Urteil
28 K 705/21.WI.D
VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2023:0202.28K705.21.WI.D.00
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Tenor
Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt.
Der Ruhestandsbeamte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt. Der Ruhestandsbeamte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Disziplinarklage ist zulässig erhoben. Der Magistrat der Stadt A-Stadt ist als oberste Dienstbehörde gemäß §§ 38 Abs. 2 S. 1 1. HS, 89 HDG zuständig für die Erhebung der Disziplinarklage gewesen. Nach § 2 Abs. 1 der Kommunalen Dienstaufsichtsverordnung ist die oberste Dienstbehörde für die Bediensteten die Verwaltungsbehörde. Verwaltungsbehörde der Gemeinde ist gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 HGO der Gemeindevorstand, bei Städten der Magistrat (§ 9 Abs. 2 S. 2 HGO). Die Disziplinarklage vom 21. Mai 2021 ist formell ordnungsgemäß und unter Beachtung der in § 57 Abs. 1 S. 1 HDG bestimmten Voraussetzungen erhoben worden. Ihr sind der persönliche und berufliche Werdegang, der bisherige Gang des Disziplinarverfahrens und die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu entnehmen. Die Klageschrift führt auch aus, gegen welche Dienstpflichten das Verhalten des Beklagten verstoßen haben soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2009 - 2 WD 4/08 -, juris Rn. 12); dabei ist es nicht erforderlich, dass die Klageschrift die angeschuldigten Sachverhalte disziplinarrechtlich zutreffend würdigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2011 - 2 B 59/10 -, juris Rn. 6). Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens sind nicht erkennbar, insbesondere war der Geschäftsführer des Jobcenters Stadt A-Stadt, der die Dienstvorgesetztenfunktion über die Beamtinnen und Beamten gemäß § 44 d Abs. 4 SGB II ausübt, zuständig für die Einleitung des Disziplinarverfahrens gemäß § 20 Abs. 1 HDG gegen den Beklagten. Die zulässige Disziplinarklage ist auch begründet. Der Beamte hat ein schweres Dienstvergehen begangen (§§ 34 S. 3 i.V.m. 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG in der hier maßgeblichen Fassung vom 17. Juni 2008, BGBl. I S. 1010, gültig bis zum 6. Juli 2021, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2019, BGBl. I S. 1626, im Folgenden: BeamtStG a.F.), das vorliegend zur Aberkennung des Ruhegehalts führt (§§ 65 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 2 Nr. 2, 15, 16 Abs. 1, Abs. 2 HDG). Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen (§ 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG a.F.). Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG a.F.). Für die Frage, ob der Beklagte seine Dienstpflichten verletzt hat, ist die Sach- und Rechtslage zum Tatzeitpunkt maßgeblich. In der Sache legt die Disziplinarkammer die bindenden tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 19. Dezember 2019 (Az.: 241 Ds ) gemäß § 62 Abs. 1 S. 1 HDG zugrunde. Im diesem Urteil des Amtsgerichts A-Stadt wurden folgende Feststelllungen getroffen (Bl. 3 bis 7 der Urteilsabschrift, Bl. 211 bis 213 der Strafakte): „II. Im Rahmen seiner Tätigkeit für das Jobcenter der Stadt A-Stadt oblag dem Angeklagten die Alleinentscheidung über die Vergabe von Darlehen oder Zuschüssen für die Gründung von Selbstständigkeiten. Es ging um Förderungen nach § 16 c SGB II, die der Unterstützung von geplanten Selbstständigkeiten von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten oder Neuantragstellern dienen. Förderungswürdig ist die Aufnahme von tragfähigen hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeiten, wobei die gewährten Mittel der Beschaffung von Sachgütern zu dienen haben. Gemäß § 30 Abs. 1 und Abs. 3 SGB I, der im gesamten Sozialrecht gilt, ist Voraussetzung für die Gewährung der vorgenannten Förderungen, dass die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Die genannte Vorschrift schließt nach allgemeiner Auffassung die Förderung einer Selbstständigkeit im Ausland aus. Entgegen dieser Rechtslage gewährte der Angeklagte in zwei Fällen Förderungen nach § 16 c Abs. 1 SGB II, obwohl in beiden Fällen die Antragsteller bereits den festen Entschluss gefasst hatten, ihren Wohnsitz ins Ausland zu verlagern, um dort eine selbstständige Tätigkeit aufzunehmen. Beide Existenzgründungsmaßnahmen waren insoweit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt förderungswürdig. Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden zwei Fälle: Zu 1: Mit Antrag vom 25.11.2013 beantragte der Zeuge E. beim Jobcenter der Stadt A-Stadt die Gewährungen von Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigkeiten nach § 16 c Abs. 1 SGB II. Der Zeuge ist in Algerien geboren und besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Er plante mit seiner Familie die Rückkehr nach Algerien, um sich dort mit einer Maschinenschlosserei-Werkstatt selbstständig zu machen. Aus den vom Zeugen vorgelegten Unterlagen ergab sich zweifelsfrei, dass er die Selbstständigkeit in Algerien plante und insoweit seinen Wohnsitz im Inland aufgeben wollte. Mit Aktenvermerk vom 20.11.2013 verfügte der Angeklagte als alleiniger Entscheidungsträger gleichwohl die Gewährung von Förderungsmitteln in Form eines Darlehens i.H.v. 9000,- € als Leistung zur Eingliederung von Selbstständigen gemäß § 16 Abs. 1 SGB II. Der Bescheid erging dann am 28.11.2013 und dem Zeugen E. wurde in der Folge der genannte Betrag als zinsloses Darlehen ausbezahlt, wobei die Tilgung im Zeitraum vom 01.07.2014 bis 01.06.2019 in monatlichen Raten je 150,- € erfolgen sollte. Entsprechend seiner Planung verließ der Angeklagte [sic!] mit seiner Familie das Inland und hielt sich in der Zeit von Januar 2014 bis August 2016 in Algerien auf. Er baute in Algerien zwar die geplante Werkstatt auf, es gelang ihm aber zu keinem Zeitpunkt Gewinne zu erwirtschaften. Schließlich gar [sic!] der Zeuge E. seine Selbstständigkeit wieder auf und kehrte mit seiner Familie im August 2016 in das Bundesgebiet zurück. Bis zum heutigen Tag hat der Zeuge E. keine Beträge auf die Darlehensschuld geleistet. Bei der Bewilligungsentscheidung war dem Angeklagten bewusst, dass die Förderung einer Selbstständigkeit im Ausland gänzlich unüblich ist, wobei ihm nicht zu widerlegen war, dass er sich der Regelung des § 30 Abs. 1, 3 SGB I bei der Entscheidung nicht bewusst war. Die Zeugin G. hat ihn mit E-Mail vom 19.11.2013 allerdings darauf aufmerksam gemacht, dass sie Bedenken gegen die Förderung einer Selbstständigkeit im Ausland habe, auch wenn ihr keine Rechtsgrundlage bekannt war, die eine Förderung ausschloss. Spätestens aufgrund dieser E-Mail war dem Angeklagten aber bewusst, dass das Projekt möglicherweise nicht förderungswürdig war. Trotz dieser Zweifel überprüfte der Angeklagte seine geplante Förderungsentscheidung nicht und war sich insoweit im Klaren darüber, dass die Förderung möglicherweise mit geltendem Recht nicht vereinbar sein könnte. Der Angeklagte traf die Entscheidung aber gleichwohl, um dem Zeugen E. eine Chance zu eröffnen und um die Stadt A-Stadt von der Leistungspflicht gegenüber der Familie E. zu befreien. Zu 2.: Der Zeuge C. beantragte am 20.10.2014 die Gewährung von Förderungsleistungen nach § 16 c Abs. 1 SGB II zur Begründung einer Selbstständigkeit. Der zum Zeitpunkt der Antragstellung 62jährige Zeuge, der in Eritrea geboren wurde und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, plante die Rückkehr nach Eritrea und dort die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Schreiner. Er beantragte insoweit die Gewährung von Förderungsleistungen für den Erwerb von Maschinen zur Holzverarbeitung sowie von Baumaschinen. Auch hier war dem Angeklagten bekannt, dass der Zeuge beabsichtigte, seinen Wohnsitz ins Ausland zu verlegen, um dort die Selbstständigkeit aufzubauen. So teilte der Zeuge Nega dem Angeklagten auch mit, dass er seine Wohnung in A-Stadt bereits gekündigt habe und er die Bundesrepublik am 30.03.2015 verlassen werde. Die Zeugin G. hatte weiterhin Zweifel an der Förderungswürdigkeit von Selbstständigkeiten im Ausland und fragte insoweit bei der Regionaldirektion Hessen nach. Von dort wurde ihr mitgeteilt, dass das Vorhaben aufgrund des geplanten Umzugs ins Ausland nicht förderungsfähig sei. Die Zeugin G. teilte dies dem Angeklagten durch Weiterleitung der entsprechenden E-Mail der Regionaldirektion weiter. Der Angeklagte reagierte hierauf erbost, wer viele Fragen stelle, bekomme viele Antworten und erklärte, er müsse nun dem Zeugen absagen. In einer persönlichen Unterredung schilderte der Angeklagte dem Zeugen, dass die geplante Maßnahme nicht förderungsfähig sei, da die Selbstständigkeit im Ausland beabsichtigt sei. Daraufhin beantragte der Zeuge C. am 13.03.2015 die Gewährung von Leistungen, wobei er angab, die Selbstständigkeit solle in seiner (bereits gekündigten) Wohnung ausgeübt werden. Der Angeklagte war sich bewusst, dass dieser Antrag nur zum Schein gestellt worden war, um das Förderungshindernis zu umgehen. Gleichwohl bewilligte der Angeklagte noch am gleichen Tag die Gewährung eines Zuschusses von 4600,- € für die geplante Maßnahme. Der Bescheid erging dann am 20.03.2015. Die Summe wurde in der Folge ausgezahlt und der Zeuge C. verließ wie geplant das Bundesgebiet. Der Angeklagte handelte hier, da er dem Zeugen C. helfen wollte und befürchtete, dieser könne bei einem Verbleib im Bundesgebiet in Obdachlosigkeit fallen. In keinem der beiden Fälle verfolgte der Angeklagte eigenen finanziellen [sic!] Interessen.“ Es gibt für die Disziplinarkammer keinen Anlass, sich von den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts A-Stadt zu lösen. Nach § 62 Abs. 1 S. 1 HDG sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Verwaltungsgericht bindend. Diese Bindungswirkung soll verhindern, dass zu ein- und demselben Sachverhalt unterschiedliche Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Aufklärung eines sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts sowie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung den Strafgerichten zu übertragen. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass tatsächliche Feststellungen, die ein Gericht auf der Grundlage eines Strafprozesses mit seinen besonderen rechtsstaatlichen Sicherungen trifft, eine erhöhte Gewähr der Richtigkeit bieten. Daher haben die Verwaltungsgerichte die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils ihrer Entscheidung ungeprüft zugrunde zu legen, soweit die Bindungswirkung reicht. Sie sind insoweit weder berechtigt noch verpflichtet, eigene Feststellungen zu treffen. Die Bindungswirkung entfällt nur, wenn die strafgerichtlichen Feststellungen offenkundig unrichtig sind (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 -, BVerwGE 146, 98 Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 8. März 2019 - 2 B 45/18 -, juris Rn. 8). Dies ist nur dann der Fall, wenn das Disziplinargericht ansonsten „sehenden Auges“ auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müsste. Es müssen vom Beklagten tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit im Sinne des § 62 Abs. 1 S. 2 HDG ergeben kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. August 2010 - 2 B 43/10 -, juris Rn. 4 bis 6, m.w.N.). Die von dem Bevollmächtigten des Beklagten angeregte ergänzende Befragung von Frau G. und Herr H. würde zumindest eine teilweise Lösung von den Feststellungen des Urteils bedingen. Hierfür hat die Disziplinarkammer keinen Anlass. Soweit der Beklagte der Aussage „wer viele Fragen stellt, bekommt viele Antworten“, eine andere Interpretation beilegen möchte, nämlich, dass sie weder erbost erfolgt sei noch das in dieser Situation von Kollegialität und Respekt gezeichnete Verhältnis wiedergespiegelt habe, ist eine offenkundige Unrichtigkeit des Urteils nicht dargetan. Vielmehr räumt der Beklagte selbst ein, dass er als ehemals kommunaler Mitarbeiter seine Souveränität gegenüber der Bundesagentur habe beibehalten wollen und deshalb in dieser Weise gegenüber den zu erwartenden Antworten der Regionaldirektion reagiert habe. Die etwas unpassende Bemerkung habe daher nicht seiner Kollegin gegolten, sondern vielmehr dem grundsätzlichen Wunsch, „souverän“ zu bleiben. Diese Einlassung bewirkt jedoch nicht, dass die Feststellung in dem Urteil, die Aussage des Beklagten sei „erbost“ erfolgt, hierdurch offenkundig unrichtig wird. Denn der dortigen Feststellung lässt sich nicht entnehmen, dass sich der Beklagte gegenüber Frau G. „erbost“ verhalten habe. Der Beklagte trägt weiter vor, im Fall C. habe er vor der abschließenden Entscheidung den damaligen Beauftragten des Haushalts (BfdH), den stellvertretenden Geschäftsführer H., in Kenntnis gesetzt. Mit diesem habe der Beklagte über die Zusammenhänge diskutiert, woraufhin Herr H. gesagt habe, einer Förderung „nicht im Wege zu stehen“, wenn die „förmlichen Voraussetzungen“ vorliegen würden. Die insoweit vorausgesetzte „förmliche“ Voraussetzung sei zumindest eine Gewerbeanmeldung in Deutschland gewesen, die ja vorgelegen habe, so dass der Förderbescheid von der Dienststelle der Frau G., sicherlich nicht ohne Rücksprache mit Herrn H., zugestellt und das Geld überwiesen worden sei. Letztlich habe Herr C. das Geld auch nachweislich zweckentsprechend eingesetzt. Dieser Einwand des Beklagten ist nicht geeignet, die tatsächliche Feststellung im Urteil, der Beklagte sei sich bewusst gewesen, dass Herr C. diesen Antrag nur zum Schein gestellt habe, um das Förderungshindernis zu umgehen, substantiiert zu entkräften. Denn der Beklagte war sich bei der Bewilligung bewusst, dass Herr C. ein – anderes als zuvor beabsichtigtes – Gewerbe in der bereits gekündigten Wohnung angemeldet hatte, allein, um die Förderung erhalten zu können. Zur Überzeugung der Disziplinarkammer steht danach fest, dass der Beklagte innerdienstliche Pflichtverletzungen begangen hat, da er gegen die ihm obliegende Wohlverhaltenspflicht (§ 34 S. 3 BeamtStG a.F.) durch Untreue in zwei Fällen, davon einmal in einem besonders schweren Fall, verstoßen hat. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 2019 - 2 B 72/18 -, juris Rn. 8). Die Taten waren fraglos in das Amt des Beklagten eingebettet, denn die Förderung von Selbstständigkeiten gehörte zu seinen dienstlichen Aufgaben. Die beiden Dienstpflichtverletzungen in den Jahren 2013 und 2015 sind jeweils vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft begangen worden. Die für das festgestellte innerdienstlich begangene Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG a.F.) zu verhängende Disziplinarmaßnahme hat das Gericht aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte in pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 16 Abs. 1 S. 2 bis 4 HDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit der Beamtin oder des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris Rn. 12). Aktive Beamtinnen und Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 16 Abs. 2 S. 1 HDG). Ruhestandsbeamten und- beamtinnen wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn sie, wären sie noch im Dienst, aus dem Beamtenverhältnis hätten entfernt werden müssen (§ 16 Abs. 2 S. 2 HDG). Die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden der Beamtin oder des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12/04 -, juris Rn. 22). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen der Beamtin oder des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12/04 -, juris Rn. 24) und nach der Höhe des entstandenen Schadens (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59/07 -, juris Rn. 23). Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 8 HDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Zur Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens und des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine von einer Beamtin oder von einem Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen wird, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris 17 ff.) sowohl für außer- als auch für innerdienstliche Dienstvergehen auf den gesetzlichen Strafrahmen zurückzugreifen. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Begeht eine Beamtin oder ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung der Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Höchstmaßnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3/18 -, juris Rn. 29). Vorliegend ist der Orientierungsrahmen bis zur Höchstmaßnahme – der Aberkennung des Ruhegehalts – eröffnet. Der Strafrahmen für die vom Amtsgericht A-Stadt mit der höchsten Einzelstrafe (6 Monate 2 Wochen Freiheitsstrafe) belegten Tat – Untreue im besonders schweren Fall – sieht gemäß §§ 266 Abs. 1 Var. 1, Abs. 2 i.V.m. 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 Var. 1 StGB Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor, der Strafrahmen für die Untreue gemäß § 266 Abs. 1 Var. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens ist vorliegend wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens auch geboten. Der Beklagte hat durch das Dienstvergehen das Vertrauen der Klägerin und der Allgemeinheit endgültig verloren, § 16 Abs. 2 S. 1 HDG. Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des von der Beamtin oder des Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht. Insoweit bedarf es einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientierungsrahmens – nach oben wie nach unten – unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2013 - 2 C 63/11 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35/13 -, juris Rn. 20). Ein wie auch immer gearteter Schematismus verbietet sich hier in besonderer Weise (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 2014 - 2 B 111/13 -, juris Rn. 13). Das Dienstvergehen wiegt schwer, denn der Beklagte hat sich über die ihm bekannten Regelungen über die Existenzgründungen und -erhaltungen zur Erreichung seiner Ziele, die Arbeitslosigkeit mit allen Mitteln zu senken und dieses Ergebnis für sich reklamieren zu können, hinweggesetzt. Der Dienstherr muss sich unbedingt auf die Ehrlichkeit und Gesetzestreue seiner Bediensteten verlassen können. Das gilt in gleicher Weise für die in einer Dienststelle zwangsläufig zusammenarbeitenden Bediensteten. Dieses Vertrauen hat der Beklagte durch sein eigenmächtiges und selbstherrlich erscheinendes Handeln völlig zerstört. Für den Beklagten war seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge Herr E. aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur nicht in Arbeit zu integrieren. Die Bemühungen des Beklagten bei verschiedenen Stellen, Herrn E. Rückkehrhilfen und sonstige Förderungen zu vermitteln, seien an mangelnder Zuständigkeit oder fehlender Rechtsgrundlage gescheitert. Für den Beklagten habe es sich daher ergeben, dass es keine andere Lösung für Herrn E. gegeben habe, als ihn zu fördern, damit er eine berufliche Tätigkeit ausüben konnte. Ziel des Beklagten sei immer die Integration und die Einsparung der Transferleistungen gewesen. Da es in den Augen des Beklagten keine andere Lösung für Herrn E. gab, setzte er sich zur Überzeugung der Disziplinarkammer auch über die von Frau G. in einer E-Mail geäußerten Bedenken hinweg und entschied sich für eine Förderung. Dahinstehen kann, ob der Beklagte, der seit Beginn seiner Laufbahn im Jahr 1981 im Sozialamt zunächst als Sachbearbeiter, später als Sachgebietsleiter und in führenden Positionen der Arbeitsverwaltung tätig war, tatsächlich die Vorschrift des § 30 Abs. 1, 3 SGB I nicht gekannt haben sollte oder sie – ebenso wie die E-Mail von Frau G. oder die Auskunft der Regionaldirektion – nur nicht wahrnehmen wollte. Jedenfalls hat der Beklagte billigend in Kauf genommen, dass er die Förderung im Fall E. nicht hätte bewilligen dürfen, und hierdurch seine Befugnisse missbraucht. Dies hat der Beklagte auch eingeräumt, indem er in der mündlichen Verhandlung angab, er habe seine Rollendistanz verloren und auch die Rolle des „Neinsagers“. Auch bei Herrn C. schied aufgrund seines Alters eine Arbeitsvermittlung aus und hier wusste der Beklagte aufgrund der von Frau G. eingeholten Auskunft der ihm vorgesetzten Regionaldirektion positiv von der fehlenden Rechtsgrundlage für eine Förderung der Selbstständigkeit im Ausland. Diese Auskunft legte er nach eigenem Bekunden in der mündlichen Verhandlung „zur Seite“, da dies Herrn C. und seiner Ehefrau nicht weitergeholfen habe. Aus dem Gedanken heraus, dass die Stadt A-Stadt auch noch die Obdachlosigkeit bekämpfen müsste, Herr C. nicht vermittelbar war und ansonsten immer staatliche Leistungen erhalten müsse, habe der Beklagte „4.900 Euro angemessen gefunden, um die Notsituation zu verhindern“. Der Beklagte handelte vorsätzlich unter Ausnutzung seiner Amtsstellung, um seine persönlichen Auffassungen, in welchen Fällen Hilfe zu erfolgen habe, durchzusetzen. Für die Bemessungsentscheidung sind jedoch nicht allein die rein objektiven Umstände maßgeblich, sondern es sind auch die persönlichen Umstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht einzubeziehen. Insoweit erfasst das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 16 Abs. 1 S. 3 HDG dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder in einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12/04 -, juris Rn. 25; Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris Rn. 31 ff.). Vorliegend sind keine Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung gegeben, die im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3/12 -, juris Rn. 26). Der Beklagte hat sich während seiner Dienstzeit durch sein Engagement und seine Innovationsfähigkeit weit über A-Stadt hinaus einen Namen im Bereich der Förderung von Selbstständigkeit zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit gemacht. Das von ihm mitentwickelte Konzept erhielt bundesweite Beachtung und auch mediale Aufmerksamkeit. Diese Gesamtumstände haben nach Auffassung der Disziplinarkammer im Laufe der Zeit dazu geführt, dass der Beklagte, wie er es ausgedrückt hat, „die Rollendistanz verloren“ und sich über Förderrichtlinien und gesetzliche Regelungen hinweggesetzt hat. Milderungsgründe stehen dem Beklagten nicht zur Seite. Als durchgreifende Entlastungsgesichtspunkte kommen vor allem die Milderungsgründe in Betracht, die von der Rechtsprechung zu den Zugriffsdelikten entwickelt worden sind. Diese erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen eines Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Sie tragen zum einen existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens vor drohender Entdeckung. Unter der Geltung der Bemessungsvorgaben des § 16 Abs. 1 S. 2 bis 4 HDG kommen auch andere Entlastungsgründe vergleichbaren Gewichts, die die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabsetzen, in Frage. Die anerkannten Milderungsgründe bieten jedoch Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen aufgrund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von Begleitdelikten und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris Rn. 22, 23). Entlastungsgründe sind nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 38/10 -, juris Rn. 15). Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2007 - 1 D 2/06 -, juris Rn. 25). Bei schweren Dienstvergehen stellt sich dann vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Vorliegend kommt weder der Milderungsgrund der Geringwertigkeit – bei einem Betrag i.H.v. 13.600.- € – noch ein Handeln in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Lage in Betracht. Zur Überzeugung der Disziplinarkammer handelt es sich auch nicht um eine persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat in einer besonderen Versuchungssituation. Eine solche liegt vor, wenn bei einem noch nicht einschlägig vorbelasteten und auch keine Verschleierungshandlungen vornehmenden Beamten durch eine nicht alltägliche Situation ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontaneität und Unüberlegtheit herbeigeführt wurde (vgl. Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 13 Rn. 42 m.w.N.). Die Tat stellt sich jedoch vorliegend gerade nicht als persönlichkeitsfremd dar, weil der Beklagte überlegt handelte und es sich zudem nicht um einen Einzelfall gehandelt hat. Der Beklagte hat nichts über außergewöhnliche Probleme berichtet, für die der Milderungsgrund der Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase in Betracht kommen könnte. Schließlich ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beklagte im Tatzeitraum vermindert schuldfähig war. Auf andere, nennenswerte entlastende Gesichtspunkte, die geeignet wären, das Gewicht seines Fehlverhaltens auszugleichen, kann der Beklagte sich nicht berufen. Auch mit seinen ausweislich der dienstlichen Beurteilungen in den letzten Jahren vor der Ruhestandsversetzung hervorragenden Leistungen erfüllt der Beamte letztlich selbstverständliche Grundanforderungen. Ein beanstandungsfreies Verhalten ist regelmäßig nicht geeignet, schwere Pflichtenverstöße – wie sie hier in Rede stehen – in einem milderen Licht erscheinen zu lassen, da der Beamte generell verpflichtet ist, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich achtungs- sowie vertrauenswürdig zu verhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013 - 2 B 63/12 -, juris Rn. 13 m.w.N.). Zugunsten des Beklagten ist zwar zu berücksichtigen, dass er – mit Ausnahme des hier zu beurteilenden Sachverhalts – straf- und disziplinarrechtlich bisher nicht einschlägig in Erscheinung getreten ist. Dem stehen jedoch das – hier erhebliche – Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden entgegen, die bei einer aktiven Beamtin oder einem aktiven Beamten die Entfernung aus dem Dienst als erforderliche und angemessene Reaktion erscheinen lassen. Die Frage des Maßnahmeverbots wegen Zeitablaufs gemäß § 18 HDG stellt sich im Fall der Höchstmaßnahme nicht, ebenso wenig die Frage der Zulässigkeit einer Disziplinarmaßnahme nach einem Strafverfahren gemäß § 17 HDG. Die Verhängung der Höchstmaßnahme für den im Ruhestand befindlichen Beklagten verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Ist der durch das Gewicht des Dienstvergehens eingetretene Vertrauensschaden mangels Milderungsgründen so erheblich, dass bei aktiven Beamten bzw. Beamtinnen die Entfernung aus dem Dienst geboten ist, erweist sich die Höchstmaßnahme gegenüber dem Ruhestandsbeamten bzw. der Ruhestandsbeamtin als geeignete und erforderliche Maßnahme, den Zwecken von Disziplinarmaßnahmen gegenüber Ruhestandsbeamten bzw. -beamtinnen Geltung zu verschaffen. Disziplinarmaßnahmen gegenüber Ruhestandsbeamten und -beamtinnen verfolgen neben der Pflichtenmahnung die Zwecke der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist das Vertrauensverhältnis zerstört, erweist sich die Aberkennung des Ruhegehalts als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Sie beruht auf der schuldhaften Pflichtverletzung während der aktiven Dienstzeit und ist dem späteren Ruhestandsbeamten bzw. der späteren Ruhestandsbeamtin daher als bei Begehung vorhersehbar zuzurechnen. Dabei ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass der Ruhestandsbeamte bzw. die Ruhestandsbeamtin mit der Aberkennung des Ruhegehalts keineswegs ohne Versorgung dasteht. Denn er bzw. sie ist in der Rentenversicherung nachzuversichern (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 2003 - 1 D 27/02 -, juris Rn. 26). Von der Möglichkeit, die Gewährung des Unterhaltsbeitrags gemäß § 15 Abs. 2 S. 2 HDG i.V.m. § 13 Abs. 3 S. 2 HDG ganz oder teilweise auszuschließen, hat die Disziplinarkammer keinen Gebrauch gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 HDG, wonach der Beklagte die Kosten des Verfahrens trägt, weil gegen ihn im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wurde. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 6 HDG, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der am 00.00.00 geborene Beklagte besuchte von 1958 bis 1967 die Volksschule, danach die einjährige Handelsschule. Von 1968 bis 1971 absolvierte er eine Lehre als Großhandelskaufmann, die er mit der Kaufmannsgehilfenprüfung am 00.00.00 abschloss. Von 1971 an war der Beklagte Zeitsoldat (Z 12) im Sanitätsdienst und wurde in diesem Zusammenhang zum Krankenpfleger ausgebildet. Sein letzter Dienstgrad war Oberfeldwebel. Durch die Teilnahme am Telekolleg erwarb er 1978 die Fachoberschulreife, nach dem Besuch der Fachoberschule für Wirtschaft von 1978 bis 1980 die Fachhochschulreife. Auf seine Bewerbung hin wurde der Beklagte mit Wirkung vom 1. Oktober 1981 unter gleichzeitiger Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Inspektoranwärter bei der Stadt A-Stadt für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung ernannt (Bl. 58 Personalakte [PA]). Die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung (Verwaltungsprüfung II) bestand der Beklagte am 00.00.00 mit der Abschlussnote „befriedigend“ (8 Punkte, Bl. 78 PA). Mit Wirkung vom 1. Oktober 1984 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Inspektor zur Anstellung ernannt (Bl. 80 PA), die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und die Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 erfolgte mit Wirkung vom 1. Oktober 1986 (Bl. 93 PA). Die Beförderung zum Oberinspektor (Besoldungsgruppe A 10) erfolgte am 6. Oktober 1988 (Bl. 101 PA), die Beförderung zum Amtmann (Besoldungsgruppe A 11) am 19. Mai 1993 (Bl. 126 PA), die Beförderung zum Amtsrat (Besoldungsgruppe A 12) am 30. Januar 2004 (Bl. 173 PA), die Beförderung zum Oberamtsrat (Besoldungsgruppe A 13) am 30. April 2008 (Bl. 204 PA). Der Direktor des Landespersonalamtes stimmte dem Aufstieg des Beklagten in die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes mit Wirkung vom 1. Januar 2014 zu (Bl. 255 PA). Die Ernennung zum Magistratsrat (Besoldungsgruppe A 13) erfolgte am 17. Dezember 2013 (Bl. 257 PA), die Beförderung zum Magistratsoberrat (Besoldungsgruppe A 14) mit Wirkung vom 15. Januar 2015 (Bl. 285 PA). Der Beklagte war zunächst als Sachbearbeiter und seit 1992 als Sachgebietsleiter im Sozialamt, seit dem 1. August 2003 in der Stabstelle der Amtsleitung für die Beratung und Koordination in Grundsatz-, Vertragsangelegenheiten, Zukunftsplanung, Projektarbeit und Existenzgründungen und -erhaltungen tätig. Ab dem 1. Januar 2005 wurde der Beklagte gemäß § 123 a Abs. 1 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) der Arbeitsförderung A-Stadt-Stadt GmbH (AFK) zur Dienstleistung zugewiesen und dort mit der Leitung „Arbeitgeberservice und Förderung Existenzgründungen und -erhaltungen“ beschäftigt. Mit Wirkung vom 1. Januar 2010 wurde der Beklagte zur AFK gemäß § 28 Abs. 1 Hessisches Beamtengesetz (HBG) abgeordnet. Die AFK wurde zum 1. Januar 2011 in den Jobcenter Stadt A-Stadt umgewandelt, eine gemeinsame Einrichtung der Bundesagentur für Arbeit und der Stadt Kassel gemäß §§ 44 b, 6 d Sozialgesetzbuch II (SGB II). Der Beklagte war ab dem 1. Januar 2011 gemäß § 44 g SGB II dem Jobcenter Stadt A-Stadt zugewiesen. Das 40-jährige Dienstjubiläum erreichte der Beklagte am 1. Juli 2011. Ab dem 1. Januar 2015 wurde der Beklagte dem Jobcenter Stadt A-Stadt gemäß § 44 g Abs. 1 S. 1 2. HS SGB II auf Dauer zugewiesen (Bl. 289 PA). Mit Ablauf des 28. Februar 2017 wurde der Beklagte in den Ruhestand versetzt (Bl. 322 PA). Er ist geschieden und hat zwei erwachsene Kinder. Der Beklagte ist bislang weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Dem Disziplinarverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Vermerk vom 29. November 2016 leitete der Geschäftsführer des Jobcenters Stadt Kassel gegen den Beklagten nach § 20 Abs. 1 Hessisches Disziplinargesetz (HDG) ein Disziplinarverfahren ein. Aufgrund eines Vermerks über das Ergebnis einer im Auftrag des VG [Vorsitzender der Geschäftsführung] der Arbeitsagentur A-Stadt durchgeführten Prüfung der Bearbeitung von Fällen im AGS [Arbeitgeberservice] des Jobcenters Stadt A-Stadt vom 28. April 2016 bestehe der Verdacht, dass sich der Leiter des AGS eines Dienstvergehens schuldig gemacht habe. Gegenstand dieser Prüfung seien unter anderem 31 Fälle der selbstständigen Förderung nach § 16 c SGB II gewesen, die teils zufällig ausgewählt, teils konkret vom Jobcenter benannt worden seien. Die Prüfkommission sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Entscheidungen in nur 7 der 31 geprüften Fälle rechtmäßig seien, in 4 Fällen liege grobe Fahrlässigkeit vor, in 2 Fällen sei Vorsatz gegeben. Es seien Gründungen im Ausland gefördert worden, obwohl dies unzulässig sei und dem Beklagten ein entsprechender rechtlicher Hinweis der Regionaldirektion vorgelegen habe. In dem Fall der Förderung des C. lägen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigten, da der Beklagte das Vorhaben des Kunden, sich durch Gründung eines Betriebs in Äthiopien selbstständig zu machen, mit einem Zuschuss nach § 16 c SGB II gefördert habe, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass eine Förderung bei ständigem Aufenthalt des Kunden außerhalb der BRD nicht möglich sei (Bl. 216 Ermittlungsakte Disziplinarverfahren [EA] – Anlage 1 –). Mit der Durchführung der Ermittlungen wurde Herr D. betraut. Die Einleitungsverfügung nebst Belehrung gemäß § 23 HDG wurde dem Beklagten am 29. November 2016 persönlich ausgehändigt. Mit Verfügung des Geschäftsführers des Jobcenters Stadt A-Stadt vom 2. Dezember 2016 wurde das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten gemäß § 22 Abs. 1 HDG um einen Fall der Förderung bezüglich des E. ausgedehnt. Der Beklagte habe mit Verfügung vom 25. November 2013 die fachliche Feststellung getroffen, dass die Voraussetzungen gemäß § 16 c SGB II vorliegen, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass der Kunde die Selbstständigkeit (Gründung eines Schlossereibetriebs) in Algerien plane. Bereits am 20. November 2013 habe der Beklagte verfügt, dass dem Antragsteller ein Darlehen i.H.v. 9.000,- € zum Aufbau einer eigenständigen Lebensgrundlage zur Verfügung gestellt werde. In der Verfügung werde sodann ausgeführt, dass die Entscheidung auf „Treu und Glauben“ basiere und durch die geförderte Selbstständigkeit die laufenden monatlichen Leistungen i.H.v. 1.700,- € eingespart würden. Insoweit lägen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht vor, dass der Beklagte vorsätzlich nicht das Gesetz zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht habe, sondern sich bewusst ohne Ansehung des einschlägigen Gesetzes vielmehr von rein fiskalisch-ökonomischen Motiven habe leiten lassen (Bl. 221 EA – Anlage 1 –). Die Ausdehnungsverfügung nebst Belehrung gemäß § 23 HDG wurde am 2. Dezember 2016 an den Beklagten abgesandt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23. Dezember 2016 meldete sich die damalige Bevollmächtigte für den Beklagten. Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2017 teilte sie mit, das Disziplinarverfahren sei gemäß § 36 HDG einzustellen, da ein Dienstvergehen nicht gegeben sei. Die Förderung des Kunden Nega stelle kein Dienstvergehen dar. Dieser sei seinerzeit 62 Jahre alt und entschlossen gewesen, sich mittelfristig im Ausland selbstständig zu machen. Es sei zunächst ein Antrag auf Darlehensgewährung nach § 16 c SGB II gestellt worden, woraufhin die Regionaldirektion Hessen der Bundesagentur mit E-Mail vom 3. März 2015 darauf hingewiesen habe, dass im Hinblick auf den geplanten Auslandsaufenthalt eine Darlehensgewährung nicht möglich sei. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kunde seine Wohnung in A-Stadt bereits gekündigt gehabt. Vor diesem Hintergrund sei durch den Beklagten die Beantragung eines Zuschusses erfolgt, der weder im Rahmen der Fachaufsicht des Jobcenters noch im Rahmen der Prüfung, die durch die Bundesagentur in Nürnberg vor der Auszahlung stets vorgenommen werde, beanstandet worden sei. Der Kunde habe das Gewerbe in Deutschland angemeldet und den Zuschuss ausschließlich in Deutschland eingesetzt. Erst nach Einsatz des Zuschusses sei der Umzug ins Ausland erfolgt. Mit der Förderung sei dem Kunden der Umzug ins Ausland ermöglicht und somit monatliche Kosten i.H.v. 1.500,- € eingespart worden; ebenso habe die drohende Obdachlosigkeit mit ihren gravierenden sozialen und wirtschaftlichen Folgen umgangen werden können. Der Kunde E. habe mit seiner 4-köpfigen Familie bereits seit 2006 Leistungen nach dem SGB II bezogen. Nach Eindruck des Beklagten sei der Kunde aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur nicht in der Lage gewesen, sich den hiesigen Gegebenheiten anzupassen und eine geregelte Tätigkeit aufzunehmen. Nachdem vom Kunden der Wunsch geäußert worden sei, zurück nach Algerien zu gehen und dort einen Schlossereibetrieb aufzubauen, habe sich der Beklagte unter anderem im Gespräch mit der Ehefrau ein Bild von der Ernsthaftigkeit der Absichten verschafft. Die Förderung sei erfolgt, der Kunde samt seiner Familie unverzüglich ins Ausland gezogen. Der öffentlichen Hand sei damit auf Jahre hinaus eine monatliche Belastung in Höhe von ca. 1.600,- € erspart geblieben. Im maßgeblichen Zeitraum November 2013 sei es nicht unüblich gewesen, bei entsprechenden Sachverhalten Fördermittel zu gewähren. Zur Zeit der Bewilligung habe der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt, die Bewilligung habe regelmäßig dazu geführt, dass die Arbeitslosigkeit kurzfristig beendet gewesen sei und die Gewährung der laufenden Leistungen habe eingestellt werden können. Es habe in dieser Zeit weder Verlautbarungen der Regionaldirektion der Bundesagentur gegeben, die gegen eine solche Praxis gesprochen hätten, noch sei die Gewährung im Rahmen der vor der Auszahlung erfolgten Prüfung in Nürnberg kritisiert worden. Der Geschäftsführer des Jobcenters A-Stadt erstattete mit Schreiben vom 21. März 2013, eingegangen bei der Staatsanwaltschaft A-Stadt am 23. März 2017, Strafanzeige gegen den Beklagten wegen des Verdachts der Untreue in wenigstens 5 Fällen, darunter die Fälle C. und E. (Bl. 1 ff. strafrechtliche Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft A-Stadt mit dem Az.: [Strafakte]). Der Magistrat der Klägerin beschloss am 24. April 2017, dass das gegen den Beklagten aufgrund des Verdachts eines Dienstvergehens vom Jobcenter Stadt A-Stadt nach § 20 Abs. 1 HDG eingeleitete Disziplinarverfahren wegen dessen Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 28. Februar 2017 gemäß § 89 HDG vom Personal- und Organisationsamt fortgeführt wird (Bl. 4 EA). Der Oberbürgermeister der Klägerin beauftragte mit Verfügung vom 3. Mai 2017 den ehemaligen Leiter der Personalabteilung, Magistratsdirektor F., mit der Durchführung der Ermittlungen nach § 24 HDG (Bl. 6 EA). Mit Schreiben vom 28. Juni 2017 wurde der Beklagte über die Fortführung des Disziplinarverfahrens aufgrund des Beschlusses des Magistrats vom 24. April 2017 durch das Personal- und Organisationsamt sowie über die Beauftragung des Ermittlungsführers informiert (Bl. 9 EA). Mit Schreiben vom 24. November 2017 bat der Ermittlungsführer die Bevollmächtigte des Beklagten um schriftliche Äußerung zu verschiedenen Punkten (Bl. 53 ff. EA). Am 8. Dezember 2017 erschien der Beklagte bei dem Ermittlungsführer, um die Fragen aus dem obigen Schreiben mündlich zu beantworten. Auf den Inhalt des Gesprächsprotokolls vom selben Tag wird Bezug genommen (Bl. 67 ff. EA). Der Ermittlungsführer richtete an eine Mitarbeiterin des Jobcenters Stadt A-Stadt, Frau G., mit Schreiben vom 31. Januar 2018 einen Fragenkatalog und bat um schriftliche Beantwortung (Bl. 73 ff. EA). Der Geschäftsführer des Jobcenters verwehrte sich mit Schreiben vom 19. Februar 2018 gegen die Befragung der Mitarbeiterin und berief sich auf die Vorschriften zum Mitarbeiterdatenschutz und ein grundsätzliches Aussageverbot (Bl. 79 EA). Nachdem der Ermittlungsführer die wesentlichen Ergebnisse der Ermittlungen in einem Entwurf zusammengefasst hatte (Bl. 85 ff. EA), bat er mit Schreiben vom 4. Mai 2018 bei der Staatsanwaltschaft A-Stadt um Mitteilung des derzeitigen Sachstandes und der möglichen Dauer des gegen den Beklagten laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Von dort wurde mitgeteilt, dass derzeit das Ende der Ermittlungen nicht absehbar sei (Bl. 81, 82 EA). Mit Verfügung des Oberbürgermeisters vom 7. August 2018 wurde das gegen den Beklagten eingeleitete Disziplinarverfahren gemäß § 25 Abs. 3 HDG im Hinblick auf das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren ausgesetzt (Bl. 99 EA). Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft A-Stadt vom 5. Juli 2019 wurde dem Amtsgericht A-Stadt mit dem Antrag vorgelegt, die Anklage zuzulassen und das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht A-Stadt zu eröffnen (Bl. 95 ff. Strafakte). Das Amtsgericht A-Stadt lehnte mit Beschluss vom 10. Oktober 2019 die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen ab (Bl. 131 ff. Strafakte). Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft A-Stadt hob das Landgericht A-Stadt mit Beschluss vom 7. November 2019 den Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 10. Oktober 2019 auf, eröffnete das Hauptverfahren und ließ die Anklage der Staatsanwaltschaft vom 5. Juli 2019 zur Hauptverhandlung zu (Az.: 2 Qs 145/19; Bl. 160 ff. Strafakte). Durch Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 19. Dezember 2019 (Az.: 241 Ds ), rechtskräftig geworden am selben Tag, wurde der Beklagte wegen Untreue gemäß §§ 266 Abs. 1 Var. 1, Abs. 2 i.V.m. 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 Var. 1 StGB in zwei Fällen (E. und C.) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten (bestehend aus einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 70,- € und einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und 2 Wochen) verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Mit Verfügung des Oberbürgermeisters vom 9. April 2020 wurde das Disziplinarverfahren fortgesetzt und der Beklagte hierüber informiert (Bl. 133 EA). Der Ermittlungsführer erstellte das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen unter dem Datum des 20. September 2021 und übersandte dieses dem Beklagten mit Verfügung vom 23. September 2020, mit dem Hinweis, sich hierzu abschließend äußern und gegebenenfalls weitere Ermittlungen beantragen zu können (Bl. 149 ff. EA). Ausweislich eines Vermerks vom 2. Oktober 2020 teilte die Bevollmächtigte des Beklagten mit, dass ein Termin für eine mündliche Äußerung nicht benötigt werde; es folge eine schriftliche Äußerung zum Ermittlungsbericht (Bl. 151 EA). In der schriftlichen Stellungnahme vom 23. Oktober 2020 wies die Bevollmächtigte des Beklagten lediglich darauf hin, dass der Beklagte den verursachten Vermögensnachteil von insgesamt 13.600,- € vollständig an das Jobcenter erstattet habe. Der Beklagte sehe sich in vielen weiteren Fällen nach wie vor erheblichen Schadensersatzforderungen seitens des Jobcenters ausgesetzt. Ein Abschluss der 120 verwaltungsgerichtlichen Verfahren sei derzeit nicht absehbar, wobei es dem Jobcenter in keinem einzigen Verfahren bisher gelungen sei, einen tatsächlichen Schaden, ein Verschulden des Beklagten oder die Kausalität substantiiert darzulegen (Bl. 154 EA). Der Magistrat der Klägerin beschloss in der Sitzung vom 1. Februar 2021 die Erhebung der Disziplinarklage nach § 38 HDG gegen den Beklagten mit dem Ziel der Aberkennung des Ruhegehalts nach § 15 HDG und nahm den als Anlage beigefügten Bericht zu dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen im Disziplinarverfahren zur Kenntnis (Bl. 198 EA). Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2021, der am 28. Mai 2021 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen ist, hat der Oberbürgermeister der Klägerin Disziplinarklage gegen den Beklagten erhoben. Der Beklagte sei von dem Amtsgericht A-Stadt mit Urteil vom 19. Dezember 2019 – 241 Ds – wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Der Beklagte habe im Zeitraum zwischen dem 25. November 2013 und 20. März 2015 in A-Stadt durch zwei Handlungen die ihm durch Gesetz sowie behördlichen Auftrag eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen gehabt habe, Nachteil zugefügt, wobei er jeweils seine Befugnisse als Amtsträger missbraucht habe. Dies ergebe sich aus den der Entscheidung des Amtsgerichts A-Stadt zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen, auf die Bezug genommen werde. Das Amtsgericht A-Stadt habe festgestellt, dass der Beklagte in beiden Fällen vorsätzlich gehandelt habe. Im Fall E. sei es von bedingtem Vorsatz ausgegangen, da der Beklagte aufgrund der E-Mail von Frau G. erkannt gehabt habe, dass die Förderung der Maßnahme rechtlich zweifelhaft gewesen sei. Statt sich sodann intensiv mit der Rechtslage auseinanderzusetzen, habe der Beklagte die Selbstständigkeit des Herrn E. gefördert und billigend in Kauf genommen, dass das Darlehen nicht hätte gewährt werden dürfen und er hierdurch seine Befugnisse missbraucht habe. Ein etwaiger Irrtum des Beklagten habe sich in dieser Situation nach Ansicht des Amtsgerichts A-Stadt als vermeidbarer Verbotsirrtum nach § 17 StGB dargestellt. Im Fall C. ergebe sich der Vorsatz des Beklagten bereits aus der bewussten Förderung der Scheinselbstständigkeit im Inland. Auch hier habe der Beklagte positive Kenntnis darüber gehabt, dass der Zuschuss nicht hätte gewährt werden dürfen; insoweit sei von Absicht auszugehen. In beiden Fällen habe der Beklagte als Amtsträger gehandelt, so dass in der Regel von einem besonders schweren Fall auszugehen sei. Bei den strafrechtlich abgeurteilten Taten handele es sich um ein innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 BeamtStG, da der Beklagte schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt habe. Die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts A-Stadt seien gemäß § 62 Abs. 1 HDG für das Gericht bindend. Der Beklagte habe durch die Begehung der innerdienstlichen Taten gegen die Pflicht verstoßen, die Gesetze zu beachten. Hierin liege auch ein Verstoß gegen seine Pflichten, die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen (§ 34 S. 2 BeamtStG a.F.), sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen (§ 34 S. 1 BeamtStG a.F.) und sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 S. 3 BeamtStG a.F.). Seine Dienstpflichten habe der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft verletzt, Rechtfertigungsgründe lägen nicht vor. Unter Berücksichtigung des § 16 Abs. 1 S. 2 bis 4 HDG sei das vom Beklagten begangene Dienstvergehen so erheblich, dass die Aberkennung des Ruhegehalts vorliegend die angemessene Disziplinarmaßnahme darstelle. Die Verurteilung des Beklagten sei wegen Untreue erfolgt. Da der Beklagte als Amtsträger seine Befugnisse überschritten habe, reiche der Strafrahmen von 6 Monaten Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren (§ 266 Abs. 2 StGB i.V.m. § 263 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 1 StGB), so dass der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. der Aberkennung des Ruhegehalts reiche. Die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens sei wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens auch geboten. Der Beklagte habe in seiner Funktion als Abteilungsleiter des Jobcenters die Alleinentscheidungskompetenz über die Gewährung von Förderungen nach § 16 c Abs. 1 SGB II innegehabt. Ihm sei somit die Befugnis übertragen gewesen, über fremdes Vermögen zu verfügen. Indem er Förderungen bewilligt und Auszahlungen in Höhe von insgesamt 13.600,- € veranlasst habe im Wissen, dass die Fördervoraussetzungen des § 30 Abs. 1, 3 SGB I nicht vorgelegen hätten, habe er diese Befugnis missbraucht. Diese Normen seien im Allgemeinen Teil des Sozialgesetzes – im Sozialgesetzbuch I – geregelt und müssten auch daher jeder Person, die auf der Grundlage der Sozialgesetzbücher handele, bekannt sein. Bereits im Fall E. hätte der Beklagte aufgrund der E-Mail der Frau G. seine Förderentscheidung überprüfen müssen. Es habe einen konkreten Anhaltspunkt gegeben, hinsichtlich welcher Fördervoraussetzungen Zweifel bestanden, so dass der Umfang seiner Recherche überschaubar gewesen wäre. Im Fall C. habe bereits die E-Mail der Regionaldirektion vorgelegen, in der ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass eine Förderung im Ausland unzulässig sei. Dem Beklagten sei auch bewusst gewesen, dass Herr C. die Bundesrepublik Deutschland in kürzester Zeit nach Bewilligung und Auszahlung der Förderung verlassen werde und es sich bei dessen Angaben im zweiten Antrag um Scheinangaben gehandelt habe. Die vollständige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu dem Beklagten folge nicht nur aus der Tatsache, dass der Beklagte – zumindest im Fall C. – in positiver Kenntnis der Rechtslage rechtswidrig Förderungen bewilligt und dadurch einen vorsätzlichen Schaden i.H.v. 13.600,- € zum Nachteil der Bundesagentur für Arbeit verursacht habe. Hinzu komme auch sein Verhalten gegenüber der Frau G., die in der Bearbeitungsstelle tätig sei. Ihr gegenüber habe er die erboste Bemerkung „wer viel fragt, bekommt viele Antworten“ getätigt und seine Verärgerung geäußert, dass er Herrn C. absagen müsse, obwohl dieser schon alles in die Wege geleitet habe und er hierfür keine Rechtsgrundlage sehe. Dieses Verhalten eines Abteilungsleiters gegenüber einer Person, die ihm zwar nicht direkt unterstellt sei, jedoch seine Entscheidungen umsetzen müsse, sei nicht zu tolerieren und nicht nachvollziehbar. Frau G. habe in diesem Fall zu Recht geprüft bzw. geklärt, ob die Förderungsvoraussetzungen vorliegen und den Beklagten auf die zutreffende Rechtslage hingewiesen. Im Gegensatz zum Beklagten sei sie ihrer Verpflichtung nachgekommen, die Bedeutung der Vorschriften, über die sie sich nicht im Klaren gewesen sei, abzuklären. Es sei die Pflicht des Beklagten als Abteilungsleiter gewesen, sich über die Rechtslage zu informieren, gerade auch vor dem Hintergrund, dass er für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung zu tragen habe (§ 36 Abs. 1 BeamtStG). Die Höhe des verursachten Vermögensschadens stelle ebenfalls einen eigenständigen Erschwerungsgrund dar. Milderungsgründe zugunsten des Beklagten seien nicht gegeben. Insbesondere bereue der Beklagte sein Verhalten nicht. Im Rahmen des Strafverfahrens habe er betont, dass er es unter anderem als seinen Verdienst ansehe, dass die Arbeitslosigkeit in A-Stadt in den letzten Jahrzehnten erheblich habe abgebaut werden können und im Fokus seiner beruflichen Tätigkeit gestanden habe, Menschen weg von Sozialleistungen zu bringen und dabei den Eintritt in die Selbstständigkeit zu ermöglichen. Er habe sich durch seine Ideen und neuartigen Denkansätze Anerkennung weit über die Grenzen der Region erworben und sei im Rahmen der Gesetzgebung zum SGB II im Bundestag als Experte angehört worden. Im Rahmen des Disziplinarverfahrens habe er lediglich geäußert, dass er „durch die persönliche Betroffenheit beider Familien eventuell seine Rollendistanz mehr hätte überdenken müssen“, die damaligen Ziele in der Arbeitsvermittlung in beiden Fällen jedoch erfüllt worden seien. Die Aussagen deuteten nicht darauf hin, dass der Beklagte sein Verhalten tatsächlich bedauere oder sich selbst Fehler eingestehe. Zwar sei zu Gunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass er sich durch sein pflichtwidriges Verhalten nicht persönlich finanziell bereichert habe. Jedoch habe er durch sein pflichtwidriges Verhalten dazu beigetragen, dass die Arbeitslosenzahlen gesunken seien, wodurch er ein hohes Maß an Anerkennung im gesamten Bundesgebiet erhalten habe. Dies stelle einen materiellen Vorteil für ihn dar, auf den er auch besonderen Wert gelegt habe. Die finanzielle Wiedergutmachung des Schadens durch den Beklagten durch Zahlung von 13.600,- € an den Jobcenter nach rechtskräftigem Strafurteil stelle keinen durchgreifenden Milderungsgrund dar. Auch dass das innerdienstliche Verhalten des Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben habe, sowie die bisherige straf- und disziplinarrechtliche Unbescholtenheit entlaste ihn ebenfalls nicht. Die subjektiven Beweggründe des Beklagten für sein pflichtwidriges Verhalten stellten keinen durchgreifenden Milderungsgrund dar. Nach Aussage des Beklagten sei es sowohl das Ansinnen des Jobcenters als auch sein eigenes Ansinnen gewesen, immer lösungsorientiert zu arbeiten, so dass die Ziele „Integration in Arbeit, besonderes Bemühen um Personen mit schwerwiegenden Hindernissen, Einstellung bzw. Verringerung der Transferleistungen, Mittelausschöpfung der ausreichend vorhandenen finanziellen Mittel bei betriebswirtschaftlicher Betrachtungsweise“ verwirklicht worden seien. Diese Denk- und Handlungsweise sei immer offen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales wie mit der Bundesagentur für Arbeit kommuniziert worden. Es gebe jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Verwirklichung der zuvor genannten Ziele durch rechtswidrige Förderungen hätte erreicht werden sollen, da für die öffentliche Hand gerade die Verpflichtung zum rechtmäßigen Verwaltungshandeln bestehe (Art. 20 Abs. 3 GG). Auch die Argumentation des Beklagten, dass durch seine rechtswidrige Förderung der öffentlichen Hand ein Betrag in fünfstelliger Höhe erspart geblieben sei, wirke sich nicht mildernd aus bzw. könne den Vertrauensverlust nicht ausgleichen. Der Umstand, dass sich der Beklagte mittlerweile im Ruhestand befinde und keine Dienstaufgaben mehr wahrzunehmen habe, führe auch nicht zu einer anderen Bewertung. Die Klägerin beantragt, dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Entgegen der Darstellung in der Disziplinarklageschrift sei das Amtsgericht A-Stadt im Fall E. nicht von einem besonders schweren Fall ausgegangen und habe insoweit den Strafrahmen aus § 266 Abs. 1 StGB entnommen und in diesem Fall als Einzelstrafe auch lediglich eine Geldstrafe verhängt. Soweit die Klägerin davon ausgehe, dass die Aberkennung des Ruhegehalts die angemessene Disziplinarmaßnahme für das vorliegende Dienstvergehen darstelle, sei dem nicht zu folgen. Grundsätzliche Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Milderungsgrundes sei immer die Unbescholtenheit eines Beamten, d.h. dieser dürfe weder disziplinarrechtlich noch strafrechtlich vorbelastet sein und auch in der Vergangenheit keinen Anlass zu einer dienstlichen Reaktion mit entsprechender Warnfunktion gegeben haben. Diese Voraussetzungen erfülle der Beklagte unstreitig. Er sei in den zurückliegenden vier Beurteilungen „hervorragend“ beurteilt worden und habe davor schon zweimal das Gesamturteil „übertroffen“ erhalten. Es handele sich um einen völlig unbescholtenen, über viele Jahre seiner aktiven Tätigkeit hinweg sehr gut beurteilten Ruhestandsbeamten, der mit seiner unbestritten herausragenden Tätigkeit über die Grenzen A-Stadts hinaus auf sich aufmerksam gemacht habe und anerkannt worden sei. Soweit aus dem Hinweis auf seine Verdienste seitens der Klägerin nur geschlossen werde, dass er sein Verhalten nicht tatsächlich bedauere oder selbst Fehler eingestehe, fehle es an der erforderlichen Objektivität und Sachlichkeit. Die Klägerin begründe nicht, warum die finanzielle Wiedergutmachung des Schadens in voller Höhe durch den Beklagten keinen Milderungsgrund darstelle. Dabei sei die Wiedergutmachung durch den Beklagten in einer wirtschaftlich auf das Äußerste angespannten Situation erfolgt, da der Jobcenter Stadt A-Stadt im Jahr 2020 gegen den Beklagten 113 Leistungsbescheide auf Schadenersatz erlassen habe. Der Beklagte habe sich bereits im Jahr 2020 Verfahrenskosten für die anwaltliche Vertretung von nahezu 80.000,- € ausgesetzt gesehen. Sämtliche Verfahren seien zwischenzeitlich im Berufungszulassungsverfahren beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof anhängig. Deshalb seien die Anstrengungen des Beklagten, den Schaden zeitnah wiedergutzumachen, unter den gegebenen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen umso höher zu seinen Gunsten zu bewerten. Nicht gewürdigt werde, dass der Beklagte in keinem der beiden Fälle eigene finanzielle Interessen verfolgt habe. Die ursprüngliche Motivation des Beklagten habe ausschließlich aus seinem beruflichen Auftrag heraus resultiert. Bei dieser Tätigkeit habe sich der Beklagte vorrangig von den wirtschaftlichen Interessen seines Dienstherrn leiten lassen und in einem Fall in einem vermeidbaren Verbotsirrtum die gesetzlichen Grenzen der Förderungen verkannt und in einem weiteren Fall ein nach den gesetzlichen Regelungen nicht förderungswürdiges Projekt unterstützt. Er habe nicht eigennützig gehandelt und seine Motivation, wirtschaftliche Interessen der öffentlichen Hand zu wahren, berücksichtigt, dabei jedoch zweifellos gesetzliche Grenzen überschritten. Soweit dem Beklagten sowohl im Strafurteil als auch in der Disziplinarklage die Kommunikation mit der Kollegin G. vorgeworfen werde, treffe dies tatsächlich jedoch nicht das Verhältnis zwischen dem Beklagten und seiner Kollegin. Die Aussage des Beklagten „wer viele Fragen stellt, bekommt viele Antworten“, sei weder erbost erfolgt noch habe sie das – in dieser Situation von Kollegialität und Respekt gezeichnete Verhältnis – widergespiegelt. Der Beklagte, der als ehemals kommunaler Mitarbeiter seine Souveränität gegenüber der Bundesagentur habe beibehalten wollen, habe deshalb in dieser Weise gegenüber den zu erwartenden Antworten der Regionaldirektion reagiert. Die etwas unpassende Bemerkung habe daher nicht seiner Kollegin gegolten, sondern vielmehr dem grundsätzlichen Wunsch, „souverän“ zu bleiben. Für den Fall C. sei zu erwähnen, dass der Beklagte vor der abschließenden Entscheidung den damaligen Beauftragten des Haushalts (BfdH), den stellvertretenden Geschäftsführer H., in Kenntnis gesetzt habe. Mit diesem habe der Beklagte über die Zusammenhänge diskutiert, woraufhin Herr H. gesagt habe, einer Förderung „nicht im Wege zu stehen“, wenn die „förmlichen Voraussetzungen“ vorliegen würden. Die insoweit vorausgesetzte „förmliche“ Voraussetzung sei zumindest eine Gewerbeanmeldung in Deutschland gewesen, die ja vorgelegen habe, so dass der Förderbescheid von der Dienststelle der Frau G., sicherlich nicht ohne Rücksprache mit Herrn H., zugestellt und das Geld überwiesen worden sei. Letztlich habe Herr C. das Geld auch nachweislich zweckentsprechend eingesetzt. Letztlich habe der Hinweis von Frau G. auch dazu geführt, dass der Beklagte aufgrund von Zweifeln vor seiner abschließenden Entscheidung noch mit dem damaligen stellvertretenden Geschäftsführer H. erneut diskutiert habe, mithin also die Zweifel von Frau G. aufgenommen und auch mit dem stellvertretenden Geschäftsführer den Entscheidungsprozess besprochen habe. Keinesfalls solle mit dieser Darstellung die eigenverantwortliche Entscheidung des Beklagten auf Dritte verschoben werden. Vielmehr solle der Darstellung entgegengetreten werden, der Beklagte habe selbstherrlich die Bedenken von Frau G. „in den Wind geschlagen“ oder gar erbost reagiert. Zweifellos habe der Beklagte selbst eine Fehlentscheidung getroffen und eine gesetzeswidrige Förderung bewilligt, dies jedoch nicht aus unlauteren und verwerflichen Motiven heraus und ebenso auch nicht aus einer erbosten Haltung gegenüber der Kollegin G.. Soweit die Disziplinarkammer Zweifel an dieser Darstellung habe, werde eine ergänzende Beweisaufnahme durch Einvernahme der Zeugen G. und des Zeugen H. beantragt. Schließlich sei die Dauer des Disziplinarverfahrens und die weiterhin dreistellige Anzahl von Schadenersatzklagen bei einer disziplinarrechtlichen Ahndung des Verhaltens des Beklagten zu berücksichtigen. Neben der existenzbedrohenden wirtschaftlichen Inanspruchnahme liege auch eine schwerwiegende psychische Belastung des Beklagten vor, die zwischenzeitlich Krankheitswert erreicht habe. Für die Fehlentscheidung sei er zwischenzeitlich strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden, wodurch eine maßgebliche Pflichtenmahnung gegenüber dem Beklagten erreicht worden sei. Die angestrebte Aberkennung des Ruhegehaltes würde angesichts der geschilderten Gesamtumstände und zweifellos überwiegend vorhandenen Milderungsgründen auch weit über das Ziel des Disziplinarrechts hinausgehen. Die Disziplinarkammer hat den Beklagten in der mündlichen Verhandlung gehört. Hinsichtlich seiner Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akten des Strafverfahrens beim Amtsgericht A-Stadt mit dem Az. 241 Ds (3 Bände) sowie der vorgelegten Behördenvorgänge (2 Bände Personalakte des Beklagten, 1 Leitz-Ordner Ermittlungsakte bestehend aus 8 Teilheftern) Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.