise, was das respektvolle Verhalten gegenüber Kollegen insbesondere mit Migrationshintergrund angehe. Sie sei auch sehr überrascht darüber gewesen, dass der Kläger dieses Verhalten ihr gegenüber derart offenkundig vor der gesamten Klasse zur Schau gestellt habe. Bei ihr sei der Eindruck entstanden, dass es dem Kläger an Respekt gegenüber Frauen und/oder Minderheiten in unserer Gesellschaft mangele. Wie bekannt sei, sei Frau E. ebenfalls türkischer Herkunft, worüber der Kläger ebenfalls seit der ersten Stunde Kenntnis gehabt habe. Aufgrund dieses Verhaltens stelle sich für Frau E. die Frage, inwieweit der Kläger für den Polizeidienst geeignet sei. Der dargestellte Sachverhalt begründe dienstrechtlich den Verdacht eines Verstoßes gegen die dem Kläger gemäß § 33 BeamtStG obliegende beamtenrechtliche Treuepflicht. Gleichsam bestehe der Verdacht eines Verstoßes gegen die ihm gemäß § 34 S. 3 BeamtStG obliegende Wohlverhaltenspflicht. Es sei gleichsam auch zu Tage getreten, dass es dem Kläger an der Unvoreingenommenheit und dem unparteiischen Auftreten mangeln könnte. Es bestehe der Verdacht, dass der Kläger Kommilitonen bzw. Lehrkräfte aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder der Weltanschauung diskriminiert habe. Diese Unvoreingenommenheit sei allerdings unabdingbare charakterliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs des Polizeibeamten. Selbst bei unterstellter Außerdienstlichkeit des Fehlverhaltens bestehe der Verdacht eines Verstoßes gegen die dem Kläger gemäß §§ 34 S. 3 i.V.m. 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG obliegende Wohlverhaltenspflicht. Vorliegend weise die Verhaltenspflicht eine Amtsbezogenheit auf. Im außerdienstlichen Bereich bestehe für Beamte indes auch die Pflicht zur Wahrung der guten Sitten, also die ungeschriebenen, moralischen Regelungen der Gesellschaft, die dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden entsprechen. Das Vertrauen der Bürger, dass der Beamte dem Auftrag gerecht werde, als Repräsentant des demokratischen Rechtsstaates eine unabhängige, unparteiliche und gesetzestreue Verwaltung zu sichern, dürfe der Beamte auch durch sein außerdienstliches Verhalten nicht beeinträchtigen. Der Kläger wurde gemäß § 23 Abs. 1 HDG darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu den Vorwürfen zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit einer oder eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen und sachdienliche Beweisanträge zu stellen. Der Bevollmächtigte des Klägers nahm zu der Ausdehnungsverfügung mit Schriftsatz vom 22. Juli 2019 Stellung (Bl. 44 ff. DA Bd. 1). Am 16. August 2019, 30. August 2019, 4. September 2019, 25. Oktober 2019, 20. November 2019, 27. November 2019, 24. Januar 2020 und 28. Januar 2020 wurden in Anwesenheit des Bevollmächtigten des Klägers PK-A F., PK-A’in H., PK-A’in J., PK G., PK-A’in K., PK-A’in L., PK-A M., PK-A D., PK-A’in N. und PK-A’in O. zeugenschaftlich vernommen. Wegen der von ihnen getätigten Aussagen wird auf Bl. 78 ff. DA Bd. 1 Bezug genommen. Die Lehrbeauftragte Frau Rechtsanwältin E. äußerte sich in einer schriftlichen Zeugenaussage (Bl. 582 ff. DA Bd. 2). Der Kläger beantragte am 4. Dezember 2019 im Wege des Eilrechtsschutzes beim VG Wiesbaden, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen das Verbot des Führens der Dienstgeschäfte wiederherzustellen. Dieser Antrag wurde durch Beschluss vom 22. Januar 2020 zurückgewiesen (Bl. 318 ff. der Gerichtsakte 3 L 2004/19.WI). Der Bevollmächtigte des Klägers legte mit E-Mail vom 10. März 2020 eine eidesstattliche Versicherung von Frau O. zu den Angaben von Frau E. vor (Bl. 609 DA Bd. 2). Mit Schreiben des Präsidenten der Polizeiakademie Hessen vom 17. März 2020 wurde der Kläger zu der beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf gemäß § 23 Abs. 4 BeamtStG sowie § 29 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 und 4 HBG angehört (Bl. 2 ff. Entlassungsakte). Der Bevollmächtigte des Klägers legte mit E-Mail vom 19. März 2020 eine Äußerung des Kurses 2/17-P-03 zu der Einlassung von Frau E. vor, die von den Studierenden P., K., Q., R., M., O., L., N. und S. unterzeichnet war (Bl. 602 ff. DA Bd. 2). Mit Schriftsatz vom 16. April 2020 nahm der Bevollmächtigte des Klägers abschließend Stellung zu den Vorwürfen. Auf das Vorbringen wird Bezug genommen (Bl. 611 bis 641 DA Bd. 2). Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen wurde unter dem Datum des 12. Mai 2020 erstellt (Bl. 672 bis 724 DA Bd. 2). Mit Schreiben des Präsidenten der Polizeiakademie Hessen vom 13. Mai 2020 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass vom Weiterbetreiben des gegen ihn geführten Entlassungsverfahrens Abstand genommen werde (Bl. 37 Entlassungsakte). Gleichzeitig hob der Präsident der Polizeiakademie Hessen mit Bescheid vom 13. Mai 2020 das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vom 27. Juni 2019, das Verbot des Führens von Dienstwaffen sowie das Betretungsverbot der Liegenschaften der Hessischen Polizei mit sofortiger Wirkung auf. Mit Schriftsatz vom 10. Juni 2020 nahm der Kläger Stellung zu dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen (Bl. 735 ff. DA Bd. 2). Mit Verfügung des Präsidenten der Polizeiakademie Hessen vom 7. August 2020 wurde gegen den Kläger wegen der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten gemäß §§ 33, 34 S. 3 i.V.m. 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG eine Geldbuße i.H.v. 1.464,19 € gemäß §§ 8 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. 10, 37 Abs. 1 und 2 HDG verhängt (Bl. 754 bis 803 DA Bd. 2). In der Disziplinarverfügung wurden die Vorwürfe zu Nr. 2 (dort Seite 39 2. Absatz), Nr. 3 (Seite 39 letzter Absatz), Nr. 4 = Nr. 10 (Seite 41 4. Absatz), Nr. 7 (Seite 38 2. Absatz) und Nr. 8 (Seite 42 3. Absatz) bejaht, die Vorwürfe zu Nr. 1 (Seite 39 1. Absatz), Nr. 5 (Seite 39 3. Absatz), Nr. 6 (Seite 41 letzter Absatz), Nr. 9 (Seite 40 2. Absatz), Nr. 11 bis Nr. 14 (Seite 40 3. Absatz) verneint. Es gehe um eine Gesamtschau des vom Kläger gezeigten Verhaltens, welches eine systematische und wiederkehrende Diskriminierung aufgrund der Abstammung, der Heimat und der Herkunft erkennen lasse. Der dem Beamten zur Last gelegte Sachverhalt begründe einen Verstoß gegen die ihm obliegende beamtenrechtliche Treuepflicht. Insgesamt liege auch ein Verstoß gegen die ihm gemäß § 34 S. 3 BeamtStG obliegende Wohlverhaltenspflicht vor, gleichgültig ob diese innerdienstlich oder außerdienstlich verletzt worden sei. Durch die festgestellten Äußerungen sei gleichsam zu Tage getreten, dass es dem Kläger in einigen berufsrelevanten Bereichen an der Unvoreingenommenheit und dem unparteiischen Auftreten gegenüber kulturellen, rassischen und religiösen Gruppen mangele. Auch sei die Wohlverhaltenspflicht in Form der Pflicht zur Kollegialität verletzt. Die Meinungsäußerungen des Klägers überschritten im jeweiligen Kontext den Bereich sachlicher Kritik und die Grenzen dessen, was im Interesse eines störungsfreien Dienstbetriebs hingenommen werden könne. Diskriminierende Äußerungen seien in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für das Amt des Beamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die Verfügung wurde dem Kläger zu Händen seines Bevollmächtigten am 14. August 2020 mit Empfangsbekenntnis zugestellt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11. September 2020 legte der Kläger Widerspruch gegen die Disziplinarverfügung vom 12. August 2020 ein (Bl. 3 Widerspruchsakte), den er mit Schriftsatz vom 16. November 2020 begründete (Bl. 22 ff. Widerspruchsakte). Der Widerspruch des Klägers gegen die Disziplinarverfügung vom 12. August 2020 wurde durch Widerspruchsbescheid des Präsidenten der Polizeiakademie Hessen vom 9. Dezember 2020 zurückgewiesen (Bl. 40 ff. Widerspruchsakte). Auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids wird Bezug genommen. Die Verfügung wurde dem Kläger zu Händen seines Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 14. Dezember 2020 zugestellt (Bl. 66 Widerspruchsakte). Ebenfalls mit Bescheid des Präsidenten der Polizeiakademie Hessen vom 9. Dezember 2020 wurde das Widerspruchsverfahren in Bezug auf das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 BeamtStG i.V.m. § 49 HBG eingestellt (Bl. 53 ff. Widerspruchsakte). Mit anwaltlichem Schriftsatz hat der Kläger am 14. Januar 2021 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage gegen die Disziplinarverfügung vom 12. August 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2020 erhoben. Zur Begründung der Klage führt er aus, soweit dem Kläger vorgeworfen werde, er habe - PK-A D. gesagt, er könne bei einem Scheitern seiner Polizeilaufbahn als Dönerverkäufer oder als Kfz-Mechatroniker arbeiten, - PK-A F. gesagt, er hätte wohl seinen Kaffee „mitgehen lassen“. Er würde so etwas natürlich machen, da er Marokkaner sei, - im Klassenraum beim vergeblichen Suchen seines Schlüsselbundes gefragt, ob man einen Polen in der Klasse habe, räume er dies grundsätzlich ein. Soweit ihm vorgeworfen werde, er habe - PK-A D. im Sportunterricht zugerufen, er solle weiterlaufen, da ihm Allah dann 99 Jungfrauen schenken würde, - PK-A D. gesagt, er könne sich bei der Ausländerbehörde beschweren, wenn er keinen freien Stuhl finde, seien ihm diese Äußerungen nicht erinnerlich. Darüber sei Zeugenbeweis erhoben worden, dem man sich nicht verschließen könne. Der Vorwurf, der Kläger habe im Unterricht der Lehrbeauftragten E. in unhöflicher und respektloser Art und Weise mit Zwischenrufen wie „das ist falsch, das ist falsch“ gestört und den sinngemäßen Spruch geäußert, dass der Beamte Frau E. einen Spiegel mitbringen könne, damit sie selber sehen könne, wie streng sie ihn immer ansehe, wobei er den Unterricht gestört und zugleich eine belastende Arbeitsatmosphäre geschaffen habe, werde weder zugestanden, noch sei er bewiesen worden. Der Vorwurf sei dermaßen unkonkret, dass er in einer Disziplinarverfügung nichts zu suchen habe. Er gebe lediglich ungefiltert und ohne Konkretisierung den Vorwurf der Frau E. wieder. Bei der Beweiswürdigung sei weder die für den Kläger vorteilhafte Aussage des PK-A :. zur Kenntnis genommen worden noch seien die Aussagen der Zeugin E. kritisch gewürdigt worden, die sich an mehreren Stellen als unwahr erwiesen hätten. Der Beklagte stütze sich auf Aussagen einer Zeugin, deren Glaubhaftigkeit [sic!] an anderer Stelle erschüttert worden sei. Soweit es um die Äußerungen im Zusammenhang mit dem Spiegel gehe, führe der Beklagte an keiner Stelle aus, warum die explizite Äußerung kritikwürdig sei. So sei diese Äußerung disziplinarwürdig, weil der Kläger sich an anderer Stelle disziplinarwürdig geäußert habe. Der Beklagte lasse sich hier von sachfremden Erwägungen leiten. Soweit dem Kläger vorgeworfen werde, er habe eine belastende Arbeitsatmosphäre geschaffen, gebe es zu diesem Thema keine Beweiserhebung, erst recht kein Beweisergebnis. Der Vorwurf verstoße zudem gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Soweit die angeführten Äußerungen gefallen seien, sei dieser Umstand durch den Beklagten nicht korrekt eingeordnet worden, was einen Bewertungs- und Abwägungsfehler darstelle. Die dem Kläger vorgeworfenen Äußerungen hätten dem allgemeinen, in der Studiengruppe herrschenden Sprachgebrauch entsprochen. Einem Sprachgebrauch, dem sich keine der dort vertretenen religiösen oder ethnischen Gruppen entzogen habe. Dieser Umstand sei natürlich von entscheidender Bedeutung für die Bewertung der inneren Einstellung des Klägers. Der Beklagte habe sich nicht mit der Glaubwürdigkeit des Zeugen PK-A D. beschäftigt. Der Beklagte habe auch ignoriert, dass der Kläger und Herr D. eng befreundet gewesen seien. Dies sei wichtig für den Umstand, ob der Kläger die gegenständlichen Äußerungen abwertend oder scherzhaft/kumpelhaft gemeint habe. Es sei ebenso wichtig für den Umstand, wie der Empfänger die Aussage aufgenommen habe. Auch habe der Beklagte würdigen müssen, dass der Zeuge D. in seiner Vernehmung offen und wiederholt die Unwahrheit gesagt habe. Eine kritische Würdigung seiner Aussage sei komplett unterblieben. Auch hätte man bewerten müssen, dass Herr D. sich erst über den Kläger beschwert habe, als das Verhalten des PK-A D. in der Studiengruppe nicht mehr tolerierbar gewesen sei und der Kläger sich gezwungen gesehen habe, dies zu thematisieren. Es sei deutlich, dass Herr D. mit Belastungstendenzen ohne Hemmungen lüge, um den Kläger zu belasten. Das Persönlichkeitsbild des Klägers sei durch den Beklagten nicht angemessen berücksichtigt worden. So habe der Kläger Herrn D. bei einer Hausarbeit geholfen, die dieser ansonsten nicht bestanden hätte. Der Beklagte habe sich nicht die Mühe gemacht, die Diskrepanz zwischen dem Verhalten des Klägers und der ihm unterstellten diskriminierenden Gesinnung zu erklären. Zutreffend sei, dass die Intention hinter den Aussagen nicht diskriminierend, rassistisch oder abwertend gemeint gewesen sei, die innere Willensrichtung habe bei dem Kläger schlicht gefehlt. Nach übereinstimmenden Zeugenaussagen sei der Kläger nicht besonders negativ aufgefallen und habe sich mit seinen Äußerungen nicht hervorgetan. Es müsse gesehen werden, dass der Sprachgebrauch üblich und nicht zielgerichtet auf bestimmte Personen, religiöse oder ethnische Gruppen bezogen gewesen sei. Die Beweiserhebung habe erbracht, dass der Kläger keine entsprechende innere Einstellung zur Abwertung von Minderheiten habe. Dementsprechend sei die Schlussfolgerung falsch und unbegründet, bei dem Kläger würden Zweifel an dessen Verfassungstreue bestehen. Der Beklagte habe ermessensfehlerhaft gehandelt, als er gegenüber dem Beamten auf Probe die dort zulässige Höchststrafe der Geldbuße bis zur Höhe der monatlichen Anwärterbezüge verhängt habe. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte 11 Monate angedauert habe. Dies führe insgesamt zu einer Verzögerung des Abschlusses der Ausbildung um 12 Monate, in der der Kläger auch nur Anwärterbezüge erhalte bzw. erhalten habe. Der Kläger sei über ein Jahr einem nicht zu vernachlässigenden psychischen Stress ausgesetzt worden. Über 11 Monate habe der Beamte befürchten müssen, dass seine gesamte berufliche Existenz vernichtet werde. Der Kläger beantragt, die Disziplinarverfügung des Präsidenten der Polizeiakademie Hessen vom 7. August 2020 und dessen Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Erlass der Disziplinarverfügung sei auf die vom Kläger eingeräumten bzw. durch Dritte glaubhaft gemachten Sachverhalte gestützt, so dass keine Zweifel an dem in den Bescheiden dargestellten Sachverhalt bestünden. Hinsichtlich des Vorwurfs, den Unterricht bei der Lehrbeauftragten E. gestört zu haben, sei darauf hinzuweisen, dass das insgesamt von Frau E. als respektlos geschilderte Verhalten des Klägers lediglich durch mehrere Beispiele, die in der Disziplinarverfügung dargelegt worden seien, verdeutlicht habe werden sollen. Moniert werde der Gesamteindruck des Verhaltens des Klägers. Frau E. habe sich sehr detailreich an die beschriebene Situation im Unterricht erinnert und diese in sich schlüssig und frei von Widersprüchen wiedergegeben. Dies sei ihr möglich gewesen, gerade weil ihr die Aussagen als so negativ und unsachlich aufgefallen seien. Die entgegenstehende Aussage von PK-A M. sei weniger detailliert gewesen und habe sich auf ein bloßes Negieren des Vorwurfs erstreckt, wobei nicht ersichtlich gewesen sei, ob die Äußerung nicht vernommen oder nicht wahrgenommen worden sei. Andere detaillierte Schilderungen von Frau E., die Gegenstand der Ausdehnungsverfügung gewesen seien, seien im Rahmen der Zeugenvernehmungen widerlegt oder dahingehend gewertet worden, dass diese nicht ausreichend beweisbar gewesen seien, da andere umfangreiche Aussagen und eine Gesamtbetrachtung für ein Ergebnis zugunsten des Klägers gesprochen hätten. Bezüglich des Zeugen D. seien die von ihm getätigten Zeugenaussagen sowohl zugunsten, als auch zulasten des Klägers umfassend gewürdigt worden. Soweit vorgetragen werde, die wechselseitigen Beleidigungen zwischen dem Kläger und Herrn D. seien dem üblichen Sprachgebrauch geschuldet gewesen und Herr D. habe sich zum Zeitpunkt dieser nicht beleidigt gefühlt, vermöge dies nicht darüber hinwegzuhelfen, dass das festgestellte und sodann beanstandete Verhalten des Klägers disziplinarwürdig sei. Mit Verfügung vom 19. Februar 2021 hat die Kammer auf verschiedene Mängel der angegriffenen Disziplinarverfügung vom 7. August 2020 hingewiesen und um Überprüfung gebeten, ob an der Disziplinarverfügung festgehalten werde (Bl. 38 ff. Gerichtsakte). Der Beklagte hat auf die Verfügung der Disziplinarkammer vorgetragen, bei den vom Gericht unter den Ziffern 2, 3, 4 (= 10), 7 und 8 erfassten Vorfällen handele es sich um die Vorwürfe, die auch die Grundlage der Disziplinarverfügung vom 7. August 2020 darstellten. Die von dem Gericht mit den Ziffern 11 bis 14 bezeichneten Vorgänge, seien nach Vernehmungen der Zeugen im Einzelnen nicht belegt worden, weshalb diese Einzelvorwürfe als solche in der Folge nicht aufrechterhalten worden seien. Dies sei aber nicht gleichbedeutend damit, dass diese Vorwürfe insgesamt nicht in die Disziplinarverfügung vom 7. August 2020 eingeflossen seien oder dies nicht hätten können. Dies sei dem Umstand geschuldet, dass Frau E. glaubhaft dargestellt habe, dass sie sich durch den Kläger als Lehrbeauftragte und als Person in ihrer Unterrichtsführung und Tätigkeit als Lehrbeauftragte gestört gefühlt habe. Die Zeugenaussagen anderer Studierender könnten nicht widerlegen, wie sich Frau E. in der Unterrichtsführung oder als Lehrbeauftragte subjektiv gefühlt habe. Ob sich eine einzelne Person durch jemand anderen gestört, diskriminiert, beleidigt, nicht ernst genommen oder vorgeführt fühle, liege allein in deren Sphäre. Dass es bei der Auflistung der Vorfälle um das subjektive Empfinden von Frau E. gehe, werde auch daraus deutlich, dass formuliert worden sei „laut deren Aussage“. Der Vorwurf des rassistischen Mobbings werde in der Disziplinarverfügung vom 7. August 2020 verneint, da „dieser Vorwurf von keiner Zeugin und keinem Zeugen aus der Klassengemeinschaft“ habe bestätigt werden können. Jedoch habe der Kläger diskriminierende Äußerungen getätigt, indem er bei seinen Äußerungen an Merkmale wie Herkunft, Ethnie oder Religion angeknüpft habe, was seinerseits auch in dieser Form intendiert gewesen sei, und die Personen hierdurch verächtlich gemacht habe. Dadurch habe der Kläger gegen die Pflicht zur Kollegialität verstoßen. Das Verhalten des Klägers habe ferner nicht im Einklang mit den Grundsätzen über die Zusammenarbeit und Führung in der Hessischen Landesverwaltung, insbesondere was den wertschätzenden Umgang, das von Offenheit und Vertrauen geprägte Arbeitsklima sowie eine leistungsfördernde, erfolgsorientierte, aber auch solidarische Arbeitsatmosphäre betreffe, in der Personen mit unterschiedlichen Biografien, Mentalitäten und Meinungen Akzeptanz fänden. Bei der hessischen Polizei sei kein Raum für Hänseleien, gleich ob mit oder ohne diskriminierende Wirkung respektive Intention. Die gegen den Kläger bestehenden Vorwürfe unter den Ziffern 2, 3, 4 (= 10), 7 und 8 seien als intendiert diskriminierend zu werten. Diese zögen sich zudem über beinahe den gesamten Zeitraum seines Studiums bei der Hessischen Polizei bis zur Einleitung von dienstaufsichtsrechtlichen Maßnahmen hin, so dass nicht von einmaligen „Ausrutschern“ gesprochen werden könne. Es könne auch nicht alleine darauf ankommen, wie der Kläger die Äußerungen gemeint habe oder wie gut der Empfänger damit habe umgehen können. Sie seien objektiv betrachtet diskriminierend, stigmatisierend und schlicht im Einzelnen unwahr. Diese Form der vermeintlich witzig gemeinten Alltagssprache stelle indes die Diskriminierung dar, wegen derer Menschen mit Migrationshintergrund sich in Deutschland unter anderem noch heute im Alltag diskriminiert fühlten (sogenannter Alltagsrassismus). Zudem seien die Äußerungen des Klägers regelmäßig vor der ganzen Klasse getätigt worden. Hierbei handele es sich um Situationen, in denen zum einen der Kläger scheinbar in Kauf genommen habe, einen seiner Klassenkameraden zu verletzen, indem er auf dessen Kosten einen „Witz“ gemacht habe. Zum anderen sei dem Empfänger eines solchen Spruchs vor der ganzen Klasse kaum eine Alternative geblieben, als diesen hinzunehmen. Dass diese Sprache allein in dieser Gruppe geblieben sei, sei nach allgemeiner Lebenserfahrung eher unwahrscheinlich. Entscheidungsmaßstab sei, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen könne, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt werden würde. Die seitens des Gerichts geäußerten Zweifel, ob vorliegend eine relevante Dienstpflichtverletzung vorliege, würden ausdrücklich nicht geteilt. Gegen andere damalige PK-Anwärter, außer PK-A D. und PK-A M., sei zu diesem Sachverhalt alleine deshalb nicht ermittelt worden, weil nach Auftreten der Vorwürfe in der Klasse bei der Vernehmung sämtlicher Anwärter zwar die allgemeine unreife Sprache bestätigt und betont worden sei, jedoch auf konkrete Nachfrage keine weiteren Namen oder konkrete Situationen hätten genannt oder beschrieben werden können. Die Disziplinarverfügung vom 7. August 2020 sei als solche gerade nicht widersprüchlich. Es sei erkennbar, um welche Vorwürfe es sich handele, wenn auf Seite 46 der Disziplinarverfügung vom „eingangs dargestellten Sachverhalt“ gesprochen werde. Der Verstoß des Klägers gegen die Treuepflicht ergebe sich aus der Gesamtschau des Sachverhaltes. Eine einzelne Aussage des Klägers hätte es unter Umständen nicht vermocht, einen Verstoß gegen die Treuepflicht aus § 34 S. 1 BeamtStG auszulösen. Die Zusammenschau aus den unter Ziffern 2, 3, 4 (= 10), 7 und 8 erfassten Vorfällen, sowie das bei Frau E. subjektiv empfundene Störgefühl, seien in der Lage, dies zu bewirken. Insoweit werde auf die Ausführungen in der Disziplinarverfügung vom 7. August 2020, Seite 46 ff., Bezug genommen. Durch seine Äußerungen habe der Kläger zumindest den Rechtsschein gesetzt, nicht für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzustehen. Zudem seien die Vorwürfe auch geeignet, einen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht aus § 34 S. 3 BeamtStG zu begründen. Durch die festgestellten Äußerungen sei zu Tage getreten, dass es dem Kläger in einigen berufsrelevanten Bereichen an der Unvoreingenommenheit und dem unparteiischen Auftreten gegenüber kulturellen, ethnischen und religiösen Gruppen mangele. Von einem Ansehensverlust in der Öffentlichkeit sei auszugehen. Dass der Umgang in der Klasse generell „unreif und vulgär“ gewesen sein solle, könne dem Kläger nicht zu Gute gehalten werden. Als Nebeneffekt aus dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sowie des durchgeführten Disziplinarverfahrens könne zwar eine Pflichtenmahnung eingetreten sein, jedoch sei der erzieherische Zweck der mit der verhängten Geldbuße beabsichtigten Pflichtenmahnung bislang gerade nicht erreicht worden. Bislang sei nicht substantiell erkennbar, dass eine Verhaltenskorrektur des Klägers zu erwarten stehe. Die aufgezeigten Maßnahmen hätten im Verhältnis zu der Schwere des Dienstvergehens noch keine hinreichende positive Wirkung gezeigt. Der Kläger habe im Nachgang stets versucht, seine Äußerungen zu relativieren oder sich der Ausrede bedient, dass der Umgang in der Klasse „eben so gewesen“ sei. Dass der Kläger PK-A D. bei dessen Hausarbeit geholfen habe, führe nicht dazu, dass er PK-A D. oder andere Kommilitonen aufgrund ihrer Herkunft oder Religion habe diskriminieren oder beleidigen dürfen. Es fehle trotz des langen Verfahrens daran, dass der Kläger seine Äußerungen und sein Verhalten kritisch reflektiere. Selbstredend sei auch gegen PK-A D. aufgrund der vom Kläger ausgeführten Äußerungen ein Disziplinarverfahren angestrengt worden. Der Kläger repliziert auf das Vorbringen des Beklagten und trägt vor, er schließe sich der Auffassung des Gerichts an. Es gehe nicht an, dass der Beklagte Vorwürfe, welche er aufgrund der mangelnden Beweisbarkeit nicht aufrechterhalten könne, dennoch bei der Disziplinarverfügung berücksichtige. Im Gegensatz zu den anderen Zeugen sei Frau E. nicht persönlich angehört worden, sondern habe nur eine schriftliche Stellungnahme eingereicht. Auf schriftliche Fragen habe sie wiederum schriftlich geantwortet. Woraus sich eine höhere Glaubwürdigkeit ihrer Person ergebe, erschließe sich angesichts des Umstandes, dass mehrere Vorwürfe von Frau E. mangels Beweisbarkeit nicht aufrechterhalten worden seien, gerade nicht. Für die Frage, ob eine Beleidigung oder Diskriminierung vorgelegen habe, komme es auf eine objektive Betrachtung an. Soweit der Beklagte auf das subjektive Empfinden von Frau E. abstelle mit der Begründung, dass „laut deren Aussage“ formuliert worden sei, liege hier ein Fehler der Beweisführung vor. Ein Beweis habe schlicht nicht geführt werden können. Der Beklagte führe nicht aus, wie der Kläger negativ auf den Dienstbetrieb eingewirkt habe. Ebenso habe der Beklagte nicht zur Kenntnis genommen, dass es sich bei den Auseinandersetzungen zwischen den beiden Männern, die ursprünglich befreundet gewesen seien, um eine rein persönliche Angelegenheit gehandelt habe. Auch habe der Beklagte nicht berücksichtigt, dass der Kläger dem PK-A D. bei der Fertigung der Hausarbeit geholfen habe. Bei dem Kläger habe kein Vorsatz hinsichtlich der Beleidigung oder Diskriminierung des PK-A D. oder anderer vorgelegen. Soweit der Kläger die ihm zustehenden Rechte und Rechtsmittel wahrnehme, dürfe ihm dies nicht als mangelnde Einsicht seines Verhaltens ausgelegt werden. Der Kläger ist im August 2021 als Polizeikommissar übernommen worden und derzeit im Rahmen einer Abordnung beim PP T-Stadt, 00, 00, tätig. Nach Angaben der Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung sei das gegen PK-A D. geführte Disziplinarverfahren aufgrund immer neuer Vorfälle weiter ausgedehnt worden, so dass derzeit eine fristlose Entlassung des Probebeamten aufgrund von Vorfällen im März 2022 im Raum stehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakten (1 Leitzordner Personalakte [einschließlich Personalakte Unterordner A und ein Hefter Widerspruchakte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte], 2 Leitzordner V1 - D-062-2019 [DA] Bd. 1 und Bd. 2 [einschließlich jeweils ein Hefter Untersuchungsakte, Justizakte, Entlassungsakte und Widerspruchsakte]) Bezug genommen. Sie sind sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.