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Urteil

3 K 706/12.WI

VG Wiesbaden 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2013:0328.3K706.12.WI.0A
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Leitsätze
Maßgebend für die Bemessung der Amtszeit im Sinne von § 66 Abs. 2 BeamtVG sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Zeit durch die Abwahl, mithin die zu diesem Zeitpunkt erreichte Amtszeit. Die Zeit zwischen dem Ausscheiden aus dem Amt mit Ablauf des Tages, an dem der Wahlausschuss die Abwahl feststellt (§ 76 Abs. 4 Satz 5 HGO) und dem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der regulären Amtszeit (§ 211 Abs. 5 Satz 1 HBG) rechnet nicht hierzu. Durch seine Abberufung aus dem (Aktiv-)Beamtenverhältnis wird der Wahlbeamte in ein dem einstweiligen Ruhestand zwar ähnliches, von diesem aber zu unterscheidenden Abwahlverhältnis überführt. § 66 Abs. 8 Satz 2 BeamtVG, nach dem sich die ruhegehaltsfähige Dienstzeit in bestimmten Grenzen um die Zeit erhöht, in der ein Wahlbeamter auf Zeit Versorgung nach Satz 1 der Regelung enthält, ist nicht auf die Bestimmung der Amtszeit in § 66 Abs. 2 BeamtVG anzuwenden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Maßgebend für die Bemessung der Amtszeit im Sinne von § 66 Abs. 2 BeamtVG sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Zeit durch die Abwahl, mithin die zu diesem Zeitpunkt erreichte Amtszeit. Die Zeit zwischen dem Ausscheiden aus dem Amt mit Ablauf des Tages, an dem der Wahlausschuss die Abwahl feststellt (§ 76 Abs. 4 Satz 5 HGO) und dem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der regulären Amtszeit (§ 211 Abs. 5 Satz 1 HBG) rechnet nicht hierzu. Durch seine Abberufung aus dem (Aktiv-)Beamtenverhältnis wird der Wahlbeamte in ein dem einstweiligen Ruhestand zwar ähnliches, von diesem aber zu unterscheidenden Abwahlverhältnis überführt. § 66 Abs. 8 Satz 2 BeamtVG, nach dem sich die ruhegehaltsfähige Dienstzeit in bestimmten Grenzen um die Zeit erhöht, in der ein Wahlbeamter auf Zeit Versorgung nach Satz 1 der Regelung enthält, ist nicht auf die Bestimmung der Amtszeit in § 66 Abs. 2 BeamtVG anzuwenden. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde C-Stadt vom 25.01.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15.05.2012 sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die allein angegriffene Festsetzung des Ruhegehaltssatzes ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Festsetzung des Ruhegehaltssatzes unter Zugrundelegung einer Amtszeit bis zum 09.02.2011. Die Festsetzung des Ruhegehaltssatzes des Klägers richtet sich nach §§ 14 Abs. 1 und 66 Abs. 2 und 8 HBeamtVG in der bis zum 31.12.2002 gültigen Fassung der entsprechenden Regelungen des Bundesrechts (§ 69e Abs. 2 HBeamtVG). Einwendungen gegen die Ermittlung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit mit 13,33 Jahren und damit eines Ruhegehaltssatzes gemäß § 14 Abs. 1 BeamtVG von § 24,99 % sind von dem Kläger weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Das Vorliegen der Voraussetzungen für den besonderen Ruhegehaltssatz des § 66 Abs. 2 BeamtVG hat die Beklagte zutreffend verneint. Nach dieser Regelung beträgt das Ruhegehalt für Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren 35 % und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamter auf Zeit um 2 %. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind im Fall des Klägers nicht gegeben. Zwar verfügt er über eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von zehn Jahren. Doch kann er nicht auf eine Amtszeit von acht Jahren verweisen. Maßgebend sind dabei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Zeit durch die Abwahl, mithin die zu diesem Zeitpunkt erreichte Amtszeit (Stegmiller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, § 66 Anm. 8.2 und 7.3.2 – Stand: März 2004 –). Zu diesem Zeitpunkt beginnt nämlich die Anspruchsberechtigung auf Versorgungsleistungen, die bei einem abgewählten Beamten auf Zeit lediglich betragsmäßig durch § 66 Abs. 8 BeamtVG modifiziert werden. Bis zu diesem Zeitpunkt muss deshalb auch die ruhegehaltsfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt und eine Amtszeit von acht Jahren absolviert sein („nach einer Amtszeit“), soweit nicht durch spezielle Regelungen etwas anderes angeordnet ist. Danach beträgt die Amtszeit des Klägers lediglich sieben volle Jahre, nämlich von dem Beginn der ersten Amtszeit am XXX bis zum Ausscheiden aus dem Amt des Bürgermeisters am XXX. Die Zeit zwischen dem Ausscheiden aus dem Amt mit Ablauf des Tages, an dem der Wahlausschuss die Abwahl feststellt (§ 76 Abs. 4 Satz 5 HGO) und dem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der regulären Amtszeit (§ 211 Abs. 5 Satz 1 HBG) rechnet nicht hierzu. Entscheidend ist allein die Zeit, die der Beamte vor dem Ausscheiden aus dem Amt aktiv in dem Wahlbeamtenverhältnis verbracht hat. Dies wird bestätigt durch § 66 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG. Danach rechnet als Amtszeit auch die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren, die ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber zugleich klargestellt, dass nicht im aktiven Beamtenverhältnis verbrachte Zeiten nur in diesem Ausnahmefall Berücksichtigung bei der Bestimmung der Amtszeit finden können. Im einstweiligen Ruhestand befand sich der Kläger in dem fraglichen Zeitraum nach seiner Abwahl nicht. Vielmehr wurde der Kläger durch seine Abberufung aus dem (Ak-tiv-) Beamtenverhältnis in ein dem einstweiligen Ruhestand zwar ähnliches, von diesem aber zu unterscheidenden Abwahlverhältnis überführt (Schwegmann/Summer, BBesG, Stand: April 2007, § 4 BBesG a. F. Rn. 8 m. w. N.; vgl. auch GKÖD, Stand: April 2010, § 4 BBesG Rn. 6: „der Versetzung in den Ruhestand entsprechender Beendigungstatbestand“). Das Gericht folgt nicht der in der kommunalrechtlichen Literatur vertretenen Auffassung, mit dem Ausscheiden aus dem Amt wandele sich das Beamtenverhältnis des Betroffenen in das eines in den vorläufigen Ruhestand versetzten Beamten um (so etwa Bennemann/Daneke u.a., Kommunalverfassungsrecht Hessen, Stand: Oktober 2012, § 76 HGO Rn. 67; Stand: Dezember 2011 § 49 HKO Anm. 7.1). Hierfür fehlt es nämlich an einer entsprechenden gesetzlichen Regelung. Eine solche enthielt auch die zwischenzeitlich zur Vermeidung von Missverständnisses (vgl. LTDrs. 16/2463 S. 50) aufgehobene Vorschrift des § 76 Abs. 3 Satz 2 HGO (i. V. m. § 76 Abs. 4 Satz 5 HGO) nicht. Vielmehr bestimmte sie lediglich, dass der abgewählte Bürgermeister bis zum Ablauf der regulären Amtszeit die Bezüge wie ein in den einstweiligen Ruhestand versetzter Beamter erhält. Aus der Regelung, deren Streichung rein redaktionelle Bedeutung zukam (vgl. LTDrs. 16/2463 S. 50), ergab sich somit klar, dass der abgewählte Wahlbeamte gerade nicht in den einstweiligen Ruhestand versetzt wird. Hiervon geht im Übrigen der Kläger selbst nicht aus. Im Abwahlverhältnis verfügt der Beamte indes auch nicht weiterhin über ein abstrakt-funktionelles Amt wie der Kläger meint. Vielmehr ist er seines funktionellen Amtes ledig. § 66 Abs. 8 Satz 2 BeamtVG, nach dem sich die ruhegehaltsfähige Dienstzeit in bestimmten Grenzen um die Zeit erhöht, in der ein Wahlbeamter auf Zeit Versorgung nach Satz 1 der Regelung enthält, ist nicht auf die Bestimmung der Amtszeit in § 66 Abs. 2 BeamtVG anzuwenden. Die Amtszeit erhöht sich nicht um diese Zeit; vielmehr ist die Reichweite der Regelung nach ihrem klaren und eindeutigen Wortlaut auf die Bemessung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit beschränkt (so auch Stegmiller/Schmalhofer/ Bauer, BeamtVG, Stand: März 2004, Erl. 2 Abschnitt 4.1.4 zu § 66; Erl. 6 Abschnitt 8.3.2 zu § 66; Plog/Wiedow, BBG, Stand: Januar 2011, § 66 BeamtVG Anm. 3; GKÖD, BeamtVG, Stand: April 2008, § 66 Rn. 10, a. A. offenbar Stand November 2005, § 66 Rn. 6). Da die Entscheidung der Beklagten sich nach alledem als rechtsmäßig erweist, hat auch der Hilfsantrag keinen Erfolg. Als unterliegender Teil hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.692,64 Euro festgesetzt. Gründe Gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG ist der Streitwert von Amts wegen festzusetzen, weil die Festsetzung für die Berechnung der Gerichtskosten erforderlich ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 40 GKG. Im vorliegenden Verfahren geht es um eine höhere Versorgung, und zwar beschränkt auf die grundsätzliche Rechtsfrage, ob die Versorgungsbezüge des Klägers unter Berücksichtigung einer Amtszeit bis zum 09.02.2011 festzusetzen sind. Damit betrifft das Verfahren einen Teilstatus, der mit dem zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus zu bewerten ist (vgl. Nr. 10.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und BVerwG, B. v. 07.04.2005 – 2 KSt 1/05–, zit. nach Juris). Ausweislich der Darstellung des KDZ vom 10.07.2012 würden sich bei einem Erfolg der Klage die Bruttobezüge des Klägers von 2.427,96 € auf 2.831,82 € erhöhen. Aus der monatlichen Differenz von 403,86 € errechnet sich der festgesetzte Zweijahresbetrag (403,86 € * 24). Der Kläger begehrt die Festsetzung eines höheren Ruhegehaltssatzes. Der Kläger wurde am XXX nach einer Amtszeit von sechs Jahren und seiner Wiederwahl erneut unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zum hauptamtlichen Bürgermeister der Gemeinde A-Stadt ernannt. Die Amtszeit von sechs Jahren begann am XXX. Am XXX stellte der Gemeindewahlausschuss das endgültige Abstimmungsergebnis des Bürgerentscheids über die Abwahl des Klägers fest. Danach war der Kläger mit diesem Datum aus dem Amt des Bürgermeisters ausgeschieden. Ab XXX erhielt der Kläger Versorgungsleistungen gemäß Bescheid des Gemeindevorstands vom 18.12.2006 in Höhe von 75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Am XXX beschloss der Gemeindevorstand den Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge für die Zeit des Ruhestands des Klägers ab dem XXX. Ausweislich Anlage 3 zu dem Bescheid vom 25.01.2011 wurde die ruhegehaltsfähige Dienstzeit mit 13,33 Jahren und der Ruhegehaltssatz mit 24,99 % (13,33 x 1,875 %) festgesetzt. In Anlage 4 wurde bestimmt, dass die Regelung des § 66 Abs. 2 BeamtVG keine Anwendung finde, da die Amtszeit nicht insgesamt acht volle Jahre umfasse, sondern lediglich sieben. Am 23.02.2011 legte der Kläger entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung Widerspruch ein. Er vertrat die Auffassung, gemäß § 66 Abs. 2 BeamtVG hätte auch die restliche Zeit bis zum Ende der regulären Amtszeit berücksichtigt werden müssen. Das in § 76 Abs. 4 Satz 5 HGO angeordnete Ausscheiden aus dem Amt beziehe sich allein auf das konkret-funktionelle Amt. Unbeschadet hiervor bliebe das abstrakt-funktionelle Amt, das ihm bis zum Ablauf der regulären Dienstzeit erhalten bleibe. Aus der bis 2005 gültigen Fassung der Gemeindeordnung habe sich dies unmittelbar durch den Verweis in § 76 Abs. 4 Satz 5 HGO auf Abs. 3 Satz 2 ergeben, wonach der Bürgermeister bis zum Ablauf der Amtszeit die Bezüge wie ein in den einsteiligen Ruhestand versetzter Beamter erhalte. Der Begriff der „Amtszeit“ in § 66 Abs. 8 HBeamtVG sei der gleiche wie in § 66 Abs. 2 HBeamtVG. Es sei unstreitig, dass die Zeit bis zum Ablauf der regulären Amtszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt werde. Das Dienstverhältnis habe als Beamtenverhältnis fortbestanden, von den Auswirkungen her vergleichbar mit einer Suspendierung. Im Lichte dessen sei auch die Zeit bis zum Ende der regulären Amtszeit als „Amtszeit“ anzuerkennen. Nach Durchführung des Anhörungsverfahrens vor dem Widerspruchsausschuss beschloss der Gemeinevorstand am 26.10.2011 den Widerspruchsbescheid und wies mit Bescheid vom 15.05.2012 den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte er aus, § 66 Abs. 2 HBeamtVG finde keine Anwendung, da der Kläger keine Amtszeit von acht Jahren erbracht habe. Zwar rechne hierzu gemäß § 66 Abs. 2 Satz 2 HBeamtVG bis zur Dauer von fünf Jahren auch die Zeit als Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand. Der Kläger sei jedoch nicht in den Ruhestand versetzt worden. Der Begriff der „Amtszeit“ setze voraus, dass der Betreffende sein Amt aktiv ausgeübt habe. Gemäß § 76 Abs. 4 Satz 5 HGO scheide der Bürgermeister mit Ablauf des Tages, an dem der Wahlausschuss die Abwahl feststelle, aus seinem Amt aus und übe es mithin nicht mehr aus. Zwischen einem abstrakt- und einem konkret-funktionellen Amt sei nicht zu unterscheiden. Gemäß § 66 Abs. 8 Satz 2 HBeamtVG erhöhe sich nur die ruhegehaltsfähige Dienstzeit nach § 6 HBeamtVG, nicht aber die Amtszeit. Am 15.06.2012 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt sein Vorbringen Der Kläger beantragt sinngemäß, unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Gemeindevorstand der Gemeinde C-Stadt vom 25.01.2011 und dessen Widerspruchsbescheids vom 15.05.2012 die Beklagte zu verpflichten, die Versorgungsbezüge des Klägers unter Zugrundelegung einer Amtszeit bis zum 09.02.2011 festzusetzen, hilfsweise ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf den Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, wenn § 66 Abs. 2 Satz 2 HBeamtVG über die Berücksichtigung von Zeiten im Ruhestand auch für die Fälle des § 66 Abs. 8 HBeamtVG gelten würde, hätte es der speziellen Regelung in § 66 Abs. 8 HBeamtVG zur Dienstzeit nicht bedurft. Da der Kläger nach der Abwahl gemäß § 76 Abs. 4 HGO aus seinem Amt ausgeschieden sei, könne er bis zum Ablauf der regulären Dienstzeit auch keine Amtszeit mehr zurücklegen. Mit Beschluss vom 15.03.2013 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des in Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der vorgelegten Personalunterlagen (1 Ordner) sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Hefter).