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Beschluss

3 L 2365/18.WI

VG Wiesbaden 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2019:0205.3L2365.18.00
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Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen seine am 17.12.2018 verfügte Umsetzung. Der Antragsteller ist seit 1977 bei der Antragsgegnerin tätig. Zunächst war er im Jugendamt tätig und wurde 1984 Sachgebietsleiter. 1985 wurde er persönlicher Referent des Organisations- und Personaldezernenten. Im Dezember 1989 wurde er erstmals Abteilungsleiter im Rechnungsprüfungsamt. 1992 wechselte er als Abteilungsleiter ins Personalamt. 1995 wechselte er wiederum als Abteilungsleiter und stellvertretender Amtsleiter ins Revisionsamt. Im Dezember 2000 übernahm er erstmals die kommissarische Leitung des Revisionsamts. Nachdem die Leitung des Revisionsamts 2004 zunächst neu besetzt wurde, übernahm der Antragsteller 2007 erneut die kommissarische Amtsleitung. Im Jahr 2013 wurde der Antragsteller als Referent für Verwaltungssteuerung in das Dezernat I umgesetzt. Im April 2017 bewarb sich der Antragsteller initiativ auf die erneut vakante Stelle des Amtsleiters im Revisionsamt. Im Juni 2017 wurde der Antragsteller als Abteilungsleiter ins Revisionsamt umgesetzt. Ausweislich der Umsetzungsverfügung vom 13.06.2017 sollte der Antragsteller für die Interimszeit bis zur Besetzung der Planstelle der Leitung des Revisionsamts zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes und zur Führung der Amtsgeschäfte die stellvertretende Amtsleitung gemeinsam mit dem Abteilungsleiter 1401, Herrn D, wahrnehmen. Im Juli 2017 wurde die Stelle der Leitung des Revisionsamts öffentlich ausgeschrieben. Die Initiativbewerbung des Antragstellers wurde in dem Bewerbungsverfahren berücksichtigt. Im Verlauf des Bewerbungsverfahrens erhob der Antragsteller Befangenheitsvorwürfe unter anderem gegenüber dem für die Stellenbesetzung zuständigen Mitarbeiter im Personalamt, Herrn E, die seitens des Personalamts zurückgewiesen wurden. Der Antragsteller und neun weitere Bewerber kamen nach einer Vorauswahl in die nächste Runde und wurden im Januar 2018 zu Auswahlgesprächen eingeladen. Im Februar 2018 gab es ausweislich der Behördenakte der Antragsgegnerin erstmals Überlegungen, den Antragsteller in das Amt 50 umzusetzen, um die Umstrukturierung des Amts zu begleiten. Nachdem der im Bewerbungsverfahren um die Stelle des Amtsleiters im Revisionsamt zunächst ausgewählte Bewerber seine Bewerbung zurückgezogen hatte, beschloss der Magistrat der Antragsgegnerin im April 2018 und die Stadtverordnetenversammlung im Juni 2018, die Stelle mit der Bewerberin Frau F zu besetzen. Dies wurde dem Antragsteller noch im Juni 2018 mitgeteilt. Wegen der Stellenbesetzung ist ein Eilverfahren beim hiesigen Verwaltungsgericht unter dem Az. 3 L1196/18.WI anhängig. Im Juli 2018 nahm das Revisionsamt die Prüfung "Vergabe der Gastronomie G und G" auf, die das Vergabeverfahren des G-Catering an den XXX Gastronom H und eine etwaige Einflussnahme des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin hierauf prüfen sollte. Der Antragsteller hat nach eigenen Angaben den diesbezüglichen internen Prüfauftrag als zuständige Führungskraft unterschrieben. Im August 2018 wurde der Antragsteller zur beabsichtigten Umsetzung in das Amt 50 angehört. Im Amt 50 stelle sich aktuell eine große Herausforderung. Die dort verordnete Abteilung 5001 Sozialhilfe und Flüchtlinge solle möglichst zeitnah in die Aufgabenbereiche 5001 materielle Sozialhilfe SGB XII und 5005 Geflüchtete aufgeteilt werden. Das Aufgabenspektrum der bisherigen Abteilung 5001 sei zu umfangreich, weshalb eine Aufteilung in zwei Aufgabenbereiche erforderlich werde. Aufgrund von Entwicklungen im Kontext des SGB XII solle zudem das bisher dem Amt für Soziale Arbeit, Amt 51, zugeordnete Sachgebiet 510605 Hilfe zur Pflege stationär in die Abteilung 5001 integriert werden. Diese Überlegungen und Planungen würden auch durch das Revisionsamt begleitet und unterstützt. Für die Leitung der neu zugeschnittenen Abteilung 5001 müsse daher eine Planstelle neu geschaffen werden. Neben den grundsätzlichen Aufgaben der Leitung umfasse die neue Stelle vor allem folgende Schwerpunkte: - Qualitätsmanagement und Organisationsentwicklung für SGB XII, - Abteilungs- und amtsübergreifende Koordination der Geschäftsprozesse (vor allem in Bezug auf den LWV Hessen, Amt 51, die Träger (z.B. DW, Heilsarmee, usw.) und die kommunalen Spitzenverbände, - Erarbeiten von Konzepten zur Personalgewinnung in Verbindung mit Amt 11, - Mitwirken bei der Neuauflage des Projektes eAkte, - Vertreten des Amtes bei Sitzungen/Tagungen der Sozialamtsleiter/-innen bundesweit, - Ansprechpartner/-in für die Amtsleitung 50 zum materiellen Recht SGB XII. Mit der Stelle sei die Funktion der 1. Stellvertretenden Leitung des Amtes 50 verbunden. Es handele sich um einen Dienstposten der Wertigkeit A 15 HBesG, womit dem Anspruch des Antragstellers auf amtsangemessene Beschäftigung Rechnung getragen werde. Da der Antragsteller aufgrund seiner Erfahrungen im Sozialbereich, seiner langjährigen Stabserfahrung, seiner umfassenden Erfahrung in der Revisionsarbeit sowie seiner langjährigen Wahrnehmung von Führungsaufgaben gerade die Anforderungen erfülle, erscheine er für die Besetzung der Stelle besonders geeignet. Auf den weiteren Inhalt des Anhörungsschreibens vom 27.08.2018 (Bl. 8 ff. der Behördenakte) wird Bezug genommen. Mit E-Mail vom 03.09.2018 an die Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung und die Mitglieder des Revisionsausschusses behauptete der Antragsteller, die beabsichtigte Umsetzung wirke sich direkt negativ auf laufende Prüfungen des Revisionsamts aus, insbesondere bezüglich der Besetzung von Juristenstellen, der Beauftragung der Firmen H und der Auswertung durch den IT-Dienstleister XXX bezüglich unberechtigter Zugriffe auf das Postfach des Antragstellers. Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.09.2018 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen die beabsichtigte Umsetzung. Das rechtshängige Konkurrentenstreitverfahren widerspreche einer Umsetzung, da hierdurch Fakten geschaffen würden. Zudem verstoße es gegen das Maßregelungsverbot, den Antragsteller aus Befürchtungen umzusetzen, dieser könne als "unterlegener Bewerber" organisatorische Abläufe beeinträchtigen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.09.2018 stellte der Antragsteller einen Eilantrag beim hiesigen Gericht auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs, der im September 2018 wieder zurückgenommen wurde, woraufhin das Verfahren eingestellt wurde. Mit E-Mail vom 10.09.2018 an das Personalamt teilte der weitere kommissarische Leiter des Revisionsamts, Herr D, mit, dass eine Umsetzung des Antragstellers unmittelbare Auswirkungen auf den Dienstbetrieb im Revisionsamt haben werde. Prüfprozesse würden negativ beeinflusst, der weitere Prüffortgang in erheblichem Maße verzögert, möglicherweise komme es auch zu einem Prüfungsstopp. Mit Schreiben vom 20.09.2018 äußerte die Frauenbeauftragte der Antragsgegnerin Bedenken gegen die geplante Umsetzung. Aus ihrer Sicht würden verschiedene Maßnahmen miteinander vermischt, nämlich die Neuorganisation des Amt 50, die Umsetzung des stellvertretenden Revisionsamtsleiters, persönliche Äußerungen des Herrn E gegen den stellvertretenden Leiter des Revisionsamts sowie Unterstellungen verschiedenster Art. Die Umsetzung des Antragstellers vor Abschluss des Konkurrentenstreitverfahrens schaffe unzulässig Fakten im Vorgriff auf eine gerichtliche Entscheidung. Durch die Umsetzung verliere der Antragsteller seine Zulage nach A 16. Die Umsetzung habe unmittelbare Auswirkungen auf das Revisionsamt und verunsichere die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Diesbezüglich nahm sie Bezug auf die E-Mail des Herrn D vom 10.09.2018. Mit Schreiben vom 21.09.2018 wandte sich der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin an die Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung und die Mitglieder des Revisionsausschusses unter Bezugnahme auf die E-Mail des Antragstellers vom 03.09.2018. Er erklärte, die Überlegungen zur Umsetzung habe es bereits im Februar 2018 gegeben. Hintergrund seien fachliche Aspekte im Kontext der Neuorganisation des Amtes 50 gewesen sowie das Verhalten des Antragstellers, das nahelege, die weitere Wahrnehmung seiner Funktionen im Revisionsamt sei geeignet, die organisatorischen Abläufe zu beeinträchtigen, insbesondere im Umgang mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie im Hinblick auf den Dienstbeginn der neu ausgewählten Kandidatin. Hingegen bestünde kein Zusammenhang zu den vom Antragsteller angesprochenen Prüfvorgängen, die zeitlich später zu verorten seien als die Überlegungen zur Umsetzung aus dem Frühjahr 2018. Mit Schreiben vom 05.10.2018 äußerte sich der Oberbürgermeister zu den Bedenken der Frauenbeauftragten. Bei der geplanten Umsetzung handele es sich um einen komplexen Vorgang, der einer ausführlichen Begründung sowie ermessensgerechten Entscheidung unter Berücksichtigung aller relevanten Aspekte bedürfe. Dies stelle aber keine Vermischung verschiedener Maßnahmen dar. Persönliche Intentionen seien dabei nicht mit eingeflossen. Bei der Einbeziehung des Verhaltens und Handelns des Antragstellers handele es sich um sachliche Darstellungen. Die beabsichtigte Umsetzung stelle keine endgültige Maßnahme hinsichtlich des im Konkurrentenstreitverfahren gegenständlichen Dienstpostens dar. Zudem habe die Frauenbeauftragte die akute Notsituation des Amtes 50 außer Acht gelassen, dort lägen derzeit elf Überlastungsanzeigen vor. Die Einschränkungen der Aufgabenwahrnehmung im Revisionsamt seien weder auf Dauer angelegt noch von gravierendem Ausmaß. Über die Umsetzung des Antragstellers sollte ursprünglich in der Sitzung des Magistrats am 27.11.2018 beschlossen werden. Die Sitzungsvorlage wurde jedoch zurückgezogen. Am 17.12.2018 erließ der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin eine Umsetzungsverfügung, ausweislich welcher der Antragsteller mit Wirkung vom 14.01.2019 in das Amt 50 umgesetzt wurde. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.12.2018, eingegangen beim Verwaltungsgericht am selben Tag, hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Die Umsetzung sei aufgrund des rechtshängigen Konkurrentenstreitverfahrens rechtswidrig. Als Statusbewerber habe der Antragsteller einen Anspruch auf Zuweisung der ausgeschriebenen Stelle des Leiters des Revisionsamts, so dass eine Umsetzung der Auflage des Gerichts im Konkurrentenstreitverfahren widersprechen würde, bis zur abschließenden Entscheidung keine Fakten zu schaffen. Außerdem würde der Antragsteller sich bei einer erneuten Ausschreibung der Stelle des Leiters des Revisionsamts im Falle einer Umsetzung nicht mehr als Statusbewerber bewerben können, was ihm Nachteile im Bewerbungsverfahren verschaffe. Die Überlegungen der Antragsgegnerin, dass die Wahrnehmung der Funktion als stellvertretender Leiter des Revisionsamts durch den Antragsteller geeignet sein könne, organisatorische Abläufe zu beeinträchtigen, seien unter das Maßregelungsverbot zu subsumieren und stellten sachfremde Erwägungen dar. Der Antragsteller solle umgesetzt werden, weil er seine Rechte gerichtlich geltend gemacht habe. Die beabsichtigte Umsetzung wirke sich zudem massiv auf bereits laufende Prüfungen des Revisionsamts aus. Dies habe auch Herr D mit Stellungnahme vom 10.09.2018 bestätigt. Soweit die Antragsgegnerin sich auf spätere Äußerungen des Herrn D aus Januar 2019 beruft, seien diese pauschal und unsubstantiiert und daher lediglich als "negative Stimmungsmache" zu Lasten des Antragstellers zu werten. Die Umsetzung sei auch vor dem Hintergrund der hessischen Gemeindeordnung und der dort beschriebenen Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des Revisionsamts nicht zulässig. Der Oberbürgermeister versuche, alle Mittel auszuschöpfen, um die gegen seine Person gerichteten Ermittlungen des Revisionsamts zu vermeiden. Indiz hierfür sei die Beauftragung einer externen Anwaltskanzlei sowohl im Auswahlverfahren als auch im Umsetzungsverfahren. Auch habe der Oberbürgermeister den Antragsteller angewiesen, im Revisionsausschuss zu maßgeblichen Tagesordnungspunkten keine Auskünfte und Informationen zu geben. Diesbezüglich legt der Antragsteller ein an ihn adressiertes Schreiben des Oberbürgermeisters vom 30.09.2019 in Kopie vor, in dem letzterer dem Antragsteller die Weisung erteilt, keine Stellungnahmen, Auskünfte, Informationen und sonstige Amtshandlungen zu geben, die die gerichtlichen Verfahren und personenbezogene Daten anderer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betreffen und die außerhalb der Kompetenz des Revisionsamts liegen. Der Antragsteller solle dies auch für seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sicherstellen. Weiterhin würden durch die Umsetzung per Verfügung ohne Herbeiführung eines Magistratsbeschlusses die Rechte der Frauenbeauftragten sowie des Magistrats und der Stadtverordnetenversammlung umgangen. Der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin habe auch gegen das Mitwirkungsverbot im Falle widerstreitender Interessen gemäß § 25 HGO verstoßen. Schließlich nimmt der Antragsteller in der Antragsbegründung umfangreich Stellung zum Stand des Konkurrentenstreitverfahrens und wiederholt im Wesentlichen sein dortiges Vorbringen. Der Antragsteller beantragt, die Umsetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17.12.2018 im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden im Verfahren 3L1196/18.WI vorläufig auszusetzen. Die Antragsgegnerin beantragt, Den Antrag zurückzuweisen. Die Umsetzung des Antragstellers stelle keine irreversible Maßnahme dar. Gerade die weitere Wahrnehmung der kommissarischen Leitung des Revisionsamts durch den Antragsteller stehe im Widerspruch zum laufenden Konkurrentenstreitverfahren. Sofern der Antragsteller die kommissarische Leitung des Revisionsamts beibehalte, verbliebe ihm im Rahmen eines gegebenenfalls erneut durchzuführenden Auswahlverfahrens ein ungerechtfertigter Bewährungsvorsprung. Der Antragsteller habe bereits vor dem Auswahlverfahren einen Bewährungsvorsprung erhalten, der sich nun - trotz des laufenden Konkurrentenstreitverfahrens - verfestige und fortlaufend erweitere. Wesentlicher Grund für die Umsetzung sei das umfassende strukturelle Vorhaben bezüglich des Amtes 50. Weiterhin bestünden Bedenken gegen den Verbleib des Antragstellers auf dem derzeitigen Posten aufgrund dessen Verhalten. Bereits im Rahmen des Bewerbungsverfahrens für die Stelle der Amtsleitung des Revisionsamts habe der Antragsteller versucht, bei den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen den Eindruck einer fehlerhaften Auswahlentscheidung zu erwecken. Die Arbeit im Revisionsamt werde auch durch das aktuelle Verhalten des Antragstellers gestört. Hierzu hat die Antragstellerin eine E-Mail des Herrn D vom 04.01.2019 eingereicht, in der dieser ausführt, die Konfliktsituation im Revisionsamt mache eine abgestimmte Amtsführung der "Doppelspitze" unmöglich. Drohungen, Unterstellungen oder sonstige "Anfeindungen" durch den Antragsteller ihm gegenüber seien beinahe an der Tagesordnung. Weiterhin hat die Antragsgegnerin einen Telefonvermerk des Büroleiters des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin vom 18.01.2019 eingereicht, wonach Herr D gegenüber dem Büroleiter geäußert habe, der Antragsteller setze ihn wegen seiner E-Mail vom 04.01.2019 zunehmend unter Druck und der normale Dienstbetrieb sei nicht aufrechtzuerhalten. Eine diesbezügliche E-Mail des Antragstellers an Herrn D vom 18.01.2019, in der Letzterer aufgefordert wird, seine "unzutreffenden Behauptungen und bösartigen Unterstellungen" zurückzunehmen, hat die Antragsgegnerin ebenfalls zur Akte gereicht. Es bestehe schließlich keine Gefahr, dass die inhaltliche Arbeit des Revisionsamts gestört oder behindert werde. Die operative Prüfungstätigkeit im Zusammenhang mit der Vergabe der Gastronomie im G werde von dem Mitarbeiter Herrn I vorgenommen. Dies habe der weitere kommissarische Amtsleiter, Herr D, telefonisch bestätigt. Einen entsprechenden Telefonvermerk des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin vom 18.12.2018 hat diese zur Akte gereicht. Auch die weiteren vom Antragsteller benannten Prüfvorgänge könnten durch Herrn D und die jeweils zuständigen Prüferinnen und Prüfer übernommen werden. Die von Herrn D in der E-Mail vom 10.09.2018 geäußerte Meinung, dass Prüfvorgänge beeinträchtigt werden könnten, treffe aus Sicht der Antragsgegnerin nicht zu, weil die personelle Ausstattung des Amtes ohne weiteres als zur Erledigung der Aufgaben ausreichend erscheine und von einem hinreichenden Wissenstransfer ausgegangen werden könne. Die Umsetzungsverfügung vom 17.12.2018 wurde bislang nicht vollzogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akten des Verfahrens 3 L1196/18.WI und den zu diesem Verfahren eingereichten Behördenakten (zwei Bände Personalakte, ein Ordner Auswahl AL 14, ein Ordner Bewerbungsvorgang V. A, ein Ordner Mailkorrespondenz) sowie eines Heftstreifens mit Verwaltungsvorgängen betreffend das Umsetzungsverfahren. II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Mit seinem Antrag verfolgt der Antragsteller das Ziel, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts im Konkurrentenstreitverfahren auf seinem derzeitigen Posten als Abteilungsleiter und stellvertretender Amtsleiter des Revisionsamts zu verbleiben. Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO statthaft. Da die streitgegenständliche Umsetzung keinen Verwaltungsakt darstellt (BVerwG, Urteil vom 22.05.1980 - 2 C 30/78 - juris Rn. 16) ist die Anwendung dieser Vorschrift nicht gemäß § 123 Abs. 5 i.V.m. § 80 VwGO ausgeschlossen. Da der Antragsteller Widerspruch gegen die Umsetzungsverfügung vom 17.12.2018 jedenfalls noch einlegen kann, fehlt es ihm auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Der Antrag ist aber unbegründet. Das Begehren des Antragstellers hat im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes keinen Erfolg, da kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurde. Für die Annahme eines Anordnungsgrundes gelten im vorliegenden Fall erhöhte Anforderungen, da die begehrte vorläufige Aussetzung der Umsetzungsverfügung eine - zumindest zeitweise - Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten würde, die mit Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung nicht zu vereinbaren ist. Eine dahingehende einstweilige Anordnung würde dem Antragsteller, wenn auch nur vorläufig, gerade die Rechtsposition vermitteln, die er in der Hauptsache anstrebt. Eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen Entscheidung ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn dem Antragsteller ohne Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen, die sich auch bei einem späteren Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgleichen ließen und der Antragsteller im Hauptsacheverfahren offensichtlich oder doch zumindest mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen würde (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.06.2001 - 1 B 789/01 - juris Rn. 5; OVG Saarland, Beschluss vom 23.12.1993 - 1 W 104/93 - juris Rn. 7). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller schlechthin unzumutbare, nicht wieder rückgängig zu machende Nachteile drohen, wenn er bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht auf seinem bisherigen Dienstposten eingesetzt wird (dazu im Folgenden unter 1.). Über die Rechtmäßigkeit der Umsetzungsverfügung kann im Rahmen der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht abschließend entschieden werden. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist offen. Die Rechtswidrigkeit der Umsetzungsverfügung liegt jedenfalls nicht derart offensichtlich auf der Hand, dass allein deswegen dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache den neuen Dienstposten wahrzunehmen (dazu im Folgenden unter 2.). 1. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Vollzug der Umsetzungsverfügung vom 17.12.2018 für ihn mit unzumutbaren und unabwendbaren Nachteilen verbunden ist. Sollte der Antragsteller im Hauptsacheverfahren obsiegen, könnte er auf seinen bisherigen Dienstposten zurück umgesetzt werden. Soweit der Antragsteller geltend macht, eine Vollziehung der Umsetzung schaffe endgültige Tatsachen im laufenden Konkurrentenstreitverfahren, trifft dies nicht zu. Die Stelle als Abteilungsleiter des Revisionsamts darf bis zum Abschluss des Konkurrentenstreitverfahrens nicht besetzt werden, so dass der Antragsteller auch auf diese Stelle umgesetzt werden könnte, sofern das Konkurrentenstreitverfahren zu dem Ergebnis käme, die Stelle sei mit dem Antragsteller zu besetzen. Die Erfolgsaussichten im Konkurrentenstreitverfahren werden durch eine Vollziehung der Umsetzung auch nicht beeinträchtigt. Im Konkurrentenstreitverfahren wird die von der Antragsgegnerin bereits getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten der dort Beigeladenen überprüft. Die Rechtmäßigkeit dieser Auswahlentscheidung wird durch eine im Nachhinein erfolgte Umsetzung des Antragstellers nicht berührt. Der Antragsteller hat entgegen seiner Auffassung auch als kommissarischer Leiter des Revisionsamts keinen Anspruch dahingehend, dass ihm der Posten des Amtsleiters automatisch und ohne Ausschreibung zu übertragen wäre. Anders als auf Bundesebene, wo die Ausschreibung zu besetzender Stellen durch § 8 BBG vorgeschrieben ist, existiert eine entsprechende Ausschreibungspflicht für Kommunal- und Landesbeamte zwar nicht. Dennoch ist der Grundsatz der Bestenauslese gemäß Art. 33 Abs. 2 GG zu beachten. Schreibt der Dienstherr eine Stelle nicht aus, nimmt er regelmäßig potentiellen Bewerbern die Möglichkeit, ihren Bewerbungsverfahrensanspruch geltend zu machen. Dies widerspräche Art. 33 Abs. 2 GG und insbesondere auch der Fürsorgepflicht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 18.02.1991 - 1 TG 85/91). Einen Anspruch auf Beförderung hat ein Beamter grundsätzlich nicht. Vielmehr besteht in der Regel nur der so genannte Bewerbungsverfahrensanspruch, also der Anspruch auf gleichberechtigte Teilhabe am Bewerberauswahlverfahren. Eine Verpflichtung des Dienstherrn zur Beförderung kann sich nur ausnahmsweise aus der Fürsorgepflicht ergeben, wobei der Fürsorgegrundsatz den Dienstherrn nicht berechtigt, eine das Leistungsprinzip relativierende Beförderung im Interesse des Beamten vorzunehmen. Die bestmögliche Besetzung des Dienstpostens geht dem Interesse des Beamten am beruflichen Aufstieg vor (BVerfG, Beschluss vom 07.03.2013 - 2 BvR 2582/12 - NVwZ 2013, 1603 Rn. 23; Battis, Bundesbeamtengesetz, 5. Aufl. 2017, § 22 Rn. 22 m.w.N.). Allein aus der Wahrnehmung der Obliegenheiten eines höherwertigen Dienstpostens folgt in aller Regel noch kein Anspruch des Beamten auf Verleihung eines entsprechenden Status (BVerwG, Urteil vom 24.01.1985 - 2 C 39/82 - NVwZ 1986, 123, 124). Der Antragsteller dringt auch mit dem Einwand nicht durch, dass er im Falle des Vollzugs der Umsetzungsverfügung schlechtere Erfolgsaussichten in einem gegebenenfalls erneut durchzuführenden Auswahlverfahren für die Stelle des Leiters des Revisionsamts hätte. Ob der durch die bisherige Wahrnehmung der kommissarischen Leitung des Revisionsamts gewonnene Bewährungsvorsprung in einem erneut durchzuführenden Auswahlverfahren zu berücksichtigen wäre oder - wie die Antragsgegnerin meint - ohnehin auszublenden wäre, muss an dieser Stelle nicht entschieden werden. Jedenfalls hat der Antragsteller keinen Anspruch darauf, seinen Bewährungsvorsprung weiter zu vertiefen. Auch eine auf dem bisherigen Dienstposten sicher geglaubte Beförderungsmöglichkeit rechtfertigt nicht die vorläufige Sicherung des Status im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Sächs. OVG, Beschluss vom 18.02.2014 - 2 BS 382/03 - juris Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 29.05.1973 - II C 5.73 - juris Orientierungssatz 4; Urteil vom 22.05.1980 - 2 C 30/78 - juris Rn. 24; OVG Saarland, Beschluss vom 23.12.1993 - 1 W 104/93 - juris Rn. 11). Dem Antragsteller ist auch seitens der Antragsgegnerin nicht zugesichert worden, dass er die Leitung des Revisionsamts dauerhaft wahrnehmen würde. Vielmehr war in der Umsetzungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Position als Abteilungsleiter und kommissarischer Amtsleiter im Revisionsamt übertragen wurde, ausdrücklich geregelt, dass die Umsetzung nur für eine Interimszeit erfolgen würde. Der Verlust der mit der stellvertretenden Leitung des Revisionsamts verbundenen Zulage stellt für den Antragsteller ebenfalls keinen schlechthin unzumutbaren Nachteil dar. Der Antragsteller hat lediglich einen Anspruch auf amtsangemessenen Beschäftigung und damit auf Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 15. Die gewährte Zulage erhält der Antragsteller für die derzeitige Wahrnehmung der kommissarischen Amtsleitung. Dies begründet aber keinen dauerhaften Anspruch auf höhere Besoldung bzw. höherwertige Beschäftigung. Die kommissarische Amtsleitung wurde dem Antragsteller vielmehr ausdrücklich nur für eine Übergangszeit übertragen. Schon deswegen lässt sich ein Anspruch auf dauerhafte Gewährung der Zulage nicht herleiten. Sonstige irreversible Nachteile für den Antragsteller sind nicht erkennbar. 2. Die angegriffene Umsetzungsverfügung vom 17.12.2018 ist auch nicht mit derart hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig, dass dem Antragsteller allein deswegen nicht zugemutet werden kann, den neuen Dienstposten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache wahrzunehmen. Über die Rechtmäßigkeit der Umsetzungsverfügung kann im Rahmen der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht abschließend entschieden werden. Vorliegend ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen. Weder die von der Antragsgegnerin angeführten Gründe für die Umsetzung des Antragstellers noch die vom Antragsteller geäußerten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Umsetzung lassen sich - ohne eine umfangreiche, dem Charakter des Eilverfahrens nicht entsprechende Beweisaufnahme - vollständig von der Hand weisen. Die Umsetzungsverfügung verstößt - ebenso wie die Hinsetzungsverfügung vom 13.06.2017 - nicht gegen § 130 Abs. 3 S. 1, 2 HGO. Nach dieser Vorschrift ist zur Bestellung, zur Abberufung und zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte des Leiters des Rechnungsprüfungsamts die Zustimmung der Gemeindevertretung, hier der Stadtverordnetenversammlung, erforderlich. Die Vorschrift bezieht sich schon dem Wortlaut nach nur auf den Amtsleiter, nicht auf dessen Stellvertreter. Eine erweiternde Auslegung der Vorschrift ist auch dann nicht geboten, wenn der Stellvertreter die Amtsleitung kommissarisch wahrnimmt. Bei dem § 130 Abs. 3 S. 1, 2 HGO handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die als solche restriktiv auszulegen ist. Weiterhin liegt kein Verstoß gegen die Rechte der Frauenbeauftragten vor. Eine Beteiligung der Frauenbeauftragten an einer Umsetzung ist gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 HGlG i.V.m. § 77 Abs. 1 Nr. 1 d) HPVG nur erforderlich, wenn diese für eine Dauer von mehr als sechs Monaten erfolgt und mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist. Letzteres ist hier nicht der Fall, der Dienstort des Antragstellers würde im Falle des Vollzugs der Umsetzungsverfügung vom 17.12.2018 der Gleiche bleiben wie bisher. Dass die beabsichtigte Umsetzung eine Reduzierung der Stellenausstattung des Revisionsamts ohne Berücksichtigung der Stellenplanhoheit der Stadtverordnetenversammlung beinhalte, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Insoweit hat die Antragsgegnerin dargelegt, dass die bisherige Stelle des Antragstellers erhalten bleibe. Sofern bei einer Umsetzung einschlägige Rechtsvorschriften, wie die des Personalvertretungsrechts und des Schwerbehindertenrechts, beachtet worden sind, kann deren Rechtmäßigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur auf Ermessensfehler überprüft werden (BVerwG, Urteil vom 22.05.1980 - 2 C 30/78 - juris Rn. 23 m.w.N.; Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Aufl. 2017, § 4 Rn. 64 m.w.N.). Bei der Umsetzung handelt es sich um eine dienstliche Anordnung, der der betroffene Beamte aufgrund seiner Weisungsgebundenheit Folge zu leisten hat. Umsetzungen müssen von einem dienstlichen Grund getragen sein. Davon ausgehend steht dem Dienstherrn bei Umsetzungsentscheidungen grundsätzlich ein sehr weites Ermessen zu. Solche Ermessenserwägungen können generell nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind. Die ohnehin durch § 114 VwGO begrenzte gerichtliche Prüfung ist in diesen Fällen darauf beschränkt, festzustellen ob die Gründe des Dienstherrn nicht nur vorgeschoben sind, um eine auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus sonstigen Gründen willkürlich sind. Bei der Ermessensausübung hat der Dienstherr die tatsächlichen Auswirkungen der Umsetzung auf den beruflichen Werdegang des Betroffenen oder dessen private Lebensführung aus Fürsorgegründen zu berücksichtigen. Er muss sowohl das dienstliche Interesse an der Umsetzung als auch die entgegenstehenden Belange des Betroffenen mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die Abwägung einstellen und gewichten, wobei die dienstlichen Belange umso gewichtiger sein müssen, je schwerer die Folgen der Umsetzung für den Beamten sind (BVerwG, Beschluss vom 21.06.2012 - 2 B 23/12 - juris Rn. 8). Die von der Antragsgegnerin angeführten Gründe für die Umsetzung erscheinen grundsätzlich geeignet, die Umsetzung des Antragstellers zu rechtfertigen. Der Dienstposten als Abteilungsleiter und 1. Stellvertretender Amtsleiter des Amtes 50 stellt für den Antragsteller eine amtsangemessene Beschäftigung dar. Dass der Dienstposten nicht amtsangemessen sei, macht auch der Antragsteller nicht geltend. Die Antragsgegnerin hat auch glaubhaft gemacht, dass im Amt 50 ein dringender Bedarf für die Besetzung der Stelle besteht. Der Antragsteller erscheint auch aufgrund seiner Qualifikationen und bisherigen Erfahrungen geeignet, die mit dem neuen Posten verbundenen Aufgaben wahrzunehmen. Die Auswirkungen der Umsetzung auf den beruflichen Werdegang des Antragstellers und dessen private Lebensführung sind hinreichend berücksichtigt worden. Sofern der neue Dienstposten tatsächlich oder vermeintlich mit einem geringeren gesellschaftlichen Ansehen verbunden sein sollte als der bisherige Dienstposten, ist dies grundsätzlich hinzunehmen, solange der neue Dienstposten amtsangemessen ist (BVerwG, Urteil vom 22.05.1980 - 2 C 30/78 - juris Rn. 24). Die - vermeintliche - Aussicht auf Beförderung auf dem bisherigen Dienstposten sowie der Verlust der mit der kommissarischen Leitung des Revisionsamts verbundenen Zulage stehen einer Umsetzung - wie bereits unter 1. dargestellt - nicht entgegen. Auch das Verhalten des Antragstellers und daraus resultierende oder befürchtete Konflikte und Spannungen können grundsätzlich als sachlicher Grund für eine Umsetzung berücksichtigt werden, da der Dienstherr dafür zu sorgen hat, dass durch Konflikte oder Spannungen eintretende Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes abgestellt werden (vgl. VG B-Stadt, Urteil vom 04.04.2017 - 2 K 1506/06.KO - juris Rn. 24). Fraglich erscheint allerdings, ob diese sachlichen Gründe vorliegend nur vorgeschoben sind, um in Wahrheit die Tätigkeit des Antragstellers im Revisionsamt zu verhindern, die Funktionsfähigkeit und Weisungsfreiheit des Revisionsamts einzuschränken und/oder einen Strafcharakter der Umsetzung zu verdecken. Insoweit macht der Antragsteller geltend, dass durch seine Umsetzung laufende Prüfungen beeinträchtigt würden. Auch der weitere kommissarische Amtsleiter, Herr D, hatte mit E-Mail vom 10.09.2018 Befürchtungen geäußert, durch eine Umsetzung des Antragstellers würden Prüfprozesse negativ beeinflusst und verzögert und mindestens in einem Fall könne es zu einem Prüfungsstopp kommen. Der Antragsteller trägt weiter vor, die geplante Umsetzung stelle in Wahrheit eine Maßregelung infolge der vom Antragsteller geleiteten Prüfungen dar, insbesondere im Zusammenhang mit der Vergabe des G-Catering. Die Antragsgegnerin trägt hingegen vor, dass der Weggang des Antragstellers im Revisionsamt durch die übrigen Mitarbeiter aufgefangen werden könne, zumal gerade die Prüfung im Zusammenhang mit der Vergabe des G-Catering ohnehin durch einen anderen Mitarbeiter durchgeführt würde. Im Übrigen könne ein entsprechender Wissenstransfer stattfinden. Die Funktionsfähigkeit des Revisionsamt würde im Gegenteil gerade durch den Verbleib des Antragstellers beeinträchtigt. Die Umsetzung könne auch deshalb keine Maßregelung sein, weil es sich bei dem neuen Dienstposten um eine äußerst wichtige und verantwortungsvolle Position handele. Zudem habe es die Überlegungen zur Umsetzung bereits gegeben, bevor die Prüfung im Zusammenhang mit der Vergabe des G-Catering überhaupt aufgenommen worden seien. Wessen Darstellung der Wahrheit entspricht, lässt sich im Eilrechtsverfahren nicht abschließend feststellen. Insoweit wäre im Hauptsacheverfahren eine Beweisaufnahme mit entsprechender Zeugenvernehmung durchzuführen, um den Sachverhalt hinreichend aufzuklären. Sowohl die Bedenken des Antragstellers als auch die Argumentation der Antragsgegnerin sind in Teilen nachvollziehbar. Auf beiden Seiten gab es aber auch Verhaltensweisen und Reaktionen während des Auswahl- und Umsetzungsverfahrens, die jedenfalls als unglücklich bezeichnet werden können. Ob diese Verhaltensweisen und Reaktionen zur Rechtswidrigkeit des Auswahl- und/oder des Umsetzungsverfahrens geführt haben, ist im Konkurrentenstreitverfahren bzw. im Hauptsacheverfahren zu klären. Bezüglich der hier streitgegenständlichen Umsetzung ist in der Behördenakte dokumentiert, dass die Umsetzung des Antragstellers bereits im Februar 2018 - also vor Aufnahme der Prüfungen zur Vergabe des G-Catering - erwogen wurde. Dass die derzeit laufenden Prüfungen nicht durch andere Personen als den Antragsteller durchgeführt werden könnten, ist jedenfalls nicht erwiesen. Zudem erscheint die Wertung der Antragsgegnerin, dass der Bedarf für die Besetzung der Stelle im Amt 50 dringender sei, als die weitere Wahrnehmung der kommissarischen Leitung des Revisionsamts durch den Antragsteller vor dem Hintergrund der Überlastungsanzeigen im Amt 50 nachvollziehbar. Die Frage, wo innerhalb der Behörde Personalbedarf besteht, obliegt grundsätzlich dem Dienstherrn, dessen Beurteilung insoweit gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Gleichzeitig sind aber auch die Besonderheiten des Revisionsamts zu berücksichtigen, das gemäß § 130 HGO eine besondere Unabhängigkeit genießt. Eine Beweisaufnahme erscheint in diesem Zusammenhang insbesondere auch erforderlich, um die sich widersprechenden Äußerungen des Herrn D aus September 2018 und Januar 2019 aufzuklären. Zu ermitteln wäre weiterhin, inwieweit die Konflikte im Revisionsamt, auf die sich die Antragsgegnerin beruft, bereits im Zeitpunkt der Umsetzung vorgelegen haben und weshalb die ursprünglich als erforderlich angesehene Doppelspitze des Revisionsamts nunmehr entbehrlich erscheint. Auch die Frage ob und inwieweit Befangenheitsvorwürfe und Interessenkonflikte der an der Umsetzung beteiligten Personen vorlagen und im Rahmen der Umsetzung eine Rolle gespielt haben, wird im Hauptsacheverfahren zu beantworten sein. Im Eilverfahren lässt sich jedenfalls keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die eine oder die andere Seite feststellen. Ob allein aus der Beauftragung einer externen Anwaltskanzlei auf eine Voreingenommenheit seitens der Antragsgegnerin geschlossen werden kann, erscheint zweifelhaft. Auch die am 30.01.2019 - und damit zeitlich nach der Umsetzung erfolgte - Weisung des Oberbürgermeisters an den Antragsteller, sich zu bestimmten Sachverhalten nicht zu äußern, wirkt sich auf die Rechtmäßigkeit der Umsetzungsverfügung nicht aus. Inwieweit sich der Oberbürgermeister allerdings in einem Interessenkonflikt befand, der dem Erlass der Umsetzungsverfügung entgegenstand, kann im Eilverfahren nicht abschließend beurteilt werden und bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Für den Antragsteller ist es nach alldem zumutbar, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die Aufgaben auf dem neuen Dienstposten wahrzunehmen, zumal die geltend gemachte Beeinträchtigung des Revisionsamts den Antragsteller nicht persönlich betrifft und der neue Dienstposten eine bedeutungsvolle, amtsangemessene Tätigkeit darstellt. 3. Als unterliegender Teil hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG, wobei im Hinblick auf den Eilrechtsschutz der hälftige Auffangstreitwert zugrunde gelegt wurde (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).