Urteil
3 E 650/06
VG Wiesbaden 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2007:0418.3E650.06.0A
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 11.08.2005 und der Widerspruchsbescheid vom 12.04.2006 werden, soweit sie sich auf die Nutzungsuntersagung beziehen, aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Der Kostenschuldner darf die Vollsteckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollsteckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 11.08.2005 und der Widerspruchsbescheid vom 12.04.2006 werden, soweit sie sich auf die Nutzungsuntersagung beziehen, aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Der Kostenschuldner darf die Vollsteckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollsteckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die form- und fristgerecht erhobene, zulässige Klage, die sich nach entsprechenden Erklärungen der Beteiligten nur noch auf die Nutzungsuntersagung bezieht, ist auch begründet. Zwar ist sowohl der Altbestand des streitbefangenen Objekts als auch der nach dem Brand wieder aufgebaute Teil illegal, was nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung von der Klägerseite auch ausdrücklich eingeräumt wurde. Die Rechtswidrigkeit der Nutzungsuntersagungsverfügung beruht aber darauf, dass die entsprechende Ermessensentscheidung der Beklagten rechtsfehlerhaft ist. Nach § 53 Abs. 2 HBO haben die Bauaufsichtsbehörden bei baulichen Anlagen ... für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften ... zu sorgen. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen ... Nach § 72 HBO kann, wenn Anlagen oder Einrichtungen nach § 72 Abs. 1 Satz 1 im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften benutzt werden, diese Benutzung untersagt werden. Zur Begründung des von der Beklagten erlassenen Nutzungsverbots hat die Beklagte auch die genannten Bestimmungen der HBO zitiert und zur Ausübung des Ermessens ausgeführt: "Bei formell rechtswidriger Nutzung ist die Anordnung eines Nutzungsverbots eine pflichtgemäße Ausübung des Ermessens, da hierdurch gerade die Einhaltung der Genehmigungspflicht gesichert werden soll. Die Ausübung einer Nutzung ohne Beachtung der formellen Voraussetzungen, insbesondere ohne erteilte Baugenehmigung, stellt eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar, die von der Bauaufsichtsbehörde zu unterbinden ist. Bestandteil der öffentlichen Sicherheit ist ganz allgemein die Unversehrtheit der Rechtsordnung. Sie ist gestört, wenn gegen formelles oder materielles Baurecht verstoßen wird. Die Ermessensausübung bedarf daher keiner besonderen Begründung." Im Widerspruchsbescheid ist zur Frage der Ermessensausübung bezüglich der Nutzungsuntersagungsverfügung überhaupt nichts ausgeführt, sondern es heißt lediglich: "Voraussetzung für den Erlass eines Nutzungsverbotes ist, dass eine bauliche Anlage ... vor Erteilung einer gem. § 54 HBO 2002 erforderlichen Baugenehmigung genutzt wird und diese Nutzung auch im Widerspruch zu dem materiellen Baurecht steht." Das Problem des vorliegenden Falles liegt darin, dass die Beklagte seit langem weiß, dass in dem streitbefangenen Gebiet zwischen F-Straße, G-Bahnhof, H-Straße und Umgehungsstraße nach I. eine große Zahl illegaler Bauten vorhanden ist und vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist. Aus der von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin genannten großen Zahl von rund 200 illegalen Bauten hat er sogar speziell 40 Objekte besonders hervorgehoben und konkret näher bezeichnet (vgl. die der Beklagten bekannte Liste, Bl. 12 - 16 GA). Die Beklagte hat aber bisher weder gegenüber einem einzigen der 200 Objekte, ja noch nicht einmal gegenüber einem einzigen der besonders präzisierten 40 Objekte, eine entsprechende Nutzungsuntersagungsverfügung - wie gegenüber der Klägerin - erlassen. In den angefochtenen Bescheiden ist insoweit eine Ermessensentscheidung in keiner Weise erkennbar. Zu Recht beruft sich daher die Klägerin auf eine fehlerhafte Ermessensausübung und die darin liegende Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Das aus dem Gleichheitsgrundsatz folgende Gebot einer gleichmäßigen Gesetzesanwendung erfordert nämlich nach der ständigen Rechtsprechung (u. a. des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs) ein systematisches Vorgehen der Bauaufsichtsbehörde gegen alle im räumlichen und sachlichen Zusammenhang vorhandenen vergleichbaren illegalen baulichen Anlagen (vgl. z. B. Urteil des Hessischen VGH bereits vom 04.07.1991 - 4 UE 3721/87). Zwar ist in Rechtsprechung und -lehre allgemein anerkannt, dass Städte und Gemeinden bei Kenntniserlangung von illegalen Bauten in einem bestimmten Gebiet nicht sofort gleichzeitig gegen alle Eigentümer entsprechende Verfügungen erlassen müssen, sondern durchaus zunächst gegenüber bestimmten Objekten beginnen können, wenn und soweit ein planmäßiges und systematisches Vorgehen erkennbar ist. Insbesondere kann ein Vorgehen nach bestimmten sachgerechten Kriterien gegen eine bestimmte Gruppe von illegalen Bauten sachgerecht sein (VGH Kassel a.a.O.).Darauf beruft sich die Beklagte im Falle der Klägerin. Allerdings hat die Beklagte nicht deutlich gemacht, dass sie dem Einschreiten bestimmte sachgerechte Regeln zugrunde legt; vielmehr wurden im Laufe des Verfahrens die verschiedensten Kriterien angegeben, nach denen vorgegangen werde, die aber wiederum nicht konsequent eingehalten werden und den Eindruck vermitteln, dass die Beklagte eine unter Gleichheitsaspekten fehlerhafte Ermessensentscheidung getroffen hat, die sie - je nach Argumentation der Klägerseite - mit immer neuen Argumenten zu "retten" sich bemüht. Nachvollziehbar erscheint daher die Formulierung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die entsprechenden Ausführungen der Beklagten im Prozess dienten dazu, nachträglich eine zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung nicht angedachte Ermessensentscheidung zu "konstruieren". So ist zunächst festzustellen, dass im angegriffenen Bescheid vom 11.08.2005 selbst keinerlei sachgerechte Begründung für das Vorgehen nur gegenüber der Klägerin zu erkennen ist. Es heißt dort vielmehr lediglich ganz allgemein zur Begründung der Nutzungsuntersagung: "Bei formell rechtswidriger Nutzung ist die Anordnung eines Nutzungsverbots eine pflichtgemäße Ausübung des Ermessens, da hierdurch gerade die Einhaltung der Genehmigungspflicht gesichert werden soll. Die Ausübung einer Nutzung ohne Beachtung der formellen Voraussetzungen, insbesondere ohne erteilte Baugenehmigung, stellt eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar, die von der Bauaufsichtsbehörde zu unterbinden ist. Bestandteil der öffentlichen Sicherheit ist ganz allgemein die Unversehrtheit der Rechtsordnung. Sie ist gestört, wenn gegen formelles oder materielles Baurecht verstoßen wird. Die Ermessensausübung bedarf daher keiner besonderen Begründung." Dies sind formelhafte, letztlich nichtssagende Wendungen, die in keiner Weise erkennen lassen, dass eine sachgerechte Ermessensausübung vorgenommen worden ist, warum - nur - gegen die Klägerin vorgegangen wird. Im Gegenteil wird ausdrücklich die Notwendigkeit einer Begründung für die Ermessensausübung verneint. Vielmehr wird durch die Formulierung der fälschliche Eindruck erweckt, man gehe gegen alle bekannten Fälle rechtswidriger Nutzung vor (Und dass die Vielzahl der illegalen Nutzungen in dem streitgegenständlichen Gebiet der Beklagten bekannt ist, haben auch ihre Prozessvertreter nicht in Abrede gestellt, was auch naheliegt, zumal der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beim stellvertretenden Leiter des Bauaufsichtsamtes vorgesprochen und ihn - unter Vorlage entsprechender Bilder - auf die Vielzahl der dort vorhandenen illegalen Objekte hingewiesen hatte ). Im Widerspruchsbescheid finden sich überhaupt keine Ausführungen zur Frage der Ermessensausübung. Erweisen sich hiernach bereits Ursprungs- und Widerspruchsbescheid als ermessensfehlerhaft, so bleibt auch das Bemühen der Beklagtenvertreter im hiesigen Gerichtsverfahren, die - nicht getroffene bzw. fehlerhafte - Ermessensentscheidung zu rechtfertigen, ohne Erfolg. So wirft der Prozessbevollmächtigte der Klägerin der Beklagten zu Recht vor, die Beklagte habe zunächst versucht, im Nachhinein eine Ermessensentscheidung dahin zu "konstruieren", dass man - zunächst - gegen neue illegale Objekte vorgehe. Das hat sie aber gar nicht getan. Vielmehr ist nicht ersichtlich, geschweige denn von der Beklagten dargelegt oder gar glaubhaft gemacht, dass die Beklagte die von der Klägerseite bezeichneten rund 200 Objekte überhaupt daraufhin überprüft hat, welche sich als "neu illegal" darstellen. Sie hat noch nicht einmal das vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der konkreten Liste bezeichnete neue Objekt "zwischen E 16 a und E 17 a - ein großes Holzhaus, das ca. 2002/2003 abgebrannt war und 2004/2005 wieder aufgebaut worden ist", (das im gleichen Zeitpunkt wie das klägerische nach einem Brand wieder aufgebaut worden sei!), überprüft. In der mündlichen Verhandlung haben sich die Beklagtenvertreter dahin geäußert, sie hätten es "nicht gefunden". Immerhin hat die Beklagte selbst drei neuere Objekte als dem streitbefangenen vergleichbare Objekte eingestuft, nämlich die Objekte - das im Spätsommer 2005 auf dem Flurstück ... errichtete größere Holzblockhaus sowie ggf. die Lagerhalle auf dem gleichen Grundstück- das 2005 auf dem Flurstück ...erbaute große Steinwohnhaus sowie Gerätehütten- den im Sommer 2005 auf den Flurstücken ...und ...aufgestellten Bauwohnwagen nebst größerem Holzblockhaus. Obwohl sie selbst diese als dem klägerischen Objekt durchaus vergleichbar eingestuft hat, ist sie aber dort ganz anders vorgegangen. Während bei der Klägerin (u. a.) eine Nutzungsuntersagungsverfügung mit sofortiger Wirkung und Sofortvollzugsanordnung, sowie Zwangsgeldandrohung und ein Bußgeldbescheid ergingen, hat sich die Beklagte in den drei von ihr selbst als vergleichbar eingestuften Fällen damit begnügt, die betroffenen Eigentümer oder Pächter anzuhören und sich von ihnen ihre bloße "Bereitschaft" (ausdrücklich noch nicht einmal ihre "Verpflichtung"!) erklären zu lassen, das Bauvolumen zu verringern; noch nicht einmal eine Frist für die Durchführung ist vorgesehen, geschweige denn eine Verfügung erlassen worden. Noch nicht einmal eine Überprüfung ist erfolgt, ob überhaupt etwas geschehen ist. Bei einer solchen Situation führt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu Recht aus, die Beklagte bestätigte das als Willkür einzustufende Verhaltensmuster, wenn nur einige der notgedrungenen und widerwillig benannten anderen illegalen Bebauungen Gegenstand von Ermittlungen werden sollten und diese dann auch noch nicht einmal irgendeine erhebliche Konsequenz erfahren müssten. Die Befürchtung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Beklagte in der "Not", eine sachgerechte Ermessensentscheidung begründen zu müssen, mehr oder weniger pro forma die genannten Anhörungen durchgeführt hat und sich mit den - unbefristeten - (bloßen) Bereitschaftserklärungen begnügt hat, um behaupten zu können, man habe ja auch in vergleichbaren Fällen "etwas gemacht". Die Beklagte hat offenbar übersehen, dass sie selbst in Fotokopie eine Entscheidung des VGH Mannheim vom 17.10.1996 zur Gerichtsakte gereicht hat, in der es heißt: "Allein die scheinbare Kooperationsbereitschaft eines Grundstückseigentümers, der zusagt, eine rechtswidrige bauliche Anlage durch eine rechtmäßige zu ersetzen, kann es nicht rechtfertigen, gegen in gleicher Weise formell und materiell illegale Anlagen differenziert vorzugehen." Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte darauf hingewiesen hatte, dass also offenbar noch nicht einmal konsequent gegen selbst aus ihrer Sicht vergleichbare neue illegale Bauten vorgegangen werde, hat die Beklagte im Prozess vorgetragen, entscheidend sei vor allem, ob eine Verletzung der nachbarlichen Abstandsflächen vorliege. In solchen Fällen gehe man gegen illegale Bauten vor. Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin darauf hingewiesen, dass angesichts der außergewöhnlich schmalen Grundstücke im gesamten streitgegenständlichen Gebiet in nahezu sämtlichen 200 Fällen die Abstandsflächen nicht eingehalten seien. Daraufhin hat die Beklagte hervorgehoben, die Nachbarin der Klägerin habe diese "angeschwärzt"/angezeigt und ein Vorgehen der Beklagten verlangt. Es steht sicher außer Zweifel, dass dies einen Grund zum Einschreiten darstellt. Es wird auch nicht in Frage gestellt, dass die Beklagte deshalb gehalten war, einzuschreiten; vielmehr geht es darum, ob sie dann aber auch in entsprechender Weise auch gegen andere Objekte vorgesehen musste, vor allem, nachdem diese von der Klägerin bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten der Beklagten konkret angezeigt worden waren. Es kann nicht als sachgemäße Ermessensausübung angesehen werden, dass die Beklagte nur aufgrund "Anschwärzens" und Eingriffsverlangens gegen illegale Objekte vorgeht, gegen Objekte, die ihr konkret als illegale Vergleichsobjekte ausdrücklich benannt worden sind und die sie zum Teil sogar selbst als vergleichbar bezeichnet, aber nicht einschreitet bzw. - in lediglich drei Fällen - bloße Anhörungen ohne jegliche verpflichtende Konsequenz durchführt und gegen alle übrigen Objekte überhaupt nichts unternimmt, ja noch nicht einmal ankündigt, sie in absehbarer Zeit aufzugreifen. Allein der Hinweis auf angeblichen Personalmangel ist keine Rechtfertigung dafür. Das rechtsstaatswidrige Vorgehen in einem demokratischen Rechtsstaat kann nicht unter Berufung auf geringes Personal gerechtfertigt werden. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die Beklagte im übrigen in anderen vergleichbaren Fällen unter "Ermessensgesichtspunkten" ganz andere Kriterien angibt. So hat sie z. B. in einem Bescheid vom 23.08.2006 einer anderen Sachbearbeiterin (6301-636002/05) in einer vergleichbaren Nutzungsuntersagungsverfügung wörtlich ausgeführt: "Ermessen/Verhältnismäßigkeit: Bei der Entscheidung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 HBO handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Das Bauaufsichtsamt der A-Stadt hat sich zum Einschreiten entschlossen, weil in vergleichbaren Fällen eine einheitliche Praxis besteht. Das Bauaufsichtsamt schreitet grundsätzlich ein, wenn in nicht nur unbeträchtlicher Art und Weise gegen baurechtliche Vorschriften verstoßen wird. Ein Grund, im vorliegenden Fall von dieser Praxis abzuweichen, ist nicht ersichtlich." Ganz abgesehen davon, dass hier eine wiederum ganz andere Art der Ermessensausübung der A-Stadt dargestellt wird, ist nur festzustellen: Hätte sich die Beklagte an diese eigene Ermessens-Ausübungsrichtlinie gehalten, hätte sie sich nicht auf ein Vorgehen gegenüber der Klägerin beschränken dürfen, sondern auch die übrigen von der Klägerin beanstandeten Objekte - insbesondere die 40 ganz konkret benannten - aufgreifen und entsprechende Bescheide erlassen müssen und sich nicht nur das Objekt der Klägerin "herauspicken" dürfen, zumal weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich ist, dass all die übrigen rund 200 Fälle nur in "unbeträchtlicher Art und Weise" gegen baurechtliche Vorschriften verstoßen. Ein Blick auf die eingereichten Luftbildaufnahmen macht das ohne jeden Zweifel deutlich. Schließlich ist die unzulängliche bzw. ermessensfehlerhafte Ermessensausübung hier umso gravierender, als die Beklagte - im Gegensatz zu anderen Gebieten, in denen sie angibt, Überprüfungen vorzunehmen - noch nicht einmal angeben kann, ob in mehr oder weniger absehbarer Zeit planmäßig und systematisch gegen illegale Bauten vorgegangen werden solle oder nicht, so dass als Fazit verbleibt, dass von den rund 200 Fällen allein die Klägerin die förmliche Nutzungsuntersagungsverfügung mit Sofortvollzug bekommen hat, während sich die Beklagte bei drei Eigentümern nach einer Anhörung mit einer bloßen unbefristeten "Bereitschaftserklärung" zur Reduzierung begnügt hat und alle übrigen illegalen Bauten auf bisher nicht absehbare Zeit "ungeschoren" davon kommen - und das, obwohl sie selbst zur gebotenen Ausübung des Ermessens ausgeführt hat: "Das Bauaufsichtsamt schreitet grundsätzlich ein, wenn in nicht nur unbeträchtlicher Art und Weise gegen baurechtliche Vorschriften verstoßen wird." Als unterliegender Teil hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendete sich gegen eine Baueinstellungsverfügung und Nutzungsuntersagungsverfügung der Beklagten, nach Aufhebung der Baueinstellungsverfügung in der mündlichen Verhandlung nur noch gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung D. Flur ... Flurstück ... mit der Bezeichnung Wohnplatz E. 2, eingetragen im Grundbuch von A-Stadt-D, Blatt ..... Im Flächennutzungsplan der A-Stadt ist der entsprechende Bereich als "Grünflächen-Bestand, Dauerkleingärten" ausgewiesen. In der amtlichen Flurkarte sind die ehemaligen Grenzen der baulichen Anlagen mit dem Zusatz "Ruine" eingetragen. Nach einem Brand auf dem Grundstück, bei dem wesentliche Teile der vorhandenen Baulichkeiten, für die keine Baugenehmigung existierte, vernichtet wurden, wurden auf dem Grundstück der Klägerin die Baulichkeiten, soweit sie durch den Brand vernichtet worden waren, neu. Eine Baugenehmigung beantragte sie dabei nicht. Auf Hinweis einer Grundstücksnachbarin und Verlangen nach Einschreiten führte die Beklagte eine Ortsbesichtigung durch, stellte die ohne Baugenehmigung durchgeführten Bauarbeiten fest und erließ - zunächst mündlich, sodann schriftlich - eine Baueinstellungsverfügung sowie eine Nutzungsuntersagungsverfügung. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, den sie im wesentlichen damit begründete, die baulichen Maßnahmen seien nicht genehmigungspflichtig. Außerdem handele es sich nicht, wie von der Beklagten behauptet, um eine "Grünfläche". Das Objekt sei immer - seit den 50er Jahren - als Wohnbaracke bezeichnet worden und von der Beklagten auch so hingenommen worden. Sie sei so aufgrund der schwierigen Wohnsituation nach dem 2. Weltkrieg errichtet worden. Schließlich gebe es unzählige vergleichbare Objekte in der Umgebung, die von der Beklagten ohne Einwände geduldet würden. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12.04.2006 zurückgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, dass die Baueinstellung rechtmäßig sei, da die Baumaßnahmen ohne Baugenehmigung durchgeführt worden seien. Die Klägerin könne sich auch nicht auf Bestandsschutz berufen, da sie nie eine Baugenehmigung erhalten habe und dieser im Übrigen durch den Brand erloschen wäre. Schließlich entsprächen die Verfügungen auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin mit einem am 17.05.2006 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im wesentlichen folgendes vor: Zunächst sei der Bescheid schon deshalb fehlerhaft, weil er sich auf die gesamte bauliche Anlage beziehe, tatsächlich aber nur ein Teil abgebrannt und nur dieser Teil erneuert worden sei. Zum Anderen gehe der Baustopp schon deshalb ins Leere, weil zum Zeitpunkt von dessen Zustellung die Baumaßnahmen bereits abgeschlossen gewesen seien. Schließlich sei der gesamte Bescheid deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte allein sie, die Klägerin, wegen ihrer baulichen Anlage aus einer Unzahl von etwa 200 vergleichbaren Anlagen willkürlich herausgepickt habe. Die Rechtsprechung verlange, dass in derartigen Fällen von der jeweiligen Stadt planmäßig und systematisch gegen illegale Bauten vorgegangen werde und nicht - wie hier - einzelne Objekte mehr oder weniger wahllos herausfischt würden. Die Klägerin habe auch eine Vielzahl von aus ihrer Sicht vergleichbaren Objekten konkret bezeichnet, die genauso illegal seien, gegen die die Beklagte aber nichts unternehme. Deshalb verstoße der - nur gegenüber der Klägerin erlassene - angefochtene Bescheid gegen das Willkürverbot. Eine Ermessensentscheidung sei überhaupt nicht vorgenommen worden. Die späteren Ausführungen der Beklagten hierzu im Laufe des Gerichtsverfahrens dienten lediglich dazu, nachträglich eine zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung nicht angedachte Ermessensentscheidung zu konstruieren. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 11.08.2005, soweit er sich auf die Nutzungsuntersagung bezieht, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2006 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor allem vor, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig, da die Baulichkeiten unzulässig errichtet worden seien bzw. zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide errichtet würden. Ein Bestandsschutz komme nicht in Betracht - weder vor dem Brand noch danach. Die Klägerin könne auch nicht mit ihrem Einwand durchdringen, das Vorgehen der Beklagten sei willkürlich. Zwar sei es richtig, dass in der streitbefangenen Umgebung eine Vielzahl von ähnlichen Objekten vorhanden sei. Sie - die Beklagte - habe sich aber von dem Grundsatz leiten lassen, zunächst nur gegen neu errichtete Objekte vorzugehen, nicht aber gegen ältere bestehende. Außerdem habe sie die Beschwerde der Grundstücksnachbarin der Klägerin erhalten. Wenn sie daraufhin nur gegen die Klägerin vorgehe, sei das unter dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu beanstanden. Im Übrigen habe sie auch nach den Einwänden der Klägerin drei andere Objekte aufgegriffen und überprüft. Entscheidend sei aber vor allem, dass die Klägerin mit ihren baulichen Maßnahmen die Abstandsvorschriften verletzt habe und insoweit ein mit den übrigen Fällen in dem Gebiet nicht vergleichbarer, also anders gelagerter, Fall vorliege. Dass sie dann - zumal nach Rüge ihrer Nachbarin - den Fall aufgreife, sei rechtlich nicht zu beanstanden, zumal der Beklagten keine konkreten Hinweise für sonstige illegale bauliche Anlagen mit entsprechend großer Eingriffsqualität vorgelegen hätten. Darauf repliziert die Klägerin, in fast allen der umliegenden Fälle - die die Beklagte seit langem bestens kenne und ihr auch ausdrücklich vorgehalten worden seien - seien die Grenzabstände nicht eingehalten. Deshalb sei auch dieses Argument der Beklagten nicht zu akzeptieren. Vielmehr laufe alles darauf hinaus, egal wie die Beklagte ihr Verhalten zu vertuschen suche, dass die Beklagte allein sie willkürlich herausgegriffen habe und allein gegen sie vorgehe. Letztlich habe das die Sachbearbeiterin der Beklagten auch in einem Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht durch ihre Aussage bestätigt, in der sie erklärt habe, dass die A-Stadt nur dann tätig werde, wenn ein Nachbar andere "angeschwärzt" habe. So dürfe eine ordnungsgemäße Verwaltung aber nicht handeln. Das sei eindeutig rechtswidrig. Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung - von der Beklagten unwidersprochen - erneut betont hat, zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides seien die Baumaßnahmen bereits abgeschlossen gewesen, hat der Vertreter der Beklagten die Baueinstellungsverfügung aufgehoben. Im Übrigen hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass das Objekt illegal und nicht durch Bestandsschutz gedeckt sei.Er wende sich daher im Grunde nur dagegen, dass die Klägerin als einzige von rund 200 vergleichbaren Fällen "herausgepickt" und mit einem entsprechenden Nutzungsuntersagungsbescheid belegt worden sei. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung die Beklagtenvertreter ausführlich zur Frage angehört, ob, wann und ggf. in welcher Art gegen andere illegale Bauten in dem streitgegenständlichen Gebiet vorgegangen werde bzw. vorgegangen worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie im übrigen auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte, sowie der beigezogenen Behördenakten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.