Urteil
28 K 854/20.WI.D
VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2022:1017.28K854.20.WI.D.00
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Leitsätze
Bei einem beamteten Lehrer führt der außerdienstliche Besitz von kinderpornographischen Schriften i. S. v. § 184b StGB - auch bei geringer Anzahl oder niedrigschwelligem Inhalt - aufgrund des damit verbundenen Vertrauensverlustes beim Dienstherrn und der Allgemeinheit in aller Regel zur disziplinaren Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
Mit dem Erziehungsauftrag und der Erziehungsaufgabe eines Lehrers ist jeder Besitz kinderpornographischer Schriften unvereinbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.2019 - 2 C 4/18 -, juris). Entsprechendes gilt für das Sich-Verschaffen kinderpornographischer Schriften und Vergleichbares für das Sich-Verschaffen und der Besitz jugendpornographischer Schriften.
Tenor
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einem beamteten Lehrer führt der außerdienstliche Besitz von kinderpornographischen Schriften i. S. v. § 184b StGB - auch bei geringer Anzahl oder niedrigschwelligem Inhalt - aufgrund des damit verbundenen Vertrauensverlustes beim Dienstherrn und der Allgemeinheit in aller Regel zur disziplinaren Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Mit dem Erziehungsauftrag und der Erziehungsaufgabe eines Lehrers ist jeder Besitz kinderpornographischer Schriften unvereinbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.2019 - 2 C 4/18 -, juris). Entsprechendes gilt für das Sich-Verschaffen kinderpornographischer Schriften und Vergleichbares für das Sich-Verschaffen und der Besitz jugendpornographischer Schriften. Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Disziplinarklage ist zulässig. Die Disziplinarklage leidet nicht an wesentlichen Mängeln. Sie ist formell ordnungsgemäß unter Beachtung der in § 57 Abs. 1 S. 1 HDG bestimmten Voraussetzungen erhoben worden. Der persönliche und berufliche Werdegang, der bisherige Gang des Disziplinarverfahrens und die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, sowie die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel sind in der Klageschrift vom 14. Juli 2020 geordnet dargestellt. Die Leiterin des Staatlichen Schulamtes für den J. war zur Klageerhebung berechtigt [§ 11 Nr. 2 Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Kultusministeriums vom 10. April 2015 (GVBl. 2015, 182), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2016 (GVBl. S. 127) i.V.m. § 38 Abs. 2 S. 2 HDG]. Der Beklagte macht keine Mängel der Disziplinarklageschrift (§ 60 HDG) geltend noch sind solche ersichtlich. Auch das behördliche Disziplinarverfahren leidet nicht an wesentlichen Mängeln. Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens war die Leiterin des Staatlichen Schulamtes für den J. als Dienstvorgesetzte gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 HDG zuständig. Im Übrigen sind Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens weder vom Beklagten gerügt worden noch sonst ersichtlich. Die Klage ist auch begründet. Zur Überzeugung der Disziplinarkammer steht fest, dass der Beklagte ein schweres außerdienstliches Dienstvergehen begangen hat (§ 34 S. 3 in der hier maßgeblichen Fassung vom 17. Juni 2008, gültig ab 1. April 2009 bis 14. Juni 2017, bzw. in der wortgleichen Fassung vom 8. Juni 2017, gültig ab 15. Juni 2017 bis 6. Dezember 2018, – im Folgenden: BeamtStG a.F. – i.V.m. § 47 Abs. 1 S. 1, 2 BeamtStG), das vorliegend zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt (§§ 65 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 Nr. 5, 13, 16 Abs. 2 HDG). Nach § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Gemäß § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG ist ein Verhalten außerhalb des Dienstes nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Für die Frage, ob der Beklagte seine Dienstpflichten verletzt hat, ist die Sach- und Rechtslage zum Tatzeitpunkt maßgeblich. Vorliegend steht zur Überzeugung der Disziplinarkammer fest, dass der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 S. 3 BeamtStG a.F. verstoßen hat, indem er den Tatbestand des Sich-Verschaffens kinderpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 4 S. 1 StGB in der Fassung vom 31. Oktober 2008, gültig ab 5. November 2008 bis 26. Januar 2015) in Tateinheit mit dem Tatbestand des Sich-Verschaffens jugendpornographischer Schriften (§ 184c Abs. 4 S. 1 StGB ebenfalls in der Fassung vom 31. Oktober 2008) und den Tatbestand des Besitzes jugendpornographischer Schriften (§ 184c Abs. 3 StGB in der Fassung vom 21. Januar 2015, gültig ab 27. Januar 2015 bis 31. Dezember 2020) vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft erfüllt und hierdurch ein außerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 S. 1 und 2 BeamtStG begangen hat. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen des Sachverhalts geht die Disziplinarkammer von den Feststellungen des rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts G-Stadt vom 23. Juli 2019 (Az. …..) aus. Nach § 62 Abs. 2 HDG können die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden. Das Strafbefehlsverfahren stellt ein anderes gesetzlich geordnetes Verfahren im Sinne dieser Vorschrift dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 2014 - 2 B 14/14 -, juris Rn. 10). Werden die anderweitig festgestellten Tatsachen im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht mehr bestritten, darf das Gericht von einer Beweisaufnahme absehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2008 - 2 B 61/07 -, juris Rn. 8). Der Beklagte hat den Strafbefehl akzeptiert und ist den Vorwürfen auch im Rahmen des Disziplinarverfahrens nicht entgegengetreten. Das Fehlverhalten des Beklagten lag außerhalb des Dienstes, weil es weder formell in das Amt des Beklagten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9/14 -, juris Rn. 10). Dennoch erfüllt das Fehlverhalten die Voraussetzungen, unter denen außerdienstliches Handeln eines Beamten nach § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG ein Dienstvergehen darstellt. Das ist der Fall, wenn das Verhalten nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (vgl. § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG). Die beruflichen Erfordernisse, die eine Pflicht des Beamten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes begründen, ergeben sich vor allem aus dem Amt des Beamten im statusrechtlichen Sinn, daneben aus der Notwendigkeit, das Ansehen des Beamtentums zu wahren, wenn dies nach heutigen Vorstellungen erforderlich erscheint. Danach verstößt ein außerdienstliches Verhalten des Beamten gegen die Wohlverhaltenspflicht aus § 34 S. 3 BeamtStG a.F., wenn es geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigten, das sein Beruf erfordert. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn das außerdienstliche Verhalten einen hinreichenden Bezug zu dem Statusamt des Beamten aufweist, so dass es nachteilige Rückschlüsse auf die Wahrnehmung seines Amtes aufweist, also Zweifel daran weckt, ob der Beamte seine innerdienstlichen Pflichten beachten wird. Zum anderen verstößt ein außerdienstliches Verhalten gegen berufliche Erfordernisse im Sinne von § 34 S. 3 BeamtStG a.F., wenn dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in das Beamtentum als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beeinträchtigt werden kann. Letzteres ist jedenfalls dann der Fall, wenn es sich bei dem außerdienstlichen Fehlverhalten um eine vorsätzlich begangene Straftat handelt, deren gesetzlicher Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren reicht, und der daran gemessene Unrechtsgehalt der konkreten Tat nicht gering wiegt. Durch die Bewertung des Fehlverhaltens als strafbar hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er dieses Verhalten als in besonderem Maße verwerflich ansieht. Dies lässt ohne weiteres darauf schließen, dass entsprechendes Fehlverhalten das Ansehen des Beamtentums in einer Weise beschädigt, die im Interesse der Akzeptanz des öffentlichen Dienstes in der Bevölkerung und damit seiner Funktionsfähigkeit nicht hingenommen werden kann (vgl. BVerwG Urteile vom 28. Juli 2011 - 2 C 16/10 -, juris Rn. 24, und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9/14 -, juris Rn. 15 f.). Ein hinreichender Bezug zu dem Statusamt des Beklagten ist gegeben. Das Verhalten des Beklagten lässt insgesamt nachteilige Rückschlüsse auf die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16/10 -, juris; Beschluss vom 11. Februar 2014 - 2 B 37/12 -). Das nach §§ 184b Abs. 4 S. 1, 184c Abs. 4 S. 1 StGB i.d.F. vom 31. Oktober 2008 strafbewehrte Sich-Verschaffen kinder- und jugendpornographischer Schriften und der nach § 184c Abs. 3 StGB i.d.F. vom 21. Januar 2015 strafbewehrte Besitz jugendpornographischer Schriften indiziert bei einem Lehrer einen Persönlichkeitsmangel, der Anlass zu Zweifeln an seiner Eignung gibt, der einem Lehrer als Dienstpflicht obliegenden Erziehungsaufgabe gegenüber den ihm anvertrauten Schülern jederzeit gerecht zu werden. Denn nach Bekanntwerden eines derartigen Fehlverhaltens ist ein Lehrer bei der Aufgabenwahrnehmung zumindest stark beeinträchtigt, weil er elementare Rechte gerade derjenigen Personengruppe verletzt hat, deren Schutz und Erziehung ihm als Dienstpflicht obliegt und die ihm anvertraut ist. Insoweit genügt bereits die bloße Eignung für eine Vertrauensbeeinträchtigung, zu einem konkreten Ansehensschaden oder konkreten Übergriffen muss es nicht gekommen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 4/18 -, juris Rn. 16, Beschlüsse vom 17. Juni 2019 - 2 B 82/18 -, juris Rn. 16, und vom 22. Dezember 2010 - 2 B 18/10 -, juris Rn. 15). Es kommt ferner nicht darauf an, wann und in welchem Umfang der Beklagte Kontakt mit Kindern und Jugendlichen hatte. Anknüpfungspunkt für die Bewertung ist sein Amt im statusrechtlichen Sinn (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 4/18 -, juris Rn. 13 m.w.N.). Der Vortrag des Beklagten, er sei zuletzt überwiegend beratend tätig geworden und habe keine eigene Klasse unterrichtet, ist deshalb unerheblich. Da der gesetzliche Strafrahmen § 184b Abs. 4 S. 1 StGB i.d.F. vom 31. Oktober 2008 für das Sich-Verschaffen kinderpornographischer Schriften und des § 184c Abs. 3 StGB i.d.F. vom 21. Januar 2015 für den Besitz jugendpornographischer Schriften bis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren reicht, hat der Gesetzgeber insoweit zudem zu erkennen gegeben, dass er dieses Fehlverhalten als in besonderem Maße verwerflich ansieht. Dies lässt ebenfalls bereits ohne weiteres darauf schließen, dass das (außerdienstliche) Fehlverhalten des Beklagten das Ansehen des Beamtentums in einer Weise beschädigt, die nicht hingenommen werden kann. Der Beklagte handelte vorsätzlich und schuldhaft, wie sich ebenfalls aus dem der Entscheidung zu Grunde gelegten Strafbefehl des Amtsgerichts G-Stadt vom 23. Juli 2019 (Az. …..) ergibt. Der Entscheidung zugrunde gelegt werden können nämlich alle inneren und äußeren Tatsachen, die das erkennende Strafgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 1. März 2011 - 20 LD 1/09 -, juris). Umstände für einen Schuldausschließungsgrund im Sinne des § 20 StGB zum Tatzeitpunkt sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die für das festgestellte Dienstvergehen zu verhängende Disziplinarmaßnahme hat das Gericht aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte in pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Welche Maßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß 16 Abs. 1 S. 2 bis 4 HDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris Rn. 12 ff.). Beamtinnen und Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 16 Abs. 2 S. 1 HDG). Die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden der Beamtin oder des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12/04 -, juris Rn. 22). Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ (§ 16 Abs. 1 S. 2 HDG) ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Dieses bestimmt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den sonstigen Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten oder der Beamtin für sein oder ihr pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris Rn. 13), insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2008 - 2 C 59/07 -, juris). Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 8 HDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2005 - 1 D 1/04 -, juris). Zur Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens und des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine von einer Beamten oder einem Beamten vorsätzlich begangenen Straftat hervorgerufen wird, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris) sowohl für außer- als auch für innerdienstliche Dienstvergehen auf den gesetzlichen Strafrahmen zurückzugreifen. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Für die Ahndung von außerdienstlichen Straftaten mit einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass für die Maßnahmebemessung grundsätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung (§ 12 HDG) abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9/14 -, juris Rn. 32), während bei einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren der Orientierungsrahmen bis zur Höchstmaßnahme reicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3/18 -, juris Rn. 29). Für die disziplinarische Ahndung des außerdienstlichen Sich-Verschaffens kinderpornographischer Schriften ist aus dem Strafrahmen des § 184b Abs. 4 S. 1 StGB i.d.F. vom 31. Oktober 2008 von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe tateinheitlich mit dem Sich-Verschaffen jugendpornographischer Schriften (gemäß § 184c Abs. 4 S. 1 StGB i.d.F. vom 31. Oktober 2008) und des Besitzes jugendpornographischer Schriften aus dem Strafrahmen des § 184c Abs. 3 StGB i.d.F. vom 21. Januar 2015 von ebenfalls bis zu zwei Jahren bei der Maßnahmebemessung auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen, wenn das Dienstvergehen keinen Bezug zu den dienstlichen Aufgaben des Beamten aufweist. Weist ein Dienstvergehen indes – wie hier bei Lehrern – einen hinreichenden Bezug zum Statusamt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 4/18 -, juris Rn. 30, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 2 B 52.13 -, juris Rn. 8). Die Ausschöpfung dieses Orientierungsrahmens ist wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens auch geboten. Der Beklagte hat durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Klägers und der Allgemeinheit endgültig verloren, § 16 Abs. 2 S. 1 HDG. Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregrad des vom Beamten oder von der Beamtin konkret begangenen Dienstvergehens entspricht. Insoweit bedarf es einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientierungsrahmens – nach oben wie nach unten – unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2013 - 2 C 63/11 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35/13 -, juris Rn. 20). Ein wie auch immer gearteter Schematismus verbietet sich hier in besonderer Weise (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 2014 - 2 B 111/13 -, juris Rn. 13). Dabei hält das Bundesverwaltungsgericht in seiner neueren Rechtsprechung (Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3/18 -, juris Rn. 34 ff.) wegen der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht nicht mehr daran fest, dass im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat indiziell auf die von den Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden kann. Insbesondere ist eine Geldstrafe nach der neueren Rechtsprechung keine mindere Strafe, weshalb bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe im unteren Bereich die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme nicht nur ausnahmsweise in Betracht kommt. Die konkrete Ausurteilung von Geldstrafen ist gerade in Fällen des außerdienstlichen Besitzes von kinder- und jugendpornographischen Schriften für die disziplinare Maßnahmebemessung regelmäßig ohne Relevanz (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3/18 -, juris Rn. 39). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt bei einem beamteten Lehrer der außerdienstliche Besitz von kinderpornographischen Schriften i.S.v. § 184b StGB – auch bei geringer Anzahl oder niedrigschwelligem Inhalt – aufgrund des damit verbundenen Vertrauensverlustes beim Dienstherrn und der Allgemeinheit in aller Regel zur disziplinaren Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Das gilt – im Hinblick auf das Schuldprinzip und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – nur dann nicht, wenn außergewöhnliche Umstände des Einzelfalles die Annahme des vollständigen Vertrauensverlusts in die Person des Beamten ausnahmsweise widerlegen (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 4/18 -, juris Rn. 31). Ein Lehrer ist nach dem umfassenden und auf Art. 7 Abs. 1 GG beruhenden Bildungsauftrag der Schule nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern – ergänzend zu den Eltern und von diesen unabhängig – auch zur Erziehung der Kinder verpflichtet. Er muss insbesondere die Entwicklung der ihm anvertrauten Kinder fördern und schützen. Zudem muss der Lehrer in seiner Vorbildfunktion die verfassungsrechtlich geschützte Wertordnung glaubhaft vermitteln. Der außerdienstliche Besitz kinderpornographischen Materials begründet daher bei dieser Gruppe von Beamten angesichts der mit dem Amt verbundenen Aufgaben- und Vertrauensstellung nicht nur einen mittelbaren Amtsbezug und damit die Disziplinarwürdigkeit entsprechender Verfehlungen. Verstöße gegen die vorgenannten Anforderungen berühren bei einem Lehrer vielmehr in besonderem Maße sein Amt und seine Dienstausübung. Dies gilt bereits dann, wenn zu befürchten ist, dass der Lehrer ihretwegen auf Vorbehalte der Eltern der von ihm unterrichteten Kinder stößt und deswegen nicht mehr die Autorität und das Vertrauen der Allgemeinheit genießt, auf die er für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zwingend angewiesen ist. Insoweit genügt die bloße Eignung für einen solchen Vertrauensverlust, ohne dass dieser konkret eingetreten sein muss (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 4/18 -, juris Rn. 32). Auch der nicht innerdienstliche, sondern lediglich außerdienstliche Besitz von Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, ist mit dem Bildungsauftrag der Schule unvereinbar und lässt dessen Erfüllung durch den Beamten in aller Regel als unmöglich erscheinen. Für die Gruppe der beamteten Lehrer gilt insoweit – eben wegen der mit ihrem Statusamt verbundenen besonderen Aufgaben- und Pflichtenstellung – ein besonders strenger Maßstab (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 4/18 -, juris Rn. 33). Danach zerstört ein Lehrer, der kinderpornographische Schriften besitzt, in aller Regel die Grundlage für das für sein Statusamt erforderliche Vertrauen. Er ist in den Augen der Allgemeinheit – zu der auch die Elternschaft gehört – grundsätzlich nicht mehr als Beamter tragbar. Dies gilt unabhängig von Anzahl, Art und Inhalt der kinderpornographischen Schriften. Denn mit dem Erziehungsauftrag und der Erziehungsaufgabe eines Lehrers ist jeder Besitz kinderpornographischer Schriften unvereinbar (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 4/18 -, juris Rn. 40). Der Beklagte hat mit dem Sich-Verschaffen von kinder- und jugendpornographischen Schriften und dem Besitz jugendpornographischer Schriften Straftaten begangen, die sich gegen eine Personengruppe richten, die besonders schutzbedürftig ist. Durch den Konsum kinderpornographischen Materials wird ein Anreiz geschaffen, entsprechende Bilder herzustellen und die betroffenen Kinder zu missbrauchen. Schon allein das Herunterladen entsprechender Dateien schafft Anreize, auch weiterhin entsprechende Bild- und Videodateien herzustellen, weil es Abnehmer für derlei Bild- und Videodateien gibt. Der Besitz kinderpornographische Bilddarstellungen hat auch gravierende nachteilige Auswirkungen für die zur Herstellung des Materials missbrauchten und vergewaltigten Kinder, deren elementare Rechte verletzt werden. Der Besitz kinder- pornographischer Bilder trägt nicht nur mittelbar dazu bei, dass die Geschädigten durch die Existenz eines entsprechenden Marktes sexuell missbraucht werden. Hierdurch wird auch in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen nach Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) eingegriffen, ohne dass sich diese dagegen wehren können. Das Grundrecht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schützt gerade die Intimsphäre und die engere persönliche Lebenssphäre. Es schützt ferner die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen seine personenbezogenen Daten und persönlichen Lebenssachverhalte offenbart werden sollen. Durch sein Verhalten trägt der Täter zu dieser schwerwiegenden Rechtsverletzung bei (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2018 - 2 WD 10.18 -, juris Rn. 26; OVG NRW, Urteil vom 7. November 2018 - 3d A 2759/17.BDG -, juris Rn. 99). Der mit §§ 184b, 184c StGB verfolgte Schutzzweck, die „Märkte“ für kinderpornographische Materialien einzudämmen, umso Kinder und Jugendliche vor sexuellen Übergriffen zu bewahren und ihre ungestörte persönliche und sexuelle Entwicklung zu gewährleisten, ist ein Anliegen, das von der Allgemeinheit, jedenfalls einer überwältigenden Mehrheit der Bevölkerung – trotz “Liberalisierung“ der gesellschaftlichen Anschauungen auf sexuellem Gebiet – nach wie vor besonders ernst genommen wird. Verstöße gegen die einschlägigen strafrechtlichen Schutzbestimmungen setzen den Täter in hohem Maße der Missachtung aus. Deshalb führt die Verurteilung wegen des Besitzes durch einen Beamten oder eine Beamtin in der Vorstellungswelt eines vorurteilsfrei wertenden Betrachters zu einer erheblichen Ansehensbeeinträchtigung, wenn nicht zu einem völligen Ansehensverlust (vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. November 2018 - 3d A 2759/17.BDG -, juris Rn. 101). Entsprechendes gilt für das Sich-Verschaffen kinderpornographischer Schriften und Vergleichbares für das Sich-Verschaffen und den Besitz jugendpornographischer Schriften, dessen sich der Beklagte schuldig gemacht hat. Ungeachtet des höheren Alters von Jugendlichen und ihrer größeren Reife stellte und stellt der Gesetzgeber auch Jugendliche durch § 184c StGB unter den Schutz des Strafrechts vor sexuellem Missbrauch und dessen Wiedergabe in pornographischen Schriften, wenngleich mit gegenüber § 184b StGB geminderter Strafdrohung (vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 7. November 2018 - 3d A 2759/17.BDG -, juris Rn. 74). Im Fall des Beklagten sind keine außergewöhnlichen Umstände des Einzelfalls erkennbar, die der Annahme eines vollständigen Vertrauensverlusts in seine Person entgegenstehen. Die Erforderlichkeit einer milderen Maßnahme ergibt sich auch nicht aus Erkenntnissen zum Persönlichkeitsbild des Beklagten. Dieses Bemessungskriterium nach § 16 Abs. 1 S. 3 HDG erfasst die persönlichen Verhältnisse des Beamten bzw. der Beamtin und sein bzw. ihr sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten bzw. der Beamtin übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder in einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12/04 -, juris; Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris Rn. 31 ff.). Zu Gunsten des Beklagten greifen auch keine in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe ein. Die in der Rechtsprechung entwickelten „anerkannten“ Milderungsgründe führen regelmäßig zu einer Disziplinarmaßnahme, die um eine Stufe niedriger liegt als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme, es sei denn, es liegen gegenläufige belastende Umstände vor (BVerwG, Urteile vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 37 ff. und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, BVerwGE 147, 229 Rn. 26). Als durchgreifende Entlastungsgesichtspunkte kommen vor allem die Milderungsgründe in Betracht, die von der Rechtsprechung zu den Zugriffsdelikten entwickelt worden sind. Diese erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen eines Beamten oder einer Beamtin, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Sie tragen zum einen existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens vor drohender Entdeckung. Unter der Geltung der Bemessungsvorgaben des § 16 Abs. 1 S. 2 bis 4 HDG kommen auch andere Entlastungsgründe vergleichbaren Gewichts, die die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabsetzen, infrage. Die anerkannten Milderungsgründe bieten jedoch Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen aufgrund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von Begleitdelikten und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris). Entlastungsgründe sind nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 3 C 38/10 -, juris). Die anerkannten Milderungsgründe der Geringwertigkeit und des Handelns in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage kommen im Fall des Konsums kinder- und jugendpornographischer Schriften von vornherein nicht in Betracht. Diese Milderungsgründe sind auf Zugriffsdelikte zugeschnitten. Bei der Tat handelt es sich nicht um eine persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat. Eine Milderung kommt unter diesem Gesichtspunkt in Betracht, wenn ein Beamter im Zuge einer plötzlich entstandenen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat. Die die Versuchung auslösende Situation muss geeignet sein, ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontaneität und Unüberlegtheit herbeizuführen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 -, juris Rn. 6). Dies ist auszuschließen, weil der Beklagte sich im Jahr 2013 und erneut im Jahr 2014 kinder- und jugendpornographische Schriften verschaffte und ihm zuletzt der Besitz jugendpornographischer Schriften im Jahr 2018 nachgewiesen werden konnte. Auch das Geständnis des Beklagten führt nicht zu einer milderen Beurteilung, da es nicht freiwillig vor drohender Entdeckung, sondern im Rahmen des bereits gegen den Beklagten eingeleiteten Strafverfahrens erfolgt ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2007 - 2 C 25/06 -, juris Rn. 36). Seine Einlassung, dass er nur in Zeiten besonderer beruflicher Belastung (vermehrt) konsumiert habe, stellt sich für die Disziplinarkammer als bloße Schutzbehauptung dar, insbesondere deshalb, weil der Beklagte auch auf wiederholte Nachfrage durch das Gericht nicht plausibel darzulegen vermochte, inwiefern eine besondere berufliche Belastung, die ursächlich für den Konsum gewesen sein müsste, bestanden habe. Hierzu gab der Beklagte lediglich allgemein an, er habe sich „zur Kompensation“ „normales“ Material angesehen, er habe dann selbst nicht wahrgenommen, dass er nach und nach eine Schwelle überschritten habe. Wie der Beklagte zu dieser Erkenntnis gelangt sein sollte, bleibt völlig unklar. Auch der Milderungsgrund der Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase greift nicht zu Gunsten des Beklagten ein. Voraussetzung ist das Vorliegen außergewöhnlicher Verhältnisse, die den Beamten oder die Beamtin während des Tatzeitraums „aus der Bahn geworfen“ haben und ursächlich für den Pflichtenverstoß sind. Die persönlich belastende Situation muss so gravierend gewesen sein, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten von dem Beamten oder der Beamtin nicht mehr erwartet werden konnte (vgl. Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 13 Rn. 45 m.w.N.). Soweit der Beklagte sich auf eine belastende Situation am Arbeitsplatz beruft, handelt es sich schon nicht um besonders außergewöhnliche Umstände. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung zwar beispielhaft belastende Situationen beschrieben, wie etwa, dass er „soziale Brennpunkte“ erlebt habe, er permanent angesprochen – auch in den Pausen – und in Gespräche verwickelt worden sei, bei denen er Ratschläge habe geben sollen. Mit derartigen Situationen können aber alle Förderschullehrer konfrontiert werden. Die vom Beklagten geschilderten Belastungen sind nach Auffassung der Disziplinarkammer jedenfalls nicht derart außergewöhnlich und erreichen keine derartige Eingriffsintensität, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten vom Beklagten nicht mehr hätte erwartet werden können. Ungeachtet dessen ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Belastung am Arbeitsplatz ursächlich für die Pflichtverstöße gewesen ist. Einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der belastenden Situation am Arbeitsplatz und seinem Verhalten hat der Kläger selbst nicht hergestellt. Der Beklagte handelte auch nicht in einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation. Die vom Beklagten vorgetragene Drucksituation ist vielmehr als fortdauernde Belastung zu qualifizieren, bei der erwartet werden kann, dass sich der Betroffene mit seiner Situation auseinandersetzt und vermeiden kann, den Ausweg in kriminellen Handlungen zu suchen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 - 1 D 32/00 -, juris Rn. 40). Sonstige Gesichtspunkte, die eine Minderung der Disziplinarmaßnahme nach sich ziehen könnten, sind nicht ersichtlich. Die bisherige disziplinare und strafrechtliche Unbescholtenheit des Beklagten ist für sich genommen nicht geeignet, schwerwiegende Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen, da ein Beamter bzw. eine Beamtin generell verpflichtet ist, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich achtungs- sowie vertrauenswürdig zu verhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2013 - 2 B 63/12 -, juris Rn. 13 m.w.N.). Soweit der Beklagte geltend macht, dass er Reue und Scham empfinde, mag dies zwar grundsätzlich für den Beklagten sprechen, ist aber angesichts der endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses des Dienstherrn und der Allgemeinheit (§ 16 Abs. 2 S. 1 HDG) nicht geeignet, den durch die Schwere des Dienstvergehens in unheilbarer Weise eingetretenen Vertrauensverlust auszugleichen. Dies gilt umso mehr, als die gezeigte Einsicht und die Bemühungen um eine Therapie erst nach Entdeckung der Tat im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung bekundet wurden. Der Umstand, dass sich der Beklagte einer Therapie unterzogen hat, führt zu keiner anderen Bewertung. Zwar kann es grundsätzlich zu Gunsten des Beamten in Ansatz zu bringen sein, wenn er die von ihm eingeräumten Taten nachträglich aufgearbeitet hat und eine erneute Begehung entsprechender Dienstvergehen nicht mehr zu besorgen ist. Dabei kann sich eine mildernd zu berücksichtigende günstige Zukunftsprognose auch aus der Durchführung einer Therapiemaßnahme ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 -, juris Rn. 30; OVG NRW, Urteil vom 7. November 2011 - 3d A 2759/17.BDG -, juris Rn. 188). Dies gilt jedoch nicht, wenn auf diese Weise der Ansehens- und Autoritätsverlust nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Das ist beim Beklagten der Fall. Wegen der gravierenden Sozialschädlichkeit seines Verhaltens kann der Vertrauens- und Ansehensverlust unabhängig davon, ob der damit verfolgte Zweck erreicht worden ist, nicht durch eine – wie auch immer geartete – Therapie rückgängig gemacht werden, die allenfalls eine Wiederholungsgefahr ausschließt (vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 7. November 2011 - 3d A 2759/17.BDG -, juris Rn. 190 f.). Die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst ist wegen des eingetretenen Vertrauensverlustes unausweichlich. Auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Folgen ist die in der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Härte für den Beklagten nicht unverhältnismäßig. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Beamte nicht ohne Versorgung dastehen wird. Denn er wird in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sein und nach Maßgabe der §§ 13 Abs. 3, 83 HDG für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag erhalten. Von der Möglichkeit, die Gewährung des Unterhaltsbeitrags ganz oder teilweise auszuschließen, hat die Disziplinarkammer keinen Gebrauch gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 HDG, wonach der Beklagte die Kosten des Verfahrens trägt, weil gegen ihn im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wurde. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 6 HDG, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger erstrebt die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Der am 13. April 1979 in A-Stadt geborene Beklagte besuchte von 1985 bis 1990 die Grundschule in B-Stadt und von 1990 bis 1996 die Realschule mit Förderstufe in B-Stadt, an der er die mittlere Reife erlangte. Sodann besuchte er das Gymnasium in B-Stadt und erwarb dort am 25. Juni 1999 den schulischen Teil der Fachhochschulreife. Vom 1. September 1999 bis 31. Juli 2000 leistete der Beklagte seinen Zivildienst an der Rheumaklinik A-Stadt im Bereich Hausmeisterei ab. Im Anschluss absolvierte er vom 16. Oktober 2000 an ein halbjähriges Praktikum an der Schule für Praktisch Bildbare in B-Stadt und erlangte am 25. April 2001 die allgemeine Fachhochschulreife (Notendurchschnitt: 3,3). In der Folgezeit übte der Beklagte geringfügige Beschäftigungen in B-Stadt aus, bevor er vom Wintersemester 2004/2005 bis zum Wintersemester 2005/2006 im Studiengang Soziale Arbeit (Bachelor of Arts) an der Fachhochschule C-Stadt studierte. Er schloss den - mit dem Grundstudium vergleichbaren - ersten Studienabschnitt im Juli 2005 ab und erwarb dabei die fachgebundene Hochschulreife (Notendurchschnitt: 1,9). Zum Wintersemester 2005/2006 nahm der Beklagte an der D. das Studium für das Lehramt an Förderschulen auf, das er am 5. Mai 2010 mit der Ersten Staatsprüfung (Gesamtnote: „sehr gut bestanden“, 1,2) abschloss. Eine Erweiterungsprüfung zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Förderschulen im Fach Lernhilfe bestand der Beklagte am 21. September 2010 mit der Note „sehr gut (1,33)“. Bereits mit Wirkung vom 1. August 2010 wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Lehramtsreferendar ernannt. Er absolvierte seinen pädagogischen Vorbereitungsdienst beim Studienseminar E.. Dieses wies ihn der F. für Praktisch Bildbare in G-Stadt zur Ausbildung zu. Nachdem die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Förderschulen des Beklagten am 30. Mai 2012 wegen nicht ausreichender Prüfungsleistungen mit „nicht bestanden“ bewertet worden war, bestand der Beklagte – unter Verlängerung seines Vorbereitungsdienstes – die Wiederholungsprüfung am 12. Dezember 2012 mit der Gesamtbewertung „befriedigend bestanden“ (Gesamtnote: 2,7). Sein Vorbereitungsdienst und sein Beamtenverhältnis auf Widerruf endeten mit Ablauf des 31. Dezember 2012. Vom 5. Februar 2013 bis 5. Juli 2013 arbeitete der Beklagte im Rahmen eines Arbeitsvertrages mit dem Kläger vertretungsweise an der H. für Lernhilfe in I-Stadt (Entgeltgruppe: 13 TV-H). Mit Wirkung vom 16. August 2013 wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe als Förderschullehrer (Besoldungsgruppe A 13 HBesG) in den hessischen Schuldienst (Aufsichtsbezirk des Staatlichen Schulamtes für den J.) eingestellt. Seine Einsatzschule war zunächst die K. für Lernhilfe in G-Stadt. Auf seinen Antrag hin wurde der Beklagte mit Wirkung vom 1. August 2015 an die L. - Beratungs- und Förderzentrum - (Förderschule für Lernhilfe) in G-Stadt versetzt. Im Zeitraum vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2016 wurde er im Umfang von 4,90 Wochenstunden an die Grundschulen in M. und N. in G-Stadt für den Einsatz im inklusiven Unterricht einschließlich Beratung abgeordnet. Aufgrund der Probezeitbeurteilung vom 4. Mai 2016 mit dem Gesamturteil „Die Anforderungen werden voll erfüllt“ (Stufe IV von VII, 8 Punkte) wurde der Beklagte am 1. Juni 2016 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Seine Einsatzschule blieb seither die L. (Förderschule für Lernhilfe) in G-Stadt. Für den Zeitraum ab dem 1. Februar 2017 wurde dem Beklagten auf Antrag fortlaufend die Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 20 statt 28 bzw. 27,5 Wochenstunden genehmigt. Für die Zeit vom 1. August 2017 bis 31. Juli 2018 war der Beklagte im Umfang von 10 Wochenstunden als Fachberater für Diagnose und Beratung im Bereich der sonderpädagogischen Förderung an das Staatliche Schulamt für den J. zur informatorischen Beschäftigung abgeordnet. Für das Schuljahr 2018/2019 wurde der Beklagte von dem Staatlichen Schulamt für den J. mit der Unterstützung des inklusiven Unterrichts an der O. mit 8 Unterrichtswochenstunden beauftragt. Der Beklagte ist ledig, kinderlos und bislang nicht straf- oder disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Dem vorliegenden Disziplinarverfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Am 17. November 2017 erhielt das Bundeskriminalamt von spanischen Ermittlungsbehörden eine Liste mit deutschen Nutzerdaten von u.a. der Domain „P.“. Über diese Domain wurden Dateien vermarktet und verbreitet, bei denen es sich, nach Einschätzung des Bundeskriminalamtes, zumindest teilweise um kinder- und jugendpornographische Schriften im Sinne der §§ 184b, 184c Strafgesetzbuch – StGB – handelte. Diese zeigten männliche Kinder und Jugendliche bei der gegenseitigen Vornahme des Oralverkehrs mit Kindern und Jugendlichen sowie Erwachsenen sowie bei der Masturbation und dem Präsentieren der unbekleideten Geschlechtsteile. Zu dem in der Liste genannten Nutzer mit dem Nutzernamen „Q.“ konnten als Bezahlinformationen Name, Adresse, Kreditkartennummer und weitere Daten des Beklagten ermittelt werden. Danach tätigte dieser am 15. November 2013 und am 16. März 2014 zwei Überweisungen in Höhe von jeweils 29,00 EUR von seiner Kreditkarte der R. Bank AG. Hierdurch konnte der Beklagte für jeweils einen Monat auf die über die Seite vertriebenen Bild- und Videodateien zugreifen. Welches konkrete Material der Beklagte konsumierte, konnte nicht festgestellt werden. Mit Beschluss vom 19. Februar 2018 (Az. …………..) ordnete das Amtsgericht S-Stadt auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft T-Stadt - Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (im Folgenden: „ZIT“) - Außenstelle S-Stadt die Durchsuchung der Wohnung des Beklagten an. Im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung am 30. Juli 2018 wurden verschiedene Datenträger und Speichermedien, einschließlich des privaten PC der Marke U. des Beklagten, sichergestellt. Auf diesem wurden im Rahmen der Auswertung 42 Bild- und 19 Videodateien gefunden, die jugendpornographischen Inhalt hatten. Auf den übrigen Datenträgern und Speichermedien wurden keine inkriminierten Dateien gefunden. Mit Datum vom 23. Mai 2019 gab der Beklagte die folgende schriftliche Stellungnahme gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft ab (Bl. 121-123 der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte, im Folgenden: „SA“): „(...) ich gebe zu, über mehrere Jahre Bild- und Filmmaterial mit Darstellungen von nackten männlichen Kindern und Jugendlichen in erotischen Posen im Internet leider gesucht und auf meinem PC gespeichert zu haben. Dabei war es mir stets wichtig, keine Medien zu konsumieren, auf denen offensichtlich Gewalt an Kindern und Jugendlichen ausgeübt wird. Ebenso habe ich stets den Konsum von Medien, bei denen sexuelle Handlungen von Erwachsenen an Minderjährigen dargestellt sind, abgelehnt und auch nie nach solchen Dateien aktiv gesucht. Ferner lag es mir stets fern, über das „darknet“ gezielte Kontakte zu kinder- und jugendpornographischen Anbietern herzustellen, um entsprechende Medien zu erhalten oder mit anderen Personen meine Medien zu teilen. Ich habe zunächst lange Zeit pornographische Medien mit jungen Erwachsenen, vorwiegend aus dem asiatischen und orientalischen Raum, konsumiert. Über das Suchen und Herunterladen dieser Medien kam es dann über die Jahre schleichend dazu, dass meine Hemmschwelle, auch pornographische Darstellungen von Minderjährigen aus dem Internet herunterzuladen, stetig gesunken ist. Der Konsum war dabei insbesondere in Zeiten starker beruflicher und privater Belastung hoch, während er in Zeiten, in denen ich psychisch stabil war, keine Rolle spielte. Dass ich mit dem Konsum und dem Herunterladen kinder- und jugendpornographischer Medien aus dem Internet eine Straftat begangen habe, wurde mir letztendlich erst bewusst, als es zur Hausdurchsuchung durch die Kriminalpolizei kam. Ich habe auch erst dann für mich realisiert, dass ich den Missbrauch von Kindern und Jugendlichen damit unterstützt habe und meine sexuelle Präferenz für Darstellungen von nackten Kindern und Jugendlichen ein besonderes Problem darstellt, dass ich sehr lange für mich verleugnet habe. Dafür schäme ich mich sehr. Ich bin ausgebildeter Förderschullehrer in Teilzeit (20 Wochenstunden). Ich arbeite seit zwei Jahren drei Tage die Woche als sonderpädagogischer Fachberater im Umfang von 12 Wochenstunden auf dem Schulamt in X-Stadt. Die restlichen 8 Stunden bin ich im Einsatz an einer Grundschule und bin dort in der Beratung und Förderung von LehrerInnen, Eltern und SchülerInnen tätig. Ich habe keine Klassenleitung und bin im Unterricht immer zusammen mit einer Klassenlehrkraft. Ich verstehe, dass der Umgang mit Kindern bzgl. der Strafsache gegen mich nicht zu vertreten ist, möchte aber auch gleichzeitig betonen, dass ich nie gezielte Kontakte zu einzelnen Kindern hergestellt habe oder versucht habe, Kinder für meine Zwecke zu manipulieren und ihnen Schaden zuzufügen. Ferner bin ich auch in meiner Freizeit nicht in kinder- und jugendorganisatorischen Vereinen tätig. In meiner ehrenamtlichen Arbeit in der Geflüchtetenhilfe habe ich ausschließlich Kontakt zu Erwachsenen. Mir ist bewusst, dass ich meine sexuelle Präferenz über lange Jahre nicht problematisiert, ja, diese sogar negiert habe, womöglich auch zu meinem eigenen Schutz. Dass dies ein besonderes Problem darstellt, sehe ich jetzt ein. Ich möchte an diesem Problem auch aktiv arbeiten um mich besser kennen zu lernen, mein Verhalten zu kontrollieren und Verantwortung für mein Handeln zu übernehmen. Ich habe in der Zwischenzeit aktiven Kontakt zu psychotherapeutischen Therapie-Institutionen in S-Stadt („…..“), T-Stadt („…..“) und V-Stadt (…..“) aufgenommen. Eine Aufnahme in das Projekt „kein Täter werden“ wäre erst möglich, sobald ein Strafbefehl erfolgt ist. Bei dem „Informationszentrum für Männerfragen“ wurde mir am 20.05.2019 telefonisch mitgeteilt, dass ich auf der Warteliste für die Männergruppe „Kinder- und Jugendpornographie“ stehe und innerhalb der nächsten zwei Monate eine Aufnahme auch mit einer Therapiebestätigung erfolgen kam. Die Therapeuten werden sich diesbezüglich nochmals an mich wenden. Aktuell bin ich in das Programm „Prävention sexuellen Missbrauchs“ (PsM) in V-Stadt aufgenommen worden. Es hat bereits ein persönliches Erstgespräch mit den Therapeutinnen am 15.05.2019 vor Ort stattgefunden. Am 27.05.2019 wird die erste Therapiestunde erfolgen. Es werden dann wöchentlich jeden Montag Therapiesitzungen erfolgen (die ersten acht Stunden Diagnostik, dann Einzeltherapie oder computergestützte Therapie im Umfang von einem halben bis zu einem ganzen Jahr). Eine schriftliche Therapiebestätigung wird dort allerdings nicht ausgestellt werden, da das Programm der Schweigepflicht unterliegt. Zudem wurde mir von der zuständigen Therapeutin rückgemeldet, dass die dortige Teilnahme auf dem Prinzip der Freiwilligkeit basiert, was sich mit der Ausstellung einer schriftlichen Therapiebestätigung aufgrund eines laufenden Strafverfahrens mit abschließendem Strafbefehl nicht decke. Ich bitte Sie höflich, bereits aufgrund meiner aktiven Suche und Wahrnehmung eines Therapieangebots und aufgrund meiner beruflichen Situation, eine möglichst milde Strafe gegen mich zu beantragen. Aufgrund meiner oben dargelegten Einsicht versichere ich, nie wieder kinder- und jugendpornographische Medien aktiv zu suchen und herunterzuladen.“ Die Teilnahme an dem Therapieprogramm „Prävention sexuellen Missbrauchs“ (PsM) des W. ab dem 27. Mai 2019 versicherte der Beklagte mit Schreiben vom 26. Mai 2019 an Eides statt (Bl. 116 SA). Nachdem das Staatliche Schulamt für den J. durch die Mitteilung der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main - ZIT - Außenstelle S-Stadt von einem Strafbefehlsantrag (Az. …...) Kenntnis erlangt hatte, leitete die Leiterin des Staatlichen Schulamts für den J., Frau X., mit Verfügung vom 27. Juni 2019 wegen der in dem Strafbefehlsantrag vorgeworfenen Taten ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten gemäß § 20 HDG ein, räumte dem Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats ab Zugang ein und beauftragte Frau Y. mit der Durchführung der disziplinaren Ermittlungen (Bl. 10-12 der Disziplinarakte, im Folgenden: „DA“). Ebenfalls mit Verfügung vom 27. Juni 2019 enthob die Leiterin des Staatlichen Schulamts den Beklagten unter Bezugnahme auf § 43 Abs. 1 HDG vorläufig des Dienstes, da im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen sein werde (Bl. 15-17 DA). Mit weiterem Schreiben vom selben Tag teilte sie dem Beklagten mit, dass sie die Kürzung der monatlichen Dienstbezüge gemäß § 43 Abs. 2 HDG beabsichtige, und gab ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 22. Juli 2019. Mit Schreiben vom 15. Juli 2019, eingegangen bei dem Kläger per E-Mail am selben Tag, bestellte sich der Bevollmächtigte für den Beklagten, wies darauf hin, dass eine abschließende Entscheidung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren noch nicht getroffen worden sei, und beantragte, die Frist zu einer Äußerung zu den Vorwürfen aus zwingenden Gründen gemäß § 23 Abs. 2 HDG auszusetzen. Die Leiterin des Staatlichen Schulamts setzte mit Verfügung vom 23. Juli 2019 das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten gemäß § 25 Abs. 3 HDG aus, da noch kein Strafbefehl ergangen sei. Das Amtsgericht G-Stadt erließ gegen den Beklagten am 23. Juli 2019 einen Strafbefehl (Az. …..) mit folgendem Inhalt: „Die Staatsanwaltschaft G-Stadt klagt Sie an, in der Zeit vom 15.11.2013 bis 30.07.2018 in G-Stadt durch 3 Handlungen 1.-2.: tateinheitlich a) es unternommen zu haben, sich den Besitz an kinderpornographischen Schriften, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, zu verschaffen, b) es unternommen zu haben, sich den Besitz von jugendpornographischen Schriften, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, zu verschaffen, 3.: jugendpornographische Schriften, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, besessen zu haben. Zu 1. und 2.: Am 15.11.2013 und am 16.03.2014 erwarb der Beamte unter Verwendung des Nickname „Q.“ auf der Internetseite „P.“ jeweils eine Mitgliedschaft für die Dauer von einem Monat und bezahlte das dafür zu entrichtende Entgelt in Höhe von 29,00 Euro mit seiner Kreditkarte, ausgestellt von der R. Bank AG, Kreditkartennummer …... Durch den Erwerb dieser Mitgliedschaft wurde der Beamte in die Lage versetzt die über diese Seite vertriebenen kinder- und jugendpornographischen Bild- und Videodateien zu beziehen. Die über die Seite „P.“ heruntergeladenen Bilder zeigten im Wesentlichen den oralen Geschlechtsverkehr von eindeutig unter 14-jährigen Jungen miteinander oder mit erwachsenen Personen. Zudem enthalten zahlreiche Dateien Aufnahmen von männlichen Kindern, die aktiv in sexuell aufreizender Weise posieren, etwa indem sie den Schambereich in unnatürlicher geschlechtsbetonter Körperhaltung präsentieren, beispielsweise durch das Herunterziehen der Unterhose, sodass das entblößte Glied sichtbar wird. Zudem konnten über die Seite „P.“ auch Bilddateien bezogen werden, die sexuelle Handlungen von bereits 14, aber noch nicht 18 Jahre alten Jungen zeigten, beispielsweise das Masturbieren der Jugendlichen oder den Oralverkehr von oder an Jugendlichen. Zudem waren Bilddateien enthalten, die die männlichen Jugendlichen dabei zeigten, wie sie in sexuell unnatürlichen Körperhaltungen posieren und sich dabei teilweise an den eigenen Genitalien manipulieren. Zu 3.: Am 30.07.2018 fand eine Durchsuchung des Polizeipräsidiums Z. an der Wohnanschrift des Beamten, AA. in G.Stadt, statt. Auf dem bei ihm aufgefundenen Computer der Marke U. (lfd. Nr. 1 des Sicherstellungsverzeichnisses) waren zu diesem Zeitpunkt mindestens 42 Bild- und 19 Videodateien abgespeichert, die zur sexuellen Stimulierung des entsprechend veranlagten Betrachters teils oder gänzlich unbekleidete Jungen, die älter als 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, bei der Vornahme sexueller Handlungen an sich oder Dritten oder vor Dritten zeigen. Die aufgefundenen Bilddateien zeigen insbesondere Aufnahmen von männlichen Jugendlichen, die aktiv sexuell aufreizende Körperhaltungen einnehmen, etwa indem der Schambereich durch das Vorzeigen des erigierten Penis präsentiert wird. Die aufgefundenen Videodateien zeigen darüber hinaus die händische Manipulation von eindeutig unter 18-jährigen Personen an ihren eigenen Genitalien, zum Teil bis zum Samenerguss (beispielsweise „abel.flv“, „salah_and_eduan.flv“ und „v2rn8l6id5bjlye0.flv“). Daneben wird auf einigen Dateien der orale und anale Geschlechtsverkehr von eindeutig minderjährigen Jungen miteinander gezeigt (beispielsweise „59bglo96pa32duy4.flv“, „Malik_Hocine_part_1.flv“ und „69_CL.avi“). Vergehen, strafbar nach für die Taten 1 und 2: §§ 184b Abs. 4 S. 1, 184c Abs. 4, 1.Alt. in der Fassung des Strafgesetzbuches vom 31.10.2008 mit Wirkung vom 05.11.2008 (BGBL. I. S. 2149) für die Tat 3: § 184c Abs. 3 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Strafgesetzbuches vom 21.01.2015 mit Wirkung vom 27.01.2015 (BGBL. I. S. 10) §§ 52, 53 des Strafgesetzbuches […] Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird deshalb gegen Sie eine Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen verhängt, gebildet aus den Einzelstrafen von je 50 Tagessätzen für die Taten 1 und 2, 20 Tagessätze für die Tat 3. Die Höhe eines Tagessatzes wird auf 80 € festgesetzt. […]“ Gegen den Strafbefehl wurde kein Einspruch erhoben. Mit Bescheid vom 1. August 2019 ordnete die Leiterin des Staatlichen Schulamts den Einbehalt von 50 % der monatlichen Dienstbezüge des Beklagten mit Wirkung zum 1. September 2019 an (Bl. 40-43 DA). Den Strafbefehl in Kopie übersandte der Bevollmächtigte des Beklagten mit Schreiben vom 20. August 2019 an die Ermittlungsführerin und bat darum, die vorläufige Dienstenthebung des Beklagten zu überprüfen. Er berief sich auf eine Entscheidung des OVG Münster vom 7. November 2018 (3d A 2759/17.BDG). In einer vergleichbaren Situation habe das Gericht eine Zurückstufung als ausreichend erachtet. Mit Verfügung vom 5. September 2019 hob die Leiterin des Staatlichen Schulamts ihre Aussetzungsverfügung vom 23. Juli 2019 auf. Nachdem ein Strafbefehl ergangen sei, könne das Disziplinarverfahren fortgeführt werden. Sie wies den Beklagten darauf hin, dass es ihm gemäß § 23 HDG freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und er sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistandes bedienen könne. Sie gab ihm Gelegenheit, sich entweder schriftlich innerhalb eines Monats ab Zugang des Schreibens zu äußern oder innerhalb einer Woche ab Zugang des Schreibens zu erklären, dass er sich mündlich äußern wolle; für diesen Fall sei eine Anhörung innerhalb eines Monats nach Eingang der Erklärung durchzuführen. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 teilte die Leiterin des Staatlichen Schulamts mit, die vorläufige Dienstenthebung des Beklagten werde aufrechterhalten. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehe auch bei außerdienstlichen Pflichtverletzungen der dem Beklagten vorgeworfenen Art ein Dienstbezug. Die vom Bevollmächtigten des Beklagten angeführte Entscheidung des OVG Münster zu einem Beamten im gehobenen Kriminaldienst sei auf den Schuldienst nicht übertragbar, da hier noch strengere Anforderungen zu stellen seien. Der Beklagte teilte mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 22. Oktober 2019 mit, dass weiterhin darum gebeten werde, die Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung zu überdenken. Er verwies auf sein Schreiben vom 20. August 2019 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des OVG Münster. In dem ähnlich gelagerten Sachverhalt sei entschieden worden, dass eine Entfernung aus dem Dienst nicht zwingend und auch eine mildere Maßnahme z.B. eine Zurückstufung vertretbar sei. Zu diesem Zeitpunkt werde von der Abgabe einer Stellungnahme abgesehen, da nach derzeitigem Stand mit der Erhebung der Disziplinarklage zu rechnen sei, und der Vortrag mildernder Umstände daher derzeit keine angemessene Berücksichtigung finden würde. Es werde von einer abschließenden Anhörung nach Mitteilung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen gemäß § 34 HDG Gebrauch gemacht werden. Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft G-Stadt (Az. …..) wurde beigezogen. Nach Einsicht in die mit Verfügung vom 15. Januar 2020 auf Anforderung gegen Rückgabe binnen 10 Tagen übersandte Strafakte erstellte die Ermittlungsführerin am 16. März 2020 den Ermittlungsbericht, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 118-124 DA). Dem Beklagten wurde gemäß § 34 HDG die Gelegenheit eingeräumt, binnen einer Frist von einer Woche nach Zugang des Ermittlungsberichts weitere Ermittlungen zu beantragen. Weiter wurde gemäß § 23 Abs. 2 HDG eine Frist von einem Monat für die Abgabe einer abschließenden schriftlichen Äußerung eingeräumt. Für den Fall, dass er gleichzeitig erkläre, dass er sich mündlich äußern wolle, sei die Anhörung innerhalb eines Monats nach Eingang der Erklärung durchzuführen. Der Ermittlungsbericht wurde dem Bevollmächtigten des Beklagten mit Empfangsbekenntnis am 23. März 2020 zugestellt. Mit Schreiben vom 22. April 2020 teilte der Bevollmächtigte des Beklagten mit, dass keine weiteren Ermittlungen beantragt würden und keine weitere persönliche Stellungnahme erfolgen werde, da weitere Ermittlungen über das bereits geführte Strafverfahren hinaus nicht erfolgt seien. Er verwies auf die Stellungnahme des Beklagten aus dem Strafverfahren vom 23. Mai 2019. In der Stellungnahme habe er seine Scham für sein Verhalten zum Ausdruck gebracht. Ihm tue das Geschehene aufrichtig leid und er bereue das Stattgefundene zutiefst. Er habe sein Fehlverhalten eingesehen und sich um eine angemessene Therapieform bemüht. Zuvor sei er nicht einschlägig aufgefallen und seitdem nicht mehr auffällig geworden. Seit dem 27. Mai 2019 habe er einmal wöchentlich am Programm „Prävention sexuellen Missbrauchs“ (PsM) im W. teilgenommen, welches ab dem 13. November 2019 in Form einer wöchentlichen Gruppentherapie mit vier weiteren Teilnehmern durchgeführt werde. Zurzeit werde der Baustein „Lebensgeschichte“ bearbeitet. Die Gesamtdauer des Therapieangebots werde mindestens ein Jahr betragen mit der Möglichkeit einer Verlängerung. Das Angebot sei für die Teilnehmer kostenfrei aufgrund einer Förderung durch das Land BB., der Universitätsmedizin V-Stadt und der CC.. Dies führe zu Besonderheiten, weil keine Therapiebestätigungen bzw. Berichte an Institutionen oder Dritte herausgegeben würden. Der Beklagte habe im Strafverfahren eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, um seine Teilnahme glaubhaft zu machen, auf die verwiesen werde. Die Sitzungen hätten ihm bereits geholfen, die Tragweite seines bisherigen Verhaltens zu erkennen und die Neigung zu stabilisieren. Er sei fest entschlossen, seine Therapie bis zum Abschluss fortzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem Fall des Besitzes kinder- und jugendpornographischen Bildmaterials die Entfernung aus dem Dienst als Regelmaßnahme angesehen, aber auch ausgeführt, dass im Hinblick auf das Schuldprinzip und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dies dann nicht gelte, wenn außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls die Annahme des vollständigen Vertrauensverlusts in die Person des Beamten ausnahmsweise widerlegen würden. Dem Beklagten werde ausweislich der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft fast ausschließlich der Konsum von jugendpornographischem Material vorgeworfen. Bei den Aufnahmen und Handlungen seien erwachsene Personen – jedenfalls vor der Kamera – nicht aktiv beteiligt gewesen. Die Handlungen seien durch die jugendlichen Personen selbst erfolgt; Gegenstand seien keine „gewaltsamen Szenen“ gewesen. Dies solle nicht verharmlosen, dass die Personen sich mutmaßlich nicht freiwillig in die Handlungen begeben hätten. Es solle zum Ausdruck gebracht werden, dass nicht jede Art von Kinder- und Jugendpornographie miteinander gleichgesetzt werden könne, auch hier seien Abstufungen vorhanden. Zudem sei der Beklagte Förderschullehrer und zuletzt überwiegend als Fachberater im Schulamt bzw. an einer Schule eingesetzt gewesen; eigenen Unterricht und eigene Klassenverantwortlichkeit habe er nicht gehabt. Er bitte um eine zweite Chance, seinen Dienst wiederaufnehmen, um seine Änderung an Einstellung, Haltung und Wesen unter Beweis stellen zu können. Dies sei ihm nur möglich, wenn auf eine mildere Maßnahme als eine Entfernung aus dem Dienst erkannt werde. Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2020, eingegangen beim Verwaltungsgericht Wiesbaden am 23. Juli 2020, hat der Kläger Disziplinarklage gegen den Beklagten erhoben. Ihm wird vorgeworfen, eine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben. Laut dem rechtskräftigen Strafbefehl (Az. …..) vom 23. Juli 2019 stehe fest, dass der Beamte in der Zeit vom 15. November 2013 bis 30. Juli 2018 in G-Stadt durch drei Handlungen 1.-2.: tateinheitlich a) es unternommen habe, sich den Besitz an kinderpornographischen Schriften, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, zu verschaffen, b) es unternommen habe, sich den Besitz von jugendpornographischen Schriften, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, zu verschaffen, 3.: jugendpornographische Schriften, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, besessen habe. Zwar liege kein rechtskräftiges Urteil im Strafverfahren nach § 24 Abs. 2 S. 1 HDG vor, doch könne nach § 24 Abs. 2 S. 2 HDG von Ermittlungen abgesehen werden, soweit der Sachverhalt auf sonstige Weise aufgeklärt sei, insbesondere aufgrund eines anderen, gesetzlich geordneten Verfahrens, wie hier eines Strafbefehls nach § 407 f. StPO. Eigene Ermittlungen über das Strafverfahren hinaus seien nicht betrieben worden, da kein Anhaltspunkt für Zweifel an den dort getroffenen Feststellungen bestehe. Zudem habe der Beamte diese Handlungen auch durch seine geständige Einlassung im Strafverfahren vom 23. Mai 2019 eingeräumt und die Einlassung sei im Disziplinarverfahren nochmals in Kopie vorgelegt worden. Daher sei gemäß § 24 Abs. 2 S. 2 HDG kein Grund gegeben, den Sachverhalt in Zweifel zu ziehen und weitere, eigene Ermittlungen anzustellen. Durch das im Strafbefehl festgestellte Verhalten habe der Beklagte ein schweres Dienstvergehen begangen, weil er die ihm nach § 34 S. 3 BeamtStG obliegende Pflicht, sich innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, die sein Beruf erfordere, durch sein außerdienstliches Verhalten schuldhaft verletzt habe. Das Verhalten sei nach den Umständen des vorliegenden Falles in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Durch das vorsätzliche Sich-Verschaffen kinder- und jugendpornographischer Schriften und den Besitz jugendpornographischer Schriften sei regelmäßig ein so schwerwiegendes außerdienstliches Dienstvergehen gegeben, dass der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Der Beklagte verweist hierzu auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 4.18 -). Nach Bekanntwerden eines derartigen Fehlverhaltens sei ein Lehrer bei der Aufgabenwahrnehmung zumindest stark beeinträchtigt, weil er elementare Rechte gerade derjenigen Personengruppe verletzt habe, deren Schutz und Erziehung ihm als Dienstpflicht obliege und die ihm anvertraut sei. Einem Lehrer werde vom Dienstherrn und von den Eltern der Schüler ein gesteigertes Vertrauen im Hinblick auf die (charakterliche) Entwicklung von Kindern und Jugendlichen entgegengebracht. In den Fällen der Besitzverschaffung oder des Besitzes von kinder- und jugendpornographischen Dateien durch eine Lehrkraft werde dieses Vertrauen nachhaltig zerstört. Wer kinder- und jugendpornographische Schriften besitze, oder sie sich verschaffe, trage durch seine Nachfrage nach solchen Darstellungen zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen bei. Der Beklagte sei nicht mehr als Lehrer einsetzbar. Der Besitz und das Sich-Verschaffen von Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen zum Gegenstand hätten, sei mit dem Bildungsauftrag der Schule unvereinbar und lasse dessen Erfüllung durch den Beklagten höchst zweifelhaft erscheinen. Insbesondere werde auch seine Vorbildfunktion als Lehrkraft in erheblichem Maße beschädigt. Erziehungsberechtigten sowie Schülerinnen und Schülern wäre nicht zu vermitteln, warum einer Person, die das Vertrauen derartig zerstört habe, weiterhin die Obhut über Schülerinnen und Schüler übertragen bzw. ihr deren Erziehung überlassen werde. Es sei nicht korrekt, dass der Beklagte fast ausschließlich jugendpornographische Inhalte konsumiert habe, da der Beklagte im Jahr 2013 und 2014 zwei Monatsmitgliedschaften für eine Plattform erworben habe, die ihm jederzeit den Zugang zu kinderpornographischen Inhalten ermöglicht habe. Bei Förderschulkindern handele es sich aufgrund ihres geistigen und emotionalen Förderbedarfs um besonders schutzbedürftige Kinder. Die beratende Tätigkeit an Grundschulen bedeute nicht nur den Kontakt mit Lehrkräften, sondern auch die „eins zu eins“-Situation mit inklusiv zu beschulenden, förderbedürftigen Kindern, zum Teil in einem separaten Raum. Zudem sei eine Tätigkeit im Staatlichen Schulamt, wie die von dem Beklagten wahrgenommene, in herausgehobener, übergreifend beratender Funktion nicht zu vertreten. Letztlich könne auch eine zuvor tadellose Amtsführung die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses in einem solchen Fall gerade nicht ausgleichen. Die Therapiebemühungen seien nicht geeignet, das Vertrauen in den Beklagten wiederherstellen zu können. Dies gelte erst recht, da diese unverbindlich und nicht näher nachgewiesen seien. Es handele sich offenbar nicht um eine persönliche und gezielte Therapie hinsichtlich des eigenen Fehlverhaltens im Zusammenhang mit Kinder- und Jugendpornographie. Eine entsprechende fachpsychiatrische Bescheinigung liege nicht vor. Ob die Therapie erfolgreich gewesen sei, sei nicht bekannt. Eine Entfernung aus dem Dienst werde daher in Anwendung der für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme geltenden Regeln des § 16 Abs. 1 HDG für angezeigt gehalten. Außergewöhnliche Umstände, die im Hinblick auf das Schuldprinzip und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Annahme des vollständigen Vertrauensverlustes in die Person des Beklagten widerlegen würden, seien nicht erkennbar. Der Vertrauensverlust sei umso gravierender, als dass es sich um keine singuläre Verfehlung, sondern um mehrere Straftaten handle, die in einem nicht unerheblichen Zeitraum, nämlich in den Jahren 2013 und 2018 begangen worden seien. Der Kläger beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, auf eine mildere Maßnahme nach Ermessen des Gerichts zu erkennen. Zur Begründung bezieht er sich auf sein Vorbringen im Schreiben vom 22. April 2020 und auf seine Stellungnahme vom 23. Mai 2019. Bis zum 30. Juni 2020 habe der Beklagte regelmäßig seine Einzeltherapiesitzungen des Programms „Prävention sexuellen Missbrauchs (PsM)“ absolviert. Bei dem betreffenden Programm handele es sich um eines der wenigen professionellen therapeutischen Angebote in Deutschland, das genau auf das Fehlverhalten des Beklagten ausgelegt sei und damit als sehr spezifisch bezeichnet werden könne. Nach dem Auslaufen des Programms sei es für den Beklagten auch durch die Corona-Pandemie bedingt nicht leicht gewesen, eine Anschlusstherapie zu finden. Seit dem 22. Januar 2021 habe der Beklagte einen neuen Therapeuten in G-Stadt gefunden, der ihn nun fortlaufend unterstütze. Der vom Kläger geforderte Nachweis der erfolgreichen Therapie sei dem Beklagten nicht möglich. Selbst ein Therapeut könne nur eine Prognose abgeben. Der Beklagte hat eine Bescheinigung des Instituts für Ambulante Behandlung Sexualstraftäter, DD. in G-Stadt vom 7. Juni 2021 als Anlage 4 zum Schriftsatz vom 25. Juni 2021 (Bl. 44 GA) und mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2022 eine weitere Bescheinigung des Instituts für Ambulante Behandlung Sexualstraftäter vom 10. August 2022 (Bl. 89 GA) vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens (1 Band), der vorgelegten Behördenakten des Klägers (1 Hefter Personalakte des Beklagten, 1 Hefter Disziplinarakte, 2 Heftstreifen „Kopie Strafakte“) und der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft X-Stadt (Az. ….., 1 Band), die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.