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Urteil

3 K 426/11.WI

VG Wiesbaden 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2012:0507.3K426.11.WI.0A
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Leitsätze
Auch für die Berechnung der Höchstdauer einer Fachschulausbildung oder einer Hochschulausbildung von 1095 bzw. 855 Tagen ist von dem tatsächlichen Beginn der Ausbildung auszugehen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch für die Berechnung der Höchstdauer einer Fachschulausbildung oder einer Hochschulausbildung von 1095 bzw. 855 Tagen ist von dem tatsächlichen Beginn der Ausbildung auszugehen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Bescheid der Bundesfinanzdirektion Südwest vom 17.01.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Hochschulausbildungszeiten ohne Abzug der Wehrdienstzeit im Zeitraum vom 01.10.1975 bis zum 31.03.1976. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 3 BeamtVG in der Fassung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (nur insoweit sind die Bescheide angefochten) kann die verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 15.09.1994 – 2 C 16/93 -, Buchholz 239.1 § 9 BeamtVG Nr. 4) hat dazu ausgeführt, aus dem Wortlaut „verbrachte Mindestzeit“ der Hochschulausbildung ergebe sich, dass der Gesetzgeber von dem tatsächlichen Verlauf der Hochschulausbildung ausgehe. Die verbrachte Zeit des Hochschulstudiums beginne mit ihrem tatsächlichen Beginn. Der Dienstherr sei nicht befugt, über die so zu berechnende Mindeststudienzeit hinausgehende Zeiten bei der Kann-Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG zu berücksichtigen. Würden in diesen Zeitraum der Mindeststudienzeit zuzüglich der anerkannten Prüfungszeit Zeiten für Wehrübungen fallen, so seien diese bereits nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG zwingend zu berücksichtigen und könnten nicht noch einmal zum Gegenstand einer Ermessensentscheidung über die Berücksichtigung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG gemacht werden. Für ein nachgewiesenes Semester im Rahmen der Mindeststudienzeit komme es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang diese Zeit tatsächlich dem Studium zugute gekommen sei. Zwar weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass im Gegensatz zu der Rechtslage, die Grundlage der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gewesen ist, nun zusätzlich eine Beschränkung der anrechenbaren Zeiten einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit nach § 12 Abs. 1 BeamtVG auf 855 Tage vorgenommen worden ist. Dementsprechend ist bei dem Kläger eine Kürzung dieses Höchstzeitraums um die Zeit, in der der Kläger Wehrdienst geleistet hat und gleichzeitig bereits an der Hochschule eingeschrieben war, erfolgt. Nach Auffassung des Gerichts ist aber auch für die Berechnung der Höchstdauer von 855 Tagen von dem tatsächlichen Verlauf des Studiums und damit von dessen Beginn auszugehen. Dabei versteht es den Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG dahingehend, dass es sich bei den aufgeführten Zeiten einer Fachschulausbildung oder einer Hochschulausbildung von 1095 bzw. 855 Tagen um solche im Rahmen der verbrachten Mindestzeit handelt. Es handelt sich um eine zusätzliche Beschränkung der Anrechnung von Zeiten für bestimmte einzelne Arten von Ausbildungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG. Damit ist es sachgerecht, diese an der Art der Berechnung der verbrachten Mindestzeit dieser Ausbildungen teilnehmen zu lassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO). Der Kläger ist Leitender Regierungsdirektor beim XXX. Er leistete vom 01.07.1974 bis zum 31.03.1976 Wehrdienst und nahm zum Wintersemester 1975/76 sein Studium auf. Mit Antrag vom 05.07.2010 beantragte der Kläger die Feststellung seiner ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten und seiner Vordienstzeiten. Mit Bescheid vom 17.01.2011 erkannte die Bundesfinanzdirektion Südwest die Zeit der Hochschulausbildung des Klägers nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 3 BeamtVG abzüglich der Zeit des Wehrdienstes von 182 Tagen vom 01.10.1975 bis zum 31.03.1976 an. Weiterhin wurde eine Berechnung und Anerkennung der Studienzeiten nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der bis zum 11.02.2009 geltenden Fassung und in der bis zum 30.06.1997 vorgenommen. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 08.02.2011 Widerspruch ein und verwies auf das Meistbegünstigungsprinzip. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2011 wies die Bundesfinanzdirektion Südwest den Widerspruch zurück. Zeiträume, die zwingend nach § 9 BeamtVG als ruhegehaltsfähig anerkannt werden müssten, könnten nicht noch einmal zum Gegenstand einer Entscheidung nach § 12 BeamtVG gemacht werden. Die verbrachte Zeit des Hochschulstudiums beginne mit ihrem tatsächlichen Beginn (BeamtVGVwV Nr. 12.1.1). Eine Unterbrechung des Studiums zum Zwecke der Ableistung des Wehrdienstes, die ein Hinausschieben der Mindeststudienzeit rechtfertigen würde, sei nicht erfolgt. Somit beginne die ruhegehaltsfähige Studienzeit mit dem Wintersemester 75/76 zum 01.10.1975 und könne nur abzüglich des Wehrdienstes berücksichtigt werden. Hiergegen hat der Kläger am 14.04.2011 Klage erhoben. Die BeamtVGVwV 12.1.1 berücksichtigten noch nicht die Rechtsänderungen durch Art. 4 des Reformgesetzes vom 24.02.1997 und § 69f Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 05.02.2009. Sie bezögen sich auf einen anderen gesetzlichen Wortlaut und seien damit höchstens noch einschränkend anwendbar. Statt auf Regel- und Mindeststudienzeiten abzustellen, seien nunmehr Höchstzeiten eingeführt worden. Damit sei es gleichgültig, wann die Studienaufnahme erfolge, denn es könne kein Vorteil durch faktisch längere Studienzeiten entstehen. Dem Gesetzeswortlaut sei nicht zu entnehmen, dass auf den tatsächlichen Beginn des Studiums abzustellen sei. Die Auffassung der Beklagten führe zu einer Benachteiligung des Klägers. Hätte er zunächst den Wehrdienst absolviert und dann das Studium aufgenommen, wären ihm sämtliche Zeiten anerkannt worden. Eine frühzeitige Immatrikulation solle ihm vorliegend zum Nachteil geraten. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ausgangsbescheids der Bundesfinanzdirektion Südwest, Service-Center-ZEFIR-Saarbrücken, vom 17.01.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bundesfinanzdirektion Südwest vom 14.03.2011 zu verpflichten, die Hochschulausbildungszeiten nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 3 BeamtVG ohne Abzug von Wehrdienstzeiten (vom 01.10.1975 bis 31.03.1976 = 182 Tage) als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15.09.1994 – 2 C 16/93 -) ergebe sich aus dem Wortlaut von § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG„verbrachte Mindestzeit“, dass der Gesetzgeber von dem tatsächlichen Verlauf der Hochschulausbildung ausgehe. Dies sei auch im neuen § 12 Abs. 1 BeamtVG so vorgesehen. Die Verwaltungsvorschriften zu § 12 BeamtVG seien nicht außer Kraft gesetzt. Mit Beschluss vom 09.09.2011 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Gegenstand des Verfahrens waren die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte (1 Hefter Verwaltungsvorgang).