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Urteil

3 K 291/21.WI

VG Wiesbaden 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2022:0901.3K291.21.WI.00
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Leitsätze
Die Feststellung der Laufbahnbefähigung ist für die Übernahme in das Beamtenverhältnis (auf Probe) erforderlich. Ist die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfolgt, hat sich die Feststellung, ob der Beamte die Laufbahnbefähigung hat oder (noch) nicht, erledigt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Feststellung der Laufbahnbefähigung ist für die Übernahme in das Beamtenverhältnis (auf Probe) erforderlich. Ist die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfolgt, hat sich die Feststellung, ob der Beamte die Laufbahnbefähigung hat oder (noch) nicht, erledigt. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Feststellung der Laufbahnbefähigung gerichtete Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Es fehlt das schützenswerte Interesse der Klägerin daran, die Frage, ob sie die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für den höheren technischen Verwaltungsdienst zu einem bestimmten (früheren) Zeitpunkt erfüllt hat, mit der vorliegenden, auf einen feststellenden Verwaltungsakt gerichteten Verpflichtungsklage, entscheiden zu lassen. Die Frage, ob die Klägerin die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, kann die Klägerin mit der vorliegenden Klage nicht mehr entscheiden lassen. Sie ist seit der im Jahr 2017 erfolgten Ernennung als Technische Regierungsrätin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht mehr auf eine solche Feststellung für eine begehrte Übernahme in das Beamtenverhältnis angewiesen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Vorliegen ihrer Laufbahnbefähigung nicht erst zum 4. November 2016, wie die Beklagte dies im bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 13. Februar 2017 festgestellt hat, sondern bereits zum 31. Dezember 1993 hätte festgestellt werden müssen. Sie ist der Ansicht, sie habe zu Beginn ihrer Tätigkeit bei der Beklagten in ein höheres als das Eingangsamt A 13 BBesO eingestellt werden müssen, die Ernennung auf Lebenszeit habe früher erfolgen müssen, weil die Probezeit aufgrund ihrer Vordiensttätigkeiten habe verkürzt werden müssen und die erstmalige Stufenfestsetzung für die Besoldung sei fehlerhaft erfolgt. Es ist nicht ersichtlich, welchen rechtlichen Vorteil ein Feststellungsbescheid der Klägerin in Bezug auf den Zeitpunkt ihrer Laufbahnbefähigung verschaffen würde. Das Anerkennungsverfahren über die Feststellung der Laufbahnbefähigung ist nur an die in § 16 Abs. 2 S. 1 BBG aufgeführten Personalmaßnahmen geknüpft. Nach § 8 BLV erkennt die zuständige oberste Dienstbehörde bzw. die Behörde, der diese Befugnis übertragen worden ist, die Laufbahnbefähigung an (Abs. 2 S. 1 und 2). Nach § 8 Abs. 3 S. 1, 2 BLV teilt die zuständige Behörde im Anschluss an das Anerkennungsverfahren der Bewerberin oder dem Bewerber die Feststellung der Laufbahnbefähigung schriftlich mit. Letzteres ergibt sich schon aus § 16 Abs. 2 S. 1 BBG, nach dem die Befähigung für die Laufbahn, in die eingestellt, gewechselt oder von einem anderen Dienstherrn versetzt werden soll, festzustellen und der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen ist. § 8 Abs. 3 S. 3 BLV sieht vor, dass die Laufbahn und das Datum des Befähigungserwerbes in der Mitteilung zu bezeichnen ist. Ein „Konnex“ besteht zwischen den von § 16 Abs. 2 BBG und § 8 BLV erfassten Personalmaßnahmen und dem Anerkennungsverfahren. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des § 16 Abs. 2 BBG, der die Feststellung der Befähigung an die beabsichtigten („soll“) Anlässe der Einstellung, des Laufbahnwechsels oder der Versetzung von einem anderen Dienstherrn knüpft (Satz 1) bzw. tatbestandlich verlangt, dass die Beamtin oder der Beamte infolge der Umbildung einer Körperschaft übernommen wird oder kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft übertritt. Der Konnex wird deutlich aus dem Wortlaut des § 8 BLV, der die Personen, gegenüber denen die Feststellung der Laufbahnbefähigung zu erfolgen hat, als „Bewerberinnen oder Bewerber“ bezeichnet. Dies entspricht auch dem in der Gesetzesbegründung verlautbarten Zweck der Feststellung der Laufbahnbefähigung, zu prüfen, ob die Beamtin oder der Beamte geeignet ist, die Aufgaben der Laufbahn, in der sie oder er tätig werden soll, wahrzunehmen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2022 - 1 A 4496/19 -, juris; Kurz, in: BeckOK Beamtenrecht Bund, Brinktrine/Schollendorf, Stand: November 2021, BBG § 16 Rdnr. 23). Die Feststellung der Laufbahnbefähigung ist damit nur für die Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis (auf Probe) erforderlich gewesen. Für die Übernahme in das Beamtenverhältnis kommt es außerdem nur darauf an, dass die Beamtin die Laufbahnbefähigung hat. Auf den Zeitpunkt, seit wann die Voraussetzungen für die Laufbahnbefähigung vorliegen, kommt es für die Frage der Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht an. Ist die Übernahme der Beamtin in das Beamtenverhältnis erfolgt – so wie dies vorliegend der Fall ist – hat sich die Feststellung, ob die Beamtin die Laufbahnbefähigung hat oder (noch) nicht, erledigt. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass sie durch die fehlende Wiederaufnahme einen rechtlichen Nachteil erleiden könnte. Das parallel betriebene, auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 14. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2018 (mit dem das Ende der Probezeit der Klägerin auf den 5. November 2019 festgesetzt worden ist), gerichtete Verwaltungsstreitverfahren (Aktenzeichen 3 K 2207/18.WI, vgl. Antrag Bl. 99 d. beigezogenen Gerichtsakte) ist nicht abhängig von einer Entscheidung über die vorliegende Klage. Eine Vorgreiflichkeit liegt nicht vor. Die Vorgreiflichkeit des Verfahrens ergibt sich hier nicht etwa aus dem Umstand, dass die Beklagte im Bescheid vom 14. März 2017 und im dortigen Klageverfahren die Auffassung vertritt, dass eine Doppelanrechnung der Zeiten, die für die Laufbahnbefähigung berücksichtigt worden sind, wegen der Regelung in § 29 Abs. 2 Nr. 2 BLV bei der Probezeit ausgeschlossen ist (vgl. Schriftsatz vom 18. Dezember 2018 im Verfahren 3 K 2207/18.WI). Denn es handelt sich bei der Festlegung bzw. Verkürzung der Dauer der Probezeit um eine selbständig zu bewertende Rechtsfrage. Ebenso ist die Frage, ob die erstmalige Stufenfestsetzung rechtmäßig erfolgt ist, rechtlich selbständig zu bewerten. Beide Entscheidungen hängen nicht davon ab, ob und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt die Laufbahnbefähigung in einem anderen Bescheid festgestellt worden ist. Eine Bindungswirkung aus dem Bescheid vom 13. Februar 2017 gibt es nicht. Es handelt sich nämlich um jeweils selbständige Verwaltungsverfahren. Sind die Beteiligten uneinig über die Frage der Anrechnung von Vordienstzeiten, ist dies nicht abstrakt zu klären, sondern in einem konkreten Verfahren. Andernfalls würde ein verwaltungsgerichtliches Urteil nur die Funktion der Erstattung eines abstrakten Rechtsgutachtens übernehmen. Entsprechende Erwägungen gelten für das „weitere berufliche Fortkommen“, in dem sich die Klägerin allgemein benachteiligt sieht. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung insbesondere darauf abgestellt hat, dass ihr aus der „verspäteten“ Beförderung nach A 14 BBesO nunmehr ein Nachteil entstanden sei, weil ihr von der Beklagten entgegengehalte werde, dass sie vor einer Beförderung nach A 15 BBesO eine vierjährige „Stehzeit“ zu absolvieren habe, die sie noch nicht erfüllt habe, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Ansatzpunkt gänzlich verfehlt ist, weil Beförderungen von einer Beförderungsauswahlentscheidung, die sich am Maßstab des Grundsatzes der Bestenauslese zu orientieren hat, und von dem Vorliegen einer entsprechenden Planstelle abhängig sind, und nicht durch bloßen Zeitablauf erlangt werden. Ohne, dass es noch entscheidungserheblich darauf ankommen würde, hat die Klägerin auch materiell keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens und auf eine erneute Entscheidung über die Feststellung ihrer Laufbahnbefähigung zu einem früheren als von der Beklagten angenommenen Zeitpunkt. Der Bescheid vom 13. Februar 2017 ist bestandskräftig und die Beklagte hat zu Recht ein Wiederaufgreifen des Verfahrens und eine erneute Sachentscheidung abgelehnt. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens liegen nicht vor. Weder hat sich die Sach- noch die Rechtslage gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nachträglich zu Gunsten der Klägerin in dem Sinne, dass ihr die Laufbahnbefähigung zu einem früheren Zeitpunkt hätte zuerkannt werden müssen, geändert. Dass die Voraussetzungen in der Person der Klägerin sich geändert hätten, ist nicht der Fall. Noch ist eine Änderung der Rechtslage eingetreten. Darauf, dass die Beklagte im Widerspruchsverfahren zur Festsetzung der Dauer der Probezeit und der erstmaligen Stufenfestsetzung in den Bescheiden vom 14. März 2017, gegen die die Klägerin am 4. Mai 2017 Widerspruch erhoben hat, die Erkenntnis erlangt hat, dass die Feststellung der Laufbahnbefähigung aufgrund der Vordiensttätigkeiten nicht zum 4. November 2016 hätte erfolgen dürfen, kann sich die Klägerin nicht berufen. Zu Recht hat die Beklagte ausgeführt, eine Änderung der Rechtslage liege nicht vor. Eine Änderung der Bewertung der Sach- und Rechtslage durch die Beklagte stellt keine Änderung der Sach- und Rechtslage dar. Die Beklagte geht zudem nicht davon aus, dass bei einer geänderten Bewertung der Sach- und Rechtslage sich dies zu Gunsten der Klägerin ausgewirkt hätte. Denn die Beklagte hat ausgeführt, die Feststellung der Laufbahnbefähigung hätte bei korrekter Bewertung erst zum 1. Oktober 2018 erfolgen können. Das gleiche gilt für den Vortrag der Klägerin, dass sie erst nachträglich zu der Erkenntnis gelangt sei, dass die Feststellung des Vorliegens der Laufbahnbefähigung zum 4. November 2016 rechtswidrig gewesen sein müsse. Eine Änderung der Sach- oder Rechtslage ist auch darin nicht zu sehen. Anhaltspunkte für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 VwVfG liegen ebenfalls nicht vor. Ein Wiederaufgreifensgrund gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG liegt vor, wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Bereits nach dem Vortrag der Klägerin sind die vorgelegten Stellenausschreibungen und Arbeitszeugnisse Unterlagen, die bereits im Anerkennungsverfahren zur Feststellung der Laufbahnbefähigung hätten berücksichtigt werden können. Neue Beweismittel liegen hier nicht vor. § 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG nimmt Bezug auf die Wiederaufgreifensgründe entsprechend § 580 ZPO. Die Restitutionsklage gemäß § 580 Nr. 3 ZPO findet statt, wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat. Der Referatsleiter ... ist nicht als Sachverständiger tätig geworden. Ein Gutachten im Sinne des § 580 Nr. 3 ZPO ist in dessen Stellungnahme nicht zu sehen. Eine Verletzung der Wahrheitspflicht ist im Übrigen nicht ersichtlich. Lediglich die subjektive Meinung der Klägerin, dass die Stellungnahme falsche Behauptungen und Wertungen enthalte, genügt für eine Wiederaufnahme entsprechend § 580 Nr. 3 ZPO nicht. Nach § 580 Nr. 7 b) ZPO ist die Restitutionsklage statthaft, wenn die Partei eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Die Klägerin benennt keinen Umstand, der in den Anwendungsbereich dieser Norm fallen könnte. Dass die Beklagte angeblich bestimmte, bereits bei Erlass des Bescheides vorliegende Tatsachen nicht berücksichtigt habe, stelle keine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage dar. Dies hätte im Übrigen bereits in einem Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 14. Februar 2017 geltend gemacht werden können, was die Klägerin aber nicht getan hat. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens außerhalb des § 51 VwVfG. Nach ständiger Rechtsprechung (BVerwG, 23. Februar 2004 - 5 B 105.03 -, juris) besteht ein allgemeiner Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Erlass eines Zweitbescheides nicht. Die Aufrechterhaltung des Erstbescheides ist außerdem nicht etwa unerträglich. Dass die Beklagte nicht in das Wiederaufgreifen einsteigt, wenn sie der Auffassung ist, dass sich dies nur zum Nachteil der Klägerin hätte auswirken können, ist nicht zu beanstanden. Denn die Beklagte hat zu erkennen gegeben, dass sie im Nachhinein die Anerkennung der Laufbahnbefähigung erst zum 1. Oktober 2018 ausgesprochen hätte. Als unterliegender Teil hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Klägerin ist Technische Oberregierungsrätin (Besoldungsgruppe A 14 BBesO) im Dienst der Beklagten und bei dem Bundesamt für ... beschäftigt. Sie begehrt die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Feststellung der Laufbahnbefähigung für den höheren technischen Verwaltungsdienst. Die Klägerin war bei der Beklagten ab dem 1. April 2016 zunächst im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses beschäftigt. Mit Bescheid des Bundesamtes für ... vom 13. Februar 2017 wurde die Laufbahnbefähigung der Klägerin für den höheren technischen Verwaltungsdienst unter Bezugnahme auf § 16 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz (BBG) i.V.m. § 7 Nr. 2 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) anerkannt. Die Voraussetzungen für die Zulassung zu dieser Laufbahn seien seit dem 4. November 2016 erfüllt. Beigefügt war eine tabellarische Übersicht bezüglich der angerechneten hauptberuflichen Tätigkeiten der Klägerin. Die Beklagte bezog sich auf eine Stellungnahme des ... Referatsleiter ... vom 16. Januar 2017. Die für eine Laufbahn des höheren Dienstes vorgeschriebene Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit von 2 Jahren und 6 Monaten sei seit dem 4. November 2016 erfüllt. Mit Wirkung vom 01. März 2017 wurde die Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Technischen Regierungsrätin (Besoldungsgruppe A 13 BBesO) ernannt. Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 14. März 2017 das Ende der Probezeit fest. Beigefügt war eine tabellarische Übersicht über die Berücksichtigung hauptberuflicher Tätigkeiten gemäß § 29 Abs. 1 BLV. Die Beklagte führte aus, der Zeitraum, der Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn gewesen sei, könne gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 2 BLV nicht auf die Probezeit angerechnet werden. Auf die Probezeit von 3 Jahren werde ein Zeitraum von 3 Monaten und 25 Tagen angerechnet. Die Probezeit ende gemäß § 28 Abs. 2 BLV bei Bewährung mit Ablauf des 25. November 2019. Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag setzte die Beklagte mit Wirkung vom 1. März 2017 erstmalig die Besoldungsstufe 4 unter Bezugnahme auf § 27 Abs. 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) fest. Dabei berücksichtigte sie hauptberufliche Erfahrungszeiten der Klägerin von 10 Jahren und 6 Monaten. Gegen die Bescheide vom 14. März 2017 erhob die Klägerin mit Schreiben vom 4. Mai 2017 Widerspruch. Mit Schreiben vom 14. Juni 2017, per E-Mail am 19. Juni 2017 an die Beklagte übersandt, bat die Klägerin in „Ergänzung zum Widerspruch zum Bescheid über die Dauer der Probezeit und Bescheid über die erstmalige Stufenfestsetzung“ um Überprüfung der Festsetzung des Einstiegsamtes für ihre Verbeamtung. Sie bat die Beklagte um „Ermittlung, dass eine sofortige Übertragung eines höheren Amtes als des Einstiegsamtes A 13 gerechtfertigt ist“. Mit E-Mail vom 27. Juni 2017 bat die Klägerin darüber hinaus um Korrektur der Anrechnung ihrer bisherigen hauptberuflich zurückgelegten Zeiten für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Laufbahnbefähigung. Sie verwies auf die Möglichkeit der Einstellung im ersten Beförderungsamt und bat um die vollständige Anerkennung ihrer beruflich zurückgelegten Zeiten und Anrechnung für die Erlangung der Laufbahnbefähigung. Die Beklagte teilte der Klägerin unter dem 12. Juli 2017 unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 14. Juni 2017 mit, dass eine Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt, insbesondere nicht rückwirkend, nicht mehr möglich sei. Denn die Klägerin habe am 21. Februar 2017 die Urkunde zur Ernennung zur Technischen Regierungsrätin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe mit Wirkung vom 1. März 2017 angenommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2018 wurde das Ende der Probezeit der Klägerin unter Abänderung des Bescheides vom 14. März 2017 mit Wirkung vom 1. März 2017, sofern die Probezeit nicht verlängert werde und die Klägerin sich in ihrer Laufbahn bewähre, mit Ablauf des 5. November 2019 festgesetzt und der Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen. Über den Widerspruch betreffend die erstmalige Stufenfestsetzung wurde nicht entschieden. Die Klägerin erhob am 26. November 2018 Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2018. Das Klageverfahren ist unter dem Aktenzeichen 3 K 2207/18.WI anhängig. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2019, übersandt per E-Mail am 1. November 2019, beantragte die Klägerin, das Verfahren betreffend die Feststellung der Laufbahnbefähigung wiederaufzugreifen und den Bescheid vom 13. Februar 2017 zu korrigieren. Die Anerkennung ihrer Laufbahnbefähigung sei nicht vorschriften- bzw. regelkonform erfolgt. Nachdem ihr dieser Umstand bekannt geworden sei, habe sie um „Korrektur ihrer Laufbahnbefähigung“ gebeten. Weder der Bundespersonalausschuss noch die Gleichstellungsbeauftragte seien damals beteiligt worden. Bei der Bewertung der Frage der Gleichwertigkeit der hauptberuflichen Tätigkeiten sei ein falscher Maßstab zugrunde gelegt worden. In der Stellungnahme des Referatsleiters ... sei lediglich ein Vergleich ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeiten mit den Tätigkeiten auf dem Dienstposten, aber nicht mit denen der der Laufbahn angestellt worden. Es sei für sie aus der Aufstellung der Begründung des Bescheides vom 13. Februar 2017 auch nicht ableitbar oder erkennbar, dass die Zeiten für die Erlangung der Laufbahnbefähigung vollständig herangezogen und verbraucht sein sollten für eine Anrechnung bei der Festlegung der Probezeit und der Erfahrungsstufe. Mit Wirkung vom 26. November 2019 wurde die Klägerin als Beamtin auf Lebenszeit ernannt. Mit Urkunde vom 22. November 2019, die ihr am 20. Dezember 2019 ausgehändigt wurde, wurde die Klägerin zur Technischen Oberregierungsrätin ernannt. Mit Wirkung vom 1. November 2019 wurde sie mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 BBesO eingewiesen. Mit Bescheid vom 9. Dezember 2019 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bezüglich der Anerkennung ihrer Laufbahnbefähigung ab. Dem Antrag nach § 51 VwVfG könne nicht entsprochen werden. Die Anerkennung der Laufbahnbefähigung der Klägerin sei mit Bescheid vom 13. Februar 2017 erfolgt. Das entsprechende Empfangsbekenntnis habe die Klägerin am 21. Februar 2017 unterzeichnet. Ein Widerspruch innerhalb der Frist des § 70 VwGO sei nicht erhoben worden. Der Bescheid sei daher bestandskräftig. Das ... habe der Klägerin bereits auf ihre E-Mail vom 27. Juni 2017 mitgeteilt, dass der Bescheid vom 13. Februar 2017 zu diesem Zeitpunkt bereits bestandskräftig gewesen sei. Ein Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des § 51 VwVfG werde auch mit dem Schreiben vom 1. November 2019 nicht vorgebracht. Die von der Klägerin angeführten Gründe würden insbesondere keine Änderung der Sach- und Rechtslage darstellen. Die in § 51 Abs. 1 Nr. 2 und 3 VwVfG geregelten Fallgruppen seien offensichtlich nicht einschlägig. Das mit Empfangsbekenntnis versandte Schreiben ist in dem vorgelegten Verwaltungsvorgang nicht enthalten. Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 24. Februar 2020 Widerspruch gegen den Bescheid vom 9. Dezember 2019, der ihr am 20. Januar 2020 eröffnet worden sei. Den Widerspruch begründete sie mit Schreiben vom 18. März 2020. Es habe sich eine geänderte Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ergeben, weil sie erst nach Bestandskraft des Bescheides über die Anerkennung der Laufbahnbefähigung davon Kenntnis erlangt habe, dass hinsichtlich ihrer Beschäftigungszeiten vor Eintritt in die …verwaltung eine rechtswidrige, weil nur anteilige bzw. prozentuale Anerkennung erfolgt sei. Erst nach dem Erhalt der Bescheide zur Dauer der Probezeit und der erstmaligen Festsetzung der Erfahrungsstufe sei für sie erkennbar gewesen, dass die Bewertung ihrer „Vordienstzeiten“ nicht habe korrekt gewesen sein können. Zu diesem Zeitpunkt sei die Widerspruchsfrist betreffend den Bescheid zur Laufbahnbefähigung aber bereits abgelaufen gewesen. Hier habe die Beklagte wohl gezielt eine Verfristung erreichen wollen. In den Schriftsätzen vom 18. Dezember 2018 und 19. Januar 2019 im Verfahren 3 K 2207/18.WI habe die Beklagte außerdem selbst festgestellt, dass die Anerkennung der Laufbahnbefähigung „rechtsfehlerhaft“ erfolgt sei. Auch wenn der Bescheid vom 13. Februar 2017 bestandskräftig geworden sei, sei die Beklagte nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung verpflichtet, den Bescheid in rechtmäßiger Art und Weise abzuändern. Zudem habe die Klägerin mit ihrem Antrag vom 30. Oktober 2019 eine Stellenausschreibung der Stadt ... für eine Stelle als Bauingenieur/in vorgelegt, die ein Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG darstelle. Die Aufgabenbeschreibung in der Stellenausschreibung decke sich gänzlich mit den Aufgaben, die sie im Rahmen ihrer nicht anerkannten, vor Eintritt in die …verwaltung zurückgelegten Beschäftigungsdienstzeiten im öffentlichen Dienst ausgeübt habe. Bei einer korrekten förmlichen Nachzeichnung ihres fiktiven Werdegangs seien die Voraussetzungen für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung bei ihr bereits spätestens am 31. Dezember 1993 erfüllt gewesen. Sie übersandte eine weitere Stellenausschreibung der Stadt ... für eine Stelle als Bauingenieur/in. Der Widerspruch vom 24. Februar 2020 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2021 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, nachdem die Klägerin mit Datum vom 4. Mai 2017 Widerspruch erhoben habe, sei im Rahmen des damaligen Widerspruchsverfahrens festgestellt worden, dass die im Rahmen der Anerkennung der Laufbahnbefähigung erfolgte anteilige Anerkennung von einzelnen Beschäftigungsdienstzeiten vor Eintritt in die …verwaltung nicht habe erfolgen dürfen. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass die Klägerin über gar keine anerkennungsfähigen Vordienstzeiten gemäß § 21 Abs. 1 BLV vor dem Eintritt in die …verwaltung verfügt habe, so dass sie zum Zeitpunkt ihrer Verbeamtung überhaupt nicht die Laufbahnbefähigung für den höheren technischen Verwaltungsdienst besessen habe. Aufgrund der bereits erfolgten Verbeamtung sei der Bescheid jedoch in seiner Bestandskraft belassen worden. Eine Änderung der Sach- oder Rechtslage zu Gunsten der Klägerin liege nicht vor. Soweit die Klägerin vortrage, erst nach Bestandskraft davon Kenntnis erlangt zu haben, dass ihre Beschäftigungsdienstzeiten vor Eintritt in die …verwaltung nur prozentual bzw. anteilig anerkannt worden seien und diese anteilige Anerkennung rechtswidrig sei, stelle dieser Umstand keine geänderte Rechts- und Sachlage zu ihren Gunsten dar. Im Übrigen sei darauf zu verweisen, dass auf die lediglich prozentuale Anerkennung im Anerkennungsbescheid zwar nicht ausdrücklich verwiesen worden sei. Die nur prozentuale Anerkennung ergebe sich jedoch auch für den juristischen Laien eindeutig aus der tabellarischen Aufstellung der Beschäftigungszeiten und des jeweils dazugehörigen Umfangs der Anerkennung im Anerkennungsbescheid, der deutlich erkennbar hinter den Zeiträumen der Beschäftigungszeiten zurückbleibe. Auch stelle die von der Klägerin beigebrachte Stellenausschreibung kein taugliches, neues Beweismittel für ihr Begehren auf eine umfänglichere Anerkennung dar, so dass auch eine Wiederaufnahme auf Grundlage des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG ausscheide. Gründe, die für das Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 580 ZPO sprechen würden, seien offenkundig auch nicht ersichtlich. Ausweislich des in dem Widerspruchsvorgang enthaltenen Empfangsbekenntnisses wurde der Widerspruchsbescheid der Klägerin am 9. Februar 2021 ausgehändigt. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 8. März 2021, bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen am selben Tag, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung der Klage verweist sie auf ihr Vorbringen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Ergänzend lässt sie vortragen, die Beklagte habe im Schriftsatz vom 18. Dezember 2018 im Verfahren 3 K 2207/18.WI eingeräumt, dass der Bescheid vom 13. Februar 2017 rechtswidrig sei. Diese habe erkannt, dass für eine anteilige Anrechnung von Tätigkeitszeiten kein Raum bestehe. Entweder entspreche eine Tätigkeit nach Fachrichtung und Schwierigkeit der betroffenen Laufbahn zu 100 % oder gar nicht. Obwohl die Beklagte an Recht und Gesetz gebunden sei, habe sie es aber pflichtwidrig unterlassen, nach Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides selbst tätig zu werden und den Fehler zu korrigieren. Die Klägerin habe deshalb mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 beantragt, das Verfahren wiederaufzugreifen und den Zeitpunkt der Anerkennung der Laufbahnbefähigung zu korrigieren. Nachteile würden der Klägerin aus der fehlerhaften Anerkennung der Laufbahnbefähigung deshalb erwachsen, weil auf ihr nicht nur die erstmalige Stufenfestsetzung, sondern auch der Ablauf der Probezeit und der Zeitpunkt der Verbeamtung beruhen würden. Aufgrund der falschen Berechnung des Zeitpunktes der Laufbahnbefähigung würden der Klägerin in Bezug auf die erstmalige Stufenfestsetzung Nachteile entstehen, weil sie zu späteren Zeitpunkten in den Stufen steige, was nicht zuletzt mit Besoldungseinbußen, aber auch mit Nachteilen bei der späteren Ruhegehaltsberechnung einhergehe. Nachteile würden auch aus der zu lange dauernden Probezeit und verspäteten Verbeamtung auf Lebenszeit entstehen. Die Klägerin sei ohne grobes Verschulden im früheren Verfahren außerstande gewesen, die Rechtswidrigkeit der Entscheidung feststellen zu lassen. Sie habe auf die Feststellungen der Beklagten vertraut und es deshalb unterlassen, einen Rechtsbehelf einzulegen. Die von der Klägerin seit 1991 ausgeübten Tätigkeiten würden in Art, Schwierigkeit und Bedeutung den Tätigkeiten des höheren technischen Verwaltungsdienstes entsprechen. Die in den von der Klägerin vorgelegten Arbeitszeugnissen aufgeführten Tätigkeiten würden die in der Stellenausschreibung des Dienstpostens formulierten Anforderungen ausnahmslos erfüllen. Es sei unerlässlich, anhand der von der Klägerin nachgewiesenen beruflichen Tätigkeiten, familiären Verpflichtungen und beruflichen Fortbildungen einen fiktiven Werdegang für die Klägerin nachzuzeichnen. Die Klägerin geht davon aus, dass ihre Laufbahnbefähigung bereits zum 31. Dezember 1993 hätte festgestellt werden können. Die übrig gebliebenen Zeiten hätte die Beklagte für die Erfahrungsstufen anrechnen müssen. Die Sach- und Rechtslage habe sich nach Erlass und Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes nachträglich zu Gunsten der Klägerin geändert. Dem Bescheid über die Laufbahnbefähigung vom 13. Februar 2017 habe ausweislich dessen Begründung die „Stellungnahme ... Referatsleiter ... vom 16.01.2017“ zugrunde gelegen. Diese Stellungnahme habe eine falsche Bewertung der Vordienstzeiten enthalten. Es liege ein falscher Bewertungsmaßstab zugrunde, denn die Vordiensttätigkeiten hätten mit dem gesamten Spektrum der Laufbahn typischen Tätigkeiten des höheren technischen Verwaltungsdienstes verglichen und einer Bewertung zugrunde gelegt werden müssen. Der Referatsleiter ... habe in unzulässiger Weise einen Vergleich der bisherigen beruflichen Tätigkeiten mit den Tätigkeiten auf dem Dienstposten vorgenommen. Der im angewandten falschen Bewertungsmaßstab liegende Fehler sei durch die Beklagte zu spät erkannt worden. Deshalb hätte die Beklagte das Verfahren zur Laufbahnanerkennung wiederaufgreifen und einen rechtsfehlerfreien Bescheid erlassen müssen. Dass die Beklagte falsche Annahmen in dem Bescheid zugrunde gelegt habe, habe die Klägerin weder ahnen noch wissen können und aus dem Bescheid vom 13. Februar 2017 nicht erkennen können. Sie müsse nun rückblickend davon ausgehen, dass der Dienstherr den streitgegenständlichen Bescheid mit der Absicht ausgefertigt habe, die Klägerin zu täuschen. Sollte dies der Fall sein, würde dies allerdings auch bedeuten, dass hier gezielt eine Rechtsbeugung erfolgt wäre. Die Beklagte habe ihre Pflicht zur Plausibilitätsprüfung der vom (ehemaligen) Berichterstatter angeforderten und von ihm vorgelegten Stellungnahme grob verletzt. Diese habe die ihr obliegende Pflicht zur Ermittlung nicht im gebotenen Umfang wahrgenommen. Es liege ein Wiederaufnahmegrund nach § 580 Nr. 3 ZPO vor. Der Referatsleiter ... habe wissentlich grob fehlerhafte Aussagen getroffen, welche als fehlerhaft erstattete Gutachten im Sinne des § 580 ZPO zu bewerten seien. Der Berichterstatter habe sich einer Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht. Er habe der Beklagten trotz wissentlich mangelnder Sachkenntnis durch die jeweils prozentuale bzw. anteilige Zuordnung der verschiedenen Vordienstzeittätigkeiten der Klägerin eine mit der Bundeslaufbahnverordnung nicht konforme Bewertung der Vordiensttätigkeiten als Grundlage für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung vorgeschlagen, welche die Beklagte zur Entscheidungsgrundlage für ihren Bescheid vom 13. Februar 2017 und die weiteren mit der Verbeamtung in Zusammenhang stehenden, davon abhängigen Bescheide gemacht habe. Er habe damit gegen seine Dienstpflicht verstoßen, alle Gesetze und Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland einzuhalten und korrekt anzuwenden, und sich damit angreifbar, gegebenenfalls strafbar gemacht. Die Klägerin habe mit der Vorlage entsprechender Stellenausschreibungen bereits im vorgerichtlichen Verfahren neue Beweismittel eingebracht, die bei Berücksichtigung eine für sie günstigere Entscheidung herbeigeführt hätten. Sämtliche Unterlagen hätten der Beklagten bereits im Zeitpunkt des Verfahrens zur Einstellung der Klägerin (seit dem Jahr 2015) vorgelegen. Bei zutreffender Bewertung der Vordiensttätigkeiten der Klägerin auf der Grundlage der einschlägigen Vorschriften und unter Berücksichtigung der durch die Klägerin bereits bei Einstellung in den Dienst vorgelegten Nachweise habe bereits im Verwaltungsverfahren zur Anerkennung der Laufbahnbefähigung durch die Beklagte eine für die Klägerin günstigere Entscheidung getroffen werden müssen. Die Beklagte sei zur Wiederaufnahme des Verfahrens zur Laufbahnbefähigung und zum Erlass eines neuen rechtsfehlerfreien Bescheides verpflichtet. Abgesehen vom Wiederaufgreifen im engeren Sinne nach § 51 VwVfG könne die Behörde jederzeit nach Unanfechtbarkeit eines Bescheides von sich aus den Verwaltungsakt nach §§ 48, 49 VwVfG zurücknehmen und widerrufen, unabhängig davon, ob ein Wiederaufgreifensgrund nach § 51 VwVfG vorliege. Im Unterschied zu § 51 VwVfG stehe der Behörde bei Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsaktes nach den §§ 48, 49 VwVfG ein Ermessen zu. Dieses Ermessen habe die Beklagte aber hier nicht ausgeübt, da sie nur ein Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG geprüft und rechtsfehlerhaft verneint habe. Da die Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden sei, reduziere sich in dem Fall, in dem sie selbst erkenne, dass eine Entscheidung rechtswidrig sei, ihr Ermessen auf Null und sie sei verpflichtet, die rechtswidrige Entscheidung nach § 48 VwVfG zurückzunehmen und durch einen rechtmäßigen Verwaltungsakt zu ersetzen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 9. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über die Anerkennung der Laufbahnbefähigung nach Maßgabe der gerichtlichen Rechtsauffassung neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Da die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen würden, bestehe keine Pflicht der Beklagten, über den Antrag der Klägerin vom 1. November 2019 zur Aufhebung bzw. Änderung des Bescheides vom 13. Februar 2017 über die Anerkennung der Laufbahnbefähigung der Klägerin seit dem 4. November 2016 neu zu entscheiden. Die Beklagte verweist auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2021. Entgegen der Ansicht der Klägerin bestehe keine Pflicht der Beklagten, den Bescheid vom 13. Februar 2017 zur Anerkennung der Laufbahnbefähigung aufzuheben, weil in diesem fälschlicherweise (zu Gunsten der Klägerin) 20 % der Zeiten der Beschäftigung der Klägerin in der Privatwirtschaft bei dem Erwerb der Laufbahnbefähigung berücksichtigt worden seien. Der Vortrag der Klägerin, sie habe erst nach Bestandskraft des Bescheides vom 13. Februar 2017 davon Kenntnis erlangt, dass hinsichtlich ihrer Beschäftigungsdienstzeiten vor Eintritt in die …verwaltung eine rechtswidrige, weil nur anteilige bzw. prozentuale Anerkennung erfolgt sei, erfülle den Wiederaufnahmegrund des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht. Zwar seien in dem Bescheid vom 13. Februar 2017 unzutreffend 20 % (anstatt 0 %) der Zeiten der Beschäftigung der Klägerin in der Privatwirtschaft bei dem Erwerb der Laufbahnbefähigung berücksichtigt worden. Aufgrund der bereits erfolgten Verbeamtung der Klägerin sei der Bescheid vom 13. Februar 2017 aber in seiner Bestandskraft belassen worden. Eine etwaige Aufhebung und neue Entscheidung sei für die Klägerin nachteilig. Denn in zutreffender Rechtsanwendung sei ein Erwerb der Laufbahnbefähigung durch die Klägerin aufgrund ihrer hauptberuflichen und in Fachrichtung und Schwierigkeit der Laufbahn entsprechenden Tätigkeit als Arbeitnehmerin bei der … ab dem 1. April 2016 erst am 1. Oktober 2018 (anstatt dem 4. November 2016) erfolgt, so dass eine Berufung in ein Beamtenverhältnis frühestens zu diesem Datum in Betracht gekommen wäre. Die Beklagte verweist auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 18. Dezember 2018 im Verfahren 3 K 2207/18.WI. Dass die Beklagte angeblich bestimmte, bereits bei Erlass des Bescheides vorliegende Tatsachen nicht berücksichtigt habe, stelle keine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage dar. Der sinngemäße Einwand der Klägerin, die Beklagte habe bereits bei Erlass des Bescheides bestimmte vorliegende Tatsachen nicht berücksichtigt, sei ein Einwand, der in einem Widerspruchs- und Klageverfahren gegen den Bescheid über die Anerkennung der Laufbahnbefähigung, nicht aber in einem Wiederaufnahmeverfahren nach § 51 VwVfG geltend gemacht werden könne. Zudem sei der Ansicht der Klägerin, die Beklagte habe im Bescheid vom 13. Februar 2017 bewusst Formulierungen gewählt, um die Klägerin zum Verstreichenlassen der Widerspruchsfrist zu veranlassen, zu widersprechen. Aus dem Bescheid sei eindeutig erkennbar, dass die Beklagte die Tätigkeiten der Klägerin bei der Anerkennung der Laufbahnbefähigung lediglich teilweise berücksichtigt habe. Es sei nach Erlass des Bescheides vom 13. Februar 2017 keine Änderung der Sach- oder Rechtslage nach 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG eingetreten. Es sei nicht ausreichend, wenn dem Betroffenen eine bereits vor Erlass des Verwaltungsaktes gegebene Sach- oder Rechtslage erst nach dessen Erlass bekannt werde. Es stelle auch keine Änderung der Sach- oder Rechtslage dar, wenn die Klägerin vorbringe, die Stellungnahmen des Referatsleiters ... seien fehlerhaft gewesen. Die Klägerin trage vor, dass die Beklagte bei Erlass des Bescheides von einer falschen Sach- und Rechtslage ausgegangen sei. Ein solcher Einwand stelle nach dem eindeutigen Wortlaut des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG keinen Wiederaufnahmegrund dar. Die Vorlage bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegter Unterlagen könne weder eine nachträgliche Änderung einer Sach- oder Rechtslage begründen noch lägen diesbezüglich neue Beweismittel vor. Ein Wiederaufnahmegrund gemäß § 580 Nr. 7b ZPO liege ebenfalls nicht vor. Ein Wiederaufnahmegrund nach § 580 Nr. 3 ZPO sei ebenso nicht gegeben. Für eine Strafbarkeit des ehemaligen Berichterstatters durch Anfertigung der Stellungnahmen vom 28. Dezember 2016 und 26. Januar 2017 sei nichts ersichtlich. Dass in den Stellungnahmen eine Berücksichtigung der Vortätigkeiten der Klägerin aus bestimmten Berufsjahren in Höhe von 20 % befürwortet werde, stelle keine (vorsätzliche) Verletzung einer Wahrheitspflicht dar. Denn es handele sich lediglich um eine Einschätzung der Vergleichbarkeit bestimmter beruflicher Tätigkeiten mit den Tätigkeiten des höheren technischen Verwaltungsdienstes. Selbst wenn die Einschätzung rechtlich fehlerhaft gewesen wäre, könne daraus keine (vorsätzliche) Verletzung der Wahrheitspflicht abgeleitet werden. Da die Klägerin über keine anerkennungsfähigen Vordienstzeiten gemäß § 21 Abs. 1 BLV vor ihrem Eintritt in die Bundeswehrverwaltung verfüge, seien die Stellungnahmen des ehemaligen Berichterstatters für die Klägerin sogar günstiger ausgefallen als die tatsächliche Rechtslage. Aus den Stellungnahmen könne die Klägerin also einen rechtlichen Nachteil nicht ableiten. Für die endgültige Entscheidung über die Anerkennung der Laufbahnbefähigung seien die Stellungnahmen nicht kausal in dem Sinne gewesen, dass die Entscheidung auf den Stellungnahmen beruht hätte (§ 580 Nr. 3 ZPO „Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist“). Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens (2 Bände), die vorgelegten Behördenakten der Beklagten (2 Hefter), der Personalakte der Klägerin und der beigezogenen Gerichtsakte des Verfahrens 3 K 2207/18.WI nebst der dort vorgelegten Verwaltungsvorgänge (2 Hefter).