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Urteil

3 K 303/13.WI

VG Wiesbaden 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2014:0603.3K303.13.WI.0A
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Leitsätze
Die Rechtmäßigkeit einer Vorabentscheidung gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 HBeamtVG 2014 beurteilt sich für noch nicht in den Ruhestand getretene Beamte nach dem zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung maßgeblichen Recht. Stellt sich eine Lehre als Teil des Wegs zur allgemeinen Hochschulreife dar und ist diese die für die Laufbahn geforderte allgemeine Schulbildung, steht die Lehre gemäß § 12 Abs. 1 Abs. 1 Satz 2 HBeamtVG 2014 der allgemeinen Schulbildung gleich mit der Folge, dass die Zeit nicht als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden darf. Auf die Dauer der Ausbildung kommt es eben so wenig an wie darauf, ob die Lehre allein dem Ersatz einer allgemeinen Schulbildung oder zugleich noch einem anderen Zweck diente (vgl. BVerwG, U. v. 26.09.1996 - 2 C 28/95 -, Rn. 18 bei Juris).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Rechtmäßigkeit einer Vorabentscheidung gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 HBeamtVG 2014 beurteilt sich für noch nicht in den Ruhestand getretene Beamte nach dem zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung maßgeblichen Recht. Stellt sich eine Lehre als Teil des Wegs zur allgemeinen Hochschulreife dar und ist diese die für die Laufbahn geforderte allgemeine Schulbildung, steht die Lehre gemäß § 12 Abs. 1 Abs. 1 Satz 2 HBeamtVG 2014 der allgemeinen Schulbildung gleich mit der Folge, dass die Zeit nicht als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden darf. Auf die Dauer der Ausbildung kommt es eben so wenig an wie darauf, ob die Lehre allein dem Ersatz einer allgemeinen Schulbildung oder zugleich noch einem anderen Zweck diente (vgl. BVerwG, U. v. 26.09.1996 - 2 C 28/95 -, Rn. 18 bei Juris). Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums in Kassel vom 20.04.2012 ist im zur Überprüfung stehenden Umfang nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Neubescheidung über die Berücksichtigung der Zeit seiner Lehre zum Werkzeugmacher vom 01.09.1971 bis zum 14.06.1974 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit nicht zu. Maßgeblich ist die materielle Rechtslage, die sich zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts Geltung für den zu entscheidenden Sachverhalt beimisst. Das ist hier für den noch nicht in den Ruhestand getretenen Kläger das Hessische Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung von Art. 3 des Zweiten Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes vom 27.05.2013 (GVBl. I S. 218) – HBeamtVG 2014 –, da eine abweichende Bestimmung von dem Gesetzgeber nicht getroffen worden ist. § 64 Abs. 2 Satz 2 HBeamtVG 2014 bestimmt zwar, dass Entscheidungen über die Ruhegehaltsfähigkeit von Zeiten aufgrund der §§ 10 bis 12 unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der ihnen zugrunde liegenden Rechtslage ergehen. Damit wird aber lediglich die Bindungswirkung der Entscheidung begrenzt. Ändert sich nach der Vorabentscheidung und bis zum Eintritt des Versorgungsfalls die Rechtslage, entfällt die Bindungswirkung dieser Entscheidung, ohne dass es ihrer Rücknahme bedarf. Vielmehr ist erneut gesondert oder im Rahmen der Versorgungsfestsetzung über die Ruhegehaltsfähigkeit der in Rede stehenden Zeiten zu entscheiden, soweit sich nicht aus Übergangsregelungen ergibt, dass es für den einzelnen Beamten bei der früheren Rechtslage verbleiben soll (vgl. Plog/Wiedow, BBG, Stand: Februar 2014, § 49 BeamtVG Rn. 102 f.). Der Vorbehalt als solcher enthält eine derartige Anordnung nicht. Ist aber für einen Beamten nach dem materiellen Recht für die Ruhegehaltsfähigkeit von Vordienstzeiten die zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls gültige Rechtslage maßgeblich, ist die Rechtmäßigkeit der Vorabentscheidung an dem aktuellen Rechtsstand zu messen. Dieser und nicht ein früherer liegt nämlich – vorbehaltlich späterer Änderungen – der künftigen Versorgungsfestsetzung zu Grunde. Da der Ruhegehaltssatz des Klägers ausweislich der Vergleichsberechnung des Beklagten nach gegenwärtigem Recht günstiger ist, ist dieses und nicht die Rechtslage zum 31.12.1991 der Entscheidung zu Grunde zu legen (§ 14 Abs. 6 HBeamtVG 2014). Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBeamtVG 2014 kann die vorgeschriebene Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung abgeschlossene Ausbildung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich (Satz 2). Dies ist hier hinsichtlich der Lehre des Klägers zum Werkzeugmacher der Fall mit der Folge, dass die Lehrzeit als der allgemeinen Schulbildung gleichstehende Zeit nicht als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden darf. Welche Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 HBeamtVG vorgeschrieben ist und ob sie eine in erster Linie geforderte allgemeine Schulbildung ersetzt, ergibt sich aus den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ableistung der jeweiligen Ausbildung (BVerwG, U. v. 26.09.1996 – 2 C 28/95–, Rn. 17 bei Juris). Danach war für die Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen ein Studium an einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Hochschule erforderlich (§ 1 Abs. 2 Gesetz über das Lehramt an öffentlichen Schulen i. d. F. 30.05.1969 – GVBl. I. S. 101 – mit späteren nicht einschlägigen Änderungen). Zugangsvoraussetzung hierfür war damals wie heute grundsätzlich die Hochschulreife als allgemeine Schulbildung. Diese hat der Kläger auf dem Technischen Gymnasium in C nur deshalb erwerben können, weil er über den Weg der Fachschulreife auf der Berufsaufbauschule die Zugangsvoraussetzungen für die gymnasiale Oberstufe erlangt hat (vgl. für die Zeit ab 01.01.1977 § 2 Abs. 1 Nr. 4 Richtlinien für die neugestalteten beruflichen Gymnasien im Lande Hessen vom 06.12.1976, ABl. 1976, 658). Hiervon ist das Gericht auf Grund der schulischen Vita des Klägers, der auf anderem Weg den Zugang zum Gymnasium nicht erlangt haben kann, überzeugt. Der Kläger hat den Zugang insbesondere nicht durch eine Aufnahmeprüfung erreicht, wie er auf Befragen des Gerichts angegeben hat, und geht im Übrigen selbst davon aus, dass der Erwerb der Fachschulreife für die Aufnahme in das Gymnasium erforderlich gewesen ist. Für die Aufnahme in die Berufsaufbauschule wiederum war u.a. eine abgeschlossene Berufsausbildung erforderlich (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 Richtlinien für Berufsaufbauschulen in Hessen vom 15.07.1969, ABl. S. 804, ber. 1135). Damit stellt sich die Lehre des Klägers als Teil des Wegs zur Hochschulreife und damit als Teil der für das Lehramt geforderten allgemeinen Schulbildung dar. Als solche scheidet ihre Berücksichtigung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit aus. Auf die Dauer der Ausbildung kommt es eben so wenig an wie darauf, ob sie allein dem Ersatz einer allgemeinen Schulbildung oder zugleich noch einem anderen Zweck diente, wie der Kläger geltend macht. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U. v. 26.09.1996 – 2 C 28/95–, Rn. 18 bei Juris; VG Gießen, U. v. 14.01.2014 – 5 K 161/13.GI –; Plog/Wiedow, BBG, Stand: Februar 2013, § 12 BeamtVG Rn. 30; Schmalhofer/Weinbrenner, BeamtVG, Stand: August 2009, § 12 Rn. 13.9). Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob der Auffassung des Beklagten zu folgen wäre, eine Berücksichtigung der Lehrzeit scheide deshalb aus, weil ein Teil der praktischen Berufsausbildung nicht mehr ausnahmslos vor Beginn des Studiums habe abgeleistet werden müssen (vgl. dazu VG Darmstadt, U. v. 02.09.2013 – 1 K 901/12.DA –). Aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.12.2011 – 2 B 103/11– (Rn. 12 bei Juris) folgt nichts anderes. Danach kann eine praktische Ausbildung, die als solche nicht vorgeschrieben ist und die an die Stelle des erforderlichen allgemeinen Schulabschlusses tritt, nicht als ruhegehaltsfähig anerkannt werden. Die dreijährige Lehre des Klägers war als solche nämlich nicht vorgeschrieben. Gefordert war allein eine sechs Monate dauernde praktische Berufsausbildung vor Beginn des Studiums (Vorpraktikum). Auch das von dem Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2008 – 2 C 9/08– trägt den Klageanspruch nicht. Danach muss die Versorgungsbehörde vorgeschriebene Ausbildungszeiten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG als ruhegehaltsfähig berücksichtigen, wenn diese Zeiten nicht bei einer anderen Altersversorgung, etwa einer Rente, zu berücksichtigen sind (Rn. 15 bei Juris). Zum einen hat der Kläger nicht dargelegt, dass die Lehrzeit nicht bei einer Rente berücksichtigt wird. Zum anderen scheidet nach den obigen Darlegungen eine (auch teilweise) Berücksichtigung der Zeit der Lehre als vorgeschriebene praktische Ausbildung aus, weil die Lehrzeit im vorliegenden Fall als der Schulbildung gleichstehende Zeit gemäß § 12 Abs. 1 BeamtVG bei der Bemessung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit außer Betracht zu bleiben hat („außer“). Als unterliegender Teil hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.531,84 € festgesetzt. Gründe Gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG ist der Streitwert von Amts wegen festzusetzen, weil die Festsetzung für die Berechnung der Gerichtskosten erforderlich ist. Nach Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs 2013 ist von dem zweifachen Jahresbetrag der erstrebten Versorgungsverbesserung auszugehen. Nach der Auskunft des Beklagten vom 20.02.2014 ergibt sich ausgehend von einer monatlichen Gesamtverbesserung von 272,16 € somit ein Betrag von 6.531,84 €. Hiervon entfallen 472,56 € auf den in der mündlichen Verhandlung abgetrennten Verfahrensteil. Da ein stattgebendes Urteil den Beklagten in seiner Entscheidung weitgehend binden würde, erfolgt keine Reduzierung dieses Betrags im Hinblick darauf, dass formal allein eine Neubescheidung im Raum steht. Der am XXX geborene Kläger begehrt die Anerkennung der Ruhegehaltsfähigkeit von Vordienstzeiten. Der Kläger absolvierte nach dem Besuch der Hauptschule vom 01.09.1971 bis 14.06.1974 eine Ausbildung zum Werkzeugmacher. Anschließend besuchte er die Berufsaufbauschule in C und erlangte am 23.01.1976 die Fachschulreife. Am 18.06.1979 wurde ihm das Reifezeugnis des Technischen Gymnasiums in C zuerkannt. Nach Ableistung des Zivildiensts nahm der Kläger ab Oktober 1981 zunächst das Studium der Zahnmedizin und ab Oktober 1982 das Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen auf. Am XXX.1986 bestand er die Erste Staatsprüfung und am 01.10.1987 die Zweite Staatsprüfung. In der Zeit vom 01.02.1988 bis 31.07.1988 nahm der Kläger einen Lehrauftrag im Umfang von 10 Wochenstunden zur Erteilung von Unterricht in Mathematik und Physik an der Staatlichen Technikerschule in D wahr. Mit Wirkung vom 01.09.1988 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat zur Anstellung ernannt. Am XXX.1990 erfolgte die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Am XXX.2001 wurde der Kläger zum Oberstudienrat ernannt. Mit Schreiben vom 08.03.2012 beantragte der Kläger die Anerkennung von Vordienstzeiten sowie die Berechnung seiner voraussichtlichen Ruhegehaltsbezüge. Mit Bescheid vom 20.04.2012 berechnete der Beklagte die ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten zum Stichtag 01.08.2022. Danach erreicht der Kläger einen Ruhegehaltssatz von 64,36 %. Die Zeit von Lehre und Lehrauftrag sind nicht als ruhegehaltsfähig aufgeführt. Der Bescheid enthält keine Rechtsbehelfsbelehrung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen. Mit Schreiben vom 11.03.2013 rügte der Kläger, dass eine Aussage zur Anrechnung des Lehrauftrags fehle. Mit weiterem Schreiben vom 26.03.2013 baten die damaligen Bevollmächtigten des Klägers um Überprüfung des Bescheids im Hinblick auf eine beigefügte Auskunft des Landesschulamts vom 18.03.2013 zum Studienerfordernis der praktischen Berufsausbildung. Außerdem erbaten sie die Zusage, dass der Bescheid der Anerkennung des Lehrauftrages nicht entgegenstehe. Mit Schreiben vom 16.05.2013 teilte das Regierungspräsidium unter Anführung der einschlägigen Rechtsgrundlagen mit, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme des Studiums durch den Kläger eine praktische Berufsausbildung vor Aufnahme des Studiums nicht mehr zwingend vorgeschrieben gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich die Untergrenze für die Anerkennungsfähigkeit des Lehrauftrags aus den beamtenrechtlichen Vorschriften, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gelten. Eine Entscheidung werde deshalb erst dann getroffen. Bereits am 10.04.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, die Ausbildung zum Werkzeugmacher sei zwingende Voraussetzung für das Lehramtsstudium gewesen. Durch sie sei die berufspraktische Verpflichtung gemäß dem Schreiben des Landesschulamts vom 18.03.2013 erfüllt worden. Die Lehre sei nicht als Teil der allgemeinen für den Studiengang notwendigen Schulbildung anzusehen. Dafür spreche auch Ziffer 12.1.4 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz. Zweck des § 12 Abs. 1 BeamtVG sei es, Versorgungslücken zu schließen. Einem erst im späteren Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten solle in etwa die Versorgung ermöglicht werden, die er beziehen würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt habe, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte. Auch die Zeit des Lehrauftrags sei als ruhegehaltsfähig anzuerkennen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liege eine hauptberufliche Tätigkeit bereits dann vor, wenn die Untergrenze der beamtenrechtlichen Teilzeit nicht unterschritten werde. Dies entspreche derzeit einer Quote von 35,1 % einer vollen Stelle. Bei einer Pflichtstundenzahl von 10/23 sei diese Quote erfüllt. Nachdem in der mündlichen Verhandlung der erhobene Anspruch auf Anerkennung der Ruhegehaltsfähigkeit der Zeit des Lehrauftrags zur gesonderten Entscheidung abgetrennt worden ist, beantragt der Kläger klarstellend, unter entsprechender Abänderung des Bescheids des Regierungspräsidiums Kassel vom 20.04.2012 den Beklagten zu verpflichten, über die Anerkennung der Ruhegehaltsfähigkeit der Zeit der praktischen Ausbildung des Klägers zum Werkzeugmacher vom 01.09.1971 bis zum 14.06.1974 neu unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er weist darauf hin, dass das Schreiben des Landesschulamtes nicht die Rechtslage zum Zeitpunkt des Antritts des Studiums wiedergebe. Damals hätten nicht mehr sechs Monate der verlangten praktischen Berufsausbildung zwingend vor Beginn des Studiums abgeleistet werden müssen. Zudem sei die Ausbildung zum Werkzeugmacher als Teil der allgemeinen für den Studiengang notwendigen Schulausbildung anzusehen. Die hinsichtlich der Zeit des Lehrauftrags von dem Bevollmächtigten des Klägers ursprünglich erstrebte Zusage sei erteilt worden. Es fehle der Klage deshalb insoweit am Rechtsschutzbedürfnis. Nach der Neuregelung in § 13 Abs. 1 HBeamtVG sei für den Begriff der unterhälftigen Beschäftigung nunmehr eine feste Mindestgrenze festgelegt, die sich nicht mehr an den Pflichtstundenzahlen bei Eintritt in den Ruhestand orientiere. Bei Vorlage einer Erklärung zu möglichen weiteren Dienstverhältnissen im fraglichen Zeitraum könne nunmehr unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage eine Entscheidung getroffen werden. Der Kläger habe indes den ihm übersandten Erklärungsvordruck noch nicht wieder vorgelegt. Mit Beschluss vom 14.11.2013 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit Beschluss vom 27.05.2014 hat das Gericht den Anspruch auf Anerkennung der Ruhegehaltsfähigkeit der Zeit des Lehrauftrags abgetrennt. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen XXX fortgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der vorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Hefter) sowie der Personal- und Besoldungsakten des Klägers (3 Bände).