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Urteil

3 K 1235/12.WI

VG Wiesbaden 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2013:0422.3K1235.12.WI.0A
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Leitsätze
Aufwendungen für eine LASIK-Operation sind nur bei einer ausdrücklichen medizinischen Indikation für diesen Eingriff beihilfefähig. Nach dem System der Hessischen Beihilfeverordnung ist davon auszugehen, dass zum Ausgleich einer Fehlsichtigkeit grundsätzlich nur die Aufwendungen für entsprechende Korrekturgläser und bei Vorliegen der Voraussetzungen die Mehraufwendungen für Kontaktlinsen beihilfefähig sind. Für die beihilferechtliche Prüfung der Notwendigkeit einer medizinischen Maßnahme kommt es nicht auf die beruflichen Anforderungen, sondern allein auf solche im allgemeinen Lebensbereich an (BVerwG, U. v. 15.12.1983 - 2 C 66/81 -, Rn. 14 f. bei Juris m. w. N).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aufwendungen für eine LASIK-Operation sind nur bei einer ausdrücklichen medizinischen Indikation für diesen Eingriff beihilfefähig. Nach dem System der Hessischen Beihilfeverordnung ist davon auszugehen, dass zum Ausgleich einer Fehlsichtigkeit grundsätzlich nur die Aufwendungen für entsprechende Korrekturgläser und bei Vorliegen der Voraussetzungen die Mehraufwendungen für Kontaktlinsen beihilfefähig sind. Für die beihilferechtliche Prüfung der Notwendigkeit einer medizinischen Maßnahme kommt es nicht auf die beruflichen Anforderungen, sondern allein auf solche im allgemeinen Lebensbereich an (BVerwG, U. v. 15.12.1983 - 2 C 66/81 -, Rn. 14 f. bei Juris m. w. N). 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 23.07.2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 21.09.2012 sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Dem Kläger steht ein Anspruch auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die Lasik-Operation nicht zu. Die Aufwendungen sind nicht notwendig im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 HBeihVO. Nach dieser Vorschrift sind beihilfefähig nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Aufwendungen nur dann, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Kosten lediglich nützlicher, aber nicht notwendiger Maßnahmen muss der Beamte selbst tragen. Zwar geht das Gericht davon aus, dass durch die LASIK-Operation bei dem Kläger ein regelwidriger Körperzustand beseitigt worden ist. Allein hierdurch wird aber die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme noch nicht belegt. Da die Wahl für diese Behandlungsmethode auch von anderen als Heilbehandlungsgesichtspunkten mitbestimmt sein kann, bedarf es vielmehr einer Einzelfallprüfung, bei der die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen nur bei einer ausdrücklichen medizinischen Indikation für diesen Eingriff bejaht werden kann (vgl. VG Arnsberg, U. v. 26.01.2012 – 13 K 1978/11–, Rn. 23 f. bei Juris m. w. N.). Dabei ist nach dem System der Hessischen Beihilfeverordnung (vgl. zum nordrhein-westfälischen Recht OVG NRW, B. v. 11.04.2012 – 1 A 429/12–, Rn. 5 bei Juris) davon auszugehen, dass zum Ausgleich einer Fehlsichtigkeit grundsätzlich nur die Aufwendungen für entsprechende Korrekturgläser in im Einzelnen bestimmten Umfang beihilfefähig sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Anlage 3 Nr. 11.2) und bereits die Mehraufwendungen für Kontaktlinsen nur bei Vorliegen bestimmter Indikationen beihilfefähig sind (Anlage 3 Nr. 11.4.). Insoweit ist unerheblich, ob es sich bei der LASIK-Methode um eine wissenschaftlich anerkannte Methode handelt. Auch wenn man hiervon entgegen Nr. 1.43 der Verwaltungsvorschrift zu 6 Abs. 2 HBeihVO ausgeht, sind Aufwendungen hierfür nur unter der Voraussetzung beihilfefähig, dass eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen aus medizinischen Gründen ausscheidet. Dementsprechend macht auch der Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 27.10.2003, der die wissenschaftliche Anerkennung der Methode bei Kurzsichtigkeit unter 10 dpt nicht in Abrede stellt, die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine chirurgische Hornhautkorrektur im LASIK-Verfahren vom Vorliegen besonderer medizinischer Indikationen abhängig. Danach ergibt sich vorliegend nach der Überzeugung des Gerichts keine Zwangsläufigkeit der Aufwendungen für den Kläger. Soweit sich der Kläger auf eine echte, medizinisch und nicht wegen des üblichen Tragens von Kontaktlinsen begründete Intoleranz beruft, kann offen bleiben, ob diese durch die vorgelegten ärztlichen Atteste ausreichend belegt ist. Die prognostische Feststellung – tatsächlich hat der Kläger Kontaktlinsen nie getragen –, seine Hornhaut reagiere beim Tragen von Kontaktlinsen für die Dauer einer Schicht mit erheblichen Reizungen wie chronischen Bindehautentzündungen, limbalen Injektionen sowie Randinfiltraten, belegt eine Unverträglichkeit aus medizinischen Gründen nicht. Auch die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten weiteren Atteste genügen hierfür nicht. Die Pannusbildung, die im Attest vom 11.07.2010 als Folge des Tragens von Kontaktlinsen dargestellt worden ist, wird zwar jetzt als Diagnose charakterisiert. Doch bleibt die Ursache der nunmehr als Gefäßeinwachsungen bezeichneten Reizungen unklar. Während sie in dem Schreiben vom 06.02.2013 als vorgefundener Befund dargestellt werden, sollen sie nach dem Attest vom 11.07.2012 Folge des Tragens von Kontaktlinsen sein. Das Gericht braucht dieser Frage jedoch nicht weiter nachzugehen. Auch wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass bei ihm eine echte Kontaktlinsenunverträglichkeit vorliegt, führt dies nicht zur Beihilfefähigkeit seiner Aufwendungen. Der Kläger muss sich nämlich auf den möglichen Ausgleich seiner Sehschwäche durch eine Brille verweisen lassen. Hierdurch würde nach der Überzeugung des Gerichts ein ausreichender Ausgleich seiner Sehschwächen ermöglicht. Die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Druckstellen auf der Nase sind in den ärztlichen Bescheinigungen nicht erwähnt. Es ist im Übrigen nichts dafür vorgebracht noch sonst ersichtlich, dass dem nicht mit Anpassungsmaßnahmen des Optikers begegnet werden könnte. Soweit in dem ärztlichen Attest vom 11.07.2012 von Bildrandverzerrungen mit Schwindel und Kopfschmerzen, zeitweiser Übelkeit sowie Blickfeldeinschränkungen die Rede ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass dieser Symptomatik nicht durch eine individuelle Anpassung der Sehhilfe Rechnung getragen werden könnte. Dies gilt in gleicher Weise für die Sehbeschwerden bei Dämmerung und Dunkelheit. Dass derartige Anpassungsmaßnahmen bei dem Kläger aus medizinischen Gründen unzumutbar oder nicht möglich gewesen wären, ist den ärztlichen Bescheinigungen nicht zu entnehmen. Auch ist nicht dargetan noch sonst ersichtlich, dass die bei dem Kläger gemessenen Aberrationen höherer Ordnung ein solches Ausmaß erreicht hätten, das ihre Beseitigung aus medizinischen Gründen geboten gewesen wäre. Soweit der Kläger auf durch die Brille verursachte Probleme bei der Dienstausübung abstellt, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der Kläger nicht versucht hat, die Schwierigkeiten beim Sehen in Dämmerung im Nahbereich durch Wahl einer (auch) für den Nahbereich geeigneten Brille zu beseitigen. Zum anderen kommt es für die beihilferechtliche Prüfung der Notwendigkeit einer medizinischen Maßnahme nicht auf die beruflichen Anforderungen, sondern allein auf solche im allgemeinen Lebensbereich an (BVerwG, U. v. 15.12.1983 – 2 C 66/81–, Rn. 14 f. bei Juris m. w. N; OVG NW, B. v. 03.02.2012 – 1 A 1249/10–, Rn. 7 ff. bei Juris; a. A. OVG Hamburg, U. v. 02.03.2012 – 1 Bf 177/10– für den Fall der Einschränkung der Polizeidienstfähigkeit). Als unterliegender Teil hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.650,00 Euro festgesetzt. Gründe Gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG ist der Streitwert von Amts wegen festzusetzen, weil die Festsetzung für die Berechnung der Gerichtskosten erforderlich ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Zwar betrifft der Antrag des Klägers nicht unmittelbar einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt. Gleichwohl entspricht die Höhe der dem Kläger bei einem Erfolg der Klage (allenfalls) zustehenden Beihilfeleistungen der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache. Die Gesamtkosten der Operation, auf die der Klägervertreter abstellt, sind für den Kläger nur ein Rechenfaktor zur Bestimmung der ihm (höchstens) zustehenden Beihilfezahlung. Der wirtschaftliche Wert der Klage und damit die Bedeutung der Sache für den Kläger ergibt demgegenüber aus der Inbezugsetzung der Aufwendungen zu dem Beihilfebemessungssatz des Klägers. Der Kläger begehrt die Anerkennung der Beihilfefähigkeit seiner Aufwendungen für eine LASIK-Operation. Mit Schreiben vom 12.07.2012 beantragte der Kläger die Anerkennung der Beihilfefähigkeit für eine sogenannte PT-LASIK. Er sei seit fünf Jahren Brillenträger und habe nunmehr erhebliche Schwierigkeiten, beim Schießen über mehr als sechs Meter das Ziel zu fixieren. Bei Festnahmesituationen bestehe eine erhöhte Verletzungsgefahr durch die Brille. Während der Nachtstunden müsse er zum Schreiben oder Lesen die Brille abnehmen. Durch das gleichzeitige Halten von Brille, Stift, Notizbuch und Taschenlampe sei er weitestgehend handlungsunfähig. Lichter nehme er als Lichtsterne wahr; dies erschwere das schnelle Erkennen und Bewerten von polizeilichen Situationen. Die behandelnde Ärztin Dr. S. führte als Diagnosen neben Myopie und Astigmatismus eine Kontaktlinsenintoleranz, Pannusbildung der Hornhaut durch rezidivierende Keratiden und Aberrationen höherer Ordnung auf. Wegen der Einzelheiten wird auf den Befundbericht Bezug genommen. Am 13.07.2012 ließ der Kläger die Operation durchführen. Mit Bescheid vom 23.07.2012 lehnte das Regierungspräsidium Kassel die Anerkennung der Beihilfefähigkeiten ab, da Aufwendungen für eine chirurgische Hornhautkorrektur nach der Verwaltungsvorschrift 1.43 zu § 6 Abs. 2 HBeihVO nur beihilfefähig seien, wenn eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich sei. Nach dem ergänzenden Erlass vom 27.10.2003 könnten Aufwendungen bei „echter“ Kontaktlinsenunverträglichkeit als beihilfefähig anerkannt werden. Hierzu zählten Hornhautentzündungen oder das Einwachsen von Blutgefäßen in die Hornhaut. Die Aussage zur Pannusbildung sei allgemein gehalten und als mögliche Folge eines Kontaktlinsentragens benannt. Inwieweit die Diagnose zutreffe, bleibe offen, so dass sich eine „echte“ Kontaktlinsenunverträglichkeit nicht begründen lasse. Mit Schreiben vom 06.08.2012 legte der Kläger Widerspruch gegen die Ablehnungsentscheidung ein. Er trug ergänzend vor, das Tragen von Kontaktlinsen sei ihm auch wegen seines Heuschnupfens nicht möglich, und verwies auf die geänderte Bescheinigung von Dr. S. vom 11.07.2012. Dort wird nunmehr statt der Pannusbildung die Diagnose limbale Injektionen, rezidivierende Randinfiltrate gestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Befundbericht Bezug genommen. Zu den Aufwendungen in Höhe von 3.000,01 € versagte der Beklagte mit Bescheid vom 28.08.2012 die Gewährung von Beihilfe. In der Anlage verwies er darauf, dass der Kläger bezüglich der LASIK-Operation und des damit verbundenen Widerspruchs eine gesonderte Mitteilung erhalte. Der Bescheid ist bestandskräftig. Mit Bescheid vom 21.09.2012 wies das Regierungspräsidium Kassel den Widerspruch des Klägers im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass die gestellten Diagnosen nicht eine medizinisch begründete,„echte“ Kontaktlinsenunverträglichkeit belegten. Der Bescheid wurde dem Kläger am 25.09.2012 zugestellt. Am 22.10.2012 hat der Kläger Klage erhoben. Er behauptet unter Verweis auf Stellungnahmen von Dr. S. vom 19.10.2012 und 06.02.2013, es liege eine „echte“ Kontaktlinsenunverträglichkeit bei ihm vor. Die diagnostizierte Pannusbildung der Hornhaut bedeute ein Einwachsen von Blutgefäßen in die Hornhaut. Er hätten sich bei dem Kläger bereits ausgeprägte Gefäßeinwachsungen mit der Hornhaut gebildet, die eine absolute Kontraindikation für Kontaktlinsen bedeuteten. Die LASIK-Methode sei zudem zwischenzeitlich wissenschaftlich anerkannt. Die Anerkennung der Aufwendungen des Klägers sei letztlich auch aus Fürsorgegesichtspunkten geboten, weil der Kläger durch das Tragen einer Brille im Dienst massiv behindert werde und einer erhöhten Verletzungsgefahr ausgesetzt sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 23.07.2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 21.09.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Aufwendungen des Klägers für die durchgeführte LASIK-Operation als beihilfefähig anzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an seiner ablehnenden Entscheidung fest. Es sei nicht belegt, dass eine Korrektur durch eine Brille nicht möglich sei. Auch sei nicht begründet, weshalb nicht zwischen Kontaktlinsen und Brille gewechselt werden könne. Die Pannusbildung resultiere aus einer zu langen Tragezeit der Kontaktlinsen. Aus den Befunden ergebe sich eher eine berufliche Notwendigkeit der Operation; hierfür komme indes die Gewährung von Beihilfe nicht in Betracht. Mit Beschluss vom 17.01.2013 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des in Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Hefter).