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Beschluss

3 K 1764/16.WI

VG Wiesbaden 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2018:0528.3K1764.16.00
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Tenor
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden erklärt sich für unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Köln.
Entscheidungsgründe
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden erklärt sich für unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Köln. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden ist für den vorliegenden Rechtsstreit örtlich nicht zuständig und verweist den Rechtsstreit deshalb nach Anhörung der Beteiligten an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Köln (§§ 83 Satz 1 VwGO, 17a Abs. 2 Satz 1 GVG entsprechend). Gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO ist für alle Klagen gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Vorliegend hat der Kläger weder einen dienstlichen noch einen privaten Wohnsitz im Bezirk eines deutschen Verwaltungsgerichts. Maßgeblich ist daher § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO. Danach ist dasjenige Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, ihren Sitz hat. Dies ist vorliegend Köln, da sich dort der Sitz des Bundesverwaltungsamtes befindet. Ein Sitz in Wiesbaden ist nicht gegeben. Liegt keine Bestimmung des Behördensitzes durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift vor, so ist der Sitz der Behörde im Zweifel dort anzunehmen, wo die Verwaltung geführt wird und der Leiter sich befindet (Kopp/Schenke, § 52 VwGO RdNr. 10; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 16. EL 2008, § 52 RdNr. 7; Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 52 RdNr. 19). Außenstellen sind regelmäßig nicht als besondere Behörden anzusehen, es sei denn es handelt sich um Dienststellen mit selbständiger Entscheidungsbefugnis. Dies hängt von der Art ihrer Errichtung und ihrer Organisation ab, die über den Grad ihrer Selbständigkeit Aufschluss gibt (vgl. insgesamt auch BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1960 - VII C 116.59 -). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht bereits die früheren Außenstellen der Wehrbereichsverwaltung nicht als selbständige Behörden sondern als Teil der jeweiligen Wehrbereichsverwaltung angesehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1970 - VIII C 89.68 -, BVerwGE 36, 317). Das Gericht sieht eine solche Selbständigkeit der Außenstelle Wiesbaden vorliegend nicht als gegeben an. Der Leiter der Außenstelle Wiesbaden hat nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und Erläuterungen weder die Aufgaben noch die Befugnisse eines Behördenleiters. Ihm kommen in dieser Funktion weder die Aufgaben eines Dienstvorgesetzten noch die eines Fachvorgesetzten gegenüber den Angehörigen der Außenstelle zu. Weiterhin zeichnet er lediglich im Auftrag. Es handelt sich um eine Aufgabe "eher koordinativer Natur" (vgl. Mail von Z I 4 vom 22. August 2014). Der Organisationsverfügung des Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes vom 28. Juni 2013 nebst "Übersicht zu den Anpassungen der Aufbauorganisation des BVA" lässt sich nichts für eine Selbständigkeit der Außenstelle Wiesbaden entnehmen. Gegenstand sind lediglich die Bildung und die Auflösung von Abteilungen und Referaten sowie (teilweise) deren Zuordnung zu bestimmtem Standorten anlässlich des Aufgabenübergangs. Die bisherigen Aufgaben der Wehrbereichsverwaltungen und der Außenstellen werden Referaten zugeordnet. Eine Regelung von Aufbau und Struktur der Außenstellen ist nicht enthalten. Dies spricht daher im Ergebnis für eine Unselbständigkeit der Außenstelle Wiesbaden. Auch ausweislich des im Internetauftritt des Bundesverwaltungsamtes abrufbaren Organisationsplans gliedert sich das Bundesverwaltungsamt lediglich in verschiedene Abteilungen, die in unterschiedlichem Maß verschiedenen Standorten zugeordnet sind. Selbst die Referate sind teilweise mehreren Standorten zugeordnet. Als Hausanschrift wird lediglich die Adresse Barbarastraße 1 in 50735 Köln angegeben. Der Rahmenvereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern zum Übergang von Aufgaben der Bundeswehrverwaltung auf das Bundesverwaltungsamt, das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen sowie die Service-Center der Zollverwaltung vom 02. November 2012 lässt sich für die vorliegende Frage nichts Entscheidungserhebliches entnehmen. Der Umstand, dass in der Außenstelle ein eigener örtlicher Personalrat besteht, führt zu keinem anderen Ergebnis. Personalräte werden nach § 12 Abs. 1 BPersVG in allen Dienststellen gebildet, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind. Den Begriff der Dienststelle umschreibt § 6 BPersVG. Wie sich aus § 6 Abs. 2 Satz 1 2. HS BPersVG ergibt, sind alle diejenigen organisatorischen Einheiten Dienststellen im Sinne des Bundespersonalvertretungsrechts, die nach Aufgaben und Organisation selbständig sind. Entscheidend für die organisatorische Selbständigkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Frage, ob der Leiter der Einheit hinsichtlich der Mehrzahl der bedeutsamen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten einen eigenen Entscheidungs- und Handlungsspielraum hat und somit einer Personalvertretung als verantwortlicher Partner gegenübertreten kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 1990 - 6 P 7.85 -; Beschluss vom 25. Juni 2003 - 6 P 1.03 -). Solche Befugnisse hat der Leiter der Außenstelle Wiesbaden des Bundesverwaltungsamtes nach den obigen Feststellungen nicht. Allerdings kommt unabhängig vom Vorliegen einer selbständigen Dienststelle die Bildung eines Personalrates nach § 6 Abs. 3 BPersVG in Betracht. Bei dem Begriff "Außenstelle Wiesbaden" handelt es sich im Ergebnis lediglich um eine Bezeichnung für den Standort Wiesbaden des Bundesverwaltungsamtes (vgl. Stellungnahme BVA Organisationsreferat Z I 2: "Der Standort Wiesbaden wird innerhalb des BVA als Außenstelle bezeichnet"). Abzustellen ist damit auf den Sitz des Bundesverwaltungsamtes in Köln. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).