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Beschluss

3 L 1129/19.WI

VG Wiesbaden 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2019:0826.3L1129.19.WI.00
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Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Verwaltungsrat im Dienst der Antragsgegnerin (Besoldungsgruppe A 13 HBesG) und als Leiter der Finanzverwaltung beschäftigt. Weiterhin ist er mit einer Leitungsfunktion zweier kommunaler Eigenbetriebe der Antragsgegnerin beauftragt. Der Antragsteller wurde zunächst unter dem 13.05.2019 angewiesen, seine aufgelaufenen Über- und Mehrarbeitsstunden bis zum Stand „0“ auszugleichen. Für diesen Zeitraum werde ihm vorläufig die Funktion als Kämmerer entzogen. Nachdem der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 06.06.2019 Widerspruch erhoben hatte, hob die Antragsgegnerin die Verfügung am 07.06.2019 auf. Am selben Tag wurde der Antragsteller angewiesen, sämtliche bestehende Über- und Mehrarbeitsstunden ab sofort vollständig auszugleichen. Für den Ausgleich werde seine reguläre Wochenarbeitszeit von 41 Stunden eingebracht, so dass der Antragsteller keinen Dienst zu leisten habe, bis ein Aufbrauch der Stunden erfolgt sei. Es wurde Bezug genommen auf einen aktuellen Stundenstand gemäß einer anliegenden Monatsübersicht Juni 2019, die als „Gesamtgleitzeit“ einen Wert von 807:35 Stunden angab. Der Stundenstand werde nach einer überschlägigen Berechnung gegen Ende Oktober 2019 abgebaut sein. Die Anweisung habe keine nachteiligen Auswirkungen auf das Dienstverhältnis, insbesondere den Status als Beamter, das Amt und die Besoldung; auch eine Anrechnung auf den Erholungsurlaub erfolge nicht. Zugleich wurde die sofortige Vollziehung unter Bezugnahme auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Aufbau des Stundenguthabens über mehrere Jahre hinweg habe verdeutlicht, dass ein Abbau rein über einen tageweisen Ausgleich faktisch nicht möglich erscheine. Eine finanzielle Abgeltung sei aus rechtlichen Gründen nicht in dieser Form vorgesehen. Darüber hinaus habe der Antragsteller in einem Gespräch am 24.04.2019 unter anderem mitgeteilt, dass es ihm „seit längerer Zeit gesundheitlich überhaupt nicht gut gehe“. Rückblickend erscheine hier ein Zusammenhang mit den Stundengutschriften nicht ausgeschlossen, so dass die Antragsgegnerin sich aus Gründen der ihr obliegenden Fürsorgeverpflichtung angehalten sehe, dem Antragsteller einen zusammenhängenden Zeitraum zur Regeneration zu gewähren. Dies sei nach einer Abwägung nur möglich durch einen Stundenabbau im Block, da in der Vergangenheit beobachtet worden sei, dass der Antragsteller auch aus dem Krankenstand heraus noch dienstliche Tätigkeiten verrichtet habe und Beschäftigte kontaktiert habe. Es habe weiterhin Beschwerden und Schilderungen durch Beschäftigte gegeben, dass der Antragsteller in letzter Zeit vermehrt körperlich angespannt gewirkt habe, was sich unter anderem durch häufige Gefühlsausbrüche, nicht adäquate Ansprachen oder emotional unangepasste Reaktionen geäußert habe. Auch dies könne in einem Zusammenhang mit dem Stundenaufbau stehen. Die Anweisung diene auch der Ermöglichung einer Regeneration, um die Dienstfähigkeit des Antragstellers auch künftig zu erhalten. Die Anordnung des Sofortvollzuges wurde damit begründet, dass ohne die Anordnung des Sofortvollzuges das Ziel der Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Gesundheit des Antragstellers nicht erreicht werden könne, da sonst weitergehende Auswirkungen auf die Gesundheit bis hin zu einer möglicherweise eintretenden Dienstunfähigkeit zu befürchten wären. Die Erhaltung der Dienstfähigkeit und der Schutz seiner Person stehe auch im öffentlichen Interesse. Weiterhin bestehe ein öffentliches Interesse an der Gewährleistung ordnungsgemäßer und effektiver Erledigung der der Gemeinde obliegenden öffentlichen Aufgaben. Dies sei gefährdet, wenn die Aufgaben des Kämmerers auf Dauer durch gesundheitliche Beeinträchtigungen mit Auswirkungen auf die Beschäftigten gestört würden, wie es bei einer Fortsetzung des Dienstes anzunehmen sei. Ein Zuwarten auf eine bestandskräftige Klärung der Angelegenheit könne nicht erfolgen, ohne die Funktionsfähigkeit der Gemeinde mit einem kleinen Personalbestand zu gefährden. Das Dienstverhältnis und das Amt des Antragstellers würden nicht beeinträchtigt; dieser erhalte weiterhin seine Bezüge. Die Möglichkeit der Stabilisierung seiner Gesundheit liege auch in dem Interesse des Antragstellers. Hiergegen erhob der Antragsteller unter dem 03.07.2019 Widerspruch. Am 04.07.2019 hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er trägt vor, der Bescheid sei bereits in formeller Hinsicht rechtswidrig. Eine nach § 28 VwVfG erforderliche Anhörung sei nicht erfolgt. Die Verfügung sei auch in materieller Hinsicht rechtswidrig. Der Antragsteller habe einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Dieser Anspruch verbiete es, dem Beamten schlicht überhaupt keine Tätigkeit zuzuweisen. Der Antragsteller habe auch keinen Dienstausgleich, schon gar nicht im Block, für die von ihm geleisteten Überstunden beantragt. Eine vollständige Entbindung von einer Tätigkeit über Monate hinweg scheide aus. Zulässig sei ein Abbau der Überstunden in einem verhältnismäßigen Maße, etwa durch eine tageweise Reduzierung der Arbeitszeit für einen entsprechenden Zeitraum. Entsprechende Gesprächsversuche hätten stattgefunden. Der Einwand, die Antragsgegnerin müsse ihrer Fürsorgeverpflichtung nachkommen, entbehre jeglicher Grundlage. Die Antragsgegnerin schiebe angebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen vor, ohne dass diese ansatzweise irgendwo dokumentiert oder festgestellt worden seien. Sie maße sich an, ohne jegliche medizinische Grundlage den gesundheitlichen Zustand des Antragstellers beurteilen zu können. Er habe auch zu keinem Zeitpunkt erklärt, dass es ihm seit langer Zeit gesundheitlich überhaupt nicht gut gehe. Die Freistellung sei eine verdeckte Straf- bzw. Disziplinarmaßnahme. Dem Antragsteller sei lediglich nebulös und abstrakt ein vermeintlich schlechter Umgang mit Mitarbeiterinnen vorgehalten worden. Mit dem Gesundheitszustand habe dies nichts zu tun. Es sei dem Antragsteller auch nicht bekannt, dass die Antragsgegnerin im Fall eines anderen Mitarbeiters oder eine andere Mitarbeiterin die Freistellung zum Abbau von Überstunden angeordnet hätte. Für die Verfügung fehle es an einer Ermächtigungsgrundlage. Für eine Entfernung des Antragstellers über mehrere Monate aus dem Dienst sei schließlich nicht einmal ansatzweise ein entsprechendes öffentliches Interesse erkennbar. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 07.06.2019 wiederherzustellen, weiterhin, im Wege einer Zwischenverfügung der Antragsgegnerin aufzugeben, bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in diesem Eilverfahren den Antragsteller auf seiner bisherigen Position unverzüglich weiter zu beschäftigen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Eine Anhörung des Antragstellers sei im Dienstgespräch am 13.05.2019 erfolgt. Nach dem Erlass der ersten Verfügung vom 13.05.2019 sei eine weitere Anhörung nicht erforderlich gewesen. Darüber hinaus habe der Antragsteller seine Ansichten in dem von ihm erhobenen Widerspruch vom 06.06.2019 geäußert. In Kenntnis des Widerspruchs und nach einem kritischen Überdenken habe die Antragsgegnerin dennoch die streitgegenständliche Verfügung erlassen. Der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung sei nur bei einem zeitlich unbefristeten Entzug des Funktionsamtes verletzt. Im Fall des Antragstellers handele es sich nur um eine zeitlich befristete Maßnahme. Das konkrete Amt und die konkrete Funktion als Leiter der Kämmerei würden nicht verändert. Eine Übersicht über die Fehlzeiten von März 2016 bis Dezember 2018 weise eine krankheitsbedingte Abwesenheit von 203 Tagen auf. Es habe keiner ärztlichen Diagnose bedurft, um einen Zusammenhang zwischen Arbeitsbelastung und nicht angepassten körperlichen Reaktionen und unangebrachten Verhaltensweisen im Umgang mit den Beschäftigten zu vermuten. Es habe die Erwartung bestanden, dass die mit einem Stundenabbau verbundene Möglichkeit zur Regeneration zu einer Änderung der Verhaltensweisen führe. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs (1 Hefter), die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet wurde, wiederherstellen. Bei der zu treffenden Entscheidung hat das Gericht zu prüfen, ob das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene Überprüfung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen kann. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur in dem Fall, in dem zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes besteht. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes ist stets ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, sind die sonstigen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen und dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben, wenn das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nicht überwiegt. Formales Erfordernis für die behördliche Vollziehungsanordnung ist darüber hinaus gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, dass das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ordnungsgemäß begründet wurde. Der Antragsgegner hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 05.04.2019 in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Form begründet. Der Antragsgegner begründet das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung damit, dass ohne die Anordnung des Sofortvollzugs weitergehende Auswirkungen auf die Gesundheit des Antragstellers zu befürchten wären. Weiterhin sei die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung bei einer Fortdauer gesundheitlicher Beeinträchtigungen und der Wirkung auf die Beschäftigten der Gemeinde gefährdet. Somit liegt eine auf den Einzelfall abstellende, substantiierte und nicht lediglich formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor. Die Frage, ob diese Ausführungen zutreffend sind und die Anordnung der sofortigen Vollziehung inhaltlich rechtfertigen können, ist im Rahmen der Formvorschrift des § 80 Abs. 3 VwGO ohne Belang (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.08.2015 - 4 B 361/15 -, juris). Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht vorzunehmende eigene Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und dem Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung fällt hier zulasten des Antragstellers aus. Es spricht Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der Anweisung der Antragsgegnerin vom 07.06.2019. Die Anweisung der Antragsgegnerin vom 07.06.2019, sämtliche Über- und Mehrarbeitsstunden ab sofort vollständig auszugleichen, beruht auf der Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn, die in § 45 BeamtStG ihre einfachgesetzliche Grundlage hat und zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG gehört. Das Anhörungserfordernis aus § 28 Abs. 1 HVwVfG wurde einhalten. Da der Antragsteller gegen die zwischenzeitlich aufgehobene erste Anweisung, seine Über- und Mehrarbeitsstunden auf Null auszugleichen, unter dem 06.06.2019 Widerspruch erhoben hatte, hatte die Antragsgegnerin in ausreichender Weise Kenntnis von den Gründen, die der Antragsteller gegen eine solche Anweisung vorgebracht hat. Das Interesse der Antragsgegnerin aus der Fürsorgeverpflichtung überwiegt gegenüber dem Interesse des Antragstellers, seinen Dienst verrichten zu können, ohne auf einen blockweisen Abbau von Überstunden verwiesen zu werden. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob es sich dabei teilweise um zulässige Mehrarbeit handelt. Die Höhe der Überstunden ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Angesichts der hohen Anzahl von Überstunden zum Stand Juni 2019 in Höhe von 807:35 Stunden bestehen aus Sicht des Gerichts keine durchgreifenden Zweifel an der Anweisung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller den vollständigen Abbau von Überstunden aufzugeben. Unerheblich ist, ob der Antragsteller den Abbau von Überstunden selbst beantragt hatte, da die Maßnahme auch gegen den Willen des Antragstellers erfolgen konnte. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, durch die hohe Anzahl an Überstunden sehe sie sich zum Schutz der Gesundheit des Antragstellers aus Fürsorgegründen gehalten, einen blockweisen Abbau sämtlicher Überstunden anzuordnen, begegnet vorliegend keinen Bedenken. Dass die gesundheitlichen Gründe von der Antragsgegnerin lediglich vorgeschoben seien, ist vor diesem Hintergrund nicht anzunehmen. Denn es kommt nach Auffassung des Gerichts nicht darauf an, ob sich im Einzelfall bereits konkrete gesundheitliche Beeinträchtigungen bei dem Antragsteller aufgrund des Stundenaufbaus ergeben haben; ebenso wenig ist relevant, ob es wegen der gesundheitlichen Verfassung des Antragstellers zu Beschwerden seitens der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde gekommen ist, die die Gefährdung des Dienstbetriebs befürchten lassen. Ein Einschreiten des Dienstherrn zur Erhaltung der Gesundheit ist bereits aufgrund des hohen Überstundenkontos möglich. Dass es sich um eine verdeckte Disziplinarmaßnahme gehandelt hätte, ist von dem Antragsteller zwar behauptet, aber nicht substantiiert vorgetragen worden. Ein stundenweiser Abbau der Überstunden ist nicht zwingend vorgegeben. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin im Hinblick auf die gesundheitlichen Belange des Antragstellers einen blockweisen Abbau der Überstunden anordnet. Aus dem blockweisen Abbau der Überstunden ergibt sich auch nicht, dass dem Antragsteller die Leitungsfunktion der Kämmerei entzogen worden ist. Es handelt sich nicht einmal um einen befristeten Entzug einer Leitungsfunktion, die den Antragsteller in seinem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung aus Art. 33 Abs. 5 GG verletzen könnte. Gegen einen Entzug des Funktionsamtes als Kämmerer stünde dem Antragsteller im Übrigen die Möglichkeit zu, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Erlass einer etwaigen Zwischenverfügung hat sich mit der Entscheidung über den Eilantrag erledigt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei die Kammer gemäß den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Nr. 1.5), denen die Kammer folgt, im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Hälfte des gesetzlichen Regelstreitwertes angesetzt hat.