Urteil
3 K 1465/09.WI.A
VG Wiesbaden 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2011:0314.3K1465.09.WI.A.0A
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Tenor
Nummer 2) des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 02.12.2009 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass bei der Klägerin die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.
Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 1/2 und die Beklagte zu ½ zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Nummer 2) des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 02.12.2009 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass bei der Klägerin die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 1/2 und die Beklagte zu ½ zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Klägerin steht ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG zur Seite. Gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt wurden. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft (§ 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter Buchstabe a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land ein staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes vom 29. April 2004 (ABl. EU L 304 S.12, ber. ABL. 2005 L 204 S. 24 – Qualifikationsrichtlinie/QRL –) ergänzend anzuwenden. Der HessVGH (Urteil vom 21.02.2008 - 3 UE 191/07 -) hat zu den hierbei zu beachtenden Maßstäben ausgeführt: „Nach der nunmehr in § 60 Abs. 1 AufenthG in Bezug genommenen und im Übrigen aufgrund des Ablaufs ihrer Umsetzungsfrist zum 10. Oktober 2006 ohnehin in weiten Teilen unmittelbar geltenden Qualifikationsrichtlinie (vgl. zur unmittelbaren Geltung von Richtlinien EuGH, Urteil vom 19. 01. 1982 – Rs. 8 /81 -, EuGHE 1982, 53 Rz 21 ff. und vom 20. 09. 1988 – Rs 190/87 -, EuGHE 1988, 4689 Rz 22 ff.; Herdegen, Europarecht, 8. Aufl., 2006, § 9 Rdn 44 ff.) haben sich die vorwiegend richterrechtlich entwickelten Prüfungsmaßstäbe hinsichtlich der Zuerkennung von Flüchtlingsschutz unmittelbar am Wortlaut der QRL und des AufenthG zu messen, wobei dies teils zu gravierenden Änderungen, teils jedoch zur Beibehaltung auch bisher geltender Prüfmaßstäbe führt. Dabei ist bei der Auslegung der von dem deutschen Gesetzgeber so formulierten „ergänzenden“ Anwendung der Vorschriften der QRL - § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG– zu beachten, dass gem. Art. 1 QRL die Richtlinie verbindliche Mindestnormen für die Mitgliedstaaten festschreibt, die durch den nationalen Gesetzgeber nicht unterschritten werden dürfen. Wesentliches Ziel der Richtlinie ist nämlich die Schaffung einer gemeinsamen Asylpolitik einschließlich eines „Gemeinsamen Europäischen Asylsystems“. Die Richtlinie soll auf „kurze Sicht zur Annäherung der Bestimmungen über die Zuerkennung und Merkmale der Flüchtlingseigenschaft führen“ (vgl. Marx, Handbuch zur Flüchtlingsanerkennung, Erläuterungen zur Richtlinie 2004/83/EG, 2005, Vorwort zur Neugestaltung des Handbuchs, III) Bei der Frage, welcher Maßstab an die zu prüfende Verfolgungswahrscheinlichkeit unter Geltung der QRL anzulegen ist, ist zunächst auf Art. 4 Abs. 3 QRL zu verweisen, nach dem stets eine individuelle Prüfung zu erfolgen hat, mithin eine rein generalisierende Sichtweise nicht mehr mit dem Wortlaut der Richtlinie zu vereinbaren wäre (vgl. Hruschka/Löhr, Der Prognosemaßstab für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nach der Qualifikationsrichtlinie, ZAR 2007, S. 180 ff.) Soweit nach der bisherigen Rechtsprechung für die Beurteilung der Frage, ob einem Flüchtling nach den Maßstäben des § 60 Abs. 1 AufenthG Schutz zu gewähren ist, unterschiedliche Maßstäbe anzulegen waren, je nachdem, ob dieser seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist (vgl. BVerfGE 80, 315 = NVwZ 1990, 151 = NJW 1990, 974 ), nimmt zwar die QRL eine entsprechende Unterscheidung ebenfalls auf, allerdings mit Verschiebungen des Prüfungsumfangs hinsichtlich der vorverfolgt ausgereisten Personen sowie hinsichtlich des anzustellenden Prüfungsumfangs im Zeitpunkt der Ausreise. Nach den bisher richterrechtlich entwickelten Maßgaben durfte ein - landesweit - vorverfolgt ausgereister Flüchtling grundsätzlich nur dann in sein Heimatland zurückgeschickt werden, wenn er dort hinreichend sicher vor – erneuter politischer – Verfolgung war (sog. herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab), wobei hinreichende Sicherheit in diesem Zusammenhang bedeutete, dass aufgrund der bereits einmal erlittenen Verfolgung hohe Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Ausschlusses erneuter Verfolgung zu stellen waren. Es musste mehr als überwiegend wahrscheinlich sein, dass keine erneute Verfolgung droht (BVerwGE 70, 169 ). Demgegenüber konnte ein unverfolgt Ausgereister bei zu berücksichtigenden objektiven Nachfluchtgründen auf sein Heimatland verwiesen werden, wenn ihm dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohte, was anzunehmen war, wenn er in absehbarer Zeit dort nicht mit Verfolgungsmaßnahmen ernsthaft zu rechnen hatte (vgl. BVerwGE 68, 106 ). Auch die QRL nimmt bei der anzustellenden Verfolgungsprognose eine Differenzierung vor, indem sie in Art. 4 Abs. 4, auf den § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG ausdrücklich Bezug nimmt, ausführt, dass die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf ist, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Zwar ist zutreffend, dass Art. 4 Abs. 4 QRL damit lediglich eine Prognoseregelung für den Fall trifft, dass eine Person verfolgt wurde oder eine Verfolgung unmittelbar bevorstand, nicht jedoch eine Vermutungsregel für unverfolgt ausgereiste Flüchtlinge enthält (vgl. Hruschka/Löhr, a.a.O., S.181). Nach der Systematik des Art. 4 Abs. 4 QRL stellt für den erstgenannten Personenkreis die stattgefundene bzw. unmittelbar drohende Vorverfolgung den ernsthaften Hinweis auf eine auch im Fall der Rückkehr zu erwartende Verfolgung dar, während bei nicht vorverfolgten Flüchtlingen der in Art. 4 Abs. 4 QRL so bezeichnete „ernsthafte Hinweis“ auf zu erwartende Gefährdungen entfällt, es im Übrigen aber bei der Prüfung bleibt, ob der Flüchtling heute bei Rückkehr in sein Heimatland erwartbar Verfolgungsmaßnahmen oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erleiden wird oder hiervon unmittelbar bedroht ist. Insoweit kann auch auf die Begriffsbestimmung des Art. 2 c) QRL zurückgegriffen werden, wonach „Flüchtling“ im Sinne der QRL einen Drittstaatsangehörigen bezeichnet, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegenseiner Rasse,Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und auf den Art. 12 keine Anwendung findet. Der letztgenannte Maßstab entspricht dabei dem in der Rechtsprechung entwickelten Maßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ in Anlehnung an die britische Rechtsprechung des „real risk“, wobei auch ein Verfolgungsrisiko von unter 50% als beachtlich wahrscheinliches Risiko angesehen werden kann. Der von der Rechtsprechung entwickelte Maßstab der „hinreichenden Sicherheit“ bei vorverfolgt ausgereisten Flüchtlingen wird demgegenüber nunmehr durch die in Art. 4 Abs. 4 QRL enthaltene Rückausnahme abgelöst, wonach eine erfolgte oder unmittelbar drohende Vorverfolgung den ernsthaften Hinweis nach sich zieht, dass die Furcht des Antragsteller vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn , stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht sein wird (a.A. Bay. VGH, Urteil vom 31. 08. 2007, 11 B 02.31774, Rdn 29, in juris online, der davon ausgeht, dass es auch unter Geltung der QRL bei beiden bisher richterrechtlich entwickelten Prognosemaßstäben bleibt). Bei der Auslegung des Art. 4 Abs. 4 QRL können zwar die in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien der „hinreichenden Sicherheit vor Verfolgung“ mit herangezogen werden, da auch der Richtliniengeber davon ausgeht, dass der bereits einmal verfolgte Flüchtling einen erhöhten Schutzstandard genießt, stellt doch die Vorverfolgung einen ernsthaften Hinweis auf eine auch bei Rückkehr zu befürchtende Verfolgung dar, es sei denn es greift die Rückausnahme des Art. 4 Abs. 4 a.E. QRL. Allerdings sollte sich die Rechtsanwendung nunmehr den neuen – europaweit gültigen – Begrifflichkeiten zuwenden, die als Rechtsnormen die richterrechtlich entwickelten Begriffe ablösen und sich auch einer europaweiten Vergleichbarkeit werden stellen müssen.“ Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an und macht sie sich zu Eigen. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe gilt hier Folgendes: Der Klägerin drohen bei einer Rückkehr nach Nigeria mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Hinsichtlich der Verfolgungsgefahr wird diese Einschätzung auch vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geteilt. Dieses hat in seinem Bescheid vom 02.12.2009 im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AufenthG ausgeführt, die Klägerin wäre bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in Gefahr, dass die Leute der „Madame“ sie entweder der Prostitution wieder zuführen würden oder sogar, um eventuell ein Exempel zu statuieren, töten würden. Wie sich herausgestellt habe, als die Klägerin sich für längere Zeit aus dem Machtbereich der „Madame“ entfernt gehabt habe, habe diese die Möglichkeit gehabt, von Deutschland aus Druck auf die Familie der Klägerin in Nigeria auszuüben, die dann wiederum Einfluss auf die Klägerin genommen habe, um sie zu einer Rückkehr zur „Arbeit“ zu veranlassen. Auf den Schutz des nigerianischen Staates könne sie in diesem Zusammenhang nicht bauen. Dies deckt sich mit den Ausführungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe im Nigeria-Update vom März 2010. Entgegen der Auffassung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge knüpft diese Verfolgungsgefahr aber auch an die Zugehörigkeit der Klägerin zu einer bestimmten sozialen Gruppe an. Zwar liegt nicht eine allein an das Geschlecht anknüpfende Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG vor. Dies ergibt sich bereits daraus, dass nicht alle Frauen in Nigeria dieser Verfolgungsgefahr unterliegen. Die Klägerin gehört vielmehr zu einer Untergruppe bzw. Fallgruppe bei der geschlechterbezogene Aspekte im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b) RL 2004/83/EG eine Rolle spielen, die aber nicht allein für diese Gruppe prägend sind. Mitglieder dieser Gruppe sind nach Nigeria rückkehrende Frauen, die Opfer von Menschenhandel geworden sind und die sich hiervon befreit haben bzw, befreit worden sind (und gegen diese ausgesagt haben). Es handelt sich um eine klar definierbare, nach außen wahrnehmbare und von der Gesellschaft wahrgenommene und ausgegrenzte Untergruppe von Frauen im Sinne von Art. 10 RL 2004/83/EG. Dies ergibt sich aus den Ausführungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe in ihrem Nigeria-Update vom März 2010, rückgeführte Opfer müssten mit Diskriminierung durch die Familie und das soziale Umfeld und mit Vergeltung des Sponsors rechnen. Wenn sie gegen die Händler aussagten, würden sie von diesen bedroht und liefen Gefahr, erneut Opfer von Menschenhandel zu werden. Die Gruppe dieser Frauen wird also auch eigenständig wahrgenommen. Ein innerer Zusammenhalt ist nicht erforderlich (vgl. Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, § 19 RdNr.23 ff). Dabei geht das Gericht davon aus, dass die beiden Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 1 Buchstabe d) kumulativ vorliegen müssen. Zwar schließt Art. 10 RL 2004/83/EG nicht aus, dass auch andersartige Gestaltungen eine Anerkennung als soziale Gruppe zulassen können. Dies ergibt sich aus der Verwendung des Begriffs „insbesondere“. Diese müssen dann aber nach Auffassung des Gerichts eine vergleichbare Dichte der Beschreibung wie die in Art. 10 RL 2004/83/EG genannten Voraussetzungen zulassen. Dies wäre nicht gegeben, wenn man alternativ das Vorliegen einer der beiden Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 1 Buchstabe d) RL 2004/83/EG genügen lassen würde. Vorliegend geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus. Damit ist nach Art. 6 RL 2004/83/EG die weitere Prüfung erforderlich, ob der nigerianische Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 7 RL 2004/83/EG zu bieten. Da es sich bei den nichtstaatlichen Akteuren um Kriminelle handelt, ist zusätzlich zu prüfen, ob ein Unterschied zu anderen Kriminalitätsopfern bezüglich der Schutzversagung besteht (vgl. Treiber in GK-AufenthG § 60 RdNr. 188). Eine allgemeine Schutzschwäche eines Staates gegenüber Kriminalität genügt nicht, denn es ist nicht Sinn und Zweck der Flüchtlingskonvention, Schutz gegenüber allgemeinen sozialen Missständen zu bieten. In Nigeria stellt sich die Lage so dar, dass der Staat auf oberer Ebene durchaus Maßnahmen gegen Menschenhandel ergreift. So ist Menschenhandel seit 2003 verboten und es wurde mit der National Agency for Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP) eine Behörde gegen Menschenhandel eingerichtet (vgl. hierzu die Darstellung in Bureau of Democracy, Human Rights Report Nigeria 2009, Seite 32 ff). Die Einrichtung ist aber nach Auffassung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Nigeria-Update März 2010) unterfinanziert (so auch Human Rights Report Nigeria 2009) und die getroffenen Maßnahmen reichen nicht aus. Dennoch wird man von einer prinzipiellen Schutzwilligkeit des nigerianischen Staates ausgehen können. Nigeria ist aber nicht in der Lage, ein ausreichendes Schutzniveau zu gewährleisten und der staatliche Schutz für Opfer von Menschhandel bleibt hinter dem Schutz gegenüber sonstiger Kriminalität zurück. Davon, dass der nigerianische Staat die Klägerin nicht vor der drohenden Verfolgung schützen kann, geht auch der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 02.12.2009 aus. Dies deckt sich mit den Ausführungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe im Nigeria-Update vom März 2010. Gegenüber sonstiger Kriminalität stellt sich der Sachverhalt so dar, dass Frauen in Nigeria trotz formaler Gleichberechtigung in allen Bereichen diskriminiert werden (vgl. Lagebericht Nigeria des Auswärtigen Amtes, Stand Februar 2010). Nach Angaben des Auswärtigen Amtes werden sie, insbesondere im Niger-Delta, auch immer wieder Opfer von Vergewaltigungen durch Polizei und Sicherheitskräfte. Opfer von Menschenhandel sind als Prostituierte besonders stigmatisiert. Die in großem Umfang korrupten Polizeibehörden (vgl. Lagebericht Nigeria des Auswärtigen Amtes, Stand Februar 2010) sind gegenüber dieser Gruppe (noch) weniger schutzwillig als gegenüber sonstigen Kriminalitätsopfern. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für die Klägerin nicht. Dabei ist davon auszugehen, dass die Klägerin von ihrer Familie keine Unterstützung erfahren würde. So führt die Schweizerische Flüchtlingshilfe in ihrem Nigeria-Update vom März 2010 (S. 19) aus, rückgeführte Opfer müssten mit Diskriminierung u.a. durch die Familie rechnen. Auch der nigerianische Staat bietet danach nur mangelhafte Maßnahmen zur Rehabilitation und zur Reintegration der Opfer an. Die wenigen Einrichtungen für Opfer seien in einem schlechten Zustand. Als alleinstehende Frau könnte die Klägerin im muslimischen Nordteil keinesfalls leben. Im Süden wäre sie permanenter Gefahr sexueller Übergriffe ausgesetzt, die sogar von staatlichen Sicherheitskräften ausgeht (vgl. Lagebericht Nigeria des Auswärtigen Amtes vom Februar 2010). Hinzu kommt, dass nach Schätzungen des UNDP rund 65 % der Bevölkerung Nigerias unter der Armutsgrenze von einem US-Dollar pro Tag leben (zitiert nach Lagebericht Nigeria des Auswärtigen Amtes vom Februar 2010; vgl. auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nigeria-Update März 2010). Damit droht der Klägerin bei ihren individuellen Bedingungen ein Leben unter dem Existenzminimum. Soweit die Klägerin die Klage auf Anerkennung als Asylberechtigte zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, Die Gerichtskostenfreiheit findet in § 83 b AsylVfG ihre Grundlage. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO. Die Klägerin ist nigerianische Staatsangehörige. Im März 2007 wurde sie von der niederländischen Polizei einer Personenkontrolle unterzogen. Sie wurde in einem Asylbewerberheim untergebracht und tauchte unter. Im April 2007 wurde sie in einem Bordell in Mainz angetroffen. Sie wurde in einem Jugendheim untergebracht, das sie wiederum verließ. Im Oktober 2007 wurde sie in einem Bordell in XXX kontrolliert. Bei ihren Befragungen gab die Klägerin verschiedene Namen und Geburtsdaten an. Mit Schreiben vom 08.12.2008 erklärten die Niederlande ihre Zuständigkeit gemäß Artikel 4 Abs. 5 Dublin II VO. Mit Verfügung vom 10.12.2008 wies die Landeshauptstadt XXX die Klägerin aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus. Mit Schreiben ihrer Pflegerin vom 17.12.2008 stellte die Klägerin einen Asylantrag. Sie sei von Menschenhändlern unter Angabe falscher Tatsachen nach Europa verbracht worden und dort zur Prostitution gezwungen worden. Mit Bescheid vom 12.01.2009 wies das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag als unzulässig zurück und ordnete die Abschiebung in die Niederlande an. Hiergegen erhob die Klägerin am 19.01.2009 vor dem erkennenden Gericht Klage (Az.: 8 K 55/09). Die vorgesehene Abschiebung wurde aufgrund einer am 19.01.2009 eingegangenen Petition storniert. Auf Bitten der zuständigen Staatsanwaltschaft wurde die Klägerin vorerst geduldet. Nach Ablauf der Überstellungsfrist hob das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 12.06.2009 den Bescheid vom 12.01.2009 auf. Hierauf erklärten die Beteiligten das gerichtliche Verfahren für erledigt. Am 31.08.2009 hörte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Klägerin persönlich an. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Anhörung Bezug genommen. Mit Bescheid vom 02.12.2009 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag ab. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG liege hinsichtlich Nigeria vor. Der Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte scheitere daran, dass die Klägerin ihr Heimatland unverfolgt verlassen habe und bei einer Rückkehr nicht mit einer staatlichen Verfolgung zu rechnen habe. Die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Insbesondere könne die Klägerin nicht geltend machen von der „Madame" und ihren Leuten als Mitglied einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt zu werden. Sie werde von ihnen verfolgt, weil sie sie zur Prostitution zwingen wollten und/oder verhindern wollten, dass sie vor Gericht gegen sie aussage. Beide Möglichkeiten ließen sich nicht unter den Begriff soziale Gruppe subsumieren. Es liege jedoch ein Verbot der Abschiebung gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG vor. Vorliegend sei die Klägerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in Gefahr, dass die Leute der „Madame", sie entweder der Prostitution wieder zuführen würden oder sogar, um eventuell ein Exempel zu statuieren, töten würden. Wie sich herausgestellt habe, als die Klägerin sich für längere Zeit aus dem Machtbereich der „Madame" entfernt habe, habe diese die Möglichkeit gehabt, von Deutschland aus Druck auf die Familie der Klägerin in Nigeria auszuüben, die dann wiederum Einfluss auf die Klägerin genommen habe, um sie zu einer Rückkehr zur Prostitution zu veranlassen. Auf den Schutz des nigerianischen Staates könne sie in diesem Zusammenhang nicht bauen. Hiergegen hat die Klägerin am 16.12.2009 Klage erhoben. Die Klägerin sei Opfer eines Menschenhändlerrings. In Nigeria sei sie einer Voodoo-Zeremonie unterzogen worden, um sie unter Druck zu setzen. Der Klägerin seien körpereigene Stoffe entnommen worden, ihr seien Schnittwunden beigebracht worden und sie habe rohe Hühnerherzen verzehren müssen. Dadurch sei ihr ihr freier Wille genommen worden. Das Gefühl der Angst und Bedrohung beherrsche das Leben der Klägerin. Sie habe deshalb lange Zeit nicht die Namen der Zuhälter und Schleuser sowie die konkreten Umstände ihrer Einreise und Zwangsarbeit in Deutschland gegenüber der Polizei benennen können. Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland müsste die Klägerin damit rechnen, als junge Frau sexuell missbraucht und ausgenutzt zu werden. Auch könnten die Menschenhändler ihrer habhaft werden und sie dafür verantwortlich machen, dass sie ihre Schulden noch nicht abbezahlt habe. Schließlich müsse sie wegen ihrer Zusammenarbeit mit den deutschen Polizeibehörden befürchten, getötet oder an ihrer Gesundheit gefährdet zu werden. Bei einer Rückkehr nach Nigeria sei die Klägerin als ehemalige Prostituierte völlig schutzlos und rechtlos. Unterstützung durch die nigerianische Polizei könne sie nicht erwarten. In Nigeria könne man als Zuhälter Polizisten bezahlen, um das Geld von den Opfern zu holen. Würden die Frauen ihren Schwur brechen, so drohten ihnen angeblich drakonische Strafen wie Wahnsinn, Krankheit oder Tod von Familienmitgliedern. Da die Juju-Religion in Nigeria in der Kultur verwurzelt sei und noch immer viele Anhänger habe, sei der Bann für die Frauen Gesetz. Die Klägerin habe ausgeführt, dass sie 40.000 € abbezahlen beziehungsweise abarbeiten müsse. Nachdem die Klägerin mit einem Freier weggelaufen sei, seien seitens der Madame der Klägerin Killer angesetzt worden, welche die Familie terrorisiert hätten, damit diese auf die Klägerin einwirke, ihre Arbeit als Prostituierte wieder aufzunehmen. Die Klägerin sei dadurch in eine ausweglose Situation geraten. Dies stelle eine Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 S. 3 AufenthG dar, denn die Bedrohung, der die Klägerin ausgesetzt gewesen sei, habe allein an ihr Geschlecht anknüpft. Geschlecht in seiner sozialen Bedeutung sei die Beziehung zwischen Frauen und Männern auf der Grundlage gesellschaftlich oder kulturell üblicher oder definierter Identitäten, Rechtstellungen, Rollen und Aufgaben, die dem einen oder dem anderen Geschlecht zugewiesen seien. Für die besondere Situation der Klägerin gelte, dass Frauenhandel untrennbar mit sexueller Gewalt, Ausbeutung und Zwangsprostitution verbunden sei, wobei der Frauenhandel auf den Genderstatus der Frau, ihr Alter, Geschlecht, ihre wirtschaftliche und soziale Zustellung und insbesondere auch ihre sexuelle Verwertbarkeit zu wirtschaftlichen Zwecken ziele und damit insgesamt die für die bestimmte soziale Gruppe maßgebenden Genderfaktoren bezeichne. Als junge Frau ohne größere Zukunftsperspektive in dem wirtschaftlich brachliegenden Nigeria sei die Klägerin von dem Menschenhändlerring ausgenutzt worden. Der nigerianische Staat sei nicht in der Lage beziehungsweise Willens die Klägerin und ihre Familie zu schützen. So versäumten es nigerianischen Behörden immer wieder, Vergewaltigungen und sexueller Gewalt mit der angemessenen Sorgfalt zu begegnen. Bei der Anzeige und Verfolgung von Vergewaltigungen gebe es große Hindernisse. Polizeibeamte seien nicht entsprechend ausgebildet und die Opfer würden gedemütigt und bedroht. Polizeiliche Ermittlungen würden durch Korruption und Inkompetenz behindert. Bestrafungen seien selten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 ihres Bescheides vom 02.12.2009 zu verpflichten, festzustellen, dass bei der Klägerin die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Im Übrigen hat sie die Klage zurückgenommen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 10.03.2009 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Gegenstand des Verfahrens waren die Gerichtsakte, die Akte des Verfahrens Az.: 8 K 55/09 sowie die Akte des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.