Urteil
3 K 1604/23.WI
VG Wiesbaden 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2025:1021.3K1604.23.WI.00
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Leitsätze
Der Rückforderung von Anwärterbezügen aufgrund verfrühten Ausscheidens aus dem Vorbereitungsdienst oder vor Ablauf einer Mindestdienstzeit nach Übernahme in ein anschießendes Dienstverhältnis ist nicht zu beanstanden, soweit der Anwärter vor der Einstellung unmissverständlich schriftlich über die Auflagenerteilung und die Rückforderungsmöglichkeit belehrt wurde und die Auflagen nicht erfüllt wurden.
Tenor
Soweit der Kläger die Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Rückforderung von Anwärterbezügen aufgrund verfrühten Ausscheidens aus dem Vorbereitungsdienst oder vor Ablauf einer Mindestdienstzeit nach Übernahme in ein anschießendes Dienstverhältnis ist nicht zu beanstanden, soweit der Anwärter vor der Einstellung unmissverständlich schriftlich über die Auflagenerteilung und die Rückforderungsmöglichkeit belehrt wurde und die Auflagen nicht erfüllt wurden. Soweit der Kläger die Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die der Einzelrichter nach Übertragungsbeschluss vom 19. September 2024 anstelle der Kammer entscheidet (§ 6 Abs. 1 VwGO), hat keinen Erfolg. Soweit der Kläger die Hauptsache für erledigt erklärt hat, wird das Verfahren eingestellt. Ansonsten ist die Klage statthaft als Anfechtungsklage und auch im Übrigen zulässig. Die Klage ist indes unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom 4. Januar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Beklagte konnte seinen Rückforderungsbescheid auf § 12 Abs. 2 S. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes (HBesG) stützen. Dieser verweist für die Rückforderung überzahlter Bezüge auf das Recht der ungerechtfertigten Bereicherung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Nach § 812 Abs. 2 BGB gilt: Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt. Im vorliegenden Fall ist die Grundlage der Zahlung von Anwärterbezügen an den Kläger in Höhe von 5.398,55 EUR nachträglich entfallen, da dieser seine die Ausbildung bei dem Beklagten vor Ablauf der in den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften festgelegten Ausbildungszeit aus einem von Ihnen zu vertretenden Grund beendet hat. Dabei ist zunächst festzustellen, dass die Zahlung der Anwärterbezüge an den Kläger unter eben dieser Auflage stattfand. § 58 Abs. 3 HBesG bestimmt, dass die Gewährung von Anwärterbezügen für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden kann. Von dieser Möglichkeit hat der Beklagte Gebraucht gemacht, ohne dass dies auf durchgreifende rechtliche Bedenken des Gerichts stieße. Der Beklagte hat die Leistung von Anwärterbezügen davon abhängig gemacht, dass die jeweilige Ausbildung nicht vor Ablauf der in den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften festgelegten oder im Einzelfall festgesetzten Ausbildungszeit aus einem von dem Anwärter zu vertretenden Grund endet, der Anwärter im Anschluss an den Vorbereitungsdienst rechtzeitig einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe stellt oder ein Ihnen angebotenes Amt annehmen und schließlich im Anschluss an seine Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von 5 Jahren aus einem von ihm zu vertretenden Grunde aus dem öffentlichen Dienst ausscheidet. Da der Beklagte zum Zeitpunkt der Einstellung des Klägers keine eigene Verwaltungsvorschrift zur Auslegung und Anwendung des § 58 Abs. 3 HBesG hatte, hat er sich dabei zur Einhaltung einer einheitlichen Verwaltungspraxis an Ziff. 59.5.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum insofern gleichlautenden Bundesbesoldungsgesetz orientiert. Diese Auflage des Beklagten ist auch dem Kläger gegenüber wirksam geworden. Der Kläger hat die entsprechenden Belehrungsdokumente im Zuge seiner Einstellung am 30. und 31. Juli 2021 unterschrieben (Bl. 15, 24 d. Personalakte). Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass die in § 58 Abs. 3 HBesG eröffnete Möglichkeit zur Gewährung der Anwärterbezüge unter Auflagen gleichzeitig die Rückforderung geleisteter Bezüge im Falle der Verletzung solcher Auflagen nach allgemeinen Vorschriften erlaubt. Wenngleich der Kläger der Norm einen solchen Inhalt nicht entnehmen können will, entspricht diese Lesart doch gefestigter Auffassung in Literatur und Rechtsprechung zu § 58 Abs. 3 HBesG und den wortlautgleichen Parallelvorschriften des Bundes und der anderen Länder (vgl. etwa Reich/Preißler, 2. Aufl. 2022, BBesG § 59 Rn. 25; Plog/Wiedow BBG, Stand: April 2023, BBesG § 59 Rn. 160 ff.; BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 – 2 C 28/91 –, juris Rn. 32; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 31. Juli 2009 – 5 LA 118/08 –, Rn. 8, juris; in Hessen: VG Gießen, Urteil vom 15. März 2023 – 5 K 1906/22.GI – juris und VG Kassel, Urteil vom 6. Dezember 2023 – 1 K 2318/20.KS – juris). Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ist der Erlass der hier streitgegenständlichen Auflage auf Basis des § 58 Abs. 3 HBesG nicht zu beanstanden. Dieser stellt eine hinreichend bestimmte, formell-gesetzliche Grundlage für den mit der Auflage einhergehenden Grundrechtseingriff dar. Die dabei in Rede stehenden Fragen sind einerseits bereits abschließend in der Rechtsprechung geklärt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. Juli 2007 – 2 BvR 733/06 –, juris), beantworten sich andererseits jedoch auch nach dem Verfassungsverständnis des Gerichts nicht abweichend. Schon vom Ausgangspunkt her ist nicht zu erkennen, inwiefern der Kläger durch die Rückforderung der Anwärterbezüge in seinen grundrechtsgleichen Rechten aus Art. 33 Abs. 5 GG verletzt sein sollte. Es existiert schließlich kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, der die Alimentation von Anwärtern garantieren würde. Auch darüber hinaus erkennt das Gericht in der rechtlichen Ausgestaltung solcher Rückforderungsvorgänge keinen Verstoß gegen den Vorbehalt des Gesetzes in Ausprägung der Wesentlichkeitstheorie (Art. 20 Abs. 3 GG). Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichten den Gesetzgeber zwar, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen (BVerfG, Beschluss vom 27. November 1990 – 1 BvR 402/87 –, BVerfGE 83, 130-155, „Josefine Mutzenbacher“, juris Rn. 39). Dabei richtet sich die zu fordernde Regelungsdichte vor allem nach der Grundrechtsrelevanz einer Maßnahme in Abhängigkeit von der Intensität des staatlichen Eingriffs in die Freiheit des einzelnen (vgl. Dreier/Schulze-Fielitz, 3. Aufl. 2015, GG Art. 20 Rn. 113). Vorliegend wird der Kläger durch die Rückforderung ohne Zweifel in seinen Grundrechten auf allgemeine Handlungs- und Berufsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG tangiert. Die gesetzliche Ausgestaltung der Voraussetzungen dieses Eingriffes steht jedoch im angemessenen Verhältnis zu dessen zu erwartender Intensität. Dabei stellt sich schon der Eingriff als solcher nicht als schwerwiegend dar: Er berührt den Kläger nicht in elementaren Freiheitsrechten, bringt ihn nicht in wirtschaftlich-existenzielle Not und verwehrt ihm auch nicht die Ausübung eines bestimmten Berufes schlechthin. Im Lichte dessen genügt auch die detaillierte Ausgestaltung der Rückforderungsvoraussetzungen durch bloße Verwaltungspraxis in Anlehnung an die Verwaltungsvorschrift zum Bundesrecht verfassungsrechtlichen Anforderungen. Der demokratisch legitimierte Hessische Gesetzgeber hat mit § 58 Abs. 3 HBesG nämlich die Grundsatzentscheidung für die Möglichkeit der Verknüpfung der Anwärterbezüge mit bestimmten Auflagen getroffen. Dass der gesetzgeberischen Intention dabei die Gleichbehandlung Studierender im öffentlichen Dienst mit solchen außerhalb hoheitlicher Einbindung sowie die Bindung kostspielig ausgebildeten Personals an den öffentlichen Dienst im Rahmen der Treuepflicht zugrunde lagen, liegt auf der Hand. Dementsprechend durfte der Beklagte diese Motive auch in die konkrete Ausgestaltung der Auflagen einbringen. Die Rückforderung selbst – als eigentlicher Eingriff – ist derweil wieder vollumfänglich durch formelles Gesetz ausgestaltet: § 12 Abs. 2 HBesG regelt die Modalitäten der Rückforderung von Überzahlungsbeträgen unter materiellem Verweis auf das Zivilrecht und sichert zudem die Einhaltung der Fürsorgepflicht im Rückforderungsverfahren mit dem Erfordernis eines besonderen Billigkeitsermessens ab. Der Kläger hat sich ferner weder auf den Wegfall seiner Bereicherung im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB berufen, noch sind Anhaltspunkte für solche Umstände ersichtlich. Zuletzt leidet die Billigkeitsentscheidung des Beklagten nicht an rechtlichen Mängeln. Um den Besonderheiten des öffentlich-rechtlichen Versorgungsverhältnisses namentlich unter Gesichtspunkten der Fürsorge Rechnung zu tragen, bestimmt § 12 Abs. 2 S. 3 HBesG eine Billigkeitskontrolle des Rückforderungsvorganges. Danach kann von der Rückforderung trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen ausnahmsweise ganz oder teilweise abgesehen werden. Diese Entscheidung ist gerichtlich auf Ermessensfehler hin zu überprüfen (§ 114 S. 1 VwGO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezweckt die Billigkeitsentscheidung, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen (zuletzt BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2019 – 2 C 24/17 –, juris Rn. 18). Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, sodass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung zum Tragen kommt. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die aktuellen Lebensumstände des Beamten abzustellen (st. Rspr., zuletzt BVerwG, Urteil vom 15. November 2016 – 2 C 9/15 –, juris Rn. 32 m. w. N.). Es ist auch von Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die ungerechtfertigte Überzahlung entsprang und wie etwaige Verschuldensanteile verteilt sind (vgl. VG Kassel, Urteil vom 26. September 2022 – 1 K 2094/21.KS –, juris Rn. 36). In der Regel ist aus Billigkeitsgründen von einer Rückforderung teilweise abzusehen, wenn die Behörde überwiegendes Verschulden für die Überzahlung trifft. Ein Absehen in der Größenordnung von 30 Prozent des überzahlten Betrages kann dann ohne Weiteres in Betracht kommen. Eine darüberhinausgehende Ermäßigung bedarf einer besonderen Rechtfertigung etwa in festzustellenden wirtschaftlichen Problemen des Empfängers. Liegt demgegenüber kein überwiegendes behördliches Mitverschulden vor, ist eine Reduktion des Rückforderungsbetrages nicht geboten. Es genügt vielmehr etwa die Einräumung von Ratenzahlungen. Der Beklagte hat sein Billigkeitsermessen hinreichend betätigt. Er hat in seinem Widerspruchsbescheid festgestellt, dass ein solches Ermessen auszuüben ist (vgl. Bl. 11 f. d. Gerichtsakte). Dass der Grund des Ausscheidens – und damit der Überzahlung – aus der Sphäre des Klägers herrührte, bedarf keiner näheren Erörterung. Darüber hinaus hat der Beklagte dem Kläger durch die Anforderung weiterer Unterlagen zu seiner finanziellen Situation die Möglichkeit einer Ratenzahlungsvereinbarung eröffnet. Den entsprechenden Aufforderungen ist der Kläger jedoch nicht vollständig nachgekommen. Es bleibt ihm währenddessen unbenommen, sich auch weiterhin bei dem Beklagten und eine Stundung oder Ratenzahlung zu bemühen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 3, 161 Abs. 2 S. 1 VwGO. Soweit der Beklagte den Bescheid aufgehoben hat, hat er sich damit freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben und grundsätzlich für die Kostenlast einzustehen. Da das Unterliegen hier jedoch lediglich einen geringen Teil von unter zehn Prozent des Gesamtbegehrens ausmacht, soll es kostenmäßig nicht ins Gewicht fallen. Auch im Übrigen trägt der in der Sache unterlegene Kläger die Kosten. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht auf Grundlage des § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.821,49 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz. Sie richtet sich nach dem ursprünglichen Rückforderungsbetrag. Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Anwärterbezügen. Der Kläger stand als Finanzanwärter bei dem D. im Dienst des Beklagten. Im Zuge seiner Einstellung bei dem Beklagten zum 1. August 2021 wurde dem Kläger ein Schreiben mit Auflagen der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ausgehändigt. Darin wurde erläutert, dass die Anwärterbezüge unter anderem unter der Auflage geleistet würden, dass die Ausbildung nicht vor Ablauf der in den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften festgelegten oder im Einzelfall festgesetzten Ausbildungszeit aus einem von dem Kläger zu vertretenden Grund endet. Wörtlich hieß es auf Bl. 24 der Personalakte des Klägers: „Die Anwärterbezüge werden Ihnen daher mit den Auflagen (§ 58 Abs. 3 Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG)) gewährt, dass [...] - die Ausbildung nicht vor Ablauf der in den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften festgelegten oder im Einzelfall festgesetzten Ausbildungszeit aus einem von Ihnen zu vertretenden Grund endet und - Sie Anschluss an den Vorbereitungsdienst rechtzeitig einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe stellen oder ein Ihnen angebotenes Amt annehmen und - Sie im Anschluss an Ihre Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von 5 Jahren aus einem von Ihnen zu vertretenden Grunde aus dem öffentlichen Dienst (§ 30 Abs. 1 HBesG) ausscheiden.“ Weiter in den Sätzen 4 bis 5: „Eine Nichterfüllung dieser Auflagen hat die Rückforderung eines Teiles der gezahlten Anwärterbezüge zur Folge. Die Rückzahlungspflicht beschränkt sich auf den Teil der Anwärterbezüge, der den Betrag von 383,47 EUR monatlich übersteigt.“ Der Kläger beantragte unter dem 26. Januar 2022 seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Der Beklagte kam dem mit Verfügung vom 8. Februar 2022 nach. Mit Schreiben vom 31. März 2022 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Rückforderung der Anwärterbezüge in Höhe von 5.821,49 EUR an. Der Kläger erklärte daraufhin mit Schreiben vom 6. April 2022, er verfüge nicht über die erforderlichen Mittel zur Rückzahlung des geforderten Betrages. Zudem sei es, unter Berücksichtigung des Verzichts der Rückforderung bei Beendigung des Vorbereitungsdienstes innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn, eine ungerechte Ungleichbehandlung, von ihm die Bezüge gänzlich zurückzufordern. Eine Rückforderung der Monate Januar und Februar 2021 seien für ihn fair, er könne den dementsprechenden Betrag in einem Zeitraum von sechs Monaten zurückzahlen. Er fügte zum Beleg eine Vermögensaufstellung bei. Der Beklagte lehnte das Absehen von der Rückforderung aus diesen Gründen ab, forderte jedoch weitere Vermögensnachweise für die Billigkeitsentscheidung an. Der Kläger erklärte, es sei nicht klar, welcher Rechtsgrund für die Rückforderung der Anwärterbezüge herangezogen werde. So sei der Bezug auf § 58 Abs. 3 HBesG in der Niederschrift der Einstellungsverhandlung inhaltlich falsch, da danach keine gesetzliche Verpflichtung zur Rückzahlung der Anwärterbezüge bei einem Ausscheiden später als nach drei Monaten ab Beginn des Vorbereitungsdienstes oder nach bestandener Laufbahnprüfung vor Ablauf von fünf Jahren aus dem Dienst der Verwaltung bestehe. Richtig sei lediglich, dass die Gewährung der Anwärterbezüge danach von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden könne. Die angeforderten weiteren Nachweise legte der Kläger nicht vor. Der Beklagte forderte mit Bescheid vom 4. Januar 2023 Anwärterbezüge in Höhe von 5.821,49 EUR von dem Kläger zurück. Der Bescheid wurde am 7. Januar 2023 zugestellt. Der Beklagte betätigte sein Billigkeitsermessen, sah jedoch nicht von der Rückforderung ab. Der Kläger legte Widerspruch ein unter dem 31. Januar 2023. Er führte aus, die Anwendung des § 58 HBesG passe weiterhin nicht. Er habe im Rahmen seines Vorbereitungsdienstes kein Studium abgeleistet, sondern eine Ausbildung. Zudem habe er die Auflagen erfüllt, da er nicht im Anschluss an die Ausbildung vor Ablauf von fünf Jahren aus einem eigenes zu vertretenden Grunde aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden sei. Der Beklagte erließ einen Widerspruchsbescheid unter dem 20. September 2023, zugestellt am 25. September 2025. Er begründete diesen im Wesentlichen damit, dass der Kläger mit dem Vorbereitungsdienst sehr wohl ein Studium im Sinne des Gesetzes angetreten habe. Der dreijährige Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst bestehe aus einem Studiengang mit Fachstudien in einem Grund- und Hauptstudium von 21 Monaten Dauer und einer berufspraktischen Studienzeit von 15 Monaten Dauer. In den Auflagenschreiben der Hessischen Finanzverwaltung sei festgelegt, dass die Anwärterbezüge u. a. mit der Auflage gewährt würden, dass die Ausbildung nicht vor Ablauf der in den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften festgelegten oder im Einzelfall festgesetzten Ausbildungszeit aus einem von der Anwärterin oder dem Anwärter vertretenden Grund endet. Die Rückzahlungspflicht beschränke sich nach den Ausführungen des Auflagenschreibens auf den Teil der Anwärterbezüge, der den Betrag von 383,47 EUR monatlich überschreitet. Es entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass Anwärterbezüge bei Verstoß gegen deren Zweckbestimmung nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung zurückgefordert werden können. Die mit der Auflage verbundene Zweckbestimmung habe der Kläger vorliegend durch seine Unterschrift akzeptiert und sich so zu der zwischen beiden getroffenen Willenseinigung bekannt. Darüber hinaus habe er sein tatsächliches Einverständnis auch durch die vorbehaltlose Entgegennahme der Ernennung zum Anwärter bzw. der darauf beruhenden Anwärterbezüge zu erkennen gegeben. Auch könne der Kläger nicht verlangen, die Bezüge der ersten drei Monate behalten zu dürfen. Ende das Beamtenverhältnis nach mehr als drei Monaten, werde der gesamte Betrag fällig. Aus Billigkeitsgründen sei kein Absehen von der Rückforderung geboten. Der Kläger habe Gelegenheit erhalten, einen Tilgungsvorschlag unter Darlegung seiner finanziellen Verhältnisse (Vermögensaufstellung, Gegenüberstellung monatlicher Einnahmen und Ausgaben, Nachweis über Ausschöpfung aller Kreditlinien) zu unterbreiten. Davon habe er keinen Gebrauch gemacht. Der Kläger hat Klage erhoben am 23. Oktober 2023. Er wiederholt im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt er vor, der Gesetzesvorbehalt sei bei der Rückforderung nicht gewahrt worden. Es reiche nicht, wenn der Beklagte die Rückforderung lediglich durch eine Verwaltungsvorschrift ausgestalte. In § 58 Abs. 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes stehe nur, dass die Gewährung der Anwärterbezüge von Auflagen abhängig gemacht werden kann. Eine Rückforderung derselben werde durch diese Norm nicht gesetzlich legitimiert. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung den angegriffenen Bescheid insofern aufgehoben, wie er die Summe von 5.398,55 EUR übersteigt. Der Kläger hat insoweit die Erledigung der Hauptsache erklärt. Der Kläger beantragt im Übrigen, den Bescheid des Beklagten vom 4. Januar 2023, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. September 2023, aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Auch der Beklagte wiederholt die Begründung seiner Bescheide. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte (1 Ordner Personalakte des Klägers) Bezug genommen, die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen sind.