Urteil
4 K 869/08.WI
VG Wiesbaden 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2008:1001.4K869.08.WI.0A
13Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
§ 15 BauGB ist auch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren anwendbar. Im Rahmen der Zurückstellungsentscheidung kommt es nur darauf an, ob der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan erforderlich, geeignet und angemessen ist, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen, ob er überhaupt auf ein Ziel gerichtet ist, das im konkreten Fall mit Mitteln der Bauleitplanung zulässigerweise erreicht werden kann.
Tenor
Der Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 18. Juli 2008 wird aufgehoben.
Das beklagte Land wird verpflichtet, aufgrund des Antrages der Klägerin vom 24.04.2008 das aufgrund des Antrags der Beigeladenen eingeleitete immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zur Genehmigung von drei Windenergieanlagen in D, Gemarkung E für längstens 12 Monate auszusetzen.
Die Kosten des Verfahrens haben das beklagte Land und die Beigeladene je zur Hälfte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldner dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 15 BauGB ist auch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren anwendbar. Im Rahmen der Zurückstellungsentscheidung kommt es nur darauf an, ob der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan erforderlich, geeignet und angemessen ist, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen, ob er überhaupt auf ein Ziel gerichtet ist, das im konkreten Fall mit Mitteln der Bauleitplanung zulässigerweise erreicht werden kann. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 18. Juli 2008 wird aufgehoben. Das beklagte Land wird verpflichtet, aufgrund des Antrages der Klägerin vom 24.04.2008 das aufgrund des Antrags der Beigeladenen eingeleitete immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zur Genehmigung von drei Windenergieanlagen in D, Gemarkung E für längstens 12 Monate auszusetzen. Die Kosten des Verfahrens haben das beklagte Land und die Beigeladene je zur Hälfte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldner dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die zulässige Verpflichtungsklage ist auch begründet, denn die Klägerin hat gemäß § 15 Abs. 1 BauGB einen Rechtsanspruch auf Aussetzung des von der Beigeladenen beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens für drei Windkraftanlagen in ihrem Gemeindegebiet in der Gemarkung E. Auch wenn das beklagte Land den Zurückstellungsantrag der Klägerin nicht an dieser Vorschrift gemessen hat, besteht für das Gericht kein Hinderungsgrund, diese Vorschrift, aus der sich der Anspruch der Klägerin ergibt, in seine Prüfung einzubeziehen. Der Zurückstellungsantrag der Klägerin ist nämlich umfassend und nicht nur auf § 15 Abs. 3 BauGB beschränkt zu prüfen. Zwar hat die Klägerin in ihrem Zurückstellungsantrag an das beklagte Land vom 24. April 2008 lediglich § 15 Abs. 3 BauGB, der die Zurückstellung von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB während der Aufstellung oder Änderung des Flächennutzungsplans betrifft, als Rechtsgrundlage erwähnt. Am Anfang der Begründung für diesen Antrag bezieht sie sich aber auch auf den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Windfeld E“, so dass das beklagte Land aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (§ 24 HVwVfG) verpflichtet gewesen wäre, den Antrag auch unter Berücksichtigung der Rechtsgrundlage des § 15 Abs. 1 BauGB zu bescheiden. Nach seinem Wortlaut wendet sich § 15 BauGB zwar nur an die Baugenehmigungsbehörde, während vorliegend das beklagte Land als immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde zu entscheiden hat. Diese Vorschrift ist jedoch im vorliegenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, das die baurechtliche Prüfung und Entscheidung einschließt (vgl. § 13 BImSchG), zumindest entsprechend anwendbar. Sie dient nämlich dazu, die kommunale Planungshoheit zu sichern und darf deshalb nicht auf baugenehmigungspflichtige Vorhaben beschränkt werden (vgl. OVG Koblenz, BRS 70 Nr. 115, OVG Münster BRS 70 Nr. 152). Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 BauGB für eine Zurückstellung des Genehmigungsantrages liegen vor. Nach dieser Vorschrift hat die Baugenehmigungsbehörde wenn eine Veränderungssperre (§ 14 BauGB) nicht beschlossen wird, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, die Entscheidung über ein Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Das beklagte Land ist also nach dem Wortlaut dieser Vorschrift verpflichtet, dem Antrag auf Zurückstellung stattzugeben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Das ist vorliegend der Fall. Zunächst ist vorliegend die einzige Voraussetzung des § 14 BauGB für eine Veränderungssperre erfüllt. Der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans für das Windfeld ist gefasst und die Planungsarbeiten werden fortgeführt. Die Klägerin hat diese Planungsabsichten auch nicht zwischenzeitlich endgültig aufgegeben, so dass weiterhin ein Sicherungsbedürfnis besteht (BVerwG, Beschluss vom 26.06.1992, 4 NB 19/92, BRS 54 Nr. 73). Zwar liegt ein langer Zeitraum zwischen dem Aufstellungsbeschluss (19.12.2002) und dem Zurückstellungsantrag (24.04.2008). Dieser lange Zeitraum allein ist jedoch nicht geeignet, Rückschlüsse eine Aufgabe der Bebauungsplanung zu ziehen. Die Planungen sind vielmehr, so die nachvollziehbaren Erklärungen der Klägerin, seit 2005 zunächst nicht weiter verfolgt worden, weil der ursprünglich vorhandene Investor mit dem die Planung abgestimmt werden sollte, abgesprungen ist, im Rahmen des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan gewichtige Bedenken der oberen Naturschutzbehörde geltend gemacht wurden und die Änderung des Regionalplans anstand. Danach ist es nicht zu beanstanden, wenn die Klägerin jetzt den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag der Beigeladenen zum Anlass genommen hat, die unterbrochenen Planungen wieder aufzunehmen und den Zurückstellungsantrag zur Sicherung dieser Bauleitplanung zu stellen. Die Durchführung der Planung wird durch die von der Beigeladenen geplanten Anlagen, sollten sie vor Abschluss der Planung errichtet werden, jedenfalls teilweise unmöglich gemacht, denn die Klägerin plant eine Höhenbeschränkung auf 100 m, die die Anlagen der Beigeladenen mit 150 m erheblich überschreiten. Dass hierdurch die Planung der Klägerin unmöglich gemacht würde, liegt auf der Hand (vgl. BayVGH, Beschluss vom 09.11.2004, 14 CS 04.2835, juris). Darüber hinaus würde durch die Standortfestlegung und die 100 m überschreitende Höhe bereits errichteter Anlagen die Planung der Klägerin jedenfalls wesentlich erschwert und das Planungsermessen unzumutbar eingeschränkt. Nach den gesetzlichen Vorgaben soll es aber genau umgekehrt sein, Bauwillige haben sich nach den Vorgaben der Bauleitplanung der Klägerin zu richten. Danach ist die Behauptung des Beklagten, dass der Gewinn an Landschaftsschutz durch die Höhenbegrenzung von Windkraftanlagen überschätzt werde, weil Sichtbarkeitsanalysen zeigten, dass die Unterschiede überraschend gering ausfielen, ein Gesichtspunkt, der allenfalls bei der Abwägung im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens eine Rolle spielen mag. Für die Beantwortung der Frage, ob die Durchführung der Planung durch eine vorzeitige Errichtung von Anlagen unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird, ist er jedoch ohne Bedeutung. Die Zurückstellung ist also zur Sicherung der klägerischen Bauleitplanung erforderlich, um zu verhindern, dass durch den Bau der Anlagen der Beigeladenen vollendeten Tatsachen geschaffen werden. Danach sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 BauGB erfüllt, so dass die Klägerin einen Anspruch auf Zurückstellung des Genehmigungsantrages hat. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn bereits im derzeitigen Planungsstadium definitiv feststünde, dass die beabsichtigte Planung nichtig sein wird. Dann wären Veränderungssperre bzw. Zurückstellung keine geeigneten Sicherungsmittel. Zutreffend weist der Klägerbevollmächtigte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass im Rahmen der Entscheidung über einen Zurückstellungsantrag keine vorgezogene inzidente Normenkontrolle der Festsetzungen des zukünftigen Bebauungsplans zu erfolgen hat. Nach übereinstimmender Auffassung in Literatur und höchstrichterlicher Rechtsprechung, darf die Wirksamkeit einer Veränderungssperre in sachlicher Hinsicht nur in sehr engen Grenzen davon abhängig gemacht werden, ob die späteren Festsetzungen des Bebauungsplans letztlich rechtmäßig sein werden (Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar § 14 Rdnr. 53). Dies ist auch im Zusammenhang mit der Zurückstellungsentscheidung nach § 15 Abs. 1 BauGB beachtlich, da § 15 BauGB daran anknüpft, dass die Voraussetzungen für eine Veränderungssperre gegeben sind. Veränderungssperre bzw. Zurückstellung sind nur dann nicht durch öffentliche Interessen gerechtfertigt, wenn die im Aufstellungsbeschluss manifestierte Planung offensichtlich rechtswidrig und der Mangel schlechterdings nicht behebbar ist (Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar § 14 Rdnr. 55). Notwendig ist, dass dem Aufstellungsbeschluss ein Mindestmaß an konkretisierter Planungsabsicht zugrunde liegt (z.B. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004, 4 CN 13/03, BRS 67, Nr. 118) und dass Veränderungssperre bzw. Zurückstellung im Rechtssinne erforderlich sind, sie also keine reine Verhinderungsmaßnahme darstellen und deshalb unwirksam sind. Als Sicherungsmittel ungeeignet sind Veränderungssperre bzw. Zurückstellung nur, wenn sich das Planungsziel durch planerische Festsetzungen nicht erreichen lässt, wenn dem beabsichtigten Bebauungsplan keine positive Planungskonzeption zugrunde liegt, der Bebauungsplan Zielen dient, für den die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind (vgl. BVerwG in ständiger Rechtsprechung, z.B. Beschluss vom 21.12.1993, 4 NB 40/93, BRS 55 Nr. 95). Positiv ausgedrückt: Voraussetzung für eine wirksame Veränderungssperre bzw. eine Zurückstellung ist, dass der Bebauungsplan erforderlich, geeignet und angemessen ist, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 11.06.1976, IV N 9/75, ESVGH 27, 81 ff.). Es kommt nur darauf an, ob der noch nicht beschlossene Bebauungsplan überhaupt auf ein Ziel gerichtet ist, das im konkreten Fall mit Mitteln der Bauleitplanung zulässigerweise erreicht werden kann (HessVGH, Urteil vom 20.02.2003, 3 N 1557/02, ZfBR 2004, 388 ff.). Zunächst ist es den Gemeinden nicht verwehrt, genauere planerische Vorgaben für die Errichtung von Windenergieanlagen in Konzentrationszonen durch einen Bebauungsplan zu machen. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass durch Bebauungsplan die Feinsteuerung (z.B. Begrenzung der Anlagenhöhe, Festlegung der Standorte der einzelnen Anlagen) der Errichtung von Windenergieanlagen in Konzentrationszonen erfolgen darf (BVerwG, Beschluss vom 25.11.2003, 4 BN 60/03, BRS 66, Nr. 115; HessVGH, ZfBR 2003, 482 ff.). Es liegt also im Rahmen des planerischen Ermessens der Klägerin nach § 1 Abs. 3 BauGB, ob und wie für Windkraftanlagen im Bereich E durch Bebauungsplan eine Feinsteuerung erfolgen soll. Von dieser Möglichkeit macht die Klägerin Gebrauch, wenn sie – wie vorliegend – einen Bebauungsplan aufstellt, der ein Sondergebiet, Zweckbestimmung Nutzung erneuerbarer Energien, hier Windenergie ausweist und im Einzelnen das Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und Baugrenzen, Straßen- und Wegeführung Flächen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft und zum Erhalt von Feldgehölzen (so der zwischenzeitlich vorliegende Entwurf) festlegt. Die Erforderlichkeit einer Bauleitplanung ist auch nicht deshalb in Frage zu stellen, so aber der Vortrag der Beigeladenen, weil dieser durch den Bebauungsplan beabsichtigte Feinschliff vor allem Belange des Landschaftsbildes und damit keine „wehrfähigen Rechte“ einer Gemeinde verfolgt. Eine Bauleitplanung ist nämlich immer dann zulässig, wenn sie zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung in Beziehung steht (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969, IV C 105.66, BVerwGE 34, 301 ff). Mehr verlangt § 1 BauGB nicht. Der Inhalt eines Bebauungsplans kann sich danach sogar in Festsetzungen für Zwecke der Landschaftspflege und Erholung erschöpfen oder darauf beschränken, Flächen zur Pflege von Natur und Landschaft auszuweisen, wenn die vom Bundes-gesetzgeber vorgegebene städtebauliche Ausrichtung beachtet wird (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990, 4 NB 8/90, BRS 50, Nr. 9). Dass ein Bebauungsplan für ein Windfeld, der Gestaltung, Standort, Höhe etc der Anlagen vorgeben will und, so der Aufstellungsbeschluss, das allgemeine Planungsziel der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Anlagen für die Nutzung der Windenergie verfolgt, von städtebaulichen Gründen getragen ist, steht für das Gericht außer Zweifel. Die vom Bevollmächtigten der Beigeladenen vorgetragene Rechtsauffassung verkennt Inhalt und Umfang der Planungsbefugnis der Gemeinden aus § 1 BauGB. Die Gemeinden haben die Kompetenz aufgrund des eingeräumten Planungsermessens sowie des daraus folgenden Gestaltungs- und Entscheidungsspielraums eigenverantwortlich über die bauliche und sonstige Verwendung und Nutzung des Grund und Bodens im Gemeindegebiets zu entscheiden. Sie dürfen und müssen dabei alle öffentlichen Belange, die der geordneten städtebaulichen Entwicklung dienen, in ihre Entscheidungsfindung einbeziehen und sind gerade nicht auf ihre „Abwehrrechte“ beschränkt. Die von der Beigeladenen zitierte Rechtsprechung gilt nur für Bereiche, in denen die Gemeinde von ihrer Planungsbefugnis keinen Gebrauch gemacht hat. Will die Gemeinde in einem solchen Fall ein Bauvorhaben, das aufgrund der Vorschriften des BauGB (§§ 34, 35) zugelassen werden soll, durch Rechtsbehelfe verhindern, so kann sie dies mit Erfolg nur dann tun, wenn sie eigene (Abwehr)rechte geltend machen kann. Die Erforderlichkeit der Bauleitplanung entfiele vorliegend jedoch dann, wenn feststünde, dass die Klägerin die Planung des Windfeldes E nur vorschiebt um in Wirklichkeit die Nutzung der dortigen Flächen für Windenergie zu verhindern. Dann stünde bereits jetzt fest, dass der Bebauungsplan wegen des Verstoßes gegen das Verbot der „Negativplanung“ unwirksam wäre, weil eine Verhinderungsplanung betrieben wird (vgl. zum Verbot der Negativplanung z.B. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990, 4 NB 8/90, BRS 50, Nr. 9 und soweit ersichtlich zuletzt Urteil vom 24.01.2008, 4 CN 2/07, NVwZ 2008, 559 f.). So ist es jedoch nicht. Der Planung der Klägerin liegt vielmehr eine positive städtebauliche Gestaltungsabsicht zugrunde. Die Klägerin will das Gebiet E für die Nutzung durch Windkraftanlagen entwickeln. Dies gilt auch heute noch, nachdem die ursprünglichen Vorstellungen der Entwicklung gemeinsam und abgestimmt mit einem Investor nicht mehr realisiert werden können. Dies ergibt sich aus Folgendem: Zunächst bestand und besteht auch aus heutiger Sicht im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses 2002 und der Beschlüsse über die Veränderungssperren zur Sicherung dieser Bauleitplanung bis zur Aufgabe der Planungen des Investors 2006 kein Zweifel daran, dass es der Klägerin mit dem Bebauungsplan Windfeld E um eine in ihrem Sinne positive Steuerung der Windkraftnutzung in E und gerade nicht um eine Verhinderung von Windkraftanlagen ging. Die zwischenzeitlich geänderten Vorstellungen der Klägerin (Herausnahme aus dem Änderungsverfahren für den Flächennutzungsplan, Antrag im Rahmen der Fortschreibung des Regionalplans) erscheinen vor diesem Hintergrund und der Erkenntnis, dass eine Verkleinerung des Windfeldes nicht sinnvoll sein dürfte, zwar widersprüchlich. Sie begründen aber keine ernsthaften Anhaltspunkte für eine Verhinderungsplanung, zumal die Klägerin jetzt ihre ursprünglichen zulässigen Planungsziele unabhängig von einem Investor, mit dem die Planung abgestimmt werden soll, weiter verfolgt, was sicherungswürdig ist. Es ist auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu erkennen. Wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann eine Veränderungssperre bzw. Zurückstellung allerdings dann rechtswidrig sein, wenn die Planung über einen unverhältnismäßig langen Zeitraum und durch längere oder häufigere Phasen sachwidriger Verzögerung unterbrochen wurde. Da vorliegend jedoch allenfalls eine Verzögerung um zwei Jahre in Rede steht, über deren Rechtfertigung einerseits (Einwendungen im Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan, Änderungsverfahren Regionalplan) oder aber Sachwidrigkeit andererseits (Verkleinerung des Vorranggebiets bis hin zur Nichteignung) man schon trefflich streiten kann, ist diese Ungereimtheit nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit einer Veränderungssperre bzw. Zurückstellung zu begründen. Sogar nach eindeutig sachwidrigen Verzögerungen der Planung kann eine Veränderungssperre nämlich durchaus gerechtfertigt sein (Hess. VGH, ESVGH 27, 81 ff). Allein daraus, dass der Bebauungsplan, sollte er entsprechend den aktuellen Vorstellungen der Klägerin, insbesondere bezüglich der Höhenbegrenzung, auch umgesetzt werden, dem Vorhaben der Beigeladenen entgegenstünde und seine Ausführung verhindern würde, lässt sich ebenfalls nicht auf eine unzulässige Verhinderungsplanung schließen. Die Gemeinde kann vielmehr grundsätzlich auch ein einzelnes Vorhaben zum Anlass nehmen, eine Veränderungssperre zu erlassen, bzw. eine Zurückstellung zu beantragen, weil dieses Vorhaben ihre Planungsabsichten durchkreuzt. In diesem Zusammenhang trifft es allerdings zu, dass bezüglich der geplanten Höhenbegrenzung auf 100 m gewichtige Gründe dafür sprechen, dass am geplanten Standort Blessenbach bei einer Höhenbeschränkung auf 100 m Windkraftanlagen nicht wirtschaftlich betrieben werden können. Wenn dies tatsächlich der Fall sein sollte, würde mit dieser Höhenbegrenzung letztlich ein Windfeld geplant, in dem mangels Wirtschaftlichkeit tatsächlich aber gar keine Windkraftanlagen errichtet würden. Das wäre dann die perfekte Verhinderungsplanung. Ob das aber wirklich so ist, steht derzeit nicht fest. Für die Annahme, dass 100 m - Anlagen am Standort Blessenbach nicht wirtschaftlich zu betreiben sind, sprechen die Berechnungen der Beigeladenen, deren Interesse allerdings auf eine optimale wirtschaftliche Nutzung der Windkraftanlagen gerichtet ist. Zur Sicherung der optimalen wirtschaftlichen Nutzung ist die Klägerin im Rahmen der Bauleitplanung gerade nicht verpflichtet. Hinzu kommt außerdem, dass die ursprüngliche Planung durch ersten Investor nach längerfristigen Windmessungen aufgegeben und wohl aus wirtschaftlichen Gründen nicht realisiert wurde. Dagegen spricht jedoch, dass – unmittelbar benachbart, als Teil eines gemeinsamen Windfeldes im x-Gebiet – bereits drei 100 m - Anlagen errichtet sind und immer noch betrieben werden und dass ein weiterer Investor mit seiner Bauvoranfrage Interesse unter Beachtung der beabsichtigten Höhenbeschränkung gezeigt hat. Danach zur Zeit steht gerade nicht fest, dass die Klägerin mit dem Bebauungsplan Windfeld E eine unzulässige Verhinderungsplanung betreibt, die nicht durch Zurückstellung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens für die Anlagen der Beigeladenen gesichert werden dürfte. Die Beantwortung der Frage der effektiven Nutzung der Windenergie am Standort E ist aber für das vorliegende Verfahren über die Zurückstellung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags der Beigeladenen ohne Bedeutung. Sie muss vielmehr – wie dargestellt – im Rahmen der Beschlussfassungen über den Bebauungsplan geklärt werden (BayVGH, Beschluss vom 09.11.2004, 14 CS 04.2835, juris). Für eine Zurückstellung reicht es, dass sich das Planziel im Wege bauplanerischer Festsetzungen überhaupt erreichen lässt. Das ist für die Feinsteuerung eines Windfeldes zweifellos der Fall. Die Auswahl der Mittel zur Realisierung ist, ebenso wie die Lösung von Nutzungskonflikten, typischerweise Aufgabe der im Aufstellungsverfahren vorzunehmenden planerischen Abwägung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.2005, BRS 69, Nr. 116). Das gilt auch vorliegend. Die streitige Höhenbeschränkung auf 100 m ist nämlich nicht alleiniges oder absolut festgeschriebenes Planungsziel der Klägerin für den Bebauungsplan Windfeld E. Wie bereits oben dargestellt, soll dieser Bebauungsplan weit mehr als die maximal zulässige Höhe der zu errichtenden Windkraftanlagen regeln. Die vorgesehene Maximalhöhe von 100 m ist auch durch die Klägerin bisher nicht in der Weise fest-geschrieben, dass im Laufe des Planungsverfahrens und des dort notwendigen Abwägungsprozesses Änderungen nicht mehr in Frage kommen könnten. So ist die Höhenbegrenzung auf 100 m weder im Aufstellungsbeschluss enthalten, noch sonst Inhalt eines bindenden Beschlusses der Gemeindevertretung. Die Klägerin muss nach alledem jetzt im weiteren Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan konkret prüfen, ob am Standort Windkraftanlagen mit einer maximalen Höhe von 100 m überhaupt wirtschaftlich betrieben werden können. Kommt sie aufgrund der Prüfung zu einem positiven Ergebnis, muss weiter abgewogen und entschieden werden, ob die nach-teiligen Wirkungen von Windkraftanlagen mit Höhen über 100 m so gewichtig sind, dass sie eine Einschränkung der durch die Regionalplanung vorgegebenen Errichtungs-möglichkeiten von Windkraftanlagen rechtfertigen können. Sollten sich allerdings die Berechnungen der Beigeladenen bestätigen, nach denen die Höhenbeschränkung auf 100 m einen wirtschaftlichen Betrieb am Standort E ausschließt, würden die regionalplanerischen Festsetzungen mit dieser Höhenbegrenzung faktisch unterlaufen, so dass die Klägerin im Rahmen des Aufstellungsverfahens zum Bebauungsplan jedenfalls von dieser 100 m - Beschränkung Abstand nehmen müsste (vgl. zur Problematik der Prüfung der wirtschaftlichen Nutzbarkeit von Windkraftanlagen VG Ansbach, Urteil vom 20.09.2006, AN 9 K 05.01488 und VG Minden, Urteil vom 08.01.2008, 1 K 619/05, juris). Da nach alledem der Klage stattzugeben ist, haben das beklagte Land und die Beigeladene, die sich dem Klageabweisungsantrag angeschlossen hat, die Verfahrenskosten je zur Hälfte zu tragen (§ 154 Abs. 1 und 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr.11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG) Mit ihrer am 12. August 2008 rechtzeitig erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen den Bescheid des beklagten Landes vom 18. Juli 2008, mit dem ihr Antrag, das auf Antrag der Beigeladenen eingeleitete immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren für drei mehr Windenergieanlagen vom Typ Vestas V90-2MW Nabenhöhe 105 m und Rotorradius 45 m in D, Gemarkung E für ein Jahr auszusetzen, abgelehnt wurde. Für den streitigen Bereich in der Gemarkung E enthielt der Regionalplan Mittelhessen 1995 keine Ausweisung zugunsten von Windenergienutzung. Erst der Regionalplan 2001 weist grenzüberschreitend mit dem Marktflecken F einen Bereich für Windenergienutzung aus. Nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen beabsichtigte sie damals in Abstimmung mit einem Investor die Konzentration von Windkraftanlagen in diesem Bereich der Gemeinde. Es war vorgesehen in Anlehnung an die drei bereits auf der F-Gemarkung vorhandenen Windkaftanlagen mit 100 m Flügelspitzenhöhe weitere sieben gleich hohe Anlagen zu errichten, so dass ein Windpark von insgesamt 10 Anlagen entstehen sollte. Da der im Regionalplan 2001 ausgewiesene Bereich für Windenergie in der Gemarkung E für dieses Vorhaben zu klein war, führte die Klägerin nach Rücksprache mit dem beklagten Land ein Abweichungsverfahren von den Darstellungen des Regionalplans Mittelhessen 2001 durch. Mit Bescheid des beklagten Landes vom 17. März 2003 wurde die beantragte Vergrößerung des bereits im Regionalplan ausgewiesenen Bereichs für die Windenergienutzung an der Gemarkungsgrenze von E zugelassen. Im wesentlichen zeitgleich mit diesem Zulassungsverfahren beschloss die Gemeindevertretung am 03.04.2003 die Änderung des Flächennutzungsplans zur Anpassung an den Regionalplan in Bezug auf die Errichtung von Windkraftanlagen. Bereits am 19.12.2002 waren die Aufstellung eines Bebauungsplanes „Windfeld II“ im Ortsteil E sowie eine Veränderungssperre für diesen Bereich beschlossen worden. Die Veränderungssperre trat im Dezember 2004 außer Kraft und wurde zweimal um jeweils ein Jahr verlängert, galt also bis Dezember 2006. Nachdem im Flächennutzungsplanänderungsverfahren durch die obere Naturschutzbehörde des beklagten Landes Bedenken bezüglich der Änderung im Bereich E vorgetragen wurden und der Investor seine Planungen aufgrund von über längere Zeit durchgeführten Windmessungen aufgab, war dann seitens der Gemeinde eine Fortführung des Verfahrens in dieser Form nicht mehr vorgesehen. Im Rahmen des Fortschreibungsverfahrens des Regionalplans 2001 stellte die Klägerin im Oktober 2006 den Antrag, die Fläche auf die ursprüngliche Größe zurückzuführen, weil das gemeindliche Ziel zur Nutzung regenerativer Energien nach dem bisherigen Verfahrensgang nicht zu erreichen sei. Das Fortschreibungsverfahren für den Regionalplan ist noch nicht abgeschlossen. Nach den Angaben des beklagten Landes muss davon ausgegangen werden, dass es im wesentlichen bei der vergrößerten Fläche des Bereichs für Windenergienutzung in E bleibt. Nachdem die Klägerin durch den Beklagten mit Schreiben vom 4. März 2008 über den Antrag der Beigeladenen auf Errichtung und Genehmigung von drei Windkraftanlagen unterrichtet und zur abschließenden Stellungnahme aufgefordert worden war, beantragte sie mit Schreiben vom 24. April 2008 die Zurückstellung des Verfahrens mit Rücksicht auf die nicht abgeschlossenen Bauleitplanverfahren zur Sicherstellung der gemeindlichen Planungsabsicht. Die Bauleitplanung wird nunmehr fortgeführt Der jetzt vorliegende Vorentwurf des Bebaungsplans „Windenergiepark E“ enthält unter Nr. 5 u.a. folgende Festsetzungen: „Zur Festsetzung gelangt ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Nutzung erneuerbarer Energien, hier: Windenergie“. Es ist eine maximal zulässige Flügelspitzenhöhe von 100m festgesetzt, …Die Festsetzung ist erforderlich, um eine zusätzliche Beeinträchtigung des großräumigen Landschaftsbildes weitestmöglich auszuschließen. Im weiteren wird über einer Flügelspitzenhöhe von 100m eine Tages- und Nachtkennzeichnung (Befeuerung) erforderlich, die insbesondere mit Blick auf die Ortslage G und im Zusammenhang mit der direkten Sichtbeziehung zum Windenergiefeld nicht gewünscht ist.“ Die Klägerin hält die Ablehnung ihres Zurückstellungsantrages für rechtswidrig und trägt vor, dass sie einen Anspruch auf die beantragte Zurückstellung gem. § 15 Abs. 1 BauGB habe. Diese Norm gelte selbstverständlich auch im Verfahren nach dem BImSchG. In Rechtsprechung und Literatur sei geklärt, dass § 15 auch nach dem Außerkrafttreten einer Veränderungssperre zur Überbrückung des Zeitraums bis zum Inkrafttreten einer erneuten Veränderungssperre angewandt werden könne. Die Voraussetzungen einer Veränderungssperre seien gegeben, denn die Gemeindevertretung habe beschlossen, einen Bebauungsplan aufzustellen und den Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekannt gemacht. Weiter müsse die Anordnung einer Veränderungssperre bzw. die Zurückstellung zur Sicherung der Planung erforderlich sein. Dies sei durch die bereits laufenden Antragsverfahren belegt. Nach ständiger Rechtsprechung sei eine Veränderungssperre nur dann unzulässig, wenn zur Zeit ihres Erlasses der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise abzusehen sei. Der künftige Planinhalt müsse daher bereits in einem Mindestmaß bestimmt und absehbar sein. Der Entwurf des Bebauungsplans „Windenergiepark „E“ gehe über diese Anforderungen bei Weitem hinaus. Hier werde sowohl die Gebietsart (Sondergebiet, Zweckbestimmung Nutzung erneuerbarer Energien, hier Windenergie) festgesetzt als auch das Maß der baulichen Nutzung sowie Baugrenzen, Verkehrsflächen und Ausgleichsflächen. Somit bestünden sehr wohl – anders als das Regierungspräsidium meine – positive Vorstellungen über den Inhalt des aufzustellenden Bebauungsplans. Es handele sich gerade nicht um eine reine Verhinderungsplanung. Das Regierungspräsidium maße sich hier eine Befugnis zur vorbeugenden Inzidentprüfung der beabsichtigten Planung der Klägerin an, die ihm nicht zustehe. Nach der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung komme es für die Beurteilung einer Veränderungssperre gerade nicht darauf an, ob der – noch nicht beschlossene – Bebauungsplan in seinen einzelnen Festsetzungen von einer ordnungsgemäßen und gerechten Abwägung aller betroffenen Belange getragen sein werde sondern nur darauf, ob die beabsichtigte Planung überhaupt auf ein Ziel gerichtet sei, das im konkreten Fall mit den Mitteln der Bauleitplanung zulässigerweise erreicht werden könne. Die Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie sowie unter anderem die Höhenbegrenzung von Windkraftanlagen seien legitime Ziele einer Planung. Die Rechtmäßigkeit der Planung sei im Rahmen eines Zurückstellungsantrags nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich nur dahingehend, ob ein legitimes Planungsziel verfolgt werde, weil die eintretende Sperrwirkung das Baugeschehen lediglich für einen begrenzten Zeitraum konservieren solle und Änderungen unterbinde. Die Gemeinde müsse sich nicht bereits zu Beginn des Aufstellungsverfahrens auf ein bestimmtes Planungsergebnis festlegen. Es sei vielmehr gerade Sinn der Vorschriften über die Planaufstellung, dass der Bebauungsplan innerhalb des Planungsverfahrens – insbesondere unter Beachtung des Abwägungsgebots – erst erarbeitet werde. Aus der Rechtsprechung folge, dass eine „Kontrolle“ der Planungsabsichten wenn überhaupt nur auf evidente Rechtsverstöße dergestalt stattfinden dürfe, dass belegt sein müsse, dass der zukünftige Bebauungsplan zwingend fehlerhaft sein werde. Der Hess. VGH stecke die Grenzen der „Kontrollfähigkeit“ einer Veränderungssperre in seinem Beschluss vom 27.11.2003 (Az.: 3 N 2444/02) dem im Übrigen auch eine beabsichtigte Höhenbegrenzung von 100 m zugrunde liege wie folgt ab: „Zu einer solchen Fallgestaltung führt das OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 4.6.2003 – 7 aD 131/02.NE –BauR 2003, 1696 aus, dass der Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan, mit dem die planerische Feinsteuerung der Errichtung von Windenergieanlagen in einem Vorranggebiet u.a. bezüglich der Anzahl und der maximal zulässigen Höhe erfolgen soll, eine hinreichend konkrete Plankonzeption zum Gegenstand habe, um den Erlass einer Veränderungssperre zu rechtfertigen. Dem schließt sich der Senat in der Sache an. Ist ein Bebauungsplan noch nicht in Kraft getreten, kann eine Normprüfung nicht vorgezogen werden. Eine vorgezogene inzidente Normprüfung verbietet sich, da der Bebauungsplan „Windkraft“ noch nicht in Kraft getreten ist. Mithin ist Vorwürfen der Antragstellerin, schon der Entwurf des Bebauungsplans zeige, dass das Anpassungsgebot an die Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB und die Anforderungen an das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 6 verfehlt würden, in der Sache nicht weiter nachzugehen.“ Erstaunlicherweise beschränke sich das Regierungspräsidium weiter darauf, in den Gründen den Entwurf des Flächennutzungsplans als nicht sachgerecht abwägbar zu „verwerfen“ und gehe mit keinem Wort auf den Entwurf des Bebauungsplans ein. Ausweislich des Antrags auf Zurückstellung habe sich die Klägerin jedoch ausdrücklich auf den Bebauungsplanentwurf und den Flächennutzungsplanentwurf gestützt. Letztlich seien die Spekulationen zur Frage, ob der fragliche Standort zwingend Windkraftanlagen von mehr als 100 m Höhe erfordere, nicht entscheidungsrelevant. Wie der Antrag der H KG zeige, fänden sich sehr wohl Investoren, die auch bei einer derartigen vergleichsweise niedrigen Flügelspitzenhöhe bereit seien, Windenergieanlagen zu errichten. Dass die beantragten Windenergieanlagen wegen der die Festsetzung um mehr als 59% übersteigenden Flügelspitzenhöhe befürchten ließen, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert ist, liege auf der Hand. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen (Geschäftszeichen 43.1 – 53e621-Wotan-E 1/08) aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, die Entscheidung über die Zulässigkeit der von der Firma B unter dem 02. Januar 2008 und dem 19. Februar 2008 beantragten Durchführung eines immissionssschutzrechtlichen Verfahrens zur Genehmigung der beabsichtigten Windenergieanlagen nach Maßgabe des Antrags der Klägerin vom 24.04.2008 auszusetzen. Das beklagte Land und die Beigeladene beantragen, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land verteidigt den angefochtenen Bescheid, den es für rechtmäßig hält. Es liege gerade nicht auf der Hand, dass das Vorhaben die Durchführung der Planung unmöglich mache oder wesentlich erschwere. Es handele sich vielmehr um den „Wunschstandort“ der Klägerin. Soweit die Klägerin auf die Festsetzung der maximalen Flügelspitzenhöhe abstelle, wobei von der Klägerin nur 100 m beabsichtigt seien, überragten die Anlagen mit einer Gesamthöhe von 150 m diese zwar, der Hinweis auf die 50% Überschreitung erwecke jedoch einen verzerrten Eindruck der Mehrbelastung. Der Gewinn an Landschaftsschutz durch die Höhenbegrenzung werde überschätzt. Sichtbarkeitsanalysen zeigten, dass die Unterschiede überraschend gering ausfielen. Sollte die Klägerin aber dennoch die Begrenzung auf 100 m als unverzichtbares Essential ihrer Plankonzeption betrachten, müsse ihr deutlich gemacht werden, dass natürlich nur eine solche Planungsabsicht durch Aussetzen gesichert werden könne, die zu einer rechtlich zulässigen Planung führe. Eine unzulässige Verhinderungsplanung sei nicht durch Aussetzen schützenswert. Die Gemeinde sei zwar nicht verpflichtet, einen wirtschaftlich optimalen Ertrag sicherzustellen, aber sie müsse eine ins Gewicht fallende Möglichkeit eröffnen, Windenergie zu nutzen. Sonst handele es sich nicht um ein schlüssiges Planungskonzept. Die Klägerin bestreite eine unzulässige Verhinderungsplanung und behaupte, alles Mögliche getan zu haben, Windenergie in naturverträglicher Weise auf ihrem Gemeindegebiet zu ermöglichen. Die Chronologie der Planungen spreche eine andere Sprache. Auch die Beigeladene vertritt die Auffassung, dass an der Verhinderungstaktik der Klägerin kein Zweifel bestehen könne. Zweifel folgten auch nicht aus der „Feigenblattplanung“, die die Klägerin nunmehr über die Firma H ins Spiel bringen wolle. Die Planung leide schon an dem Makel, dass sie mangels Einhaltung der Abstandsflächen selbst nicht genehmigungsfähig sei. Aufgrund der vor Ort anzutreffenden Windverhältnisse ließen sich Windenergieanlagen am Standort mit einer Maximalhöhe von 100 m nicht wirtschaftlich errichten und betreiben. Zum Beleg legt die Beigeladene ein von ihr in Auftrag gegebenes betriebswirtschaftliches Gutachten vor. Die meint, damit stehe objektiv fest, dass niemand mit einer 100 m Anlage Gewinn erzielen könne. Die Beigeladene verweist darüber hinaus auf die Rechtsprechung des Hess VGH, nach der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes Belange der Allgemeinheit sind, deren Wahrnehmung der Gemeinde als Teil der ihr zugewiesenen Selbstverwaltungsaufgaben nicht obliege. Sie gehörten nicht zu den wehrfähigen Abwehrrechten, die eine Gemeinde gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung geltend machen könne. Deshalb meint die Beigeladene, dass die Klägerin mit der angeblich von ihr verfolgten Planung der Begrenzung der zu errichtenden Windenergieanlagen auf eine Höhe von 100 m zum Zwecke des Schutzes des Landschaftsbildes ein Ziel verfolge, das sie mit dem Instrument der Bauleitplanung rechtmäßig nicht verfolgen könne. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt. Für weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt, auch den der vom beklagten Land und der Klägerin vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.