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Urteil

4 K 165/12.WI

VG Wiesbaden 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2012:0816.4K165.12.WI.0A
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Leitsätze
Ein Umweltverband ist im Rahmen der Luftreinhalteplanung klagebefugt.
Tenor
Das Land Hessen wird verpflichtet, den für die Stadt Darmstadt geltenden Luftreinhalteplan so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Immissionsgrenzwertes für NO 2 in Höhe von 40 Mikrogramm je Kubikmeter im Stadtgebiet Darmstadt einhält. Die Kosten des Verfahrens hat das beklagte Land zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Umweltverband ist im Rahmen der Luftreinhalteplanung klagebefugt. Das Land Hessen wird verpflichtet, den für die Stadt Darmstadt geltenden Luftreinhalteplan so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Immissionsgrenzwertes für NO 2 in Höhe von 40 Mikrogramm je Kubikmeter im Stadtgebiet Darmstadt einhält. Die Kosten des Verfahrens hat das beklagte Land zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Sprungrevision wird zugelassen. Die Klage ist im Hauptantrag zulässig und begründet. Die am 14.02.2012 als allgemeine Leistungsklage erhobene Klage ist als altruistische Verbandsklage eines Umweltverbandes, der im Rahmen der Luftreinhalteplanung keine Verletzung eigener Rechte geltend macht (§ 42 Abs. 2 VwGO analog), gleichwohl zulässig. Hierzu hat das entscheidende Gericht schon im Urteil vom 10.10.2011 (4 K 757/11.WI) Folgendes ausgeführt: „Das nationale Recht der Bundesrepublik kennt keine ausdrückliche Verbandsklagebefugnis bezogen auf die Luftreinhalteplanung. Dennoch ist auch der Kläger zu 2) klagebefugt. Hiervon geht das erkennende Gericht in Anerkennung der Leitfunktion der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 08.03.2011 (C-240/09, NVwZ 2011, 673 ff.) auch unter Würdigung der Kritik des Beklagten an dieser Entscheidung aus. Nach den Vorgaben des EuGH muss das Gericht das nationale Verfahrensrecht in Bezug auf die Voraussetzungen für die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens so auslegen, dass es einer Umweltschutzvereinigung ermöglicht wird, eine Entscheidung, die möglicherweise im Widerspruch zu Umweltrecht der Union steht, vor einem Gericht anzufechten. Dieser Auslegungsentscheidung kommt zwar keine Allgemeinverbindlichkeit zu, wohl aber eine Leitfunktion (vgl. Schwarze, Europäisches Verwaltungsrecht, S. 62), denn mit einem Abweichen des EuGH von diesen einmal durch Urteil festgelegten Auslegungsgrundsätzen ist bei gleichen Sachverhalten nur dann zu rechnen, wenn sich die Rahmenbedingungen wesentlich geändert haben. So ist es vorliegend aber gerade nicht. Eine Änderung dieser gerade einmal ein halbes Jahr alten Rechtsprechung des EuGH zum effektiven Rechtsschutz für Umweltschutzvereinigungen bei möglicherweise im Widerspruch zu Unionsrecht stehenden Entscheidungen der nationalen Behörden ist nicht zu erwarten, da sich weder die rechtlichen Vorschriften noch die wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnisse noch sonstige Erkenntnisse zwischenzeitlich geändert haben. Danach ist auch der Kläger zu 2) als nach § 3 UmwRG anerkannte und unter anderem auch für die Luftreinhaltung aktive Vereinigung klagebefugt wenn er – wie vorliegend – eine Verletzung der Vorgaben des europäischen Immissionsschutzrechts rügt, auch wenn diese Klagebefugnis im nationalen Verfahrensrecht (noch) nicht ausdrücklich vorgesehen ist.“ Die Kammer hält an dieser Rechtsauffassung fest. Die danach zulässige Klage ist auch begründet, denn der Beklagte ist nach § 47 Abs. 1 BImSchG und § 27 Abs. 2 39. BImSchV verpflichtet, im Rahmen des Luftreinhalteplans für das Ballungsgebiet Rhein-Main, Teilplan Darmstadt alle geeigneten und verhältnismäßigen Maßnahmen zu ergreifen, um den Zeitraum der Überschreitung des einzuhaltenden Grenzwerts für Stickstoffdioxid (gemäß § 3 der 39. BImSchV 40 µg/m³ gemittelt über ein Kalenderjahr) so kurz wie möglich zu halten. Die 39. BImSchV über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1), der Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 3) sowie der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22). Nach § 47 Abs. 1 BImSchG i.V.m. §§ 27, 3 der 39. BImSchV besteht die Verpflichtung des beklagten Landes bezogen auf Stickstoffdioxid für das Rhein-Main-Gebiet einschließlich Darmstadt einen Luftreinhalteplan aufzustellen, weil der zum Schutz der menschlichen Gesundheit festgelegte über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Stickstoffdioxid (NO 2 ) von 40 Mikrogramm pro Kubikmeter im Stadtgebiet von Darmstadt überschritten wird. Dieser Luftreinhalteplan muss nach den Vorgaben der §§ 47 Abs. 1 BImSchG und 27 Abs. 2 39. BImSchV geeignete Maßnahmen enthalten, um den Zeitraum der Nichteinhaltung so kurz wie möglich zu halten. Dem Beklagten steht dabei hinsichtlich des „Ob“ der Aufstellung des Luftreinhalteplans kein Ermessen zu, sondern nur hinsichtlich des „Wie“ der Umsetzung der normativen Vorgaben. Der Beklagte ist also verpflichtet, einen Luftreinhalteplan mit dem Ziel der Einhaltung des Grenzwerts im Rahmen des tatsächlich Möglichen und rechtlich Verhältnismäßigen aufzustellen (vgl. BayVGH, Urteil vom 18.05.2006, 22 BV 05.2462, NVwZ 2007, 233ff). Diesen Anforderungen wird die Luftreinhalteplanung des beklagten Landes bezogen auf den Teilplan Darmstadt im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht gerecht, so dass das beklagte Land aufgrund der vorliegenden Klage verpflichtet werden muss, die festgestellten Mängel unverzüglich zu beheben. Unstreitig werden die normativ vorgegebenen Grenzwerte für Stickstoffdioxid auch bei Umsetzung aller im für Darmstadt geltenden Luftreinhalteplan vorgesehenen Maßnahmen in absehbarer Zeit nicht erreicht. Solche dauerhaften Überschreitungen müssten angesichts der zwingenden dem Gesundheitsschutz dienenden Grenzwerte nur hingenommen werden, wenn alle geeigneten und verhältnismäßigen Maßnahmen zur Verminderung der Stickstoffdioxidkonzentration in Darmstadt mit der Planung ausgeschöpft wären. Das ist nicht der Fall. So wird eine Umweltzone für das Stadtgebiet Darmstadt nicht in den Luftreinhalteplan aufgenommen, obwohl deren Wirksamkeit von Gutachten bestätigt ist und vom beklagten Land auch - z.B. bezogen auf das Stadtgebiet Wiesbaden - zwischenzeitlich als durchaus gut geeignete Maßnahme anerkannt wird. Gerade vor dem Hintergrund, dass Ziel der Festsetzung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid der Schutz der menschlichen Gesundheit ist, vermag das Gericht in der Einführung einer Umweltzone auch keinen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu sehen, wie ihn das beklagte Land behauptet. Mögliche finanzielle Belastungen von Bevölkerung und Wirtschaft durch die Einführung einer Umweltzone müssen gegenüber dem überragenden Schutzgut Gesundheit zurückstehen. Zwar besteht kein Rechtsanspruch auf Festsetzung konkreter Maßnahmen im Rahmen der Luftreinhalteplanung, denn bei der Wahl der Maßnahmen besteht Ermessen. Das beklagte Land hat also im Rahmen der Luftreinhalteplanung durchaus einen planerischen Gestaltungsspielraum, weil normativ mit den jeweiligen Grenzwerten nur die einzuhaltenden Ziele vorgegeben werden, nicht jedoch die konkret zu ergreifenden Maßnahmen. Dieser planerische Gestaltungsspielraum ist jedoch begrenzt durch die normativen Zielvorgaben, so dass alle im Plan enthaltenen aber auch die nicht aufgenommenen Maßnahmen hieran zu messen sind. Die Nichtaufnahme sich aufdrängender Maßnahmen, zu denen die Errichtung einer Umweltzone gehört, aber auch z.B. die Vornahme oder Ausdehnung räumlicher, zeitlicher oder sachlicher Verkehrsbeschränkungen (wie z.B. Lkw-Durchfahrverbote und ihre Erweiterung), trotz fortdauernder Überschreitungen des Grenzwertes, widerspricht den rechtlichen Vorgaben und ist damit rechtswidrig. Dieser Rechtslage trägt die Antragstellung Rechnung, so dass dem Hauptantrag stattzugeben ist. Als unterliegender Beteiligter hat das Land Hessen die Verfahrenskosten gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfragen zur Klagebefugnis wird die Sprungrevision (§ 134 Abs. 1 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Der Kläger ist ein deutschlandweit tätiger Umweltschutzverband, der seit vielen Jahren schwerpunktmäßig im Bereich Luftreinhaltung aktiv ist. Er ist nach § 3 UmwRG anerkannt. Mit der vorliegenden, am 14.02.2012 erhobenen Klage begehrt er in erster Linie die Verpflichtung des beklagten Landes, den für die Stadt Darmstadt geltenden Luftreinhalteplan – u.a. durch Einführen einer Umweltzone – so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Immissionsgrenzwertes für NO 2 in Höhe von 40 µg/cbm im Stadtgebiet Darmstadt enthält. Für den Ballungsraum Rhein-Main, Teilplan Darmstadt besteht seit Mai 2005 ein Luftreinhalteplan. Gültig ist die 1. Fortschreibung vom Februar 2011 (Staatsanzeiger des Landes Hessen vom 28. Februar 2011, Seite 343). Mit den in dieser Fortschreibung festgelegten Maßnahmen, so der Einleitungstext des Hinweises des Beklagten auf die öffentliche Auslegung der 1. Fortschreibung, soll die Luftqualität in Darmstadt, insbesondere hinsichtlich der Stickstoffdioxidbelastung, weiter verbessert werden. Dazu zählen vor allem Maßnahmen zum Ausbau des Öffentlichen Nahverkehrs, der Verlagerung des Individualverkehrs auf umweltverträgliche Verkehrsmittel, eine Verflüssigung des Verkehrs sowie Maßnahmen zur Verminderung von Feinstaubemissionen durch Baustellentätigkeiten. Der Klägerin hält sich unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (zuletzt Urteil vom 08. März 2011 – Rs. C-240/09–„Lesoochránarske zoskupenie VLK“) für klagebefugt und führt dies unter Heranziehung weiterer Rechtsprechung und Literatur näher aus. Die nationalen Gerichte hätten das auf Unionsrecht basierende Umweltrecht so auszulegen, dass es jedenfalls anerkannten Umweltschutzorganisationen ermöglicht werde, behördliche Entscheidungen, die im Widerspruch zum Umweltrecht der Union stünden, vor einem Gericht anzufechten. Für den Fall, dass die Kammer Auslegungsbedarf zum Unionsrecht sehe und eine (mehr oder weniger als Interpretationsvorlage zu verstehende) Vorabentscheidung in Erwägung ziehe, was nach Auffassung der Klägerin jedoch nicht erforderlich sei, beantragt sie die Aussetzung des Rechtsstreits und die Vorabentscheidung des EuGH zu folgender Rechtsfrage einzuholen: Ist Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs vom 08. März 2011 – C-240/09– so zu interpretieren, dass eine nationale Rechtsvorschrift, die die Zulässigkeit einer Klage davon abhängig macht, dass der Kläger in seinen Rechten verletzt ist, so auszulegen ist, dass sie es einer Umweltschutzvereinigung, die die Förderung und Einhaltung des Umweltrechts der Europäischen Union zu ihrem Satzungszweck erklärt hat, ermöglicht, eine Entscheidung, die im Widerspruch zum Umweltrecht der Union steht, vor einem Gericht anzufechten? Die Klage sei auch begründet, denn dem Kläger stehe ein im Wege der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgender Anspruch auf Änderung/Fortschreibung des für Darm-stadt geltenden Luftreinhalteplans zu, hilfsweise Neubescheidung, bzw. Feststellung. Der für Darmstadt aufgestellte Luftreinhalteplan werde den europarechtlichen Vorgaben nicht gerecht, denn es existiere kein Luftqualitätsplan, der aufzeige, wie die Einhaltung des Stickstoffdioxidgrenzwertes bis zum 31. Dezember 2014 erreicht werden solle. Der Plan liefere schlichtweg keine Prognose dafür, wann dies bei der Verwirklichung welcher Maßnahme jemals der Fall sein solle. Zudem unterlasse er auch die Ausweisung einer in weiten Teilen Deutschlands als wirkungsvoll angesehenen Maßnahme. Denn mit der Ausweisung einer Umweltzone stehe eine praktikable und wirkungsvolle Maßnahme zur Verfügung, mit der die Luftqualität effektiv verbessert werden könnte. Der Beklagte verkenne die rechtliche Situation. Denn ein Ermessen dahingehend, dass ein Luftreinhalteplan aufgestellt wird, bei dem trotz Umsetzung der darin enthaltenen Maßnahmen immer noch die Grenzwerte gerissen werden, bestehe nicht. Dies sei bereits nach alter Rechtslage so gewesen und entspreche auch dem Urteil des EuGH in der Sache Janecek (C-237/07). Denn nach § 1 Nr. 15 der 39. BImSchV sei ein „Immissionsgrenzwert“ ein Wert, der aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse mit dem Ziel festgelegt werde, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhüten oder zu verringern, und der innerhalb eines bestimmten Zeitraums eingehalten werden müsse und danach nicht überschritten werden dürfe. Ein Umsetzungsermessen zur Einhaltung dieser Vorschrift stehe dem Beklagten somit nicht zu. Er habe lediglich ein Auswahlermessen zur Wahl der zur Zielerfüllung geeigneten Maßnahmen. Diese müssten sich daran messen, dass der Zeitraum einer Nichteinhaltung der Grenzwertüberschreitung so kurz wie möglich gehalten werde. Ergänzt werde § 27 Abs. 2 der 39. BImSchV durch § 47 Abs. 4 BImSchG, wonach Maßnahmen entsprechend des Verursacheranteils unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen alle Emittenten zu richten seien, die zum Überschreiten der Emissionswerte beitragen. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip bestehe daher nur im Rahmen der Auswahlentscheidung der zu treffenden Maßnahmen, nicht aber bei der Frage, ob der Luftreinhalteplan überhaupt Maßnahmen enthalte, die eine Grenzwertüberschreitung in kürzest möglicher Zeit gewährleisten. Dem werde der Plan nicht gerecht. Dies gelte zunächst für die Ablehnung einer Umweltzone, die der Beklagte als ungeeignet und gleichheitswidrig ansehe und Argumente vortrage, die alle anderen deutschen Gerichte, die sich mit der Rechtmäßigkeit einer Umweltzone beschäftigt hätten, dazu hätte veranlassen müssen, die Zonen aufzuheben. Wie bekannt sei aber das Gegenteil der Fall. Alle Gerichte hätten die Angemessenheit derartiger Zonen, auch zum Schutz vor NO 2 bestätigt. Der Kläger führe jedoch keine Klage um ein bestimmtes Mittel der Luftreinhaltung. Insofern sei der durch den Beklagten erzeugte Eindruck, es gehe mit der Klage allein um eine Umweltzone, falsch. Entscheidend sei die schnellstmögliche Einhaltung der Grenzwerte. Dies sei Sache des Beklagten und in dieser ihm ureigensten Aufgaben versage er. Die bestehenden Durchfahrtsverbote für Lkw seien zu begrüßen, aber ein alter Hut. Die neuen Maßnahmen reichten offensichtlich nicht aus, um eine Grenzwerteinhaltung sicherzustellen. Der Beklagte mache dennoch von den Möglichkeiten räumlicher, zeitlicher oder sachlicher Verkehrsbeschränkungen (dazu gehöre auch die Umweltzone, aber nicht nur) des § 40 Abs. 1 BImSchG keinen Gebrauch, auch nicht für die von Grenzwertüberschreitungen am stärksten betroffenen Straßen. Ähnliches gelte für andere Maßnahmen, mit denen auf den Straßenverkehr in seiner Menge Einfluss genommen werden könne, wie z.B. kostenloser Busverkehr oder City Maut. Die Gestaltungsfreiheit sei vielfältig. Wenn der Beklagte meine, dass dazu Änderungen von Bundesgesetzen erforderlich seien, stünde einer Bundesratsinitiative nichts im Wege. Zum Schutz der Gesundheit der Bürger wäre der Beklagte verpflichtet, auch über in diesem Zusammenhang diskutierte Modelle zu befinden. Stattdessen ziehe er sich auf den (rechtswidrigen) Standpunkt zurück, dass das von ihm gesetzlich Verlangte (eine schnellstmögliche Grenzwerteinhaltung) unverhältnismäßig sei. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, den für die Stadt Darmstadt geltenden Luftreinhalteplan so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Immissionsgrenzwertes für NO 2 in Höhe von 40 µg/cbm im Stadtgebiet Darmstadt enthält, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts so zu bescheiden, dass eine Änderung des für die Stadt Darmstadt geltenden Luftreinhalteplans die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Immissionsgrenzwertes für NO 2 in Höhe von 40 µg/cbm im Stadtgebiet Darmstadt enthält, hilfsweise, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den für die Stadt Darmstadt geltenden Luftreinhalteplan so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Immissionsgrenzwertes für NO 2 in Höhe von 40 µg/cbm im Stadtgebiet Darmstadt enthält. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei auch mit Rücksicht auf die von der Klägerin zitierte Entscheidung des EuGH vom 08.03.2011, mit der sie sich ausführlich kritisch auseinandersetzt, unzulässig. Der EuGH habe in „freier Rechtsschöpfung“ unabhängig von den Regelungen in Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention Verbandsklagerechte entwickelt und zuerkannt. Eine solche „Revolution“ im Prozessrecht der Mitgliedstaaten durch einen rechtsschöpferischen Akt des EuGH ohne Anknüpfung an eine unmittelbar geltende EU-rechtliche Norm sei rechtlich unzulässig. Es werde nicht verkannt, dass Vorabentscheidungen des EuGH eine wichtige Bedeutung für die einheitliche Auslegung europäischen Rechts zukomme und dass insoweit Vorabentscheidungen des EuGH auch Bedeutung für die Rechtsfortbildung hätten. Bei einer Rechtsschöpfung würden die Grenzen der Rechtsfortbildung jedoch überschritten. Trotz des weit gefassten Tenors sei die Entscheidung des EuGH vom 08.03.2011 deshalb lediglich dahin zu interpretieren, dass es Umweltverbänden auf der Basis der Aarhus-Konvention möglich sein müsse, ihnen eingeräumte verfahrensrechtliche Mitwirkungsrechte auch gerichtlich durchzusetzen. Über diese Wirkung gehe die Entscheidung des EuGH bei der Interpretation des Tenors vor dem Hintergrund des Streitgegenstandes des Verfahrens nicht hinaus. Eine uneingeschränkte Zulässigkeit einer Verbandsklage in umweltrechtlichen verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren folge hieraus nicht. Außerdem fehle ausgehend von dieser Entscheidung des EuGH eine interpretationsfähige Vorschrift des nationalen (deutschen) Rechts, die überhaupt einer Auslegung dahingehend fähig sei, dass Verbandsklagen in allen Fällen, in denen die Verletzung von Unionsrecht in Rede stehe, zulässig sein könnten. Da der EuGH offensichtlich keine neue prozessrechtliche Regelung habe schaffen wollen, scheitere die Zulässigkeit der Verbandsklage auch an den Grenzen der Wortbedeutung der prozessrechtlichen Regelungen des deutschen nationalen Rechts über die Zulässigkeit von Klagen. Auch habe die Entscheidung des EuGH keine bindende Wirkung. Im Ergebnis könne damit insgesamt festgestellt werden: - Unmittelbar aus Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention ergebe sich keine Klagebefugnis von Umweltverbänden mit dem Ziel, die Einhaltung von EU-Recht oder nationalem Recht, das auf EU-Recht fußt, durchzusetzen. - Eine mittelbare Wirkung des Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention in dem Sinne, dass Sekundärrechte der EU so zu interpretieren seien, dass eine prozessuale Durchsetzung des materiellen EU-Umweltrechts über eine altruistische Verbandsklage nach nationalem Recht möglich sein müsse, sei angesichts dessen, dass die EU von ihrer Rechtssetzungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe und sich deshalb die Umsetzung des Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention ausschließlich nach nationalem Recht richte, nicht anzuerkennen. - Sekundärrecht der EU auf dem Gebiet des Umweltschutzes könne nicht so interpretiert werden, dass es zugleich auch wegen Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention die Befugnis zur gerichtlichen Durchsetzung für Umweltverbände enthalte. - Die Entscheidung des EuGH vom 08.03.2011 sei als Auslegungsentscheidung im Vorabentscheidungsverfahren für Instanzgerichte nicht bindend. Die Klage sei aber auch unbegründet. Allein der pauschale Hinweis, eine Umweltzone sei eine geeignete Maßnahme zur Reduzierung der NO 2 -Konzentration in Darmstadt genüge zur Begründung der Klage nicht. Der Kläger verkenne, dass einerseits im Luftreinhalteplan für das Rhein-Main-Gebiet, Teilplan Darmstadt 2011, Maßnahmen getroffen worden seien, die das Ziel verfolgten, eine schnellstmögliche Reduzierung der NO 2 -Belastung zu erreichen, und dass andererseits die Errichtung einer Umweltzone mit diesem Ziel eine nicht geeignete und nicht verhältnismäßige, gleichheitswidrige und gesetzeswidrige Maßnahme darstellen würde, was im Einzelnen dargelegt wird. Für weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt, auch den der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.