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Urteil

3 E 407/07

VG Wiesbaden 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2008:1106.3E407.07.0A
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Leitsätze
Unzulässigkeit eines Schweinemastbetriebes in einer Entfernung von 500 m zu Wohnbebauung
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte und die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unzulässigkeit eines Schweinemastbetriebes in einer Entfernung von 500 m zu Wohnbebauung Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte und die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 35 Abs. 1 BauGB steht dem Bauvorhaben von Mastschweineställen - zumindest - die nicht ausreichende Erschließung entgegen. Die Vierte Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) zieht im Anhang zur Verordnung die Grenze bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel und landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Grenze zwischen der Durchführung eines baugenehmigungs- bzw. eines immissionsschutzrechtlichen Verfahrens bei 2000 Mastschweineplätzen - Ziffer 7.1 g, Spalte 1 -. In der geplanten Anlage sind 960 Mastschweineplätze vorgesehen, so dass vorliegend zu Recht ein baurechtliches Genehmigungsverfahren durchgeführt worden ist. Von der Beklagten ist ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren i.S.d. § 57 HBO durchgeführt worden. Ob dies rechtlich zutreffend erfolgt ist oder ob vielmehr ein sogenanntes normales Baugenehmigungsverfahren i.S.d. § 58 HBO hätte durchgeführt werden müssen, ist fraglich.Die Durchführung eines normalen Baugenehmigungsverfahrens erfolgt - u. a. - bei sogenannten Sonderbauten. Die Begriffsbestimmung ergibt sich aus § 2 Abs. 8 HBO. Unter die dort aufgeführten Alternativen von Ziffer 1 bis Ziffer 16 ist die vorliegende Anlage nicht zu subsumieren, so dass diese nur als Sonderbau gewertet werden kann, wenn sie unter den Auffangtatbestand der Ziffer 17 fallen würde. Zu den sonstigen baulichen Anlagen oder Räumen, welche zu Nr. 17 zählen, zählen insbesondere die bisher in § 53 Abs. 5 Nr. 7 - 9, 12 und 14 HBO 1993 aufgeführten Anlagen und Einrichtungen. Insoweit wäre an die ehemalige Nr. 9 - bauliche Anlagen und Räume, deren Nutzung mit einem starken Abgang schädlicher Stoffe verbunden ist oder bei denen andere schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen können - zu denken. Bei komplexen Vorhaben müsse die Anwendbarkeit des vollen Prüfprogramms bei der präventiven bauaufsichtlichen Kontrolle sicher gestellt sein. Durch die Novelle der 4. BImSchV würde eine Vielzahl von Anlagen nicht mehr der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, sondern der Baugenehmigung unterfallen. Es sei daher geboten, diese Anlagen zu Sonderbauten zu erklären, damit sie dem vollen Prüfungsumfang unterliegen würden (Gesetzesbegründung der Novelle vom 16.12.1996 - BGBl. I, S. 1959, Simon/Busse, Bayerische BO, Art. 2 Rdnr. 1214, Stand: Juni 2001). Vorliegend kann die Frage, ob das richtige Verfahren durch die Beklagte gewählt worden ist, dahingestellt bleiben, da das volle Prüfprogramm durchgeführt worden ist, dies zwar nicht als Bestandteil des normalen Genehmigungsverfahrens, sondern im Wege der Amtshilfe. Vom Ergebnis liegen aber die entsprechenden fachtechnischen Stellungnahmen vor und sind auch der entsprechenden baurechtlichen Genehmigung zu Grunde gelegt worden. Zudem sind in beiden Verfahren die Voraussetzungen des § 35 BauGB zu prüfen, so dass es im vorliegenden Verfahren nicht von Bedeutung ist, ob die richtige Verfahrensart gewählt worden ist. Die Klägerin beruft sich darauf, dass das projektierte Vorhaben ein qualifiziertes Außenbereichsvorhaben i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sei. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb i.S.d. § 201 BauGB handelt. Danach ist Landwirtschaft nicht nur Ackerbau, Wiesen- und Weidewirtschaft, sondern auch Tierhaltung. Voraussetzung insoweit ist jedoch, dass das benötigte Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann.Zweifel hieran bestehen bereits insoweit, als Antragstellerin des Baugenehmigungsverfahrens und Klägerin die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus J. und K., sind, der landwirtschaftliche Betrieb aber von K. betrieben wird, den dieser 2004 von seinem Vater übernommen hat. Voraussetzung für die Beurteilung der Tierhaltung als Landwirtschaft ist, dass das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. Damit wird die erforderliche Beziehung zwischen Tierhaltung und Tierfutter hergestellt, wobei der baurechtliche Begriff der Landwirtschaft ein bestimmtes quantitatives Verhältnis des im Betrieb erzeugten Futters zur Tierhaltung verlangt. Tierhaltung und Tierzucht können nur unter der Voraussetzung als Landwirtschaft beurteilt werden, wenn dies auf überwiegend eigener Futtergrundlage erfolgt (Ernst/Zinkhahn/Belenberg/Kratzberger, BauGB, Kommentar, Stand: Dezember 2006).Erforderlich ist somit eine Zugehörigkeit der Flächen, auf denen das Viehfutter erzeugt wird, zum Betrieb, die dann auf der Basis eigentumsrechtlich (Eigentum), wie auch auf schuldrechtlicher (vor allen Dingen Pachtverträge) gesicherte Zuordnung begründet ist. Voraussetzung ist daneben, dass das für die Tierhaltung erforderliche Futter überwiegend auf den betreffenden Flächen erzeugt werden kann. Die Grenze ist dort, wo die eigene Futtergrundlage nicht überwiegt, d. h., nicht zu mehr als 50 % selbst erzeugt werden. Soweit diese Beziehungen zwischen Tierhaltung und erzeugtem Futter nicht gegeben sind, handelt es sich bei der Tierhaltung nicht um Landwirtschaft i.S.d. § 201 BauGB, sondern um gewerbliche Tierhaltung. Im vorliegenden Verfahren ist von einer Gesamtfläche - Acker- und Grünlandfläche - von etwa 200 ha auszugehen. Nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung stehen diese zu etwa 25 % im Eigentum von K.. Dementsprechend sind die weiteren 75 % der Flächen gepachtete Flächen. Die Klägerin hat insoweit ausgeführt, dass ein Teil der Flächen - 16 ha - von der Beigeladenen jeweils nur mit einjähriger Pachtdauer zur Verfügung stünden. Bei den anderen Flächen handele es sich zum Teil um Flächen, die schon seit Jahrzehnten dem Betrieb zur Verfügung stünden. Die Grundlage dieser verschiedenen mündlichen und schriftlich geschlossenen Pachtverträge beruhe auf damals geschlossenen Verträgen, die eine Laufzeit von neun Jahren aufgewiesen hätten, nach Ablauf dieses Zeitrahmens verlängerten sich die Pachtverhältnisse jeweils um ein Jahr. Weiterhin hat die Klägerin angegeben, dass im Jahr 2007 weitere Pachtverträge mit einem Zeitumfang von neun Jahren aktuell abgeschlossen worden seien. Maßgeblich für § 201 BauGB ist das Merkmal der Dauerhaftigkeit auch in Bezug auf die zivilrechtlichen Nutzungsmöglichkeiten der land- oder forstwirtschaftlichen Flächen. Das Merkmal der Dauerhaftigkeit erfordert auf längere Zeiträume abgeschlossene Nutzungsverträge oder sonstige langfristig Nutzungsverträge. In aller Regel genügt eine landwirtschaftliche Betätigung, die ausschließlich oder weit überwiegend auf fremdem Grund und Boden verwirklicht wird, nicht den Voraussetzungen für eine Privilegierung i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.04.1983 - 4 C 62.78).Das Verhältnis von Eigentums- und Pachtflächen ist ein wichtiges Indiz für die Beantwortung der Frage, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt.Andererseits kann ein landwirtschaftlicher Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB aber auch dann vorliegen, wenn er überwiegend auf angepachteten Flächen betrieben wird, sofern hinreichende Indizien für die Dauerhaftigkeit des Betriebes vorliegen (Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 22.11.2007 - Az.: 1 A 10253/07).Die Frage des Vorliegens von "Landwirtschaft" kann vorliegend jedoch dahingestellt bleiben, da das beantragte Vorhaben bereits am Nichtvorliegen einer ausreichenden Erschließung scheitert. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Entfernung zwischen dem geplanten Standort der Mastschweineställe und dem Ortsrand von Gemeinde C., Ortsteil E., entsprechend der Mindestabstandskurve gemäß Ziff. 5.4.7.1, Abb. 1 der ersten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA-Luft) eingehalten wird. Die entsprechende Berechnung der Großvieheinheit (GV) nach Tabelle 10: Faktoren zur Umrechnung von Tierplatzzahl und Tierlebendmasse, angegeben in Großvieheinheiten, ergibt einen Wert von 124,8 GV. Dies übertragen in die Mindestabstandskurve nach Abb. 1 ergibt die Einhaltungen der erforderlichen Distanz zwischen dem geplanten Standort und dem Ortsrand von E.. Das gilt selbst dann, wenn nicht der Wert von 0,13 mittlere Einzeltiermasse, bei Mastschweinen bis 110 kg zu Grunde gelegt wird, sondern der zutreffende Wert von 0,15 mittlere Einzeltiermasse. Da vorliegend Schweine bis zu einem Mastgewicht von 115 kg gemästet werden sollen, ist der höhere Wert - Mastschweine bis 120 kg - zu Grunde zu legen. Auch selbst wenn hier der Wert von 144 GV in die Mindestabstandskurve übertragen wird, wird der Abstand deutlich unterschritten. Nach Auffassung der Kammer spricht im vorliegenden Falle viel dafür, mögliche Geruchsimmissionen nach der Geruchsimmissionsrichtlinie, Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen (GIRL) zu überprüfen. Entsprechend der Bau- und Betriebsbeschreibung sollen die Stallgebäude quer zur Hauptwindrichtung aufgestellt werden. Hierdurch soll der ungestörte Geruchsaustausch im Gebäude gewährleistet werden. Die Lüftung erfolgt durch freies Durchströmen der Luft durch die Seitenwände und Ableiten der erwärmten Luft durch den offenen Gebäudefirst. Dementsprechend werden die Stallungen auch nicht auf einer ebenen Fläche oder in einer Senke errichtet, vielmehr liegt der gewählte Standort auf einer Höhe von rund 340 m über NN, die Ortslage selbst liegt ca. 40 m unterhalb. Sinn eines solchen "Außenklimastalles" ist der Verzicht auf eine künstliche Belüftung oder Klimatisierung, vielmehr soll die erwärmte und auch mit Geruchsstoffen belastete Luft durch Durchströmen der Außenluft aus dem Stall hinaus und wegtransportiert werden. Diese Gegebenheiten bei den zu errichtenden Stallungen und die deshalb vorliegenden besonderen topografischen Verhältnisse legen es vorliegend nahe, die Geruchsimmissionsrichtlinie anzuwenden (Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band 2, Geruchsimmissionsrichtlinie, 4.2).Insoweit hat das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie mit Stellungnahme vom 24.04.2006 ausgeführt, dass mit dem Diagramm, mit dem der erforderliche Mindestabstand in Abhängigkeit von der Belegung des Stalles und der Immissionsbewertung des Stalles ermittelt werde, Sonderfälle wie Kaltluftströmungen sich nicht sachgerecht ermitteln ließen. Das Auftreten von Kaltluftströmungen zwischen dem Standort der geplanten Schweinemastanlage und E. habe aufgrund der Geländestruktur und der geringen Rauhigkeit der Acker- und Grünflächen nach Augenschein eine hohe Wahrscheinlichkeit. Dies legt vorliegend die Anwendung der Geruchsimmissionsrichtlinie nahe, wie dies durch das Gutachten der L erfolgt ist. Die Immissionswerte, die im Bereich der Beurteilungskriterien in der Geruchsimmissionsrichtlinie vorgesehen sind, ergeben, dass in der Regel als erhebliche Belästigung zu werten ist, wenn die Gesamtbelastung die Immissionswerte für Wohn- und Mischgebiete überschreitet, die auf 0,10 festgelegt sind, dies entspricht 10 % der Jahresstunden.In einem Bereich mit Wohnbebauung an der Bebauungsgrenze im Nord-Westen der Bebauung von E. wird für ein Wohnhaus die Geruchshäufigkeit mit 16 % ausgewiesen, was zu einer Überschreitung des Immissionswertes von 6 % führen würde. Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie kommt in seiner Stellungnahme vom 24.04.2006 zu der Aussage, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand es am Rande der Bebauung im Nord-Westen von E. - d. h., der dem Standort der geplanten Stallanlage zugewandten Seite - zu Geruchsbelästigungen allein durch die geplante Anlage kommen dürfte, die den Grad der erheblichen Belästigung erreiche. Demgegenüber kommt der Sachverständige Michael O in seinem Immissionsschutzgutachten zum geplanten Neubau einer Anlage zur Haltung von Mastschweinen in Gemeinde C., Ortsteil E., zu keiner unzulässigen Geruchswahrnehmung, da nach seiner Auffassung Werte lediglich von 9,5 % der Jahresstunden zu erwarten wären, was unter dem Wert für Wohn-/Mischgebiete von 10 % liegt. Insoweit ist jedoch nicht berücksichtigt, dass bei der Berechnung der Großvieheinheiten von einem zu geringeren mittleren Wert der Einzeltiermast ausgegangen wird. Diesem Gutachten - wie auch allen anderen Berechnungen - wird der geringere Wert von 0,13, statt der Wert von 0,15, zu Grunde gelegt. Im Gutachten wird bei der Abstandsberechnung nach VDI 3471 von einer zu geringen Kapazität ausgegangen, da dieser Wert mit 720 statt mit 960 Mastschweinen angegeben worden ist. Auch wird im Gutachten O die Abdeckung des Güllebehälters mittels einer Schwimmdecke unterstellt, was sich aber weder aus der Bau- noch aus der Betriebsbeschreibung ergibt. Unberücksichtigt ist hierbei auch, dass von den Gülleabflüssen zum zentralen Güllelager weitere Geruchsimmissionen ausgehen können. Beide Gutachten beziehen den in der mündlichen Verhandlung durch die Klägerin geschilderten Betriebsablauf nicht in die Überlegungen und Berechnungen ein. Durch die Schweinemast fällt in 3/4-jährigem Rhythmus eine Güllemenge von etwa 1.200 m³ an. Dies soll nach den Angaben der Klägerin auf den betrieblichen landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht werden, wobei hierbei auch die Flächen unmittelbar um den Mastbetrieb einbezogen werden sollen. Es erfolgt daher eine Gülleaufbringung in dem Bereich zwischen dem Mastbetrieb und dem Ortsteil E., was möglicherweise zu einer Erhöhung der Geruchsimmission führen kann. Bei konservativer Begutachtung, d. h., das Gutachten geht von einem belastbaren Wert nicht im Unter- sondern eher im Mittel- oder Oberbereich aus, spricht keine erforderliche Sicherheit dafür, dass der vom Gutachter O - bei den zuvor zitierten zusätzlich Geruchsquellen - ermittelte Wert einzuhalten wäre. Das Gericht setzt sich jedoch nicht abschließend mit der Bewertung der beiden Gutachten sowie deren Bewertung durch Stellungnahme der Fachbehörden auseinander, da die Ablehnung der Baugenehmigung bereits wegen der nicht gesicherten ausreichenden Erschließung zu Recht erfolgt ist. Nach Auffassung der Kammer ist für das geplante Vorhaben eine ausreichende Erschließung nicht gesichert. Es kann nicht generell beantwortet werden, welche Mindestanforderungen an die Sicherung der Erschließung bei einem privilegierten Vorhaben - dies im vorliegenden Fall als gegeben unterstellt - zu stellen sind, da dies von dem jeweils geplanten Vorhaben abhängt. Ob eine Zuwegung breit genug und tragfähig ist, richtet sich nach dem Umfang des Ziel- und Quellverkehrs, der von dem jeweils streitigen landwirtschaftlichen Betrieb zu erwarten ist und nach dem Umfang des sonstigen Verkehrs, mit dem der jeweilige Weg belastet ist. Die Zuwegung muss so geschaffen sein, dass sie diesen Verkehr ohne Schädigung des Wegezustandes aufnehmen kann. § 35 Abs. 1 BauGB verlangt zwar nur eine ausreichende Erschließung, an die geringere Anforderungen zu stellen sind, anders als im beplanten bzw. unbeplanten Innenbereich. Dies hat sich nicht nach allgemeinen Anforderungen zu orientieren, sondern ergibt sich aus der jeweiligen Ausgestaltung des Vorhabens im Konkreten.Mit dem Erfordernis einer ausreichenden Erschließung soll insgesamt berücksichtigt werden, dass ein Mindestmaß an Zugänglichkeit der Grundstücke für Kraftfahrzeuge, und zwar nicht nur des Nutzers des privilegierten Betriebes, sondern auch von öffentlichen Zwecken dienenden Fahrzeugen, z. B. Feuerwehr, Ver- und Entsorgung, erfüllt wird, weiter, dass der Gemeinde als Folge der Genehmigung von Vorhaben keine unangemessenen Erschließungsmaßnahmen aufgedrängt werden. Zu berücksichtigen ist aber andererseits auch, dass die Zulassung von privilegierten Vorhaben nicht an übertriebenen Anforderungen an die Erschließung scheitern darf. Das Erfordernis der ausreichenden Erschließung ist auch im Zusammenhang mit dem öffentlichen Belang nach § 35 Abs. 3 Nr. 4 BauGB zu sehen, wonach "unwirtschaftliche Aufwendungen für die Straßen- und andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung, der Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder sonstige Aufgaben" erforderlich sein können und dies die Zulässigkeit von Vorhaben berühren kann (Ernst/Zinkhahn/Belenberg/Kratzberger, BauGB, Kommentarstand: Juli 2006; BVerwG, Urteil vom 30.08.1995 in NVwZ 1986, S. 38 f.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.01.2003 in NVwZ-RR 2003, S. 342 f). Aus der Bau- und Betriebsbeschreibung ergibt sich ein dreiwöchiger Rhythmus des Mastbetriebes, wobei jeweils 150 Ferkel à 25 kg zum Mastbetrieb angeliefert werden. Nach 120 Masttagen haben die Tiere dann ein Schlachtgewicht von 115 kg und würden dann auch in einer Menge von jeweils 150 Tieren vom Betrieb abgeholt werden. Bei 2,6 Mastdurchgängen bedeutet dies, dass 2.500 Mastschweine im Jahr den Betrieb verlassen. Diese gemästeten Tiere, die jährlich abtransportiert werden sollen, haben ein Gesamtlebendgewicht von 287,5 t. Nach der Betriebsbeschreibung ist zu erwarten, dass im Rahmen der Mast eine tägliche Gewichtszunahme jedes Tieres im Umfang von 0,75 kg erfolgt. Bei den Mastdurchgängen von insgesamt 2.500 Tieren im Jahr führt allein dies zu einem Futterbedarf von 684 t Futter im Jahr. Diese Menge des Futters für die Tiere ist aber nicht allein auf knapp 700 t beschränkt. Da im Jahr mehr als 1.200 m³ Gülle anfallen, ist ein Teil dieses Volumens Ausscheidung von Futter, so dass ein Teil der Gülle auch als zu verfütterndes Futter anzusehen ist und damit die Anliefermenge deutlich erhöht. Zu den Transportmengen sind auch die angelieferten Ferkel hinzuzurechnen, die in einer Größenordnung von 2.500 Tieren à 25 kg ein Gesamtgewicht von 62,5 t Anlieferung zum geplanten Betrieb beinhalten würden. Die Gülle wird in einem entsprechenden Güllebehälter gesammelt und nach etwa neun Monaten in einer Menge von 1.140 m³ auf die jeweiligen Felder ausgebracht, so dass zu den bereits oben benannten Transportleistungen noch die hinzuzurechnen sind, die sich aus diesem Volumen ergeben, was bei einer lediglichen Gleichsetzung von einem Kubik Gülle zu einem Gewicht von einer Tonne eine weitere Transportmenge von rund 1.200 t bedeuten würde. In der Betriebsbeschreibung hat die Klägerin angegeben, dass An-(und damit auch Ab-)lieferungen in dreiwöchigem Rhythmus erfolgen würden. Dies würde jährlich 17 Fahrten bei einem Gesamtgewicht der Tiere von 4,5 t je Transport beinhalten. Hinsichtlich des Abtransportes der gemästeten Schweine würde jede der 17 Fuhren ein Gewicht der Tiere von etwa 17 t bedeuten. Mit Schreiben vom 04.04.2006 hat die Klägerin diese Frequenzen dahingehend verändert, dass Transporte nur zehn Mal im Jahr erfolgen würden. Dies stünde zwar im Widerspruch zur Betriebsbeschreibung und würde bedingen, dass bei der Ferkelanlieferung ein Tiergewicht von 6,25 t pro Fahrt gegeben wäre und bei einem Abtransport der Tiere von einem Gewicht von 28,7 t auszugehen wäre.Bei diesen Überlegungen ist bislang noch nicht berücksichtigt worden, dass die Transporte jeweils mit einem Lkw zu erfolgen hätten, wobei diese mit einem Gewicht von 6 bis 8 t zusätzlich zu dem Gewicht der Tiere zu addieren wären. Nach dem Schreiben der Klägerin vom 04.04.2006 würden daher die Antransporte mit einem Gewicht zuzüglich Lkw sich in einer Größenordnung von 13 bis 15 t pro Fahrt bewegen. Bei einem Abtransport hätte jede Lkw-Fahrt ein Gewicht von 35 bis 38 t. Die geotechnische Untersuchung vom 14.03.2006 des G.-Weges sowie die geotechnischen Untersuchungen vom 07.05.2008 eines Feldweges, der oberhalb des vorgesehenen Bauplatzes nach F. führt sowie eines unbefestigten Feldweges, kommen jeweils zu dem Ergebnis, dass für einen Schwerlastverkehr der vorhandene Ausbau der Wege nicht als ausreichend zu bewerten wäre (insoweit wird auf die jeweiligen Untersuchungen Bezug genommen). Auch die vorgetragenen Gegenbeispiele der Klägerin ändern an dieser Bewertung nichts. Soweit ein Mutterkuhstall, eine Pferdepension und ein Modellflugplatz angesprochen worden sind, finden kontinuierliche Schwerlastverkehre nicht statt. Auch die Spedition, die zum derzeitigen Bauernhof der Klägerin in L. benachbart ist, nimmt mit Schwerlastfahrzeugen gerade nicht den Weg über die Feldgemarkung zur Bundesstraße, sondern vielmehr durch die Ortslage von L.. Da die Klägerin unterlegen ist, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da sie in der Sache umfänglich vorgetragen und auch einen eigenen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin betreibt einen landwirtschaftlichen Gemischtbetrieb mit Ackerbau und Viehhaltung. Die Hofstelle befindet sich am Rande der Ortschaft Gemeinde C., Ortsteil E.. Der Betrieb umfasst 180 Hektar Ackerfläche und 28 Hektar Grünfläche. Mit Bauantrag vom 21.06.2005 hat die Klägerin den Neubau einer Schweinestallanlage sowie eines Güllebehälters beantragt. Nach der Bau- und Betriebsbeschreibung sei an eine Anlage mit 960 Mastplätzen gedacht. Der Maststall solle als sogenannter "Außenklimastall" erstellt werden. Der Standort befindet sich 450 m nördlich der Ortschaft E., sei erschließbar und habe einen ausreichenden Immissionsschutzabstand zu den nächstliegenden Wohngebieten. Somit sei auch eine spätere Erweiterung zulässig. Bei der geplanten Mastanlage handele es sich um ein sogenanntes "Trobridge-Stallsystem" mit vier Trobridge-Häusern. Dieses System biete den Schweinegruppen ihr eigenes Mikroklima mit natürlicher Belüftung und Tageslicht. Die Stallgebäude sollen quer zur Hauptwindrichtung aufgestellt werden. Hierdurch solle der ungestörte Luftaustausch im Gebäude gewährleistet werden. Die Gebäude seien rund 7,75 m breit und 35 m lang. Auf aufwändige Lüftungs- und Klimatechnik im Gebäude könne gänzlich verzichtet werden. Die Lüftung erfolge durch freies Durchströmen der Luft durch die Seitenwände und Ableiten der erwärmten Luft durch den offenen Gebäudefirst. Die Zuluftregulierung werde über verstellbare seitliche Stellklappen erreicht, die in der Verbindung mit einer automatischen Steuerung die Luftregulierung des Stalles übernähmen. Die Güllekanäle würden als Wechseltauschsystem mit maximal 17,5 m langen Kanalabschnitten errichtet. 30 % der Spaltenfläche werde mit einem Schlitzanteil >10 % ausgeführt. Im dreiwöchigen Rhythmus würden jeweils ca. 150 Ferkel mit etwa 25 kg Gewicht eingestallt. Mit einem Gewicht von ca. 60 kg nach ca. 40 Masttagen würden die Gruppengrößen durch Umstallung und Vorselektierung auf Endmastgruppengröße reduziert und auf ca. 10 Buchten mit je 15 Tieren aufgeteilt. Bei ca. 750 g Tageszunahme und einem Schlachtgewicht von ca. 115 kg seien ca. 120 Masttage erforderlich. Bei ca. 2,6 Mastdurchgängen könnten ca. 2.500 Mastschweine pro Jahre produziert werden.Der notwendige Güllelagerraum umfasse ca. 1.140 m³. Als Bauort ist vorgesehen die Gemarkung E., Flur 00, Flurstück 0. Mit Schreiben vom 20.09.2005 hat die Klägerin mitgeteilt, dass die Wasserversorgung mittels Grundwasserentnahme aus der Niederbringung einer Tiefbohrung erfolge. Es werde kein Trinkwasser im Sinne der Trinkwasserverordnung benötigt. Mit weiterem Schreiben vom 04.04.2006 hat die Klägerin mitgeteilt, dass zur Erschließung ausschließlich die Verlegung einer Stromversorgungsleitung als notwendig angesehen werde. Der Stall werde voraussichtlich jährlich zehn Mal von einem Lkw (maximal 18 t schwer) zur Ferkelanlieferung und zehn Mal von einem Lkw zum Abtransport der Mastschweine angefahren. Mit Schreiben vom 26.07.2005 hat die Beigeladene mitgeteilt, dass ein Einvernehmen nicht erteilt werden könne, da insbesondere eine Ermittlung und Bewertung der möglichen Auswirkungen auf die Umwelt vollständig fehlten. In dem betroffenen Landschaftsausschnitt herrschten überwiegend Winde aus westlichen Richtungen vor. Mit einer zusätzlichen Verstärkung dieser Westwinde sei aufgrund der kanalisierenden Wirkung des Talraums vom G-bach mit einem Hauptverlauf von Ost nach West zu rechnen. Der gewählte Standort liege auf einer Höhe von rund 340 m über NN. Die Ortslage selbst liege ca. 40 m unterhalb. Das vorhandene Gelände nördlich der geplanten Maststelle steige noch auf bis zu 390 m über NN an. Es handele sich um eine großräumig ausgeprägte Agrarlandschaft mit überwiegend ackerbaulicher Nutzung, die eine klimaökologisch bedeutsame Kaltluftentstehungsfläche darstelle. Aufgrund der Orographie werde die entstehende Kaltluft insbesondere für die Ortslage von E. klimaökologisch wirksam. Diese nächtliche Frischluftzufuhr spiele besonders in windschwachen und klaren Nächten mit hoher Ausstrahlung und Abkühlung eine große Rolle. Aufgrund der Größe und Güte der Kaltluftentstehungsfläche seien talabwärts fließende Kaltluftschichten mit höherer Mächtigkeit zu erwarten. Diese würden möglicherweise durch die geplanten Offenställe und die Güllegrube fließen und die dann entstehenden Geruchsstoffe der Schweinemastanlage unmittelbar in die Ortslage von E. tragen, wo sie sich sammelten, ohne dass eine Zirkulation durch übergeordnete Winde ausgleichend wirke.Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben hat die Beigeladene am 12.08.2005 ihr Einvernehmen versagt. Mit Schreiben vom 29.07.2005 hat der Kreisausschuss des Landkreises F., Amt für den ländlichen Raum, ausgeführt, dass das Bauvorhaben bezüglich der Förderfähigkeit positiv geprüft worden sei. Es diene dem landwirtschaftlichen Betrieb i.S.d. § 201 BauGB und sei gem. § 35 Abs. 1 Ziff. 1 BauGB im Außenbereich zulässig. Die M-GmbH hat am 01.08.2005 nach der Richtlinie VDI 3474 bei 960 Mastplätzen 124,8 Großvieheinheiten errechnet. Dies erfordere nach der TA-Luft einen Mindestabstand zur Wohnbebauung von 230 m. Die geringsten Abstände zur Ortschaft E. betrügen 550 m und zur Ortschaft F. 700 m. Die Abstände zu den Wohnbebauungen seien ausreichend. Es sei mit keinen Immissionen auf die Anwohner zu rechnen. Die Entsorgung der Gülle erfolge zu bestimmten Zeiten im Jahr mit speziellen Güllewagen auf die betriebseigenen Flächen. Das Verfahren ist durch die Beklagte als vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren gem. § 57 HBO geführt worden. Nach Bekanntwerden des Bauvorhabens erfolgten Nachbarbeschwerden wegen der von diesem zu erwartenden Immissionsbelastungen. Der N hat unter dem 00.00.2005 ausgeführt, dass der vorhandene Abstand zwischen Immissionsschwerpunkt der Anlage und den nächstgelegenen Wohnhäusern keine unzumutbaren Beeinträchtigungen erwarten lasse. Mit Schreiben vom 00.00.2005 hat der N dies bestätigt. Mit Schriftsatz vom 17.11.2005 hat der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen einen ersten Teil der Untersuchung durch die L-GmbH vorgelegt. Das Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass der Schweinemastbetrieb zu einer erheblichen Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) in der Fassung vom 21.09.2004 in der Nachbarschaft führe. Dabei seien sogar Immissionszuträge, die durch die Geruchsstoffe der geplanten Schweinemastanlage mit der normalen Windströmung der Wohnbebauung in E. wie auch in F. zugeführt würden, nicht berücksichtigt. Die Anwendung der Geruchsimmissionsrichtlinie sei erforderlich, da zum konkret gewählten Standort des Schweinemastbetriebes geländemäßige Besonderheiten vorlägen, die erhebliche Auswirkungen auf die Ausbreitung der von dem Betrieb ausgehenden Geruchsstoffe habe. Von dem geplanten Schweinemastbetrieb ausgehend falle das Gelände nach Süden in Richtung der Ortslage E. deutlich ab. GIRL sei zur Anwendung zu bringen, wenn - wie hier - die besonderen Umstände des Einzelfalles, wie etwa besondere topographische Verhältnisse eine andere Vorgehensweise als die der Beurteilung nach dem Abstandsdiagramm der TA-Luft geböten. Nach dieser Richtlinie würden Immissionsgrenzwerte für Wohn- und Mischgebiete mit 0,10 und für Gewerbe- und Industriegebiete mit 0,15 gelten. Dies beziehe sich auf die relative Häufigkeit von sogenannten Jahresstunden. Der Immissionswert von 0,10 bedeute demnach, dass höchstens 10 % der Jahresstunden auch Geruchsstunden im Sinne der GIRL sein dürften. Dem Bauvorhaben stehe daher der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB entgegen, nach der das Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervor rufen dürfe. Weiterhin hätte vorliegend ein "normales" Baugenehmigungsverfahren gemäß § 58 HBO durchgeführt werden müssen, da das Vorhaben einen Sonderbau im Sinne von § 2 Abs. 8 HBO darstelle. Das Gutachten hat in der Zusammenfassung ausgeführt, dass es aufgrund der vorliegenden orographischen Begebenheiten nicht auszuschließen sei, dass aufgrund von nächtlich auftretenden Kaltluftabflüssen die von dem geplanten Schweinemastbetrieb ausgehenden Geruchsstoffe mit der Kaltluftabfluss-Strömung in den Bereich der Wohnbebauung von E. transportiert würden. Der konvektive Transport von Geruchsstoffen mit der Windströmung sei nicht Gegenstand dieses Berichts. Da eben dieser Stofftransport mit zu einer möglichen Geruchsbelastung im Ortsbereich von E. beitrage, sei eine abschließende Aussage zu den Wahrnehmungshäufigkeiten anlagebedingter Gerüche im Ortskernbereich und den nördlichen Randlagen des Ortsteils E. im Rahmen des vorliegenden Berichts nicht möglich. Zu der vorliegenden Untersuchung sei eine Geruchsausbreitungsberechnung nach der Geruchsimmissionsrichtlinie mit dem Modell AUSTAL 2000 durchzuführen, um die Gesamtbelastung durch anlagenspezifische Gerüche ermitteln zu können. Zu dem Gutachten hat der N am 00.00.2005 ausgeführt, dass die GIRL stark umstritten sei. In Hessen diene sie lediglich zur Beurteilung von Kompostierungsanlagen. Aufgrund der Größe der Anlage - 960 Mastplätze - sei vorliegend Baurecht und nicht Bundesimmissionsschutzrecht anzuwenden. Die entsprechende Grenze liege bei 1.500 Mastplätzen. Wie bereits am 00.00.2005 ausgeführt, sei die VDI-Richtlinie 3471 maßgebend, wonach der erforderliche Sicherheitsabstand 249 m betrage. Zudem enthalte das Gutachten mehrere falsche Ansätze. Unter dem 30.01.2006 hat die L-GmbH eine Prognose der Geruchsimmissionen durch einen geplanten Schweinemastbetrieb bei E. vorgelegt. Aufgrund der Hang- und Tallage sei am Standort mit Kaltluftabflüssen zu rechnen. Für eine endgültige Beurteilung der Immissionsbelastungen, bei der alle Ausbreitungsklassen eingingen, sei eine Geruchsausbreitungsberechnung nach der Geruchsimmissionsrichtlinie mit dem Modell AUSTAL 2000 durchgeführt worden. Zusammenfassend führt die Prognose aus, dass die von dem Betrieb ausgehenden Geruchsemissionen und die damit verbundenen Immissionen berechnet worden seien und als Geruchsstundenhäufigkeit ausgewiesen würden. Die Ausbreitung der Geruchsstoffe hänge im Wesentlichen von den meteorologischen Randbedingungen ab. Da am Standort keine langjährigen Messungen vorliegen würden, sei vom Deutschen Wetterdienst eine repräsentative Zeitreihe zur Verfügung gestellt worden. Aufgrund der Hang- und Tallage sei am Standort des Betriebes in wolkenarmen und windschwachen Nächten mit Kaltluftabflüssen zu rechnen. Die nächtlichen Kaltluftabflüsse führten in südwestlicher Richtung der Stallung zu relativ hohen Geruchsstundenhäufigkeiten. Im Bereich der Höfe nordwestlich von E. würden Jahresgeruchsstunden zwischen 16 % und 19 % berechnet. Am nördlichen Ortsrand sowie in der Kernbebauung von E. selbst liege die Belastung bei 4 % bis maximal 7 % der Jahresstunden, am Ortsrand von F. bei 3 % der Jahresstunden. Unmittelbar nordwestlich des derzeitigen Ortsrandes werde der jeweilige Immissionswert der GIRL sowohl für Wohn-/Mischgebiete als auch für Industrie-/Gewerbegebiete überschritten. Bei Verwirklichung des beantragten Vorhabens der Errichtung des Schweinemast-Betriebes wären demnach neue Gebietsausweisungen über den derzeitigen nordwestlichen Ortsrand hinaus künftig nicht mehr zulässig. Eine weitere Prognose von L-GmbH vom 15.03.2006 kommt zusammenfassend über die Stellungnahme vom 30.01.2006 hinaus zu dem Ergebnis, dass am nordwestlichen Ortsrand eine Geruchsstundenhäufigkeit bei 16 % liege. Auch ohne Berücksichtigung einer Vorbelastung durch andere landwirtschaftliche Betriebe überschritten die Geruchsstunden die Vorgaben der Geruchsimmissionsrichtlinie an den Höfen nordwestlich von E. sowie im Bereich der Wohnbebauung am nordwestlichen Ortsende von E.. Mit Stellungnahme vom 00.00.2006 hat das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Wiesbaden, im Wege der Amtshilfe ausgeführt, dass das Verfahren zur Abstandsermittlung nach VDI 3471 auf betrieblichen Merkmalen mit Punktebewertung basiere. Das Verfahren sei aufgrund des Vorsorgegrundsatzes entwickelt worden, regele nicht, wann Geruchsbelästigungen und schädliche Umwelteinwirkungen gegeben seien. Aufgrund der besonderen topographischen Verhältnisse - Hang- und Tallagen - könne nach der GIRL die Genehmigungsbehörde die Genehmigungsvoraussetzung nicht allein auf die Einhaltung des Abstandes nach der VDI 3471 gründen, weil die besonderen Umstände des Einzelfalles eine andere Vorgehensweise erforderten. Die GIRL könne für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz angewandt werden.In der Geruchsimmissionsprognose der L-GmbH vom 02.11.2005 werde auf die Kaltluftabflüsse durch die Hanglagen im Einwirkungsgebiet der geplanten Anlage eingegangen. Nach der Prognose sei am nordwestlichen Ortsrand von E. mit Geruchshäufigkeiten im Bereich von 20 % der Jahresstunden zu rechnen. In der Geruchsimmissionsprognose der L-GmbH vom 30.01.2006 werde auf die Kaltluftabflüsse und die normale Windströmung eingegangen. Nach der Prognose sei mit den entsprechenden dort aufgelisteten Werten zu rechnen. Nach der Prognose würden die Geruchsimmissionswerte bei den drei Aussiedlerhöfen nordwestlich von E. überschritten. Nach der VDI 3471 sei gegenüber Wohnhäusern im Außenbereich ein höheres Maß an Geruchsimmissionen zumutbar. Dieser Wert werde um 1 bis 4 % überschritten. Am 14.03.2006 ist ein geotechnischer Untersuchungsbericht erstellt worden, der sich auf den G.-Weg bezieht, über den die Zufahrt zu der geplanten Schweinemastanlage erfolgen soll. Der Bericht kommt zu der Schlussfolgerung, dass der Feldweg einen geringmächtigen Aufbau ausweise. Aufgrund der fehlenden Kornabstufung des Grobschotters/Grobschlags seien die Filterstabilität und die Frostsicherheit des Unterbaus beeinträchtigt. Eine über den Normalverkehr mit üblichen landwirtschaftlichen Maschinen liegende Verkehrsbelastung mit schweren Lastfahrzeugen und Lastzügen werde auf Dauer zu Straßenschäden führen. Mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen vom 21.03.2006 wird darauf hingewiesen, dass die L-GmbH eine Katasterkarte älteren Datums verwendet habe, wobei der Bereich von anlagebedingten Geruchsimmissionen mit einer Häufigkeit von 16 % der Jahresgeruchsstunden sich als ein Bereich reiner Wohnbebauung darstelle. Das Gebiet sei als Wohngebiet ausgewiesen, die Wohnhäuser genehmigt. Der zumutbare Richtwert für Wohnbebauung liege jedoch lediglich bei 10 %, so dass die Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen in diesem Bereich deutlich überschritten sei. Dies werde durch das ergänzende Gutachten der L-GmbH vom 15.03.2006 bestätigt. Soweit durch den N am 02.12.2005 darauf verwiesen werde, dass eine Ausbreitungsberechnung nach AUSTAL 2000 zu erfolgen hätte, so sei dies in den Gutachten der L-GmbH vom 30.01.2006 und 15.03.2006 erfolgt. Dem Vorhaben stünden daher schädliche Umwelteinwirkungen in Form von unzumutbaren Beeinträchtigungen gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB entgegen. Des Weiteren sei eine ausreichende Erschließung des Vorhabens im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB nicht gesichert. Ein Ausbauzustand des Weges müsse gewährleisten, dass Futtermittelzulieferungen, An- und Abtransport der Tiere, Fahrten im Zusammenhang mit der Gülleausbringung, jeweils in Verbindung mit dem zu erwartenden Gewicht und der Breite der Fahrzeuge möglich sein müssten, ohne dass es zu Straßenschäden komme. Aufgrund des vorgelegten Untersuchungsberichts ergebe sich jedoch, dass der Feldweg durch die geplante Schweinemastanlage so stark belastet werde, dass ohne weiteres mit erheblichen Schäden zu rechnen sei. Dieser Weg stehe im Eigentum der Beigeladenen, die allein dadurch mit einem erheblichen Erhaltungsaufwand konfrontiert sein würde. Zur Frage der Erschließung hat die Klägerin am 04.04.2006 ausgeführt, dass an die Sicherung der Erschließung eines im Außenbereich liegenden landwirtschaftlichen Betriebes nur geringe Anforderungen zu stellen seien. Es entspreche gängiger Praxis, dass landwirtschaftliche Aussiedlungen gerade über solche 3 m breiten asphaltierten Feldwege erschlossen würden. Die Holzabfuhr aus dem Gemeindewald oder die Abholung der Milch erfolge mit bis zu 40 t schweren Lkws über exakt baugleiche Feldwege. Der Schweinestall werde voraussichtlich jährlich von 10 Mal ein Lkw (maximal 18 t schwer) zur Ferkelanlieferung sowie 10 Mal ein Lkw zum Abtransport der Mastschweine befahren. Es sei geplant, die Schweine über einen Schlachthof in H. zu vermarkten. Es sei davon auszugehen, dass die Schweine mit eigenem Tiertransporter gefahren würden. Die Anlieferung des Futters sowie die Abfahrt der Gülle erfolge jeweils mit betriebseigenen Fahrzeugen. Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie hat mit Schreiben vom 24.04.2006 ausgeführt, dass bei dem Ansatz der VDI-Richtlinie sich Sonderfälle wie Kaltluftströmungen nicht sachgerecht berücksichtigen ließen. Das Auftreten von Kaltluftströmen zwischen dem Standort der geplanten Schweinemastanlage und E. habe aufgrund der Geländestruktur und der geringen Rauhigkeit der Acker- und Grünflächen nach Augenschein eine hohe Wahrscheinlichkeit. Nach derzeitigem Kenntnisstand dürfte es am Rande der Bebauung im Nordwesten von E. - d. h. der dem Standort der geplanten Stallanlage zugewandten Seite - zu Geruchsbelästigungen alleine durch die geplante Anlage kommen, die den Grad der erheblichen Belästigung erreiche. Durch die Kläger ist im Verwaltungsverfahren ein Immissionsschutzgutachten zum geplanten Neubau einer Anlage zur Haltung von Maststätten von Gemeinde C., Ortsteil E., vom 10.06.2006 vorgelegt worden, das ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger erstellt hat. Als Ergebnis stellt dieses Gutachten fest, dass im Dorfrandbereich von E. maximal Geruchswahrnehmungen im Bereich von 5 % der Jahresstunden ermittelt worden seien. Diese Werte seien unbedenklich. Im vorliegenden Fall komme den Kaltluftabströmungen besondere Bedeutung zu. Diese könnten Geruchsstoffe, die in die Strömung emitiert würden, über weite Strecken ohne nennenswerte Verdünnung transportieren. Der Deutsche Wetterdienst erwarte eine solche Situation an etwa 50 Tagen im Jahr, hieraus ergäben sich 4,5 % der Jahresstunden. Gerüche an der Wohnbebauung im Außenbereich beliefen sich auf 8,10 % der Jahresstunden. Für die Wohnbebauung im Dorfgebiet seien keine unzulässigen Geruchswahrnehmungen zu erwarten. Aufgrund der Prognose würden Werte von maximal 5,0 + 4,5 = 9,5 % der Jahresstunden erwartet. Mit Bescheid vom 19.06.2006 ist der Bauantrag abgelehnt worden.Zur Begründung ist u. a. ausgeführt, dass das Bauvorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen könne, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Nach dem von der Gemeinde vorgelegten Gutachten der L-GmbH würden auch ohne Berücksichtigung einer Vorbelastung durch andere landwirtschaftliche Betriebe die Geruchsstunden die Vorgaben der Geruchsimmissionsrichtlinie an den Höfen nordwestlich von E. sowie im Bereich der Wohnbebauung am nordwestlichen Ende von E. überschreiten. Hiergegen richtete sich der Widerspruch vom 28.06.2006. Zur Begründung ist u. a. ausgeführt, dass dem Bauvorhaben öffentliche Belange nicht entgegenstünden. Dies ergebe sich aus den beiden gutachterlichen Stellungnahmen des N. Für die Genehmigungsfähigkeit spreche auch das Immissionsschutzgutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen O vom 10.06.2006. Eine Befassung mit diesem Gutachten sei nicht erfolgt. Die ausreichende Erschließung des Bauvorhabens sei gesichert. Eine optimale Erschließung sei nicht notwendig. Mit Schreiben vom 24.08.2006 hat das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie zum Immissionsschutzgutachten vom 12.08.2006 von Herrn O Stellung genommen. Zusammenfassend wird insoweit angegeben, dass diese Immissionsprognose keine Alternative zur Immissionsprognose L darstelle. Die Immissionsraten lägen bei O etwa 30 % niedriger als bei L. In dem Gutachten würde zunächst die Geruchsbelastung für den Fall ebenes Gelände berechnet. Hieraus ergäbe sich eine Geruchsbelastung von 5 % an der nördlichen Bebauungsgrenze. Mit einem einfachen Ansatz werde dann die Geruchshäufigkeit an der nördlichen Bebauungsgrenze an Tagen mit Kaltluftströmungen mit 4,5 % der Jahresstunden geschätzt. Die Addition dieser Werte müsse man im Vertrauensbereich sehen, d. h. man könne nicht mit Sicherheit sagen, dass bei der getroffenen Annahme der Wert von 10 % Geruchshäufigkeit sicher eingehalten sei, auch wenn die Geruchsvorbelastung noch nicht berücksichtigt sei. Ergänzend hat das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Wiesbaden, am 28.11.2006 ausgeführt, dass die bereits übermittelten Aussagen aufrecht erhalten würden. Die fachtechnische Beurteilung der Hessischen Landesanstalt für Umwelt und Geologie vom 27.10.2006 (richtig müsste es heißen: 24.08.2006) werde in allen Punkten geteilt. Im L-Gutachten seien die flächenabhängigen Emissionen der Güllekanäle in den Stallungen nicht berücksichtigt worden. Diese Nichtberücksichtigung werde durch die höheren Ansätze der tierartspezifischen Geruchsemissionen zum Teil kompensiert. Zu Gunsten der Betreiberin sei durch die L eine nicht in den Bauantragsunterlagen beschriebene Schwimmschicht auf der Güllelagerung angenommen worden. Diese Annahme sei nicht gerechtfertigt, da die vorgelegten Bauantragsunterlagen einen Betrieb mit Vollspaltenboden (ohne Einstreu) vorsehe und keine konkreten Aussagen zum Aufbau, der Bildung und Erhaltung einer natürlichen oder künstlichen Schwimmdecke in den Antragsunterlagen enthalten sei. Der von O für die Ausbreitungsberechnung angesetzte niedrigere Eingangswert führe automatisch zu niedrigeren Immissionswerten. Der zu niedrige Quellenansatz entspreche nicht den für erforderlich gehaltenen Anforderungen an eine Prognose. Mit Bescheid vom 07.03.2007 ist der Widerspruch zurückgewiesen worden. Zur Begründung ist u. a. ausgeführt, dass die GIRL im vorliegenden Fall als Grundlage für die Beurteilung herangezogen werden könne. Es müsse nicht ausschließlich auf die Abstandsfläche zu den nächsten Ortsgebieten abgestellt werden. Das L-Gutachten habe einen Wert von 16 % der Jahresstunden ermittelt und komme daher zu einer unzulässigen Geruchsbelästigung. Demgegenüber komme das O-Gutachten lediglich zu einem Wert von 9,5 %. Bei Einbeziehung der Geruchsvorbelastung und den Unterschieden in der Berechnung müsse davon ausgegangen werden, dass die tatsächliche Belastung über 10 % der Jahresstunden liege. Zudem sei eine ausreichende Erschließung nicht gesichert. Die Gemeinde habe das Einvernehmen i.S.d. § 36 BauGB verweigert. Aus diesem Grunde könne dem Bauantrag nicht entsprochen werden. Mit Schreiben vom 28.03.2007, das am 04.04.2007 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen ist, hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben. Zur Begründung ist u. a. ausgeführt, dass die vorgesehenen Außenklimaställe den Tieren ein eigenes Mikroklima mit natürlicher Belüftung und Lichtzufuhr böten. Die mit dem vorgesehenen Güllebehälter erreichbare Lagerkapazität belaufe sich auf maximal 9 Monate. Auf der gelagerten Gülle werde sich eine Schwimmschicht bilden, die sich immissionsmindernd auswirke. Die Stallanlage solle quer zur Hauptwindrichtung am Standort aufgestellt werden. Hohe Gebäude seien in der Nachbarschaft des Bauplatzes nicht vorhanden, da anderenfalls der ungestörte Luftaustausch in der Stallanlage nicht gewährleistet wäre. Der nach der VDI-Richtlinie 3471 erforderliche Mindestabstand zu der umliegenden Bebauung werde eingehalten. Es sei zweifelhaft, ob die Anwendung der Geruchsimmissionsrichtlinie die aufgrund der VDI-Richtlinie 3471 festgestellte klare Unterschreitung der notwendigen Mindestabstände zur nächsten Wohnbebauung bedeutungslos werden lassen könne. Mit dieser Argumentation könne jedes privilegierte landwirtschaftliche Bauvorhaben im Außenbereich verhindert werden. In rechtlich bedenklicher Weise seien die Konturen eines Baugenehmigungsverfahrens im Verhältnis zu einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren verschwommen. Aus dem Gutachten des Sachverständigen O, dem Zeugnis von Herrn H, P, sowie der sachverständigen Stellungnahme von Herrn Q ergebe sich, dass die Annahmen und Ergebnisse der L-GmbH falsch seien und der Genehmigungsfähigkeit nicht entgegen stünden. Weiterhin sei die Erschließung gesichert. Diese Auffassung habe die Beklagte auch noch in einem schriftlichen Vermerk vom 23.11.2005 vertreten. Die angefochtene Entscheidung enthalte auch keine Befassung mit dem eigenen Vortrag hinsichtlich des Verkehrsaufkommens bei Realisierung des Bauvorhabens. Vorliegend sei auch eine Ungleichbehandlung gegeben, da die ausreichende Erschließung einer Pferdepension bzw. eines Mutterkuhstalls bejaht worden sei.Seitens der Klägerin ist eine Stellungnahme von Herrn Q vom 14.07.2007 vorgelegt worden, in der Aussagen zu dem Gutachten der L-GmbH und zum Gutachten O abgegeben werden. Insoweit ist ausgeführt, dass O die Kaltabflusssituation korrekt einschätze, wie sie im Gutachten des Deutschen Wetterdienstes angegeben worden sei. Dieses Gutachten habe L in Auftrag gegeben, um vom Deutschen Wetterdienst eine mit den Verhältnissen in E. vergleichbare Wetterstation zu erfahren. Dass in diesem Gutachten auch eine Zahl für die Kaltluftabflusssituationen in E. angegeben sei, habe L offenbar übersehen. Bezüglich der Geruchsimmissionsdaten arbeite L mit älterer Literatur, in der keine Daten für Außenklimaställe wie den beantragten vorhanden seien. Außerdem sei bei der älteren Literatur nicht immer klar, ob es sich bei den Werten um Mittel- oder Spitzenwerte handele. Moderne Messungen arbeiteten nicht mehr olfaktorisch, also nicht mehr mit Probanden, sondern mit chemischen Verfahren, die eine genaue zeitliche Auflösung und damit einen genauen Unterschied von Mittel- und Spitzenwerten erlaubten. Die Klägerin trägt weiterhin vor, dass in dem L-Gutachten offensichtliche Rechenfehler enthalten seien. Zudem habe sich keine Stelle, die sich gegen die Baugenehmigung ausgesprochen habe, mit dem geplanten Stallsystem auseinandergesetzt. Eine Erschließung sei auch über Feldwege nach F. bzw. nach I. möglich. Die Tiertransporte würden mit eigenen landwirtschaftlichen Fahrzeugen durchgeführt werden. Soweit sich eine Notwendigkeit ergeben würde, überregional Ferkel zu kaufen bzw. Mastschweine zu vermarkten, könnten moderne Viehtransporter bis zu 240 ausgemästete Schweine laden. Bei 2,5 Umtrieben im Jahr würden somit für den Abtransport der Schweine 10 Lkw-Fahrten anfallen. Die gleiche Anzahl wäre bei überregionalem Ferkelzukauf für die Anlieferung der Ferkel anzusetzen. Selbst wenn man die Transporte zu je 150 Tieren abwickeln würde, ergäben sich je 16 Fahrten zum An- und Abtransport der Tiere. Es handele sich keinesfalls um Schwertransporte. Bei der geplanten Maßnahme handele es sich um ein privilegiertes Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Es erfülle die Voraussetzungen für die Annahme einer Landwirtschaft i.S.d. § 201 BauGB. Es werde eine Gesamtfläche von 197 ha bewirtschaftet, davon 27,09 ha auf Grünland. 49,06 ha stelle Eigenland, 147,97 ha Pachtland dar. Hiervon handele es sich um 16 ha der Beigeladenen, die Pachtverhältnisse würden jährlich verlängert. Die übrigen Pachtflächen würden schon seit 40 Jahren und länger benutzt. Die jüngsten Pachtverträge seien 2007 für neun Jahre abgeschlossen worden und enthielten Verlängerungsoptionen. In einer weiteren Stellungnahme von Q vom 29.04.2008 führt dieser in der Zusammenfassung der wichtigsten Punkte aus, dass der Gutachter L die Geruchsimmission um mindestens 30 % überschätze, selbst wenn man keine eigenen Geruchsemissionsfaktoren für Außenklimaställe zugrunde lege, sondern die Geruchsemission für Warmklimaställe. L überschätze wahrscheinlich auch den Anteil der Kaltabflussereignisse.Das beabsichtigte Vorhaben sei privilegiert i.S.d. § 35 BauGB. Die zur Verfügung stehende Fläche reiche als Futtergrundlage für die Schweine aus. Jährlich würden etwa 700 t benötigt. Es stünden rund 170 ha Ackerland zur Verfügung. Geerntet würde im Schnitt etwa 7 t pro Hektar Getreide im Jahr. Würde man davon noch rund 45 ha Raps von der Fläche abziehen, so verblieben 125 ha Getreideanbau. Multipliziert mit einem Wert an der untersten Grenze von 6 t je Hektar ergebe sich eine Getreideernte von 750 t im Jahr. Wenn man schon nicht ausschließlich mit Getreide füttern könne, sondern eine Ergänzung mit einem Eiweißfutter und einem Mineralfutter in der Größe von ca. 20 % des Futterbedarfes benötige, verblieben rund 600 t Getreide, die von den eigenen Flächen kommen müssten. Das Ergänzungsfutter würde zugekauft und mit dem hofeigenen Getreide am bestehenden Bauernhof in den vorhandenen Gebäuden vermahlen und gemischt, um es dann mit eigenen landwirtschaftlichen Geräten an den neuen Stall zu bringen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 19.06.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2007 die Baugenehmigung für die Errichtung einer Schweinestallanlage für 960 Mastschweine sowie eines Güllebehälters mit einem Durchmesser von 22 m und einer Höhe von 4 m auf dem Grundstück Gemarkung E., Flur 0, Flurstück 00, zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ist u. a. ausgeführt, dass das grundsätzlich privilegierte Vorhaben nicht zulässig sei, da öffentliche Belange entgegen stünden. Der Schwellenwert der Geruchsimmissionen werde überschritten. Zwar regele die VDI-Richtlinie 3471 die erforderlichen Abstände zur Wohnbebauung, nicht geregelt werde hingegen, wann Geruchsbelästigungen als schädliche Umwelteinwirkung anzusehen seien. Das Gutachten der L-GmbH komme für die nordwestlichen Ortsrandlagen von E. bereits aufgrund der Kaltluftabflussereignisse zu einer Überschreitung des Immissionswertes der GIRL. Die Gutachten der L-GmbH, des Regierungspräsidiums Darmstadt, Abteilung Umwelt, und die fachtechnische Beurteilung des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie kämen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass es unter Berücksichtigung der Kaltluftabflüsse und des Geländeeinflusses zu einer nicht zumutbaren Geruchsbelästigung kommen werde. Hinsichtlich des Gutachtens O ergebe sich der Unterschied in der Geruchsstundenhäufigkeit insbesondere aus den unterschiedlichen Annahmen über die Häufigkeit der Kaltluftströme. Bei dem errechneten Ergebnis dieses Sachverständigen bestehe keine Sicherheit, dass bei den getroffenen Annahmen der Wert der Geruchshäufigkeit sicher eingehalten werde.Ferner sei die Erschließung des Bauvorhabens nicht gesichert. Insoweit sei der Vermerk der Bauaufsichtsbehörde vom 23.11.2005 nicht maßgeblich, da hierin kein Regelungs- oder Bindungswille gesehen werde könne. Die Stellungnahme von Herrn Q sei im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses an die Klägerin gesandt worden. Es könne auch allein aus der Bezeichnung "Außenklimastall" zu keiner für die Klägerin günstigeren Bewertung kommen. Diese Ställe könnten nicht pauschal gegenüber Warmställen als immissionsärmer behandelt werde. Hierfür spreche, dass die Variationsbreite der Außenklimaställe zunächst die Vorlage einer genauen Beschreibung des Stalles erforderlich mache, die aber bisher nicht vorgelegt worden sei. Mit Beschluss des Gerichts vom 19.04.2007 ist die Gemeinde C. dem Verfahren beigeladen worden. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ist u. a. ausgeführt, dass dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen stünden, so dass eine Baugenehmigung nicht hätte erteilt werden können. Nach der Betriebsbeschreibung sei das Vorhaben als privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB zu fassen.Die VDI-Richtlinie 3471 berücksichtige explizit weder kleinklimatische Bedingungen noch Windrichtungseinflüsse noch besondere Geländegegebenheiten. Gegenüber dem indirekten Maßstab der VDI-Richtlinie sei es sachgerecht, eine Bewertung aufgrund fachlich-technischer Regelwerte vorzunehmen, die die Umstände des Einzelfalles berücksichtigten, wie dies durch die Heranziehung von konkreten Geruchsprognosen auf der Grundlage gutachtlicher Feststellungen nach der Geruchsimmissionsrichtlinie erfolgt sei.Aufgrund der Gutachten der L-GmbH ergebe sich, dass relevante Immissionswerte überschritten würden. Die im nordwestlichen Bereich des Ortsteils gelegenen Grundstücke seien ausschließlich mit Wohnhäusern bebaut, woraus sich der Charakter eines reinen Wohngebietes ableiten ließe. Die ermittelte prognostische Immissionsbelastung beruhe auf einer Ausbreitungsberechnung nach dem von der TA-Luft hierfür in Bezug genommenen Programm AUSTAL 2000.Die Anwendbarkeit der GIRL, die fachliche Richtigkeit der konkret angewandten Bewertungsmethode und deren Ergebnisse seien durch die Stellungnahme des Regierungspräsidiums Darmstadt, Abteilung Umwelt Wiesbaden, sowie des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie überprüft und für zutreffend erachtet worden. Dem könne das Gutachten O nicht entgegen gehalten werden, da die von ihm zugrunde gelegten Immissionsfaktoren an der unteren Spanne der gemessenen und in der Literatur diskutierten Werte lägen. Weiter sei bei diesen Berechnungen der Geländeeinfluss (Orographie) nicht eingestellt worden. Hinsichtlich der Häufigkeit von Kaltluftabflussereignissen werde mit 50 Tagen pro Jahr die untere Grenze angenommen, was an Wetterdaten zur Verfügung gestanden habe. Soweit der Gutachter anhand des Berechnungsprogramms AUSTAL 2000 mit der sogenannten Rechenqualitätsstufe 0 rechne, habe dies gegenüber der von L angewandten Rechenqualitätsstufe 1 zur Folge, dass der Rechenprozess abgebrochen werde, bevor das Ergebnis (Immissionsbelastung) sich voll stabilisiert habe. Die daraus resultierende Immissionskonzentration am jeweiligen Aufschlagort werde damit systematisch unterschätzt. Seitens der Klägerin sei keine ausreichend gesicherte Erschließung nachgewiesen. Die einzige asphaltierte Zuwegung zu dem Baugrundstück, der sogenannte G.- Weg, sei als Feldweg bei Weitem nicht für die Erfordernisse von Schwerlastverkehr ausgewiesen. Soweit in dem geotechnischen Untersuchungsbericht die Untersuchungsposition Nr. 1 außerhalb des Bereichs des Befahrens dieses Weges liege, ändere dies nichts an der Aussage des Berichts, da die Untersuchungspositionen 2 und 3 in dem Bereich lägen, auf dem dieser Feldweg befahren werden würde. Dies gelte auch für die anderen Feldwege, die nach I. bzw. nach F. führten, wie der geotechnische Folge-Untersuchungsbericht vom 07.05.2008 belege. Soweit die Nutzung des Feldweges durch andere angesprochen werde, so würden hierdurch keine dauerhaften und in großem Umfang stattfindenden Schwerlastverkehre berührt sein.Da das Vorhaben nicht an einer landwirtschaftlichen Privilegierung i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB teilnehme, fehle die Verpflichtungserklärung i.S.d. § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB. Am 13.11.2007 hat die L-GmbH zu den Ausführungen von Q Stellung genommen und u. a. ausgeführt, dass Außenklimaställe nicht pauschal gegenüber Warmställen als immissionsärmer behandelt werden könnten. Weiterhin hat die Beigeladenen ausgeführt, dass in der Sache für das angestrebte Vorhaben die entsprechende Privilegierung i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB fehle. Die insoweit gemachten Flächenangaben führten zu unterschiedlichen Angaben. Während es in der Betriebsbeschreibung 208 ha landwirtschaftliche Nutzflächen gewesen seien, ergebe sich aus der Stellungnahme des Amtes für den ländlichen Raum beim Landkreis D. vom 29.07.2005 ein Wert von 195 ha. Nach dieser Stellungnahme befänden sich 20 % dieser Fläche im Eigentum der Klägerin, was einem Wert von 39 ha entspreche, nunmehr werde jedoch von einem Wert von 49,06 ha gesprochen. Nach einer Stellungnahme des Amtes für den ländlichen Raum bei dem Landrat des Landkreises F. ergebe sich, dass, wenn der Betriebsinhaber über weniger als 50 % der genutzten Fläche als Eigentum verfüge, Pachtverträge mit einer Laufzeit von mindestens 12 Jahren vorgelegt werden müssten, um eine dauerhafte Grundlage für die Erzeugung von Tierfutter annehmen zu können. Lediglich bei einem mehr als 50prozentigen Eigentumsanteil müsse die Laufzeit der übrigen Pachtverträge neun Jahre betragen. Bei dem streitgegenständlichen Schweinemastbetrieb handele es sich daher um einen gewerblichen Tiermastbetrieb, der für eine Privilegierung im Außenbereich allenfalls nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB wegen seiner möglichen nachteiligen Wirkung auf die Umgebung zu fassen sei. Insoweit sei aber zusätzlich eine Verpflichtungserklärung nach § 35 Abs. 5 BauGB erforderlich, die nicht abgegeben worden sei. Mit Schriftsatz vom 19.05.2008 hat der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen eine weitere Stellungnahme der L-GmbH vom 16.05.2008 vorgelegt. Insoweit ist ausgeführt, dass der L-GmbH vorgeworfen werde, dass die Geruchsimmissionen um mindestens 30 % zu hoch angesetzt worden seien und die Häufigkeit von Kaltluftabflussereignissen mit 20 % überschätzt würden. In dieser Stellungnahme wird ausgeführt, dass diese Annahmen zutreffend gemacht worden seien. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die Behördenakten (2 Akten, 2 Hefter) Bezug genommen.