Urteil
4 K 330/08.WI
VG Wiesbaden 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2008:0814.4K330.08.WI.0A
3Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Aus dem Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 29.10.1954 ergibt sich kein Recht auf Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt ohne Arbeitsmarkt- und Vorrangprüfung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte und/oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aus dem Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 29.10.1954 ergibt sich kein Recht auf Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt ohne Arbeitsmarkt- und Vorrangprüfung. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte und/oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig (§ 75 VwGO), auch haben sich die Beteiligten auch mit dem geänderten Klageantrag einverstanden erklärt (§ 91 Abs. 1 VwGO), die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausübung einer Beschäftigung bei der Firma D Gebäudedienste in B-Stadt. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG dürfen Ausländer eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn ein Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 dürfen Ausländer nur beschäftigt oder mit anderen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt werden, wenn sie einen solchen Aufenthaltstitel besitzen. § 18 Abs. 2 Satz 1 AufenthG regelt, dass einem Ausländer ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden kann, wenn die C. nach § 39 AufenthG zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der C. zulässig ist. Gemäß § 10 Satz 2 Beschäftigungsverfahrensordnung (BeschVerfV) i.V.m. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG kann die C. der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zustimmen, wenn sich durch die Beschäftigung von Ausländern nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungsstruktur, der Regionen und Wirtschaftszweige, nicht ergeben und für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen beschäftigungsrechtlich gleichgestellt sind oder die nach europarechtlichen Bestimmungen vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen. Nach § 34 Beschäftigungsverordnung (BeschV) kann unter anderem Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten die Zustimmung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden. Der Beklagte hat zunächst geprüft, ob es sich bei der vom Kläger beabsichtigten Beschäftigung um eine zustimmungsfreie Beschäftigung i.S.d. §§ 2 - 4 BeschVerfV handelt und dies zu Recht verneint. Sodann hat der Beklagte bei der Beigeladenen angefragt, ob sie ihre Zustimmung zur angestrebten Beschäftigung erteile, was von dieser verneint wurde. Die arbeitsmarktliche Stellungnahme gemäß § 39 AufenthG der Beigeladenen, mit der diese ihre Zustimmung zu einer Beschäftigung des Klägers bei der Firma D verweigert hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Aus dem Behördenvorgang der Beigeladenen ergibt sich, dass mindestens zehn bevorrechtigte Bewerber für die vom Kläger angestrebte Stelle zur Verfügung stehen (Blatt 31 BA II), so dass die Beigeladene ihre Zustimmung zu Recht verweigert hat. Die Kammer teilt nicht die Auffassung des Klägers, wonach sich aus dem Freundschaftsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika (FHSV) vom 29.10.1954 (BGBl. II, 487), in Kraft seit 14. Juli 1956 (BGBl. II, 763), ergeben soll, dass amerikanischen Staatsbürgern die Zustimmung zur Beschäftigung und der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht allein mit der Begründung versagt werden dürfe, es stünden für den Arbeitsplatz genügend andere Bewerber zur Verfügung. Zunächst ist auf den Wortlaut des § 18 Abs. 2 AufenthG hinzuweisen, der ausnahmslos alle Ausländer erfasst und keine Ausnahmen für Staatsangehörige bestimmter Staaten enthält. Hinzu kommt, dass § 34 BeschV im Zusammenhang mit der erforderlichen Zustimmung der Bundesarbeitsagentur zu Beschäftigungen ausdrücklich auch die Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika erfasst, was ein Indiz dafür ist, dass diese per se nicht gegenüber vorrangigen Arbeitsnehmer privilegiert sind. In der Begründung zu § 34 BeschV wird nämlich ausgeführt, dass die Staatsangehörigen der genannten Staaten "vorbehaltlich des Arbeitsmarktvorrangs bevorrechtigter Bewerber" auch weiterhin zu grundsätzlich jeder Beschäftigung im Bundesgebiet zugelassen werden können (BR-Drs. 727/04). Aber auch inhaltlich belegt der FHSV stützt nicht die Auffassung des Klägers. In Artikel II Nr. 1 FHSV ist der Grundsatz niedergelegt, dass die Staatsangehörigen eines Vertragsteils "nach Maßgabe der Gesetze über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern" das Gebiet des anderen Vertragsteils betreten, darin frei reisen, an Orten ihrer Wahl wohnen und sich wirtschaftlich betätigen dürfen. Artikel II FHSV begründet also keine ausländerrechtliche Privilegierung der Angehörigen der Vertragsstaaten, weil die Einreise und der Aufenthalt unter dem Vorbehalt der dafür geltenden Gesetze zugesichert werden: Das heißt, dass die Vertragsbestimmungen erst dann zur Anwendung kommen, wenn Einreise und Aufenthalt der Ausländer mit den ausländerrechtlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und Ausländerrecht, Band 3, 432, Artikel 2 Rdnr. 1). Der zuvor dargelegte Grundsatz des Artikels II Nr. 1 FHSV wird auch nicht durch die in Artikel VII Abs. 1 festgelegte Inländerbehandlung durchbrochen. Denn nach Nr. 8 des Protokolls zum FHSV lassen die Bestimmungen des Artikels VII Abs. 1 das Recht jedes Vertragsteils unberührt, für ausländische Arbeitnehmer innerhalb seines Gebiets das Erfordernis von Arbeitsgenehmigungen vorzusehen. Demgemäß lässt also Artikel VII Abs. 1 das Recht jedes Vertragsstaates unberührt, für ausländische Arbeitnehmer das Erfordernis von Arbeitsgenehmigungen vorzusehen; insbesondere ist die Anwendung der BeschV für amerikanische Arbeitsnehmer durch Artikel VII Abs. 1 FHSV nicht ausgeschlossen worden (so ausdrücklich Kloesel/Christ/Häußer, a.a.O., Artikel VII Rdnr. 3). Dies gilt entsprechend auch für den in Artikel VII Abs. 4 geregelten Grundsatz der Meistbegünstigung. Insbesondere kann die Behandlung, die in der Bundesrepublik Deutschland den Staatsangehörigen, Gesellschaften usw. der EU-Staaten zuteil wird nicht als Maßgabe für die Behandlung der Staatsangehörigen, Gesellschaften usw. der Vereinigten Staaten gelten, weil die EU einen besonderen Zusammenschluss von Staaten darstellt und innerhalb der EU andere Voraussetzungen als im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu den USA gelten (vgl. HessVGH, Beschluss vom 05.02.2004 - 9 TG 2664/03; Kloesel/Christ/Häußer, a.a.O., Artikel XXV Rdnr. 4). Vor dem Hintergrund der zuvor dargelegten und im Einzelnen begründeten Auffassung der Kammer vermögen die vom Kläger zitierten und übersandten Entscheidungen des OVG Koblenz und des VGH Mannheim nicht zu überzeugen. Das OVG Koblenz stellt im Leitsatz seines Beschlusses vom 04.06.2007 (7 B 10282/07) fest, dass sich aus dem FHSV für Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika kein Recht ergibt, zu einer zustimmungspflichtigen Beschäftigung im Bundesgebiet ohne Arbeitsmarkt- und Vorrangprüfung zugelassen zu werden. Dies wird in Rdnr. 8 der Entscheidung unter Hinweis auf § 39 Abs. 2 Satz 1 a und b AufenthG nochmals bekräftigt. Des Weiteren wird dann zunächst in Rdnr. 15 ausgeführt, dass der Gesetzgeber in § 34 BeschV US-Staatsbürger von dem Anwerbestopp des § 18 Abs. 3 AufenthG ausgenommen habe mit der Folge, dass ihnen - vorbehaltlich der Arbeitsmarkt- und Vorrangprüfung - auch ein Aufenthaltstitel für Erwerbstätigkeiten erteilt werden dürfe, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen. Vor diesen klaren Aussagen des OVG Koblenz sind die letzten Sätze in Rdnr. 15 nicht nachvollziehbar, wonach Staatsbürgern der Vereinigten Staaten die Zustimmung zur Beschäftigung und die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis regelmäßig nicht allein mit der Begründung versagt werden dürfe, es stünden für den Arbeitsplatz genügend Bewerber aus anderen Drittstaaten zur Verfügung, da sowohl die Regeln über die Zustimmung zur Beschäftigung als auch die nachfolgende Ausübung des Ermessens nach § 18 in Abs. 2 AufenthG im Lichte des deutsch-amerikanischen Freundschaftsvertrages anzuwenden seien; hieraus könne sich im Einzelfall eine Bevorzugung von US-Staatsbürgern ergeben. Dieser "Schlenker" im Hinblick auf die zunächst aufgestellten klaren Grundsätze, wird vom OVG Koblenz nicht näher begründet und ist daher nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon stehen im vorliegenden Fall für die vom Kläger angestrebte Stellung nicht nur Bewerber aus anderen Drittstaaten zur Verfügung, sondern auch solche aus der Bundesrepublik Deutschland. Der VGH Mannheim führt in seinem Beschluss vom 23.10.2006 (13 S 1943/06) in seinem Leitsatz 2 zunächst aus, es spreche viel dafür, dass sich weder aus dem FHSV noch aus § 34 BeschV ein Anspruch eines US-Bürgers auf Zustimmung der C. zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ohne Arbeitsmarkt- bzw. Vorrangprüfung im Sinne des § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a und b AufenthG ergebe. In Rdnr. 10 des Beschlusses wird sodann festgestellt, es könne offenbleiben, ob der FHSV überhaupt einzelnen Personen ein subjektiv-öffentliches Recht gewähre, da sich insbesondere aus Art. VII Abs. 1 bzw. Art. III Abs. 1 Satz 3 nicht entnehmen lasse, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Zustimmung der Beigeladenen zur angestrebten unselbständigen Erwerbstätigkeit ohne Vorrangprüfung im Sinne des § 39 Abs. 2 AufenthG habe; dagegen spreche bereits Art. II Abs. 1 Satz 1 FHSV. Am Ende von Rdnr. 10 führt der VGH Mannheim dann aus, die Rechte aus Art. VII Abs. 1 FHSV (Inländerbehandlung) und Art. VII Abs. 4 FHSV (Meistbegünstigung) könne ein Staatsbürger der Vereinigten Staaten von Amerika daher nur beanspruchen, wenn er sich bereits erlaubt zu einem der dort genannten Zwecke im Bundesgebiet aufhalte; mit anderen Worten: Neu einreisende Staatsbürger der Vereinigten Staaten von Amerika unterfielen grundsätzlich den Regelungen der §§ 4 und 18 AufenthG. In diesem Zusammenhang wird vom VGH auf Kloesel/Christ/Häußer, a.a.O., Art. II Rdnr. 1 und Art. VII Rdnr. 1 verwiesen. Die vom VGH angegebene Fundstelle bei Kloesel/Christ/Häußer belegt aber nicht die vom VGH nicht näher begründete Auffassung, dass nur "neu einreisende" Staatsbürger der Vereinigten Staaten von Amerika den Regelungen der §§ 4 und 18 AufenthG unterfallen. Für eine Differenzierung zwischen "neu einreisenden" US-Staatsbürger und solchen, die sich bereits in der Bundesrepublik Deutschland befinden, gibt der Gesetzeswortlaut der einschlägigen aufenthalts- und arbeitsrechtlichen Regelungen nichts her. Als Ergebnis bleibt nach alledem festzustellen, dass sich zugunsten von in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten aus dem FHSV im Hinblick auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 2 AufenthG keine Privilegierung gegenüber Ausländern aus anderen Staaten ergibt. Dies gilt umso mehr, als der FHSV bereits im Jahre 1954 geschlossen wurde, also zu einem Zeitpunkt, als von den inzwischen maßgeblich gemeinschaftsrechtlich geprägten ausländer- und arbeitsrechtlichen Vorschriften nichts bekannt war. Auch aus diesem Grunde kann sich aus dem FHSV keine Privilegierung im Hinblick auf Aufenthaltserlaubnis und Arbeitsmarktzugang für US-Bürger ergeben. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Kläger über ein gesichertes eigenständiges Aufenthaltsrecht - etwa nach § 31 AufenthG - verfügen würde. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 2 AufenthG, wie sie der Kläger für seine erste Beschäftigung besessen hat, gehört indes nicht zu den eigenständigen Aufenthaltsrechten. Letztlich wäre der Kläger daher nach wie vor als "neu einreisender" US-Staatsangehöriger anzusehen, zumindest ist er aufgrund des vorübergehenden Aufenthaltszwecks so zu behandeln. Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Verfahrenskosten gemäß §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da diese einen Antrag gestellt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob und unter welchen Voraussetzungen Staatsangehörige der Vereinigten Staaten aufgrund des Freundschaftsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 29.10.1954 Anspruch auf Zugang zum Arbeitsmarkt unter Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis haben, ohne dass ihnen entgegengehalten werden kann, es stünden für den Arbeitsplatz genügend Bewerber aus der Bundesrepublik Deutschland oder anderen Drittstaaten zur Verfügung. Der Kläger ist amerikanischer Staatsangehöriger und reiste am 13.10.2007 zur Arbeitsaufnahme in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 17.10.2007 beantragte er beim Beklagten die Arbeitsaufnahme als Facharbeiter bei der Firma C in A-Stadt. Diesem Antrag wurde im Einvernehmen mit der zuständigen Arbeitsagentur A-Stadt für die Zeit ab 05.11.2007 bis zum 31.03.2008 entsprochen. Gleichzeitig wurde dem Kläger seit dem 08.11.2007 eine bis zum 31.03.2008 befristete Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis gemäß § 18 AufenthG erteilt. Bereits am 29.11.2007 beantragte der Kläger bei der Ausländerbehörde des Beklagten erneut eine Arbeitserlaubnis als Betriebsmeister (Hausmeister) bei der Firma D in B-Stadt. Die Beigeladene verweigerte aber unter dem 06.12.2007 die Zustimmung für diese Tätigkeit mit der Begründung, dass für die Beschäftigung bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung stünden. Am 28.01.2008 beantragte der Kläger erneut eine Arbeitserlaubnis als Betriebsmeister bei der Firma D in B-Stadt und legte eine Stellenbeschreibung sowie ein Schreiben dieser Firma vor. Die Beigeladene verweigerte unter dem 21.02.2008 wiederum ihre Zustimmung, da für die Beschäftigung des Klägers bevorrechtigte Arbeitnehmer gemeldet seien und der Kläger nach der Stellenbeschreibung des Arbeitgebers über keine spezielle Ausbildung für die beabsichtigte Beschäftigung als Betriebsmeister verfüge. Daraufhin lehnte der Beklagte mit Verfügung vom 26.02.2008 den Antrag des Klägers vom 28.01.2008 auf Änderung der Nebenbestimmungen seiner Aufenthaltserlaubnis ab und führte zur Begründung aus, bei der beabsichtigten Tätigkeit handele es sich nicht um eine Beschäftigung, die ohne eine Zustimmung ausgeübt werden dürfe. Nach § 34 der Beschäftigungsverordnung (BeschV) könne dem Kläger als amerikanischem Staatsangehörigen die Ausübung einer Beschäftigung nur erlaubt werden, wenn die C. zugestimmt habe. Die notwendige Zustimmung sei durch die Beigeladene nicht erteilt worden, so dass der Antrag habe abgelehnt werden müssen. Unter dem 10.03.2008 - beim Beklagten am 12.03.2008 eingegangen - hat der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG zum Zwecke der Ausübung einer Beschäftigung bei der Firma D Gebäudedienste in B-Stadt beantragt und zugleich den Antrag gestellt, ihm im Hinblick auf die am 31.03.2008 ablaufende Aufenthaltserlaubnis eine Fiktionsbescheinigung auszustellen. Die Fiktionsbescheinigung wurde dem Kläger ausgestellt, über den genannten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wurde noch nicht entschieden. Am 26.03.2008 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, die Beigeladene habe die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung bei der Firma D zu Unrecht verweigert, so dass auch die Verfügung des Beklagten vom 26.02.2008 rechtswidrig sei. Der Kläger falle nämlich als Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten unter den Schutz des Freundschaftsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika (FHSV) vom 29.10.1954. Zu berücksichtigen sei im Rahmen des Abkommens insbesondere die in Artikel VII Abs. 4 FHSV enthaltene Meistbegünstigungsklausel, was bedeute, dass die innerhalb des Gebietes eines Vertragsteils gewährte Behandlung nicht weniger günstig sein dürfe als diejenige, die dort unter gleichartigen Voraussetzungen den Staatsangehörigen, Gesellschaften, Erzeugnissen, Schiffen und sonstigen Objekten jeglicher Art irgendeines dritten Landes gewährt werde (Art. XXV Abs. 4 FHSV). Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeute dies, dass amerikanischen Staatsbürgern die Zustimmung zur Beschäftigung und Erteilung der Aufenthaltserlaubnis regelmäßig nicht allein mit der Begründung versagt werden dürfe, es stünden für den Arbeitsplatz genügend Bewerber aus anderen Drittstaaten zur Verfügung. Denn sowohl die Regeln über die Zustimmung zur Beschäftigung als auch die Ausübung des Ermessens nach § 18 Abs. 2 AufenthG seien im Lichte des deutsch-amerikanischen Freundschaftsvertrages anzuwenden. Darüber hinaus beinhalte der FHSV in Art. VII Abs. 1 den Grundsatz der Inländerbehandlung. Dies bedeute, dass die innerhalb des Gebietes eines Vertragsteils gewährte Behandlung nicht weniger günstiger sein dürfe, als diejenige, die dort unter gleichartigen Voraussetzungen den Staatsangehörigen dieses Vertragsteils gewährt werde (Art. XXV Abs. 1 FHSV). Zwar sei davon auszugehen, dass die vertragliche Verpflichtung zur beschäftigungsrechtlichen Gleichbehandlung mit inländischen Arbeitnehmern ihre Wirkung erst mit dem rechtmäßigen Zugang zum Arbeitsmarkt entfalte, insoweit sei jedoch zu berücksichtigen, dass er - der Kläger - sich bereits aufgrund einer unter dem 08.11.2007 erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und damit gerade in den Schutzbereich des Freundschaftsabkommens falle. Also nur neu einreisende Staatsbürger der Vereinigten Staaten unterfielen den Regelungen der §§ 4 und 18 AufenthG, nur ihnen könne die Bevorrechtigung anderer Arbeitnehmer entgegengehalten werden. Dies habe insbesondere der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ausdrücklich in einem Beschluss vom 23.10.2006 (13 S 1943/06) entschieden. Auch das OVG Rheinland-Pfalz habe in einem Beschluss vom 04.06.2007 (7 B 10282/07) so entschieden. Soweit der Beklagte auf eine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 05.02.2004 (9 TG 2664/03) Bezug nehme, wonach Staatsangehörige der Vereinigten Staaten auch unter Berücksichtigung des Freundschaftsabkommens nicht in den Genuss von Vergünstigungen kämen, wie sie dem Personenkreis eingeräumt werde, der unter das EU-Recht falle, sei dem entgegenzuhalten, dass der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde gelegen habe. Im Gegensatz zum vorliegenden Fall sei der Antragstellerin im vom VGH entschiedenen Verfahren die Aufenthaltserlaubnis nicht aus dem Grund versagt worden, dass für den beantragten Aufenthalt schon genügend vorberechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung gestanden hätten, sondern weil die dortige Antragstellerin aufgrund des Bezugs von Arbeitslosenhilfe die Regelversagungsgründe des § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AuslG erfüllt habe. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass die Beigeladene zu Unrecht davon ausgehe, dass er - der Kläger - als Betriebsmeister im Sinne eines "Meisters" oder als "Facharbeiter" mit entsprechender Ausbildung beschäftigt werden solle. Vielmehr solle er als ungelernte Kraft ohne Ausbildung beschäftigt werden. Dies ergebe sich aus der Stellenbeschreibung und dem angegebenen Lohn von 10,60 €. Ein Vergleich mit den Lohngruppen des Lohntarifvertrages belege dies. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausübung einer Beschäftigung bei der Firma D Gebäudedienste in B-Stadt zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und erklärt sich mit dem geänderten Klageantrag einverstanden. Er verweist darauf, dass der Kläger im Ergebnis eine Entscheidung der Beigeladenen kritisiere. Die Auffassung der Beigeladenen werde aber geteilt. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen und erklärt sich ebenfalls mit dem geänderten Klageantrag einverstanden. Sie trägt vor, aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Kassel vom 05.02.2004, aber auch aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 04.06.2007 ergebe sich, dass sich für amerikanische Staatsbürger aus dem Freundschaftsvertrag kein Recht ergebe, zu einer zustimmungspflichtigen Beschäftigung im Bundesgebiet ohne Arbeitsmarkt- und Vorrangprüfung zugelassen zu werden. Die Prüfung des Antrags des Klägers habe ergeben, dass für die von ihm angestrebte Beschäftigung ausreichend bevorrechtigte Personen zur Verfügung stünden, und zwar nicht nur aus Drittstaaten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Die beigezogenen Behördenakten (1 Hefter des Beklagten, 1 Hefter der Beigeladenen) haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.