Urteil
3 K 1578/15.WI
VG Wiesbaden 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2022:0117.3K1578.15.WI.00
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Leitsätze
Wenn der Dienstherr von der mangelnden fachlichen Bewährung schon vor Ablauf der vollen Probezeit überzeugt ist, müssen nicht die Leistungen bis zum Ablauf der regulären Probezeit abgewartet werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Der Antrag zu 1. bleibt ohne Erfolg. Die am 12. November 2015 als Untätigkeitsklage erhobene Anfechtungsklage ist zulässig. Sie ist insbesondere nicht wegen Verfristung unzulässig. Dies hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 7. Mai 2020 – Az. 1 A 661/20 – so entschieden. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem genannten Beschluss die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Gemäß § 130 Abs. 3 VwGO ist das Verwaltungsgericht an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden. Die somit zulässige Anfechtungsklage ist aber unbegründet. Die Entlassungsverfügung des Beklagten vom 12. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. November 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Entlassungsverfügung ist formell fehlerfrei ergangen. Für die Entlassung des Klägers ist der Präsident der C. zuständig. § 30 Abs. 1 S. 1 HBG sieht vor, dass die Entlassung von der Stelle verfügt wird, die für die Ernennung nach § 9 Abs. 3 HBG zuständig wäre. Nach § 61 Abs. 7 HHG sollen Professorinnen und Professoren bei der ersten Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe ernannt werden. § 63 Abs. 3 S. 4 HHG bestimmt, dass der Präsident den Ruf erteilt. Dem Kläger wurde vor der Entlassung mit Schreiben vom 28. April 2015 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (§ 28 Abs. 1 HVwVfG). Dem Schreiben war der Bericht der Bewährungsfeststellungskommission vom 24. April 2015 beigefügt, aus dem der Kläger im Einzelnen entnehmen konnte, von welchem Sachverhalt der Beklagte insoweit ausging. Die Anhörungspflicht schließt mit ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis nimmt und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 1982 - 1 C 22.81 -, juris Rdnr. 18). Dass die Bewährungsfeststellungskommission sich nicht mit dem Vorbringen des Klägers in der Stellungnahme vom 7. Mai 2015 befasst hat, ist unschädlich. Die „Satzung der Hochschule C. zum Verfahren zur Feststellung der Bewährung nach § 20 Abs. 2 HBG – früher § 10 HBG – (§ 61 Abs. 7 HHG)“ vom 8. Oktober 2014 regelt nicht, dass die Kommission nach Anhörung des Betroffenen noch einmal tätig werden muss. Die Entscheidung, ob die Entlassung ausgesprochen wird, trifft der Präsident. Die Erkenntnisse aus dem durchgeführten disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahren waren dagegen nicht Gegenstand der Anhörung. Eine Nachholung der Anhörung im Widerspruchsverfahren hat stattgefunden (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 HVwVfG). Die Behörde hat das Vorbringen des Klägers gewürdigt und deutlich gemacht, dass sie an der Entlassung festhalten will. Die Frist des § 29 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 HBG – bei einer Beschäftigungszeit von mehr als drei Monaten beträgt die Frist zur Entlassung sechs Wochen zum Schluss des Kalendervierteljahres – ist eingehalten. Die Beteiligung des Personalrats war nicht erforderlich. Das HPVG findet nach § 97 Abs. 1 HPVG keine Anwendung auf Professoren an einer Hochschule des Landes. Die Frauenbeauftragte wurde mit Schreiben vom 29. April 2015 unterrichtet. Gemäß § 17 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 HGlG hat die Frauenbeauftragte das Recht, an personellen Maßnahmen i. S. d. §§ 63, 77 und 78 HPVG beteiligt zu werden. Anders als im Personalvertretungsrecht, in dem gemäß § 79 Abs. 1 HPVG bei Professoren die Vorschriften über die Mitbestimmung der Personalvertretung nicht anwendbar sind, enthält das HGlG für die Beteiligung der Frauenbeauftragten keinen entsprechenden Ausschlusstatbestand. Von einem solchen ist auch der Beklagte nicht ausgegangen. Vielmehr hat er die Frauenbeauftragte beteiligt. Die Vertrauensperson der Schwerbehinderten wurde über die beabsichtigte Entlassung des Klägers ebenfalls mit Schreiben vom 29. April 2015 angehört. § 95 Abs. 2 S. 1 SGB IX in der maßgeblichen Fassung von Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046 – SGB IX a.F.) bestimmt, dass der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören hat. Die Schwerbehindertenvertretung hat sich mit E-Mail vom 5. Mai 2015 (Bl. 458 d. Akte „Bewährungsfeststellung“ Bd. III) dahingehend geäußert, dass keine Bedenken bestehen. Dass die Beteiligung der Frauenbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem die Äußerung des Klägers vom 7. Mai 2015 noch nicht vorlag, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung. Dass eine Stellungnahme des Klägers den von der Dienststelle übersandten Unterlagen nicht beigefügt war, war zweifelsfrei erkennbar. Wenn die Frauenbeauftragte oder die Schwerbehindertenvertretung weitere Informationen für erforderlich gehalten hätte, hätte sie diese anfordern müssen. Dies ist nicht geschehen. Sie haben vielmehr in Kenntnis der von der Dienststelle vorlegelegten Unterlagen ihre Stellungnahme abgegeben. Eine etwaige Verletzung des der Sphäre der Schwerbehindertenvertretung sowie Frauenbeauftragten zuzuordnenden Informationsanspruchs berührt nicht die Rechte des Klägers und führt nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahme (vgl. zu Personalvertretung und Frauenbeauftragter: VG B-Stadt, Urteil vom 24. März 2011 - 3 K 812/10 - mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1989 - 2 C 22.87 -, BVerwGE 82, 356). Die Entlassungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Der Beklagte hat die Entlassung auf § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BeamtStG gestützt. Nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BeamtStG können Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Die Vorschrift ist für Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis (auf Probe) gemäß § 60 Abs. 3 S. 1 HHG anwendbar. Der Entlassungsgrund der mangelnden Bewährung ist Folge des Leistungsprinzips, denn nur eine erfolgreiche Bewährung lässt die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit zu. Fehlt es an einer Bewährung, so kann der Beamte nur noch entlassen werden, da eine weitere Beschäftigung im Beamtenverhältnis der entsprechenden Laufbahn nicht mehr möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1998 - 2 C 5.97 -, BVerwGE 106, 263). Dabei muss die fehlende Eignung, Befähigung oder fachliche Leistung nicht mit Sicherheit feststehen. Es müssen aber ernstzunehmende begründete Zweifel bestehen, ob der Beamte den an ihn zu stellenden Anforderungen persönlich und fachlich gewachsen sein wird. Solche Zweifel schließen nämlich die für die Ernennung auf Lebenszeit, erforderliche positive Feststellung der Bewährung aus und begründen damit zugleich die Nichtbewährung. Danach ist von mangelnder Bewährung auszugehen, wenn aufgrund bereits eingetretener Tatumstände die Gefahr eines künftigen Ereignisses oder einer künftigen Entwicklung besteht, die den Beamten für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ungeeignet erscheinen lässt, sei es, dass die Besorgnis besteht, der Beamte werde aus persönlichen oder fachlichen Gründen den an ihn gestellten Anforderungen nicht oder nur unzureichend genügen, sei es, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beamte ein zu beanstandendes Verhalten auch künftig wiederholen werde (vgl. GKÖD, § 31 Rdnr. 26 mit weiteren Nachweisen). Für die Feststellung der Nichtbewährung als Akt teils wertenden, teils prognostischen Charakters kommt dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung beschränkt sich danach darauf, ob der Begriff der mangelnden Bewährung verkannt oder die gesetzliche Grenze des Beurteilungsspielraums überschritten worden ist, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt worden sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1998 - 2 C 5.97 -, BVerwGE 106, 263 m.w.N.). Es muss im vorliegenden Fall berücksichtigt werden, dass die Probezeit noch nicht beendet war und der Kläger nur einen Teil seiner Probezeit absolviert hatte. Die Probezeit beträgt drei Jahre (§ 61 Abs. 7 S. 1 HHG) und wäre im Fall des Klägers am 1. September 2015 abgelaufen gewesen. Bereits am 12. Mai 2015 wurde die Entlassung zum 30. Juni 2015 ausgesprochen. Es gab in der Probezeit zudem eine „Unterbrechung“ durch die unter Anordnung des Sofortvollzugs erklärte Rücknahme der Ernennung vom 18. November 2013 mit einer Dauer von rund 10 Monaten, in denen der Kläger nicht an der Hochschule tätig gewesen ist. Wieder eingesetzt wurde der Kläger erst nach dem stattgebenden Beschluss im Eilverfahren 3 L 1272/13.WI vom 4. September 2014 zum Wintersemester 2014/2015 mit Vorlesungsbeginn im Oktober 2014. Ausgehend von dem Grundsatz, dass dem Beamten grundsätzlich während der gesamten Probezeit die Möglichkeit zu geben ist, seine Eignung nachzuweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 - 2 C 35.88 -, juris Rdnr. 20; Urteil vom 19. März 1998 - 2 C 5.97 -, juris Rdnr. 26) ist für eine vorzeitige Entlassung nicht nur zu fordern, dass sich der Beamte bis zu dem in Frage stehenden Zeitpunkt nicht bewährt hat, sondern auch die Feststellung, dass eine Bewährung in der verbleibenden Probezeit auszuschließen ist. Erfordert somit die vorzeitige Entlassung des Probebeamten die sichere Feststellung der mangelnden Bewährung, so können – anders als bei der Entlassung nach Ablauf der Probezeit – lediglich bestehende Zweifel an der Bewährung diese Maßnahme noch nicht rechtfertigen (vgl. dazu auch Hess. VGH, Beschluss vom 18. Dezember 2012 - 1 B 1148/12 -, juris Rdnr. 33). Dabei hat die Behörde insbesondere in dem Fall, in dem schon vor dem Ablauf der Probezeit über die Bewährung endgültig - negativ - entschieden werden soll, eine besonders sorgfältige Ermittlung und Abwägung aller für und gegen die Eignung des Beamten auf Probe sprechenden Umstände vorzunehmen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2010 - 1 B 1240/10 -, juris Rdnr. 18). Wenn der Dienstherr von der mangelnden fachlichen Bewährung schon vor Ablauf der vollen Probezeit überzeugt ist, müssen nicht die Leistungen bis zum Ablauf der regulären Probezeit abgewartet werden (Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Stand: Februar 2017, § 23 BeamtStG Rdnr. 156 m.w.N.). Auch die Frage, ob und in welchem Umfang der Dienstherr verpflichtet ist, vor einer Entlassung dem Beamten Gelegenheit zu geben, das ihm vorgeworfene Verhalten bzw. die ihm vorgehaltenen Mängel der fachlichen oder persönlichen Eignung im weiteren Verlauf des Vorbereitungsdienstes zu beseitigen, erfordert ein entsprechendes gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Werturteil. Ihre Beantwortung hängt von der Gewichtung der festgestellten Mängel und von der Prognose ab, ob gerade von diesem Beamten in Zukunft eine Änderung erwartet werden kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2010 - 1 B 1240/10 -, juris Rdnr. 18). Die Entlassungsverfügung leitet die Nichtbewährung des Klägers aus mehreren Ereignissen ab. In einem solchen Fall ist zu unterscheiden, ob die Zweifel an der Eignung aus einer Gesamtschau der benannten Sachverhalte oder aus jedem der Sachverhalte einzeln und nebeneinander hergeleitet werden (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 7. November 2008 - 1 A 1143/08.Z -; VG Wiesbaden, Urteil vom 23. April 2008 - 8 E 918/05 - und Beschluss vom 9. Februar 2009 - 8 L 928/08.WI -, nicht veröffentlicht). Stützt der Dienstherr die Entlassung auf eine Gesamtschau, so führt prinzipiell bereits die Verletzung der benannten Maßstäbe hinsichtlich einzelner Sachverhaltskomplexe zur Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung (so Hess. VGH, Urteil vom 8. Juni 2011 - 1 A 1991/08 -, juris). Wird aber die Nichtbewährung aus jedem einzelnen benannten Vorfall oder Vorkommnis unabhängig voneinander hergeleitet, so genügt es, wenn der Dienstherr einen der Sachverhaltskomplexe im Rahmen seines Beurteilungsspielraums rechtmäßig zugrunde gelegt hat (vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 26. April 2012 - 3 L 894/11 -, nicht veröffentlicht). Danach ist ein Rechtsverstoß nicht gegeben. Die Entlassung des Klägers wird damit begründet, dass der Kläger den Anforderungen der ihm obliegenden Professur aus fachlicher Sicht nicht gewachsen sei (Ziffer 1. der Entlassungsverfügung vom 12. Mai 2015 – Bl. 512 d. Akte „Bewährungsfeststellung“ Bd. III). Daneben wird eine mangelnde Bewährung „auch aufgrund der im disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahren im Einzelnen festgestellten Dienstpflichtverletzungen“ angenommen (Ziffer 2. der Entlassungsverfügung). Der Beklagte leitet die Nichtbewährung aus zwei Gründen her, die nebeneinander herangezogen werden, aber schon für sich genommen eine Entlassung des Klägers tragen sollen. Die Kammer kann die Frage, ob der Kläger wegen mangelnder persönlicher Eignung aufgrund von Dienstpflichtverletzungen aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen werden konnte, dementsprechend offen lassen. Denn die Entlassung ist gerechtfertigt wegen mangelnder Bewährung des Klägers in fachlicher Sicht. Für die fachliche Nichtbewährung stellt der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise auf den eingeholten Empfehlungsbericht der Bewährungsfeststellungskommission vom 24. April 2015 ab, deren Feststellungen sich der Präsident der Hochschule C. im Bescheid vom 12. Mai 2015 zu eigen macht. Rechtsgrundlage für das Tätigwerden der Bewährungsfeststellungskommission ist die auf der Grundlage von § 61 Abs. 7 S. 3 HHG ergangene „Satzung der Hochschule C. zum Verfahren zur Feststellung der Bewährung nach § 20 Abs. 2 HBG – früher § 10 HBG – (§ 61 Abs. 7 HHG)“ vom 8. Oktober 2014 (im Folgenden: BFS). Die BFS ist nicht etwa unwirksam, weil es sie zu Beginn der Probezeit des Klägers am 1. September 2012 noch nicht gegeben hat. Ausreichend ist, dass die Satzung – wie vorliegend – bei der Einberufung der Bewährungsfeststellungskommission bereits bestanden hat. Auf eine „Nichtregelung“ des Verfahrens zur Feststellung der Bewährung hatte der Kläger – anders als er meint – keinen Anspruch. Ein schutzwürdiges Vertrauen ist deshalb nicht entstanden. Denn der Kläger musste als Beamter auf Probe mit einer Überprüfung seiner fachlichen Leistungen rechnen, auch ohne dass das Verfahren förmlich geregelt war. Er konnte nicht etwa erwarten, dass Vorlesungsbesuche nicht stattfinden, zumal es bei seinen Vorlesungen Auffälligkeiten gegeben hatte, die mit studentischen Beschwerden einhergegangen waren. Die BFS führt mit der Bewährungsfeststellungskommission ein neues Gremium ein. Dies trägt zur Objektivierung des Verfahrens bei. Es handelt sich nicht um eine unzulässige Sonderregelung nur für den Einzelfall („lex ….“). Das in der BFS vorgegebene vorbereitende Verfahren wurde eingehalten. § 7 S. 2 BFS sieht vor, dass die Regelungen der Satzung für bestehende Beamtenverhältnisse auf Probe entsprechende Anwendung finden. Das Verfahren zur Bewährungsfeststellung ist in § 2 BFS geregelt. Der danach einzuholende Selbstbericht (§ 2 Abs. 1 BFS) ist grundsätzlich gegen Ende des vorletzten Semesters vorzulegen. Bei dem Kläger wurde schon am 22. Januar 2015 ein Selbstbericht angefordert. Eine Verkürzung der Probezeit lässt § 6 BFS aber bei deutlichen Anhaltspunkten, dass die Anforderungen an das Amt nicht erfüllt werden können, die aus Sicht des Beklagten vorliegend bestanden haben, zu. Der Selbstbericht konnte deshalb entsprechend schon zu einem früheren Zeitpunkt angefordert werden. Lehrveranstaltungsbesuche durch den Dekan sind vorgesehen, wobei fachkundige Personen zugezogen werden können (§ 2 Abs. 2 BFS), und haben am 25. November 2014 und 19. Januar 2015 durch den Dekan Prof. Dr. K. und Prof. Dr. D. als fachkundige Person stattgefunden. Gespräche im Dekanat, auch mit der Absicht einer Hinwirkung auf eine verbesserte Leistung hat es am 17. Mai 2013 (Bl. 32 d. Akte „Bewährungsfeststellung“ Bd. I) und 5. September 2013 gegeben (Bl. 48 d. Akte „Bewährungsfeststellung“ Bd. I) (§ 2 Abs. 3 BFS). Die Bewährungsfeststellungskommission war ordnungsgemäß besetzt. § 3 Abs. 1 S. 1 BFS bestimmt, dass sich die Bewährungsfeststellungskommission nach den Regeln des § 63 Abs. 2 HHG zusammensetzt. An einer Fachhochschule setzt sich die Kommission aus drei Mitgliedern der Professorengruppe und zwei Studierenden (§ 63 Abs. 2 S. 2 HHG) zusammen. Dies war hier der Fall. Hinsichtlich der Besetzung wird auf die Angaben des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 30. November 2015 Bezug genommen (Bl. 45 d. Akte Widerspruchsverfahren). Der nachträgliche Austausch der Studierenden F. und G. als studentische Mitglieder der Bewährungsfeststellungskommission ist nicht zu beanstanden. Es handelt sich bei ihnen um Bachelor-Studierende, die an den Vorlesungsveranstaltungen des Klägers im WS 2012/13 bzw. WS 2013/14 teilgenommen haben und sich negativ über die Vorlesungen des Klägers geäußert haben. Bei Zweifeln an deren Unbefangenheit ist ein Austausch nicht ausgeschlossen. Die neu eingesetzten studentischen Mitglieder waren Master-Studierende, bei denen es keine Berührungspunkte mit dem Kläger gab. Der Austausch kann sich also, wenn überhaupt, dann nur zum Vorteil des Klägers ausgewirkt haben. Die Erkenntnisse aus deren Befragungen durch den Vorsitzenden der Bewährungsfeststellungskommission, die in den Bericht der Bewährungsfeststellungskommission vom 24. April 2015 aufgenommen worden sind, waren daher nicht unverwertbar. Durchgreifende Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit der Mitglieder der Bewährungsfeststellungskommission gibt es nicht. Aufgabe der Bewährungsfeststellungskommission ist es, dazu Stellung zu nehmen, ob sich die Professorin / der Professor im Hinblick auf die für das Amt erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung bewährt hat bzw. ob begründete Zweifel bestehen, dass die oder der Betreffende den an sie / ihn zu stellenden Anforderungen persönlich und fachlich gewachsen sein wird und eine Empfehlung hinsichtlich einer Ernennung zur Beamtin / zum Beamten auf Lebenszeit auszusprechen (§ 3 Abs. 2 BFS). Die Bewährungsfeststellungskommission beurteilt den Selbstbericht und berücksichtigt Evaluationsergebnisse sowie gegebenenfalls die im Rahmen von Unterrichtsbesuchen, Gesprächen oder „in anderer Form“ gewonnenen Erkenntnisse. Im Bedarfsfall können Gutachten herangezogen werden (§ 3 Abs. 1 BFS). Grundlagen der Empfehlung waren ein Selbstbericht des Klägers vom 12. Februar 2015, Evaluationen der Lehrveranstaltungen, eine Befragung der Studierenden F. und HG. vom 19. März 2015, Gutachten von Prof. Dr. H. und Prof. Dr. I. zur Betreuung der Bachelor-Arbeit von Frau L., eine „ergänzende Stellungnahme“ von Prof. Dr. E., Gutachten von Prof. Dr. I. und Prof. Dr. D. zur Lehrveranstaltung „Komplexe Funktionen“ im WS 2014/15 und die Informationen zu dem gegen den Kläger eingeleiteten Disziplinarverfahren. Da die Kommissionsmitglieder, in der Besetzung, wie sie die Empfehlung vom 24. April 2015 ausgesprochen hat – mit Ausnahme des Vorsitzenden der Bewährungsfeststellungskommission Prof. Dr. D., der einen unmittelbaren eigenen Eindruck aus den Vorlesungsbesuchen am 25. November 2014 und 19. Januar 2015 gewonnen hat – keine eigene Kenntnis über die Leistungen des Klägers in der Probezeit gehabt haben, mussten sie sich die erforderlichen Kenntnisse verschaffen. Es handelt sich bei den von ihren herangezogenen Befragungen, Evaluationen, Gutachten und Stellungnahmen um geeignete Erkenntnisgrundlagen. Die Informationen, die der Bewährungsfeststellungskommission zugeleitet wurden, sind nicht „einseitig“, wie dies von dem Kläger bemängelt wird. Ein Selbstbericht des Klägers war den Unterlagen, die die Kommission bewertet hat, beigefügt. Der Kläger beruft sich darauf, dass aus dem Selbstbericht keine Erkenntnisse hinsichtlich einer mangelnden Bewährung hätten gewonnen werden könnten. Dass der Kläger sich mit Kritik an seinen Vorlesungen im Selbstbericht vom 12. Februar 2015 nicht auseinandersetze – nur dies ist im Bericht der Kommission vom 24. April 2015 ausgeführt – trifft jedoch zu. Mit Schreiben des Präsidenten der Hochschule C. vom 22. Januar 2015 wurde der Kläger um die Vorlage eines Selbstberichts gebeten, in dem er die bisherigen Leistungen bzw. die Erfüllung seiner professoralen Aufgaben darstellen und bewerten solle. Weiterhin werden erhebliche fachliche Defizite, die bei den Vorlesungsbesuchen am 25. November 2014 und 19. Januar 2015 festgestellt worden seien, und die Studierendenbeschwerden über die Qualität der Lehrleistungen, die Gegenstand der Gespräche im Dekanat am 29. August 2013 und 17. Mai 2013 gewesen seien, angesprochen. Allerdings findet sich im Selbstbericht keine Auseinandersetzung mit den in der Probezeit gezeigten Leistungen. Dass der Kläger von dieser Möglichkeit, seine Sicht der Dinge darzulegen, keinen Gebrauch gemacht hat, ist seine Entscheidung gewesen. Der Verweis des Klägers darauf, es hätten keine Probleme bestanden, diese hätten nur aus Vorwürfen des Beklagten resultiert, ist nicht überzeugend, da es an einer Auseinandersetzung mit der ihm bekannten Kritik an seinen Vorlesungen im Selbstbericht völlig gefehlt hat. Darüber hinaus war dem Schreiben des Justitiariats vom 10. Februar 2015 an die Mitglieder der Bewährungsfeststellungskommission eine Stellungnahme des Klägers zum Gespräch im Dekanat am 17. Mai 2013 beigefügt, in der der Kläger sich bezüglich der Beschwerden der Studierenden äußerte. Dass das Anschuldigungsschreiben und der Einleitungsvermerk vom 27. November 2014 nebst Anlagen und weiterer Stellungnahmen bezüglich des behördlichen Disziplinarverfahrens dem Schreiben an die Mitglieder der Bewährungsfeststellungskommission vom 10. Februar 2015 beigefügt gewesen ist, ist nicht zu beanstanden. Dem Schreiben war auch der Hinweis beigefügt, dass das disziplinarrechtliche Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen war. Eine „Vorverurteilung“ des Klägers ist in diesem Vorgehen nicht zu erkennen. Die Erkenntnisse aus dem disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahren unterliegen im Übrigen nicht einem „Verwertungsverbot“. Soweit der Kläger meint, ein Verwertungsverbot folge daraus, dass ein disziplinarrechtliches Ermittlungsverfahren eine andere Zwecksetzung als ein Verfahren zur Feststellung der Bewährung in der Probezeit verfolgt, steht dem die Möglichkeit entgegen, die fehlende Bewährung aufgrund mangelnder persönlicher Eignung feststellen zu können. Soweit in dem Verfahren auf Rücknahme der Ernennung dem Eilantrag des Klägers stattgegeben wurde, hindert das nicht daran, in die Betrachtung der Feststellung der Nichtbewährung die der Rücknahme der Ernennung zugrundeliegenden Vorfälle miteinzubeziehen. Ein solches ergibt sich weder aus dem Umstand, dass ein disziplinarrechtliches Ermittlungsverfahren eine andere Zwecksetzung als ein Verfahren zur Feststellung der Bewährung in der Probezeit verfolgt, noch aus dem Umstand, dass dem Entlassungsverfahren ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung des Klägers vorangegangen ist, bei dessen Überprüfung im Eilverfahren eine andere Frage, nämlich die Frage einer Täuschung bei der Bewerbung des Klägers eine Rolle gespielt hat. Der Vortrag des Klägers, der Vorsitzende der Bewährungsfeststellungskommission, Prof. Dr. D., sei voreingenommen gewesen, da er nach seiner Vorstellungsvorlesung „sauer“ gewesen sei, weil der Kläger ihn kritisiert habe, was sich auf die Beurteilung der Person des Klägers ausgewirkt habe, bewegt sich im Bereich der bloßen Spekulation. Das Urteil des Beklagten über die Nichtbewährung in fachlicher Sicht ist plausibel gemacht und die Entlassung aufgrund der in der Entlassungsverfügung angegebenen Gründe ist nachvollziehbar. Die während der Probezeit festzustellende Bewährung des Beamten besteht darin, dass der Beamte den in ihn bei der Einstellung gesetzten und für eine ordnungsgemäße Dienstleistung erforderlichen Erwartungen genügt. Daneben hat sie die Prognose zum Inhalt, ob auf Grund der in der Probezeit erbrachten Leistungen, des während der Probezeit gezeigten Verhaltens und sonstiger während der Probezeit bekanntgewordener Umstände damit zu rechnen ist, dass der Beamte auf Dauer den an einen Beamten seiner Laufbahn zu stellenden Anforderungen gewachsen sein wird (GKÖD, § 31 BBG Rdnr. 26). Die attestierten Mängel in den Bereichen Lehre, insbesondere in den Bereichen Qualität der Lehrveranstaltungen und Betreuung von Bachelor-Arbeiten schließen die Feststellung aus, dass der Kläger den für eine ordnungsgemäße Dienstleistung erforderlichen Erwartungen genügt. Der Beklagte ist nach intensiver Auswertung insbesondere des Berichts der Bewährungsfeststellungskommission vom 24. April 2015 zu dem Schluss gekommen, dass der Kläger sich in der Probezeit nicht bewährt habe. Den Anforderungen des Professorenamtes könne der Kläger dauerhaft nicht genügen. Mindestanforderung an einen Professor sei, dass er in der Lage sei, den Studierenden den zu vermittelnden Stoff vollumfänglich bzw. fachlich verständlich und korrekt zu vermitteln, was bei dem Kläger nicht der Fall sei. Diese Einschätzung des Beklagten ist nicht zu beanstanden. Sie ergibt sich nachvollziehbar aus den von dem Beklagten unter Ziffer 1. der Entlassungsverfügung vom 12. Mai 2015 aufgeführten Beanstandungen. Die Lehrveranstaltung „Komplexe Funktionen“ wurde dreimal von dem Kläger gehalten. Zur Vorlesung im WS 2012/13 wurde die Studierende F. befragt, die angegeben hat, die Vorlesung sei katastrophal gewesen, ein roter Faden sei in der Vorlesung nicht erkennbar gewesen, es seien viele Fehler in den Musterlösungen der Übungsaufgaben gewesen, es habe wiederholte Beschwerden der Studierenden gegeben, die von dem Kläger ignoriert worden seien, so dass die Studierenden schließlich den Besuch der Vorlesung eingestellt und versucht hätten, den Stoff anhand von Büchern zu lernen. Zur Vorlesung im WS 2013/14 wurde der Studierende G. befragt, der berichtet habe, dass die Vorlesung schlecht gewesen sei und es massive Beschwerden der Studierenden gegeben habe. Im WS 2014/15 gab es zwei Vorlesungsbesuche sowie auf der Basis einer Vorlesungsmitschrift der Studentin J. zwei Gutachten von Prof. Dr. I. und Prof. Dr. D., wobei allerdings nur Prof. Dr. D. sich einen eigenen Eindruck aus der Vorlesung verschaffen konnte. Prof. Dr. D. kommt im Gutachten vom 8. April 2015 zu dem Ergebnis, dass ein roter Faden in der Stoffdarstellung überhaupt nicht erkennbar gewesen sei, weil etwa auch Strukturelemente wie Definition, Satz, Beweis, Beispiel fast durchgängig gefehlt hätten. Die fachliche Qualität der Vorlesung sei sehr schlecht und weit davon entfernt gewesen, noch als ausreichend bezeichnet zu werden. Beide Gutachter kommen nach einer Auswertung einer Vorlesungsmitschrift einer Studierenden zu der Erkenntnis, dass der Vorlesungsstoff nicht in der erforderlichen Themenbreite und in dem erforderlichen Vorlesungstempo vermittelt worden sei, der die Studierenden in die Lage versetzt hätte, den Stoff zu verstehen. Studentische Erklärungen, in denen sich die Studierenden über die unverständliche und unstrukturierte Vermittlung des Lernstoffs beschwerten, liegen vor. Es gab Fehler in den Musterlösungen der Übungsaufgaben, die für die Studierenden unbrauchbar gewesen sind. Im WS 2013/14 kam es zu einem „Boykott“ der Lehrveranstaltungen des Klägers durch die Studierenden. Auf der Grundlage der Erklärung der Studierenden des 3. Semesters im WS 2013/14 ist nicht von einem durch die Studiengangsleitung „angezettelten“ Boykott auszugehen. Die Vorlesungen seien wegen nicht akzeptabler Lehrmethoden boykottiert worden. Die Evaluationen dienten der Bewährungsfeststellungskommission zur Abrundung des Leistungsbildes. Der Grund für die unterdurchschnittlichen Lehrevaluationen liege in der nicht ausreichenden Fachkompetenz des Klägers, aufgrund derer er nicht in der Lage sei, den Studierenden die Vorlesungsinhalte angemessen zu vermitteln, was regelmäßig zu Beschwerden seitens der Studierenden führe. Da der Grund für die unzureichenden fachlichen Leistungen in der nicht ausreichenden Fachkompetenz zu sehen sei, sei auf absehbare Zeit keine Verbesserung der fachlichen Leistungen des Klägers zu erwarten. Die Kernaussagen des Beklagten zu den fachlichen Kompetenzen des Klägers in der Entlassungsverfügung, was den Bereich der Lehre und der Vermittlung des Vorlesungsstoffs betrifft, sind durch die Beweisaufnahme bestätigt worden. Der Zeuge Prof. Dr. D. hat angegeben, bei den Vorlesungen des Klägers hätten die typischen Strukturelemente einer mathematischen Vorlesung, die die Vorlesung verständlich machen würden, fast vollständig gefehlt. Es habe – abgesehen von dem Strukturelement, das der Kläger „Toolbox“ genannt habe, die aus einer Zusammenfassung von mathematischen Rechenregeln an der Tafel bestanden habe – keine Strukturelemente gegeben. Die Vorlesungen hätten fast ausschließlich aus Rechnungen bestanden, deren Sinn ihm als Zuhörer nicht klargeworden sei. Alles habe einen sehr wirren Eindruck auf den Zeugen gemacht. Der Zeuge hat sich differenziert zu den Leistungen des Klägers geäußert. Der Kläger habe sich beispielsweise um einen Dialog mit den Studierenden bemüht und ein gut lesbares Tafelbild produziert. Er äußerte sich positiv dahingehend, dass der Kläger einen ausgeprägten Willen habe, auf die Studierenden zuzugehen und sie in einen Dialog zu verwickeln. Das Problem sei gewesen, dass das, was der Kläger vorgetragen habe, wirr gewesen sei. Man habe keinen roten Faden erkennen können, was der Zeuge dahingehend erläutert hat, dass der Kläger unzusammenhängend vorgetragen habe. Es sei schwierig gewesen, zu folgen und zu erkennen, was man habe lernen sollen. Es habe keine bzw. nur selten erklärende Elemente zu den Rechnungen gegeben. Die Defizite des Klägers bei der Vermittlung der Stoffmenge hat der Zeuge ebenfalls bestätigt. Aus den Vorlesungsbesuchen und der Lektüre der Vorlesungsmitschrift habe sich ergeben, dass sehr einfache Themen sehr viel Raum eingenommen hätten und Wiederholungen breiter Raum gegeben worden sei. Bei dem zweiten Vorlesungsbesuch gegen Ende des Semesters sei klar ersichtlich gewesen, dass sich der Kläger bestenfalls in der Mitte des zu vermittelnden Vorlesungsstoffs befunden habe, und, dass noch sehr vieles gefehlt habe. Den differenzierten Angaben ist der Kläger nur oberflächlich entgegengetreten. Der Kläger kann nicht mit dem Einwand gehört werden, es bestehe eine Diskrepanz zwischen der Bewertung der pädagogischen Eignung und der fachlichen Befähigung. Der Zeuge hat angegeben, pädagogisch sei das Bemühen des Klägers erkennbar gewesen, während die Vorlesung fachlich eine Katastrophe gewesen sei. Es habe das typische Strukturelement von Definition, Satz und Beispiel gefehlt. Das habe die Vorlesung fast unverständlich gemacht. Sein Eindruck sei gewesen, dass der Kläger das Thema „Komplexe Funktionen“ nicht beherrscht habe. Dies habe sich auch darin ausgedrückt, dass Fehler in den Musterlösungen gewesen seien. Ein Widerspruch zwischen den Bewertungen liegt darin nicht. Der Zeuge hat plausibel und nachvollziehbar seinen Eindruck geschildert, dass der Kläger aufgrund fachlicher Defizite nicht in der Lage gewesen ist, die Vorlesung so zu führen, dass man ihr folgen könne. Soweit die Erinnerung des Zeugen lückenhaft gewesen ist, etwa bei der Frage, ob er sich an eine fehlerhafte Zeile im Tafelanschrieb erinnern könne, hat er dies angegeben. Daran, dass die Vorlesung nach seinem Eindruck „wirr“ gewesen sei, was der Zeuge einige Male bei seiner Aussage wiederholt hat, konnte er sich demgegenüber noch genau erinnern. Ebenso wenig hat der Zeuge den Eindruck hinterlassen, dass es sich bei dem von ihm dargestellten Ablauf einer Vorlesung um seine persönliche Meinung gehandelt hat. Als absoluten Standard bezeichnete der Zeuge die Benutzung von Strukturelementen, die in den Vorlesungen des Klägers gefehlt hätten. Die Vermittlung des Wissens ist insoweit nicht „reine Geschmackssache“, wie dies der Kläger in der mündlichen Verhandlung hat vortragen lassen. Die Vorlesungsmitschrift der Studentin J. ist eine geeignete Grundlage für die Erstellung der Gutachten von Prof. Dr. I. vom 22. März 2015 und von Prof. Dr. D. vom 8. April 2015 zur Bewertung der Vorlesung „Komplexe Funktionen“ im Wintersemester 2014/15 gewesen. Zwar hat die Studentin die Vorlesung nicht bis zum Ende besucht, aber sie hat die Mitschrift durch Mitschriften anderer Studierender ergänzt. Es ist unschädlich, dass die Studentin sicherlich nicht nur von der Tafel abgeschrieben hat, sondern auch eigene Gedanken in die Mitschrift eingeflossen sind. Denn die Gutachter Prof. Dr. D. und Prof. Dr. I., deren Gutachten die Kommission für ihre Empfehlung herangezogen hat, haben für ihre Beurteilung überprüft, was bereits Thema in den Vorlesungen gewesen ist und wie weit der Kläger mit dem Vorlesungsstoff vorangekommen war. Für eine solche Auswertung waren die Vorlesungsmitschriften geeignet. Nicht gefolgt werden kann dem Kläger mit seiner Darstellung, bei dem Ergebnis aus dem Gutachten von Prof. Dr. I., dass der Kläger die „zentralen Themen abgedeckt“ und es „sehr ausführliche Wiederholungen“ gegeben habe, handele es sich nicht um Umstände, die gegen eine Bewährung sprechen würden. Die Äußerungen aus dem Gutachten vom 22. März 2015 – das nach Aktenlage erstellt worden ist, deshalb aber nicht mangels eigener Wahrnehmung unverwertbar ist, wie dies von dem Kläger geltend gemacht wird, sondern von der Kommission neben anderen Erkenntnisquellen berücksichtigt werden konnte – sind aus dem Zusammenhang gerissen. Prof. Dr. I. gelangt vielmehr nach einer ausführlichen Auswertung zu dem Ergebnis, dass er Zweifel habe, dass die Bachelor-Studierenden dem Stoff ausreichend hätten folgen können, um den inhaltlichen roten Faden zu erkennen und mathematische Zusammenhänge zwischen den Kapiteln zu erfassen. Die zahllosen Rechenbeispiele und die sehr ausführlichen Wiederholungen aus der reellen Analysis hätten es wohl den meisten teilnehmenden Bachelor-Studierenden schwergemacht, die Struktur zu erkennen und den inhaltlichen Überblick zu erfassen. Dem Vorbringen des Klägers, Prof. Dr. D. und Prof. Dr. I. seien zur Beurteilung der Leistungen des Klägers nicht geeignet gewesen, da sie die Veranstaltung „Komplexe Funktionen“ noch nie unterrichtet hätten, ist nicht zu folgen. Das Fach gehört zur Grundlagenausbildung in der Mathematik, das den Angaben des Zeugen Prof. Dr. D. zufolge, „jeder vom Kollegium lesen können“ müsse. Nicht richtig ist die Behauptung des Klägers, Prof. Dr. D. habe bei seinem Vorlesungsbesuch am 19. Januar 2015 eine fehlerhafte Zeile im Tafelanschrieb nicht erkannt, woraus der Kläger den Schluss ziehen will, dieser sei zu einer Beurteilung des Klägers nicht ausreichend fachkompetent gewesen. Die entsprechende Beanstandung der Zeile aus dem Tafelanschrieb ergibt sich aus den Ausführungen im Gutachten von Prof. Dr. D. vom 8. April 2015 auf S. 4 f. (Bl. 431 f. d. Akte „Bewährungsfeststellung Bd. III). Dass Fehler in den Musterlösungen vorgekommen sind, kann der Kläger auch nicht mit dem Hinweis darauf entkräften, dass auf einem derart hohen mathematischen Niveau fehlerfreie Lösungen nicht existieren würden oder dass die Lösungsskizze, die angefertigt worden sei, in der Nacht zwischen zwei Vorlesungen als Handreichung „hingeworfen“ worden sei. Die den Studierenden zur Verfügung gestellten Musterlösungen dienen gerade dazu, eine Anleitung zu geben. Ob die Studierenden überhaupt in der Lage sind, Fehler in den bereit gestellten Lösungen zu erkennen, ist nicht gewährleistet. Vor diesem Hintergrund ist eine sorgfältige Überprüfung des zur Verfügung gestellten Materials, mit dem sich die Studierenden auf die Klausuren vorbereiten, erforderlich – und zwar bevor die Lösungen den Studierenden zur Verfügung gestellt werden. Dass bei einer sorgfältigen Arbeitsweise Fehler vorkommen können, ist nicht ausgeschlossen, allerdings sind Fehler nicht nur im Einzelfall vorgekommen. Dies ergibt sich beispielsweise aus dem von dem Beklagten vorgelegten E-Mail-Verkehr zwischen dem Kläger und der Studentin F. aus dem Februar 2013. Eine andere Bewertung folgt nicht aus dem Vorbringen des Klägers, die Studierenden seien mit den Vorlesungen des Klägers nicht mehr oder weniger zufrieden gewesen als mit der Hochschule beziehungsweise mit dem Fachbereich „…“ insgesamt. Dass es sich bei den Negativkommentaren um einzelne Meinungsaussagen Studierender gehandelt habe, die nicht repräsentativ seien, ist von dem Kläger in diesem Zusammenhang ebenfalls behauptet worden. Entscheidend ist, dass die Bewährungsfeststellungskommission in ihrer Empfehlung vom 24. April 2015 deutlich gemacht hat, dass die isolierte Betrachtung von studentischen Lehrevaluationen nur bedingt aussagekräftig sei; sowohl für positive als auch für negative Evaluationen könne es eine Reihe von Gründen geben. Der Grund für die von der Kommission ausgewerteten schlechten Evaluationen liege nach Überzeugung der Kommission in einer nicht ausreichenden Fachkompetenz des Klägers, wobei sich Kommission mit der etwas besseren Evaluation der Veranstaltung „Komplexe Funktionen“ im WS 2014/15 mit 2,3 auseinandergesetzt und die negativen Erkenntnisse aus den Vorlesungsbesuchen und der eingeholten Gutachten in die Betrachtung miteinbezogen hat. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Hier kommt es nicht mehr auf die Auswertungen der Zentralen Evaluationsstelle vom 23. November 2015 an, die erst nachträglich erstellt worden sind, oder auf die studentischen Evaluationsbögen, die der Kläger in „Eigenregie“ eingeholt hat, deren Aussagekraft unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten, wonach die Kommentare teilweise aus dem Zusammenhang gerissen worden seien, ohnehin zweifelhaft erscheint. Die Befragung zweier Studierender, die die Vorlesung „Komplexe Funktionen“ des Klägers im WS 2012/13 und WS 2013/14 gehört hatten, war ausreichend. Die Fragestellung ist zwar nicht bekannt. Was die Studierenden zu den Vorlesungen des Klägers angegeben haben, ergibt sich aber aus der Empfehlung der Kommission vom 24. April 2015. Der Kläger hat keine Einwände vorgebracht, die es geboten erscheinen lassen würden, die Erkenntnisse aus den Befragungen unberücksichtigt zu lassen. Ob die Studierenden schlechte Prüfungsergebnisse erzielt haben, kann dahinstehen. Es ist nicht zwingend vorgegeben, dass nur die leistungsstärkeren Studierenden eines Semesters befragt werden. Die Angaben können von dem Kläger dementsprechend auch nicht mit dem pauschalen Verweis darauf, dass die Studierenden wegen schlechter Prüfungsergebnisse unzufrieden gewesen seien, entkräftet werden. Defizite einer Lehrkraft treffen häufig besonders schwächere Studierende. Bereits die Äußerungen einzelner Studierender können Hinweise auf bei einer Lehrkraft vorhandene Defizite geben, die Grundlage für eine weitere Überprüfung und Auswertung sein können. Dies ist in Form zweier Vorlesungsbesuche durch den Vorsitzenden der Bewährungsfeststellungskommission und den Dekan am 24. November 2014 und am 19. Januar 2015 erfolgt. Weiterhin sind zwei Vorlesungsbesuche durch den Vorsitzenden der Bewährungsfeststellungskommission und den Dekan in der Vorlesungsveranstaltung „Komplexe Funktionen“ im Wintersemester 2014/15 ausreichend gewesen, um diesen die erforderlichen Erkenntnisse über den Kläger und dessen didaktische Fähigkeiten und fachliche Kenntnisse zu verschaffen. Soweit die Bewährungsfeststellungskommission sich hinsichtlich der von dem Kläger gehaltenen Vorlesung „Mathematische Modellierung“ auf die Berichte des Studierenden Hildebrand und auf Lehrevaluationen beschränkt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Hieraus ergeben sich keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine wesentlich bessere Leistung des Klägers in dieser Lehrveranstaltung. Bei der Betreuung der Bachelor-Arbeit von Frau L. gab es weitere Beanstandungen. Grundlage der Bewertung durch die Bewährungsfeststellungskommission sind die Gutachten von Prof. Dr. H. und Prof. Dr. I. vom 28. Februar 2015. Der Einwand des Klägers, die Gutachten seien unverwertbar, weil die Gutachter keine eigenen Wahrnehmungen getroffen hätten, geht fehl. Beide Gutachter haben eine Auswertung nach Aktenlage vorgenommen. Dies ist bei der Beantwortung der Fragen des Prüfungsausschusses möglich gewesen. Ein Fehler bei der Einheit einer Konstanten in einer Originalarbeit in einer Tabelle, die die Grundlage für die Bachelor-Arbeit gewesen ist, sei von dem Kläger nicht erkannt worden, auf Nachfragen der Studentin habe der Kläger nicht ausreichend und nur verzögert reagiert, der Kläger habe ihr vorgeschlagen, die betreffende Konstante einfach abzuändern, mit der Begründung, dies merke ohnehin niemand; ferner sei ihr angeraten worden, von ihr benutzte Literatur nicht in das Literaturverzeichnis aufzunehmen und umgekehrt von ihr nicht benutzte Literatur anzugeben, um die Arbeit „aufzuhübschen“. Der Zeuge Prof. Dr. D. hat deutlich gemacht, die Aufforderung des Klägers, in einer Quelle etwas abzuändern, aber nicht kenntlich zu machen, entspreche nicht wissenschaftlichen Standards. Die Kommission habe festgestellt, dass der Kläger nicht in der Lage gewesen sei, Fehler zuzugeben. Dies habe sich aus der Auswertung der Betreuung der Bachelor-Arbeit und aus den vorliegenden studentischen Lehrevaluationen zu den Vorlesungsveranstaltungen ergeben. Der Fehler sei von dem Kläger nicht klargestellt worden, sondern die Studentin sei „hängen gelassen“ worden. Der Kläger sei nicht zu erreichen gewesen. Dies wurde von dem Kläger nicht substantiiert bestritten. Die Entlassungsverfügung leidet schließlich auch nicht an einem Ermessensfehler. Steht die mangelnde Bewährung eines Beamten auf Probe fest, räumt § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG entgegen seinem Wortlaut dem Dienstherrn kein Ermessen dahingehend ein, diesen Beamten (auf Dauer) im Dienst zu belassen. Dies ergibt sich aus § 10 BeamtStG, wonach zum Beamten auf Lebenszeit nur ernannt werden darf, wer sich in der Probezeit bewährt hat. Die Kann-Formulierung in § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG bedeutet demnach nur, dass der Dienstherr die Probezeit eines Beamten verlängern kann, wenn die Nichtbewährung des Beamten – anders als im Fall des Klägers – noch nicht endgültig feststeht (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19. März 1998 - 2 C 5.97-, juris; Urteil vom 29. Mai 1990 - 2 C 35.88 -, juris; Beschluss vom 10. Oktober 1985 - 2 CB 25.84 -, Buchholz 237.5, § 42 HessLBG Nr. 4). § 10 S. 1 BeamtStG wirkt sich in diesem Zusammenhang wie eine absolute Ermessensschranke aus, die bei feststehender mangelnder Bewährung nur die Entlassung als sachgerecht erscheinen lässt (so auch VG München, Beschluss vom 24. Juni 2013 - M 5 S 13.2475 -, juris). Insofern geht auch der Einwand des Klägers, die Entlassungsverfügung leide an einem Abwägungsdefizit, ins Leere. Im Hinblick auf die festgestellte mangelnde fachliche Eignung des Klägers seitens des Dienstherrn ist auch die Entscheidung, die Probezeit des Klägers nicht ablaufen zu lassen, rechtsfehlerfrei. Der Beklagte hat insoweit plausibel und nachvollziehbar darauf abgestellt, dass eine Verbesserung der Leistungen des Klägers bis zum Ablauf der Probezeit nicht zu erwarten gewesen sei. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden, wenn wie in dem hier vorliegenden Fall bereits vorzeitig die Nichteignung des Beamten in fachlicher Hinsicht festgestellt worden ist. Der Kläger kann sich auch nicht etwa darauf, dass ihm keine letzte Chance zur Verbesserung gegeben worden sei, bei der er die Gelegenheit gehabt hätte, die Mängel zu beheben, oder auf eine zu kurze Einarbeitungszeit berufen. Bereits in der Ausschreibung der Professur, auf die sich der Kläger beworben hat, wird auf das Erfordernis einer hervorragenden fachlichen Eignung Bezug genommen (Bl. 345 d. Akte „Bewährungsfeststellung“ Bd. II). In der Probezeit des Klägers gab es am 17. Mai 2013 und 29. August 2013 Gespräche mit dem Dekanat und der Studiengangsleitung, in denen neben den studentischen Beschwerden die Defizite im Lehrbereich erörtert wurden. Im Protokoll vom 5. September 2013 zu dem Gespräch im Dekanat am 29. August 2013 (Bl. 48 d. Akte „Bewährungsfeststellung“ Bd. I) ist niedergelegt, welche konkreten Anforderungen an den Kläger im Gespräch formuliert wurden. Die Bewährungsfeststellungskommission stützt ihre Empfehlung, auf deren Grundlage, die Entlassung ausgesprochen worden ist – anders als der Kläger meint – nicht nur auf Ereignisse aus dem ersten Jahr der Probezeit. Für die Bewertung der Kommission im Bereich Vorlesungsbetrieb ist die Vorlesung „Komplexe Funktionen“ im Wintersemester 2014/15 ausgewertet worden. Die Kommission setzt sich im Empfehlungsbericht auch mit der Entwicklung der Leistungen des Klägers im Bereich Vorlesungen auseinander. Darin heißt es, eine positive Entwicklung bei der Vorlesung „Komplexe Funktionen“, die der Kläger nun schon zum dritten Mal lese, sei nicht erkennbar. Da der Grund für die nicht ausreichenden fachlichen Leistungen nach Auffassung der Kommission in der nicht ausreichenden Fachkompetenz liege, sei auch auf absehbare Zeit keine Verbesserung der fachlichen Leistungen zu erwarten. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Ebenso wenig folgt die Kammer der Darstellung des Klägers, das ganze Verfahren sei nur „Placebo“ gewesen, da man den Kläger auf alle Fälle habe „loswerden“ wollen, nachdem die Hochschule mit dem Versuch, die Ernennung des Klägers rückgängig zu machen, gescheitert sei. Angesichts der von dem Beklagten dargelegten Mängel und Beanstandungen erscheint dies nur als eine in den Raum gestellte Behauptung, die ihrerseits nicht durch Tatsachen untermauert ist. Hierfür genügt allein die Behauptung, die Entlassung sei auf eine „persönliche Aversion“ des Studiengangsleiters Prof. Dr. E., der die Arbeit des Klägers torpediert habe, zurückzuführen, nicht. Es kommt im Übrigen nicht darauf an, ob Prof. Dr. D. dem Kläger gegenüber voreingenommen gewesen sein könnte. Er war nicht etwa Mitglied der Bewährungsfeststellungskommission, die mit Bericht vom 24. April 2015 die Empfehlung ausgesprochen hat, den Kläger nicht zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen. Dass die Mitglieder der Bewährungsfeststellungskommission auf die Protektion des Studiengangsleiters angewiesen gewesen seien und deshalb nicht in der Lage gewesen seien, dem Kläger gegenüber unvoreingenommen zu sein, ist eine unsachliche Unterstellung, für deren Annahme es wiederum keinen konkreten Anhaltspunkt aus dem Vortrag des Klägers oder unter sonstigen Gesichtspunkten gibt. Der Verweis auf die Beschäftigung der professoralen Mitglieder in der Bewährungsfeststellungskommission im befristeten Angestelltenverhältnis ist nicht geeignet, Rückschlüsse über deren Einstellung dem Kläger gegenüber zu ziehen. Es handelt sich bei den Behauptungen des Klägers um reine Mutmaßungen. Einen Anhaltspunkt für eine „Vorverurteilung“ des Klägers ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers, er sei schon zwei Monate vor seiner Entlassung „kalt gestellt“ worden – hierfür verweist er darauf, dass er schon eine Woche vor dem Erlass der Entlassungsverfügung aus dem E-Mail-Verteiler der Professorinnen und Professoren entfernt worden sei und sein Name im Mai und Juni 2015 nicht mehr in der „Professorenliste“ in den Veröffentlichungen der Hochschule geführt worden sei. Es handelt sich insoweit um Vorgänge, die auf Grund der zeitlichen Abläufe keinen Einfluss mehr auf die Entlassungsentscheidung genommen haben können, weil die Entlassung bereits ausgesprochen war bzw. die Entlassungsabsicht bereits bestanden hat. Der Antrag zu 2. hat ebenso wenig Erfolg. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht nicht, weil die Entlassung nicht rechtswidrig ist. Als unterliegender Teil hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Der am 06.02.1970 geborene Kläger – bei dem mit Bescheid des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales B-Stadt vom 14. Oktober 2013 ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt wurde – ist promovierter Physiker und war seit dem 1. September 2012 als Professor auf Probe im Fachbereich „...“ der Hochschule C. tätig. Mit Bescheid vom 18. November 2013 nahm der Präsident der Hochschule C. die Ernennung des Klägers wegen arglistiger Täuschung anlässlich der Bewerbung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG zurück und ordnete die sofortige Vollziehung an. Hiergegen erhob der Kläger am 6. Dezember 2013 Widerspruch und suchte um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden nach (Az. 3 L 1272/13.WI). Mit Beschluss vom 4. September 2014 wurde die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt, weil das Gericht es als fraglich bewertet hat, ob eine Täuschungshandlung vorgelegen hat. Die Beschwerde des Beklagten wurde mit Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Februar 2015 (Az. 1 B 1687/14) zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 12. Mai 2015 entließ die Hochschule C. den Kläger zum Schluss des 2. Kalendervierteljahres (30. Juni 2015) – hilfsweise zum nächst möglichen Termin – wegen mangelnder Bewährung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Von einer Nichtbewährung sei bei dem Kläger aufgrund seiner bislang in der Probezeit gezeigten Verhaltensweisen und Leistungen aus mehreren Gründen auszugehen. Der Kläger sei den Anforderungen der ihm obliegenden Professur aus fachlicher Sicht nicht gewachsen. Die vom Dekanat eingesetzte Kommission zur Feststellung der Bewährung habe die Leistungen des Klägers überprüft und sei einstimmig zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger sich nicht bewährt habe und davon auszugehen sei, dass er sich auch weiterhin nicht bewähren werde (Empfehlung vom 24. April 2015 – Bl. 443 d. Akte „Bewährungsfeststellung“ Bd. I). Die Kommission begründe dies im Wesentlichen mit den schlechten Leistungen in der Lehre, wobei sich die Kommission auf die Bereiche „Qualität der Lehrveranstaltungen“ und „Betreuung von Bachelorarbeiten“ stütze. Die Feststellungen der Bewährungsfeststellungskommission würden im Einzelnen nachvollziehbar belegen, dass der Kläger den Anforderungen des ihm übertragenen Professorenamtes dauerhaft nicht genügen könne. Als Mindestvoraussetzung an einen Professor sei insbesondere zu verlangen, dass er in Bezug auf die ihm zugewiesene Professur dazu in der Lage sei, den Studierenden den zu vermittelnden Stoff vollumfänglich bzw. fachlich verständlich und korrekt zu vermitteln, was bei dem Kläger nicht der Fall sei. Bei der gebotenen Entlassung entspreche es pflichtgemäßem Ermessen, hiermit nicht noch länger zuzuwarten. Sei eine mangelnde Bewährung schon frühzeitig erkennbar und stehe – wie hier – fest, dass ein weiterer Einsatz des Beamten auch nicht mehr zumutbar sei, müsse das Ende der Probezeit nicht mehr abgewartet werden. Von einer mangelnden Bewährung des Klägers sei darüber hinaus auch aufgrund der im disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahren festgestellten Dienstpflichtverletzungen auszugehen. Auf die weitere Begründung des Bescheides wird Bezug genommen. Hiergegen erhob der Kläger am 20. Mai 2015 Widerspruch. Der Widerspruch wurde mit Schreiben vom 3. Juli 2015 begründet. Der Kläger hat am 12. November 2015 Untätigkeitsklage erhoben. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2015, dem Bevollmächtigten des Klägers per Empfangsbekenntnis am 3. Dezember 2015 zugegangen, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 6. Januar 2016, bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen am 7. Januar 2016, hat der Kläger seinen Hauptantrag um die Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 30. November 2015 ergänzt. Das Gericht hat die Klage durch Prozessurteil vom 3. Dezember 2019 abgewiesen. Gegen das Urteil hat der Kläger am 23. Dezember 2019 die Zulassung der Berufung beantragt, der der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 6. März 2020 wegen ernstlicher Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entsprochen hat (Az. 1 A 39/20.Z). Mit Beschluss vom 7. Mai 2020 hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil vom 3. Dezember 2019 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Wiesbaden zurückverwiesen (Az. 1 A 661/20). Zur Begründung der Klage trägt der Kläger vor, die Entlassungsverfügung sei bereits aus formellen Gründen rechtswidrig. Es sei nicht bekannt, dass der Beklagte dem Personalrat Gelegenheit gegeben hätte, Bedenken gegen eine Entlassung des schwerbehinderten Klägers anzumelden. Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für die Entlassungsverfügung, weil die Satzung, auf deren Grundlage die Bewährungsfeststellungskommission eingesetzt worden sei, erst am 8. Oktober 2014 und damit zu einem Zeitpunkt, als schon zwei Drittel der Probezeit des Klägers abgelaufen gewesen seien, geschaffen worden sei [„Satzung der C. zum Verfahren zur Feststellung der Bewährung nach § 20 Abs. 2 HBG (§ 61 Abs. 7 HHG)“ vom 8. Oktober 2014]. Die nachträgliche Schaffung einer Satzung sei wohl darauf zurückzuführen, dass die Hochschule aus ihrem Versuch, die Rücknahme der Ernennung des Klägers zu vollziehen, mit dem sie im Eilverfahren 3 L 1272/13.WI gescheitert sei, „gelernt“ habe, dass sie einen anderen Weg, nämlich den der Entlassung gehen müsse, um den Kläger „loszuwerden“. Es handele sich um eine unechte unzulässige Rückwirkung. Zu Beginn der Probezeit des Klägers habe es eine Regelung zur Verfahrensweise für die Feststellung der Bewährung eines Hochschulprofessors während der Probezeit noch nicht gegeben. Es sei nicht ersichtlich, nach welchen Kriterien der Beklagte die Bewährung vor dem 8. Oktober 2014 festgestellt habe. Mit einer Änderung habe der Kläger nicht rechnen müssen. Die Bewährungsfeststellungssatzung sei als eine unzulässige Sonderregelung („lex ...“) zu qualifizieren. Es handele sich um eine Regelung nur für diesen Einzelfall. Die „Vorverurteilung“ des Klägers zeige sich aus den zeitlichen Abläufen. „Triebfeder“ der Auseinandersetzung sei eine persönliche Aversion des Studiengangsleiters, Prof. Dr. E., gegen den Kläger gewesen. Prof. Dr. E. habe den Kläger erst an die Hochschule „gelockt“ und maßgeblich für dessen Einstellung geworben – wohl aus dem Umstand heraus, dass er seinen Studiengang habe stärken wolle. Er sei aber auch derjenige gewesen, der den Kläger später ohne ersichtlichen Grund habe „fallen lassen“ und sämtliche Verfahren gegen ihn „befeuert“ habe, um diesen wieder herauszudrängen. Während der gesamten Probezeit habe er die Arbeit des Klägers torpediert und diesem eine sachgerechte Aufgabenerfüllung unmöglich gemacht. Bereits eine Woche vor Erlass des Entlassungsbescheides habe Prof. Dr. E. in einer E-Mail vom 7. Mai 2015 (Bl. 39 d. Gerichtsakte Bd. I) an die übrigen Professoren des Studiengangs darum gebeten, den Kläger nicht mehr per E-Mail zu beteiligen und aus den E-Mail-Verteilern zu entfernen. Außerdem zeige sich die Vorverurteilung in den Veröffentlichungen des Beklagten. Bereits im Mai und Juni 2015 sei der Kläger nicht mehr auf der Homepage der Hochschule zu finden gewesen. Die Hochschule habe es bewusst unterlassen, ihn in die Professorenliste einzutragen, worauf der Kläger von Studierenden und bei Gastvorlesungen angesprochen worden sei. Der Kläger sei also schon zwei Monate vor seiner Entlassung „kalt gestellt“ worden. Die Entlassung beruhe auf einem unrichtigen Sachverhalt und sachwidrigen Erwägungen. Die Bewährungsfeststellungskommission habe überhaupt keine eigenen Feststellungen getroffen, sondern sich ausschließlich auf „Zulieferungen“ und Berichte Dritter gestützt. Keine der von der Berufungskommission herangezogenen Erkenntnisquellen sei geeignet, in irgendeiner Weise Aufschluss über die Bewährung des Klägers zu geben. Der Selbstbericht des Klägers vom 12. Februar 2015 sei hierzu nicht geeignet, weil der Kläger hierin seine Erfahrungen niederlege und sich keine Bewährungsmängel darin finden ließen. Dass dem Kläger im Bericht der Kommission vorgeworfen werde, dass er Probleme nicht erwähnt habe, liege daran, dass keine Probleme bestanden hätten, sondern ausschließlich aus Vorwürfen des Beklagten resultiert hätten. Die Evaluationen einzelner Lehrveranstaltungen würden eine mangelnde Bewährung schon deshalb nicht belegen, weil die Studierenden mit den Vorlesungen des Klägers nicht mehr oder weniger zufrieden gewesen seien als mit der Hochschule beziehungsweise mit dem Fachbereich „…“ insgesamt. Bei den Aussagen der Studierenden handele es sich lediglich um einzelne Meinungsäußerungen, die nicht repräsentativ seien. Die Befragung zweier einzelner Studierenden – Frau F. und Herr G. – sei für die Beurteilung der Qualität der Vorlesungen des Klägers gänzlich ungeeignet. Unklar sei bereits, wer die Studenten ausgesucht und befragt habe und was die Fragestellung gewesen sei. Unklar sei auch, wie viele Vorlesungen Frau F., die die Vorlesung als sehr viel schlechter als alle anderen Vorlesungen bewertet habe, überhaupt besucht habe. An welchem Maßstab Herr G. die Vorlesung als „extrem schlecht“ beurteilt habe, sei unklar. Ob und mit welchen Noten die Studierenden das Semester und die Prüfungen abgeschlossen haben, sei nicht bekannt. Der Kläger erinnere sich, dass sie wohl unerwartet schlechte Prüfungsnoten erzielt hätten, was aber an den schlechten Klausuren gelegen habe. Es handele sich um bloße Einzelleistungen. Die Aussage von Frau F. ergebe lediglich das Bild einer gewissen subjektiven Unzufriedenheit der Studentin. Die Gutachten von Prof. Dr. H. und Prof. Dr. I. seien unverwertbar, weil die Gutachter keine eigenen Wahrnehmungen getroffen hätten. Es sei nur eine einzelne Veranstaltung, nämlich die Vorlesung „Komplexe Funktionen“ im Wintersemester 2014/2015 bewertet worden. Die Bewertung von Prof. Dr. I. im Bericht vom 22. März 2015 stütze sich zum einen auf die handschriftliche Mitschrift eines einzelnen Bachelor-Studierenden, von dem man auch nicht wisse, was und wie intensiv dieser studiert habe und wie er seine Prüfungen bestanden habe, und zum anderen auf die handschriftlichen Aufzeichnungen des Prof. Dr. D., die gleich doppelt im Bericht der Kommission verwertet worden seien; eigene Wahrnehmungen habe Prof. Dr. I. nicht gehabt. Die Feststellungen, dass der Kläger „die zentralen Themen abgedeckt“ habe und es „sehr ausführliche Wiederholungen“ gegeben habe, seien darüber hinaus keine Umstände, die gegen eine Bewährung sprechen würden. Nur der Vorsitzende der Kommission, Prof. Dr. D., habe sich einen eigenen Eindruck verschafft. Zwei Vorlesungsbesuche am 24. November 2014 und 19. Januar 2015 seien aber zu wenig, um die fachliche Bewährung eines Beamten beurteilen zu können. Dieser rekonstruiere anhand von Vorlesungsmitschriften, was sich ein dreiviertel Jahr vorher wohl ereignet habe. Die Mitschriften der Studentin Frau J., die nur an einigen Vorlesungen teilgenommen habe und am Ende des Semesters nicht mehr anwesend gewesen sei, könnten jedenfalls keine Grundlage dafür sein, die Vollständigkeit des Lehrstoffs und die zeitlichen Abläufe zu bewerten. Der Bericht zum Disziplinarverfahren könne für eine Bewährungsfeststellung nicht herangezogen werden, weil die Maßstäbe für das Disziplinarverfahren und die Bewährung gänzlich verschieden seien. Die Erkenntnisse aus dem Disziplinarverfahren seien nicht verwertbar. Sie seien bereits Gegenstand des Verfahrens über die Rücknahme der Ernennung gewesen, das im Eilverfahren beim Verwaltungsgericht und Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugunsten des Klägers ausgegangen sei. Der Kläger habe stets alle Kritikpunkte behandelt und ausgeräumt. Nach dem Gespräch im Dekanat vom 17. Mai 2013 habe der Kläger zu den Kritikpunkten Stellung genommen. In den darauffolgenden Evaluationen der Veranstaltungen habe es keinerlei Beschwerden gegeben. Nachdem er bei dem Gespräch mit dem Dekanat am 29. August 2013 aufgefordert worden sei, in den Fächern „Gewöhnliche Differentialgleichungen“ und „Komplexe Funktionen“ nachzusteuern, habe er seine Veranstaltungen im WS 2013/14 neu vorbereitet und sich an die vorhandenen und bekannt gegebenen Lehrbücher angelehnt. Der Beklagte hätte auch noch prüfen müssen, ob es sich um behebbare Mängel handele und dem Probebeamten aufgeben müssen, etwas zu tun, um diese Mängel abzustellen. Wenn sich der Beklagte an dem Tempo der Vorlesung oder einzelnen Modulen gestört habe, hätte er dem Kläger Gelegenheit geben müssen, dies im Folgesemester zu verbessern. Diese Möglichkeit habe der Kläger nicht gehabt. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger rund ein Jahr seiner Probezeit seine Befähigung überhaupt nicht habe unter Beweis stellen können; kalendarisch sei die Probezeit weitergelaufen, tatsächlich habe ihm die Zeit zwischen der Rücknahme der Ernennung und der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs aber gefehlt. Eine „Hemmung“ der Probezeit – wie diese von dem Beklagten unterstellt werde – gebe es nicht; maßgeblich sei grundsätzlich nur die Zeit einer tatsächlichen Dienstleistung. Tatsächlich habe der Kläger – statt der geforderten 36 Monate – nur eine aktive Probezeit von 24 Monaten – nämlich vom 1. September 2012 bis 18. November 2013 und vom 4. September 2014 bis 13. Juni 2015 – gehabt. Ziehe man die übliche Einarbeitungszeit und die vorlesungsfreie Zeit in den Semesterferien ab, habe der Kläger gar keine tatsächliche Gelegenheit gehabt, seine Leistungen unter Beweis zu stellen. Dies alles habe dem Kläger eine strukturierte und langfristig angelegte Vorlesungsplanung erschwert. Eine Verkürzung der Probezeit auf knapp zwei Jahre sei rechtswidrig. Für ein Urteil über die Bewährung eines Beamten in der Probezeit seien regelmäßig die Leistungen am Ende der Probezeit entscheidend. Die Vorwürfe des Beklagten würden sich aber sämtlich auf Ereignisse im ersten Jahr der Probezeit beziehen, welche auch zum Gegenstand des nicht abgeschlossenen Disziplinarverfahrens gemacht worden seien, weshalb sie für eine Feststellung der Bewährung ungeeignet seien und insoweit sachfremde Erwägungen darstellen würden. Der Beklagte beziehe sich zwar darauf, dass er eine Ermessensentscheidung bezüglich der Verkürzung der Probezeit getroffen habe; offen bleibe aber, welche Gründe zugunsten oder zulasten des Klägers in diese Abwägung eingestellt worden seien. Der Vorwurf, der Kläger sei zur ersten Veranstaltung in der Vorlesung „Komplexe Funktionen“ (im WS 2014/15) nicht erschienen, sei falsch. Der Beklagte habe sich intensiv darum bemüht, den Kläger nicht richtig und rechtzeitig über den Lehrauftrag zu informieren. Ohnehin sei ein einmaliges (unverschuldetes) Versäumen des Vorlesungstermins kein Umstand, der eine mangelnde Bewährung begründen könne. Im Übrigen habe der Kläger den Vorlesungstermin unverschuldet versäumt, weil ihn die Information nicht rechtzeitig erreicht habe. Die Vorlesung „Komplexe Funktionen“ im WS 2014/15 sei vom Dekan persönlich positiv bewertet worden und von den Studierenden mit 2,3 bewertet worden; dass einzelne Studenten unzufrieden gewesen seien, möge andere Gründe gehabt haben. Die von dem Beklagten mit der Klageerwiderung vom 30. November 2015 vorgelegten Auswertungen der Evaluationsstelle vom 23. November 2015 seien nicht aussagekräftig. Die Vergleichslinien würden über die tatsächlichen Umstände hinwegtäuschen. Mathematische Veranstaltungen sollten nur mit anderen mathematischen Veranstaltungen an der Hochschule verglichen werden, weil Mathematik bekanntlich ein unbeliebtes und daher schlecht bewertetes Fach sei. Objektiver wäre es gewesen, eine Veranstaltung des Klägers mit den gleichen Veranstaltungen von anderen Dozenten zu vergleichen. Viele Veranstaltungen des Klägers seien weder evaluiert noch bewertet worden. Da der Kläger hauptsächlich in den Kursen des Masterstudiengangs tätig gewesen sei, hätten nur die wenigsten Veranstaltungen überhaupt evaluiert werden können, da die für eine Bewertung erforderliche Zahl von 7 Teilnehmern regelmäßig nicht erreicht worden sei. Der Kläger habe sich deshalb entschieden, die Evaluation selbst durchzuführen. Hierzu hat der Kläger mit Schriftsatz vom 30. Juni 2016 einen Ausdruck der von ihm eingeholten Kommentare zu den Vorlesungen „Wirtschaftsmathematik“ im WS 2013/14 und „Algebra“ im WS 2014/15 vorgelegt (Bl. 261 ff. d. Gerichtsakte Bd. II). Es gebe durchaus positive Kommentare zu den Vorlesungen. Die Veranstaltungen (im WS 2012/13 und SS 2013) seien zur allgemeinen Zufriedenheit des Studiengangs und der Studenten verlaufen. Erst nachdem Prof. Dr. E. sich in die Veranstaltung eingemischt und den Kläger lautstark vor dem Auditorium beschimpft und blamiert habe, sei es zu einem Eklat gekommen und mehrere Studenten hätten die Veranstaltung veranlassen. Diesbezüglich verweist der Kläger auf die mit Schriftsatz vom 16. Februar 2016 vorgelegten Meldungen an den Personalrat über die „Vorfälle im Studiengang Angewandte Mathematik im SS 2013“ vom 22. August 2013 (Bl. 160 d. Gerichtsakte Bd. I) und über die „Vorfälle im Studiengang Angewandte Mathematik im WS/SS 2012/13“ vom 17. September 2013 (Bl. 162 d. Gerichtsakte Bd. I). Die Begründung von Prof. Dr. D., es seien teilweise Fehler in den Musterlösungen gewesen, trage nicht, da es auf einem derart hohen Niveau mathematischer Berechnungen keine fehlerfreien Lösungen gebe. Die Fehler in den Lösungen seien nicht derart gravierend, weil es sich nicht um vorbereitete Musterlösungen in Druckform gehandelt habe; die handschriftlichen Lösungsskizzen seien eher mit einem Tafelanschrieb vergleichbar gewesen, bei denen häufig kleinere Fehler vorkommen könnten. Allein ein paar kleine Rechenfehler in einer 10-seitigen Handskizze seien jedenfalls kein Anhaltspunkt, an der fachlichen Kompetenz einer Lehrkraft zu zweifeln. Auf die Kritik der Studierenden habe der Kläger unverzüglich reagiert, die Rechenfehler aufgefunden, die Lösung neu berechnet, die Lösungsblätter neu angefertigt, ausgedruckt und im Intranet hochgeladen. Nur wenige Professoren würden auf studentische Kritik derart schnell – nämlich innerhalb einer Stunde – reagieren. Damit sei der Vorwurf in der Entlassungsverfügung widerlegt, der Kläger sei nicht in der Lage, Fehler zuzugeben. Ob die Mitglieder der Bewährungsfeststellungskommission ordnungsgemäß berufen worden seien, könne er nicht überprüfen. Die Zusammensetzung der Kommission sollte im Vorfeld geregelt sein. Die Mitglieder der Bewährungsfeststellungskommission seien nur in einem befristeten Angestelltenverhältnis in der Hochschule beschäftigt gewesen und hätten daher nicht ganz unbefangen in ihren Äußerungen sein können, da ihr weiteres berufliches Schicksal von der Protektion durch den Studiengangsleiter abhängig gewesen sei. Die Gutachter seien auch nur teilweise geeignet gewesen, aufgrund ihrer Qualifikation die fachlichen Leistungen des Klägers zu bewerten. Prof. Dr. D. und Prof. Dr. I hätten „Komplexe Funktionen“ noch nie unterrichtet und seien daher zu einer Beurteilung der Vorlesung nicht geeignet. Über die fachliche Qualifikation des Klägers könnten sich insoweit nur Fachkollegen äußern, die über Erfahrung bei der Durchführung von Lehrveranstaltungen zum Thema „Komplexe Funktionen“ verfügen würden. Die zwei studentischen Mitglieder der Kommission seien ausgetauscht und durch zwei neue Studierende, die die Vorlesungen des Klägers nicht besucht hätten, ersetzt worden. Prof. Dr. D. sei für eine Beurteilung auch aus einem anderen Grund nicht ausreichend fachkompetent gewesen. Eine fehlerhafte Zeile im Tafelanschrieb, die im Bericht der Kommission als Grund für die Entlassung herangezogen worden sei, sei von Prof. Dr. D. in seiner Vorlesungsmitschrift und der Beurteilung nicht erkannt und nicht beanstandet worden. Es sei nicht ausgeschlossen, dass Prof. Dr. D. gegenüber dem Kläger voreingenommen gewesen sei. Er sei ersichtlich „sauer“ auf den Kläger gewesen, als dieser ihn als Mitglied der Berufungskommission in seiner Vorstellungsvorlesung wegen des langsamen Vortragstempos, sachlicher Fehler und der oberflächlichen Behandlung des Bereichs der Physik kritisiert habe. Erst später habe er es auf die Berufungsliste „geschafft“ und sei dann schließlich auch berufen worden. Die Kommission sei bereits bei ihrer Einberufung voreingenommen gewesen. Grundlage für den Auftrag sei ein Schreiben von Herrn K. (Justitiariat) vom 10. Februar 2015 (Bl. 121 d. Akte „Bewährungsfeststellung“ Bd. I) gewesen. Darin seien auf sechs Seiten „zum besseren Verständnis“ sämtliche vermeintliche Verfehlungen des Klägers aufgelistet und ein großes Konvolut mit Anlagen überreicht worden. Durch diese einseitige Information sei die Kommission bereits derart vorbelastet gewesen, dass das Ergebnis des Berichts bereits festgestanden hätte. Zum Ergebnis des Kommissionsberichtes sei der Kläger nicht angehört worden und er habe keine Gelegenheit gehabt, sich vor der Kommission zu rechtfertigen. Den Verweis auf die Fürsorgepflicht, die eine Entlassung vor Ablauf der Probezeit bedingt hätte, hätte der Beklagte sich „sparen“ können. Vor seinem Dienstantritt habe der Kläger eine sichere, wohldotierte Stelle gehabt. Nach dem „Rauswurf“ habe er große Schwierigkeiten, wieder Fuß zu fassen. Am 4. Februar 2016 habe er von dem Beklagten ein unbrauchbares Zeugnis für Bewerbungen erhalten. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. den Bescheid des Beklagten vom 12. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. November 2015 aufzuheben, 2. festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen hat, der ihm aus der rechtswidrigen Entlassungsverfügung vom 12. Mai 2015 entstanden ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Eine Anhörung des Personalrats sei entbehrlich gewesen, da das HPVG auf Professoren/innen keine Anwendung finde. Die Schwerbehindertenvertretung sei ausreichend beteiligt worden. Der Hessische Landesgesetzgeber habe in § 61 Abs. 7 HHG geregelt, dass die Hochschulen das Verfahren zur Feststellung der Bewährung durch Satzung regeln. Hierbei sei es nicht erforderlich, dass eine solche Satzung bereits zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses existiert habe; ausreichend sei vielmehr, dass es bei der Einleitung des Verfahrens auf Feststellung der Bewährung eine Satzung gegeben habe. Dies sei hier der Fall. Der Kläger habe nicht darauf vertrauen können, dass seine Leistungen keiner entsprechenden Bewertung unterzogen würden. Er sei auch frühzeitig mit Schreiben vom 25. September 2014 (Bl. 258 d. Akte „Bewährungsfeststellung“ Bd. II) darauf aufmerksam gemacht worden, dass der Bewährungszeitraum von drei Jahren unter Umständen auch verkürzt werden könnte. Allein das Fehlen einer Satzung könnte im Übrigen nicht dazu führen, dass eine Hochschule an einem untauglichen Professor festhalten müsste. Die Zusammensetzung der Bewährungsfeststellungskommission sei nicht zu beanstanden. Diesbezüglich nimmt die Beklagte auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Bewährungsfeststellungskommission die mit Schreiben vom 10. Februar 2015 zur Verfügung gestellten Unterlagen übermittelt worden seien. Eine sachgerechte Entscheidung sei nur möglich gewesen, wenn der Bewährungsfeststellungskommission alle wesentlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt worden seien. Es sei nicht zu erwarten gewesen, dass der Kläger die negativen Aspekte in seinem Selbstbericht erwähnen würde, wie es dann auch gewesen sei. Die Kommission sei nicht einseitig informiert worden; ihr sei auch die Stellungnahme des Klägers zum Gespräch mit dem Dekan am 17. Mai 2013 übermittelt worden. Die Kommission habe zwar nicht primär die Vorgänge aus dem Disziplinarverfahren zu bewerten gehabt. Allerdings habe es diverse Querverbindungen, über die die Kommission habe informiert werden müssen, gegeben – etwa hinsichtlich der Behauptungen des Klägers im Zusammenhang mit den Lehrveranstaltungsboykotten. In den Vorwurf unter Ziffer 4. hätten auch fachliche Aspekte mit hereingespielt. Es sei unerheblich, dass das Disziplinarverfahren nicht abgeschlossen worden sei. Die Entlassung sei nämlich nicht auf § 23 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG, sondern auf § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG gestützt worden. Gleichwohl sei das schuldhafte Begehen der im Entlassungsbescheid aufgeführten Dienstpflichtverletzungen in einem entsprechenden Ermittlungsverfahren festgestellt worden. Eine mangelnde Bewährung könne neben fachlichen Gesichtspunkten auch auf Dienstpflichtverletzungen gestützt werden. Es treffe nicht zu, dass die Erkenntnisse des Disziplinarverfahrens bereits Gegenstand des Verfahrens über die Rücknahme der Ernennung gewesen seien. Es hätten im Verfahren insgesamt 11 fachkundige Personen in einstimmig getroffenen Entscheidungen und/oder gutachterlichen Stellungnahmen darüber befunden, dass die fachlichen Leistungen des Klägers unzureichend seien. Dies gehe auch einher mit diversen studentischen Beschwerden bis hin zu Boykotten seiner Lehrveranstaltungen und unterdurchschnittlichen studentischen Lehrveranstaltungsevaluationen. Den Boykott seiner Lehrveranstaltungen habe der Kläger der Studiengangsleitung „in die Schuhe schieben“ wollen, obwohl die Studierenden unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hätten, dass sie die Veranstaltungen wegen fachlicher Mängel und Defiziten in der Stoffvermittlung eigenverantwortlich boykottiert hätten. Hinzu komme, dass dem Kläger im Rahmen des disziplinarischen Ermittlungsverfahrens festgestellte charakterliche Eignungsmängel anzulasten seien. Die von der Bewährungsfeststellungskommission herangezogenen Erkenntnisquellen seien vollumfänglich dazu geeignet, die Bewährung des Klägers zu negieren. Der Selbstbericht des Klägers vom 12. Mai 2015 habe nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 1 der Bewährungsfeststellungssatzung genügt, obwohl der Kläger zuvor noch einmal mit Schreiben vom 22. Januar 2015 darauf hingewiesen worden sei, wie ein Selbstbericht auszusehen habe. Die Kommission habe hieraus zu Recht den Schluss gezogen, dass darin ein Mangel zu sehen sei, der die persönliche Eignung des Klägers zweifelhaft erscheinen lasse. Die Einlassung des Klägers, er habe keine Probleme erwähnt, weil es keine gegeben habe, müsse angesichts der zahlreichen studentischen Beschwerden nicht kommentiert werden. Den Grund für die schlechten studentischen Evaluationsergebnisse habe die Kommission zu Recht in der mangelnden Fachkompetenz des Klägers gesehen. Bei allen Evaluationen sei der Kläger bei unterschiedlichen Lehrveranstaltungen und Semestern in den bewerteten Bereichen deutlich unter dem Durchschnitt bewertet worden. Hierzu verweist der Beklagte auf die Stellungnahme der Zentralen Evaluationsstelle vom 23. November 2015 (Bl. 68 ff. d. Gerichtsakte Bd. I). Die Befragungen der beiden Studierenden hätten sich mit den sonstigen tatsächlichen Gegebenheiten gedeckt. Schon Beschwerden einer Minderheit von Studierenden aus den Vorlesungen könnten Hinweise auf pädagogische bzw. didaktische Schwächen geben, zumal zu beachten sei, dass derartige Probleme gerade schwächere Studierende besonders treffen würden. Nicht zu beanstanden sei, dass sich die Gutachten von Prof. Dr. I und Prof. Dr. D. auf eine Vorlesungsmitschrift einer Studentin stützten. Es habe sich um ein geeignetes Mittel gehandelt, um zu beurteilen, welche Inhalte der Kläger für seine Vorlesung ausgewählt und wie er diese dargestellt habe. Aus den Protokollen zu den Lehrveranstaltungsbesuchen lasse sich entnehmen, dass der Kläger mit dem Vorlesungsstoff zu den Besuchszeitpunkten bereits derart weit zurückgelegen habe, dass die im Curriculum vorgesehenen – wirklich relevanten – Inhalte nicht mehr in der gebotenen Weise hätten vermittelt werden können. Zudem hätten auch – wie in den Protokollen und den Gutachten genannt – fachliche Fehler bestanden. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, ihm sei keine Möglichkeit gegeben worden, die beanstandeten Mängel abzustellen. Es habe schon frühzeitig und mehrfach Gespräche, teils im Dekanat, gegeben, in denen der Kläger u.a. mit den in den Fächern „Mathematische Modellierung“ und „Komplexe Funktionen“ aufgetretenen Probleme konfrontiert und darauf hingewiesen worden sei, dass sein Beamtenverhältnis auf Probe für den Fall der Nichtbesserung gefährdet sei. Die Vorlesung „Komplexe Funktionen“, bei der es sich um eine Standard-Veranstaltung handle, habe der Kläger danach zum dritten Mal gehalten, wobei es erneut zu Problemen bei der Vermittlung des Vorlesungsstoffs gekommen sei. Der Beklagte habe alles getan, um faire Arbeitsbedingungen zu ermöglichen. Im Wintersemester 2014/15 habe der Kläger noch einmal die Chance gehabt, seine Bewährung unter fairen Bedingungen unter Beweis zu stellen. Man sei sehr bemüht gewesen, den Kläger nicht zu überfordern und ihn nicht mit Veranstaltungen zu betrauen, mit denen er Schwierigkeiten haben könnte. Diesbezüglich verweist der Beklagte auf eine mit Schriftsatz vom 30. November 2015 vorgelegte E-Mail von Prof. Dr. E. an den Präsidenten der Hochschule vom 3. Oktober 2014 (Bl. 53 d. Gerichtsakte Bd. I). Der Kläger sei im WS 2014/15 mit 14 Semesterwochenstunden auch unter dem von der Hess. Lehrverpflichtungs-VO in § 3 Abs. 5 vorgesehenen Lehrdeputat von 18 Semesterwochenstunden eingesetzt gewesen und habe auf schon vorhandene Lehrmaterialien zurückgreifen können. Eine Bewährung sei dem Kläger jedoch nicht gelungen. Der „Wiedereinstieg“ habe schon gleich damit begonnen, dass der Kläger unentschuldigt zu seinen ersten Lehrveranstaltungen im Fach „Komplexe Funktionen“ am 13. Oktober 2014 nicht erschienen sei und die Studierenden vor „leeren Türen“ gestanden hätten. Dass dem Kläger – wie er vortrage – infolge der Rücknahme der Ernennung „ein Jahr“ Bewährungszeit gefehlt habe, sei im Ergebnis irrelevant. Da die Bewährungsfeststellungskommission herausgearbeitet habe, dass der Kläger aufgrund seiner nicht vorhanden fachlichen Befähigung zu der geforderten Leistungserbringung nicht in der Lage sei, sei sein Beamtenverhältnis auf Probe aus Fürsorgegründen im Hinblick auf eine berufliche Neuorientierung entsprechend vorzeitig zu beenden gewesen. Zudem sei dies aufgrund der begangenen Dienstpflichtverletzungen und den damit einhergehenden Vertrauensbeeinträchtigungen der Fall gewesen. Der Kläger habe die Veranstaltung „Komplexe Funktionen“ insgesamt dreimal gehalten. Obwohl er mehr als genügend Zeit gehabt habe, sich auf deren Vorlesungsinhalte einzustellen, seien seine diesbezüglichen Lehrqualitäten auch beim dritten Mal nur unzureichend gewesen. Diese Veranstaltung sei ihm gerade übertragen worden, um ihn nicht zu überfordern. Der Kläger könne sich von daher nicht auf eine zu kurze Einarbeitungszeit berufen. Die vorlesungsfreie Zeit sei im Übrigen normale Dienstzeit. Hierzu verweist der Beklagte auf § 68 Abs. 5 HHG. Die Aussage der Studentin F. reihe sich in das negative Gesamtbild über den Kläger ein und sei nicht nur das Ergebnis einer subjektiven Unzufriedenheit der Studentin. Soweit der Kläger geltend mache, dass es sich bei den von der Studentin F. bemängelten Fehlern in den Lösungen um kleinere und in der Mathematik übliche Rechenfehler gehandelt habe, habe der Kommissionsvorsitzende in einer Stellungnahme vom 16. März 2016 klargestellt, dass es gerade bei Musterlösungen gelte, den Studierenden einen fehlerfreien und vorbildlichen Lösungsweg aufzuzeigen. Frau F. habe bemängelt, dass die Musterlösungen des Klägers teilweise so fehlerhaft gewesen seien, dass der Lösungsweg für sie insgesamt nicht nachvollziehbar gewesen sei, woraus sich abermals die fachliche Nichteignung als Professor zeige. Soweit der Kläger für sich in Anspruch nehme, auf die Kritik von Studierenden schnell reagiert zu haben, sei darauf zu verweisen, dass er die Studentin L. bei ihrer Bachelor-Abschlussarbeit über mehrere Wochen hinweg habe „hängen lassen“ und ihr auf wichtige Fragen keine Antworten gegeben habe. Die Vorlesungsmitschrift der Studentin J. sei eine geeignete Erkenntnisquelle, auch wenn diese nicht immer in den Vorlesungen gewesen sei. Ihre Mitschrift habe sie durch Mitschriften anderer Studierender ergänzt. Von daher habe man gut nachvollziehen können, dass wesentliche Inhalte in der Vorlesung viel zu kurz gekommen seien und elementare Dinge dafür viel zu ausführlich behandelt worden seien, was sich zudem an den Übungsaufgaben zeige. Nur weil sich Prof. Dr. D., Prof. Dr. I. und Prof. Dr. H. zum Zeitpunkt der Bewährungsfeststellungsprüfung in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis befunden hätten, könne man diesen nicht pauschal unterstellen, dass sie zu einer objektiven und unvoreingenommenen Leistungsbewertung nicht in der Lage gewesen seien. Bei der Vorlesung „Komplexe Funktionen“ handele es sich um mathematisches Grundlagenwissen. Jeder Mathematikprofessor sei für eine Beurteilung qualifiziert gewesen. Bezüglich der Zusammensetzung der Kommission trägt der Beklagte ergänzend auch im Schriftsatz vom 25. Mai 2016 (Bl. 223 ff. d. Gerichtsakte Bd. II) vor. Entgegen der Behauptung des Klägers sei diesem mit Schreiben vom 28. April 2015 auch Gelegenheit gegeben worden, zu dem Ergebnis der Bewährungsfeststellungskommission vom 24. April 2015 Stellung zu nehmen. Soweit der Kläger auf die Evaluation der Vorlesung „Komplexe Funktionen“ mit 2,3 verweise, sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger wesentliche Teile des Lehrstoffs weggelassen habe, was die Studierenden gar nicht gemerkt hätten. Es hätten sich auch nur neun Personen an der Evaluation beteiligt, was sicherlich nicht repräsentativ sei. Es könne vorkommen, dass Dozenten, die hohe fachliche und didaktische Defizite hätten, von einigen Studierenden in bestimmten Veranstaltungen „mal gut“ bewertet würden. Selbst wenn ein Dozent nur bei einem Teil der gehaltenen Veranstaltungen unterdurchschnittliche Evaluationsergebnisse erhalten habe und die Ergebnisse in hohem Maße durch negative Klartextkommentare der Studierenden geprägt seien, könne die Hochschule, die ihren Ausbildungsauftrag in allen Fächern zu sichern habe, zu dem Ergebnis kommen, dass ein solcher für ein Professorenverhältnis auf Lebenszeit nicht geeignet sei. Der Beklagte nimmt ergänzend Bezug auf eingeholte Stellungnahmen von Prof. Dr. D. vom 26. November 2015 (Bl. 62 d. Gerichtsakte Bd. I), 16. März 2016 (Bl. 150 d. Gerichtsakte Bd. I), 17. Mai 2016 (Bl. 228 d. Gerichtsakte Bd. II), 17. August 2016 (Bl. 288 d. Gerichtsakte Bd. II) und 26. April 2017 (Bl. 305 d. Gerichtsakte Bd. II). In seiner Stellungnahme vom 17. August 2016 führt Prof. Dr. D. unter anderem aus, dass bei der Musterlösung weniger der Rechenfehler ausschlaggebend sei, als der Vorwurf, dass die Musterlösungen für die Vorlesung „Komplexe Funktionen“ so schlecht gewesen seien, dass sie für die Studierenden weitgehend unbrauchbar gewesen seien. Hierzu verweist er auf die Befragung von Frau F.. Bezüglich der von dem Kläger vorgelegten positiven Klartextkommentare sei anzumerken, dass diese abgetippten Kommentare teilweise aus dem Kontext entrissen worden seien. Die Kammer hat den Vorsitzenden der Bewährungsfeststellungskommission Prof. Dr. D. als Zeugen gehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens (4 Bände), der beigezogenen Gerichtsakte im Verfahren 3 L 1272/13.WI und den Inhalt der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Band Personalgrundakte, 3 Bände „Bewährungsfeststellung“, 2 Bände Disziplinarverfahren und 2 Bände Widerspruchsverfahren) Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.