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Beschluss

3 L 2332/17.WI

VG Wiesbaden 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:ECLI:DE:VGWIESB:2019:0329.3L2332.17.00
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Leitsätze
Gegen die Entziehung von dienstlichen Aufgaben ist der Beamte in erheblich geringerem Maße als gegen die Entziehung des Amtes im statusrechtlichen Sinne rechtlich geschützt. Er hat zwar Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechenden funktionellen Amtes, eines "amtsgemäßen Aufgabenbereiches". Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG gehört jedoch kein Recht des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkreten Amtes im funktionellen Sinne. Der Beamte muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs nach Maßgabe seines Amtes in statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Bei der Ermessensausübung sind dem Dienstherrn grundsätzlich sehr weite Grenzen gesetzt. Selbst der Verlust der Chance, auf einem höher bewerteten Dienstposten befördert zu werden, schränkt sein Ermessen, den entsprechenden Stelleninhaber umzusetzen, ebensowenig ein, wie das Ermessen, den Stelleninhaber zu versetzen. Auch die Einbuße an einem mit dem bisherigen Dienstposten tatsächlich oder vermeintlich verbundenen besonderen gesellschaftlichen Ansehen, eine Verringerung der Mitarbeiterzahl oder der Verlust einer Funktionsbezeichnung ohne statusrechtliche Bedeutung usw. sind grundsätzlich unbeachtlich. Eine Einengung des Ermessens des Dienstherrn bei einer Umsetzung ist lediglich auf besonders gelagerte Verhältnisse beschränkt.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gegen die Entziehung von dienstlichen Aufgaben ist der Beamte in erheblich geringerem Maße als gegen die Entziehung des Amtes im statusrechtlichen Sinne rechtlich geschützt. Er hat zwar Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechenden funktionellen Amtes, eines "amtsgemäßen Aufgabenbereiches". Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG gehört jedoch kein Recht des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkreten Amtes im funktionellen Sinne. Der Beamte muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs nach Maßgabe seines Amtes in statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Bei der Ermessensausübung sind dem Dienstherrn grundsätzlich sehr weite Grenzen gesetzt. Selbst der Verlust der Chance, auf einem höher bewerteten Dienstposten befördert zu werden, schränkt sein Ermessen, den entsprechenden Stelleninhaber umzusetzen, ebensowenig ein, wie das Ermessen, den Stelleninhaber zu versetzen. Auch die Einbuße an einem mit dem bisherigen Dienstposten tatsächlich oder vermeintlich verbundenen besonderen gesellschaftlichen Ansehen, eine Verringerung der Mitarbeiterzahl oder der Verlust einer Funktionsbezeichnung ohne statusrechtliche Bedeutung usw. sind grundsätzlich unbeachtlich. Eine Einengung des Ermessens des Dienstherrn bei einer Umsetzung ist lediglich auf besonders gelagerte Verhältnisse beschränkt. Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. I Der Antragsteller wendet sich gegen seine Umsetzung mit Verfügung vom 31. März 2017. Er ist seit dem 27. April 1994 im C. und dort seit dem 1. Juni 2010 als Ministerialdirigent (B6 HBesG) tätig. Bis zum 31. März 2017 leitete er die XXX. Zum 1. April 2017 wurden die Steuerung des Straßenbauprojekts XXX in unmittelbare Verantwortung des C. gegeben sowie die personellen Ressourcen für die Projektsteuerung und die Planfeststellung aufgestockt. In diesem Zusammenhang wurde eine neue XXX eingerichtet; die XXX war fortan für XXX zuständig. Mit der Übertragung des Aufgabenbereichs XXX sollte zugleich die XXX entlastet werden, da dieser nach Einschätzung des C. mit der Koordinierung des Übergangs von Bundesautobahnen vom Land auf den Bund eine erhöhte Aufgabenbelastung zukomme. Zudem wurde "aufgrund bestehender Berührungspunkte" zum XXX das XXX aus der XXX herausgelöst und der neuen XXX zugewiesen. Hiernach wurden in der neuen XXX folgende Referate eingerichtet (vgl. hierzu insg. Vermerk v. 31. März 2017, Bl. 63 f. Hefter Organisation Einrichtung der XXX): - XXX - XXX - XXX - XXX - XXX Mit Verfügung vom 31. März 2017 übertrug der Antragsgegner dem Antragsteller mit Wirkung vom 1. April 2017 die Leitung der neu gebildeten XXX. Zur Begründung führt das C. unter anderem an, der Antragsteller gewährleiste am ehesten einen ergebnisorientierten, effizienten und rechtssicheren Projektverlauf XXX, da er mit XXX geleitet" habe (s. a. Vermerk v. 31. März 2017, a.a.O.). Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 7. April 2017 hat der Antragsteller beim C. Widerspruch gegen die Umsetzungsverfügung eingelegt, über den noch nicht entschieden worden ist. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 7. April 2017, bei Gericht zugegangen am 10. April 2017, hat der Antragsteller um Eilrechtsschutz nachgesucht. Auf den richterlichen Hinweis vom 10. April 2017 hat er seinen Antrag mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 12. April 2017 neu formuliert. Ein Anordnungsanspruch sei in der Rechtswidrigkeit der Umsetzung begründet. Durch die Umsetzung werde der Antragsteller in seinem Recht auf amtsangemessene Beschäftigung verletzt, da ihm mit der Umsetzung ein Amt übertragen werde, das gegenüber dem bisher von ihm ausgeübten Amt geringerwertig sei und ihn von seiner bisherigen Leitung einer - auch im Vergleich mit den übrigen Abteilungen - großen und bedeutenden Abteilung im C. ausschließe. Die grundsätzlich weitreichende Organisationshoheit werde deutlich erkennbar nur zu sachfremden Zwecken missbraucht. Seine bisherige Abteilung habe sich aus sechs großen Referaten zusammengesetzt und jeweils weitreichende, landesweite und auch auf Bundesebene bedeutsame Zuständigkeiten innegehabt. Die neue Abteilungsleiterstelle sei mit der bisherigen nicht annähernd vergleichbar. Nach Mitteilung und Begründung der Herren Staatsminister XXX und Staatssekretär XXX im Rahmen einer hausinternen Veranstaltung vom 14. März 2017 sei der ausschließliche Zweck der neu gebildeten Abteilung, das Straßenbauprojekt XXX zum Erfolg zu führen. Ein einzelnes und überschaubares Straßenbauprojekt rechtfertige indes nicht die Einrichtung einer Abteilung. Neben den mit dem Projekt XXX betrauten Referaten bestehe die Abteilung nur aus dem nunmehr in zwei Referate geteilten ehemaligen Referat XXX und dem Referat XXX. Diese Referate hätten keine Berührungspunkte mit dem Projekt XXX. Von den vormals sechs großen Referaten bleibe ihm mit dem Baureferat künftig nur noch eines, welches offensichtlich zur Erhöhung der Anzahl an Referaten in zwei Referate aufgespalten werde. Dem C. gehe es darum, einen verdienten Spitzenbeamten "zu demontieren und kaltzustellen". Hierfür spreche die Vorgehensweise des C. bei der Umsetzung der Maßnahme. So sei der Antragsteller "überfallartig" erst zwei Tage vor der hausinternen Veranstaltung vom 14. März 2017 vom Staatsminister in Kenntnis gesetzt worden. Die betroffene Abteilung habe dies erst aus der Veranstaltung erfahren müssen; ein Zuhörer habe die Veranstaltung gar als "soziale Hinrichtung" des Antragstellers wahrgenommen. Auch seien die vorgesehenen Referate zu wichtigen Teilen noch gar nicht besetzt oder gar ausgeschrieben worden; bei den bereits vorgenommenen Besetzungen sei mehrfach gegen den erklärten Willen des Antragstellers entschieden worden. Die von dem Wechsel betroffenen Bediensteten seien ebenfalls unzufrieden. Erst nachdem das C. auf die Einwände des Antragstellers offenbar selbst erkannt habe, dass die neue XXX nach ihrem statusgerechten Inhalt und Umfang nicht als solche zu qualifizieren sei, habe man das XXX aus der XXX in die neue Abteilung überführt, um dadurch wenigstens optisch den Eindruck einer Abteilung mit fünf Referaten zu erwecken. Dieses neue XXX sei "politstrategisch wenig bedeutsam". Bis auf das ebenfalls "politstrategisch wenig angesehene XXX" verliere der Antragsteller fast seine ganze bisherige Abteilung. Mutmaßlich wolle man den Antragsteller bestrafen, weil er in der Vergangenheit die Einrichtung einer Projektgruppe vorgeschlagen habe, die insbesondere eine behördenübergreifende Zusammenarbeit mit XXX und Durchgriffsrechte auf das XXX in fachlicher und personeller Hinsicht erreichen solle. Zur Beschleunigung des Planungs- und Bauprozesses sei eine solche Projektgruppe besser geeignet gewesen. Der Antragsteller trägt zur Bedeutung des Projekts XXX vor. Die operative Steuerung liege weiterhin bei XXX; dort gebe es eine aus 30 Personen bestehende Projektgruppe und sieben leitende Bedienstete, die prioritär für das XXX zuständig seien. Der Antragsteller habe keinerlei Personalsteuerungs- und Durchgriffsrechte auf XXX und die Projektgruppe erhalten; die den XXX betreffenden Befugnisse gingen nicht über das hinaus, was bereits zuvor in der alten XXX vorhanden gewesen sei. Dahingehend finde sich im Entwurf des Geschäftsverteilungsplans vom 12. März 2017 (Bl. 6 ff. Hefter Organisation Einrichtung der XXX) lediglich die Formulierung "Koordination mit Anhörungsbehörden und XXX" und "Koordination der Projektarbeit mit XXX und XXX". Der für eine Steuerung erforderliche unmittelbare Zugriff auf die Tätigkeiten von und insbesondere Weisungsbefugnisse gegenüber XXX seien abträglich. Dies werde auch dadurch deutlich, dass bei XXX eine "Task Force XXX" eingerichtet worden sei, die unmittelbar dem Präsidenten von XXX zugeordnet worden sei und die strategische Steuerung des Projekts verantworte. Im vormalig zuständigen Planfeststellungsreferat XXX sei einer von ca. acht Bediensteten durchschnittlich einen Tag pro Woche mit dem XXX befasst gewesen. Die übrigen sieben Bediensteten seien mit den zahlreichen anderen Straßenbauprojekten beschäftigt gewesen. Im vormaligen XXX, welches für die Planung und den Bau von Straßen in Hessen zuständig zeichne, sei von den insgesamt zehn Bediensteten lediglich einer mit dem XXX-Projekt befasst; durchschnittlich jedoch nicht mehr als drei bis vier Stunden pro Woche. Es sei nicht nachvollziehbar, wie mit demselben Projekt nunmehr zehn Bedienstete zu jeweils 40 Wochenstunden aufgeteilt in zwei Referate beschäftigt werden könnten. Von diesen zehn seien erst fünf Stellen besetzt. Zu bemerken sei dabei auch, dass zwei Sachbearbeiterstellen in der neuen XXX durch hausinterne Umsetzung mit Personen besetzt worden seien, die aufgrund "langer Krankheitsphasen" und "erheblicher Unverträglichkeiten in ihren bisherigen Referaten" für ein angeblich schwieriges Projekt ungeeignet seien; einer der beiden habe bislang auch keinerlei Berührungspunkte zum Straßenbau gehabt. Zudem entbehre die XXX der Nachhaltigkeit auf Dauer für die zu übernehmenden Aufgaben. Spätestens Ende 2020 laufe die Zuständigkeit für das Projekt aus, wenn der Bund die Verwaltung und das Management der Autobahnen übernehme. Bis dahin sei das Projekt nicht abgeschlossen; selbst bei optimistischer Einschätzung sei mit einer Fertigstellung (Abschluss des XXX und Einbindung in das Straßennetz) nicht vor 2027 zu rechnen. Die Bildung der neuen Abteilung verstoße dadurch und wegen der Schaffung hochwertiger Beamtenstellen und mehrerer neuer Referate zugleich gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach § 7 LHO. Die Schaffung der neuen Abteilungsleiterstelle mit der Wertigkeit B 6 HBesG, einer stellvertretenden Abteilungsleiterstelle mit der Wertigkeit B 3 HBesG sowie von drei neuen Referatsleiterstellen im laufenden Haushaltsjahr sei auch nicht mit §§ 13, 14 LHO zu vereinbaren. Aus dem Landeshaushalt ergebe sich zugleich, dass für das C. nur sieben Planstellen mit der Wertigkeit B 6 HBesG vorgesehen seien. Nach der Hessischen Besoldungsordnung entspreche das Amt eines Ministerialdirigenten (B 6 HBesG) bei einer obersten Landesbehörde einem Leiter entweder einer "großen und bedeutenden Abteilung" oder einer "Hauptabteilung". Da das C. keine solche "Hauptabteilung" führe, müsse sich die XXX an dem Wortlaut "groß und bedeutend" messen lassen. Bereits die minimale Verkleinerung einer Abteilung durch Entzug eines Referats und eines Projekts sowie die Bildung einer neuen Abteilung mit diesem "kleinen Ausschnitt" führe zwingend dazu, dass es sich bei der neuen Abteilung um keine "große und bedeutende" handeln könne. Es komme dabei nicht auf die Anzahl der Köpfe an, sondern auf die inhaltliche Bedeutung der neu gebildeten Abteilung und deren Relevanz in Bezug auf die inhaltlichen Aufgaben und deren Erfüllung. Auch in der Dimension des XXX-Projekts mit etwa 280 Mio. EUR veranschlagten Projektkosten gebe es in Hessen mindestens 20 bis 30 weitere, vergleichbare Straßenbauprojekte, für die ebenfalls keine eigenen Abteilungen gebildet würden. Bei dem mit 7 Mrd. EUR viel größeren Projekt XXX sei man mit einer Projektgruppe ausgekommen, deren Leiter der Antragsteller im Rahmen seiner Leitung der XXX elf Jahre lang gewesen sei. Dadurch genieße der Antragsteller in der (Fach-)Öffentlichkeit ein hohes fachliches Ansehen. Im Rahmen der Flughafenerweiterung habe er zugleich erhebliche politische Auseinandersetzungen erfahren, wobei es naturgemäß immer wieder zu tiefgreifenden inhaltlichen Gegensätzen zwischen dem Antragsteller und den "Grünen" gekommen sei, die nunmehr den Staatsminister und Staatssekretär stellten. Ihm sei nach dem Regierungswechsel schnell bewusst geworden, dass er nicht das "uneingeschränkte Vertrauen seiner Hausspitze" genieße, auch wenn dies in der Sache unbegründet sei. Trotz persönlicher Klärungsversuche sei er von Beratungen und Besprechungen ausgeschlossen. Auch wegen seiner Gleitzeit- und Urlaubsplanungen sei er insbesondere in 2014 immer wieder schikaniert und gemobbt worden. Von den Schikanen seien insbesondere auch die Angehörigen seiner Abteilung bei Beurteilungs- und Beförderungsverfahren betroffen gewesen. Da sich der Antragsteller dagegen verwahrt habe, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter seiner Abteilung gemäß dem Wunsch der Hausspitze schlechter als diejenigen anderer Abteilungen zu beurteilen, habe der Staatssekretär ihn im April 2016 anlässlich eines Vier-Augen-Gesprächs mit folgenden Worten aus seinem Dienstzimmer geleitet: "Wir werden Sie in Kürze einer neuen Verwendung zuführen." Ein unmittelbar anschließendes Gespräch mit dem Staatsminister, in dessen Rahmen er diesen um Deeskalation bat, sei erfolglos geblieben. Auf den darüber hinausgehenden umfangreichen Vortrag des Antragstellers hinsichtlich weiterer Konflikte mit der Hausspitze des C: wird Bezug genommen. Der Antragsteller hat die Wahrheit dieser Tatsachen an Eides statt versichert und zahlreiche Unterlagen zum Nachweis vorgelegt. Durch die Organisationsmaßnahmen würden auch keine ausgewogenen Abteilungsstrukturen geschaffen, wie vom Antragsgegner behauptet. Weder gebe es einen wirklichen Aufgabenzuwachs im C., der neu zu verteilen wäre, noch würden mit Bildung der XXX ausgewogenere Strukturen geschaffen. Fast alle arbeitsaufwändigen, ministerial bedeutsamen Aufgaben verblieben bei der XXX. Keine Abteilung des C. verfüge über dermaßen minimale und marginale Zuständigkeiten und Arbeitseinheiten wie die neue XXX. Es sei nicht plausibel, dass die getroffenen Organisationsmaßnahmen vom C. nach eigener Aussage nur "rudimentär verschriftlicht" worden seien. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, wie das C. innerhalb weniger Tage eine vollständige Ministerialabteilung aufgestellt haben will, ohne dass die hierfür erforderliche sachliche, rechtliche und politische Begründung Eingang in eine Verfahrensakte gefunden hätten. Jedenfalls seien keine zwingend nachvollziehbaren Planungen und Überlegungen ersichtlich. Auf den weiteren Vortrag des Antragstellers insbesondere zum Organisationsvermerk vom 31. März 2017 mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 23. Mai 2017 wird Bezug genommen. Der Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass das C. mit Zustellung der Umsetzungsverfügung die statusrechtliche Rechtsverletzung des Antragstellers begonnen habe und der Antragsteller glaubhaft gemacht habe, dauerhaft unterwertig beschäftigt zu werden. Der Antragsteller beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Vollzug der mit Schreiben vom 31. März 2017 nebst Organigramm bekanntgegebenen Organisationsänderung im C. sowie den Vollzug der Umsetzungsverfügung an den Antragsteller vom 31. März 2017 vorläufig außer Kraft zu setzen, bis über den Widerspruch des Antragstellers gegen die Maßnahmen rechts- oder bestandskräftig entschieden ist. Der Antragsgegner beantragt Zurückweisung des Antrags. Die Organisationsmaßnahme und damit einhergehende Umsetzung des Antragstellers seien vom Organisationsermessen des Dienstherrn gedeckt, mithin rechtmäßig erfolgt und verletzten diesen daher nicht in seinen Rechten. Der neue Dienstposten des XXX stelle eine dem Statusamt des Antragstellers entsprechende amtsangemessene Beschäftigung dar. Die vorgelegte Verfahrensakte verdeutliche die Dienstbezogenheit der Maßnahme. Die Gründe seien in dem von der Hausspitze gebilligten Organisationsvorschlag des Leiters des Organisationsreferates vom 31. März 2017 niedergelegt. Der XXX seien 5 Referate mit insgesamt 31,5 vollzeitäquivalenten Stellen zugewiesen. Hiervon seien lediglich 4 mit "NN" bemerkt; Besetzungen seien jedoch vorgesehen. Bei dem Komplex XXX handele es sich um ein politisch sehr wichtiges Projekt. Wegen seiner hervorgehobenen Bedeutung sei dieses Projekt in die unmittelbare Verantwortung des XXX einbezogen worden, um dadurch operative Abwicklungen bei XXX zu optimieren. Die personelle Ausstattung der beiden XXX-Referate sei an die neue strategische Ausrichtung angepasst; dabei sei von Beginn an vorgesehen gewesen, ein Referat mit einem juristischen und eines mit einem technischen Hintergrund zu besetzen. Das Auswahlverfahren habe wegen eines Konkurrentenstreits (XXX) noch nicht abgeschlossen werden können. Soweit der Antragsteller vortrage, die Zuständigkeit gehe in wenigen Jahren auf den Bund über, sei dies zwar zutreffend, ändere allerdings nichts daran, dass das XXX ein großes Interesse daran habe, das in der Vergangenheit schleppend verlaufende Projekt zügig und mit Nachdruck voranzubringen. Der Antragsteller verkenne, dass die Priorisierung politisch bedeutsamer Themen nicht der Fachebene, sondern den politisch Verantwortlichen obliege. Hinsichtlich der Behauptung des Antragstellers, er habe dabei gegenüber XXX keine Weisungsbefugnisse inne, sei klarzustellen, dass die Ministerien nach § 20 Abs. 2 GGO mit den nachgeordneten Dienststellen ihres Geschäftsbereichs grundsätzlich auf dem Dienstweg verkehrten. Dabei sei auch nicht zu beanstanden, dass Entscheidungen möglichst im Einvernehmen mit der Behördenleitung eines nachgeordneten Bereiches herbeigeführt werden sollen; Einvernehmen und Steuerung seien keine Gegensätze. Im Rahmen der Fachaufsicht verfüge das Ministerium selbstverständlich über Weisungsbefugnisse. Der Antragsteller verkenne, dass sich eine Leitungsfunktion dadurch auszeichne, Ziele festzulegen, Ergebnisse zu steuern und zu kontrollieren sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter "mitzunehmen", um die gesteckten Ziele zu erreichen. Die Leitungsfunktion auf "Durchgriffs- und Steuerungsbefugnisse" zu reduzieren, die tatsächlich nicht genutzt würden, werde der Sache nicht gerecht. Soweit der Antragsteller Optimierungsbedarf im Steuerungsumfang sehe, liege es in seinem Verantwortungsbereich der Hausleitung konstruktive Vorschläge zu unterbreiten. Dabei sei man bislang zu keinem Konsens gelangt. Hinsichtlich der Durchgriffsbefugnisse bei Personalentscheidungen und der Organisationshoheit der nachgeordneten Bereiche sei klarzustellen, dass der Antragsteller hier nicht anders behandelt werde, als die anderen Abteilungsleiter. Der Vortrag des Antragstellers, das Referat XXX sei nur geteilt worden, um die Zahl der Referate in der XXX zu erhöhen, sei unzutreffend. Vielmehr sei das XXX ursprünglich bis Anfang 2010 geteilt gewesen. Nach Ruhestandsversetzung eines Referatsleiters sei es zusammengelegt worden. Die Hausleitung habe die Zielsetzung, ausgewogene Referatsstrukturen zu schaffen. In diesem Rahmen seien zunächst Kleinreferate aufgelöst worden. Nunmehr würden personalstarke Referate geteilt. Es seien zeitgleich zwei weitere Referate aus anderen Abteilungen geteilt worden (XXX). Im Übrigen sei die Teilung des Referats in die Aufgabenbereiche XXX bereits in 2015 thematisiert worden. Auch der Antragsteller habe sich dabei konstruktiv eingebracht und eine Teilung gefordert. Unzutreffend sei auch, dass den Aufgabenbereichen XXX und XXX keine besondere politische Bedeutung beigemessen werde. Beide Bereiche stünden angesichts der ökologischen und energetischen Zielsetzung und auch im Hinblick auf den aktuellen Wohnungsmangel im öffentlichen Interesse und im Fokus der Hessischen Landesregierung. Schließlich falle die umfassende Novellierung der Hessischen Bauordnung in die Zuständigkeit des Referats. Da Bauordnungsrecht und Baunebenrecht in die alleinige Gesetzgebungskompetenz des Landes falle, sei die Kreativität des C. in besonderem Maße gefordert. Auch die hohe Anzahl jährlich eingehender Petitionen belege die Bedeutung des Aufgabenbereichs. Die Zusammenführung des für XXX zuständigen Referats in einer Abteilung mit dem XXX sei wegen der Berührungspunkte im Vermessungsbereich, im Katasterwesen und hinsichtlich der Immobilienbewertung organisatorisch vernünftig. Auch hier liege die Gesetzgebungskompetenz beim Land. Hinzu komme die gesamte Fachaufsicht für die rund 1.600 Beschäftigten der XXX. Dem C. obliege bis 2022 die Steuerung und Umsetzung des Konzepts zur strategischen Ausrichtung der HVBG. Der vom Antragsteller behauptete mangelnde Bezug zwischen den XXX-Referaten (XXX) und den übrigen Referaten der XXX sei zwar teilweise zutreffend. Dies stelle aber keine Besonderheit der XXX dar. Auch in anderen Abteilungen bestünden nicht zwischen allen Referaten Berührungspunkte. Auf den darüber hinausgehenden Vortrag zur Größe und Bedeutung der neuen XXX und der ihr zugeordneten Referate wird Bezug genommen. Dabei sei nicht zu beanstanden, dass die Verschriftlichung der Neuorganisation im Organisationsreferat erst am 21. März 2017 erfolgt sei. Selbstverständlich hätten im Vorfeld intensive Vorüberlegungen der Hausleitung mit und ohne Fachebene stattgefunden. Die umfangreichen Ausführungen des Antragstellers zu dem Organisationsvermerk vom 31. März 2017 seien allesamt nicht geeignet, das rechtmäßige Handeln des C. in Frage zu stellen. Auf die dahingehende Stellungnahme des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 29. Juni 2016 (insb. Bl. 214 ff. d. Gerichtsakte) wird Bezug genommen. Die Verfahrensabläufe zwischen dem ersten Gespräch am 3. März 2017 bis zur Bekanntgabe der neuen Abteilung am 14. März 2017 seien vom Antragsteller in wesentlichen Punkten unzutreffend dargestellt worden. Zunächst sei unzutreffend, dass man am 3. März 2017 nur deshalb keine Entscheidung verkündet habe, weil - wie vom Antragsteller behauptet - zu diesem Zeitpunkt kaum noch jemand im Haus gewesen sei. Allein aus diesem Vortrag werde die Unplausibilität der Behauptungen des Antragstellers deutlich, denn auch der Hausleitung sei bewusst, dass grundsätzlich an einem späten Freitagnachmittag ein Großteil der Belegschaft nicht mehr anwesend sei. Eine Bekanntgabe sei - unabhängig von den Urlaubsplänen des Antragstellers - auch für den darauffolgenden Montag nie beabsichtigt gewesen. Vielmehr habe der Hausleitung viel daran gelegen, dem Antragsteller Zeit zum Vorbringen seines Standpunktes einzuräumen. Nahezu absurd sei die Behauptung des Antragstellers, man wolle ihn "demontieren oder kaltstellen". Ebenso verhalte es sich mit dessen Behauptung, er sei ständigen Schikanen und Mobbingversuchen seitens des Staatssekretärs ausgesetzt gewesen. Im C. sei es üblich, dass die Hausleitung direkt auf die Fachreferate zugehe und die Abteilungsleiter lediglich informiert würden. Es stehe diesen dann frei, an Besprechungen teilzunehmen. Keinesfalls bedeute dies, dass Abteilungsleiter ausgeschlossen würden - auch nicht der Antragsteller. Soweit der Antragsteller Behauptungen zu Vier-Augen-Gesprächen aufstelle, entsprächen diese nicht der Wahrheit. Zu keinem Zeitpunkt habe der Staatssekretär Druck auf den Antragsteller ausgeübt, oder diesem gar gedroht, wenn er Stellungnahmen nicht abändere. Im Rahmen der Gespräche seien lediglich Unstimmigkeiten zu verfahrensbeschreibenden Passagen bemerkt worden, die auf das Ergebnis der Erstbeurteilung jedoch keinen Einfluss gehabt hätten. Lediglich diese verfahrensbeschreibenden Passagen seien im Text markiert worden. In diesem Kontext sei auch die Frage des Staatssekretärs an den Antragsteller zu verstehen, wie dieser sich zukünftige eine vertrauensvolle Zusammenarbeit vorstelle. Zu keinem Zeitpunkt habe der Staatssekretär gegenüber geäußert, die Zusammenarbeit mit dem Antragsteller werde beendet und der Antragsteller einer neuen Verwendung zugeführt, wenn die Stellungnahmen nicht wunschgemäß abgeändert würden. Auch die Behauptung, die Hausleitung sei ihm gegenüber parteipolitisch voreingenommen gewesen, entbehre jeder Grundlage. Diese subjektiven Wahrnehmungen des Antragstellers seien nicht geeignet, sein Begehren auch nur im Ansatz zu stützen. Zum Teil stelle der Antragsteller Tatsachen aus dem Zusammenhang gerissen dar, teilweise stelle dieser auch falsche Tatsachenbehauptungen auf. Letzteres gelte insbesondere hinsichtlich der Vier-Augen-Gespräche. Hinsichtlich der haushaltsrechtlichen Ausführungen des Antragstellers sei zu bemerken, dass dem C. derzeit sieben Planstellen mit der Wertigkeit B 6 HBesG zugewiesen seien. Zum Zeitpunkt der Organisationsentscheidung seien davon lediglich sechs entsprechend besetzt gewesen; die XXX sei vakant. Den haushaltsrechtlichen Vorgaben werde zudem dadurch Rechnung getragen, dass die XXX derzeit lediglich im Wege einer Funktionsübertragung unter Beibehaltung des Statusamtes B 3 HBesG besetzt sei und eine Einweisung in eine Planstelle mit der Wertigkeit B 6 HBesG erst erfolgen werde, wenn die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine weitere Stelle gegeben seien. Die XXX bestehe seit ihrer Gründung ausschließlich aus (Plan-)Stellen, die dem C. im Haushalt bereits zugewiesen worden seien. Das betreffe auch die XXX; der darüber hinaus zu ermittelnde zusätzliche Stellenbedarf sei im Folgehaushalt abzubilden. Der haushaltsrechtliche Vortrag des Antragstellers sei zudem auch nicht entscheidungserheblich. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 7. April 2017, bei Gericht zugegangen am 10. April 2017, hat der Antragsteller den Erlass einer Zwischenverfügung (sog. Hängebeschluss) beantragt, der mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 18. Mai 2017 abgelehnt worden ist. Auf den Inhalt der Entscheidung (Bl. 137 ff. d. Gerichtsakte) wird Bezug genommen. Mit Antrag vom 2. Mai 2017 (XXX) hat der Antragsteller um Eilrechtsschutz gegen die Besetzung der Stelle des XXX nachgesucht. Mit richterlicher Verfügung vom 18. Mai 2017 (Bl. 152 ff. d. Gerichtsakte) wurde das C. um Beantwortung mehrerer Fragen gebeten, was mit Schriftsatz vom 12. Juni 2017 erfolgt ist (Bl. 200 ff. d. Gerichtsakte). Danach erfüllten alle Abteilungsleitungen des C. die Voraussetzungen für eine Wertigkeit B 6 HBesG ("groß" und/oder "bedeutend") und seien entsprechend eingestuft. Die XXX seien entsprechend besetzt. Die XXX sei im Besetzungsverfahren (auf den vom Antragsteller geführten Konkurrentenstreit in diesem Verfahren wird Bezug genommen, XXX). Die in Rede stehende XXX sei derzeit mit B 3 HBesG besetzt (auf den vom Antragsteller geführten Konkurrentenstreit in diesem Verfahren wird Bezug genommen, XXX). Schriftliche Aufzeichnungen zu Dienstpostenbewertungen lägen nicht vor. Wie alle Abteilungen, nehme auch die streitgegenständliche XXX Fachaufsichten wahr; so gegenüber dem XXX, gegenüber den für XXX zuständigen Beschäftigten von XXX sowie gegenüber den XXX. Auf den weiteren Inhalt der Stellungnahme - insbesondere die in Anlage 2 gegenüber gestellten Planstellen Soll/Ist - wird Bezug genommen. Hinsichtlich der thematisierten Vier-Augen-Gespräche hat das Gericht mit richterlicher Verfügung vom 30. Juni 2017 (Bl. 217 d. Gerichtsakte) um Übersendung einer dienstlichen Erklärung des Herrn Staatssekretär XXX gebeten, was mit Schriftsatz des Antragsgegners vom 31. Juli 2017 (Bl. 237 ff. d. Gerichtsakte) geschehen ist. Danach seien die vom Antragsteller behaupteten Gesprächsverläufe im Ergebnis nicht zutreffend. Zu keinem Zeitpunkt sei dieser zu einem bestimmten Verhalten genötigt oder dessen Weisungsfreiheit eingeschränkt worden. Vielmehr sei es in den Gesprächen um abweichend beschriebene Abläufe des Bewerbungsverfahrens in abgegebenen Stellungnahmen gegangen. Der Staatssekretär habe lediglich versucht, einen Widerspruch im verfahrensbeschreibenden Teil der Stellungnahme zu vermeiden; keinesfalls habe er auf die Erstbeurteilungen selbst Einfluss genommen. Hinsichtlich des Vortrags zu Gleitzeit- und Urlaubsgewährungen sei zu bemerken, dass der Antragsteller Freizeitausgleich häufig kurzfristig angezeigt habe. Notwendige Diensttermine seien dann nicht mehr realisierbar gewesen, da der Antragsteller Urlaubsreisen - teilweise ins Ausland - unternommen habe. Im Ergebnis sei dem Wunsch des Antragstellers jedoch - auch unter Zurückstellung dringender dienstlicher Belange - in jedem Einzelfall nachgekommen worden; es sei lediglich eine verlässliche und frühzeitige Planung thematisiert worden, was sich nach den Gesprächen auch verbessert habe. Der Vorwurf, die Urlaubskarte sei einbehalten und nur aufgrund anwaltlicher Hilfe herausgegeben worden, sei unzutreffend. Die zeitliche Verzögerung sei ausschließlich darauf zurückzuführen gewesen, dass es Recherche- und Rücksprachebedarf gegeben habe, weil der Antragsteller Urlaub nicht wie besprochen beantragt und eingetragen habe. Die Behauptung, die Neuorganisation habe den Antragsteller völlig unerwartet getroffen, sei entschieden zurückzuweisen. Bereits am 3. März 2017 habe ein dahingehendes längeres Gespräch mit dem Staatsminister, der Leiterin des Ministerbüros und dem Antragsteller stattgefunden, in dessen Verlauf die beabsichtigte Neugründung einer XXX sowie die beabsichtigte Umsetzung des Antragstellers erörtert worden seien. Aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheit des Antragstellers in der Folgewoche habe man das Gespräch erst am Tag seiner Rückkehr fortführen können. In diesem sehr langen Gespräch seien die Beweggründe nochmals ausführlich erläutert, Alternativen diskutiert und das weitere Vorgehen besprochen worden. Es sei auch vereinbart worden, dass die Hausleitung alle betroffenen Bediensteten zeitgleich informiere. Dem Ansinnen, dass der Antragsteller seine engsten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter selbst informieren wollte, sei man nachgekommen. Auf den weiteren Inhalt der dienstlichen Erklärung (Bl. 238 bis 242 d. Gerichtsakte) wird ebenso Bezug genommen, wie auf die hierzu ergangenen Stellungnahmen des Antragstellers insb. mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 4. September 2017 (Bl. 251 ff. d. Gerichtsakte) und des Antragsgegners insb. mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2017 (Bl. 277 ff. d. Gerichtsakte). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten (2 Bände Personalakten des Antragstellers und ein Hefter Verwaltungsvorgang), die allesamt Gegenstand der Entscheidung gewesen sind. II Der Antrag ist zulässig. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist statthaft. Da die streitgegenständliche Umsetzung keinen Verwaltungsakt darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1980 - 2 C 30/78 -, n. juris Rn. 16), ist die Anwendung dieser Vorschrift nicht gemäß § 123 Abs. 5 i.V.m. § 80 VwGO ausgeschlossen. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Antragsteller hat dabei den Anordnungsgrund sowie einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Antragsteller mit dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt. Einem solchen Antrag ist nur ausnahmsweise stattzugeben, nämlich dann, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller unzumutbar wäre, insbesondere, wenn das Begehren in der Hauptsache schon auf Grund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar Erfolg haben wird. Würde der Antragsteller mit einer einstweiligen Anordnung bereits das in dem Hauptsacheverfahren verfolgte Ziel erreichen, ist an die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.12.1989 - 2 ER 301/89 -, Rn. 3 n. juris m.w.N.). Sofern das Begehren in der Hauptsache erfolglos erscheint, die weil streitgegenständliche Umsetzungsverfügung keine (wesentlichen) Mängel erkennen lässt und diese daher als rechtmäßig zu bewerten sein dürfte, bleibt für eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs.1 VwGO im Umkehrschluss kein Raum mehr. Hiervon ausgehend steht dem Antragsteller kein Anordnungsanspruch zur Seite. Die Umsetzungsverfügung vom 31. März 2017 lässt nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung keine (wesentlichen) Mängel erkennen und dürfte sich im Ergebnis tendenziell wohl als rechtmäßig erweisen. Der Inhaber eines statusrechtlichen Amtes kann gemäß Art. 33 Abs. 5 GG beanspruchen, dass ihm ein abstrakt-funktionelles Amt sowie ein amtsangemessenes konkret-funktionelles Amt, d.h. ein entsprechender Dienstposten, übertragen werden (BVerfG, Beschl. v. 03.07.1985 - 2 BvL 16/82 -, BVerfGE 70, 251; BVerwG, Urt. v. 22.06.2006 - 2 C 26/05 -, BVerwGE 126, 182). Das statusrechtliche Amt wird dabei grundsätzlich durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet. In abstrakter Weise wird dadurch seine Wertigkeit in Relation zu anderen Ämtern zum Ausdruck gebracht (BVerwG, Urt. v. 29.04.1982 - 2 C 41/80 -, BVerwGE 65, 270; Urt. v. 24.01.1991 - 2 C 16/88 -, BVerwGE 87, 310; Urt. v. 03.03.2005 - 2 C 11/04 -, BVerwGE 123, 107 m.w.N.; Urt. v. 22.06.2006 - 2 C 26/05 -, BVerwGE 126, 182; stRspr.). Das Amt im funktionellen Sinne bezieht sich auf die dienstlichen Aufgaben des Beamten. Das konkret-funktionelle Amt, also der Dienstposten, bezeichnet die dem Beamten tatsächlich übertragene Funktion, seinen Aufgabenbereich. Das abstrakt-funktionelle Amt knüpft ebenfalls an die Beschäftigung des Beamten an, jedoch im abstrakt verstandenen Sinne. Gemeint ist der einem statusrechtlichen Amt entsprechende Aufgabenkreis, der einem Inhaber dieses Statusamtes bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist (BVerfG, Beschl. v. 03.07.1985 - 2 BvL 16/82 -, BVerfGE 70, 251; BVerwG, Urt. v. 04.05.1972 - 2 C 13/71 -, BVerwGE 40, 104; Urt. v. 29.04.1982 - 2 C 41/80 -, BVerwGE 65, 270; Urt. v. 22.06.2006 - 2 C 26/05 -, BVerwGE 126, 182). Das abstrakt-funktionelle Amt wird dem Beamten durch gesonderte Verfügung des Dienstherrn übertragen (BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 - 2 C 27/03 -, BVerwGE 122, 53). Die für die amtsgemäße Besoldung gemäß § 21 HBesG notwendige Zusammenschau von Amt im statusrechtlichen und im funktionellen Sinne steht einer dauernden Trennung von Amt und Funktion grundsätzlich entgegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.07.1985 - 2 BvL 16/82 -, BVerfGE 70, 251). Im Rahmen dieser Vorgaben liegt es im Ermessen des Dienstherrn, den Inhalt des abstrakt- und des konkret-funktionellen Amtes festzulegen (BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 - 2 C 27/03 -, BVerwGE 122, 53; Urt. v. 22.06.2006 - 2 C 26/05 -, BVerwGE 126, 182). Das bedeutet aber auch, dass der Dienstherr gehalten ist, dem Beamten solche Funktionsämter zu übertragen, die in ihrer Wertigkeit dem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechen (BVerwG, Urt. v. 11.07.1975 - 6 C 44/72 -, BVerwGE 49, 64; Urt. v. 28.11.1991 - 2 C 41/89 -, BVerwGE 89, 199; Urt. v. 03.03. 2005 - 2 C 11/04 -, BVerwGE 123, 107; Urt. v. 22.06.2006 - 2 C 26/05 -, BVerwGE 126, 182). Gegen die Entziehung von dienstlichen Aufgaben, mithin des funktionellen Amtes im konkreten Sinne, ist der Beamte in erheblich geringerem Maße als gegen die Entziehung des Amtes im statusrechtlichen Sinne (etwa durch gesetzmäßige Beendigung des Beamtenverhältnisses) und auch des funktionellen Amtes im abstrakten Sinne (unter anderem durch Versetzung) rechtlich geschützt. Er hat zwar Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechenden funktionellen Amtes, eines "amtsgemäßen Aufgabenbereiches". Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG gehört jedoch kein Recht des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkreten Amtes im funktionellen Sinne. Der Beamte muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen (BVerfG, Beschl. v. 02.12.1958 - 1 BvL 27/55 -, BVerfGE 8, 332 (344 ff.); Urt. v. 08.02.1977 - 1 BvR 79/70, 1 BvR 278/70, 1 BvR 282/70 -, BVerfGE 43, 242 (282); Beschl. v. 01.03.1978 -, 1 BvR 333/75, 1 BvR 174/71, 1 BvR 178/71, 1 BvR 191/71 -, BVerfGE 47, 327 (411); Beschl. v. 07.11.1979 - 2 BvR 513, 558/74 -, NJW 1980, 1327; BVerwG Urt. v. 22.05.1980 -, 2 C 30/78 -, n. juris Rn. 23 = BVerwGE 60, 144; Urt. v. 13.08.1968 - 2 C 63/65 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 10; Urt. v. 03.03.1975 - 6 C 17/72 -, Buchholz 237.7 § 28 LBG NW Nr. 6; Beschl. v. 12.11.1973 - 6 B 27/73 -, Buchholz 237.7 § 28 LBG NW Nr. 5; Beschl. v. 26.06.1975 - 6 B 4/75 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17; Urt. v. 28.11.1991 - 2 C 41/89 -, BVerwGE 89, 199; Urt. v. 23.05.2002 - 2 A 5/01 -, Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27; Urt. v. 23.09.2004 - 2 C 27/03 -, BVerwGE 122, 53; stRspr.). Bei jeder sachlich begründbaren Änderung der dem Beamten übertragenen Funktionsämter muss ihm jedoch stets ein amtsangemessener Tätigkeitsbereich verbleiben (BVerwG, Urt. v. 22.05.1980 - 2 C 30/78 -, BVerwGE 60, 144; Urt. v. 28.11.1991 - 2 C 41/89 -, BVerwGE 89, 199; Urt. v. 01.06.1995 - 2 C 20/94 - BVerwGE 98, 334). Daraus erwächst zunächst ein Anspruch auf Übertragung eines Aufgabenkreises, der überhaupt die Arbeitskraft des Beamten beansprucht. Zudem besteht ein Anspruch auf Zuweisung eines Dienstpostens, in dem Aufgaben solcher Qualität zusammengefasst sind, die hinsichtlich ihrer Wertigkeit dem statusrechtlichen Amt des Dienstposteninhabers entsprechen (BVerwG, Urt. v. 23.05.2002 - 2 A 5/01 -, Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27). Ohne seine Zustimmung darf dem Beamten diese Beschäftigung weder entzogen, noch darf er auf Dauer unterwertig beschäftigt werden (BVerfG, Beschl. v. 03.07.1985 - 2 BvL 16/82 -, BVerfGE 70, 251; BVerwG, Urt. v. 24.01.1991 - 2 C 16/88 -, BVerwGE 87, 310). Insbesondere darf er nicht aus dem Dienst gedrängt und nicht dadurch, dass ihm Pseudobeschäftigungen zugewiesen werden, zur Untätigkeit in perspektivlosem Zuwarten genötigt werden (BVerwG, Urt. v. 07.09.2004 - 1 D 20/03 -, Buchholz 232 § 73 BBG Nr. 28). Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d.h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, liegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn (BVerwG, Urt. v. 28.11.1991 - 2 C 7.89 - Buchholz 237.7 § 28 NwLBG Nr. 9 m.w.N.; Urt. v. 23.05.2002 - 2 A 5/01 -, Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27; stRspr). Konkrete Vorgaben können sich aus spezialgesetzlichen, besoldungs- und laufbahnrechtlichen Regelungen ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.06. 1995 - 2 C 20/94 - BVerwGE 98, 334). Fehlt es an solchen Bestimmungen, bleibt die erforderliche Konkretisierung dem Haushaltsrecht und in dessen Rahmen der Organisationskompetenz des Dienstherrn überlassen. Dabei ist das in § 21 HBesG verankerte Prinzip zu beachten, dass sich in den statusrechtlichen Ämtern Abstufungen der ihnen zugeordneten Funktionen und Anforderungen widerspiegeln. Bei der Ermessensausübung sind dem Dienstherrn grundsätzlich sehr weite Grenzen gesetzt. Selbst der Verlust der Chance, auf einem höher bewerteten Dienstposten befördert zu werden, schränkt sein Ermessen, den entsprechenden Stelleninhaber umzusetzen, ebensowenig ein, wie das Ermessen, den Stelleninhaber zu versetzen. Auch die Einbuße an einem mit dem bisherigen Dienstposten tatsächlich oder vermeintlich verbundenen besonderen gesellschaftlichen Ansehen, eine Verringerung der Mitarbeiterzahl, der Verlust der Vorgesetzteneigenschaft oder einer Funktionsbezeichnung ohne statusrechtliche Bedeutung usw. sind grundsätzlich unbeachtlich. Eine Einengung des Ermessens des Dienstherrn bei einer Umsetzung ist lediglich auf besonders gelagerte Verhältnisse beschränkt (BVerwG, Urt. v. 22.05.1980 -, 2 C 30/78 -, n. juris Rn. 24 = BVerwGE 60, 144; vgl. auch Urt. v. 29.05.1973 - 2 C 5/73 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 14; Urt. v. 03.03.1975 - 6 C 17/72 -, Buchholz 237.7 § 28 LBG NW Nr. 6; Urt. v. 20.04.1977 -, 6 C 154/73 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 18). Daher könnte die Ermessensentscheidung des C. im Wesentlichen nur dann dem Antragsteller gegenüber fehlerhaft sein, wenn sie sich als Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit, als Manipulation zum Nachteil des Antragstellers aus unsachlichen Gründen darstellen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.01.1985 - 2 C 4/83 - , n. juris Rn. 27 = NVwZ 1985, 416; 30.11.1978 - 2 C 6/75 -, BVerwGE 57, 98). Die Ermessensentscheidung kann bei einer Umsetzung im Allgemeinen nur darauf überprüft werden, ob sie durch einen Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt ist (BVerwG, Urt. v. 03.03.1975 - 6 C 17/72 -, Buchholz 237.7 § 28 LBG NW Nr. 6; Urt. v. 20.04.1977 - 6 C 154.73 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 18; Urt. v. 22.05.1980 -, 2 C 30/78 -, n. juris Rn. 24 = BVerwGE 60, 144; Beschl. v. 26.06.1975 - 6 B 4/75 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17). Da der Beamte im Interesse einer an den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ausgerichteten effektiven Verwaltung nicht nur für einen bestimmten Dienstposten, sondern im Hinblick auf die erforderliche vielseitige Verwendbarkeit, Austauschbarkeit und Mobilität für den gesamten Aufgabenbereich seiner Laufbahn ausgebildet wird, ist die Übertragung eines Dienstpostens von vornherein mit der Möglichkeit der Umsetzung belastet. Dies vorweggenommen ist unter einer Umsetzung die das Statusamt und das funktionelle Amt im abstrakten Sinne unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens (Amt im konkret-funktionellen Sinne) innerhalb einer Behörde (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.2015 - 2 A 6/13 -, Rn. 18 n. juris) zu verstehen. Rechtsfehler bei einer Umsetzung können dabei in zweifacher Hinsicht auftreten. Zum einen kann bereits der Entzug des bisherigen Dienstpostens ("Weg-Umsetzung") fehlerhaft sein. Zum anderen kann die Entbindung von den bisherigen Dienstaufgaben zwar rechtsfehlerfrei sein, die Übertragung des neuen Dienstpostens ("Hin-Umsetzung") aber schützenswerte Rechte des Beamten verletzen (VG Wiesbaden, Beschl. v. 18.05.2016 - 3 L 1241/15.WI -, BeckRS 2016, 123295; VGH Mannheim, Beschl. v. 02.02.1993 - 4 S 2467/91 -, n. juris). Vorliegend folgt die Rechtswidrigkeit der Umsetzungsverfügung nicht bereits aus der Entziehung des bisherigen Dienstpostens des Antragstellers. Denn auch bei der "Weg-Umsetzung" kann die Ermessensausübung im Allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch einen Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt ist. Nach Einschätzung der Kammer bestehen jedoch keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass die Umsetzungsverfügung vom 31. März 2017 dahingehend ermessensmissbräuchlich vorgenommen worden ist. Zwar hat der Antragsteller an Eides statt versichert, dass es dem C. darum gegangen sei, ihn "zu demontieren und kaltzustellen"; die Art und Weise seiner Umsetzung sei einer "sozialen Hinrichtung" gleichgekommen. Zurückzuführen sei dies nach seiner Einschätzung darauf, dass er wegen seiner exponierten Stellung und engagierten Arbeit in Zusammenhang mit der XXX bei den Grünen in Missgunst gefallen sei, die wiederum den derzeitigen Staatsminister sowie des Staatssekretär des C. stellten. Diese hätten ihn von Anfang an immer wieder schikaniert und gemobbt; er habe nach dem Regierungswechsel schnell bemerkt, dass er nicht das "uneingeschränkte Vertrauen der Hausspitze" genieße. Bei den dahingehenden Schilderungen handelt es sich nach Auffassung der Kammer jedoch in erster Linie um die subjektive Wahrnehmung durch den Antragsteller, welcher im Rahmen der Glaubhaftmachung nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO ein nur geringer Wert zukommen kann. Den Schilderungen des Antragstellers stehen zudem die Darstellungen des Staatssekretärs mit dienstlicher Erklärung vom 30. Juni 2017 (Bl. 237 ff. d. Gerichtsakte) entgegen, der die Wahrnehmungen durch den Antragstellers als unzutreffend zurückgewiesen hat. Nach den Ausführungen des Antragsgegners sei der Antragsteller im C. wie jede Abteilungsleitung behandelt und für seine fachkompetente Arbeit von der Hausspitze geschätzt worden. Hinsichtlich der thematisierten Beurteilungsverfahren steht der Darstellung des Antragstellers, man habe massiv auf seine Erstbeurteilung Einfluss nehmen wollen - ihn gar zu nötigen versucht -, die Stellungnahme des Antragsgegners - insb. die dienstliche Erklärung des Staatssekretärs entgegen, wonach es bei den Unstimmigkeiten lediglich um widersprüchlich beschriebene Ausführungen zum Beurteilungsverfahren, nicht jedoch um die Beurteilung selbst gegangen sei. Insbesondere die vom Antragsteller behauptete Aussage "Wir werden Sie in Kürze einer neuen Verwendung zuführen" ist aufgrund der bestreitenden Darstellung durch den Staatssekretär in seiner dienstlichen Erklärung nicht zur Überzeugung der Kammer glaubhaft gemacht. Die konträren Darstellungen konnten im Rahmen der allein möglichen summarischen Prüfung auch nicht zugunsten der einen oder anderen Seite aufgeklärt werden. Hinsichtlich der geschilderten Unstimmigkeiten in Zusammenhang mit der Urlaubs- und Gleitzeitplanung des Antragstellers stehen ebenfalls die Darstellungen des Staatssekretärs im Rahmen seiner dienstlichen Erklärung gegenüber, wonach der Antragsteller lediglich angehalten worden sei, seine Planungen frühzeitiger mit der Hausspitze abzustimmen. Nachdem dies vom Antragsteller so umgesetzt wurde, sei das Thema aus Sicht des Staatssekretärs erledigt gewesen. Da der Antragsteller schriftsätzlich bestätigt hat, dass die Unstimmigkeiten bei der Urlaubs- und Gleitzeitplanung im Wesentlichen in 2014 und danach allenfalls in nicht mehr nennenswertem Umfang aufgetreten sind, vermag die Kammer in den Darstellungen der Beteiligten keinen Dissens zu erkennen. Soweit der Antragsteller den Verlust seines Ansehens als Leiter einer herausragenden Abteilung moniert, die jeweils weitreichende, landesweite und auch auf Bundesebene bedeutsame Aufgaben innegehabt habe, geht die Kammer mit der ständigen Rechtsprechung darin überein, dass auch die Einbuße an einem mit dem bisherigen Dienstposten tatsächlich oder vermeintlich verbundenen besonderen gesellschaftlichen Ansehen, eine Verringerung der Mitarbeiterzahl, der Verlust der Vorgesetzteneigenschaft oder einer Funktionsbezeichnung ohne statusrechtliche Bedeutung usw. grundsätzlich unbeachtlich sind. Hiernach erweist sich die Ermessensausübung des Antragsgegners hinsichtlich der "Weg-Umsetzung" als sachgemäß und im Ergebnis als rechtmäßig. Auch die Übertragung des neu geschaffenen Dienstpostens, also die "Hin-Umsetzung", erweist sich als rechtmäßig, da sie nach summarischer Prüfung auch weiterhin eine amtsangemessene Weiterbeschäftigung des Antragstellers zur Folge hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urt. v. 28.11.1991 - 2 C 41/89 -, n. juris Rn. 18 f. m.w.N.) hat der Beamte einen Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinne entsprechenden Amts im konkret-funktionellen Sinne, d.h. eines amtsangemessenen Aufgabenbereichs. Mit dem statusrechtlichen Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Verbindung mit der Relation zu anderen Ämtern und deren Zuordnung zu den Besoldungsgruppen und der laufbahnrechtlichen Einordnung wird abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung (die für die Wertigkeit des Amts maßgebenden Faktoren) und damit die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck gebracht. Der Amtsinhalt des dem Beamten durch Ernennung übertragenen statusrechtlichen Amtes ist vom Gesetzgeber bestimmt, teils im Besoldungsrecht und ergänzend im Haushaltsrecht durch die Einrichtung von Planstellen. In dem hierdurch gezogenen Rahmen liegt es in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, die einzelnen Dienstposten wertend Ämtern zuzuordnen. Der Beamte hat hingegen keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes (Dienstpostens). Er muss eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Danach kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt (VG Wiesbaden, Beschl. v. 18.05.2016 - 3 L 1241/15.WI -, BeckRS 2016, 123295). In Anlage 1 zum HBesG hat der hessische Gesetz- bzw. Besoldungsgeber das Amt des Antragstellers im abstrakt-funktionellen Sinne - einen Ministerialdirigenten bei einer obersten Landesbehörde in der Besoldungsgruppe B 6 - als "Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung" oder als "Leiter einer Hauptabteilung" definiert. Mit der so gewählten Bezeichnung wurde der Inhalt des Amtes unmittelbar an die Übernahme von Leitungs- und Führungsfunktionen in nicht unerheblichem Umfang geknüpft, denn die Leitung einer großen oder bedeutenden Abteilung bzw. einer Hauptabteilung bei einer obersten Landesbehörde beinhaltet zwangsläufig auch - wenn nicht sogar schwerpunktmäßig - die Leitung und Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Dies wird ebenfalls deutlich, wenn man die weiteren in der Besoldungsgruppe B 6 aufgelisteten Funktionen betrachtet, darunter das Amt des Landespolizeipräsidenten, des Leiters der Vertretung des Landes Hessen bei der Europäischen Union sowie des Präsidenten von Hessen Mobil. Sie alle zeichnen sich durch die Führung größerer Verwaltungseinheiten aus. Demgegenüber wird das Amt eines Ministerialdirigenten der Besoldungsgruppe B 5 als "Leiter der Präsidialabteilung beim Hessischen Rechnungshof" definiert. Einen weiteren Ministerialdirigenten in einer anderen Besoldungsgruppe sieht das Gesetz jedenfalls für Hessen nicht vor. Da der Antragsteller beim C., mithin bei einer obersten Landesbehörde beschäftigt ist, kommt für eine Abgrenzung seiner Tätigkeit diejenige eines Ministerialdirigenten der Besoldungsgruppe B 5 nicht in Betracht. Neben der Abteilungsleitung mit der Wertigkeit B 6 HBesG normiert Anlage 1 zum HBesG als "Leiter einer Abteilung" bei einer obersten Landesbehörde lediglich noch einen Leitenden Ministerialrat in der Besoldungsgruppe B 3. Für die Frage der amtsangemessenen Weiterbeschäftigung des Antragstellers ist dessen Leitung der XXX mithin daran zu messen, ob das ihm übertragene konkret-funktionelle neue Amt der "Leitung einer Abteilung" (B 3 HBesG) oder hiervon abzugrenzen der "Leitung einer großen oder bedeutenden Abteilung" (B 6 HBesG) bzw. "Leitung einer Hauptabteilung" (B 6 HBesG) gleichkommt, wobei letzteres bereits deshalb ausscheidet, weil nach den Ausführungen des Antragsgegners im C. keine Hauptabteilung vorhanden ist. Den beschriebenen Vorgaben an einen Ministerialdirigenten bei einer obersten Landesbehörde in der Besoldungsgruppe B 6 entsprach der ehemalige Dienstposten des Antragstellers als Leiterin der vormaligen XXX im C.. Im Rahmen der ihm zustehenden organisatorischen Gestaltungsfreiheit eines Dienstherrn hat das C. die bestehenden Abteilungen durch teilweise Neuschneidung dergestalt verändert, dass unter Übertragung einzelner Referate und Neubildung anderer Referate eine neue XXX entstanden ist. Bei dieser neuen Abteilung handelt es sich zwar vom Personal-Soll mit 28 bzw. 31,5 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) um eine der zahlenmäßig kleineren Abteilungen (vgl. Übersicht über die Planstellen der Abteilungen des C. - Stand: 01.06.2017 -, Bl. 206 f. d. Gerichtsakte, wonach 28 VZÄ Personal-Soll vorgesehen seien, sowie die schriftsätzlichen Ausführungen des Antragsgegners, wonach 31,5 VZÄ geplant seien). Sofern man die im Verhältnis überproportional Personalstarken XXX (82 VZÄ Personal-Soll lt. Übersicht über die Planstellen der Abteilungen des C., a.a.O.) und XXX (65 VZÄ Personal-Soll lt. Übersicht über die Planstellen der Abteilungen des C., a.a.O.) außen vorlässt, ist die neue XXX in der Soll und Ist-Besetzung jedoch mit den anderen Abteilungen vergleichbar. Die erkennende Kammer vermag darin keine unangemessene Leitungs- und Führungsfunktion zu erkennen. Die in der vom Antragsgegner vorgelegten "Übersicht über die Stellen der Abteilungen des C." (Bl. 206 f. d. Gerichtsakte) aufgeführten Soll- und Ist-Besetzungen der Abteilungen führen jedenfalls nicht zu der Annahme, dass die XXX amtsunangemessen sein soll. Wie bereits dargelegt sind die Verringerung der Mitarbeiterzahl, der Verlust der Vorgesetzteneigenschaft oder einer Funktionsbezeichnung ohne statusrechtliche Bedeutung usw. grundsätzlich unbeachtlich. Soweit der Antragsteller moniert, dass mehrere vorgesehene Stellen unbesetzt seien, hat der Antragsgegner die Gründe hierfür plausibel dargelegt; so ist beispielsweise eine der Stellen aufgrund eines Konkurrentenstreits (XXX) derzeit nicht besetzungsfähig. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass das C. die Planstellen nur dem äußeren Anschein nach vorgesehen hätte. Auch die inhaltliche Ausgestaltung der XXX durch Zuteilung der Referate begegnet keinen Bedenken. Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass die Referate jedenfalls teilweise keinen inhaltlichen Bezug zueinander haben. Zwar mag es zutreffen, dass die XXX - wie der Antragsteller vorbringt - keinen unmittelbaren Bezug zu den übrigen Referaten haben, eine inhaltliche Beziehung zwischen Referaten innerhalb einer Abteilung ist jedoch an keine gesetzliche Vorgaben geknüpft, sondern obliegt ausschließlich dem Organisationsermessen des Dienstherrn. Wie der Antragsgegner schlüssig dargelegt hat, sind auch in den anderen Abteilungen keine durchgängigen inhaltlichen Verknüpfungen zwischen den abteilungsangehörigen Referaten gegeben. Soweit der Antragsteller dem XXX keine besondere Bedeutung beimisst, ist dem Antragsgegner dahingehend zuzugestehen, dass die Bedeutung - vorliegend die Aufwertung - des Straßenbauprojekts eine politische Entscheidung darstellt. Dabei ist einerseits zu bemerken, dass das XXX durch die schwarz-grüne Regierungskoalition öffentlich - und damit gerichtsbekannt - besonders aufgewertet und damit zu einem wichtigen Anliegen der Hessischen Landesregierung auserkoren wurde. Die Darstellungen des Antragsgegners sind insoweit nachvollziehbar. Dass das C. dem Antragsteller aufgrund seiner herausragenden fachlichen Leistungen dieses besondere Projekt anvertraut hat, begegnet ebenfalls keinen Bedenken, die zu der Annahme eines Ermessensfehlers führen. Für die Frage der politischen Bedeutung des XXX ist überdies unerheblich, ob und inwieweit dem Antragsteller unmittelbare Zugriffs- und Weisungsrechte gegenüber XXX und der dortigen Projektgruppe zukommen. Nach den übereinstimmenden Ausführungen der Beteiligten verfügt der Antragsteller über vergleichbare Befugnisse, die auch den anderen Abteilungsleitungen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zukommen. Insoweit hat der Antragsteller selbst zugestanden, dass er auch bei der Projektkoordinierung des XXX keine weiterreichenden Befugnisse inngehabt hat. Soweit der Antragsteller hinsichtlich des XXX eine nachhaltige Aufgabenwahrnehmung in Abrede stellt, weil spätestens Ende 2020 ein Übergang der Zuständigkeit auf den Bund erfolge, ist dies zum jetzigen Zeitpunkt unerheblich. Mit dem Stichtag des tatsächlichen Übergangs der Zuständigkeit für das XXX auf den Bund wird das C. gehalten sein, erneut darüber zu befinden, ob und inwieweit die Leitung der XXX einer amtsangemessenen Weiterbeschäftigung des Antragstellers gerecht wird. Erforderlichenfalls wird das C. durch eine abermalige Veränderung der Abteilungsstrukturen neue Referate an die XXX übertragen müssen oder unter Berücksichtigung bis dahin eventuelle angefallener Neuaufgaben neue Referate bilden müssen. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung können diese hypothetischen Überlegungen jedoch nicht berücksichtigt werden. Auch die Aufteilung des XXX in zwei selbständige Referate begegnet vor dem Hintergrund der vom Antragsgegner schlüssig vorgetragenen Argumente und der Bedeutung des Baurechts, des Wohnungsmangels, der ökologischen und energetischen Zielsetzungen für die politische Ausrichtung des C. keinen Bedenken, zumal der Antragsgegner dargelegt hat, dass das XXX bis 2010 geteilt war und erst aufgrund der Ruhestandsversetzung eines Referatsleiters zusammengelegt worden ist. Dadurch sei es zu einem übergroßen Referat angewachsen. Der Antragsgegner hat dahingehend schlüssig dargelegt, Referate vergleichbar gemacht zu haben, indem zunächst kleinere Referate zusammengelegt und sodann größere Referate aufgeteilt worden seien. Das sei auch in anderen Abteilungen so praktiziert worden und stelle damit im Verhältnis zum Antragsteller kein Alleinstellungsmerkmal dar. Dass hierneben das XXX aus der XXX herausgelöst und der XXX übertragen wurde, ist nach Auffassung der Kammer ebenfalls nachvollziehbar begründet worden und zudem auch unerheblich. Die vom Antragsteller vorgetragene Verletzung der haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 LHO) sowie die behauptete Unvereinbarkeit mit §§ 13, 14 LHO sind unerheblich. Die genannten Normen sind hinsichtlich des Antragstellers nicht drittschützend und können von diesem daher nicht als eigene Rechtsverletzung geltend gemacht werden. Nach alledem erweist sich die Ermessensausübung des Antragsgegners auch hinsichtlich der "Hin-Umsetzung" als sachgemäß und im Ergebnis als rechtmäßig. Vor diesem Hintergrund erweist sich die streitgegenständliche Umsetzungsverfügung vom 31. März 2017 nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als weit überwiegend rechtmäßig respektive weist keine wesentlichen Mängel auf, so dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO mangels Anordnungsanspruch abzulehnen war. Die Frage, ob ein Anordnungsgrund vorliegt, kann deshalb dahinstehen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller als unterlegener Beteiligter zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Kostenentscheidung bezieht zugleich auch den Beschluss im unselbständigen Zwischenverfahren vom 18. Mai 2017 mit ein, in dessen Tenorierung die Kostenentscheidung der abschließenden Sachentscheidung vorbehalten worden ist. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Aufgrund des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens war eine Verminderung des Auffangwerts um die Hälfte angezeigt.