Urteil
4 K 229/08.WI
VG Wiesbaden 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2008:0409.4K229.08.WI.0A
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 05.12.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung seines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, weil der Beklagten das Ermessen in § 25 Absatz 5 Satz 1 AufenthG nicht eröffnet ist. Die in dieser Vorschrift normierte Ermächtigung der Beklagten, dem Kläger nach Ermessen abweichend von § 11 Absatz 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, steht ungeachtet der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen unter dem Vorbehalt des Verbots nach § 25 Absatz 5 Satz 3 AufenthG. Nach dieser Vorschrift darf die Aufenthaltserlaubnis auch nach der Ausnahmevorschrift des § 25 Absatz 5 AufenthG nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr hat der Kläger zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt, mithin seine Passlosigkeit selbst zu vertreten, und daher keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Absatz 5 AufenthG. Bei der Prüfung, wem objektiv bestehende Ausreisehindernisse angelastet werden, wenn es um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG geht, kommt der Frage entscheidende Bedeutung zu, was das Gesetz unter dem Begriff des "Verschuldens" versteht bzw. was "zumutbar" im Sinne dieser Vorschrift ist. Diese unbestimmten Rechtsbegriffe unterliegen in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung. Zunächst treffen, wie aus § 82 Satz 1 AufenthG und dem subjektiven Begriff des "Verschuldens" folgt, den Ausländer eine Mitwirkungspflicht sowie eine Initiativpflicht.Dies bedeutet einerseits, dass er an allen (zumutbaren) Handlungen mitwirken muss, die die Behörden von ihm verlangen. Hierzu gehört es, dass er Anträge ausfüllt, Bilder beibringt, bei der Vertretung seines Heimatlandes vorspricht und etwa Dokumente im Heimatland beschafft, welche für den weiteren Verfahrensfortgang relevant sind. Vorbehaltlich der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit einer Handlung hat der Ausländer von der Ausländerbehörde vorgegebene Handlungen zeitnah und zuverlässig zu erfüllen. Er ist gehalten, die von ihm konkret geforderten Schritte zu unternehmen (Mitwirkungspflicht). Daneben steht ihm jedoch nicht die Möglichkeit offen, ansonsten völlig untätig und passiv zu bleiben und nur darauf zu warten, welche weiteren Handlungen die Behörde von ihm verlangt. Er kann sich mithin nicht allein auf die Erfüllung derjenigen Pflichten stützen, die ihm konkret vorgegeben werden. Vielmehr ist auch der ausreisepflichtige Ausländer gehalten, eigenständig die Initiative zu ergreifen, um nach Möglichkeiten zu suchen, das bestehende Ausreisehindernis zu beseitigen. Dies gilt umso mehr, als oft nur er selbst in der Lage ist, die erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten. Zu den hier denkbaren Pflichten gehört etwa die Beschaffung von Identitätsnachweisen im Heimatland über Dritte (insbesondere Verwandte), die Benennung von Zeugen oder die Angabe des Arbeitgebers, der Militärdienstzeiten usw. Der Ausländer hat sich zumindest Gedanken darüber zu machen (und diese dann auch in die Tat umzusetzen), welche Möglichkeiten für ihn bestehen, noch offene Punkte aufzuklären und zu belegen. Ein zur Ausreise verpflichteter Ausländer, dem bekannt ist, dass seiner Ausreise Hindernisse entgegenstehen, die er gegebenenfalls beseitigen kann, hat die Pflicht, nach Möglichkeiten zu suchen, wie diese Hindernisse aus der Welt geschaffen werden können. Er ist gehalten, ihm mögliche und bekannte Schritte in die Wege zu leiten, auch wenn die Ausländerbehörde ihm dies nicht konkret vorgibt (Initiativpflicht).Eine Grenze ergibt sich dabei aus der Frage, welche Möglichkeiten ihm bei objektiver Betrachtungsweise bekannt sein können. Nur insoweit kann ihm nämlich eine subjektive Verantwortlichkeit und ein Verschulden angelastet werden. Handlungen, die unmöglich, unzumutbar oder unverhältnismäßig sind, können auch im Rahmen der Prüfung des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht verlangt werden. Je nach Herkunftsland und persönlicher Situation des Betroffenen kann diese Frage unterschiedlich zu beantworten sein. Beispielsweise ist es durchaus möglich, dass die Einschaltung eines Anwalts im Heimatland von einem Ausländer nicht gefordert werden kann, weil ihm dieser Weg unbekannt ist oder entsprechende Kontakte gänzlich fehlen. Auch können keine Unterlagen aus der Heimat nachgefordert werden, wenn der Ausländer dort über keinerlei Bezugspersonen mehr verfügt. Allerdings gilt, dass dann, wenn bestimmte Dokumente nicht mehr vorhanden sind, sich der Ausländer durchaus Gedanken darüber zu machen hat, mit welchen anderen Unterlagen oder Schriftstücken er seine Herkunft und Identität beweisen kann. Eine zweite Grenze der zu fordernden Initiativen bilden daneben die Fälle, in welchen weitere Handlungen nicht zugemutet werden können. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Ausländer durch Nachfragen in seiner Heimat Familienangehörige in akute Lebensgefahr bringt, wenn mit weiteren Ermittlungen so erhebliche Kosten verbunden wären, dass sie von ihm nicht aufgebracht werden können oder wenn er gesundheitlich etwa nicht in der Lage ist, erforderliche Handlungen durchzuführen. Die Erfüllung der dem Ausländer obliegenden Pflichten (Mitwirkungspflicht und Initiativpflicht) hat dieser zu belegen und nachzuweisen. Gelingt ihm dies nicht, spricht vieles für die Annahme, er habe die Ausreisehindernisse verschuldet bzw. zumutbare Anforderungen nicht erfüllt (so auch Beschluss des BayVGH vom 19. 12. 2005, Az. 24 C 05.2856 und Urteil des BayVGH vom 23.03.2006, 24 B 05.2889). Der von dem Bevollmächtigten des Klägers bei der libanesischen Botschaft eingereichte schriftliche Passantrag heilt die sonstige Verweigerungshaltung des Klägers zur Beschaffung von Heimreisepapieren nicht. Wie aus dem Merkblatt der libanesischen Botschaft zur Neuausstellung eines Documents de Voyage für Palästinensische Flüchtlinge zu entnehmen ist, bedarf es der Beifügung von Identitätsnachweisen zur Bearbeitung eines solchen Antrages. Über persönliche Dokumente, die die Identität des Klägers belegen, verfügt er nach eigenen Angaben nicht. Der Passantrag ist daher als von vornherein aussichtslos anzusehen. Anstrengungen des Klägers zur Beschaffung solcher Identitätsnachweise sind offensichtlich nicht erfolgt. Der Kläger beruft sich vielmehr immer wieder darauf, dass er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie hat und auch nicht wisse, wo diese nun lebe. Die Familie sei zerworfen, da er sich in ein christliches Mädchen verliebt habe. Ob dieses Zerwürfnis mit der gesamten Familie jedoch seit seiner Ausreise 1992, seit nunmehr 16 Jahren, noch fortbesteht, kann weder belegt werden, noch hindert es den Kläger an einer Kontaktaufnahme mit dort ansässigen Behörden, Bekannten und/oder ehemaligen Arbeits- bzw. Militärkollegen. Eine solche Kontaktaufnahme bzw. der Versuch der Kontaktaufnahme ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ganz im Gegenteil, der Kläger unterlässt bewusst jedwede Kontaktaufnahme mit seinem Heimatland. Auch die freiwillige Teilnahme an der Sammelvorführung für palästinensische Volkszugehörige am Montag, den 07. April 2008 bei einem Vertreter des Verbindungsbüros der Bundesrepublik Deutschland Ramallah im Landratsamt ... führt zu keinem anderen Ergebnis. Wie sich aus der Mitteilung vom 08.04.2008 des Herrn ... vom Landratsamt ..., die auch Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung war, ergibt, ist das Einholen eines Geburtsregisterauszuges aus dem Libanon möglich. Mit Hilfe des Geburtsregisterauszuges wäre der notwendige Identitätsnachweis zwecks Bearbeitung eines Documents de Voyage für die Libanesische Botschaft möglich. Im Rahmen dieser Mitteilung wird weiterhin ausgeführt, dass, sofern der Kläger über keine Kontakte im Libanon verfüge, die Einschaltung eines Vertrauensanwaltes möglich sei. Hierfür müsse von dem Kläger eine entsprechende Vollmacht unterzeichnet werden. Hierzu ist der Kläger jedoch nicht bereit und verweigert die Erteilung einer solchen Vollmacht. Er beharrt auf der Ansicht, dass die (aussichtslose) schriftliche Passbeantragung bei der Libanesischen Botschaft genügen müsse. Eigenen Angaben zu Folge ist dem Kläger von den libanesischen Behörden ca. 1989/1990 vor seiner Ausreise ein Pass ausgestellt worden, der während eines Aufenthalts in Ungarn von den dortigen Behörden eingezogen wurde. Auch hier konnte der Kläger keine Bemühungen nachweisen, die belegen, dass er zu irgendeinem Zeitpunkt versucht hätte, über die ungarischen Behörden wieder den Besitz dieses Passes zu erlangen. Jedenfalls scheint insofern der Vortrag des Klägers, das Flüchtlingslager, in dem er geboren sei, sei bereits 1975 zerstört worden, weshalb Identitätsnachweise nicht beschafft werden könnten, unerheblich. Denn wenn Jahre nach der angeblichen Zerstörung seitens der libanesischen Behörden ein Pass ausgestellt wurde, dürfte anknüpfend an diesen Vorgang auch jetzt die Beschaffung eines Identitätsnachweises problemlos möglich sein. Der Kläger müsste es nur wollen. Nach alledem weigert sich der Kläger beharrlich die ihm obliegenden Mitwirkungs- und Initiativpflichten im Zusammenhang mit einer Passbeschaffung zu erfüllen. Danach liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 Absatz 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711ZPO. Der Kläger ist eigenen Angaben zu Folge am … in Beirut geboren. Er reiste am 20.10.1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein mit Datum 22.10.1992 gestellter Asylantrag wurde mit Bescheid vom 10.01.1994 abgelehnt. Der Bescheid wurde am 02.03.1995 rechtskräftig. Bereits am 21.11.1996 wurde der Kläger schriftlich aufgefordert einen Nationalpass vorzulegen. Am 21.02.1997 wurde der Kläger sodann aufgefordert bei der libanesischen Auslandsvertretung zur Beschaffung eines Rückreisedokuments vorzusprechen. Am 11.07.2000 wurde der Kläger aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts ... in Untersuchungshaft genommen. Im Folgenden wurde er durch das Landgericht ... zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen verurteilt. Der Kläger wurde am 02.07.2004 aus der Haft entlassen. Seit seiner Haftentlassung hält sich der Kläger auf Basis von Duldungen wieder in ... auf. Aufgrund dieser Verurteilung wurde der Kläger mit Datum 22.04.2003 von der zuständigen Ausländerbehörde ... aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Die Ausreise bzw. Abschiebung scheiterte an fehlenden Papieren. Im August 2005 sprach der Kläger bei der Generaldelegation Palästinas in Bonn vor. Dort wurde ihm mitgeteilt, dass ihm keine Reisedokumente ausgestellt werden könnten, da er nicht in den palästinensischen Gebieten lebe und dort nicht registriert sei. Eine persönliche Vorsprache in der libanesischen Botschaft in Berlin erfolgte, entgegen der Erklärung über die Bereitschaft mit anwaltlichen Schriftsatz vom 14.07.2005, nicht. Ein mit Datum 06.10.2006 gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Absatz 5 AufenthG wurde durch unanfechtbare Verfügung vom 19.03.2007 abgelehnt (Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 10.10.2007, 4 E 481/07). Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 29.11.2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Absatz 5 AufenthG. Dieser Antrag wurde mit Verfügung vom 31.01.2008 abgelehnt. Gegen die am 07.02.2008 zugestellte Verfügung hat der Kläger am 04. 03. 2008 Klage erhoben. Er hält die Verfügung für rechtswidrig. Er vertritt die Auffassung, er habe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Absatz 5 AufenthG. Der Kläger sei palästinensischer Volkszugehöriger. Er sei in einem palästinensischen Flüchtlingslager in Beirut geboren. Er sei Kämpfer für die Al Fatah gewesen. Nach der Grundausbildung sei er als Wachsoldat in drei Flüchtlingslagern in der Nähe von Tyrus eingesetzt worden. Als die Flüchtlingslager Ende der 80-er Jahre aufgrund einer Vereinbarung der UNO und dem Libanon in die Obhut der libanesischen Armee überführt worden seien, habe er seine Tätigkeit für die Al Fatah beendet und beschlossen nach Europa zu gehen. Im Oktober 1992 sei er dann illegal, nach mehreren Aufenthalten in anderen Ländern, letztlich in Deutschland eingereist, wo er seit dem ununterbrochen lebe. Mit seiner Familie habe er seit langer Zeit keinen Kontakt. Es hätten schon früher Probleme mit der Familie bestanden, da er als Moslem sich in ein christliches Mädchen verliebt habe. Das Palästinenserlager in Beirut, in dem er geboren worden sei, sei 1975 vollständig zerstört worden. Er habe bereits 1996 bei der palästinensischen Generaldelegation vorgesprochen, die von seiner Herkunft überzeugt sei. Die Ausstellung eines Reiseausweises wäre dort allerdings nicht möglich, da er nicht aus den Selbstverwaltungsgebieten stamme. Er habe es jedenfalls nicht zu vertreten, dass sowohl die palästinensische Generaldelegation als auch der Libanon nicht bereit seien, Reisedokumente auszustellen. Der Klägerbevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom 25.09.2007 sowohl die Botschaft der Republik Libanon in Berlin als auch das Generalkonsulat der Republik Libanon in Frankfurt angeschrieben. Das Generalkonsulat teilte sodann mit, dass der Kläger persönlich in der Botschaft in Berlin vorstellig werden müsse. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 03.01.2008 hat der Kläger bei der Botschaft der Republik Libanon die Ausstellung eines "Document de Voyage für Palästinensische Flüchtlinge" beantragt. Der Kläger trägt vor, dass er bereit sei, bei der Botschaft in Berlin vorzusprechen, er sei allerdings nicht in der Lage, die Fahrtkosten nach Berlin zu zahlen. Eine Kostenzusage seitens des Sozialamtes sei ihm zu Unrecht verweigert worden. Mit Datum 18.03.2008 wurde die Vorsprache zwecks Feststellung der palästinensischen Volkszugehörigkeit und Passersatzpapierbeschaffung im Rahmen einer Sammelvorführung für palästinensische Volkszugehörige für Montag, den 07. April 2008 bei einem Vertreter des Verbindungsbüros der Bundesrepublik Deutschland Ramallah in den Räumen des Landratsamtes in ... angeordnet. Der Kläger erklärte in diesem Zusammenhang gegenüber der Behörde Rechtsmittelverzicht, denn er nehme freiwillig an der Sammelvorführung teil. Er meint, er habe deshalb seine Mitwirkungspflichten erfüllt. Der Kläger meint, der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG stehe es auch nicht entgegen, dass er straffällig geworden und aus der Bundesrepublik ausgewiesen worden sei, denn die Aufenthaltserlaubnis könne nach § 25 Satz 1 AufenthG abweichend von § 11 Absatz 1 AufenthG erteilt werden. Die Verfügung sei auch deshalb rechtswidrig als die Beklagte keinerlei Ermessen ausgeübt habe. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 31.01.2008 aufzuheben 2. die Beklagte zu verpflichten dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Absatz 5 AufenthG als Ausweisersatz zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Absatz 5 AufenthG sei wegen § 25 Absatz 5 Satz 3 und Satz 4 AufenthG zwingend zu versagen. Sie vertritt die Auffassung, der Kläger habe bei Weitem nicht alles unternommen, um in den Besitz eines zur Ausreise geeigneten Ausweisdokuments zu gelangen. Der Kläger habe das derzeit bestehende Ausreisehindernis selbst verschuldet und zu vertreten. Seit 1994 beschränkten sich die unternommenen Anstrengungen zur Erlangung eines Reisedokuments zur Rückkehr in den Libanon auf die Schreiben des Bevollmächtigten vom 25.09.2007 und 03.01.2008. Eine persönliche Vorsprache bei der libanesischen Auslandsvertretung habe bisher zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Auch sei keine Kontaktaufnahme zu z.B. Behörden im Heimatland, Familienangehörigen oder im Heimatland ansässigen Rechtsanwälten versucht worden. Insbesondere sei davon auszugehen, dass aufgrund der Ausreise Daten bei den Behörden vorhanden sein müssten. Ein Vorsprechen bei der Botschaft in Berlin sei angesichts der fehlenden erforderlichen Unterlagen sinnlos, daher die Versagung der Kostenübernahme der Reisekosten durch das Sozialamt nachvollziehbar. Dokumente, die die libanesische Herkunft des Klägers bestätigten - Personaldokumente - seien bisher nicht existent. Diese seien jedoch gemäß dem Merkblatt der Botschaft des Libanon Voraussetzung zur Bearbeitung des Antrages zwingende Voraussetzung. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vorgelegten Behördenakte (2 Leitz- Ordner) sowie der beigezogenen Gerichtsakten zu den Verfahren 4 E 481/07 und 4 E 1089/06 Bezug genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 09.04.2008 Bezug genommen.