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Beschluss

4 L 1245/09.WI(V)

VG Wiesbaden 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2009:1112.4L1245.09.WI.V.0A
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Leitsätze
1. Durch eine Einbürgerung erlischt der ursprüngliche Aufenthaltstitel. 2. Ein mit der Einbürgerung erloschener Aufenthaltstitel lebt nicht wieder auf, wenn die Einbürgerung später wieder zurückgenommen wird.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durch eine Einbürgerung erlischt der ursprüngliche Aufenthaltstitel. 2. Ein mit der Einbürgerung erloschener Aufenthaltstitel lebt nicht wieder auf, wenn die Einbürgerung später wieder zurückgenommen wird. Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt. I. Der am 00.00.1971 in Jugoslawien geborene Antragsteller besitzt die serbische Staatsangehörigkeit. Er reiste am 11.09.2002 zum Zwecke der Familienzusammenführung zu seiner deutschen Ehefrau in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er erhielt zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von einem Jahr, die später verlängert wurde. Am 07.08.2006 wurde dem Antragsteller sodann eine Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG erteilt. Unter Beibehaltung seiner serbischen Staatsangehörigkeit wurde der Antragsteller am 24.04.2008 eingebürgert. Am 28.11.2008 heiratete er seine bisherige Lebensgefährtin, die sich geduldet im Bundesgebiet aufhält. Im Rahmen des Antragsverfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis der neuen Ehefrau und des zwischenzeitlich geborenen Kindes stellte sich heraus, dass zum Zeitpunkt der Einbürgerung entgegen den Angaben des Antragstellers im Zusammenhang mit der beantragten Einbürgerung die eheliche Lebensgemeinschaft mit der deutschen Ehefrau nicht mehr bestanden hatte. Das Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft war jedoch Bedingung für die vorzeitige Einbürgerung des Antragstellers. Nach Bekanntwerden der falschen Angaben durch den Antragsteller hat das Regierungspräsidium D die Einbürgerung mit Bescheid vom 10.09.2008 ex-tunc zurückgenommen. Mit Antrag vom 30.09.2008 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Der Antragsgegner lehnte den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach vorheriger Anhörung des Antragstellers mit Bescheid vom 23.09.2009 ab und forderte den Antragsteller zugleich auf, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung nach Serbien angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Eex-tunc-Rücknahme der Einbürgerung habe nicht dazu geführt, dass die erteilte Niederlassungserlaubnis wieder aufgelebt sei, denn die Erledigung des Aufenthaltstitels sei nicht Regelbestand des Einbürgerungsverfahrens. Die Niederlassungserlaubnis sei kraft Gesetzes als Folge der Einbürgerung erloschen, da die Zielrichtung der Niederlassungserlaubnis, dem Ausländer einen dauerhaften rechtmäßigen Aufenthalt zu verschaffen, sich erledigt habe. Dabei handele es sich um eine Erledigung „auf andere Weise“ im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG; eine gesonderte Aufhebung des Aufenthaltstitels sei nicht erforderlich gewesen. Für den weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland benötige der Antragsteller gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG einen gültigen Aufenthaltstitel, den er seit seiner Einbürgerung nicht mehr besitze. Die erneute Erteilung der beantragten Niederlassungserlaubnis sei unabhängig von der Anspruchsgrundlage nicht möglich. Die Rückkehr des Antragstellers in sein Heimatland sei diesem zumutbar, da er den größten Teil seines Lebens in seiner Heimat verbracht habe. Am 09.10.2009 hat der Antragsteller Klage erhoben (4 K 1244/09.WI) und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt er vor, zu berücksichtigen sei, dass er sich seit nahezu sieben Jahren ununterbrochen erlaubt in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte. Hätte er im Zusammenhang mit der Einbürgerung zutreffende Angaben gemacht, wäre er zwar nicht eingebürgert worden, hätte jedoch sein weiteres Aufenthaltsrecht erhalten. In der Literatur werde von Marx (InfAuslR 2009, 303 ff.) die Ansicht vertreten, dass das Verfassungsrecht es gebiete, eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit eines Aufenthalts durch eine Rücknahme der Einbürgerung nicht eintreten zu lassen. Nach Auffassung von Marx lebe im Falle der Rücknahme einer Einbürgerung der durch die Einbürgerung beendete ausländerrechtliche Status wieder auf. Auch gebe es in der obergerichtlichen Rechtsprechung einige Anhaltspunkte, die den Schluss zuließen, dass Aufenthaltszeiten vor einer aufgehobenen Einbürgerung durchaus rechtliche Relevanz besäßen. Dies habe der Antragsgegner verkannt. Außerdem sei er, der Antragsteller, vor seiner Einbürgerung im Besitz eines jugoslawischen Passes gewesen, in dem die Niederlassungserlaubnis eingetragen gewesen sei. Mit der mittlerweile zurückgenommenen Einbürgerung sei – soweit ersichtlich – seine jugoslawische Staatsangehörigkeit nicht erloschen. Wenn mit der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband die ausländische Staatsangehörigkeit nicht erloschen sei, müsse dies ebenfalls für den Aufenthaltstitel gelten. Wenn also die Einbürgerung zurückgenommen worden sei, und zwar vom Zeitpunkt der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde an, sei notwendigerweise auch der Aufenthaltstitel nicht erloschen. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (4 K 1244/09.WI) gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 23.09.2009 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er verweist auf den Inhalt des ergangenen Bescheides vom 23.09.2009. Die Behördenakte (1 Hefter) hat bei der Entscheidung vorgelegen. II. Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag ist nicht begründet, denn bei der vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegt das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Aufenthaltsbeendigung das private Interesse des Antragstellers, vorläufig in der Bundesrepublik Deutschland bleiben zu können. Der Antrag ist zulässig, insbesondere der statthafte Rechtsbehelf, da der Klage nach Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Auch hinsichtlich der ergangenen Abschiebungsandrohung als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung ist eine aufschiebende Wirkung gemäß § 16 HessAGVwGO gesetzlich ausgeschlossen. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung der gegensätzlichen Interessen sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsmittels zu berücksichtigen. Die summarische Überprüfung der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners vom 23.09.2009 lässt diese rechtmäßig erscheinen. Der Antragsgegner geht in der angefochtenen Verfügung zu Recht davon aus, dass nach der erfolgten rückwirkenden Rücknahme der Einbürgerung des Antragstellers der ursprüngliche Aufenthaltstitel, die dem Antragsteller im Jahre 2006 erteilte Niederlassungserlaubnis, nicht wieder auflebt. Vielmehr ist der ursprüngliche Aufenthaltstitel mit Wirksamwerden der Einbürgerung endgültig erloschen; insoweit ist eine Erledigung „auf andere Weise“ nach § 43 Abs. 2 HVwVfG eingetreten. Das OVG Münster hat sich ausführlich mit der Frage befasst, ob nach der Rücknahme einer Einbürgerung der vor der Einbürgerung erteilte und mit dieser erloschene Aufenthaltstitel wieder auflebt. In seinem Beschluss vom 31.01.2008 (18 A 4547/06) hat das OVG Münster ausgeführt: „Dass die sonach mit der Einbürgerung erloschenen Aufenthaltstitel wieder aufgelebt sind, kann nicht angenommen werden. Die Annahme des Wiederauflebens der erloschenen Aufenthaltstitel wäre zunächst nur möglich, wenn die Rücknahme der Einbürgerungen ex-tunc wirkte. Ob das der Fall ist, kann auf sich beruhen, denn selbst das hieße nicht, dass die zunächst wirksamen, jedoch ex-tunc vernichteten Rechtsakte so zu behandeln wären, als wären sie von vornherein unwirksam gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgehend vom materiellen Recht entschieden, dass eine solche Rechtsregel jedenfalls für das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht nicht gilt (so ausdrücklich Urteil vom 29. Oktober 1996 – 1 C 37.93–, Buchholz 132.0 § 9 1. StARegG NR. 5 = EZAR 278 NR. 4; dies verkennen VG Braunschweig, Urteil vom 23. November 2006 – 5 A 88/06–, InfAuslR 2007, 157; Marx in GK-StAR, IV § 17 Rn. 35, 2 f.). Dieser Befund wird durch die Regelungen des AufenthG bestätigt. Die Annahme des Wiederauflebens erloschener Aufenthaltstitel widerspräche der Systematik des AufenthG. Unter ausländerrechtlichen Gesichtspunkten ist es zwingend, dass bei der (erneuten) Begründung eines Aufenthaltstitels die dafür vorgesehenen Anspruchsvoraussetzungen aktuell erfüllt sein müssen und dies in einem Antragsverfahren geprüft wird (§ 81 Abs. 1 AufenthG). Würde dessen ungeachtet ein Wiederaufleben eines erloschenen Aufenthaltstitels – auch nach Jahren, möglicherweise Jahrzehnten – für möglich gehalten, führte das zu dem praktischen Problem, dass zwischenzeitlich die ausländerbehördliche Kontrolle des Falls ausgefallen und demgemäß die möglicherweise gebotene Reaktion auf Veränderungen, die sich seit dem Erledigungszeitpunkt in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht ergeben haben, ausgeblieben wäre. Davon ausgehend lebt nach der Senatsrechtsprechung das Fiktionsrecht aus § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG 1990 infolge der Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis nicht wieder auf (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 1997 – 18 B 2702/97 –).“ Die erkennende Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen des OVG Münster in dem zitierten Beschluss an (ebenso VG Darmstadt, Urteil vom 20.08.2008 – 5 E 840/07–; a. A. ohne nähere Begründung VG Sigmaringen, Urteil vom 18.11.2008 – 3 K 54/08 –). Der vom Antragsteller zitierten Gegenmeinung von Marx (InfAuslR 2009, 303, 308) vermag die Kammer hingegen nicht zu folgen. Vor allem das auch vom OVG Münster in den Vordergrund gestellte Argument, dass bei der (erneuten) Begründung eines Aufenthaltstitels die dafür vorgesehenen Anspruchsvoraussetzungen aktuell erfüllt und von der Ausländerbehörde im Rahmen eines Antragsverfahrens überprüft werden können müssen, spricht gegen die Ansicht von Marx. Auch das Argument des Antragstellers, auf seinem jugoslawischen Pass, der nach wie vor gültig sei, sei die Niederlassungserlaubnis eingetragen und da seine jugoslawische Staatsangehörigkeit nicht erloschen sei, müsse dies für den Aufenthaltstitel ebenfalls gelten, überzeugt nicht, denn die Eintragung der Niederlassungserlaubnis in dem jugoslawischen Pass hat nur mehr deklaratorische Bedeutung. Ist die ursprünglich erteilte Niederlassungserlaubnis nach Rücknahme der Einbürgerung nicht wieder aufgelebt, kann der Antragsteller auch nicht losgelöst davon die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis verlangen. Denn der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis setzt zum Zeitpunkt der Antragstellung das Vorhandensein eines Aufenthaltstitels voraus. Mit anderen Worten kann der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht nach Ablauf der gültigen Aufenthaltserlaubnis gestellt werden (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 31.01.2008 – 18 A 4547/06 –). Diese Voraussetzungen liegen beim Antragsteller nicht vor, da er zum Zeitpunkt der Antragstellung keine gültige Aufenthaltserlaubnis mehr besaß. Der letzte Aufenthaltstitel des Antragstellers war mit der Einbürgerung vom 24.04.2008 erloschen und ist – wie oben ausführlich dargelegt – nicht wieder aufgelebt. Da nach alledem die Klage des Antragstellers keinen Erfolg haben dürfte, überwiegt das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Aufenthaltsbeendigung das private Interesse des Antragstellers, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verschont zu bleiben, so dass sein vorläufiger Rechtsschutzantrag zurückzuweisen ist. Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG.