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Urteil

4 K 196/09.WI

VG Wiesbaden 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2009:0422.4K196.09.WI.0A
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Leitsätze
1. Wegen allein altersbedingtem Unvermögen, den Lebensunterhalt zu sichern, kann nicht von dem gesetzlichen Erfordernis des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AufenthG für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis abgesehen werden. 2. Eine analoge Anwendung von § 9 Abs. 2 S. 6 i.V. mit S. 3 AufenthG auf ein altersbedingtes Unvermögen der Lebensunterhaltssicherung kommt nicht in Betracht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wegen allein altersbedingtem Unvermögen, den Lebensunterhalt zu sichern, kann nicht von dem gesetzlichen Erfordernis des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AufenthG für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis abgesehen werden. 2. Eine analoge Anwendung von § 9 Abs. 2 S. 6 i.V. mit S. 3 AufenthG auf ein altersbedingtes Unvermögen der Lebensunterhaltssicherung kommt nicht in Betracht. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Kammer kann ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass ihr eine Niederlassungserlaubnis erteilt wird. Voraussetzung für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist u.a., dass der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt gesichert, wenn ein Ausländer ihn einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Die Klägerin und ihr Ehemann erhalten unstreitig Leistungen nach dem SGB XII, so dass sie die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt. Nach § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG wird von den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG genannten Gründen nicht erfüllen kann. Dies ist der Fall, wenn der Ausländer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung seinen Lebensunterhalt nicht selbst sichern kann (§ 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Von dem Vorliegen einer Krankheit oder Behinderung im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG kann im Falle der Klägerin nicht ausgegangen werden. Sie hat ein Schreiben eines Facharztes für Innere Medizin vom 00.00.2008 vorgelegt, in welchem der Internist das Ergebnis seiner Untersuchung der Klägerin an den Hausarzt der Klägerin weitergibt. Die Diagnose des Internisten hat ergeben, dass die Klägerin an Hypertonie, atrophischer Gastritis, Hiatushernie, Sigmadivertikulose und Diabetes Mellitus Typ 2 leidet. Diese Erkrankungen stellen keine Krankheit oder Behinderung im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG dar, da sie für sich genommen nicht die Ursache dafür sind, dass die Klägerin keiner Beschäftigung nachgehen kann. Vielmehr handelt es sich um Erkrankungen, die altersbedingt auftreten, aber nicht den Schweregrad erreichen, dass sie unabhängig vom Alter zur Arbeitsunfähigkeit führen würden. Dies wird auch durch die Empfehlung des Internisten an den Hausarzt der Klägerin belegt, die Klägerin z.B. mit Bisoprolol + HCT (Betablocker) zu behandeln. Der Internist empfiehlt also keine schwere Medikation und trifft im Übrigen auch keine Aussage zu einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit der Klägerin. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten in dem angefochtenen Bescheid – entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Beklagte in dem Bescheid auf die Erkrankungen der Klägerin eingegangen – sind nicht zu beanstanden. Von dem gesetzlichen Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG kann auch weder pauschal im Hinblick auf das Alter abgesehen werden (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16.07.2007 – 11 TP 1155/07–, abgedruckt in EzAR-NF 24 Nr. 4), noch lässt sich § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG analog auf eine altersbedingte Unmöglichkeit der Sicherung des Lebensunterhalts anwenden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 28.10.2007 (NVwZ 2009, 246) ausgeführt, dass aus der gesetzgeberischen Bewertung folge, dass Ausnahmen von der Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG grundsätzlich eng auszulegen seien. Aus den Gesetzgebungsmaterialien zur Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG ergebe sich ebenfalls, dass diese nur Kranke und Behinderte selbst, nicht aber auch Dritte erfassen solle (BVerwG, NVwZ 2009, 246, 147 Rdnr. 16). Schon von daher verbietet sich eine analoge Anwendung der genannten Regelungen auf die altersbedingte Unfähigkeit, den Lebensunterhalt zu sichern. Die Nichterfüllung der Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG ist nicht an einem etwaigen Verschulden des Ausländers an seiner Beschäftigungslosigkeit zu messen, sondern an der Frage, ob er dem Arbeitsmarkt wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht zur Verfügung steht. Das allgemeine Risiko der Beschäftigungslosigkeit, z.B. wegen Alters, mangelnder Qualifikation usw., trägt im Hinblick auf die Erteilung einer angestrebten Niederlassungserlaubnis der Ausländer, wovon nur dann abzusehen ist, wenn er sozusagen von vornherein nicht zu arbeiten vermag (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 09.09.2008 – AN 19 S 08.01193 – und Urteil vom 20.01.2009 – AN 19 K 08.01194 –). Dass die im Jahre 1996 in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste Klägerin aufgrund Behinderung bzw. Krankheit seit ihrer Einreise dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden hat, ist weder ersichtlich noch vorgetragen worden. Zu Recht weist der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine erweiterte Anwendung der Ausnahmevorschriften des § 9 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Satz 3 AufenthG auf ein altersbedingtes Unvermögen, den Lebensunterhalt zu bestreiten, dazu führen würde, dass jedem eine Niederlassungserlaubnis zustehen würde, der das Rentenalter erreicht hat. Einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, die allein vom Zeitablauf her abhängig ist, ist vom Gesetzgeber nicht gewollt. Da die Klägerin bereits die Erteilungsvoraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt, bedarf es keines Eingehens mehr darauf, ob sie die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Deutschkenntnisse besitzt. Als unterlegene Beteilige hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. B e s c h l u s s Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- € festgesetzt. Die am 00.00.1939 geborene Klägerin ist russische Staatsangehörige. Sie reiste 1996 als jüdische Emigrantin zusammen mit ihrem Ehemann in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Ihr wurde eine befristete Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung erteilt, deren Gültigkeit mehrfach, zuletzt bis zum 20.12.2009, verlängert wurde. Mit Schreiben vom 04.07.2008 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Zur Begründung führte sie an, dass sie seit nunmehr zwölf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitze. Sie könne zwar ihren Lebensunterhalt nicht ohne öffentliche Leistungen sicherstellen, dies sei jedoch unbeachtlich, da sie krank und alt sei und in diesen Fällen Ausnahmen möglich seien. Mit Bescheid vom 19.01.2009, der Klägerin am 13.02.2009 zugestellt, lehnte der Beklagte die Erteilung der beantragten Niederlassungserlaubnis ab. Zur Begründung wird ausgeführt, ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG sei nicht gegeben. Voraussetzung hierfür sei u.a., dass der Lebensunterhalt gesichert sei und sich der Ausländer auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen könne. Die Klägerin und ihr Ehemann erhielten Leistungen nach dem SGB XII und erfüllten daher nicht die für eine Niederlassungserlaubnis geforderte Sicherung des Lebensunterhalts aus eigenen Mitteln. Zwar könne von dieser Voraussetzung abgesehen werden, wenn sie der Ausländer wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen könne. Im Falle der Kläger liege aber keiner dieser Gründe vor, da sie allein wegen ihres Alters ihren Lebensunterhalt nicht mehr sicherstellen könne. Bei den von der Klägerin in ihrem Antrag angegebenen Erkrankungen handele es sich um altersbedingte, die aber nicht dafür ursächlich seien, dass sie keiner Beschäftigung mehr nachgehen könne. Das Alter allein stelle weder eine körperliche, geistige oder seelische Krankheit dar, noch sei es eine Behinderung. Bei Personen, die das Rentenalter erreicht hätten, müsse der Lebensunterhalt durch zuvor erworbene Rentenansprüche sichergestellt sein. Eine solche Rentenanwartschaft habe die Klägerin aber wegen mangelnder Beschäftigung nicht aufgebaut. Allein der Eintritt in das Rentenalter könne nicht dazu führen, dass eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen sei. Anderenfalls würde jedem eine Niederlassungserlaubnis zustehen, der das 65. bzw. 67. Lebensjahr erreicht habe, gleichgültig, ob zuvor das unbefristete Aufenthaltsrecht wegen fehlender Sicherung des Lebensunterhalts verweigert worden sei. Abgesehen davon sei fraglich, ob die Klägerin über ausreichende Deutschkenntnisse verfüge. Am 02.03.2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, sie erfülle die Voraussetzungen für eine Ausnahme von dem Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts, da sie unter Hypertonie, atrophischer Gastritis, Hiatushernie, Sigmadivertikulose und Diabetes Mellitus Typ 2 leide. Diese Krankheiten habe die Beklagte bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt. Rein vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass auch eine analoge Anwendung des diesbezüglichen § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG in Betracht komme. Zwar falle das „alt-Sein“ vom Wortlaut her nicht unter diese Voraussetzung, eine rein auf den Wortlaut abstellende Interpretation würde aber dazu führen, dass ältere Ausländer mit zu geringer Rente bis zum Erreichen der Schwelle einer körperlichen oder geistigen Krankheit oder Behinderung vom Erwerb der Niederlassungserlaubnis ausgeschlossen wären. Im Gegensatz zu den VwV-AuslR verlangten die vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zum AufenthG nicht mehr ausdrücklich, dass der Lebensunterhalt durch ausreichende Rentenansprüche gesichert sei. Da die Schaffung einer Wartefrist bis zum Erreichen der Schwelle, an der eine Krankheit oder Behinderung wegen Alters feststellbar sei, nicht Intention des Gesetzgebers sein könne, sei in der fehlenden Regelung eine Regelungslücke zu sehen, die durch eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG zu schließen sei. Hierfür spreche auch der Charakter der Sozialleistung der Grundsicherung nach §§ 41 ff. SGB XII, die Personen, die wegen Alters nicht mehr erwerbstätig seien, erhielten. Eine analoge Anwendung vermeide unbillige Ergebnisse und verhindere, dass bei Senioren umfangreiche medizinische Gutachten eingeholt werden müssten, um festzustellen, ob sie schon die Voraussetzungen wegen Krankheit oder Behinderung erfüllen könnten. Vor allem müsse berücksichtigt werden, dass hohes Alter erfahrungsgemäß die Anhäufung von Krankheiten mit sich bringe, so dass nicht auf das Alter als solches abgestellt werden müsse, sondern auf die Tatsache, dass die Betroffenen wegen des Alters physisch nicht mehr imstande seien, ihren Lebensunterhalt durch Arbeitsaufnahme zu sichern. Der Beklagte gehe auch zu Unrecht von mangelnden Deutschkenntnissen aus. Sie, die Klägerin, wohne bereits seit zwölf Jahren in der Bundesrepublik Deutschland, so dass nicht ohne weiteres auf mangelnde Deutschkenntnisse geschlossen werden könne. Sie habe bereits im Jahr 1997 ein Zeugnis über die Teilnahme an einem Deutsch-Lehrgang erhalten. – Die Klägerin hat ein entsprechendes Zeugnis zu den Gerichtsakten gereicht. – Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19.01.2009 zu verpflichten, der Klägerin eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er wiederholt und vertieft die Ausführungen aus dem angefochtenen Bescheid. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Behördenakte (1 Hefter) hat dem Gericht vorgelegen.