Beschluss
3 K 314/13.WI
VG Wiesbaden 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2013:0618.3K314.13.WI.0A
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Leitsätze
Eine auf ein Jahr beschränkte Abordnung lässt den dienstlichen Wohnsitz eines Beamten bei der Stammdienststelle fortbestehen
Tenor
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden erklärt sich für örtlich nicht zuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht in Frankfurt am Main.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine auf ein Jahr beschränkte Abordnung lässt den dienstlichen Wohnsitz eines Beamten bei der Stammdienststelle fortbestehen Das Verwaltungsgericht Wiesbaden erklärt sich für örtlich nicht zuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht in Frankfurt am Main. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden ist für den vorliegenden Rechtsstreit örtlich nicht zuständig. Gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO ist für alle Klagen gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat (§ 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO). Danach ist hier die ausschließliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in Frankfurt am Main gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO gegeben, denn der dienstliche Wohnsitz des Klägers im Sinne von § 15 Abs. 1 BBesG befindet sich beim LG Frankfurt. Die beiden Abordnungen an das AG A-Stadt haben diesen dienstlichen Wohnsitz nicht verändert. Der Kläger wurde mit Verfügung vom 30.04.2001 an das LG Frankfurt am Main versetzt. Mit Urkunde vom 13.06.2002 wurde ihm das Amt eines Richters am Landgericht Frankfurt am Main übertragen und er wurde zum 12.07.2002 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe R 1 bei diesem Gericht eingewiesen. Mit Schreiben vom 18.12.2009 beantragte der Kläger seine Versetzung an das AG A-Stadt. Hierauf teilte ihm das Hessische Ministerium der Justiz mit Schreiben vom 09.02.2010 mit, dem Versetzungsantrag könne nicht entsprochen werden, da bei dem AG A-Stadt in absehbarer Zeit kein dauerhaft freier Planstellenanteil der Besoldungsgruppe R 1 zur Verfügung stehe. Mit Bericht vom 21.07.2011 teilte der Präsident des LG XXX mit, eine Abordnung des Klägers an das AG A-Stadt mit dem Ziel der Versetzung dürfte aus diesem Grund nicht in Betracht kommen. Mit Verfügung vom 16.05.2012 wurde der Kläger für den Zeitraum vom 01.06.2012 bis zum 31.05.2013 vom LG Frankfurt an das AG A-Stadt abgeordnet. Diese Abordnung wurde mit Verfügung vom 23.03.2013 um ein Jahr verlängert. Beide Abordnungen sind ausweislich des Textes nicht mit dem Ziel der Versetzung erfolgt. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts (vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 28.04.1999 - 8 E 241/99; Beschluss vom 03.02.2000 - 8 E 4/00; Beschluss vom 28.09.2010 - 8 L 917/10 -) verändert eine Abordnung den dienstlichen Wohnsitz eines Beamten (oder hier eines Richters) nicht, da sie ihrer Natur nach nicht auf Dauer angelegt ist und der Beamte während der Dauer der Abordnung der Ausgangsbehörde - mit Ausnahme der geänderten Zuständigkeit des Dienstvorgesetzten, Weisungen zu erteilen - in allen rechtlich relevanten Beziehungen zugeordnet bleibt (vgl. Schwegmann/Summer, BBesG, § 15 RdNr. 2, so auch VG Freiburg, Urteil vom 28.02.2012 - 3 K 1819/10 -; differenzierend VG Frankfurt, Beschluss vom 02.03.2005 - 9 E 510/05 -; a.A. VG Augsburg, Beschluss vom 25.06.2004 - Au 2 E 04.775 -). Dies gilt zumindest dann, wenn es sich wie vorliegend nur um jeweils kurzfristige Abordnungen handelt und ohne dass als Ziel die Versetzung genannt wird (vgl. zur Frage der kurzfristigen Abordnung VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2006 - 13 L 764/06 -; VG Berlin, Beschluss vom 27.02.2013 - 26 K 631.12 -; dem folgend Posser/Wolff, VwGO, § 52 RdNr.15; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 52 RdNr. 39, Anm. 88; Wysk, VwGO, § 52 RdNr. 13). Kurzfristig ist eine Abordnung nach Auffassung der Kammer dann, wenn sie bei objektiver Betrachtung regelmäßig noch nicht zu einer Verlagerung des privaten Wohnsitzes und des Lebensmittelpunktes des Beamten führen wird. Eine lediglich auf ein Jahr befristete Abordnung ist in diesem Sinne als kurzfristig anzusehen. Dabei sind beide Abordnungen getrennt zu betrachten, da bei der erstmaligen Abordnung die weitere Abordnung noch nicht feststand. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).