Urteil
3 K 1349/09.WI
VG Wiesbaden 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2011:0620.3K1349.09.WI.0A
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Leitsätze
§ 3 Abs. 2 BeamtVG regelt allein den Umfang des Versorgungsanspruchs. Ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Versorgungsauskunft wird hierdurch nicht ausgeschlossen (a. A., VG Ansbach, U. v. 30.11.2010 - AN 1 K 09.01731 -, zit. nach Juris; VG München, U. v. 17.02.2004 - M 5 K 02.4284 -, zit. nach Juris)
Zur Verbindlichkeit einer Versorgungsauskunft
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin mit Wirkung ab dem 01.06.2009 im Wege des Schadensersatzes durch Zahlung eines monatlichen Differenzbetrags so zu stellen als stünden ihr Versorgungsbezüge nach Besoldungsgruppe A15 zu und die Zahlbeträge mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, bei später eintretender Fälligkeit ab dieser, zu verzinsen. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.
2. Soweit sie verurteilt wird, hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen. Im Übrigen trägt sie die Klägerin.
3. Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
4. Die Berufung wird zugelassen, soweit die Beklagte verurteilt wird.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 3 Abs. 2 BeamtVG regelt allein den Umfang des Versorgungsanspruchs. Ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Versorgungsauskunft wird hierdurch nicht ausgeschlossen (a. A., VG Ansbach, U. v. 30.11.2010 - AN 1 K 09.01731 -, zit. nach Juris; VG München, U. v. 17.02.2004 - M 5 K 02.4284 -, zit. nach Juris) Zur Verbindlichkeit einer Versorgungsauskunft 1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin mit Wirkung ab dem 01.06.2009 im Wege des Schadensersatzes durch Zahlung eines monatlichen Differenzbetrags so zu stellen als stünden ihr Versorgungsbezüge nach Besoldungsgruppe A15 zu und die Zahlbeträge mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, bei später eintretender Fälligkeit ab dieser, zu verzinsen. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt. 2. Soweit sie verurteilt wird, hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen. Im Übrigen trägt sie die Klägerin. 3. Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags. 4. Die Berufung wird zugelassen, soweit die Beklagte verurteilt wird. Nachdem die Klägerin durch den Übergang von dem angekündigten Hauptantrag zum Hilfsantrag ihr Klagebegehren ohne Änderung der Klage (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO) beschränkt und ihre Klage teilweise zurückgenommen hat, ist das Verfahren insoweit einzustellen ist (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Für das verbliebene Schadensersatzbegehren ist entgegen der Auffassung der Beklagten der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Zwar ist gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, der ordentliche Rechtsweg gegeben. Doch bleiben gemäß Satz 2 der Regelung die besonderen Regelungen des Beamtenrechts unberührt. Es verbleibt damit bei § 126 Abs. 1 BBG, wonach für alle Klagen von Ruhestandsbeamten aus dem Beamtenverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Hierunter fällt auch die Klage eines Beamten auf Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 40 RdNr. 76). Die Klage ist als Untätigkeitsklage zulässig, nachdem über den Widerspruch der Klägerin, soweit er das Schadensersatzbegehren betrifft, ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist (§ 75 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat mit ihrem Rechtsbehelf ordnungsgemäß auch insoweit ein Vorverfahren eingeleitet. Sie hat in der Widerspruchseinlegung hinreichend klar dargelegt, dass (auch) Schadensersatz gefordert wird (vgl. dazu BVerwG, U. v. 28.06.2001 – 2 C 48/00–, BVerwGE 114, 350), indem sie ihre Forderung hilfsweise auf den Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen unrichtiger Auskunft gestützt hat. Sie hat zwar im Rahmen der Widerspruchsbegründung ausgeführt, dass es nach ihrer Rechtsauffassung nicht mehr auf die Prüfung ankommen werde, ob sich der geltend gemachte Anspruch auch aus Schadensersatzgesichtspunkten herleite. Hieraus kann indes nicht entnommen werden, dass die Klägerin ihr Schadensersatzbegehren zurückgenommen hätte. Sie hat nämlich zugleich vorsorglich darauf hingewiesen, dass der Anspruch zweifellos auch unter diesem Gesichtspunkt begründet wäre, was sich der Aktenlage entnehmen lasse. Auch die Beklagte hat dies nicht anders verstanden, wie die Erwähnung des Hilfsantrags im Widerspruchsbescheid zeigt. Sie hat hierüber aber im Rahmen des Widerspruchsbescheids nicht entschieden. Im tatbestandlichen Teil wird zwar erwähnt, dass die Klägerin ihr Begehren, Versorgungsbezüge auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A15 zu zahlen, hilfsweise auch unter dem Aspekt des Schadensersatzes wegen unrichtiger Auskunft geltend macht, doch findet sich weder im entscheidenden Ausspruch noch in der Begründung des Bescheids ein Hinweis darauf, dass mit dem Widerspruchsbescheid zugleich das Schadensersatzbegehren hat abgelehnt werden sollen. Auch im Betreff ist allein von der Festsetzung von Versorgungsbezügen die Rede. Auch der äußere Geschehensablauf, wie er für die Klägerin erkennbar war, zeigt, dass von dem Service-Center-xx in xx nur über die Festsetzung der Versorgungsbezüge als solche hat entschieden werden sollen. Der Klägerin war nämlich mit Schreiben vom 03.07.2009 mitgeteilt worden, dass ihre Anfrage wegen Schadensersatz das das Referat RF12 in Neustadt weitergeleitet worden sei. Soweit die Beklagte im gerichtlichen Verfahren die Auffassung vertreten hat, die Frage eines etwaigen Schadensersatzes stelle sich erst nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, ist dies nicht zutreffend. Nachdem die Klägerin ihr Widerspruchsbegehren hilfsweise auf den Gesichtspunkt des Schadensersatzes gestützt hatte, waren sowohl der Primäranspruch auf höhere Versorgungsbezüge als auch der Sekundäranspruch auf Schadensersatz Gegenstand des Widerspruchsverfahrens (vgl. Eyermann, VwGO, 12. Auflage 2006, § 90 RdNr. 6 für die hilfsweise erhobene Klage). Hierüber war grundsätzlich einheitlich zu entscheiden. Zwar sind auch im Widerspruchsverfahren Teilentscheidungen möglich (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Auflage 2010, § 79 RdNr. 35). Doch setzt dies nach Auffassung des Gerichts voraus, dass nur ein Teil des Streitgegenstandes reif für eine Entscheidung ist (vgl. § 110 VwGO). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Die Auffassung der Beklagten, Schadensersatz sei allein im Zivilrechtsweg einzufordern, ist – wie ausgeführt – nicht zutreffend. Sie ist deshalb auch nicht geeignet, ein Zurückstellen der Verwaltungsentscheidung bis rechtskräftig über die Höhe der der Klägerin zustehenden Versorgungsbezüge (und damit die Frage, ob der Klägerin überhaupt ein Schaden entstanden ist) entschieden ist, zu rechtfertigen. Die sonach zulässige Leistungsklage ist begründet. Der Klägerin hat wegen der fehlerhaften Berechnung von Variante 5 ihres Antrags auf Berechnung der Ruhegehaltsbezüge vom 16.10.2001, die Teil der Auskunft der Oberfinanzdirektion A-Stadt vom 06.11.2001 ist, Anspruch, wegen Verletzung der Fürsorgepflicht (§§ 92 HBG a.F., 45 BeamtStG) im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, als sei diese Auskunft zutreffend und den Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A15 als ruhegehaltsfähiger Dienstbezug zu Grunde zu legen. Erteilt der Dienstherr eine Auskunft, so muss sie wahr, richtig, unzweifelhaft und vollständig sein. Sieht sich der Dienstherr aufgrund unklarer Verhältnisse oder zweifelhafter Rechtslage zur richtigen und sachgerechten Beratung des Beamten außerstande, hat er den Beamten in eindeutiger Form darauf hinzuweisen. Eine schuldhaft fehlerhaft erteilte Auskunft kann die Schadensersatzpflicht des Dienstherrn begründen, wenn und soweit der Beamte im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft adäquat kausal einen materiellen Schaden erleidet (BVerwG, B. v. 27.09.2001 – 2 B 8/01–, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 119; Kohde, in: HBR § 45 BeamtStG RdNr. 18). Die von der Oberfinanzdirektion xx erteilte Auskunft über die Höhe der Versorgungsbezüge war für Variante 5 – inzwischen zwischen den Beteiligten unstreitig – falsch, da auch für diese Variante ruhegehaltsfähige Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A15 zugrundegelegt worden sind. Bei einer Beurlaubung ohne Bezüge ab dem 01.04.2002 bis zum Eintritt in den regulären Ruhestand am 31.05.2011 waren nach der zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung gültigen Rechtslage (ebenso wie zum Zeitpunkt der tatsächlichen Ruhestandsversetzung der Klägerin) ruhegehaltsfähig allein Bezüge der Besoldungsgruppe A14 gewesen. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG in der bis zum 31.12.2001 gültigen Fassung waren ruhegehaltsfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes, wenn der Beamte die Dienstbezüge des inngehabten Amtes nicht mindestens drei Jahre erhalten hat. Dies war bei der Klägerin nicht der Fall. Nachdem die Klägerin erst mit Wirkung vom 01.02.2001 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A15 eingewiesen worden war, wären Bezüge aus dieser Besoldungsgruppe bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge ab dem 01.04.2002 nur für 14 Monate geflossen. Die Auskunft ist auch nicht nachträglich durch Änderungen der Rechtslage zutreffend geworden. Zwar ist die Verlängerung der Wartefrist auf drei Jahre durch § 5 Abs. 3 BeamtVG vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20.03.2007 – 2 BvL 11/04– (BVerfGE 117, 372) als mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar und nichtig angesehen worden. Doch hat dies nicht zum Wegfall der Wartefrist insgesamt, sondern zur Anwendung der früher geltenden Zweijahresfrist geführt (vgl. VG Bayreuth, U. v. 10.01.2008 – B 5 K 07.660 –, zit. nach Juris m. w. N.; Stegmiller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, § 5 Erl. 7 Abschnitt 3.4.3.1). Durch Art. 4 Nr. 5 lit. b lit. aa des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes– DNeuG – vom 05.02.2009 (BGBl. 2009 I, S. 160 ist dies vom Gesetzgeber mit Wirkung ab 13.04.2007 (Art. 17 Abs. 2 DNeuG) ausdrücklich angeordnet worden. Auch die zweijährige Wartefrist wird von der Klägerin im Hinblick auf die ab dem 01.07.2002 erfolgte Beurlaubung nicht erfüllt. Die Voraussetzungen der Übergangsregelung des § 69c Abs. 2 BeamtVG liegen nicht vor, da die Klägerin weder vor dem 01.01.2001 befördert noch ihr ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen worden ist. Hierfür ist die bloße Übertragung eines entsprechenden Dienstpostens nicht ausreichend (vgl. Stegmiller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, § 69c RdNr. 4). Zwar war und ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG die innerhalb der Wartefrist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge einzurechnen, soweit sie als ruhegehaltsfähig berücksichtigt worden ist. Doch ist dies regelmäßig bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nicht der Fall (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Halbsatz 1 BeamtVG; Stegmiller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, § 6 RdNr. 79). Die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann nur dann berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dienst (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Halbsatz 2 BeamtVG). Anhaltspunkte dafür, dass bei der Klägerin einer der Fälle gegeben sein könnte, in denen die öffentlichen Belange oder das dienstliche Interesse an der Beurlaubung anerkannt sind (vgl. dazu Stegmiller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, § 6 RdNr. 81 f.), sind ihrem Antrag nicht zu entnehmen. Es bestand für den Sachbearbeiter deshalb kein Anlass, vom Vorliegen eines derartigen Sonderfalles auszugehen. Ohne einen entsprechenden einschränkenden Hinweis war die Auskunft deshalb falsch bzw. unvollständig. Es kann offen bleiben, ob eine Verpflichtung bestand, auf sämtliche von der Klägerin angeführten Varianten einzugehen. Da sich die erteilte Auskunft auf alle Varianten bezog, musste sie auch für alle Fallgestaltungen gleichermaßen zutreffend sein. Nur dann konnte sie nämlich den Zweck erfüllen, der Klägerin die Möglichkeit zu geben, entsprechend dem Inhalt der Auskunft zu disponieren. Hiervon ist ersichtlich auch der für die Beklagte handelnde Sachbearbeiter ausgegangen, indem er die tabellarische Übersicht ausdrücklich in gleicher Weise wie den gleichzeitig ergangenen Bescheid über die Anerkennung von Vordienstzeiten unterschrieben hat. Der für die Beklagte handelnde Sachbearbeiter hat die ihm obliegende Amtspflicht zur richtigen Auskunftserteilung auch fahrlässig verletzt. Fahrlässig handelt ein Beamter, wenn er bei Anwendung der für seinen Pflichtenkreis erforderlichen Sorgfalt in der Lage ist, sein Verhalten als einen Verstoß gegen seine Amtspflicht zu erkennen. Dabei kommt es auf die Kenntnisse, Fähigkeiten und Einsichten an, die für die Führung des übernommenen Amtes durchschnittlich erforderlich sind und nicht auf die, über die der Sachbearbeiter tatsächlich verfügte (vgl. OLG Stuttgart, U. v. 31.03.2004 – 4 U 216/03–, VBlBW 2004, 435). Dass einem mit der Auskunft über Versorgungsanwartschaften betrauten Sachbearbeiter die Bestimmung des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG bekannt sein muss, ist nicht zweifelhaft. Dies gilt in gleicher Weise für die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG. Der Beamte handelte schuldhaft, weil ihm angesichts des in der Auskunft vom 06.11.2001 aufgeführten Datums der Einweisung in die letzte Besoldungsgruppe hätte auffallen müssen, dass bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge zum 01.04.2002 wegen Nichterfüllung der Wartefrist nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes ruhegehaltsfähig sind. Es ist nicht ersichtlich, welche Vielzahl von Überlegungen für die Entscheidung erforderlich gewesen sein sollten, wie die Beklagte geltend macht. Soweit dies § 69c Abs. 2 BeamtVG betrifft, ist zunächst nichts dafür ersichtlich, dass die Fehlerhaftigkeit der Auskunft für Variante 5 auf einer unzutreffenden Anwendung dieser Vorschrift beruhen könnte. Da das Datum der Einweisung in die letzte Planstelle von dem Computerprogramm nicht ausgewertet wird, liegt der Ausgangspunkt des Fehlers nach der Überzeugung des Gerichts in diesem Umstand und in der Folge in einer unzureichenden Prüfung von § 5 Abs. 3 BeamtVG. Im Übrigen wäre auch die fehlerhafte Anwendung von § 69c Abs. 2 BeamtVG schuldhaft, weil nach dem Wortlaut der Norm erkennbar neben Beförderungen allein diesen gleichstehende Maßnahmen in Form ernennungsähnlicher Verwaltungsakte betroffen sind (vgl. Stegmiller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, § 69c RdNr. 4). Die rechtswidrige Pflichtverletzung war für den von der Klägerin erlittenen Schaden auch kausal. Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angehört und dabei die Überzeugung gewonnen, dass diese auf der Grundlage einer richtigen bzw. vollständigen Auskunftserteilung sich nicht bereits ab 01.07.2002 hätte beurlauben lassen. Allerdings hat die Klägerin als Grund für ihren Beurlaubungsantrag persönliche, nämlich gesundheitliche Gründe in ihrem Schreiben vom 03.01.2002 angegeben und die Umstände im Einzelnen bei ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 08.06.2011 erläutert. Hieraus ergeben sich aber keine Anhaltspunkte dafür noch werden sie substantiiert von der Beklagten geltend gemacht, dass die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt dienstunfähig gewesen und alsbald in den Ruhestand versetzt worden wäre. Es ist vielmehr nach der Überzeugung des Gerichts auf Grund der Schilderungen der Klägerin davon auszugehen, dass die Klägerin, weil sie sich „ausgebrannt“ fühlte, zwar eine Verringerung ihrer persönliche Belastung durch eine Veränderung der beruflichen Situation erreichen wollte, dass sie hierüber aber unter Berücksichtigung der finanziellen Auswirkungen eine verantwortliche Entscheidung treffen wollte. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass sich die Klägerin nicht – wie sie es ursprünglich angedacht hatte – zum 01.04.2001 hat beurlauben lassen, sondern im Hinblick auf noch durchzuführende Haushaltsgespräche ihre Beurlaubung erst zum 01.07.2002 beantragt hat. Auch die Fehlzeiten der Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt ergeben keine Hinweise auf eine Dienstunfähigkeit der Klägerin. Die Vermutung der Klägerin, der Arzt ihrer Mutter hätte ihr sicher bescheinigt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen den Dienst nicht weiter versehen könne, ist zum einen spekulativ und bezieht sich zum andern ersichtlich auf die Zeit vor dem Tod der Mutter am 18.08.2001. Das Gericht hat auf Grund der Anhörung der Klägerin die Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin ihre Beurlaubung nicht zum 01.07.2002 beantragt gehabt hätte, wenn sie durch eine zutreffende Versorgungsauskunft darüber in Kenntnis gesetzt worden wäre, dass ihr dann Versorgungsbezüge nur aus dem vorangegangenen statusrechtlichen Amt zugestanden hätten. Vielmehr hätte die Klägerin dann weitergearbeitet bis zur Erfüllung der Mindestfrist. Die Klägerin hat bei ihrer Anhörung erklärt, sie hätte sofort nachgefragt, wie lange sie noch arbeiten müsste, um die Versorgungsbezüge aus der Besoldungsgruppe A15 zu erreichen, wenn bei der Auskunft eine Anmerkung gewesen wäre, dass die Bezüge bei Variante 5 aus A14 errechnet sind. Sie hätte dann versucht, die fehlenden 19 Monate weiter zu arbeiten. Erst wenn es wirklich nicht mehr gegangen wäre, hätte man nach einem (anderen) Weg suchen müssen. Das Gericht glaubt diesen Angaben der Klägerin. Aus ihnen ergeben sich keine Gesichtspunkte dafür, dass der Leidensdruck der Klägerin derart groß gewesen wäre, dass sie ihre Beurlaubung schnellstmöglich hätte realisieren müssen. Nachdem die Klägerin den ursprünglich geplanten Beginn ihrer Beurlaubung aus dienstlichen Gründen um drei Monate verschoben hat, ist das Gericht davon überzeugt, dass sie auch aus persönlichen Gründen versucht hätte, die fehlenden Monate weiterzuarbeiten, wenn sie ansonsten die Ruhegehaltsfähigkeit der Bezüge aus dem inngehabten statusrechtlichen Amt nicht erreicht hätte. Da die Klägerin immer versucht hat, die Dinge zu meistern, solange es geht, hätte sie sich nach der Überzeugung des Gerichts auch nicht von dem Umstand an der Weiterarbeit abhalten lassen, dass nach der damaligen Rechtslage noch 19 Monate erforderlich gewesen wären, um die Ruhegehaltsfähigkeit der Versorgungsbezüge aus der Besoldungsgruppe A15 zu erreichen. Zwar hat sich die Klägerin insoweit nicht mit der gleichen Bestimmtheit geäußert wie hinsichtlich der nach der letztlich maßgeblichen Rechtslage noch fehlenden sieben Monate. Sie hat vielmehr zunächst lediglich angegeben, sie könne sich vorzustellen, dass sie noch 19 Monate weiter gearbeitet hätte, bevor sie bekräftigt hat, sie hätte in jedem Fall versucht, die fehlenden Monate noch zu arbeiten. Hierdurch wird aber die Kausalität der fehlerhaften Auskunft der Beklagten für den eingetretenen versorgungsrechtlichen Schaden der Klägerin nicht in Frage gestellt. In der ursprünglichen Antwort kommen lediglich die Zweifel der um eine wahrheitsgemäße Beantwortung bemühten Klägerin zum Ausdruck, ob sie die 19 Monate durchgestanden hätte. Hierauf kommt es jedoch nicht an, da es letztlich es genügt hätte, wenn die Klägerin noch sieben Monate durchgehalten hätte. Hiervon ist das Gericht auf Grund der Angaben der Klägerin und mangels entgegenstehenden Hinweisen aus der Personalakte unter Berücksichtigung der Dauer eines Zurruhesetzungsverfahrens wegen Dienstunfähigkeit überzeugt. Selbst wenn eine zutreffende Auskunft für Variante 5 keine zusätzliche Anmerkung auf die Besoldungsgruppe A14 enthalten hätte, beseitigt dies nicht die Kausalität der erteilten fehlerhaften Auskunft für Variante 5. Bei Ausweisung des zutreffenden Betrages der zu erwartenden Versorgungsbezüge hätte sich nämlich aus der tabellarischen Übersicht unschwer ermitteln lassen, das den Bezügen für Variante 5 ein anderer Ausgangsbetrag zugrunde lag als den anderen Varianten, so dass die Klägerin hätte nachfragen können. Es war der Klägerin wichtig, auf die Bezüge zu kommen, die in der fehlerhaften Versorgungsauskunft ausgeworfen waren. Für die Klägerin wäre bei zutreffender Auskunft nach der Überzeugung des Gerichts noch nicht der Punkt gekommen gewesen, wo sie eine Antwort erhalten hatte, die sie zufriedenstellte. Dafür, dass die Höhe der Versorgungsbezüge für die Entscheidung der Klägerin von bestimmender Bedeutung waren, spricht nicht zuletzt der Umstand, dass die Klägerin (verschiedentlich) detaillierte Auskünfte über ihre versorgungsrechtliche Situation eingeholt hat. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Klägerin nur wenige Monate nach der Erstellung der Versorgungsauskunft nicht mehr auf deren Richtigkeit hätte verlassen dürfen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Gesetzeslage hatte sich seit der Auskunftserteilung – und im Übrigen auch bis zum Eintritt in den Ruhestand – nicht in relevanter Weise geändert. Ein Schutz des Vertrauens der der Klägerin wird nicht durch § 3 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung sind Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, unwirksam. Sinn und Zweck der Regelung ist de Ergänzung und Sicherung der Aussage des § 3 Abs. 1 BeamtVG, wonach die Versorgung allein durch den Gesetzgeber festgelegt werden soll. Sie soll jeglicher individueller Vereinbarung entzogen werden. Die Vorschrift ist nach ihrer Zweckbestimmung weit auszulegen. Im Zweifel sind alle Manipulationen, die unter Ausnutzung der Gestaltungsformen des Rechts dem missbilligten Zweck einer höheren Versorgung dienen, von der Vorschrift erfasst (Stegmiller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, § 3 Anm. 2 Abschnitt 1.1 und 1.2). Auskünfte werden daher auch als Zusicherung im Sinne des § 3 Abs. 2 BeamtVG angesehen, sofern ein Bindungswille der Verwaltung vorliegt (Stegmiller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, § 3 Anm. 2 Abschnitt 5.1.1). Die Verwaltung soll daran gehindert werden, auf Grund von Manipulationen dem Beamten eine höhere Versorgung als die ihm gesetzlich zustehende zu verschaffen. Davon kann jedoch bei einer Versorgungsauskunft nicht ausgegangen werden. Auskünfte zu Versorgungsbezügen haben keinen Regelungscharakter, sondern stellen schlichtes Verwaltungshandelns dar, bei dem – so auch hier – ein auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichteter Regelungswillen fehlt. Eine Auskunft soll keine Ansprüche vermitteln, die dem Betroffenen nach der gesetzlichen Regelung nicht zustehen. Schadensersatzansprüche wegen falscher Auskunftserteilung werden dadurch aber nicht ausgeschlossen (OLG Stuttgart, U. v. 31.03.2004 – 4 U 216/03–, VBlBW 2004, 435). Durch die Zubilligung des Schadensersatzanspruchs, die im Ergebnis dazu führt, dass der Zustand hergestellt wird, der bestünde, wenn die Auskunft zutreffend gewesen wäre, wird die gesetzliche Regelung des § 3 BeamtVG nicht unterlaufen (so aber VG Ansbach, U. v. 30.11.2010 – AN 1 K 09.01731 –, zit. nach Juris; VG München, U. v. 17.02.2004 – M 5 K 02.4284 –, zit. nach Juris). § 3 BeamtVG regelt nämlich allein den Umfang des versorgungsrechtlichen Primäranspruchs. Ein Ausschluss von Schadensersatzansprüchen ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Die Gewährung von Schadensersatz steht auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht über das hinausgeht, was dem Beamten oder früheren Beamten durch spezialgesetzliche Regelung abschließend eingeräumt ist (so aber VG Ansbach, U. v. 30.11.2010 – AN 1 K 09.01731 –, zit. nach Juris; VG München, U. v. 17.02.2004 – M 5 K 02.4284 –, zit. nach Juris). Diese Auffassung betrifft nämlich ebenfalls eine Begrenzung des Primäranspruchs. Hingegen sind Ansprüche, die aus der Verletzung einer Rechtspflicht hergeleitet werden, dem Haftungsrecht zugeordnet. Insoweit ist – wie ausgeführt – anerkannt, dass sich auch aus der Verletzung der Fürsorgepflicht Schadensersatzansprüche ergeben können (vgl. BVerwG, U. v. 21.12.2000 – 2 C 39/99–, BVerwGE 112, 308). Ein Ersatzanspruch ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin im Hinblick auf die Unverbindlichkeit der Versorgungsauskunft auf deren Richtigkeit nicht hatte vertrauen dürfen. Allerdings enthält die Auskunft über Versorgungsanwartschaften einen Vorbehalt hinsichtlich des Gleichbleibens der Rechtslage sowie den Hinweis, dass Ansprüche aus der Auskunft nicht hergeleitet deren können. Dies stellt nach Auffassung des Gerichts keine Freizeichnung des Dienstherrn für falsche Auskünfte dar. Es bedeutet nicht, dass unrichtige Auskünfte keine haftungsrechtlichen Konsequenzen hätten. Mit dem Rechtscharakter der Versorgungsauskunft ist nicht in Frage gestellt, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, U. v. 10.07.2003 – III ZR 155/02–, BGHZ 155, 354) selbst mit der gesetzlichen Charakterisierung als nicht rechtsverbindlich nur klargestellt wird, dass die bloße Auskunft keine über das anzuwendende Recht hinausgehenden Ansprüche vermittelt, die mangelnde Rechtsverbindlichkeit der Auskünfte aber nicht bedeutet, dass diese nicht Grundlage für schutzwürdiges Vertrauen und daraus abzuleitende Schadensersatzansprüche sein können (Stegmiller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, § 49 Erl. 16 Abschnitt 3.2.2; a. A. Thür. OVG, U. v. 31.03.2003 – 2 KO 548/01–, ThürVGRspr. 2005, 133). Dies gilt nicht nur für gesetzliche geregelte Auskunftsansprüche (vgl. jetzt § 49 Abs. 10 BeamtVG), sondern auch für Auskünfte die der Dienstherr unter vergleichbaren Vorbehalten in der Vergangenheit auf Grund gleichmäßiger Übung im Ermessenswege erteilt hat (vgl. OLG Stuttgart, U. v. 31.03.2004 – 4 U 216/03–, VBlBW 2004, 435). Für die Annahme eines mitwirkenden Verschuldens der Klägerin ist nach der Überzeugung des Gerichts kein Raum. Es hätte der Klägerin nicht ohne weiteres auffallen müssen, dass alle Ruhegehaltsbeträge in der zusammenfassenden Übersicht der fünf Varianten auf der Basis ruhegehaltsfähiger Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A15 errechnet worden sind und dies für Variante 5 fehlerhaft ist. Allerdings ergibt sich durch einfaches Nachrechnen der Ruhegehaltsbeträge, dass alle von den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A15 in Höhe von xxX DM – wie in der Auskunft für Variante 1 im Einzelnen dargestellt – abgeleitet sind. Es ergab sich für die Klägerin aus dieser Darstellung jedoch kein Anhaltspunkt dafür, dass es für Variante 5 an der Einhaltung der Wartezeit fehlen könnte. Zwar enthält die Aufstellung das Datum der Einweisung in die letzte Besoldungsgruppe. Doch ist dies nicht mit einem Hinweis auf die Einhaltung der damals dreijährigen Wartefrist des § 5 Abs. 3 BeamtVG für Variante 1 verbunden. Es musste sich für die Klägerin deshalb nicht Prüfung aufdrängen, ob die Auskunft zu Recht davon ausging, dass dieses Erfordernis auch im Fall von Variante 5 gegeben war. Die Klägerin stand den Erkenntnismöglichkeiten zu dieser Frage keineswegs näher als der Sachbearbeiter der Beklagten. Bei dieser Frage ging es nämlich nicht um tatsächliche Umstände der beruflichen Laufbahn der Klägerin, die ihr hätten präsenter sein können als dem Sachbearbeiter, der sie an Hand der Personalakten nachvollziehen musste. Die maßgeblichen tatsächlichen Umstände waren dem Sachbearbeiter ausweislich der Auskunft für Variante 1 vielmehr zutreffend gegenwärtig. Es ging vielmehr allein um die Anwendung der einschlägigen Gesetzbestimmungen. Hier hat der Sachbearbeiter für Variante 5 hieraus nicht den zutreffenden Schluss gezogen bzw. einen Hinweis darauf unterlassen, dass die Auskunft nur für den Fall zutrifft, die Beurlaubung ohne Dienstbezüge (ausnahmsweise) öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient. Dies musste der Klägerin nach Inhalt und Darstellung der Versorgungsauskunft nicht auffallen. Der Klägerin musste auch nicht auf Grund ihrer juristischen Vorbildung der Inhalt der Wartefristregelung im Einzelnen bekannt sein. Die Klägerin war zwar als Juristin tätig, aber beruflich nicht mit Fragen des Versorgungsrechts befasst. Wie sie glaubhaft und nachvollziehbar erklärt hat, war für sie das Versorgungsrecht ein „Buch mit sieben Siegeln“. Sie wusste lediglich, dass sie keine Versorgungsbezüge aus dem Beförderungsamt kurz nach der Beförderung bekommen würde. Deshalb hat sie sich an die Oberfinanzdirektion als kompetente Stelle gewandt. Sie hat damit ihre Entscheidung gerade – wie von der Beklagten gefordert – auf der Basis einer besonderen Abklärung durch die dafür berufene Stelle getroffen. Es war der Klägerin lediglich zuzumuten, die Darstellung in der Versorgungsauskunft in tatsächlicher Hinsicht zu kontrollieren und die Schlüssigkeit der Ermittlung an Hand der angeführten Rechtsvorschriften nachzuvollziehen. Zu einer eigenständigen Überprüfung im Hinblick auf versorgungsrechtliche Regelungen, die in der Auskunft nicht ausdrücklich angeführt worden sind, war die Klägerin nicht verpflichtet. Auch Anlass zu Nachfragen ergab sich aus der Darstellung der einzelnen Auskünfte nicht. Ein Mitverschulden der Klägerin ist auch nicht darin zu sehen, dass sie nach Erhalt des Änderungsbescheids vom 11.05.2009, der die Fehlerhaftigkeit der Versorgungsauskunft offenbarte, keine Anstrengungen unternommen hat, um den Schaden zu mindern. Es ist der Klägerin nicht vorzuhalten, dass sie nicht versucht hat, eine Aufhebung oder Rücknahme der Ruhestandsversetzung zum 31.05.2009 zu erreichen. Zwar wäre nach Zustellung der Ruhestandsurkunde noch ihre Rücknahme durch den Dienstherrn in Betracht gekommen, um die Wirksamkeit der eingeleiteten Statusänderung zu beenden (vgl. dazu v. Roetteken, in: HBR § 51 HBG RdNr. 118). Doch hätte dies nicht zu einer Verringerung des Schadens geführt, der dadurch entstanden ist, dass die Klägerin im Vertrauen auf Versorgungsbezüge nach Besoldungsgruppe A15 sich zum 01.07.2002 hat beurlauben lassen. Da die Klägerin weiterhin ohne Dienstbezüge beurlaubt gewesen wäre, hätte dies weder zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes noch zur Erfüllung der Wartezeit bis zum Eintritt in den Regelruhestand geführt. Durch den Wegfall des Versorgungsabschlags von 7,2 % hätte sich vielmehr der Abstand zwischen den Versorgungsbezügen nach der Besoldungsgruppe A15 und denjenigen nach der Besoldungsgruppe A14 sogar noch geringfügig vergrößert. Das Datum des Eintritts in den Regelruhestand wäre nicht nur der Berechnung der tatsächlich der Klägerin zustehenden Ruhestandsbezüge aus der Besoldungsgruppe A14 zu Grunde zu legen gewesen, sondern auch der fiktiven Vergleichsberechnung mit Bezügen der Besoldungsgruppe A15 zur Bestimmung der Schadenshöhe. Schließlich liegt nach Auffassung des Gerichts auch kein Mitverschulden der Klägerin darin, dass sie nicht gleichzeitig mit einem Antrag auf Rücknahme der Ruhestandsversetzung einen Antrag auf Rückkehr aus dem Urlaub gemäß § 95 Abs. 3 Satz 4 BBG gestellt hat. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob dem nicht bereits dienstliche Belange entgegengestanden hätten, da die Klägerin nur sieben Monate hätte „nachdienen“ müssen, um die jetzt gültige zweijährige Wartezeit des § 5 Abs. 3 BeamtVG zu erfüllen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen noch ersichtlich, dass das Bundeskriminalamt bereit gewesen wäre, die Klägerin nach fast siebenjähriger Beurlaubung für einen derart kurzen Zeitraum – ggfs. sogar in Teilzeit – noch einmal zu beschäftigen. Zu einer längeren Tätigkeit wäre die Klägerin zur Schadensabwendung nicht verpflichtet gewesen. Auch ist völlig offen, ob hierfür überhaupt ein geeigneter Dienstposten zur Verfügung gestanden hätte. Da die entsprechenden Anträge der Klägerin innerhalb von lediglich zwei Wochen hätten gestellt und beschieden werden müssen, war es der Klägerin jedenfalls nicht zuzumuten, ihre bisherigen Planungen aufzugeben und „ins Blaue hinein“ die erwähnten Anträge zu stellen. Das Gericht teilt die Auffassung der Klägerin, dass es vielmehr Sache der Beklagten gewesen wäre, in Absprache mit dem Bundeskriminalamt die Klägerin auf die Möglichkeit eines „Nachdienens“ und die Bereitschaft, die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen hierfür zu schaffen, hinzuweisen. Aus dem Umstand, dass dies unterblieben ist, kann in tatsächlicher Hinsicht von dem Gericht nur der Schluss gezogen werden, dass diese theoretische Möglichkeit aus praktischen Gründen für die Beklagte nicht in Betracht kam. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie in ihr zuzurechnender Weise Maßnahmen unterlassen hat, mit denen sie die Entstehung des geltend gemachten Schadens hätte verhindern können. Nach dem in § 839 Abs. 3 BGB enthaltenen, mit dem Rechtsinstitut des mitwirkenden Verschuldens (vgl. hier insbesondere § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) nahe verwandten Rechtsgedanken tritt eine Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Dies gilt auch im Fall der Fürsorgepflichtverletzung (BVerwG, U. v. 17.10.1985 – 2 C 12/82–, Buchholz 237.90 § 95 LBG). Ein derartiger Vorhalt ist der Klägerin aber nicht deshalb zu machen, weil sie ihre Klage gegen die Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge durch den Bescheid der Bundesfinanzdirektion vom 11.05.2009 nicht fortgeführt, sondern sich auf die Geltendmachung von Schadensersatz beschränkt hat. Es bestand hierfür nämlich hinreichender Anlass. Durch die Fortführung der Klage hätte der Eintritt des Schadens nicht abgewendet werden können. Die Neufestsetzung entspricht der Rechtslage. Da es nach § 5 Abs. 3 BeamtVG für die Ruhegehaltsfähigkeit der Dienstbezüge des letzten Amtes erforderlich ist, dass diese zwei Jahre tatsächlich bezogen worden sind, sind im Falle der Klägerin nur die Bezüge des vorherigen Amtes ruhegehaltsfähig. Der Anspruch auf Prozesszinsen beruht auf § 291 Satz 1 BGB. Zwar wird eine Geldforderung grundsätzlich nur rechtshängig, wenn der Kläger Leistungsklage auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme erhebt, was hier nicht der Fall ist. Doch ist die Geldschuld vorliegend durch den aufgehobenen und den neuen Versorgungsfestsetzungsbescheid hinreichend bestimmt und betragsmäßig zwischen den Beteiligten außer Streit. Etwa erforderliche Anpassungen infolge einer Veränderung des Versorgungsniveaus können jederzeit aufgrund der Besoldungstabelle und einfache Rechenoperationen ermittelt werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 31.10.2008 – 12 A 525/07– zit. nach Juris für den Fall einer Feststellungsklage). Dass der Schadensersatzanspruch zunächst hilfsweise geltend gemacht war, ändert nichts daran, dass diese Eventualklage sogleich mit dem ursprünglichen Hauptantrag und nicht erst im Bedingungseintritt bzw. hier im Zeitpunkt der Rücknahme des Hauptantrags rechtshängig geworden ist (vgl. Eyermann, VwGO, 12. Auflage 2006, § 90 RdNr. 6). Soweit das Verfahren infolge der Klagerücknahme der Klägerin eingestellt wird, fallen ihr die Kosten zur Last (§ 155 Abs. 2 VwGO). Im Übrigen hat die Kosten des Verfahrens die Beklagte als unterliegender Teil zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 709 ZPO. Die Berufung ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a VwGO Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Frage, ob § 3 Abs. 2 BeamtVG der Gewährung von Schadensersatz wegen schuldhaft fehlerhafter Auskunft über Versorgungsanwartschaften entgegen steht, hat Auswirkungen über den Einzelfall hinaus und kann in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.096,08 € festgesetzt. Gründe Gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG ist der Streitwert von Amts wegen festzusetzen, weil die Festsetzung für die Berechnung der Gerichtskosten erforderlich ist. Der Streitwert für den versorgungsrechtlichen Teilstatus ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Höhe des zweifachen Jahresbetrags der Differenz zwischen den Versorgungsbezügen auf der Basis von A14 und dem erstrebten Teilstatus auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A15 zu bemessen (B. v. 07.10.2009 – 2 C 48/07–, zit. nach Juris). Danach errechnet sich hier ein Betrag von 7.096,08 € ([2.612,41 € - 2.316,74 €] * 24). Da der ursprünglich hilfsweise geltend gemachte Schadensersatzanspruch denselben Gegenstand betrifft und mit dem gleichen Wert zu bemessen ist, findet eine Erhöhung nicht statt (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). Die 1946 geborene Klägerin begehrt Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Auskunft über ihre Versorgungsbezüge. Die Klägerin war vom 01.04.1996 bis zu ihrer Beurlaubung ab 01.07.2002 als Referatsleiterin xx bei dem xx in xx tätig. Gemäß Stellengliederungsplan wurde der Dienstposten der Klägerin zum 01.07.2000 nach A15 BBesG bewertet. Am 04.04.2001 wurde die Klägerin zur Regierungsdirektorin ernannt und mit Wirkung vom 01.02.2001 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A15 eingewiesen. Mit Schreiben vom 16.10.2001 bat die Klägerin um Berechnung des zu erwartenden Ruhegehalts für fünf Fallvarianten, darunter eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge vom 01.04.2002 bis 31.05.2011. Mit Schreiben vom 30.10.2001 stellte sie ergänzend einen Antrag auf Anerkennung von Vordienstzeiten. Mit Bescheid vom 06.11.2001 entschied die Oberfinanzdirektion xx über die Anerkennung von Vordienstzeiten. Gleichzeitig wurde eine Auskunft über Versorgungsanwartschaften für die Klägerin bei Eintritt in den Ruhestand zum 31.05.2011 erstellt. Dieser liegen ruhegehaltsfähige Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A15 zu Grunde. Als Datum der Einweisung in die letzte Besoldungsgruppe ist der 01.02.2001 vermerkt. Die Auskunft enthält den Zusatz: „Diese Auskunft erfolgt unter Zugrundelegung der derzeit geltenden Rechtslage. Sie ergeht daher unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens dieser Rechtslage; künftige Rechtsänderungen können eine Änderung der hier dargestellten Versorgungsanwartschaften bedingen. Ansprüche können deshalb aus dieser Auskunft nicht hergeleitet werden.“ In einer tabellarischen Übersicht, die von dem gleichen Sachbearbeiter wie der Bescheid über die Anerkennung von Vordienstzeiten gezeichnet worden ist, werden Ruhegehaltssatz und Ruhegehalt für alle Varianten dargestellt. Das Ruhegehalt basiert jeweils auf ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A15. In einer Begleitverfügung wurde das xx gebeten, die unverbindliche Auskunft über Versorgungsanwartschaften an die Klägerin weiterzuleiten und sie zu unterrichten, dass diese nicht Bestandteil des Bescheids über die Anerkennung von Vordienstzeiten ist und somit keine Rechtswirkungen entfaltet. Mit Bescheid vom 12.03.2002 wurde die Klägerin entsprechend ihrem Antrag vom 03.01.2002 antragsgemäß gemäß § 72e Abs. 1 Nr. 2 BBG ohne Dienstbezüge ab 01.07.2002 bis zum Beginn des Ruhestandes am 01.06.2011 beurlaubt. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass die Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit rechnet, Mit Schreiben vom 24.10.2008 teilte die Klägerin dem xx mit, dass sie beabsichtige, mit Ablauf des Monats Mai 2009 in den vorzeitigen Ruhestand zu gehen und bat erneut um Berechnung ihrer Ruhestandsbezüge und zwar alternativ zum 31.05.2009 und zum 31.05.2011. Mit Schreiben vom 16.12.2008 übersandte die Bundesfinanzdirektion xx der Klägerin eine Auskunft über Versorgungsanwartschaften vom gleichen Tage. Der Auskunft liegen wiederum ruhegehaltsfähige Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A15 zu Grunde. Die Einweisung in die letzte Besoldungsgruppe ist zutreffend aufgeführt. In der Zusammenstellung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten ist Zeit vom 01.07.2002 bis 31.05.2009 nicht als ruhegehaltsfähig berücksichtigt und mit dem Vermerk versehen „§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG (Urlaub ohne Dienstbezüge)“. Mit Schreiben vom 04.01.2009 beantragte die Klägerin gemäß § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BBG ihre Ruhestandsversetzung zum 31.05.2009. Mit Urkunde vom 08.04.2009 wurde die Klägerin mit Ablauf des 31.05.2009 in den Ruhestand versetzt. Die Urkunde wurde der Klägerin am 30.04.2009 zugestellt. Mit Bescheid vom 24.04.2009 hatte die Bundesfinanzdirektion xx die Versorgungsbezüge der Klägerin festgesetzt und zwar auf der Basis ruhegehaltsfähiger Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A15. Mit Bescheid vom 11.05.2009 änderte die Bundesfinanzdirektion ihren Bescheid wegen Rechtsfehlerhaftigkeit ab. Da infolge der Beurlaubung der Klägerin die Zweijahresfrist des § 5 Abs. 3 BeamtVG noch nicht erfüllt sei, seien die Versorgungsbezüge auf der Basis der Besoldungsgruppe A14 neu zu berechnen. Hierdurch verringerte sich das Ruhegehalt der Klägerin von 2.612,41 € auf 2.316,74 €. Der Bescheid wurde am 13.05.2009 zur Post gegeben. Mit Schreiben vom 02.06.2009 legte die Klägerin Widerspruch ein mit dem Ziel, ihr Versorgungsbezüge auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A15 zu zahlen, hilfsweise unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen unrichtiger Auskunft. Zur Begründung des Schadensersatzbegehrens verwies sie auf die Aktenlage. Mit Schreiben vom 03.07.2009 teilte die Bundesfinanzdirektion xx dem Klägervertreter mit, dass die Anfrage wegen Schadensersatz an das Referat RF12 in xx weitergeleitet worden sei. Mit Bescheid vom 15.10.2009 wies die Bundesfinanzdirektion xx in xx den Widerspruch der Klägerin zurück. Das Schadensersatzbegehren ist im tatbestandlichen Teil erwähnt, im entscheidenden Abschnitt wird hierauf nicht eingegangen. Am 12.11.2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Nachdem die Klägerin zunächst nur hilfsweise Schadensersatz begehrt hat, stützt sie ihr Begehren nunmehr allein auf den Rechtsgrund des Schadensersatzes wegen Verletzung der Fürsorgepflicht durch eine fehlerhafte Auskunft. Hierzu trägt die Klägerin vor, die Klage sei als Untätigkeitsklage zulässig. In der Auskunft vom 06.11.2001 sei in allen fünf Varianten das Ruhegehalt auf der Basis ruhegehaltsfähiger Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A15 ermittelt worden. Im Vertrauen auf diese Auskunft habe die Klägerin dann am 03.01.2002 ihre Beurlaubung ab 01.07.2002 beantragt gehabt. Zu der Auskunft seien ihr von der Dienstselle weder schriftlich noch mündlich Erläuterungen dahingehend erteilt worden, dass sie keine Rechtswirkungen entfalten würde. Die Auskunft enthalte keine ausdrückliche Kennzeichnung als „unverbindlich“. Der ausgebrachte Vorbehalt beziehe sich allein auf das Gleichbleiben der Rechtslage. Bezüglich der tatsächlichen Grundlagen für die Berechnung des Ruhegehalts aus der Besoldungsgruppe A15 sei die Auskunft damit verbindlich gewesen. Hierauf habe die Klägerin auch vertraut. Auch bei einer ergänzenden telefonischen Auskunft am 08.01.2002 sei Ausgangsbasis die Besoldung aus A15 gewesen. Die Klägerin habe keine Veranlassung gehabt, die von der Fachbehörde erteilten Auskünfte zu hinterfragen, zumal sie den Dienstposten schon seit 1996 innegehabt habe und von der verbindlichen Bewertung mit A15 nach dem Stellengliederungsplan gewusst habe. Im Hinblick auf die gegebene Auskunft habe die Klägerin ihre Beurlaubung ab 01.07.2002 beantragt gehabt. Bei einem Hinweis auf fehlende Anrechnungszeiten hätte die Klägerin ihre Beurlaubung um die fehlenden sieben Monate hinausgeschoben. Die Klägerin sei dienstlich nicht mit Fragen der Beamtenversorgung befasst gewesen. Im Zusammenhang mit der beabsichtigten Beurlaubung seien ihr auch vom Personalreferat keine entsprechenden Hinweise gegeben worden. Es sei ihr aber mit Nachdruck empfohlen worden, sich wegen der Versorgungsansprüche an die Bundesfinanzdirektion zu wenden. Hintergrund des Beurlaubungsantrags sei neben den gewachsenen dienstlichen Anforderungen die Pflege der krebskranken Mutter in xx gewesen. Die Klägerin habe sich zwar „ausgebrannt“ gefühlt. Eine dauerhafte Dienstunfähigkeit der Klägerin habe zum Zeitpunkt der Beurlaubung aber nicht vorgelegen. Nach Zugang des Rücknahmebescheids vom 11.05.2009 habe die Klägerin keine Möglichkeit gesehen, noch von sich aus aktiv die Ruhestandsversetzung zu verhindern. Ein neuerlicher Dienstantritt wäre ihr zu diesem Zeitpunkt auch nicht zuzumuten gewesen, zumal hierfür erst „künstlich“ ein Aufgabengebiet hätte „zurechtgezimmert“ werden müssen. Auch wäre es Sache der Beklagten gewesen, die Klägerin auf eine etwa bestehende Möglichkeit des „Nachdienens“ hinzuweisen. Selbst wenn man ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin annehmen wollte, wäre dies als derart geringfügig einzustufen, dass auf Grund des überwiegenden Verschuldens der Beklagten dem Schadensersatzanspruch stattzugeben wäre. Die Klägerin hat die Klage soweit sie auf die Verpflichtung zur Zahlung von Versorgungsbezügen aus der Besoldungsgruppe A15 gerichtet ist, in der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2011 zurückgenommen und beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin mit Wirkung ab dem 01.06.2009 im Wege des Schadensersatzes durch Zahlung eines monatlichen Differenzbetrages so zu stellen als stünden ihr Versorgungsbezüge nach Besoldungsgruppe A15 zu und die Zahlbeträge mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, bei später eintretender Fälligkeit ab dieser, zu verzinsen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Sie vertritt die Auffassung, der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch aus Fürsorgepflichtverletzung nicht zu. Eine schuldhafte Fürsorgepflichtverletzung liege nicht vor. Zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskünfte habe ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung von Auskünften über Versorgungsanwartschaften noch nicht bestanden. Die erteilten Auskünfte seien ausdrücklich als unverbindlich gekennzeichnet worden. Die Daten zur Berechnung seien alle korrekt eingegeben worden. Die Einschätzung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Ruhegehaltsfähigkeit unterliege einer Vielzahl von Überlegungen, die nicht Gegenstand einer Verbindlichkeit bei einer Auskunft sein könnten. Ein Maßstab, der die Unrichtigkeit einer so umfänglichen Prüfung als schuldhaft ansehen würde, würde den Rahmen der Fürsorgepflicht sprengen. Ohne die Erfüllung des Merkmals der Schuldhaftigkeit sei aber der Anspruch aus Verletzung der Fürsorgepflicht an die Grenze des § 3 Abs. 2 BeamtVG gebunden. Auch fehle es an der Kausalität. Im Hinblick auf die lange Dauer der Freistellung ohne Dienstbezüge habe die Klägerin nicht davon ausgehen können, dass keine Änderungen eintreten würden. Dass zum Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens die Ruhegehaltsfähigkeit der Bezüge aus A15 zumindest strittig war, hätte die Klägerin selbst wissen und überprüfen können und müssen. Dabei sei auf Bildung und Stand der Klägerin abzustellen. Bei Wahrung ihrer Sorgfaltspflicht hätte die Klägerin die Unstimmigkeit zwischen den Auskunftsalternativen erkennen und durch Nachfrage eine Schadensentstehung vermeiden können. Es sei unter Beamten allgemein bekannt, dass die Ruhegehaltsfähigkeit von Dienstbezügen nicht bereits mit der Verleihung des Amtes gegeben sei. Die geforderte Bezugsdauer sei aufgrund der zum 01.01.1999 eingetretenen gravierenden Schlechterstellung allgegenwärtig gewesen. Die Klägerin sei selbst von der Rechtsänderung betroffen gewesen. Eine derart kritische Frage hätte die Klägerin nicht ohne besondere Abklärung zum Ausgangspunkt einer weitreichenden Entscheidung machen dürfen. Zudem hätte die Klägerin, nachdem sie die zutreffende Festsetzung vom 11.05.2009 erhalten gehabt habe, alles tun müssen, um den geltend gemachten Schaden abzuwenden. Dazu hätte auch gehört, den Zeitpunkt der Zurruhesetzung hinaus zu schieben und den Dienst wieder aufzunehmen. Mit Beschluss vom 16.11.2010 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vorgelegten Personalakten der Klägerin (1 Band), der Versorgungsakten (1 Band) sowie eines Heftstreifens mit Versorgungsauskünften).