Urteil
28 K 452/22.WI.D
VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2024:0902.28K452.22.WI.D.00
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Leitsätze
1. Ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht gemäß § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG kann auch durch das Setzen eines „bösen Scheins“ einer verfassungsfeindlichen Gesinnung verwirklicht werden.
2. Die Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG schränkt zwar die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG erheblich ein, führt aber nicht dazu, dass in einem privaten Forum/im WhatsApp-Chat radikale und rechtsstaatswidrige Parolen verbreitet werden dürfen, die mit der Stellung des Beamten als Polizeibeamter unvereinbar sind und gegen die Verfassungstreuepflicht gemäß § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG verstoßen.
3. Zeigt ein Polizeibeamter niederschwellige, bagatellisierende Verhaltensweisen von einigem Gewicht, erachtet die Disziplinarkammer grundsätzlich die Verhängung einer Geldbuße für angemessen und verhältnismäßig, um die aufgezeigte Pflichtwidrigkeit zu ahnden.
Tenor
Die Disziplinarverfügung des Präsidenten des Polizeipräsidiums A. vom 04. Oktober 2021 und der Widerspruchsbescheid vom 29. März 2022 werden aufgehoben.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht gemäß § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG kann auch durch das Setzen eines „bösen Scheins“ einer verfassungsfeindlichen Gesinnung verwirklicht werden. 2. Die Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG schränkt zwar die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG erheblich ein, führt aber nicht dazu, dass in einem privaten Forum/im WhatsApp-Chat radikale und rechtsstaatswidrige Parolen verbreitet werden dürfen, die mit der Stellung des Beamten als Polizeibeamter unvereinbar sind und gegen die Verfassungstreuepflicht gemäß § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG verstoßen. 3. Zeigt ein Polizeibeamter niederschwellige, bagatellisierende Verhaltensweisen von einigem Gewicht, erachtet die Disziplinarkammer grundsätzlich die Verhängung einer Geldbuße für angemessen und verhältnismäßig, um die aufgezeigte Pflichtwidrigkeit zu ahnden. Die Disziplinarverfügung des Präsidenten des Polizeipräsidiums A. vom 04. Oktober 2021 und der Widerspruchsbescheid vom 29. März 2022 werden aufgehoben. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist begründet. Die Disziplinarverfügung des Präsidenten des PP A. vom N07. Oktober 2021 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29. März 2022 sind im Ergebnis rechtswidrig (§ 65 Abs. 3 HDG). Sie sind aufzuheben, da die ausgesprochene Geldbuße im Höhe von 2.500,- € (§ 10 HDG) den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO, § 6 HDG). Die Disziplinarverfügung vom N07. Oktober 2021 und der Widerspruchsbescheid vom 29. März 2022 sind formell rechtmäßig erlassen worden. Zuständig für den Erlass der Disziplinarverfügung ist gemäß §§ 11 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 2 InnMinBeamtPZustV HE 2015 vom 22. Juni 2015 in der bis zum 15. September 2022 geltenden Fassung (GVBl. 2015, 286) der Präsident des PP A. als Leiter der Dienststelle gewesen. Den Widerspruchsbescheid hat gemäß §§ 11 Abs. 5 i.V.m. 2 Abs. 2 InnMinBeamtPZustV HE 2015 die Dienststelle, hier N09, erlassen. Die Disziplinarverfügung vom 4. Oktober 2021 ist jedoch materiell rechtswidrig. Nach Maßgabe des § 65 Abs. 3 HDG prüft das Gericht bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Die Prüfung des Gerichts erstreckt sich nicht allein darauf, ob das dem Kläger mit der Disziplinarverfügung vorgeworfene Verhalten tatsächlich vorliegt und disziplinarrechtlich als Dienstvergehen zu würdigen ist, sondern es hat – bejahendenfalls – auch darüber zu entscheiden, welches die angemessene Disziplinarmaßnahme ist. Das Gericht übt in Anwendung der in § 16 Abs. 1 HDG niedergelegten Grundsätze innerhalb der durch die Verfügung vorgegebenen Disziplinarmaßnahmenobergrenze selbst die Disziplinarbefugnis aus (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 -, juris Rn. 9). Dabei ist das Gericht nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses der Disziplinarverfügung beschränkt, sondern berücksichtigt die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (OVG Hamburg, Urteil vom 6. Juli 2012 - 11 Bf 251/10.F -, juris Rn. 64; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. März 2018 - 80 D N07/17 -, BeckRS 2018, 7293 Rn. 12, beck-online). Die Anforderungen an eine Disziplinarverfügung bestimmen sich nach § 37 Abs. 6 HDG (Begründungszwang) und gemäß § 6 HDG nach dem Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG). Unter Rückgriff auf §§ 37 Abs. 1, 39 Abs. 1 S. 2 und S. 3 HVwVfG muss ein Verwaltungsakt – um einen solchen handelt es sich bei einer Disziplinarverfügung – inhaltlich hinreichend bestimmt sein und hat in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die den Dienstvorgesetzten zu seiner Disziplinierungsentscheidung bewogen haben. Hierbei sind insbesondere – weil disziplinares Ermessen ausgeübt wurde – auch die Gesichtspunkte mitzuteilen, von denen der Dienstvorgesetzte bei der Ausübung seines Ermessens ausgegangen ist (vgl. Weiß in: GKÖD, Stand: September 2022, § 33 Rn. 81). Der in der Disziplinarverfügung dem Beamten gegenüber erhobene Pflichtenverstoß und der diesem Pflichtenverstoß zugrunde gelegte Sachverhalt muss so deutlich und klar sein, dass der Beamte sich mit seiner Verteidigung darauf einstellen kann, aber auch das zur Überprüfung berufene Disziplinargericht die Überprüfung vornehmen kann (vgl. Hummel/Köhler/Meyer, BDG, 5. Aufl. 2012, § 33 Rn. 13; VG Magdeburg, Urteil vom N07. Juni 2014 - 8 A 16/13 -, juris Rn. 23). Es ist daher erforderlich, dass die Disziplinarverfügung die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme genau bezeichnet und insbesondere die disziplinaren Verstöße feststellt, die zu der Disziplinarmaßnahme führen. Es gehört zum notwendigen Inhalt einer Disziplinarverfügung, dass die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, dargestellt werden und der dem Beamten zur Last gelegte Sachverhalt möglichst nach Datum, Zeit, Ort und Geschehensablauf konkret bezeichnet wird. Für den Beamten muss klar erkennbar sein, welche Dienstpflichten er durch welche Handlungen an welchem Ort und zu welcher Zeit sowie in welcher Schuldform begangen hat und auf welche Beweismittel der festgestellte Sachverhalt gestützt ist, da er sich sonst nicht hinreichend gegen die erhobenen Vorwürfe verteidigen kann. Dies ist zudem im Hinblick auf die Rechtskraftwirkung, insbesondere im Hinblick auf das Verbot der Doppelverfolgung, erforderlich und darüber hinaus zur Bestimmung von Verjährungs- und Verfolgungsfristen von Bedeutung. Zum Gegenstand einer eventuellen späteren Urteilsfindung dürfen auch nur diejenigen Pflichtverletzungen gemacht werden, die in den Gründen der Disziplinarverfügung dem Kläger vorgeworfen werden (VG Münster, Urteil vom 29. Mai 2009 - 20 K 351/08 -, BeckRS 2009, 34597), so dass die Gründe der Disziplinarverfügung die Nachprüfungsmöglichkeit durch das Disziplinargericht begrenzen. Hierzu gehört eine so hinreichende Substantiierung, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich ist und das Disziplinargericht in die Lage versetzt wird, den in bestimmter Hinsicht erhobenen und dem Umfang nach klar abgegrenzten Vorwürfen nachzugehen, ohne seinerseits genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt nach seinem eigenen pflichtgemäßen Ermessen und ohne Vorgabe durch einen klar umrissenen Anschuldigungs- bzw. Ahndungswillen das herauszuschälen, was als Verletzung der Beamtenpflichten in Betracht kommt und Grundlage der Disziplinarverfügung sein könnte. Entspricht die Disziplinarverfügung diesen Anforderungen nicht, kann sie ihre am Opportunitätsprinzip orientierten Aufgabe, Grundlage und Umgrenzung des Disziplinarverfahrens und der Disziplinarverfügung bestimmt anzugeben, nicht gerecht werden (BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2010 - 1 DB 6/06 -, juris Rn. 17; VG Freiburg, Urteil vom 3. Mai 2010 - DL 10 K 210/10 -, juris Rn. 20, 21). Eine Disziplinarverfügung, die die geahndeten Vergehen nicht eindeutig und verbindlich feststellt, kann keinen Bestand haben und ist ohne weiteres aufzuheben (VG Wiesbaden, Urteil vom 19. Oktober 2016 - 28 K 646/14.WI.D -, juris Rn. 28 m.w.N). Das bedeutet, dass zunächst der Kern der Vorwürfe hinreichend konkret nach Ort und Zeit, Zahl der Vorgänge sowie Umfang knapp zu umreißen ist. Sodann ist der konkrete Lebenssachverhalt, in dem das Disziplinarvergehen verortet ist, detailliert wiederzugeben, soweit dies erforderlich ist, um die Abläufe und Handlungen verständlich zu machen und das Gewicht des Vorwurfs sowie das Verschulden des Beamten bewerten zu können. Sodann ist auszuführen, weshalb der Tatvorwurf als bewiesen anzusehen ist. Dies erfordert eine Würdigung der Beweislage, insbesondere natürlich eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen und den Einwendungen des Beamten. Diesen Anforderungen genügt die Disziplinarverfügung des Beklagten vom 4. Oktober 2021 nur teilweise. Die gegenüber dem Kläger erhobenen Vorwürfe werden sowohl in der Einleitungsverfügung, die der Präsident des PP A. als Leiter der Behörde und damit als Dienstvorgesetzter gemäß § 20 Abs. 1 HDG erlassen hat, in der Disziplinarverfügung als auch in dem Widerspruchsbescheid hinreichend konkret bezeichnet. Die beanstandeten Posts und Chats sind deskriptiv dargestellt, verbunden mit den Daten des Versendens bzw. Kommentierens durch den Kläger. Auch werden die verschiedenen Posts des Klägers im Bescheid durch Aufzählung den Dienstpflichten zugeordnet, gegen die sie verstoßen haben sollen. Der Kläger kann den Ausführungen entnehmen, welche Posts ihm vorgeworfen werden und gegen welche Dienstpflichten er verstoßen haben soll. Eine Verteidigung ist ihm möglich gewesen. Soweit der Kläger einen Verstoß gegen die Beweisermittlungspflicht aus § 27 HDG rügt, weil – abgesehen von den konkret vorgeworfenen Posts – der weitere Zusammenhang der Kommunikation, der gesamte Chat-Verlauf und der Sinn und Zweck der Kommunikation nicht aufgeklärt worden seien, stellt dies keinen Fehler im behördlichen Disziplinarverfahren dar, der zur Rechtswidrigkeit der Verfügung führen könnte. Im behördlichen Disziplinarverfahren hat der Kläger diesbezüglich keinen unbedingten Beweisantrag gestellt. Im Schriftsatz vom 00.00.0000 hat er nur für den Fall, dass „als Ergebnis der Ermittlungen davon ausgegangen werden sollte, dass der Kläger oder andere Kommunikationsteilnehmer eine mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht vereinbare Gesinnung haben oder im Rahmen der hier gegenständlichen Kommunikation Absichten verfolgt oder Handlungen begangen haben, die mit dieser nicht vereinbar sind“, die Beweiserhebung beantragt. In der Verfügung vom 4. Oktober 2021 wird dem Kläger eine verfassungsfeindliche Gesinnung jedoch gerade nicht unterstellt, so dass der Beklagte dem Beweisantrag nicht nachgehen musste. Im Übrigen hätte es dem Kläger auch in der mündlichen Verhandlung freigestanden, einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen; dies ist nicht erfolgt. Den weiteren Anforderungen genügt die Disziplinarverfügung von 4. Oktober 2021 jedoch nur teilweise, weil der Beklagte in der Begründung der Disziplinarverfügung nur teilweise ausreichend und nicht hinsichtlich jedes einzelnen Vorwurfs geprüft und dargelegt hat, warum dieser bestimmte Post einen Verstoß des Klägers gegen die verschiedenen ihm obliegenden Pflichten darstellt. Soweit dem Kläger vorgeworfen wird, er habe mit den Posts unter den Ziffern 1., 2., 5., 7 und 8. gegen die Verfassungstreuepflicht gemäß § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG (zitierte Vorschriften des BeamtStG beziehen sich auf die hier maßgebliche Fassung vom 17. Juni 2008, BGBl. I S. 1010, gültig bis zum 6. Juli 2021) verstoßen, liegt nach Auffassung der Disziplinarkammer nur bei den Posts unter Ziffer 1 und Ziffer 8 (dort 4. und 5. Meme) ein eindeutiger Verstoß des Klägers gegen die ihm obliegende Verfassungstreuepflicht gemäß § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG vor (1). Soweit dem Kläger vorgeworfen wird, er habe durch die unter Ziffern 2 bis 4 sowie 7 bis 10 aufgeführten Posts einen Verstoß gegen die Pflicht zur unparteiischen und gerechten Amtsführung (§ 33 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BeamtStG) und gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 34 S. 3 BeamtStG) begangen, fehlt es insoweit bereits an der erforderlichen Darlegung in der Disziplinarverfügung vom N07. Oktober 2022 (2). Gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die in Art. 33 Abs. 5 GG, § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG verankerte, jedem Beamten obliegende Verfassungstreuepflicht stellt eine beamtenrechtliche Kernpflicht dar. Gemäß § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG müssen Beamte sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Mit dieser Grundpflicht ist die politische Treuepflicht des Beamten, die auch als Verfassungstreuepflicht bezeichnet wird, umschrieben. Sie verlangt, dass der Beamte sich zu dieser freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt, aktiv für sie eintritt und sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, juris Rn. 42). Der Begriff „freiheitliche demokratische Grundordnung“ ist identisch mit dem gleichlautenden Begriff, wie er bezogen auf Art. 21 Abs. 2 GG konturiert worden ist. Konkretisierend handelt es sich bei der freiheitlichen demokratischen Grundordnung um eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition zu rechnen (Hess. VGH, Urteil vom 2. Mai 2024 - 1 A 271/23 -, juris Rn. 69). Die politische Treuepflicht verlangt von einem Beamten oder einer Beamtin zwar nicht, sich mit den Zielen oder einer bestimmten Politik der jeweiligen Bundesregierung oder der im Bundestag vertretenen Parteien zu identifizieren und sie zu unterstützen; sie verpflichtet sie jedoch, die freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundgesetzes zum einen anzuerkennen und zum anderen, durch ihr gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung einzutreten. Der Beamte oder die Beamtin muss sich mit den Prinzipien der verfassungsmäßigen Ordnung ohne innere Distanz identifizieren (BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25/17 -, juris Rn. 16). Dementsprechend ist mit der Verfassungstreuepflicht ein Verhalten unvereinbar, das objektiv geeignet oder gar darauf angelegt ist, die Ziele des NS-Regimes zu verharmlosen sowie Kennzeichen, Symbole oder sonstige Bestandteile der NS-Ideologie (wieder) gesellschaftsfähig zu machen und gleichsam im Sinne der „nationalsozialistischen Sache“ zu wirken. Denn das Grundgesetz bildet gleichsam den „Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes“ (BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08 -, juris Rn. 65; BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17/19 -, juris Rn. 38). Gleiches gilt auch für das Vertreten von sonstigem rassistischen, fremdenfeindlichen und menschenverachtenden Gedankengut (BVerwG, Urteile vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17.19 -, juris Rn. 38 und vom 22. Oktober 2008 - 2 WD 1.08 -, juris Rn. 54; Hess. VGH, Urteil vom 2. Mai 2024 - 1 A 271/23 -, juris Rn. 69; VG München, Beschluss vom 26. Juli 2021 - M 19B DA 21.3474 -, juris; VG Greifswald, Urteil vom 24. April 2023 - 11 A 1043/22 HGW -, juris Rn. 70 ff.). Wird dem Beamten ein Verstoß gegen die Treuepflicht aufgrund von dessen Äußerungen vorgeworfen, ist zu berücksichtigen, dass das Grundrecht nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG auch Äußerungen von Beamten schützt, und zwar unabhängig davon, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, begründet oder grundlos, emotional oder rational, wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos sind (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17/19 -, juris Rn. 25; Hess. VGH, Urteil vom 2. Mai 2024 - 1 A 271/23 -, juris Rn. 72). Von dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit sind sogar offensichtlich anstößige, abstoßende und bewusst provozierende Äußerungen gedeckt, die wissenschaftlich haltlos sind und das Wertfundament unserer gesellschaftlichen Ordnung zu diffamieren suchen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Juni 2018 - 1 BvR 2083/N06 -, juris Rn. 29). Maßgeblich für die Deutung ist nicht die subjektive Absicht des sich Äußernden, sondern der Sinn, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat. Bei mehrdeutigen Äußerungen haben Behörden und Gerichte sanktionsrechtlich irrelevante Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen, bevor sie ihrer Entscheidung eine zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung zugrunde legen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 2021 - 1 BvR 11/20 -, juris Rn. 17; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2018 - 1 BvR 2465/13 -, juris Rn. 19; BVerwG, Urteile vom 26. April 2023 - 6 C 8.21 -, juris Rn. 29 f. und vom 13. Januar 2022 - 2 WD N07.21 -, juris Rn. 34). Hiergegen wird verstoßen, wenn Teilen einer Meinungsäußerung eine bei hinreichender Betrachtung des Zusammenhangs nicht mehr verständliche, verschärfende und damit überzogene Deutung gegeben und sie in dieser Deutung einer disziplinarrechtlichen Würdigung und Ahndung unterworfen wird (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17/19 -, juris Rn. 31; Hess. VGH, Beschluss vom 30. Juni 2023 - 28 E 803/23.D -, juris Rn. 53). Insbesondere bei Aussagen in sozialen Medien, die Rückschlüsse auf eine der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entgegenstehende Gesinnung zulassen, kann es darauf ankommen, ob die Textnachrichten, Bild- und Videodateien (Posts) objektiv einen klar erkennbaren verfassungsfeindlichen Inhalt haben oder etwa angesichts einer spielerisch-scherzhaften Einkleidung der Kommunikation nicht selbsterklärend sind (BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 -, juris Rn. 27). Die objektive Verletzung der Verfassungstreuepflicht nach § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG muss grundsätzlich auch eine entsprechende (subjektive) Gesinnung des Beamten widerspiegeln (BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2022 - 2 WDB 7/21 -, juris Rn. 22 ff.). Hat ein Beamter seine Äußerungen nicht ernst gemeint, fehlt es an einer verfassungsfeindlichen Gesinnung (BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2022 - 2 WDB 7/21 -, juris Rn. 26 sowie die Anmerkung Nitschkes hierzu in NVwZ 2022, S. 798; BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD N07/21 -, juris Rn. 43; Hess. VGH, Beschluss vom 30. Juni 2023 - 28 E 803/23.D -, Rn. 53 - 54, juris). Ein auf kurzfristige „Lacher“ angelegter Überbietungswettbewerb an geschmacklosen und menschenverachtenden Bemerkungen in einem Chat kann dazu führen, dass ein Rückschluss auf eine ernsthaft verfassungsfeindliche Gesinnung nicht zwingend ist (BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 -, juris Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD N07.21 -, juris Rn. 43; Hess. VGH, Beschluss vom 30. Oktober 2024 - 28 B 1679/23.D -, juris Rn. 43 - 45). Ausnahmsweise genügt auch das zurechenbare Setzen des Anscheins einer verfassungsfeindlichen Gesinnung, ohne dass diese subjektiv vorliegen muss. Die Pflicht zum „Eintreten“ für die verfassungsmäßige Ordnung (§ 33 Abs. 1 S. 3 Alt. 2 BeamtStG) ist nämlich anders als die Pflicht zu ihrem „Bekennen“ bereits dann verletzt, wenn sich der Betreffende nicht eindeutig von Bestrebungen distanziert, die den Staat und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren; er darf daher auch nicht entgegen seiner inneren verfassungstreuen Gesinnung aus Solidarität zu Freunden, aus Übermut, aus Provokationsabsicht oder aus anderen Gründen nach außen hin verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützen und sich objektiv betrachtet illoyal verhalten (BVerwG, Urteile vom 13. Januar 2022 - 2 WD N07/21 -, juris Rn. 44 und vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17/19 -, juris Rn. 39 f., jeweils zu § 8 SG; vom 17. November 2017 - 2 C 25/17 -, juris Rn. 83). Allein aufgrund einzelner Äußerungen eines Beamten oder isolierter Verhaltensweisen liegt danach in der Regel noch kein Verstoß gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vor. Das nach außen über einen gefestigten Zeitraum „konsolidierte Gesamtgebaren“ des Beamten muss den naheliegenden Verdacht mangelnder Distanz zu verfassungsfeindlichen Gruppierungen, Einstellungen oder Ideologien begründen (Werres, in: Brinktrine/Schollendorf, BeckOK BeamtenR Bund, 35. Ed. 1. Oktober 2024, BeamtStG § 33 Rn. 14). Disziplinarmaßnahmen setzen ein konkretes Dienstvergehen voraus. Dieses besteht nicht bereits in der „mangelnden Gewähr“ dafür, dass der Beamte jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten werde, sondern erst in der nachgewiesenen Verletzung jener Amtspflicht. Auch das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, reichen nicht aus. Ein Dienstvergehen ist erst dann verwirklicht, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht. Die zu beanstandende Betätigung muss zudem von besonderem Gewicht sein (BVerfG, Beschlüsse vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, juris Rn. 45 und vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 337/08 -, juris Rn. 31; EGMR, Urteil vom 26. September 1993 - 7/1994/454/535 -, NJW 1996, 375 [376]; BVerwG, Urteile vom 17. November 2017 - 2 C 25/17 -, juris Rn. 21 und vom 2. Dezember 2021 - 2 A 7/21 -, juris Rn. 28). Andererseits kann die Pflichtverletzung nicht nur in Aktivitäten, sondern auch in einem Unterlassen bestehen, beispielsweise wenn der Vorgesetzte oder Dienstvorgesetzte verfassungsfeindliche Umtriebe innerhalb seines Verantwortungsbereichs geflissentlich übersieht und geschehen lässt (so schon BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, juris Rn. 45). Auch ist das geforderte „Mehr“ als das bloße Haben und Mitteilen einer bestimmten Überzeugung nicht erst bei einem offensiven Werben des Beamten für eine mit der Verfassungstreuepflicht unvereinbare Überzeugung erreicht. Zwischen dem bloßen Haben und Mitteilen einer Überzeugung und dem planmäßig werbenden Agieren oder gar Agitieren gibt es differenzierungsfähige und erhebliche Abstufungen (BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2019 - 2 B 19/18 -, juris Rn. 35). Ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht setzt nicht ein öffentlich sichtbares Verhalten voraus. Dies gilt auch für die Kundgabe politischer Überzeugungen. Auch wenn sich ein Anhänger verfassungsfeindlicher Ziele nur im Kreis Gleichgesinnter offenbart und betätigt, zieht er Folgerungen aus seiner Überzeugung für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland. Selbst wenn sich ein Beamter in einer verfassungsfeindlichen Organisation rein intern engagiert und seine Überzeugung nur dort offenlegt, liegt hierin eine gelebte Folgerung und Betätigung seiner politischen Auffassung. Die Überzeugung führt in diesen Fällen zu einer gelebten Identifizierung (BVerfG, Beschluss vom 31. Juli 1981 - 2 BvR 321/81 -, juris). Die Öffentlichkeit einer verfassungsfeindlichen Betätigung ist damit nicht Voraussetzung für einen Verstoß gegen die Treuepflicht des Beamten (BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25/17 -, juris Rn. 29). Bezogen auf den Austausch von Chat-Nachrichten mit verfassungsfeindlichen Inhalten liegt eine Verletzung der beamtenrechtlichen Treuepflicht nicht nur im aktiven Versenden von Nachrichten mit den vorgeworfenen Inhalten, sondern auch in deren Empfang, ohne den Inhalten entgegenzutreten oder sich zumindest davon zu distanzieren. Dies könnte durch eine Mitteilung an einen Vorgesetzen geschehen oder aber durch verbales Einhaltgebieten an den Chat-Partner. Ohne ein solches erweckt der Beamte den Eindruck, das Versenden derartiger Nachrichten sei in Ordnung (VG München, Beschluss vom 26. Juli 2021 - M 19B DA 21.3474 -, juris Rn. 45; VG Bremen, Urteil vom 13. November 2024 - 8 K 1457/23 -, juris Rn. 111 - 113). Bei der Frage, ob ein Verhalten eines Beamten mit seiner Pflicht zur Verfassungstreue unvereinbar ist, ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen (BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25/17 -, juris Rn. 65). Ein Verstoß gegen die politische Treuepflicht als verfassungsrechtlich verankerte Kernpflicht ist deshalb stets als Dienstvergehen innerhalb des Dienstes zu werten (VG München, Urteil vom 5. Juli 2022 - M 19L DK 21.3728 -, juris Rn. 58 m.w.N.). (1) Vorliegend trägt die Begründung des Beklagten in der Disziplinarverfügung vom 4. Oktober 2022, die verschickten und/oder kommentierten Chat-Dateien seien in Teilen mit Darstellungen Adolf Hitlers und der Grußformel „Sieg Heil!“ versehen und stellten eine Beziehung zum NS-Regime her, sodass zumindest eine Verharmlosung der begangenen Gräueltaten zur Zeit der Nationalsozialisten vorliege, hinsichtlich der unter Ziffer 1 und Ziffer 8/4. und 5. Meme genannten Vorwürfe. Hinsichtlich der übrigen diesbezüglich von dem Beklagten benannten Posts (Ziffern 2, 5, 7 und 8/1., 2., 3., 6. und 7. Meme) kann die Disziplinarkammer eine Verletzung der Treuepflicht durch den Kläger nicht feststellen. Soweit es das Video unter Ziffer 1 der Vorwürfe betrifft, das vom Kläger selbst ohne weitere Kommentierung eingestellt worden ist, ist für die Disziplinarkammer eine andere Interpretation als die eines verfassungsfeindlichen Posts nicht ersichtlich. In dem Video wird die Botschaft transportiert, dass die Person Adolf Hitler „das Deutschsein“ verkörpere. Nachdem der Akteur im Video die Ausgabe des Koran in die Kamera hält und sich darüber echauffiert, dass er selbst deutsch sei, das Buch jedoch nicht, hält er eine Ausgabe einer Biographie Adolf Hitlers mit dessen Porträtbild auf der Titelseite in die Kamera und sagt: „Das hier ist deutsch!“. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung argumentiert hat, dem Video könne auch der Inhalt beigemessen werden, dass der Koran nicht deutsch sei bzw. der Akteur zeigen wolle, dass der Koran bzw. die dem Koran folgenden Menschen nicht nach Deutschland gehörten, führt dies nicht zu einer anderen Interpretation. Denn wie der Kläger selbst vorträgt, präsentiert der Akteur zusätzlich etwas, was seiner Meinung nach „auch deutsch“ sei, etwas, was der Akteur als deutsche Leitkultur heranziehe. Durch das unkommentierte Posten dieses Videos distanziert sich der Kläger nicht von dessen verfassungstreuewidrigem Inhalt. Für diese Einordnung ist maßgeblich, dass die Organisation des damaligen NS-Staates und der diesen mit einer Vielzahl von Unterorganisationen beherrschenden Partei, der NSDAP, sowie die Ausübung aller staatlichen Hoheitsgewalt durch verschiedene Behörden zentral auf den „Führer“ Adolf Hitler ausgerichtet gewesen sind. Die Person Adolf Hitlers repräsentiert als solche, ohne dass es des Hinzutretens weiterer nationalsozialistischer Symbole, Kennzeichen oder Ergänzungen bedarf, den Nationalsozialismus (vgl. BayOLG, Urteil vom 13. Juni 2022 - 204 StRR 116/22 -, BeckRS 2022, 45996). Damit wird ausgedrückt, dass der Nationalsozialismus, der im absoluten Gegensatz zum Grundgesetz steht, nach Deutschland gehört. Der Kläger hat durch das unkommentierte Einstellen des Videos mit Bezügen zur Person Adolf Hitlers in den Gruppenchat zur Bagatellisierung und Glorifizierung des nationalsozialistischen Unrechtsregimes beigetragen und dadurch die Pflicht zum Eintreten für die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne von § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG verletzt. Der Post eines anderen Chatteilnehmers unter Ziffer 2 der Vorwürfe ist vom Kläger mit den Worten „Westerwälder Siri (2 lachende Emoji)“ kommentiert worden. In dem Video wird der Teilnehmende einer Unterhaltung mit „Siri“ für eine rassistische und ausländerfeindliche Antwort mit den Worten „Jawoll! Sieg Heil, lang lebe der Führer!“ durch „Siri“ belohnt. Der Kläger beruft sich darauf, dass er sich mit der Kommentierung des von ihm nicht ernstgenommenen Chats über „Westerwälder“ habe lustig machen wollen, weil sich „Westerwälder“ eben derart ausdrückten und er den Chat nicht als ausländerfeindlich aufgefasst habe. Dies ist nach Auffassung der Disziplinarkammer zwar eine nicht sehr naheliegende, aber zumindest mögliche andere Auslegung des klägerischen Kommentars. Der Beklagte konnte nicht darlegen, dass die Kommentierung nicht im einem günstigen Sinn für den Kläger zu interpretieren ist, der Einwand der Mehrdeutigkeit nicht trägt und die Kommentierung Ausdruck einer verfassungsfeindlichen Haltung sein könnte. Der Post unter Ziffer 5 der Vorwürfe ist von einem anderen Chatteilnehmer eingestellt und an den Kläger adressiert worden mit den Worten: „Vllt. hilft dir das Shampoo ja!“. Dort wird eine „Schauma-Flasche“ mit dem Konterfei von Adolf Hitler in moderner Aufmachung gezeigt, die die Aufschrift „Für braunes Haar“ trägt. Der Kläger antwortet daraufhin zunächst mit zwei lachenden Emoji und kommentiert dann „Gibt‘s aber nur im ww oder? (zwinkernder Emoji)“. Auf eine weitere Kommentierung antwortet der Kläger erneut mit drei lachenden Emoji. Aus dem Verlauf des Chats ist nach Auffassung der Disziplinarkammer nicht klar zu entnehmen, ob sich hier über den Kläger oder erneut über „Westerwälder“ lustig gemacht wird, denen anscheinend im Chat eine – nationalsozialistischen Tendenzen zugewandte – Verhaltensweise unterstellt wird. Eine eindeutig ernsthafte verfassungsfeindliche Äußerung ist hier nicht zu erkennen und wird von dem Beklagten auch nicht dargelegt. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorträgt, die Äußerung des Chat-Partners „Noch gibt es das nur da … aber bald wird es die ganze Welt erobern! (Affenemoji, das sich die Augen zuhält und ein lachendes Emoji)“ sei nicht zweideutig und der Kläger habe die Verpflichtung gehabt, für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten und der Äußerung entgegenzutreten, kann dem angesichts der ins Lächerliche ziehenden Aufmachung Adolf Hitlers auf der „Schauma-Flasche“ und dem gesamten Kontext nicht gefolgt werden. Der Post unter Ziffer 7 der Vorwürfe ist von dem Kläger eingestellt worden und enthält ein Foto mit einer mit Asche beladenen Schaufel und der Betitelung „How to pick up jewish chicks“. Etwas später folgt hierzu eine Kommentierung des Klägers mit dem Text: „Das ist schon krass (Emoji mit aufgerissenen Augen).“ Nach Auffassung der Disziplinarkammer kann aufgrund der eigenen Kommentierung des den Holocaust ins Lächerliche ziehenden Post durch den Kläger nicht der Schluss gezogen werden, der Kläger identifiziere sich mit dem Inhalt. Mit dem Begriff „Das ist schon krass“ kann vielmehr auch eine Distanzierung verbunden sein. Soweit der Beklagte der Auffassung ist, der Post sei grenzüberschreitend und deshalb habe eine Distanzierung des Klägers mit „ein paar Sätzen mehr“ erwartet werden können, schließt dies eine mögliche Auslegung des Posts zugunsten des Klägers nicht aus. Der Post unter Ziffer 8 der Vorwürfe enthält eine Reihe von sieben kurz hintereinander verschickten Memes und ist von einem anderen Chatteilnehmer eingestellt worden. Der erste Meme betreffend „Wenn ein Neger in den USA in einem zugefrorenen See einbricht, …“ kann nach Ansicht der Disziplinarkammer auch als eine zugespitzte (kritische) Anspielung auf Polizeigewalt gegenüber dunkelhäutigen Personen in den Vereinigten Staaten verstanden werden. Mit einer solchen Deutungsmöglichkeit hat sich der Beklagte nicht auseinandergesetzt. Bei dem zweite Meme betreffend die im Rollstuhl sitzende Frau handelt es sich um einen frauen- und behindertenfeindlichen Witz untersten Niveaus, der die Qualität eines Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht nicht erreicht. Das dritte Meme betreffend „Was haben Eltern und Pizzen gemeinsam?“ stellt einen auf rassistischen Ressentiments beruhenden Witz dar, der nicht als Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht zugeordnet werden kann. Auch das sechste Meme betreffend „Ich habe ein Kind im Ohr…“ gehört der Kategorie geschmackloser/makabrer Witz an, der für sich nicht eindeutig eine verfassungsfeindliche Meinung kundtut (vgl. hierzu Hess. VGH, Beschluss vom 30. Juni 2023 - 28 E 803/23.D -, juris). Das siebte Meme („Vegetarier – Endung“) kann nach Auffassung der Disziplinarkammer noch als im Spaß gepostetes Wortspiel unter Verwendung eines Bildes von Adolf Hitler ausgelegt werden, das für sich betrachtet keine verfassungsfeindliche Auffassung widerspiegelt, da die Person Adolf Hitler hierdurch auch ins Lächerliche gezogen wird. Das vierte Meme zeigt ein Bild von Adolf Hitler, das überschrieben ist mit „Unterschied zwischen dem Nikolaus und einem Juden?“ und unterschrieben ist mit „Die Richtung im Schornstein.“ Das fünfte Meme stellt einen schwarzen Hintergrund mit einem darauf platzierten Text in weißer Schrift dar. Der Text lautet: „Darf man noch Witze über Juden machen oder ist der Zug schon abgefahren?“ In beiden Memes wird der Holocaust an den Juden zum Gegenstand eines in hohem Maße antisemitischen (Wort-)Witzes gemacht, der in beiden Fällen nach Auffassung der Disziplinarkammer auch keine verharmlosende, für den Kläger günstigere Auslegung ermöglicht. Durch das Reagieren auf diese Memes mit fünf lachenden Emoji fehlt es an einer Distanzierung des Klägers auf die – in den sieben Memes enthaltenen – zwei gegen die Verfassungstreuepflicht verstoßenden Memes. Soweit der Kläger vorbringt, es sei nur eine gemeinsame Reaktion auf dieses „Gesamtmeme“ möglich gewesen, hätte es dem Kläger aufgrund seiner Verfassungstreupflicht oblegen, hierauf gar nicht zu reagieren oder sich bezüglich einzelner Bilder in einem Kommentar zu distanzieren. Auch wenn das „Gesamtmeme“ nach Angaben des Klägers unterschiedliche Ansichten zum Inhalt gehabt und „im Endergebnis alle verächtlich gemacht“ habe, können dennoch einzelne Teilinhalte Gegenstand eines Pflichtenverstoßes sein. Der Treuepflicht zum Grundgesetz widersprechen alle Bestrebungen, die objektiv oder subjektiv darauf angelegt sind, im Sinne der „nationalsozialistischen Sache“ zu wirken (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17/19 -, juris Rn. 38). Das oben unter Ziffer 1 aufgeführte Video und die unter Ziffer 8/4. und 5. Meme aufgeführten Abbildungen können für Dritte nur als Ausdruck einer positiven oder zumindest die Verbrechen der NS-Zeit massiv verharmlosenden Einstellung des Beklagten angesehen werden. Durch die Kommentierung von Bildern (Memes) mit pseudo-humoristischem Inhalt werden die Gewalttaten des Nationalsozialismus und der Holocaust bagatellisiert. Das aufgezeigte Verhalten des Klägers genügte jedenfalls im Zeitraum zwischen Oktober 2014 und Juni 2017 nicht seiner Verpflichtung, sich objektiv eindeutig von Bestrebungen zu distanzieren, die den Staat und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Jedenfalls den „bösen Schein“ einer verfassungsfeindlichen Gesinnung hat er damit gesetzt. Das ist für den Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht ausreichend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 1 DB N06/01 -, juris Rn. 36). Soweit der Beklagte vorträgt, er habe seine Dienstpflichten in der Vergangenheit stets beanstandungsfrei erfüllt, ist dies für den Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht unerheblich (BVerwG, Urteile vom 2. Dezember 2021 - 2 A 7/21 -, juris Rn. 26 und vom 17. November 2017 - 2 C 25/17 -, juris Rn. 85). Entgegen der Ansicht des Klägers überschreiten derartige Bilder und Aussagen auch nicht nur die Grenzen des guten Geschmacks, sondern auch die der Satire und führen jedenfalls zu dem Eindruck, dass dies stattdessen Ausdruck einer nationalsozialistischen Gesinnung des Klägers sein könnte (VG Bremen, Urteil vom 13. November 2024 - 8 K 1457/23 -, juris Rn. 118). Die Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG schränkt zwar die Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG) erheblich ein, führt aber nicht dazu, dass im privaten Forum / im WhatsApp-Chat radikale und rechtsstaatswidrige Parolen verbreitet werden dürfen, die mit der Stellung als Polizeibeamter unvereinbar sind und gegen die Verfassungstreuepflicht (§ 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG) verstoßen (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17/19 - juris Rn. 25). Die angebliche Vertraulichkeit innerhalb der WhatsApp-Chatgruppe „Mudra und die ehemaligen“ – hier nach den Ermittlungen des Beklagten neun Personen, allesamt Polizeibeamte – führt nicht zu einer anderen Einschätzung. Zum einen ist von dem insoweit beweispflichtigen Kläger nicht dargelegt worden, dass alle Teilnehmer des Gruppenchats sich in einer dem Verhältnis der engsten Familie vergleichbaren Beziehung befunden haben. Die Teilnehmer standen zwar während der Zeit ihrer Ausbildung, aber nicht mehr zum Zeitpunkt der Posts dienstlich in Kontakt. Der Umstand, dass sie gegenseitig auf Hochzeiten eingeladen waren und sich ihre Familien kannten, belegt auch nicht ein derartiges vergleichbares enges Vertrauensverhältnis. Selbst wenn die Disziplinarkammer ein schützenswertes Vertrauensverhältnis unterstellen würde, könnte dieses im Verhältnis zum Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht nicht dazu führen, dass diese Chats disziplinarrechtlich irrelevant wären. Denn vorliegend hat der Kläger in dem WhatsApp-Gruppenchat gegenüber den anderen Teilnehmern keine ungerechtfertigte Schmähkritik, wie sie beispielsweise Gegenstand der Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht (vgl. BAG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 23 AZR 534/08 - juris) war, getätigt, sondern in diesem Chat Äußerungen getätigt, die gegen die Verfassungstreuepflicht verstoßen. Das Treueverhältnis zwischen Dienstherrn und Polizeibeamten überwiegt in erheblichen Maße das Verhältnis zwischen zivilrechtlichen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Der Dienstherr hat – gerade bei Polizisten – ein erhebliches Interesse daran, dass diese auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehen und jederzeit bereit sind, für diese einzutreten. Im Falle verfassungsfeindlicher Äußerungen überwiegt dieses Interesse das Interesse des individuellen Beamten an der Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG (VG Stade, Urteil vom 25. Mai 2020 - 3 A 3275/17 -, juris Rn. 47). Die vom Kläger abgegebene Erklärung, er habe sich in einem satirischen Überbietungswettbewerb befunden, ist zwar grundsätzlich bedenkenswert (BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD N07/21 -, juris Rn. 43). Die Erklärung soll nahelegen, dass im Eifer des Wettkampfs, die Ungeheuerlichkeiten der anderen zu übertrumpfen, der eigene politisch (und moralisch) einwandfreie Standpunkt außer Acht geriet. Die Deutung ist hier allerdings nicht plausibel. Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung sei Sinn der Gruppe gewesen, Absurditäten zu suchen und einzustellen; es habe sich um Material gehandelt, das nicht der persönlichen Meinung der Teilnehmer entsprochen habe. Es habe gezeigt werden sollen, was die Grenze dessen überschreitet, was man unter Humor versteht. Eine Distanzierung sei nicht erforderlich gewesen, da es sich um einen vertrauten Raum gehandelt habe, man schreibe dann nichts mehr dazu. Hier war die Gruppe, die sich über Jahre im Chat austauschte, durch die gemeinsame Ausbildung und – wenn auch an unterschiedlichen Orten – gemeinsame Berufsausübung verbunden. Dass ein langjähriger Wettbewerb der Lacher, Unverschämtheiten und Absurditäten weiterläuft, bei dem im Eifer der Auseinandersetzung niemand darüber nachdenken würde, was das Verhalten eigentlich bedeutet, liegt nach Auffassung der Disziplinarkammer fern. Der gesamte Zeitraum von dem zuerst eingestellten Video bis zu dem zuletzt eingestellten Kommentar (Oktober 2014 bis Juni 2017) weist auf eine andauernde Haltung hin, nicht auf eine vorübergehende Entgleisung (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. November 2024 - OVG 80 D 4/24 -, juris Rn. 42). Schließlich widerspricht die Einlassung des Klägers, er habe mit dem unter Ziffer 10 eingestellten Beitrag („Coolest Monkey“) eine Diskussion anstoßen wollen, der Annahme, es habe sich um einen auf kurzfristige Lacher angelegten Austausch gehandelt. Durch die Äußerungen unter den Ziffern 1 und 8/4. und 5. Meme in der WhatsApp-Gruppe, die auf eine positive Einstellung zum Nationalsozialismus und zu Adolf Hitler schließen lassen, hat der Kläger gegen seine Verpflichtung verstoßen, durch sein gesamtes Verhalten für die Einhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten. Die festgestellten bagatellisierenden und niederschwelligen Äußerungen lassen allerdings nicht den Gesamteindruck entstehen, dass diese auf einer verfassungsfeindlichen Gesinnung beruhen. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger aus der politischen Einstellung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der BRD, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern und Kollegen oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung gezogen hat bzw. zieht (BVerwG Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25/17 - juris Rn. 17). Der Kläger handelte vorsätzlich und rechtswidrig. Nach seinen Angaben stellte er das Video/seinen Kommentar in den Chat in dem Bewusstsein ein, dass dort Absurditäten geteilt werden sollten. Er hat daher billigend in Kauf genommen, dass er hierdurch auch gegen seine politische Treuepflicht verstoßen könnte. (2) Die Disziplinarverfügung des Beklagten vom 4. Oktober 2021 ist aber insoweit rechtswidrig, als der Beklagte hinsichtlich der Vorwürfe unter den Ziffern 2 bis 4 sowie 7 bis 10 nicht hinreichend ausgeführt, geprüft und im Einzelnen dargelegt hat, aus welchen Gründen der jeweilige Post des Klägers eine Verletzung der Pflicht zur unparteiischen und gerechten Amtsführung (§ 33 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BeamtStG) und der Wohlverhaltenspflicht (§ 34 S. 3 BeamtStG) darstellen soll (Weiß in: GKÖD, Anm. J 700). Zwar ist festgestellt worden, dass die Posts durch den Kläger abgegeben wurden. Zur Begründung führt der Beklagte aber nur pauschal aus, durch das Hochladen der genannten Beiträge werde die Einstellung zum Ausdruck gebracht, dass im allgemeinen ausländische, im speziellen türkische Personen (2.), Menschen jüdischen Glaubens (7., 8.), sowie Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen (4., 6., 8., 9.) oder Menschen anderer Hautfarbe (3., 8., 10.) als minderwertig zu betrachten seien. Die Aussagen der Bilddateien seien daher nicht auf einzelne Personen bezogen, sondern offenbarten eine pauschale, von einem Denken in Kategorien getragene Haltung. Da sich die Bilddateien im speziellen auch gegen Minderheiten richteten, werde die Kategorisierung auch nach rassistischen Motiven vorgenommen. Insgesamt liegt hinsichtlich dieser Vorwürfe ein gravierender Begründungsmangel vor, weil der Beklagte hier nur behauptet, was er im Einzelnen darzulegen verpflichtet gewesen wäre. Denn der Beklagte ist verpflichtet zu prüfen, ob diese Äußerungen – gerade im Hinblick auf den Vortrag des Klägers, es habe sich um einen auf kurzfristige Lacher angelegten Chat gehandelt – in dem jeweiligen Kontext tatsächlich eine Pflichtverletzung darstellten oder ob ihnen ein anderer Sinn beigelegt werden könnte. Maßgeblich für die Deutung ist – wie bereits oben ausgeführt – der Sinn, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat. Sanktionsrechtlich irrelevante Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen sind bei der Gesamtbewertung des Verhaltens des Klägers auszuschließen. Dies alles ist nicht in der erforderlichen Weise vorgenommen worden, so dass die Verfügung insoweit keinen Bestand haben konnte. Eine mögliche Behebung dieser Defizite ist auch durch den Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2020 nicht erfolgt. Die für das danach festgestellte einheitliche, innerdienstliche Dienstvergehen (Verstöße gegen die Verfassungstreuepflicht durch die unter Ziffer 1 und 8/4. und 5. Meme eingestellten Posts) zu verhängende Disziplinarmaßnahme hat das Gericht aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte in pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Welche Maßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 16 Abs. 1 S. 2 bis N07 HDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12/04 -, juris). Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ (§ 16 Abs. 1 S. 2 HDG) ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Dieses bestimmt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den sonstigen Umständen der Tatbegehung, zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris Rn. 13). Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des nach § 8 HDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 1 D 1/04 -, juris). Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist danach der allein verbliebene innerdienstliche Verstoß des Klägers gegen die Treuepflicht gemäß § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG durch die Posts unter den Ziffern 1 und 8/4. und 5. Meme. Zeigt ein Polizeibeamter niedrigschwellige, bagatellisierende Verhaltensweisen von einigem Gewicht, erscheinen die Erwägungen des Beklagten zur Verhängung einer Geldbuße grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft. Angesichts der großen Bandbreite möglicher niedrigschwelliger Verletzungen der politischen Treuepflicht ist eine Typisierung in diesem Bereich allerdings nur eingeschränkt möglich. Insbesondere bei einmaligen, unüberlegten oder aus jugendlicher Unreife verübten Verstößen im niedrigschwelligen Bereich können gerichtliche Disziplinarmaßnahmen unangemessen sein. Vorliegend hat der Kläger durch die unter Ziffer 1 und 8/4. und 5. Meme festgestellten Posts auf niedrigschwellige Weise den Nationalsozialismus bagatellisiert und den Eindruck einer nationalsozialistisch geprägten Gesinnung entstehen lassen. Sein Verhalten hat auch das für eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme erforderliche Gewicht, weil eine wiederholte Pflichtverletzung vorliegt (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17/19 -, juris Rn. 47 - 48). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Verhalten des Klägers eine erhebliche Verletzung zentraler Dienstpflichten darstellt. Die Verpflichtung aus § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG gehört dabei zu den Kernpflichten des Beamten. Für diese Verfehlungen des Klägers erachtet die Kammer grundsätzlich die Verhängung einer Geldbuße für angemessen und verhältnismäßig, um die aufgezeigte Pflichtwidrigkeit zu ahnden. Der Ahndung der vorgenannten Dienstpflichtverletzung steht jedoch das Maßnahmeverbot gemäß § 18 HDG entgegen. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 HDG darf eine Geldbuße oder eine Kürzung der Dienstbezüge nicht mehr ausgesprochen werden, wenn seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen sind. Im vorliegenden Verfahren waren bei Erlass der Einleitungsverfügung am 6. Dezember 2020 seit dem letzten, in diesem Verfahren als Pflichtverletzung festgestellten Post (Vorwurf unter Ziffer 8/4. und 5. Meme am 10. Juni 2017) mehr als drei Jahre vergangen. Da die Disziplinarkammer bereits die Rechtmäßigkeit der Disziplinarverfügung verneint hat, erübrigt sich eine Prüfung der Zweckmäßigkeit gemäß § 65 Abs. 3 HDG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. N07 HDG, § 154 Abs. 1 VwGO. Da dem Kläger nach der Kostengrundentscheidung kein Kostenerstattungsanspruch zusteht, ist für die Feststellung der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren kein Raum (Kopp/Schenke, VwGO, § 162 VwGO, Rn. 17). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 6 HDG, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Mit der vorliegenden Klage wendet sich der Kläger gegen die mit Verfügung vom N07. Oktober 2021 gegen ihn ausgesprochene Geldbuße i.H.v. 2.500,- €. Der am 00.00.0000 geborene Kläger besuchte von 0000 bis 0000 das Gymnasium und schloss seine Schulausbildung am 00.00.0000 mit dem Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife (Durchschnittsnote 2,6) ab. Am 00.00.0000 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeikommissar-Anwärter ernannt. Nach Bestehen der Bachelorprüfung im Studiengang Polizeivollzugsdienst (Schutzpolizei) am 00.00.0000 mit der Abschlussnote „gut (11,N06 Punkte)“ erhielt der Kläger den akademischen Grad „Bachelor auf Arts (B. A.)“. Zugleich erwarb er hiermit die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst. Mit Wirkung vom 00.00.0000 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeikommissar (Besoldungsgruppe A 9) ernannt und in den Geschäftsbereich des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums, V., versetzt. Mit Bescheid vom 00.00.0000 wurde der Kläger aus dienstlichen Gründen gemäß § 26 Abs. 1 HBG mit Wirkung vom 00.00.0000 von der V. in den Geschäftsbereich des Polizeipräsidiums A. versetzt und war dort zunächst beim N06. Polizeirevier, ab 00.00.0000 beim N07. Polizeirevier tätig. Mit Wirkung vom 00.00.0000 wurde der Kläger in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Die Beförderung zum Polizeioberkommissar erfolgte mit Wirkung vom 00.00.0000 (Besoldungsgruppe A 10). Ausweislich der letzten Regelbeurteilung für die Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000, in der er im Wach- und Streifendienst sowie bei BSOD-Lagen (Besonderer Sicherheits- und Ordnungsdienst, Anm. d. Gerichts) als Einsatzbeamter eingesetzt war, wurde er mit der Bewertungsstufe „Leistungen und Befähigungen entsprechen voll den Anforderungen“ bewertet. Der Kläger ist verheiratet. Er ist bislang weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Mit Schreiben des Hessischen Landeskriminalamts (HLKA) vom 12. August 2020 (Bl. 3 Untersuchungsakte [UA]) wurde das Polizeipräsidium A. (PP A.) darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen den Kläger bei der Staatsanwaltschaft A. wegen des Verdachts der Volksverhetzung (§ 130 StGB) und der Verwendung verfassungsfeindlicher Kennzeichen (§ 86a StGB) in Chatgruppen ein Ermittlungsverfahren unter dem Az.: N08 anhängig gewesen sei, das nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Nach erfolgter Prüfung habe kein Anfangsverdacht einer Straftat festgestellt werden können. Es werde der Ermittlungsbericht zum Verfahrensstand übersandt, da die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nicht von disziplinaren Prüfungen befreie. Nach Unstimmigkeiten bezüglich des ursprünglich als Anlage beigefügten Ermittlungsberichts zum Verfahrensstand legte das HLKA einen korrigierten Ermittlungsbericht unter dem Datum des 19. November 2020 dem PP A. vor (Bl. 23 ff. UA). Darin wurde ausgeführt, dass die nachfolgend dargestellten Chatinhalte aus Einzel- und Gruppenchats auf dem iPhone des gesondert Verfolgten P. im Zusammenhang mit dem Kläger festgestellt und im Rahmen der Auswertung dokumentiert worden seien. Es handele sich dabei um Posts in der Chat-Gruppe „Mudra und die Ehemaligen“. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2020 leitete der Präsident des PP A. gegen den Kläger gemäß § 20 Abs. 1 HDG ein Disziplinarverfahren ein (Bl. 41 ff. UA) und beauftragte Kriminaloberkommissar Q. und Regierungsdirektor O. mit den Ermittlungen. In der Einleitungsverfügung wurde dem Kläger vorgeworfen, seit mindestens 16. Februar 2013 Gründer und gleichzeitig Angehöriger des WhatsApp-Gruppenchats „Mudra und die Ehemaligen“ zu sein und in diesem Chat mehrere Beiträge eingestellt und kommentiert zu haben, zum Teil rechtsextreme, das NS-Regime verherrlichende Beiträge, zum Teil rassistisch diskriminierende Beiträge (Vorwürfe 1.-10., Bl. 42 bis 45 UA). Die Vorwürfe unter den Ziffern 1., 2., 5., 7. und 8. begründeten den Verdacht eines Verstoßes gegen die dem Kläger obliegende Verfassungstreuepflicht gemäß § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG. Die Vorwürfe unter den Ziffern 1., 3., 4., 6., 7., 8., 9., und 10. begründeten den Verdacht eines Verstoßes gegen die dem Kläger obliegende Pflicht zur unparteiischen und gerechten Amtsführung gemäß § 33 Abs. 1 S. 2 1. Alt. BeamtStG. Zudem stehe der Kläger in Verdacht, hierdurch gegen die ihm gemäß § 34 S. 3 BeamtStG obliegende Wohlverhaltenspflicht verstoßen zu haben. Dem Kläger wurde für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung gemäß § 23 Abs. 2 HDG eine Frist von einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine Frist von einer Woche gesetzt. Ferner wurde der Kläger gemäß § 23 Abs. 1 HDG belehrt. Die Einleitungsverfügung wurde dem Kläger ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 00.00.0000 ausgehändigt (Bl. 53 UA). Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 00.00.0000 meldete sich der damalige Bevollmächtigte und teilte mit, dass kurzfristig eine schriftliche Stellungnahme erfolgen werde. Mit Schriftsatz vom 00.00.0000 beantragte der damalige Bevollmächtigte die Einräumung einer Möglichkeit zur Stellungnahme bis 00.00.0000 und bat zur Vorbereitung der schriftlichen Stellungnahme um Übersendung der Disziplinarakte in Kopie. Mit Schreiben vom 00.00.0000 wurde dem damaligen Bevollmächtigten eine Kopie der Disziplinarakte übersandt und die Stellungnahmefrist antragsgemäß verlängert. Mit Schreiben vom 00.00.0000 teilte der damalige Bevollmächtigte mit, dass der Antragsteller von ihm nicht mehr anwaltlich vertreten werde. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 00.00.0000 zeigte der jetzige Bevollmächtigte seine Mandatierung an und bat um Akteneinsicht in die Personalakte des Antragstellers. Mit Schreiben vom 00.00.0000 wurde dem Bevollmächtigten Akteneinsicht durch Überlassung einer Kopie der Disziplinarakte gewährt (Bl. 68 UA). Mit Schreiben vom 00.00.0000 wurde bei der Leitung des N07. Polizeireviers um die zeitnahe Erstellung eines Leistungs- und Persönlichkeitsbildes des Klägers gebeten, die am 00.00.0000 vorgelegt wurde (Bl. 69 UA). Mit Schreiben vom 00.00.0000 wurde dem Kläger das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen übersandt (Bl. 73 ff UA). Ihm wurde gemäß § 34 Abs. 1 HDG Gelegenheit zur Beantragung weiterer Ermittlungen bzw. zur abschließenden Äußerung innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Fristen gegeben. Diese Verfügung wurde dem Kläger zu Händen seines Bevollmächtigten mit Postzustellungsurkunde am 00.00.0000 zugestellt. Der Kläger nahm mit Schriftsatz vom 00.00.0000 zum wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen Stellung und monierte, dass der Hintergrund und der weitere Zusammenhang zu der hier gegenständlichen Kommunikation nicht ausermittelt worden sei. Aus der Verfahrensakte lasse sich weder der vollständige Chatverlauf entnehmen, noch, dass ausermittelt worden sei, in welchem weiteren Zusammenhang die Kommunikation erfolgt und was Sinn und Zweck derselben aus Sicht der Kommunikationsteilnehmer gewesen sei. Es handele sich hierbei um ein Ermittlungsdefizit. Die Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Kommunikation würde dazu führen, dass ersichtlich werde, dass die Kommunikation ausschließlich auf einen Überbietungswettbewerb kurzfristiger Lacher und Provokationen angelegt gewesen sei. Ohne diese Umstände sei der Kläger nicht in der Lage, sich gegen die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe zu verteidigen. Sollte als Ergebnis der Ermittlungen, das insoweit nicht hinreichend konkretisiert sei, davon ausgegangen werden, dass der Kläger eine mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht vereinbare Gesinnung habe oder im Rahmen der hier gegenständlichen Kommunikation Absichten verfolge, die mit dieser nicht vereinbar seien, werde der Antrag gestellt, die anderen Kommunikationsteilnehmer sowie die Vorgesetzten des Klägers dazu zu vernehmen, dass der Kläger und auch die anderen Kommunikationsteilnehmer keine mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht vereinbare Gesinnung hätten bzw. im Rahmen der hier gegenständlichen Kommunikation keine Absichten verfolgt hätten, die mit dieser nicht vereinbar seien. Mit Disziplinarverfügung vom N07. Oktober 2021, unterzeichnet vom Vizepräsidenten des PP A., wurde gegenüber dem Kläger wegen des Verstoßes gegen die ihm gemäß § 33 Abs. 1 S. 3 Alt. 2 BeamtStG, § 33 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BeamtStG sowie § 34 S. 3 BeamtStG obliegenden Dienstpflichten gemäß §§ 37 Abs. 1, 10 HDG eine Geldbuße i.H.v. 2.500,- € festgesetzt (Bl. 98 ff. UA). Nach dem Ergebnis der disziplinaren Ermittlungen stehe folgender Sachverhalt fest: 1. Am 21. Oktober 2014, 18:45:07 Uhr, habe der Kläger ohne erkennbare Reaktion der anderen Chatteilnehmer oder eine weitere Kommentierung durch ihn eine 43 Sekunden lange Videodatei in die Chatgruppe hochgeladen. In dem Video ist ein junger Mann zu sehen, der sich augenscheinlich selbst filmt. Der Mann sagt in die Kamera, dass seine Mutter das Wohnzimmer umgeräumt habe und unter anderem neue Bücher in das Wohnzimmer gestellt habe. Der Mann sieht sich die Bücher an und nimmt ein Buch aus dem Regal, welches „ihm geradeso ins Auge fiel“. In Sekunde 20 des Videos hält der Mann das herausgezogene Buch in die Kamera. Es handelt sich um eine gebundene Ausgabe des Korans, auf dessen Deckel arabische Schriftzeichen zu erkennen sind. Der Mann echauffiert sich über das Buch dahingehend, dass er deutsch sei, das Buch jedoch nicht. Daraufhin hält er in Sekunde 30 des Videos ein weiteres Buch mit den Worten „Das hier ist deutsch!“ in die Kamera. Dabei handelt es sich um eine Ausgabe der Biografie von Adolf Hitler des Autors John Toland. Auf dem Buchdeckel ist neben dem Namen des Autors und dem Titel noch eine Portraitaufnahme von Adolf Hitler dargestellt. 2. Am 2. Januar 2015, 10:40:00 Uhr, habe der Kläger ein durch einen weiteren Chatteilnehmer am 1. Januar 2015, 23:33:18 Uhr, eingestelltes Video mit den Worten „Westerwälder Siri (2 lachende Emoji)“ kommentiert. In dieser 17 Sekunden langen Videodatei ist zu Beginn ein entsperrtes iPhone zu sehen. Es wird die Sprachassistentin „Siri“ geöffnet. Eine unbekannte, vermutlich männliche, Person fragt Siri „Was hältst Du von Türken?“. Siri antwortet auf die gestellte Frage: „Pfui Bäh, scheiß Kanackenpack!“ [die Antwort ist auf dem Bildschirm abzulesen]. Daraufhin bedient die unbekannte Person den Sprachknopf für Siri erneut und sagt: „So ist es richtig“. Hierauf antwortet Siri wiederum: „Jawoll! Sieg Heil, lang lebe der Führer“ [Antwort auf dem Bildschirm abzulesen]. 3. Am 16. März 2015, 19:19:13 Uhr, habe der Kläger ohne erkennbaren Zusammenhang eine Bilddatei in die Chatgruppe gesendet. Das Bild zeigt eine dunkelhäutige männliche Person mit unbekleidetem Oberkörper, die bis zu den Schultern in einem kreisrunden, vermutlich ausgehobenen, Erdloch steht. Im unteren Bildbereich wurde das Wort „NEGATIEF“ in schwarzen Buchstaben eingefügt. 4. Am 31. März 2015, 16:58:58 Uhr, habe der Kläger ohne erkennbaren Zusammenhang zu vorherigen Beiträgen eine Bilddatei in die Chatgruppe gesendet. Das Bild zeigt zwei dunkelhäutige kleinwüchsige männliche Personen, die sich an der Rückseite eines weißen Fahrzeugs gegenüberstehen. Die rechte der beiden Personen greift in der Darstellung der linken Person an den Kragen. Das Bild ist in schwarzen Buchstaben überschrieben mit den Worten „ich glaube die streiten sich wegen einer Kleinigkeit …“. 5. Am 9. April 2015, 13:48:41 Uhr, habe ein weiterer Chatteilnehmer eine Bilddatei mit der an den Kläger gerichteten Kommentierung „@Max: Vllt. hilft dir das Shampoo ja!“ gesendet. Das Bild zeigt eine Haarshampooflasche der Marke Schauma des Herstellers Schwarzkopf. Ferner ist eine Fotomontage mit Adolf Hitler, der ein modernes schwarzes V-Ausschnitt-T-Shirt trägt, über dem Produktnamen „Schauma“ platziert, darunter steht in weißer Schrift „Für braunes Haar“. Dieser Bildbeitrag sei am 9. April 2015, 14:32:58 Uhr, durch den Kläger mit zwei lachenden Emoji kommentiert worden. Weiter habe er dazu am 9. April 2014 um 14:33:19 Uhr die Textnachricht geschrieben: „Gibt‘s aber nur im ww oder? (zwinkernder Emoji)“. Dazu habe am 9. April 2015, 14:46:58 Uhr, ein dritter Chatteilnehmer geantwortet: „Noch gibt es das nur da … aber bald wird es die ganze Welt erobern! (Affen-Emoji, das sich die Augen zuhält und ein lachendes Emoji).“ Diesen Kommentar habe der Kläger wiederum am 9. April 2014 um 14:49:01 Uhr mit drei lachenden Emoji quittiert. 6. Am 23. Mai 2016, 06:09:03 Uhr, habe ein weiterer Teilnehmer zeitgleich zwei Bilddateien in den Gruppenchat gesendet. Das erste Bild zeigt eine männliche, an dem Down-Syndrom leidende Person, die eine Kampfsportpose darstellt. Im oberen Drittel des Bildes steht in weißer Schrift „JEAN CLAUDE“, im unteren Drittel ebenso in weißer Schrift „VAN DOWN“. Bei dem zweiten Bild handelt es sich um eine Fotomontage des DVD-Covers der ersten Staffel der Serie „Game of Thrones“. Hier ist eine an dem Down-Syndrom leidende weibliche Person auf dem Thron, der das Original-Cover ziert, sitzend dargestellt. Darunter steht „GAME OF CHROMOSOMES“. Als Reaktion auf diese Bilder habe der Kläger am 23. Mai 2016 um 06:42:11 Uhr zwei lachende Emoji gesendet. 7. Am 25. August 2016,14:41:14 Uhr habe der Kläger ohne erkennbaren Zusammenhang zu vorherigen Beiträgen eine Bilddatei in die Chatgruppe gesendet. Das Bild zeigt formatfüllend eine mit einem Haufen Asche beladene Schaufel. Im oberen Drittel des Bildes steht in schwarzer Schrift „How to pick up jewish chicks“. Am 25. August 2016,N06:08:14 Uhr, habe der Kläger seinen Bildbeitrag mit: „Das ist schon krass (Emoji mit aufgerissenen Augen)“ kommentiert. 8. Am 10. Juni 2017, zwischen 12:10:33 Uhr und 12:10:38 Uhr, habe ein weiterer Chat-teilnehmer innerhalb von fünf Sekunden sieben Bilddateien in den Gruppenchat gestellt. Das erste dieser Bilder zeigt einen Text in gelber Schrift auf einem blauen Hintergrund. Der Text lautet: „Wenn ein Neger in den USA in einem zugefrorenen See einbricht, gibt es 2 Optionen: Option 1: Er ertrinkt. Option 2: Er wird wegen Einbruchs erschossen.“ Das zweite Bild zeigt eine Frau, die in einem Rollstuhl sitzt. Überschrieben ist das Bild in weißer Schrift mit „Ist es eine Vergewaltigung …“ und unterschrieben ist es mit den Worten „… Wenn sie nichts fühlt?“. Auf dem dritten Bild ist formatfüllend eine Pizza zu sehen, aus der eines der vorgeschnittenen Stücke herausgehoben wird. Im oberen Drittel des Bildes steht in weißer Schrift: „WAS HABEN ELTERN UND PIZZEN GEMEINSAM?“. Im unteren Drittel steht ebenso in weißer Schrift: „WENN SIE SCHWARZ SIND HAST DU NICHTS ZU ESSEN …“. Das vierte Bild zeigt eine Portraitaufnahme von Adolf Hitler. Überschrieben ist das Bild in weißer Schrift mit den Worten „UNTERSCHIED ZWISCHEN DEM NIKOLAUS UND EINEM JUDEN?“, unterschrieben ist es mit den Worten „DIE RICHTUNG IM SCHORNSTEIN“. Das fünfte Bild stellt einen schwarzen Hintergrund mit einem darauf platzierten Text in weißer Schrift dar. Der Text lautet: „Darf man noch Witze über Juden machen oder ist der Zug schon abgefahren?“ Das sechste Bild ist horizontal mittig geteilt. Im oberen Teil ist eine Werbung des Schweizer Unternehmens KIND (Hersteller für Hörgeräte) platziert, mit einem Porträtbild des Sängers Adel Tawil neben dessen Kopf links eine Sprechblase mit den Worten „ICH HAB EIN KIND IM OHR“ zu sehen ist. Darunter steht, etwas kleiner geschrieben „… weil ich nur Gehör finde, wenn ich es nicht verliere.“ Im unteren Teil des Bildes ist eine Fotografie von Josef Fritzl zu sehen. Links neben seinem Kopf stehen in schwarzer Schrift die Worte „Ich im Keller“. Auf dem siebten Bild ist eine Schwarz-Weiß-Fotografie dargestellt, die Adolf Hitler gemeinsam mit einer weiteren männlichen Person auf einer Bank sitzend zeigt. Im oberen Drittel des Bildes stehen in weißer Schrift die Worte „Was ist das einzig Gute an einem Vegetarier?“, im unteren Drittel sind in weißer Schrift die Worte „DIE ENDUNG“ zu lesen. Als Reaktion auf diese sieben Beiträge habe der Kläger am 10. Juni 2017 um 12:24:04 Uhr eine Nachricht gesendet, die fünf lachende Emoji zum Inhalt gehabt habe. 9. Am 13. Juni 2017, 16:20:32 Uhr, habe ein weiterer Chatteilnehmer eine Bilddatei in die Chatgruppe gesendet. Auf dem Bild ist eine männliche Person gezeigt, die ihren rechten Daumen nach oben in die Kamera hält. Die Person leidet augenscheinlich unter dem Down-Syndrom. Auf der Stirn der Person ist ein aus Punkten bestehender Kreis platziert, der einem Lade-/Wartesymbol aus der elektronischen Datenverarbeitung ähnelt. Im unteren Drittel des Bildes stehen in weißer Schrift die Worte „Down Loading“. Der Kläger habe daraufhin am 13. Juni 2017 um 18:04:43 Uhr in Form einer Textnachricht mit den Worten „Haha (lachender Emoji) aber ich bin der Assi“ reagiert. Am 9. Januar 2018, 07:27:30 Uhr, habe der Kläger ohne erkennbaren Zusammenhang zu vorherigen Beiträgen eine Bilddatei in die Chatgruppe gesendet. Dabei handelt es sich um eine Werbung des Textilherstellers H&M, die Anfang 2018 für mediales Aufsehen sorgte. Das Bild zeigt einen dunkelhäutigen Jungen, der einen grünen Kapuzenpullover trägt. Der Pullover hat den Aufdruck „COOLEST MONKEY IN THE JUNGLE“ auf der Brust. Aufgrund der aufgeführten Sachverhalte habe der Kläger gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten verstoßen und ein Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen. Durch die unter den Ziffern 1., 2., 5., 7. und 8. dargestellten Sachverhalte habe er gegen die ihm gemäß § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG obliegende Verfassungstreuepflicht verstoßen. Danach hätten sich Beamtinnen und Beamte innerdienstlich und außerdienstlich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Einhaltung einzutreten. Gerade weil sich Grundgesetz und freiheitliche demokratische Grundordnung als Gegenentwurf zur Willkürherrschaft des NS-Regimes verstehen würden, sei es gerechtfertigt, dass der Dienstherr auf die Verharmlosung oder gar Billigung und Verherrlichung der NS-Zeit besonders sensibel reagiere. Die verschickten und/oder kommentierten Dateien seien in Teilen mit Darstellungen von Adolf Hitler und der Grußformel „Sieg Heil!“ versehen. Weiterhin werde durch das Bild zu 7. die gezielte Ermordung der jüdischen Bevölkerung ins Lächerliche gezogen. Somit stellten die Beiträge des Klägers eine Beziehung zum NS-Regime her, sodass zumindest eine Verharmlosung der begangenen Gräueltaten zur Zeit der Nationalsozialisten vorliege. Eine nationalsozialistische Gesinnung könne aus dem Versenden der Beiträge zwar nicht abgeleitet werden. In jedem Fall habe der Kläger aber mit dem Versenden und Kommentieren der Beiträge den Eindruck einer gewissen Nähe zum Nationalsozialismus erweckt. Auch habe sein Verhalten zumindest eine niederschwellige Bagatellisierung desselben und auch einen Pflichtverstoß von einigem Gewicht dargestellt. Durch die unter Ziffern 1., 3., 4., 6., 7., 8., 9. und 10. dargestellten Sachverhalte habe der Kläger gegen die ihm gemäß § 33 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BeamtStG obliegende Pflicht zur unparteiischen und gerechten Amtsführung verstoßen. Diese beinhalte die Pflicht, alles zu unterlassen, was bei objektiver Betrachtung die Besorgnis begründet, der Polizeibeamte werde im Rahmen seiner Amtsführung nicht die gebotene Unparteilichkeit und Gerechtigkeit walten lassen. Durch das Hochladen der genannten Beiträge werde die Einstellung zum Ausdruck gebracht, dass im Allgemeinen ausländische, im Speziellen türkische Personen (2.), Menschen jüdischen Glaubens (7., 8.), sowie Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen 4., 6., 8., 9.) oder Menschen anderer Hautfarbe (3., 8., 10.) als minderwertig zu betrachten seien. Die Aussagen der Bilddateien seien daher nicht auf einzelne Personen bezogen, sondern offenbarten eine pauschale, von einem Denken in Kategorien getragene Haltung. Da sich die Bilddateien im Speziellen auch gegen Minderheiten richteten, werde die Kategorisierung auch nach rassistischen Motiven vorgenommen. Zudem verstoße der Kläger durch die oben dargestellten Sachverhalte gegen die ihm gemäß § 34 S. 3 BeamtStG obliegende Wohlverhaltenspflicht. Danach habe das Verhalten einer Beamtin oder eines Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die ihr bzw. sein Beruf erfordert. Die gesendeten Bild- und Videodateien offenbarten eine Denkweise, die im Zusammenhang mit rassistischer Diskriminierung stehe und sei für einen Polizeivollzugsbeamten in jeder Hinsicht völlig inakzeptabel. Die hochgeladenen Beiträge seien daher geeignet, in massiver Weise das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit und das Vertrauensverhältnis innerhalb der Polizei zu beeinträchtigen. Das Hochladen der Dateien stelle daher ein Verhalten dar, welches Zweifel an der Integrität und dem Ansehen des Polizeibeamtentums aufkommen lasse. Der Kläger habe schuldhaft gehandelt. Es habe ihm bewusst sein müssen, dass der Inhalt der von ihm versandten/kommentierten Beiträge nicht mit den ihm obliegenden Pflichten in Einklang zu bringen sei. Das festgestellte Dienstvergehen werde dem Bereich einer Geldbuße nach § 10 HDG im oberen Bereich zugeordnet. Durch das pflichtwidrige Verhalten sei insbesondere das Vertrauensverhältnis zu seinen Untergebenen und Vorgesetzten beeinträchtigt worden. Das Versenden dieser Beiträge in eine dienstgruppeninterne WhatsApp-Chatgruppe, die den Anschein eines menschenverachtenden sowie fremdenfeindlichen Inhalts erwecke, werde der besonderen Stellung eines Polizeibeamten, der zur Neutralität verpflichtet sei, nicht gerecht. Es sei zu berücksichtigen, dass der Kläger bislang nicht straf- bzw. disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten sei. Darüber hinaus müsse das positive Leistungs- und Persönlichkeitsbild zu seinen Gunsten gewertet werden. Er werde mit der Betreuung von Berufsanfängern und Mitarbeitern mit Leistungsdefiziten beauftragt und übernehme in geschlossenen Einsätzen die Führungsfunktion eines Gruppenführers. Regelmäßig werde er als ELO (Einsatzleiter vor Ort, Anm. d. Gerichts) eingesetzt. Sämtliche ihm übertragenen Funktionen übe er zur vollsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten aus. In stressigen Einsatzlagen bewahre er die notwendige Ruhe, was sich auf die gesamte Einsatzbewältigung auswirke, bei der er eine sachorientierte und ganzheitliche Abarbeitung vornehme. Er übernehme selbständig Verantwortung und minimiere durch seine Führungsstärke ein bei stresslastigen Sofortlagen entstehendes Führungsvakuum auf ein Minimum. Unter Berücksichtigung der festgestellten Schwere des Dienstvergehens, der Persönlichkeit des Klägers sowie der erfolgten Vertrauensbeeinträchtigung werde die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme in Form einer Geldbuße nach § 10 HDG im unteren Bereich i.H.v. 2.500,- € für erforderlich, aber auch ausreichend gehalten, um den Kläger künftig zur Beachtung und Einhaltung seiner beamtenrechtlichen Pflichten anzuhalten. Gegen die dem Kläger zu Händen seines Bevollmächtigten mit Postzustellungsurkunde am 00.00.0000 zugestellte Verfügung erhob der Kläger mit Schreiben vom 00.00.0000 Widerspruch (Bl. 108 UA). Der Widerspruch wurde mit Schriftsatz vom 00.00.0000 begründet. Die Disziplinarmaßnahmen, die im Hinblick auf die vorgeworfenen Sachverhalte allenfalls angemessen seien, kämen aufgrund des zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablaufes und eines sich daraus ergebenden Maßnahmeverbots nicht mehr infrage. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem angeschuldigten Sachverhalt um einen außerdienstlichen Sachverhalt handele, der auch keine Rückschlüsse auf die Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben durch den Kläger zulasse. Die hier gegenständliche Kommunikation sei ausschließlich in einem von Vertrauen und engen persönlichen Beziehungen geprägten Bereich erfolgt. Die im Rahmen einer solchen abgeschlossenen und durch persönliche Beziehungen geprägten Gruppe erfolgte Kommunikation unterliege grundsätzlich der Vertraulichkeit der Gruppenmitglieder und sei dementsprechend Ausdruck deren Persönlichkeit und insoweit grundrechtlich gewährleistet. Eine Ansehensschädigung der Polizei bzw. des Berufsbeamtentums in der Öffentlichkeit könne durch die Versendung der hier gegenständlichen Kommunikation nicht eingetreten sein. Hinsichtlich des unter Ziffer 10. genannten Sachverhalts sei dieser Kommunikationsinhalt völlig unproblematisch. Es handele sich um eine Werbeanzeige eines weltweit bekannten und angesehenen Textilherstellers. Auch wenn die Anzeige medial Aufsehen erregt habe und in der Öffentlichkeit kontrovers diskutiert worden sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um einen inkriminierten Inhalt handele. Der Beklagte habe gehofft oder zumindest das Ziel verfolgt, dass auch in der Chatgruppe durch das Einstellen der Anzeige eine entsprechende Diskussion aufkommen würde (was leider nicht der Fall gewesen sei). Der Kläger habe diesen Beitrag genau an dem Tag eingestellt, an dem die öffentliche bzw. mediale Diskussion über die Werbeanzeige aufgekommen sei. Selbst wenn man davon ausgehen wolle, dass der unter 10. dargestellte Sachverhalt ein Dienstvergehen darstelle, würde dieses in Anbetracht der Gesamtumstände des Einzelfalls allenfalls einen Verweis rechtfertigen. Aufgrund Zeitablaufs seien entsprechende Überlegungen zwischenzeitlich allerdings ausgeschlossen. Der Kläger erkläre, dass keine der Kommunikationsinhalte in dem durch die Disziplinarbehörde interpretierten Sinn gemeint gewesen seien und er sich zum damaligen Zeitpunkt nicht habe vorstellen können, dass diese in dieser Weise verstanden werden könnten. Ihm sei bewusst geworden, dass er sich als Beamter von jeglichen Bemerkungen, die entsprechende Missverständnisse hervorrufen könnten, zwingend distanzieren sollte. Er bereue, dass er dies nicht getan habe und hierdurch (möglicherweise) einen falschen Eindruck hinsichtlich seiner Einstellung und Gesinnung vermittelt habe. Hierfür wolle er sich ausdrücklich entschuldigen. Die Durchführung des Disziplinarverfahrens sei ihm eine Lehre gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. März 2022 wurde der Widerspruch des Klägers vom 00.00.0000 zurückgewiesen (Bl. 12 ff. Widerspruchsakte). Entgegen der Auffassung des Klägers sei auf die letzte Verfehlung am 9. Januar 2018 abzustellen, sodass ein Maßnahmeverbot nicht eingetreten sei. Selbst wenn man die Auffassung vertreten würde, dass eine vertrauliche Kommunikation in einer WhatsApp-Chatgruppe mit acht Teilnehmern (außer dem Kläger) auf dem privaten Mobiltelefon dem Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unterfiele, so sei zu prüfen, ob dieser Eingriff in den sachlichen Schutzbereich des Grundrechtes gerechtfertigt sei. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht werde nur soweit gewährt, als das Verhalten des Betroffenen nicht die Rechte anderer verletze und weder gegen die verfassungsmäßige Ordnung noch gegen das Sittengesetz verstoße. Unter der verfassungsmäßigen Ordnung seien dabei unter anderen die Normen der Verfassung gemeint, zu denen auch die Regelungen der Art. 33 Abs. 2 bis 5 GG gehörten. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung gehe die beamtenrechtliche Treuepflicht, die ebenfalls verfassungsrechtlich verankert sei, dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers hier vor. Hier sei zu berücksichtigen, dass der Kläger durch die angeschuldigten Äußerungen in der WhatsApp-Chatgruppe, die auf eine gewisse Nähe zum Nationalsozialismus schließen ließen, mehrfach gegen seine Verpflichtung verstoßen habe, durch sein gesamtes Verhalten für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten. Obwohl eine nationalsozialistische Gesinnung nicht abgeleitet werden könne, werde, wegen der besonderen Bedeutung der Kernpflicht zur Verfassungstreue eines Beamten, die Verfassungstreuepflicht auch durch eine bagatellisierende Verhaltensweise berührt. Eine Gesinnung sei damit für einen Verstoß gegen diese Pflicht nicht notwendig. Im Übrigen handele es sich um die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme, die zur Erhaltung und Besserung des gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnisses beitragen solle. Aufgrund der Wertigkeit des Zwecks des Eingriffs und der konkreten Schwere des Eingriffs im Falle des Klägers gehe im Ergebnis Art. 33 Abs. 5 GG dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers daher vor. Soweit vorgetragen werde, dass hinsichtlich des Sachverhaltes unter 10. durch den Kläger eine Diskussion hätte angestoßen werden sollen, spreche der Chatverlauf dagegen und der Vortrag stelle eine Schutzbehauptung dar. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger zu Händen seines Bevollmächtigten mit Postzustellungsurkunde am 00.00.0000 zugestellt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 00.00.0000, der am 00.00.0000 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen ist, hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt der Kläger vor, der Beklagte verkenne insbesondere, dass die hier gegenständlichen Kommunikationsinhalte von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Meinungsfreiheit des Klägers gedeckt seien und insoweit nicht sanktioniert werden dürften. Bei der Bewertung der staatlichen Sanktionierung einer Meinung sei stets mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, wie die Äußerungen objektiv verstanden werden könnten. Ein Verstoß gegen die Meinungsfreiheit sei gegeben, wenn die sanktionierende Behörde bzw. das Gericht der jeweiligen Äußerung einen Sinn zugrundegelegt habe, den sie nicht besitze oder wenn bei mehrdeutigen Äußerungen eine zur Verurteilung führende Deutung zugrunde gelegt worden sei, ohne dass andere, ebenfalls mögliche Deutungen mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen worden seien. Hierbei hätten die Gerichte ausgehend vom Wortlaut der Äußerung insbesondere den Kontext und die sonstigen Begleitumstände der Äußerung zu beachten. Vorliegend sei im behördlichen Verfahren beantragt worden, die anderen Kommunikationsteilnehmer und die Vorgesetzten zum Beweis für die Tatsache zu vernehmen, dass der Kläger keine mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht vereinbare Gesinnung habe und mit der hier gegenständlichen Kommunikation auch keine Absichten verfolgt habe, die mit dieser unvereinbar seien. In seinem engsten (nicht lediglich durch familiäre, sondern auf freundschaftliche Bindungen geprägten) Kreis, der einer besonderen Vertraulichkeit unterliege, müsse ein Beamter hinsichtlich solcher Personen, die seinen Charakter und seine wahre Gesinnung kannten und dementsprechend richtig einzuschätzen wüssten, auch Äußerungen tätigen können, die objektiv betrachtet und ohne Kenntnis der tatsächlichen Gesinnung und des tatsächlichen Charakters des Beamten aufgrund ihrer Zweideutigkeit problematisch sein könnten. Soweit entsprechende Äußerungen lediglich gegenüber Personen getätigt würden, die sie aufgrund der vorstehend genannten Kenntnis richtig einordnen könnten, bestehe jedoch nicht die Gefahr, dass der Beamte bzw. die Polizei mit einer Gesinnung in Verbindung gebracht werde, die auf Seiten eines objektiven Dritten bzw. der Bevölkerung gegebenenfalls den Eindruck erwecken könnte, dass der Beamte bzw. die Polizei sein bzw. ihr Handeln nicht lediglich an Recht und Gesetz und entsprechenden verfahrensrechtlichen Vorgaben ausrichten werde. Der Beklagte verkenne, dass die vertrauliche Kommunikation in der Privatsphäre Ausdruck der Persönlichkeit sei und grundrechtlich gewährleistet werde. In diese Sphäre fallende Kommunikationen seien noch in einem weiteren Maß grundsätzlich geschützt und dürften staatlich nicht sanktioniert werden. In Fällen einer Äußerung in der von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Privatsphäre trete das allgemeine Persönlichkeitsrecht als zusätzlicher Schutz ergänzend zur Meinungsfreiheit hinzu. Innerhalb der Sphäre der Vertraulichkeit müsse dem Bürger ein Bereich bleiben, in dem er sich äußern könne, ohne dass ihm dies zum Nachteil gereichen dürfe oder er hierfür verfolgt werde und er darauf vertrauen dürfe, dass die Kommunikationsinhalte nicht gegenüber Dritten offenbart würden, die sich an dieser bzw. deren Inhalt gegebenenfalls stören oder durch diese verletzt würden. Vorliegend handele es sich ausschließlich um Kommunikation in dem besonders geschützten Bereich der Vertrauenssphäre, die damit absolut geschützt sei und nicht zur Begründung einer staatlichen Verfolgung oder Sanktionierung herangezogen werden dürfe. Ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht wegen einer bestimmten Gesinnung setze zwingend voraus, dass der Beamte entweder offensiv für diese werbe oder sich durch eine gelebte Identifizierung aktiv zu dieser bekenne oder aktiv mit dieser solidarisiere. Auch die Quantität bestimmter Kommunikationsinhalte reiche nicht aus, um hieraus auf eine mit diesen Inhalten verfolgte Intention bzw. Gesinnung zu schließen. Die Feststellung über einen Charakter bzw. eine Gesinnung und damit auch über den Inhalt mehrdeutiger Äußerungen setze zwingend eine Würdigung der Gesamtumstände und der Gesamtpersönlichkeit voraus. Auch aufgrund von Kommunikationsinhalten, die offensichtlich einen auf kurzfristige Lacher und Provokationen angelegten Überbietungswettbewerb darstellten, könne nicht alleine auf eine bestimmte Intention oder Gesinnung geschlossen werden. Unabhängig davon weise das hier gegenständliche außerdienstliche Fehlverhalten keinen Bezug zu der Dienstausübung des Klägers auf. Hätte das beklagte Land Ermittlungen durchgeführt, hätte es feststellen können, dass der Kläger das ihm hier vorgehaltene Verhalten zu keinem Zeitpunkt gegenüber Bürgern oder Personen an den Tag gelegt habe, die nicht zu seinem engeren vertrauten Kreis gehörten. Vorliegend stelle sich auch die Frage, ob der hier gegenständliche schwarze und gegebenenfalls makabre Humor überhaupt einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht darstelle oder – soweit die Witze nicht darauf gerichtet seien, bestimmte Personengruppen verächtlich zu machen, sondern sich über entsprechende Vorurteile lustig zu machen – nicht vielmehr von der freiheitlich-demokratischen Grundordnung geschützt werde. In jedem Fall könne nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Äußerungen eine verfassungswidrige Gesinnung mit einem gewissen Gewicht zutage trete. Die Äußerung unter 10. sei als Werbeanzeige eines Modeherstellers von der Meinungs- bzw. Pressefreiheit gedeckt. Dem Kläger könne allenfalls vorgehalten werden, die Grenzen der Meinungsfreiheit verkannt zu haben. Gehe man davon aus, dass der zeitlich zuletzt geteilte Kommunikationsinhalt keine dienstliche Pflichtverletzung darstelle, sei der Grundsatz der Einheit des Disziplinarverfahrens nicht geeignet, das Erfordernis der Miteinbeziehung eigentlich von dem Verwertungsverbot erfasster Sachverhalte und damit deren Berücksichtigung im vorliegenden Zusammenhang zu begründen. Ergänzend führt der Kläger aus, ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht führe zwangsläufig zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst. Die Annahme eines Verstoßes gegen die Verfassungstreue setze eine aktive, nach außen tretende Identifizierung oder Solidarisierung mit einer verfassungsfeindlichen Gesinnung voraus. Maßnahmemildernd sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte ein mit dem hier gegenständlichen Verhalten vergleichbares Verhalten von Kolleginnen und Kollegen des Klägers jahrelang nicht verfolgt habe. Die Kommunikation in der WhatsApp-Chatgruppe sei auch wegen der End-to-End-Verschlüsselung zwingend der Privatsphäre zuzuordnen. Die Kommunikation werde dem Einblick der Öffentlichkeit entzogen und der Sender des Kommunikationsinhaltes dürfe darauf vertrauen, dass andere Personen, als die, für die der Kommunikationsinhalt ausdrücklich bestimmt sei und die in Freundschaft verbunden seien, diesen Inhalt nicht zur Kenntnis nehmen könnten. Der Kläger beantragt, die Disziplinarverfügung des Präsidenten des Polizeipräsidiums A. vom N07. Oktober 2021 und den Widerspruchsbescheid vom 29. März 2022 aufzuheben sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte führt vertiefend zu den angegriffenen Entscheidungen aus, dem Kläger werde gerade nicht eine verfassungsfeindliche Gesinnung unterstellt. Es werde lediglich vorgeworfen, dass er objektiv den Anschein erweckt habe, mit einer fremdenfeindlichen Gesinnung zu sympathisieren oder beispielsweise die Gräueltaten in der Zeit der NS-Diktatur durch eine unangebrachte Form der Belustigung zu bagatellisieren. Die Ausführungen des Klägers zur Zweideutigkeit der versandten oder kommentierten Bilder unter 1., 2., 5., 7. und 8. gingen fehl. Äußerungen einer Chatgruppe zwischen Polizeibeamtinnen und -beamten seien nicht absolut geschützt, da hierbei auch dienstliche Dinge besprochen würden. Es handele sich wohl um den Bereich der Sozialsphäre, allenfalls um den Bereich der Privatsphäre, die beide eingeschränkt geschützt seien. Die Ansicht des Klägers, dass im Prinzip alles, was in privaten Chatgruppen geteilt werde und nicht strafbar sei, durch den Dienstherrn aufgrund von Persönlichkeitsrechten und Meinungsfreiheit hingenommen werden müsse, werde ausdrücklich nicht geteilt. Ergänzend weist der Beklagte darauf hin, dass hinsichtlich der Gewinnung und Verwertung der Chatinhalte insbesondere aufgrund § 49 Abs. 4 BeamtStG keine Bedenken aufkämen. Die Weiterleitungsbefugnis in Bezug auf die gewonnenen Informationen ergebe sich aus § 474 Abs. 1 StPO. Wegen des weiteren Vortrags wird auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten des Klägers vom 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000 sowie auf die Schriftsätze des Beklagten vom 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000 Bezug genommen. Auf den Fristsetzungsantrag des Klägers gemäß § 67 HDG vom 00.00.0000 wurde durch Beschluss der Disziplinarkammer vom 00.00.0000 der Behörde eine Frist von zwei Monaten ab Zustellung des Beschlusses zum Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens gesetzt (Az.: 28 L 818/21.WI.D). Nach Ablauf dieser Frist, ohne dass eine entsprechende Mitteilung über den Fortgang des Verfahrens bei Gericht eingegangen war, wurde das gegen den Kläger gerichtete behördliche Disziplinarverfahren durch Beschluss der Disziplinarkammer vom 00.00.0000 eingestellt. Nach Mitteilung durch das PP A., dass das behördliche Disziplinarverfahren am 00.00.0000 mit Erlass einer Disziplinarverfügung abgeschlossen worden sei und der Kläger hiergegen am 00.00.0000 Widerspruch eingelegt habe, wurde auf die Beschwerde des PP A. durch Beschluss der Disziplinarkammer vom 00.00.0000 der Einstellungsbeschluss vom 00.00.0000 aufgehoben und das Fristsetzungsverfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten durch Beschluss der Disziplinarkammer vom 00.00.0000 eingestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akte des Fristsetzungsantrages mit dem Az.: 28 L 818/21.WI.D sowie der vorgelegten Behördenakten (1 Untersuchungsakte bestehend aus einem Hefter und einem Heftstreifen, 1 Widerspruchsakte, Personalakte des Klägers bestehend aus 5 Heftern) Bezug genommen. Sie sind sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen und liegen der Entscheidung zugrunde.