Urteil
3 K 1372/14.WI
VG Wiesbaden 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2015:0415.3K1372.14.WI.0A
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Leitsätze
Ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung von Stunden auf dem Lebensarbeitszeitkonto im Fall der Entlassung einer Beamtin auf eigenen Antrag scheitert an der fehlenden Anspruchsgrundlage. Für die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke ist bereits wegen des entgegenstehenden Willens des Verordnungsgebers kein Raum.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung von Stunden auf dem Lebensarbeitszeitkonto im Fall der Entlassung einer Beamtin auf eigenen Antrag scheitert an der fehlenden Anspruchsgrundlage. Für die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke ist bereits wegen des entgegenstehenden Willens des Verordnungsgebers kein Raum. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin, da die Beteiligten sich hiermit auf Nachfrage des Gerichts ausdrücklich einverstanden erklärt haben (vgl. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Klage ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Die Klageerhebung erfolgte insbesondere fristgemäß, vgl. § 74 Abs. 1 VwGO. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin am 01.08.2014 zugestellt. Die einmonatige Klagefrist endete damit gemäß § 57 VwGO i.V.m. § 222 der Zivilprozessordnung, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit Ablauf des 31.08.2014. Die Klageschrift ist am 29.08.2014 bei Gericht eingegangen. Die Zustellung erfolgte hier nicht bereits mit Eingang des Widerspruchsbescheids in der Kanzlei des Bevollmächtigten am 25.07.2014. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für den Zeitpunkt der vereinfachten Zustellung an einen Rechtsanwalt auf den Tag an, an welchem der Rechtsanwalt das zuzustellende Schriftstück als zugestellt angenommen hat. Dies ist der Tag, an dem er das Empfangsbekenntnis unterzeichnet hat. Mit der Unterzeichnung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin seinen Willen äußerlich kund getan, das mit dem Empfangsbekenntnis zugesandte Schriftstück als zugestellt zu behandeln, denn dies ist Sinn und Zweck der Unterschrift unter einem Empfangsbekenntnis. Der Rechtsanwalt dokumentiert durch seine Unterschrift, dass er das Schriftstück, auf das sich das Empfangsbekenntnis bezieht, als in seinen Herrschaftsbereich gelangt ansieht und es auch als zugestellt ansehen will (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 07. Mai 2002 - 3 B 114/01 -, Rn. 5 bei juris). Der Bevollmächtigte hat das Empfangsbekenntnis hier erst nach seiner Rückkehr aus seinem einwöchigen Urlaub am 01.08.2014 zur Kenntnis genommen und unterzeichnet. Nach § 53 Abs. 1 BRAO muss ein Rechtsanwalt erst für eine Vertretung sorgen, wenn er sich länger als eine Woche von seiner Kanzlei entfernen will. Davon ist hier nicht auszugehen. Entgegen der Auffassung des Beklagten war auch nicht deshalb auf den Zeitpunkt des Eingangs des Bescheids in der Kanzlei am 25.07.2014 abzustellen, weil der Bevollmächtigte als Rechtsanwalt und Partner in einer Anwaltssozietät mit zwei weiteren Partnern tätig ist. Dem Beklagten ist zwar insoweit Recht zu geben, als bei Bevollmächtigung einer Anwaltssozietät grundsätzlich sämtliche Anwälte, die der Sozietät angehören, und nicht nur der sachbearbeitende Rechtsanwalt im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO bevollmächtigt sind. Erkrankt ein Sozietätsmitglied oder befindet es sich im Urlaub, müssten Vorkehrungen zur Vertretung getroffen werden (vgl. BVerwG, B. v. 03.12.2001 - 4 BN 32/01 - juris). Hier liegt jedoch - anders als in dem der vorzitierten Rechtsprechung zu Grunde liegenden Fall - keine Bevollmächtigung der Sozietät als solche vor. Die Klägerin hat ausdrücklich nur Rechtsanwalt M. - und nicht Rechtsanwälte G. & Partner - zur Wahrnehmung ihrer Rechte und Interessen Vollmacht erteilt. Dies geht aus der zu den Akten gereichten Vollmacht eindeutig hervor. Danach wurde "für eine außergerichtliche und gegebenenfalls gerichtliche Tätigkeit RA Martin M. Vollmacht erteilt " (vgl. Bl. 31 der Behördenakte). Die Klage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der die entsprechenden Anträge ablehnende Bescheid vom 22.05.2014 und der diesen Bescheid bestätigende Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 24.07.2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. §113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat weder eine Anspruch auf die finanzielle Abgeltung der von ihr geltend gemachten 284 Stunden auf ihrem Lebensarbeitszeitkonto noch der von ihr beantragten 35 Resturlaubstage. Der Klägerin steht ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich für die auf ihrem Lebensarbeitszeitkonto gutgeschriebenen Stunden (Antrag zu 2.) nicht zu. Für einen solchen Anspruch fehlt es bereits an einer Anspruchsgrundlage. Weder die Hessische Arbeitszeitverordnung (HAZVO vom 15.12.2009 (GVBl. I S. 758, 760)) noch die Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto (StAnz. 2012, S. 290) sehen eine finanzielle Abgeltung der auf dem Lebensarbeitszeitkonto gutgeschriebenen Stunden vor. Nach § 1a Abs. 1 Satz 1 HAZVO wird hauptamtlichen Beamtinnen und Beamten mit einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche ab dem 01.01.2007 eine Arbeitsstunde pro Kalenderwoche auf ihrem Lebensarbeitszeitkonto gutgeschrieben. Für die angesparten Stunden erfolgt in der Regel Freistellung vom Dienst unter Weitergewährung der Besoldung unmittelbar vor dem Ruhestand, § 1a Abs. 3 HAZVO. § 1a Abs. 4 HAZVO gewährt Beamtinnen und Beamten - ausnahmsweise - eine stundenbezogene Ausgleichszahlung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der individuellen Besoldung, wenn eine Freistellung vom Dienst wegen Dienstunfähigkeit mit der Folge der Versetzung in den Ruhestand (1.) oder als Folge einer durch ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheit im Freistellungszeitraum unmittelbar vor dem Ruhestand (2.) nicht möglich ist. Nähere Bestimmungen über das Lebensarbeitszeitkonto enthalten die LAK-Richtlinien. Nach deren Ziffer IV.1 wird das Lebensarbeitszeitkonto in Zeit geführt und ausgeglichen. Eine Auszahlung des Zeitguthabens in Geld kommt dabei grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Abgeltung des Zeitguthabens in Geld ist ausnahmsweise möglich, sofern eine Inanspruchnahme durch Freistellung unmittelbar vor dem Ruhestand ausgeschlossen ist (vgl. Ziffer V.7 LAK-RL). Diese Möglichkeit ist jedoch auf die in § 1a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 HAZVO genannten Fälle beschränkt. Ziffer V.7 Satz 4 der Richtlinien begründet diese Ausnahme damit, dass dem Recht des Bediensteten auf eine Inanspruchnahme des Zeitguthabens in diesen Konstellationen nicht auf andere Weise als durch Auszahlung nachgekommen werden könne. Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 1 a Abs. 4 Satz 1 HAZVO liegen hier jedoch nicht vor. Eine Freistellung der Klägerin konnte weder wegen Dienstunfähigkeit mit der Folge der Versetzung in den Ruhestand noch als Folge einer Krankheit im Freistellungszeitraum nicht erfolgen. Vielmehr hat die Klägerin ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis selbst beantragt, da sie eine Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber aufnehmen wollte. Dienstunfähigkeit oder Krankheit hat sie hingegen zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht. Ein finanzieller Abgeltungsanspruch folgt auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung der vorgenannten Vorschriften. Die - von der Klägerin behauptete - planwidrige Regelungslücke, welche für den Fall des freiwilligen Ausscheidens einer Beamtin aus dem Beamtenverhältnis vorläge und durch eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des § 1a Abs. 4 HAZVO bzw. Ziffer V.7 der LAK-Richtlinien geschlossen werden müsste, besteht nicht. Das Bundesverwaltungsgericht setzt in ständiger Rechtsprechung für jede Art der gesetzesimmanenten richterlichen Rechtsfortbildung - wie der Analogie - eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Ob eine Regelungslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Verordnungsgebers erfassten Fälle in den Vorschriften der Verordnung tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Verordnungsregelungen nicht alle Fälle erfasst, die nach deren Sinn und Zweck erfasst sein sollten (vgl. z.B. für Gesetze im formellen Sinne U. v. 12.09.2013 - 5 C 35.12 - juris). Darüber hinaus ist eine vergleichbare Sach- und Interessenlage erforderlich (stRspr, vgl. z.B. U. v. 06.11.2014 - 5 C 36/13 -, Rn. 22; U. v. 02.04.2014 - 5 C 40.12 - juris). Diese Anforderungen werden vorliegend nicht erfüllt. Zunächst besteht bereits keine planwidrige Unvollständigkeit der Verordnung bzw. der LAK-Richtlinien. Der Fall des freiwilligen Ausscheidens eines Beamten oder einer Beamtin wurde in Ziffer V.10 der Richtlinien aufgegriffen. Danach findet beim Wechsel zu einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs des HBG oder zu einem Arbeitgeber außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Freistellung - unabhängig von der Höhe des Ansparvolumens - vor dem Ausscheiden nur statt, soweit dienstliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Eine Übernahme des Zeitguthabens durch den neuen Dienstherrn beziehungsweise Arbeitgeber ist möglich, soweit sich dieser dazu bereit erklärt. Andernfalls verfällt das Zeitguthaben. Die Fallkonstellation der Klägerin unterliegt somit einer ausdrücklichen Regelung. Daher spricht nichts dafür, dass der Verordnungsgeber und das zuständige Ministerium (bei Erlass der Richtlinien) den Fall des freiwilligen Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis im Zusammenhang mit der Ausnahmeregelung des § 1a Abs. 4 HAZVO bzw. Ziffer V.7 der Richtlinien versehentlich nicht berücksichtigt hätten. Vielmehr geht aus der Begründung zur Änderung der Hessischen Arbeitszeitverordnung, mit der § 1a Abs. 4 HAZVO eingefügt wurde, ausdrücklich hervor, dass eine finanzielle Abgeltung im Fall der Entlassung des Beamten oder der Beamtin gerade nicht erfolgen soll (vgl. Hess. Landtag, Gesetzesentwurf der CDU und der FDP für ein Erstes Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen (DRModG) vom 11.05.2010, Drs. 18/2379, S. 18). Darüber hinaus fehlt es auch - wie der Beklagte schriftsätzlich ausführlich dargelegt hat - an der erforderlichen Vergleichbarkeit der Sach- und Interessenslage. Im Fall der Dienstunfähigkeit oder Krankheit ist der Betroffene unabhängig von seinem Willensentschluss daran gehindert, die Stunden auf seinem Lebensarbeitszeitkonto vor der Versetzung in den Ruhestand noch abzubauen (vgl. von der Weiden, jurisPR-BVerwG 8/2013 Anm. 5). Im Gegensatz dazu hat die Klägerin ihre (kurzfristige) Entlassung aus dem Beamtenverhältnis - freiwillig - beantragt. Der Umstand der Freiwilligkeit des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis begründet insofern die fehlende Vergleichbarkeit zu den von § 1a Abs. 4 HAZVO erfassten Konstellationen. Er stellt ebenfalls ein entscheidendes Abgrenzungsmerkmal zum Urteil des VG Gießen vom 20.11.2013 (Az.: 5 K 52/13.GI) dar, in welchem das Gericht eine verfassungskonforme Auslegung des § 2 Abs. 6 Pflichtstundenverordnung vom 25.06.2012 (ABl. 2012, 322) (entspricht § 1a Abs. 4 HAZVO) für erforderlich gehalten hat. Dort wurde die Klägerin jedoch - anders als hier - aus dem Beamtenverhältnis auf Probe unter Anordnung der sofortigen Vollziehung entlassen. Die Entlassung erfolgte damit zum einen nicht auf Betreiben der dortigen Klägerin und zum anderen war eine Inanspruchnahme der Freistellung offenbar auch tatsächlich nicht mehr möglich. Vorliegend steht schon gar nicht fest, dass ein Abbau der Stunden auf dem Lebensarbeitszeitkonto - bei rechtzeitigem Antrag der Klägerin - tatsächlich nicht mehr möglich gewesen wäre. Dem dahingehenden Vortrag der Klägerin fehlt es an der hinreichenden Substantiierung; der Beklagte ist dem Vortrag auch entgegen getreten. Im Übrigen hat die Klägerin eine Freistellung vor Beendigung ihres Dienstverhältnisses zu keiner Zeit beantragt. Die fehlende Möglichkeit der finanziellen Abgeltung der auf dem Lebensarbeitszeitkonto gutgeschriebenen Stunden bei Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf eigenen Antrag hin verstößt auch nicht - wie die Klägerin meint - gegen Verfassungsrecht. Art. 3 Abs.1 GG ist nicht verletzt, da - wie oben ausgeführt - die Ungleichbehandlung von solchen Beamten und Beamtinnen, die krankheitsbedingt gehindert sind, die Freistellungsmöglichkeit nach § 1a HAZVO und den LAK-RL in Anspruch zu nehmen, und solchen, deren Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf eigenen Antrag erfolgt und die auf Grund der Kürze der verbleibenden Dienstzeit gehindert sind, eine Freistellung in Anspruch zu nehmen, sachlich gerechtfertigt ist. Die Klägerin hat sich hier freiwillig und aus eigenem Antrieb für ihre - relativ kurzfristige - Entlassung aus dem Beamtenverhältnis entschieden. Art. 12 GG ist ebenfalls nicht verletzt. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG garantiert neben der freien Wahl des Berufs auch die freie Wahl des Arbeitsplatzes. In diese Freiheit hat der Beklagte aber nicht eingegriffen. Zwar ist es grundsätzlich denkbar, dass auch durch wirtschaftliche Schranken ein objektives Hemmnis hinsichtlich des Wechsels des Arbeitsplatzes geschaffen wird, das als Grundrechtsverletzung zu werten ist (vgl. BAG, U. v. 12.02.1985 - 3 AZR 119/83 -, juris). Jedoch ist zum einen - entgegen der klägerischen Auffassung - schon nicht davon auszugehen, dass der wechselwillige Beamte von einem Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber allein auf Grund des drohenden Verfalls der Stunden auf dem Lebensarbeitszeitkonto absehen würde. Zum anderen ist der Verfall dieser Stunden auch nicht zwingend. Die LAK-Richtlinien sehen bei Wechsel des Dienstherrn / Arbeitgebers die Möglichkeit der Übernahme des Guthabens durch den neuen Dienstherrn / Arbeitgeber vor. Dass diese Möglichkeit für die Klägerin nicht bestanden hätte oder von ihrem neuen Arbeitgeber abgelehnt worden sei, wurde von ihr nicht vorgetragen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass auch eine Freistellung vor einem Wechsel nach Ziffer V.10 der LAK-Richtlinien grundsätzlich möglich ist, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Klägerin hat eine solche Freistellung aber zu keinem Zeitpunkt beantragt, sondern vielmehr zeitgleich mit der Beantragung ihrer Entlassung auch die finanzielle Abgeltung ihrer Stunden auf dem Lebensarbeitszeitkonto beantragt. Sie hat insoweit nur pauschal behauptet, der Abbau der Stunden sei wegen ihrer Auslandsverwendung nicht möglich gewesen. Insoweit die Klägerin geltend macht, die ihr versagte finanzielle Abgeltung der Stunden auf ihrem Lebensarbeitszeitkonto habe enteignungsrechtliche Wirkung im Sinne des Art. 14 GG, da sie im Umfang dieser Stunden praktisch ohne Besoldung gearbeitet habe, ist dem entgegen zu halten, dass die regelmäßige Wochenarbeitszeit der hauptamtlichen Beamten und Beamtinnen 42 Stunden beträgt (vgl. § 1 Abs. 1 HAZVO). Die Klägerin wurde für die von ihr geleistete Arbeitszeit daher entsprechend besoldet. Das Lebensarbeitszeitkonto soll lediglich für einen gleitenden Übergang in den Ruhestand sorgen und den Unterschied zwischen der wöchentlichen Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten und der niedrigeren Arbeitszeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Landesdienst verringern. Da ein Anspruch schon dem Grunde nach nicht besteht, kommt es auf die Berechnung der Höhe nicht mehr an. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf die finanzielle Abgeltung der von ihr bei Beendigung des Dienstverhältnisses nicht genommenen Urlaubstage zu (Antrag zu 3.). Das nationale Recht, insbesondere die Hessische Urlaubsverordnung vom 12.12.2006 (HUrlVO), sieht die Abgeltung von Urlaubstagen in Geld nicht vor. Ein solcher Anspruch folgt - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch nicht aus dem Unionsrecht. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (EU-Arbeitszeitrichtlinie) sieht vor, dass der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden darf. Der EuGH hat diese Vorschrift auch für Beamte für anwendbar erklärt und dahingehend ausgelegt, dass ein Beamter bei Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub hat, den er nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat. Der EuGH hat diesen Anspruch auf den nach Art. 7 Abs. 1 EU-Arbeitszeitrichtlinie bestehenden Mindestjahresurlaub von vier Wochen beschränkt (vgl. EuGH, U. v. 03.05.2012 - C-337/10 -, juris). Einen darüber hinausgehenden Anspruch aus Unionsrecht auf Abgeltung von sich aus nationalem Recht ergebenden weiteren Erholungsurlaubstagen besteht hingegen nicht (vgl. BVerwG, U. v. 31.01.2013 - 2 C 10/12 -, Rn. 9 bei juris). Dieser Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht an. Hiervon ausgehend kann dahingestellt bleiben, ob der Urlaubsanspruch der Klägerin - wie vom Beklagten behauptet - zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bereits verfallen war. Das erkennende Gericht musste auch nicht entscheiden, ob Art. 7 Abs. 2 EU-Arbeitszeitrichtlinie auf den hier vorliegenden Fall überhaupt anwendbar ist. Nach dem Bundesverwaltungsgericht fällt die Beendigung des Beamtenverhältnisses durch eine antragsgemäße Entlassung zwar ebenfalls unter den Begriff der "Beendigung des Arbeitsverhältnisses" im Sinne des Art. 7 Abs. 2 EU-Arbeitszeitrichtlinie, denn nach der Rechtsprechung des EuGH umfasst der Begriff der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sämtliche Umstände, die die rechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis, d. h. insbesondere die Dienstleistungspflicht des Arbeitnehmers sowie die Entgeltpflicht des Arbeitgebers, beenden, so dass der Arbeitnehmer keinen bezahlten Jahresurlaub mehr nehmen kann (EuGH, U. v. 20.01.2009 - Rs. C- 350/06 und C- 520/06 -; U. v. 03.05.2012, a.a.O.; BVerwG, a.a.O., jeweils nach juris). Anders als in der oben zitierten Rechtsprechung war die Klägerin hier nicht krankheitsbedingt gehindert, ihren Urlaub zu nehmen. Der Klägerin kann ein Anspruch aus Art. 7 Abs. 2 EU-Arbeitszeitrichtlinie schon deshalb nicht zustehen, weil sie in den Jahren 2011 und 2012 den ihr nach Unionsrecht zustehenden Mindesturlaub von vier Wochen vollständig eingebracht hat. Ausweislich ihrer Urlaubskarten hat die Klägerin im Jahr 2011 insgesamt 27 Tage Urlaub genommen (vgl. Bl. 1 der Nebenakte Urlaub), im Jahr 2012 insgesamt 22 Tage (ohne Hinzurechnung der 8 Tage Sonderurlaub während der Missionszeit im Kosovo) (vgl. Bl. 5 f. der Nebenakte Urlaub). Bei der Berechnung der dem Beschäftigten zustehenden Urlaubstage im Rahmen der Ansprüche aus Art. 7 Abs. 1 und 2 EU-Arbeitszeitrichtlinie kommt es nach dem Zweck dieser Norm nur darauf an, ob und wie viel Urlaub der Betreffende im konkreten Jahr genommen hat. Unerheblich ist, ob es sich dabei um neuen oder um alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub gehandelt hat (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 23 bei juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 15.05.2014 - 2 BvR 324/14 -, juris). Nach alledem war die Klage abzuweisen. Als unterliegender Teil hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. Anlässlich ihrer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis begehrt die Klägerin die Auszahlung ihres Guthabens aus dem Lebensarbeitszeitkonto sowie ihres nicht genommenen Urlaubs. Die Klägerin war seit dem 01.09.1997 Beamtin des Landes Hessen, zunächst bei der Hessischen Bereitschaftspolizei und dem Polizeipräsidium B-Stadt. Vom 01.02.2005 bis zum 31.03.2010 war sie zum Hessischen Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) abgeordnet, bevor sie mit Wirkung zum 01.04.2010 dorthin versetzt wurde. Zuletzt erfolgte eine Abordnung zum Bundespolizeipräsidium vom 05.02.2012 bis zum 06.02.2013 für einen Einsatz in der internationalen Polizeikommission im Kosovo (EULEX Kosovo). Mit Schreiben vom 06.08.2012 bat sie um Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zum 30.09.2012 und beantragte die Auszahlung der angefallenen Mehrarbeitsstunden, der noch verbleibenden Urlaubstage sowie des Zeitguthabens aus dem Lebensarbeitszeitkonto. Der Beklagte gab ihrem Antrag auf Entlassung und Auszahlung der angefallenen Mehrarbeitsstunden mit Schreiben vom 21.08.2012 statt. Gleichzeitig teilte er ihr mit, dass die Möglichkeit der Auszahlung von nicht in Anspruch genommenem Urlaub vom Gesetzgeber nicht vorgesehen sei. Unter Verweis auf Ziffer 10 der Richtlinie über das Lebensarbeitszeitkonto (LAK-RL) lehnte er auch die Auszahlung des entsprechenden Zeitguthabens ab. Am 22.08.2012 bat die Klägerin beim Personalreferat des HMdIS um nochmalige Überprüfung der Möglichkeit der Auszahlung. Durch ihren Einsatz im Kosovo könne sie weder die Urlaubstage noch das Zeitguthaben aus dem LAK in Anspruch nehmen. Ihr Vorschlag, ihre neue Tätigkeit bei der Europäischen Zentralbank ab dem 01.10.2012 als Nebentätigkeit zu genehmigen, wurde vom Personalreferat abgelehnt. Den Vorschlag des Personalreferats, die neue Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt aufzunehmen, lehnte die Klägerin ab. Mit Schreiben vom 04.12.2013 ließ die Klägerin die Abgeltung von 284 Stunden aus dem Lebensarbeitszeitkonto sowie von 35 Urlaubstagen von ihrem Bevollmächtigten erneut geltend machen. Mit E-Mail vom 08.04.2014 legte der Bevollmächtigte den Sachverhalt nochmals dar und bat um Überprüfung. Der Beklagte lehnte die geltend gemachten Ansprüche ab. Auf das Schreiben vom 22.05.2014 (Bl. 18 ff. der Gerichtsakte) wird verwiesen. Dagegen legte die Klägerin unter dem 11.06.2014 Widerspruch ein. Auf das Widerspruchsschreiben (Bl. 21 d. Gerichtsakte) wird Bezug genommen. Unter dem 24.07.2014 erging der Widerspruchsbescheid des Beklagten. Darin wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung wird auf den Bescheid (Bl. 23 ff. der Gerichtsakte) verwiesen. Der Widerspruchsbescheid ging - ausweislich des Eingangsstempels der Kanzlei des Bevollmächtigten - am Freitag, dem 25.07.2014, dort ein. Da der Bevollmächtigte sich zu dieser Zeit im Urlaub befand, unterzeichnete er das Empfangsbekenntnis erst nach seiner Rückkehr, und zwar eine Woche später, am 01.08.2014, und schickte es an den Beklagten zurück. Am 29.08.2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, die Klage sei zulässig und entgegen der Behauptung des Beklagten nicht verfristet. Zur Prozessführung bevollmächtigt sei nicht die Anwaltssozietät Rechtsanwälte G. & Partner, sondern allein Herr Rechtsanwalt Martin M. als Partner der Partnerschaftsgesellschaft und alleiniger Sachbearbeiter des Mandats. Dies gehe aus der von ihr - der Klägerin - unterzeichneten Vollmacht hervor. Die anderen Partner in der Sozietät seien gerade nicht bei Zustellungen gegenseitig vertretungsberechtigt und insbesondere nicht empfangsberechtigt, so dass der Tag der tatsächlichen Kenntnisnahme und Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses durch Rechtsanwalt M. am 01.08.2014 für die Berechnung der Klagefrist allein entscheidend gewesen sei. Vorsorglich werde allerdings Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO begehrt, da Rechtsanwalt M. als alleiniger Prozessbevollmächtigter auf Grund seines einwöchigen Urlaubs (vgl. § 53 BRAO) bis zum 31.07.2014 unverschuldet an der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses verhindert gewesen sei. Bei seiner Rückkehr sei das Hindernis jedoch unverzüglich behoben worden. Weiterhin ist sie der Auffassung, sie habe einen Anspruch auf die finanzielle Abgeltung von 284 Stunden aus dem Lebensarbeitszeitkonto sowie von 35 nicht genommenen Urlaubstagen. Die LAK-RL sähen eine finanzielle Abgeltung bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis zwar nicht ausdrücklich vor, es liege jedoch insoweit eine planwidrige Regelungslücke vor. Denn es sei kein Grund ersichtlich, warum derjenige Beamte schlechter gestellt werden solle, der freiwillig aus dem Beamtenverhältnis ausscheide, als derjenige Beamte, der krankheitsbedingt seinen Dienst nicht mehr ausüben könne. Beide Gründe seien letztendlich der Verantwortungssphäre des Beamten zuzurechnen. Die Schlechterstellung des freiwillig ausscheidenden Beamten sei auch im Hinblick auf die von Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit kritisch zu sehen, da der wechselwillige Beamte so von seinem beabsichtigten Wechsel abgehalten werden könne. Zudem liege ein Eingriff in das durch Art. 14 GG geschützte Eigentumsrecht des Beamten vor. Die Klägerin habe letztlich ohne Besoldung gearbeitet, wenn die Stunden auf dem Lebensarbeitszeitkonto ersatzlos entfielen. Auf Grund des vom Dienstherrn angeordneten Auslandseinsatzes im Kosovo sei es der Klägerin auch nicht möglich gewesen, die angesammelten Stunden bis zum 30.09.2012 in Freizeit abzubauen. Auch Art. 3 GG spreche dagegen, Beamte, die freiwillig aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden, schlechter zu stellen als diejenigen, die krankheitsbedingt keine Freistellung erhalten könnten. Die Freiwilligkeit sei hierbei kein tauglicher Grund für die Unterscheidung. Selbst wenn kein Verstoß gegen Art. 3 GG vorläge, müsse eine Ausnahme gemacht werden, für den Fall, dass die Beamtin oder der Beamte die Stunden ohne ihr Zutun nicht mehr abbauen könnten. Nach alledem stehe ihr eine Forderung von 13.273,95 € (brutto) zu. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei ihr Urlaubsanspruch auch nicht gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 HUrlVO mit Ablauf des 30.09.2013 verfallen, da sie ihn bereits am 22.08.2012 gegenüber dem Personalreferat geltend gemacht habe. Zumindest bestehe noch ein unionsrechtlicher Urlaubsanspruch. Zudem gelte das gleiche wie hinsichtlich des Anspruchs auf Abgeltung der Stunden aus dem LAK. Auch hinsichtlich des Urlaubs sei die Klägerin an der Inanspruchnahme durch den Auslandseinsatz gehindert gewesen. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sowie des Bundesverwaltungsgerichts zur Abgeltung nicht genommenen Urlaubs sei in ihrem Fall nicht einschlägig. Daher ergebe sich hinsichtlich der Urlaubsabgeltung eine Forderung von insgesamt 13.730,76 € (brutto). Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 29.08.2014, 31.10.2014 und 10.11.2014 (Bl. 1 ff., 116 ff., 129 ff. der Gerichtsakte). Die Klägerin beantragt, den Bescheid des beklagten Landes vom 22.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2014 aufzuheben, das beklagte Land zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 13.273,95 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2012 zu zahlen, das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 13.730,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2012 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Klage sei bereits nicht zulässig, da sie nicht fristgemäß erhoben worden sei. Der Widerspruchsbescheid sei den Bevollmächtigten der Klägerin - ausweislich des Eingangsstempels der Kanzlei - bereits am 25.07.2014 mit einfachem Brief gegen Empfangsbekenntnis übersandt worden. Das Empfangsbekenntnis trage jedoch das Datum 01.08.2014 und sei erst an diesem Tag, also eine Woche nach Eingang in der Kanzlei, an den Beklagten zurück gesendet worden. Bei Bevollmächtigung einer Anwaltssozietät zur Prozessführung sei nicht die Entgegennahme des Dokuments durch den sachbearbeitenden Rechtsanwalt maßgeblich, sondern der Zeitpunkt des Eingangs in der Kanzlei. In einem solchen Fall seien grundsätzlich sämtliche Anwälte, die der Sozietät angehörten, bevollmächtigt im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO. Erkranke ein Sozietätsmitglied oder befinde es sich im Urlaub, müssten Vorkehrungen zur Vertretung getroffen werden. Auch der Wiedereinsetzungsantrag sei abzulehnen, da die Klägerin nicht dargelegt habe, dass sie ohne ihr Verschulden verhindert gewesen sei, die Klagefrist einzuhalten. Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Abgeltung von 284 Stunden aus dem Lebensarbeitszeitkonto. Ziff. V.7 der LAK-RL enthalte eine Regelung zur ausnahmsweisen Abgeltung der Stunden in Geld. Eine finanzielle Abgeltung setze dabei voraus, dass die Freistellung der Beamtin oder des Beamten infolge einer Dienstunfähigkeit, die entweder zur Versetzung in den Ruhestand führe oder auf einer Krankheit während des Freistellungszeitraums beruhe, nicht vollständig möglich sei. Diese Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor. Die Klägerin habe selbst ihr kurzfristiges Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis beantragt. Dies stelle auch keine mit § 1a Abs. 4 Satz 1 HAZVO vergleichbare Situation dar. Der wesentliche Unterschied zu dem in Ziffer V.7 der LAK-RL geregelten Fall liege in der Freiwilligkeit des Ausscheidens. Dies unterscheide den Fall auch von den durch den EuGH und das Bundesverwaltungsgericht bereits entschiedenen Konstellationen, in denen die Abgeltung der Stunden in natura durch einen extern-unfreiwilligen Umstand verhindert worden sei. Das Bestehen einer planwidrige Regelungslücke für den Fall des freiwilligen Ausscheidens eines Beamten könne auch deswegen ausgeschlossen werden, weil die LAK-RL in Ziffer V.10 eine Regelung enthielten, wie mit dem Zeitguthaben beim freiwilligen Ausscheiden zu verfahren sei. Zudem sei die Konstellation vom Gesetzgeber gesehen worden. Es liege auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG vor. Art. 12 GG sei ebenfalls nicht verletzt, da nicht davon auszugehen sei, dass ein wechselwilliger Beamter durch die Regelungen zum LAK tatsächlich von einem Wechsel Abstand nehmen würde. Art. 12 GG müsste zudem mit der Wohlverhaltenspflicht, einem althergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, in Einklang gebracht werden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin den zeitlichen Engpass durch ihren Antrag auf kurzfristige Entlassung selbst herbeigeführt habe. Ein Verstoß gegen Art. 14 GG scheide aus, da dieser bei Beamten gar nicht anwendbar sei. Art. 33 Abs. 5 GG verdränge Art. 14 GG. Zudem handele es sich bei der 42. Wochenstunde, die auf dem LAK gutgeschrieben werde, nicht um eine Überstunde sondern um die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. Demzufolge habe die Klägerin keine Arbeit ohne Besoldung geleistet. Darüber hinaus hätte während der Abordnungszeit zur Bundespolizei auch keine Freistellung der Klägerin nach § 1a Abs. 3 HAZVO erfolgen können, da die HAZVO nicht anwendbar gewesen sei. Nach Ziffer V.5 Satz 1 der LAK-RL sei die beabsichtigte Inanspruchnahme einer Freistellung zudem mindestens drei Monate vorher anzukündigen. Die Klägerin habe jedoch gar keinen Antrag auf Inanspruchnahme des Zeitguthabens gestellt, sondern direkt die Auszahlung des Guthabens beantragt. Der Klägerin wäre es auch möglich gewesen, ihre neue Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt zu beginnen. Es sei zudem falsch, dass der Freizeitausgleich auf Grund einer vom Dienstherrn angeordneten Abordnung nicht möglich gewesen sei. Zum einen sei die Teilnahme an dem Auslandseinsatz freiwillig erfolgt. Zum anderen sei nicht belegt, dass die Klägerin tatsächlich daran gehindert gewesen sei, die errechneten 29 Tage in Anspruch zu nehmen. Der vorzeitige Abbruch der Auslandsmission zum 18.09.2012 zeige, dass die Klägerin keinesfalls unabkömmlich gewesen sei. Auch habe sie in der Zeit von August bis September 2012 Urlaub genommen. Der Klägerin stünden auch nur insgesamt 250 Stunden auf dem LAK zu, da ihr für das Jahr 2012 versehentlich 39 Stunden zu viel gutgeschrieben worden seien. Würde man einen Ausgleichsanspruch bejahen, stünde der Klägerin jedoch nur ein maximaler Betrag von 4.150 € brutto zu. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf die finanzielle Abgeltung von nicht genommenem Urlaub. Der Urlaub sei bereits verfallen; zudem habe sie keinen Urlaub beantragt. Das nationale Recht enthalte keine einschlägigen Regelungen, auf die die Klägerin ihren vermeintlichen Anspruch stützen könnte. Insbesondere sei § 9 Abs. 4 HUrlVO nicht einschlägig. Auch ein unionsrechtlicher Urlaubsabgeltungsanspruch, abgeleitet aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG, bestehe nicht. Den entsprechenden Entscheidungen des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts lägen Sachverhalte zugrunde, in denen Erholungsurlaub krankheitsbedingt nicht genommen werden konnte und deshalb zu verfallen drohte. Zudem habe die Klägerin den unionsrechtlich gewährten Mindestjahresurlaub von vier Wochen bereits genommen. Auf die Schriftsätze des Beklagten vom 14.10.2014, 25.11.2014 und 30.03.2015 (Bl. 74 ff., 136 ff. und 169 ff. der Gerichtsakte) wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der vorgelegten Personalakten der Klägerin (1 Band und 3 Hefter) und der Verwaltungsvorgänge (1 Hefter).