Urteil
28 K 293/21.WI.D
VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2023:0724.28K293.21.WI.D.00
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Leitsätze
1. Eine Verpflichtung, an der für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebs erforderlichen Maßnahmen mitzuwirken, ergibt sich aus der besonderen, dem Beamtenverhältnis innewohnenden Treuepflicht. Damit einher geht es, Maßnahmen zu unterlassen, die der vom Dienstherrn vorgegebenen Organisation entgegenstehen. Eine Verweigerungshaltung, die nach außen kommuniziert wird, ist in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in die Amtswalter des Staates zu beeinträchtigen. Die Aufgaben einer Lehrkraft beschränken sich nicht auf die Vermittlung von Bildung, sondern umfassen auch die Organisation des Unterrichts. Aufgrund ihrer Treuepflicht konnte von der Klägerin erwartet werden, dass sie die den Schulen übertragene Verantwortung bezüglich der Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus mitzutragen hatte.
2. Die Dienstpflichtverletzungen stellen ein einheitliches Dienstvergehen dar, das mit einer Geldbuße angemessen zu ahnden gewesen wäre. Die Verhängung einer Geldbuße ist aber ausgeschlossen, da die Klägerin zwischenzeitlich in den Ruhestand eingetreten ist.
Tenor
Die Disziplinarverfügung vom 17. Dezember 2020 und der Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2021 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Verpflichtung, an der für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebs erforderlichen Maßnahmen mitzuwirken, ergibt sich aus der besonderen, dem Beamtenverhältnis innewohnenden Treuepflicht. Damit einher geht es, Maßnahmen zu unterlassen, die der vom Dienstherrn vorgegebenen Organisation entgegenstehen. Eine Verweigerungshaltung, die nach außen kommuniziert wird, ist in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in die Amtswalter des Staates zu beeinträchtigen. Die Aufgaben einer Lehrkraft beschränken sich nicht auf die Vermittlung von Bildung, sondern umfassen auch die Organisation des Unterrichts. Aufgrund ihrer Treuepflicht konnte von der Klägerin erwartet werden, dass sie die den Schulen übertragene Verantwortung bezüglich der Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus mitzutragen hatte. 2. Die Dienstpflichtverletzungen stellen ein einheitliches Dienstvergehen dar, das mit einer Geldbuße angemessen zu ahnden gewesen wäre. Die Verhängung einer Geldbuße ist aber ausgeschlossen, da die Klägerin zwischenzeitlich in den Ruhestand eingetreten ist. Die Disziplinarverfügung vom 17. Dezember 2020 und der Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2021 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige, insbesondere fristgerecht am 17. Februar 2021 innerhalb eines Monats nach der am 21. Januar 2021 erfolgten Zustellung des Widerspruchsbescheids (§ 57 Abs. 2 HDG i.V.m. § 74 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]) erhobene Klage, ist begründet. Die angefochtene Disziplinarverfügung vom 17. Dezember 2020 und der diesbezügliche Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2021 sind aufzuheben, da die verhängte Kürzung der Dienstbezüge (§ 10 HDG) in Höhe von 10 Prozent für die Dauer von 10 Monaten, die mit dem Ruhestandseintritt der Klägerin als entsprechende Kürzung des Ruhegehalts festgesetzt gilt (§§ 11 Abs. 2 S. 2 HDG, 14 HDG), rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 6 HDG i.V.m. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Nach Auffassung der Disziplinarkammer hat sich die Klägerin eines Dienstvergehens schuldig gemacht, das an sich die Verhängung einer Geldbuße als angemessene Maßnahme rechtfertigt, deren Verhängung jedoch wegen des zwischenzeitlich erfolgten Ruhestandseintritts der Klägerin nicht mehr zulässig ist. Die Disziplinarverfügung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Zuständigkeit des Leiters des Staatlichen Schulamts für den D. für den Erlass der Disziplinarverfügung folgt aus § 37 Abs. 2 HDG, § 3 Abs. 2, 5 HBG, §§ 88 Abs. 1, 95 Abs. 1 S. 2 SchulG HE i.V.m. § 16 Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (ABl. 2011, 870, im Folgenden: „Dienstordnung“). Die Zuständigkeit des Leiters des Staatlichen Schulamts für den Erlass des Widerspruchsbescheids folgt aus § 47 Abs. 1 HDG i.V.m. § 11 Nr. 3 der Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Kultusministeriums (GVBl. 2015, 182). Die Disziplinarverfügung genügt den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes gemäß § 6 HDG i.V.m. § 37 HVwVfG. Die Disziplinarverfügung muss zum einen eine konkrete Disziplinarmaßnahme aus dem Katalog des § 37 Abs. 1 HDG enthalten. Zum anderen muss eine Disziplinarverfügung konkrete Feststellungen zu dem der Disziplinarmaßnahme zu Grunde liegenden Dienstvergehen treffen. Diesen Anforderungen wird die angegriffene Disziplinarverfügung gerecht. Insbesondere sind die der Klägerin zur Last gelegten Handlungen sowie die Pflichten, die dadurch verletzt sein sollen, genau bezeichnet. Ob die Wertung, dass eine Pflichtverletzung vorliegt, zutrifft, ist für die Frage der Bestimmtheit der Disziplinarverfügung nicht relevant. Die Anhörungs- und Beteiligungsrechte der Klägerin im behördlichen Disziplinarverfahren sind nicht verletzt worden. Soweit die Klägerin bemängelt, dass der Widerspruchsbescheid ergangen sei, ohne dass sie und der Personalrat (mündlich) angehört worden seien, ist kein Rechtverstoß erkennbar. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 wurde die Klägerin über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens unterrichtet und ihr die Gelegenheit zur Anhörung gemäß § 23 HDG eingeräumt. Die Möglichkeit zur abschließenden Äußerung (§ 34 Abs. 1 S. 2 HDG) wurde der Klägerin mit Schreiben des Beklagten vom 25. November 2020 eingeräumt. Gemäß § 34 Abs. 1 S. 3 HDG i.V.m. § 23 Abs. 2 S. 1 HDG wird den Beamtinnen und Beamten für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung eine Frist von einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine Frist von einer Woche gesetzt. Dies ist hier erfolgt. Haben die Beamtinnen oder Beamten rechtzeitig erklärt, sich mündlich äußern zu wollen, ist die Anhörung innerhalb eines Monats nach Eingang der Erklärung durchzuführen (§ 23 Abs. 1 S. 2 HDG). Dass sie sich mündlich äußern wolle, hat die Klägerin nicht fristgerecht erklärt. Erstmals mit anwaltlichem Schreiben vom 18. Januar 2021 – zeitgleich mit der Widerspruchserhebung – beantragte sie, „mit Teilnahmerecht des Personalrats“ mündlich angehört zu werden. Zu diesem Zeitpunkt waren die Fristen abgelaufen. Ein Recht auf Teilhabe des Personalrats bei der mündlichen Anhörung besteht ohnehin nicht. Das Hessische Personalvertretungsgesetz (HPVG) sieht keinen Beteiligungstatbestand im Disziplinarverfahren vor. Die Disziplinarverfügung ist aber materiell rechtswidrig. Die Klägerin hat ein Dienstvergehen begangen (§ 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG), das aber nicht zur Kürzung ihrer Ruhegehaltsbezüge führt. Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen (§ 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG). Für die Frage, ob die Klägerin ihre Dienstpflichten verletzt hat, ist die Sach- und Rechtslage zum Tatzeitpunkt – hier im Oktober 2020 – maßgeblich. Die Klägerin hat ein innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG begangen. Es steht zur Überzeugung der Disziplinarkammer fest, dass die Klägerin vorsätzlich und schuldhaft gegen die ihr obliegende beamtenrechtliche Treupflicht verstoßen hat, indem sie am 23. Oktober 2020 eine E-Mail betreffend die „Maskenpflicht am Montag“ an die Eltern der Schülerinnen und Schüler der Klasse X und an das Lehrerkollegium verschickte. Dass die Klägerin die E-Mail verschickt und weitergeleitet hat, ergibt sich aus den Behördenakten (E-Mail vom 23.10.2022 an das Lehrerkollegium abgedruckt, Bl. 5 ff. Heftstreifen Disziplinarverfahren, darin enthalten die an die Eltern der Schülerinnen und Schüler versandte E-Mail) und der Einlassung der Klägerin im Disziplinarverfahren. Der Sachverhalt ist insoweit unstreitig. Bei dem Versenden der E-Mails handelt es sich um ein innerdienstliches Verhalten, weil die Klägerin die Nachrichten zwar unter ihrer privaten E-Mail-Adresse an die E-Mail-Adressen der Eltern und Kollegen geschickt hat, sich dabei aber in ihrer Eigenschaft als Klassenlehrerin („ich schreibe hier … als besorgte Klassenlehrerin“) zu Sachverhalten, die in der Schule stattfinden, geäußert hat. Dies genügt für einen innerdienstlichen Bezug. Mit ihrem Verhalten hat die Klägerin nach Auffassung der Disziplinarkammer – anders als der Beklagte meint – nicht gegen das politische Mäßigungsgebot gemäß § 33 Abs. 2 BeamtStG verstoßen. Gemäß § 33 Abs. 2 BeamtStG haben Beamtinnen und Beamte bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben. Für Beamte darf die Ausübung der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG in zulässiger Weise beschränkt werden, um die Erhaltung eines durch Art. 33 Abs. 5 GG statuierten, für den Staat unentbehrlichen, ihn tragenden, verlässlichen Beamtentums zu sichern. Jedes Verhalten, das als politische Meinungsäußerung gewertet werden muss, ist danach nur dann durch Art. 5 GG gedeckt, wenn es nicht unvereinbar ist mit den von Art. 33 Abs. 5 GG geforderten besonderen Pflichten des Beamten aus dem Dienst- und Treueverhältnis zu seinem Dienstherrn. Für die Anwendung und Auslegung der die Meinungsfreiheit des Beamten einschränkenden Vorschrift des § 33 Abs. 2 BeamtStG ist jeweils im konkreten Fall das Interesse des Beamten an der Betätigung der Meinungsfreiheit seinen besonderen Dienst- und Treuepflichten gegenüberzustellen und gegeneinander abzuwägen. Der zu beachtende Schutzzweck besteht darin, die Funktionsfähigkeit des Beamtentums dadurch zu gewährleisten, dass zum einen im Rahmen des Dienstbetriebes störende politische Auseinandersetzungen vermieden werden, andererseits die politische Neutralität der Amtsführung und das Vertrauen der Öffentlichkeit hierauf nicht gefährdet oder auch nur in Zweifel gezogen werden kann. Eine politische Meinungsäußerung liegt deshalb nicht nur dann vor, wenn sie sich auf die Darstellung von Programmen und politischen Zielen solcher Gruppierungen bezieht, die die Beteiligung an der politischen Meinungsbildung in den Institutionen der repräsentativen Demokratie – wie die hergebrachten politischen Parteien – erstreben, sondern auch bei Äußerungen und Aktivitäten von Gruppierungen, die solches nicht anstreben, wenn durch sie der Schutzzweck der Norm berührt wird. Dazu gehören Fragen, die von grundlegender Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland und ihrer Bürger sind, die innerhalb und außerhalb politischer Parteien kontrovers diskutiert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1990 - 2 C 50/88 -, juris Rn. 18 f.). Das Verhalten der Klägerin war zwar politisch im vorgenannten Sinne, weil es sich bei der Sinnhaftigkeit der staatlichen Corona-Schutzmaßnahmen, der Pflicht zur Bedeckung von Mund und Nase, besonders zu Beginn der Pandemie im Jahr 2020 um Fragen von grundlegender Bedeutung für die gesamte Bevölkerung gehandelt hat, die Gegenstand lebhafter gesellschaftlicher sowie politischer Kontroversen gewesen sind. Die Klägerin hat aber vorliegend nicht ihr Amt in unzulässiger Weise zur Werbung für ihre eigene politische Auffassung eingesetzt. Ihr ist im Disziplinarverfahren nicht etwa vorgeworfen worden, sich im Unterricht politisch geäußert zu haben. Sie hat es mit ihrer E-Mail vom 23. Oktober 2020 auch nicht unternommen, die ihr anvertrauten Schülerinnen und Schüler von dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung abzuhalten oder einseitig politische Werbung zu machen. Eine Indoktrinierung der Kinder durch das bloße Versenden einer E-Mail an die Eltern der Kinder war nicht zu befürchten. Sie hat zwar ihrer E-Mail an die Eltern Informationsmaterial eingefügt bzw. dieser angehängt, das teilweise einseitig ausgerichtet gewesen ist in die politische Richtung, die die Gegner der Corona-Maßnahmen vertreten haben. Nach Internetrecherchen der Disziplinarkammer ist z.B. der Link zur Nachrichtenplattform „J.“ – eine über Spenden finanzierte Nachrichtenseite (Quelle: https://...) – über den K-Dienst insbesondere von Anhängern der Querdenken-Bewegung genutzt worden. Allerdings genügt das bloße Hinweisen auf Informationsquellen mit einseitigem Inhalt nicht, um ihr Verhalten als politisches Agitieren erscheinen zu lassen. Durch das Versenden der E-Mails vom 23. Oktober 2020 hat die Klägerin aber gegen die allgemeine Treuepflicht aus dem Beamtenverhältnis verstoßen. Beamtinnen und Beamte obliegen einer umfassenden Treuepflicht aus dem Beamtenverhältnis als einem hergebrachten und zu beachtenden Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG). Auf ihn wird ausdrücklich in Art. 33 Abs. 4 GG (Dienst- und Treueverhältnis) und Art. 5 Abs. 3 S. 2 GG (Treue zur Verfassung) Bezug genommen. Zur Treuepflicht des Beamten gehört als Kern die politische Treuepflicht (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, juris Rn. 42). Eine Verpflichtung, an der für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebs erforderlichen Maßnahmen mitzuwirken, ergibt sich aus der besonderen, dem Beamtenverhältnis innewohnenden Treuepflicht. Damit einher geht es, Maßnahmen zu unterlassen, die der vom Dienstherrn vorgegebenen Organisation entgegenstehen. Eine Verweigerungshaltung, die nach außen kommuniziert wird, ist in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in die Amtswalter des Staates zu beeinträchtigen. Die Aufgaben einer Lehrkraft beschränken sich nicht auf die Vermittlung von Bildung, sondern umfassen auch die Organisation des Unterrichts. Aufgrund ihrer Treuepflicht konnte von der Klägerin erwartet werden, dass sie die den Schulen übertragene Verantwortung bezüglich der Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus mitzutragen hatte. Das Verhalten eines Beamten darf nicht den Anschein erwecken, der Beamte werde bei seiner Amtsführung nicht loyal gegenüber seinem Dienstherrn sein und die Vorgaben der Organe seines Dienstherrn nicht befolgen, sondern werde sich eher an seiner privaten Ansicht orientieren. Es liegt nicht fern, dass durch diesen Anschein bei einem unvoreingenommenen Betrachter der Eindruck erweckt wird, der betreffende Beamte werde sein dienstliches Verhalten an seiner persönlichen Einschätzung ausrichten. Dies untergräbt das Vertrauen der Bevölkerung in die Funktionsfähigkeit der Verwaltung (vgl. zum politischen Mäßigungsgebot gemäß § 33 Abs. 2 BeamtStG: BVerwG, Urteil vom 31. August 2017 - 2 A 6/15 -, juris). Die Klägerin hat in ihrer E-Mail vom 23. Oktober 2020 an die Eltern der Klasse X die Effektivität von Masken beim Schutz gegen Viren bezweifelt. Sie hat auf potenzielle Gefahren beim Tragen von Masken hingewiesen und in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass es in aktuellen Studien Hinweise darauf gebe, dass Mund-Nasen-Bedeckungen die Personen (die sie tragen) in psychischer und physischer Hinsicht beeinträchtigten. Sie sehe sich außerstande, die Empfehlungen zum richtigen und hygienischen Masken bei den Kindern zu beaufsichtigen. Das dauerhafte Tragen von Masken könne bei Kindern gesundheitsgefährdend sein. Sie wolle den Kindern zwischendurch Erleichterung verschaffen. Es sei ihr wichtig, dass die Kinder bei den ersten Anzeichen des Unwohlseins die Maske abnehmen und tief Luft holten. Hierzu hat sie unter anderem auch auf die ihrer E-Mail beigefügten Broschüren der Initiative „L.“, die aufmerksam machen soll auf Warnzeichen beim Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung, Bezug genommen. Sie hat außerdem die Sorgen der Betroffenen um ihre Gesundheit („Ich habe Verständnis für persönliche Ängste vor einer Erkrankung durch Covid-19.“) und die Gefahren, die von dem Corona-Virus ausgehen relativiert („Glücklicherweise ist mittlerweile bekannt, dass die meisten Verläufe der Krankheit milde sind und die Sterberate relativ gering ist.“). Ihre Äußerungen sind damit geeignet gewesen, die Eltern zu besorgen, dass die Regelungen während des Schulbetriebs den Kindern gesundheitliche Schäden zufügen könnten. Mit ihrer Aussage „Es scheint so, als ob die Kinder nun von dem Augenblick an, wo sie die Schule betreten (ggf. ab 7.30 Uhr) bis zum Verlassen des Schulgeländes (13.30 bis eventuell 16 Uhr) die Maske tragen!!! Ich empfinde das als absolute Zumutung und unverantwortlich!“ hat sie auch zur Verunsicherung dazu beigetragen, welche Regelung ab dem kommenden Montag in der Schule überhaupt gelten würde. Ihre Äußerung hat nahegelegt, dass es so sein könnte, dass es keine Ausnahmen vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung geben würde. Die Klägerin hat in ihrer E-Mail angekündigt, bei jedem Lüftungsvorgang im Klassenzimmer den Kindern einzuräumen, die Maske abzunehmen und am Fenster viel Frischluft einzuatmen. Dadurch, dass die Klägerin die Eltern aufgefordert hat, mit ihrem Kind zu besprechen, ob sie das „Angebot“, die Maske abzunehmen, annehmen wollen oder nicht, hat sie nicht nur in Aussicht gestellt, dass sie die Maskenpflicht im Unterricht nicht konsequent umsetzen werde, sondern die Regel „Maske auf im Unterricht“ in das Gegenteil verkehrt. Denn die Eltern sollten nach der Vorstellung der Klägerin mit dem Kind besprechen, ob es die Maske trotz Erlaubnis der Klägerin, sie abnehmen zu dürfen, dennoch aufbehalten wolle. Ob es zum damaligen Zeitpunkt aus virologischer Sicht vertretbar gewesen ist, die Mund-Nasen-Bedeckung am Fenster abzunehmen und Frischluft zu atmen, muss nicht geklärt werden. Eine wissenschaftliche Bewertung der Situation im Klassenraum stand der Klägerin nämlich schon nicht zu. Die Klägerin hat mit ihrem Verhalten insgesamt ihre Einstellung gezeigt, dass sie sich als Lehrkraft, das Recht herausnimmt, ihre eigenen Regelungen zum Umgang mit dem Maske-Tragen im Unterricht anzuwenden. Dieses Verhalten ist nicht tragfähig, da die Effektivität der Regelungen in Frage gestellt wird, wenn jede Lehrkraft in ihrer Unterrichtsstunde die für alle geltenden Regelungen im eigenen Sinne umsetzt. Dies erlaubt ihr auch nicht die Berufung auf ihr Gewissen oder die Fürsorgepflicht gegenüber den Kindern. Die Klägerin hat durch ihr Verhalten auch gezeigt, dass sie nicht bereit ist, sich zurückzuhalten mit öffentlichkeitswirksamen Ankündigungen zum „Alleingang“, wenn sie die Regelungen des Dienstherrn nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren kann. Sie hat durch ihr Verhalten gezeigt, dass sie keinerlei Zurückhaltung zeigt, ihre eigenen Auffassungen zu der Sinnhaftigkeit dienstlicher Anordnungen zu verbreiten. Mit dem Verbreiten ihrer Ansicht über den schulinternen Kreis hinaus, mit dem sie sich in Widerspruch zu dem Ansinnen ihres Dienstherrn gestellt hat, hat sie nach außen erkennbar in Abrede gestellt, dass sie sich mit dem Dienstherrn identifiziert. Sie hat insoweit das Ansehen ihres Dienstherrn beschädigt, der darauf vertrauen muss, dass seine Beamtinnen und Beamte gerade in schwierigen Zeiten – wie in der Zeit der Corona-Pandemie im Jahr 2020 – Anordnungen befolgen. Hierdurch wird die öffentliche Verwaltung geschwächt. Die Klägerin handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schulhaft. Die Haltung ihres Dienstherrn, was den Umgang mit dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung betrifft, war ihr bewusst. Spätestens nach Durchführung des Remonstrationsverfahrens im August 2020, bei dem es bereits um die Sinnhaftigkeit des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung ging, wusste sie, dass der Dienstherr ihre Ansicht, dass von dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung abgesehen werden könne, weil die Wirksamkeit von Masken nicht belegt sei, nicht teilte. Dass sie sich mit dem Versenden der E-Mail vom 23. Oktober 2020 an die Eltern der Schülerinnen und Schüler der Klasse X, in der sie Klassenlehrerin war, und die Kolleginnen und Kollegen in Widerspruch zur Haltung ihres Dienstherrn stellte, war ihr ebenso bewusst. Dass sie dem Ansehen ihres Dienstherrn mit ihrem Verhalten schaden konnte, hat sie dabei zumindest billigend in Kauf genommen. Die Klägerin kann ihr Verhalten nicht mit ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) rechtfertigen. Bei und im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit tritt der Beamte als Repräsentant des Staates auf. Seine Meinungsäußerungsfreiheit ist deshalb nach Maßgabe der Erfordernisse seines Amtes Einschränkungen unterworfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2007 - 2 BvR 1047/06 -, juris; Beschluss vom 6. Juni 1988 - 2 BvR 111/88 -, juris). Dass sie die Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht für sinnhaft gehalten hat, ist ihre nicht mit der Haltung ihres Dienstherrn zu vereinbarende private Meinung gewesen. Der Dienstherr konnte von ihr verlangen kann, dass sie sich nicht in einer Art und Weise nach außen erkennbar verhält, die Zweifel an ihrer Bereitschaft zur Umsetzung der Maßnahmen, die der Dienstherr angeordnet hat, aufkommen lässt. Soweit die Klägerin geltend macht, sie sei „vor vollendete Tatsachen gestellt“ worden, rechtfertigt dies nicht das Weitertragen innerdienstlicher Meinungsverschiedenheiten über den Umgang mit der Masken-Trage-Pflicht während des Unterrichts an die Eltern der Schülerinnen und Schüler ihrer Klasse. Angemessen wäre es gewesen, das Inkrafttreten der neuen Regelungen und weitere Anordnungen der Schulleitung, die gegebenenfalls noch offene Fragen geklärt hätten, zunächst abzuwarten. Stattdessen hat die Klägerin sich in „Eigenregie“ an die Eltern gewendet und schon im Vorgriff auf die noch in Aussicht stehende Umsetzung der neuen Regelungen zum Schulbetrieb ein eigenes Konzept zur Organisation des Unterrichts entwickelt und dieses an die Eltern weitergegeben. Das Vorgehen im Alleingang stand ihr aber nicht zu. Gerade von der Klägerin als erfahrener Pädagogin hätte erwartet werden können, dass sie die Abläufe in der Schulorganisation kennt und weiß, dass nicht die einzelne Lehrkraft, sondern die Schulleitung die Organisation des Schulunterrichts bestimmt. Aus diesem Grund hätte sie es in der damaligen Situation dabei bewenden lassen müssen, ihre Ideen und Vorstellungen dazu, wie die Masken-Trage-Pflicht im Schulalltag umgesetzt werden könnte, insbesondere dazu, ob und in welcher Art und Weise Pausen beim Tragen der Maske eingeräumt werden könnten, mit der Schulleitung zu erörtern. Ein nicht mit der Schulleitung abgestimmtes „Vorpreschen“ im Vorgriff auf das Inkrafttreten neuer Regelungen stand ihr jedenfalls nicht zu. Soweit die Klägerin ausgeführt hat, dass sie bereits alle Mittel und Wege erfolglos ausgeschöpft habe, kann auch diese Argumentation nicht überzeugen. Eine besonders zugespitzte Situation, wie die Klägerin versucht hat, sie darzustellen, bestand damals nicht. Es war vielmehr zu erwarten gewesen, dass für die Umsetzung des Hygieneplans des Hessischen Kultusministeriums Ausführungsbestimmungen für die M-Schule, etwa in Form eines eigenen Hygienekonzepts noch ergänzend in Kraft treten würden. Der Hygieneplan 6.0 des Hessischen Kultusministeriums vom 29. September 2020 ermöglichte Ausnahmen von der Pflicht zur Bedeckung von Mund und Nase. Von dieser Möglichkeit ist später durch die Rundverfügung des Staatlichen Schulamtes vom 30. Oktober 2020 Gebrauch gemacht worden. Das Vorbringen der Klägerin ist auch nicht geeignet, ihr Vorgehen in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Denn ihr Verhalten war in dem Zeitpunkt, bevor die weiteren Regelungen zur Umsetzung der Allgemeinverfügung des Landkreises in Kraft traten, geeignet, die ohnehin bestehenden Unsicherheiten im Umgang mit der Pflicht zur Bedeckung von Mund und Nase bei den Eltern der Kinder ihrer Schulklasse zu verstärken. Entsprechend hat es nach der E-Mail der Klägerin viele Rückfragen besorgter Eltern bei dem Schulleiter der M-Schule gegeben. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, dass das Staatliche Schulamt einige Tage später mit einer Rundverfügung vom 30. Oktober 2020 (Bl. 107 Gerichtsakte, unvollständig vorgelegt) selbst Ausnahmen von der Maskenpflicht vorgesehen habe, die ähnlich gewesen seien wie ihre eigenen Vorstellungen, übersieht sie den Unterschied im Aufgabenbereich der Schulaufsicht und ihrem eigenen Aufgabenbereich als Lehrkraft. Dass eine Regelung bezüglich Pausen vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung schon einige Tage später aufgrund einer Rundverfügung des Staatlichen Schulamtes vom 30. Oktober 2020 in der Schule getroffen worden ist, entlastet die Klägerin nicht. Dieser Umstand verdeutlicht im Gegenteil gerade, dass der Klägerin ein Zuwarten auf weitere Maßnahmen zur Umsetzung der Allgemeinverfügung des Landkreises D. vom 20. Oktober 2020 in ihrer Schule zumutbar gewesen ist. Im Übrigen bestand für die Klägerin die Pflicht, Bedenken unmittelbaren Vorgesetzten gegenüber geltend zu machen. Aus der Beratungs- und Unterstützungspflicht gemäß § 35 S. 1 BeamtStG folgt, dass der Beamte seinen Vorgesetzten generell auf seiner Ansicht nach rechtswidrige Umstände hinzuweisen hat. Die Klägerin hätte sich daher an den Schulleiter direkt oder an das Staatliche Schulamt wenden müssen, anstatt ihre Bedenken an die Eltern der Schülerinnen und Schüler heranzutragen. Das somit vorliegende Dienstvergehen hat die Klägerin vorsätzlich, rechtswidrig und schulhaft begangen. Die Dienstpflichtverletzungen der Klägerin stellen ein einheitliches Dienstvergehen dar, das mit einer Geldbuße angemessen zu ahnden gewesen wäre. Die Bestimmung der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme ergibt sich aus § 16 HDG, wonach die Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen ist. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 16 Abs. 1 S. 2-4 HDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris Rn. 12). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektiver Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BayVGH, Urteil vom 29. Juni 2016 - 16b D 13.993 -, juris Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris Rn. 16). Hinsichtlich der Schwere des Dienstvergehens ist hier zu berücksichtigen, dass die Äußerungen geeignet gewesen sind, den Schulbetrieb erheblich zu beeinträchtigen. Im Vordergrund der Zumessungserwägungen stehen die Äußerungen der Klägerin gegenüber den Eltern der Schülerinnen und Schülern. Die Klägerin hat mit ihrem Verhalten maßgeblich dazu beigetragen, dass die Schule in der Hochphase der Corona-Pandemie im Herbst 2020 nach außen ein „schlechtes Bild“ abgegeben hat. Besonders in dieser Zeit war ein geschlossenes Auftreten nach außen wichtig. Die Klägerin, die im Alleingang gehandelt hat, hat mit ihrer E-Mail das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Schulverwaltung empfindlich beeinträchtigt. Zudem hat sie mit ihrer Äußerung zu einer ohnehin schon bestehenden Verunsicherung bei den Eltern und Schülerinnen und Schülern, was die Verhaltenspflichten im Umgang mit den Maßnahmen gegen die Verbreitung der Corona-Pandemie anbelangt, beigetragen. Was die Effektivität des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung angeht, hat sie nicht nur ihre eigenen Zweifel geäußert, sondern ihrer E-Mail vom 23. Oktober 2020 unter anderem zwei Flyer der Initiative „L.“, der auf Warnzeichen beim Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen bei Kindern aufmerksam machen sollte (Fragestellung der Flyer „Woran erkenne ich, dass es mit unter der Maske gerade nicht gut geht?“ bzw. „Woran erkenne ich, dass es meinem Freund mit Maske nicht gut geht?“), einen Artikel, der in einem wissenschaftlichen Fachverlag veröffentlicht worden ist („X“, abrufbar unter: https://www....) und ein Thesenpapier von Prof. N. von der Universität O-Stadt vom 18. Oktober 2020, eingereicht als Anlage K 6 zur Klageschrift vom 17. Februar 2021, Gerichtsakte nicht paginiert) beigefügt hat, wodurch sie versucht hat, ihren Äußerungen ein besonderes bzw. wissenschaftliches Gewicht zu geben. Da sie hier mit dem Verstoß gegen die Treuepflicht eine Kernpflicht verletzt hat, stellen ihre Äußerungen eine erhebliche Pflichtverletzung dar. Durch die Äußerungen gegenüber den Eltern hat die Klägerin den Konflikt, den sie mit ihrem Dienstherrn hat, aus der rein innerdienstlichen Sphäre herausgetragen. Weiter erschwerend kommt hinzu, dass die Klägerin weder im behördlichen noch im gerichtlichen Disziplinarverfahren Einsicht in ihr Fehlverhalten gezeigt hat. Außerdem kommt für die Klägerin belastend hinzu, dass sie mit ihrem Verhalten eine gewisse Hartnäckigkeit an den Tag gelegt hat, die dem Dienstherrn gezeigt hat, dass sie sich mit der Haltung ihres Dienstherrn, der das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung als effektive Schutzmaßnahme im Kampf gegen die Corona-Pandemie betrachtet hat, wenn es darauf ankommt, nicht erkennbar nach außen identifizieren kann. In einem vorangegangenen Remonstrationsverfahren, das im August 2020 von der Klägerin angestrengt worden ist, ging es um Bedenken der Klägerin gegen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulgelände außerhalb des Präsenzunterrichts auf der Grundlage des Hygieneplans 5.0 des Hessischen Kultusministeriums, der auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020, zuletzt geändert durch Art. 2 der 17. Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 11. August 2020, ergangen ist. Damals galt die Pflicht zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung noch nicht im Unterricht. Anlass für die E-Mail der Klägerin vom 23. Oktober 2020 war der Erlass der Allgemeinverfügung des Landkreises D. vom 22. Oktober 2020, die am 24. Oktober 2020 in Kraft trat und erstmals eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch für den Präsenzunterricht im Klassen- oder Kursverband (Ziffer 1.) – mit Ausnahme der Primarstufe (erste bis vierte Jahrgangsstufe, Eingangsstufe und Vorklasse) sowie der Sportunterricht (Ziffer 2.) – angeordnet hat. Hinsichtlich der verschärften Regelungen hätte ihr die Möglichkeit offen gestanden, ein weiteres Remonstrationsverfahren gemäß § 36 Abs. 2 BeamtStG einzuleiten. Dass sie dies nicht getan hat, obwohl sie das Verfahren bereits in der Vergangenheit genutzt hat, um ihre Bedenken gegenüber der Maskenpflicht auf dem gesamten Schulgelände außerhalb des Präsenzunterrichts in Klassen- und Kursverbänden für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer (vgl. ihr Schreiben im Remonstrationsverfahren vom 19. August 2020, Anlage K 1 zur Klageschrift vom 17. Februar 2021, Gerichtsakte, nicht paginiert) zeigt, dass sie bewusst davon abgesehen hat, von den ihr bekannten und in der jüngsten Vergangenheit noch genutzten Möglichkeit Gebrauch zu machen. Daraus lässt sich nach Auffassung der Disziplinarkammer darauf schließen, dass sie mit dem Heraustreten an die Eltern ihrer Schülerinnen und Schüler eine bewusste Grenzüberschreitung begangen hat. Dies hätte eine spürbare Pflichtenmahnung im mittleren Bereich des Maßnahmekatalogs erfordert. Die Beweggründe der Klägerin rechtfertigten ihr Verhalten nicht. Die Maßnahmen der Schulleitung und des Staatlichen Schulamtes im Umgang mit der Corona-Pandemie konnte die Klägerin an geeigneter Stelle kritisieren und hinterfragen. Unangebracht war es dagegen, den inneren Konflikt, den sie auf Grund der im Hygieneplan vorgesehenen Maßnahmen, deren Umsetzung von ihr erwartet worden ist, empfunden hat, in das Kollegium weiterzutragen und vor allem an die Eltern der Schülerinnen und Schüler heranzutragen. Dies gilt gerade mit Blick darauf, dass der Umgang mit dem Thema Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei Kindern ein Thema mit hohem Konfliktpotential gewesen ist, das einen sensiblen Umgang erfordert hat, insbesondere, was die Frage der Akzeptanz der Maßnahmen bei den Eltern, Lehrern und Kindern anbelangt hat. Anerkannte Milderungsgründe liegen zur Überzeugung der Disziplinarkammer nicht vor. Insbesondere handelte es sich nicht um ein Handeln in einer schockartig ausgelösten psychischen Konfliktsituation. Dass die Klägerin ihrer Ansicht nach vor vollendete Tatsachen gestellt worden ist, vermag ihr Verhalten nicht zu rechtfertigen. Dies wurde bereits oben ausgeführt. Zu Gunsten der Klägerin ist allerdings zu berücksichtigen, dass sie lange Jahre unbeanstandet ihren Dienst ausgeübt hat (mit Ausnahme einer Streikteilnahme am 00.00.00) und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung aller belastenden und entlastenden Umstände wäre bei einer Beamtin, die sich noch im aktiven Dienst befinden würde, an sich eine Geldbuße im mittleren Bereich in einer Höhe zwischen 1.500 und 2.000 EUR (§ 10 HDG) als erforderlich und ausreichend anzusehen gewesen, um ihr die Tragweite ihres Verhaltens vor Augen zu führen und sie dazu anzuhalten, ihre Beamtenpflichten in Zukunft zu erfüllen. Die Verhängung einer Geldbuße ist aber vorliegend ausgeschlossen, da die Klägerin zwischenzeitlich in den Ruhestand eingetreten ist. Gemäß § 8 Abs. 2 HDG sind Maßnahmen gegen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte die Kürzung des Ruhegehalts (§ 14 HDG) und die Aberkennung des Ruhegehalts (15 HDG). Die Verhängung einer Geldbuße (§ 10 HDG) ist damit nicht mehr zulässig. Die Disziplinarverfügung und der sie bestätigende Widerspruchsbescheid sind daher rechtswidrig und waren aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 4 HDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Von der Möglichkeit, gemäß § 81 Abs. 2 HDG die Kosten der Klägerin aufzuerlegen, hat die Disziplinarkammer keinen Gebrauch gemacht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 6 HDG, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, § 69 Abs. 2 HDG i.V.m. §§ 124, 124a VwGO.