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Urteil

4 K 1043/13.WI

VG Wiesbaden 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2014:0917.4K1043.13.WI.0A
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Leitsätze
Es besteht kein Anspruch von Energieversorgern auf Einsicht in bei Landesministerien befindliche Niederschriften über Bundesratsausschusssitzungen, Mails anderer Bundesländer mit für Bundesratsausschüsse angekündigten Anträgen und Stellungnahmen von Abteilungen der Ministerien zu solchen Anträgen, die im Zusammenhang mit dem Ausstieg aus der Atomenergie stehen.
Tenor
Soweit die Hauptsache für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Beteiligten jeweils zur Hälfte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsgläubiger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es besteht kein Anspruch von Energieversorgern auf Einsicht in bei Landesministerien befindliche Niederschriften über Bundesratsausschusssitzungen, Mails anderer Bundesländer mit für Bundesratsausschüsse angekündigten Anträgen und Stellungnahmen von Abteilungen der Ministerien zu solchen Anträgen, die im Zusammenhang mit dem Ausstieg aus der Atomenergie stehen. Soweit die Hauptsache für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Beteiligten jeweils zur Hälfte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsgläubiger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Kammer kann im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten zu dieser Verfahrensweise ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Soweit das Verfahren nicht durch Erledigung der Hauptsache beendet wurde, ist die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zugänglichmachung der in der Anlage 1 zu dem Bescheid vom 16.09.2013 angeführten Dokumente Nrn. 7-14, 16-20, 33, 39 und 46, die allein noch streitgegenständlich sind. Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ist § 3 Abs. 1 HUIG. Danach hat jede Person nach Maßgabe des HUIG Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 HUIG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Beim beklagten Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz handelt es sich um eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 HUIG. Dies hat die erkennende Kammer mit Urteil vom 14.11.2012 (4 K 878/12.WI), bestätigt durch den Hess. VGH, Beschluss vom 10.07.2013 (6 A 546/13.Z), festgestellt. Bei den von der Klägerin begehrten Informationen handelt es sich auch um Umweltinformationen im Sinne des § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 HUIG, was vom Beklagten auch nicht in Abrede gestellt wird. Dem von der Klägerin erstrebten Informationszugang zu den Dokumenten Nr. 33 und 46 (Niederschriften über Bundesratsausschusssitzungen) steht allerdings der Ablehnungsgrund des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HUIG entgegen. Danach kann ein Antrag auf Zugänglichmachung von Umweltinformationen abgelehnt werden, soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 HUIG hätte, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Die Klägerin wendet gegen die Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HUIG im vorliegenden Fall zunächst ein, bei den Niederschriften der Ausschüsse des Bundesrates handele es sich nicht um „Beratungen von informationspflichtigen Stellen“, da es sich beim Bundesrat und seinen Ausschüssen um Gesetzgebungsorgane handele, die nicht zu den informationspflichtigen Stellen gehörten. Dem kann zunächst entgegengehalten werden, dass in den Ausschussprotokollen des Bundesrates auch Äußerungen des Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vorhanden sein bzw. dieses beteiligt gewesen sein dürfte, da es sonst nicht im Besitz der Protokolle sein würde. Beim Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz handelt es sich aber um eine informationspflichtige Stelle, so dass der Einwand der Klägerin nicht überzeugt. Abgesehen davon ist der Schutz der Vertraulichkeit von Beratungen auch nicht auf Beratungen von informationspflichtigen Stellen beschränkt. Vielmehr gilt die Vorschrift des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HUIG in entsprechender Anwendung auch für diejenigen Fälle, in denen das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von Gesetzgebungsorganen hätte, die selbst nicht dem HUIG unterliegen. Die erkennende Kammer folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des VG Köln in dessen Urteil vom 18.07.2013 (13 K 5610/12; die Frage wird offengelassen vom VG B-Stadt, Urteil vom 22.05.2014 – VG 2 K 285.12). So führt das VG Köln zu dem dem § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HUIG entsprechenden § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UIG aus (a.a.O., juris Rdnr. 42, 44): „Es liegt insoweit eine unbeabsichtigte Regelungslücke vor. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Beratungen von Legislativorganen bewusst vom Anwendungsbereich des § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UIG ausnehmen wollte. Die Beschränkung dieser Vorschrift auf Beratungen informationspflichtiger Stellen erfolgte offensichtlich deshalb, weil eine Beeinträchtigung der Beratungen von Gesetzgebungsorganen nicht denkbar erschien, weil die Gesetzgebungsorgane selbst nicht dem UIG unterliegen und auch die obersten Bundesbehörden gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. a UIG vom Anwendungsbereich ausgenommen werden sollten, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden. Der Gesetzgeber konnte nicht davon ausgehen, dass auf der Grundlage einer richtlinienkonformen, einschränkenden Auslegung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. 1 UIG die Ministerien auch im Bereich der Gesetzgebung dem UIG unterliegen, sofern das betreffende Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist. … Ein sachlicher Grund dafür, die Gesetzgebungsorgane vom Schutz des § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UIG auszunehmen, ist nicht ersichtlich. Die Interessenlage bei vertraulichen Beratungen ist insofern mit derjenigen informationspflichtiger Stellen zu vergleichen. Dass nach der Wertung des Gesetzgebers das Recht auf Informationszugang auch geeignet sein kann, das Gesetzgebungsverfahren zu beeinträchtigen, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass das UIG nicht für Bundestag und Bundesrat gilt und auch die Ministerien vom Anwendungsbereich des UIG ausgenommen sind, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden. Wenn die Vertraulichkeit der Beratungen informationspflichtiger Stellen einem Anspruch auf Informationszugang entgegengehalten werden kann, dann muss dies erst Recht für die Vertraulichkeit der Beratungen nicht informationspflichtiger Stellen gelten.“ Die Kammer vermag der Klägerin auch nicht insoweit zu folgen, als sie der Ansicht ist, § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HUIG erfasse nur interne Mitteilungen, die innerhalb der informationspflichtigen Stelle zirkulierten. Der Wortlaut der Norm gibt für eine so enge Auslegung nichts her. Die Klägerin kann zudem nicht damit gehört werden, die Ausschussprotokolle unterlägen keiner „gesetzlich“ angeordneten Vertraulichkeit, da es sich bei der Geschäftsordnung des Bundesrates nicht um ein formelles Gesetz handele, sondern um materielles Innenrecht. Das VG Köln (a.a.O., juris Rdnr. 64) hat hierzu ausgeführt: „Besondere Bestimmungen über die Vertraulichkeit von Beratungen müssen nicht durch ein formelles Parlamentsgesetz festgelegt werden. Die Vorgabe des Art. 4 Abs. 2 Unterabsatz 1 lit. a der Umweltinformationsrichtlinie bezieht sich auf ein Gesetz im materiellen Sinne. Die Umweltinformationsrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht zu einem bestimmten Rechtsetzungsverfahren. So hat auch der Europäische Gerichtshof ausdrücklich festgestellt, dass die Umsetzung der Richtlinie in das innerstaatliche Recht nicht unbedingt eine Handlung des Gesetzgebers verlangt. Die Vorgabe der gesetzlichen Anordnung der Vertraulichkeit verlange nur, dass es im nationalen Recht eine ausdrückliche Regel mit genau bestimmten Anwendungsbereichen gebe und nicht lediglich einen allgemeinen rechtlichen Kontext, bei dem die Behörden einseitig die Umstände bestimmen könnten, unter denen Beratungen vertraulich seien.“ Die Kammer folgt dem VG Köln auch insoweit, da in der Tat der EuGH in seinem Urteil vom 14.02.2012 – C-204/09, NVwZ 2012, 491, 494 Rdnr. 61 – keineswegs gefordert hat, dass die Umsetzung der Richtlinie durch ein formelles Parlamentsgesetz zu erfolgen habe. Entscheidend ist nach Ansicht der Kammer, dass die Vertraulichkeit der Beratungen in allgemein verbindlichen, ordnungsgemäß zustande gekommenen Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Um solche Rechtsvorschriften handelt es sich bei der GOBR, die in den §§ 37 Abs. 2 und 44 Abs. 2 vorsieht, dass die Verhandlungen der Bundesratsausschüsse und deren Sitzungsniederschriften vertraulich sind, soweit der Ausschuss nichts anderes beschließt. Die erkennende Kammer geht auch davon aus, dass eine Zugänglichmachung der Bundesratsausschussprotokolle nachteilige Auswirkungen auf zukünftige Beratungen hätte. Zwar ist am 06.08.2011 die 13. AtG-Novelle in Kraft getreten, jedoch ist das Thema „Ausstieg aus der Kernenergie“ damit noch nicht abgeschlossen. Zum einen zeigt der vorliegende Fall, dass noch Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht anhängig sind, an die sich Schadensersatzklagen anschließen könnten, wie auch die Klägerin andeutet. Zudem ist ein „Umdenken“ in der Atompolitik nicht völlig auszuschließen. Dies könnte z.B. der Fall sein, wenn Russland seine Gaslieferungen an die Bundesrepublik Deutschland völlig einstellt und sich dann die Frage nach einem erneuten Anschalten von Atomkraftwerken stellen könnte, um einen Energiekollaps in der Bundesrepublik Deutschland zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund könnten sich aus dem Bekanntwerden des Inhalts der Bundesratsausschussprotokolle nachteilige Auswirkungen für zukünftige Bundesrats-Ausschussberatungen im Zusammenhang mit der Atompolitik ergeben. Die Gefahr der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Verfahrensfehlern beim Atomausstieg könnte im Übrigen zusätzlich zu den zuvor aufgezeigten Gründen für die nachteiligen Auswirkungen der Bekanntgabe der begehrten Informationen auch ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse der Ausschussmitglieder begründen, die möglicherweise Schadensersatzansprüche befürchten müssten, wenn die Ausschussprotokolle bekannt gegeben würden. Auch dies könnte die Ausschussmitglieder im Hinblick auf künftige Beratungen beeinflussen, was durch die Regelung des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HUIG ebenfalls vermieden werden soll. Soweit es um die Zugänglichmachung von E-Mails anderer Bundesländer bzw. Stellungnahmen von Abteilungen zu Anträgen in Bundesratsausschüssen geht (Dokumente Nr. 7-14, 16-20 und 39), steht diesem Begehren § 7 Abs. 2 Nr. 2 HUIG entgegen. Danach ist ein Antrag, soweit er sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen bezieht, abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Bei den zuvor genannten Dokumenten handelt es sich nach Ansicht der Kammer um interne Mitteilungen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 HUIG. § 7 Abs. 2 Nr. 2 HUIG erfasst nicht nur interne Mitteilungen, die innerhalb der informationspflichtigen Stelle zirkulieren, sondern bezieht sich auch auf das Zusammenwirken verschiedener informationspflichtiger Stellen (vgl. Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Januar 2014, § 8 UIG Rdnr. 58). Da diese Regelung der Sicherung der Effektivität interner Arbeitsabläufe dient (vgl. BT-Drs. 15/3406 S. 9) und der interne Charakter der Mitteilungen den Aspekt der Vertraulichkeit beinhaltet, deckt sich der Ablehnungsgrund mit der Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HUIG, sodass die Ausführungen zu § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HUIG entsprechend gelten (vgl. auch Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Januar 2014, § 8 UIG Rdnr. 60). Danach hat – wie oben im Einzelnen ausgeführt – die Zugänglichmachung der begehrten internen Mitteilungen nachteilige Auswirkungen auf zukünftige Entscheidungsprozesse. Sollte man der Auffassung sein, dass es sich bei den Dokumenten Nrn. 7-14, 16-20 und 39 nicht um interne Mitteilungen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 HUIG handelt, sondern diese unter den Tatbestand des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HUIG fallen, würden die zu den Dokumenten Nrn. 33 und 46 oben gemachten Ausführungen gleichermaßen auch für die Dokumente Nrn. 7-14, 16-20 und 39 gelten. Zu Recht weist der Beklagte auf das berechtigte Interesse der Länder hin, bestimmte Informationen mit anderen staatlichen Stellen teilen zu können, ohne sie zugleich der Öffentlichkeit preisgeben zu müssen. Die Kammer ist der Auffassung, dass angesichts der – wie zuvor ausgeführt – nach wie vor bestehender Aktualität der Atompolitik ein von äußeren Einflüssen freigehaltener politischer (Entscheidungs-) Spielraum für die Entscheidungsträger verbleiben muss. In diesem Zusammenhang sei nochmals auf die Entscheidung des VG Köln verwiesen, das in seiner Entscheidung ausführt, dass in den Ausschüssen eine offene und freimütige Fachdiskussion möglich sein müsse. Politische Kompromisse, so das VG Köln, zwischen Ländern mit unterschiedlichen Interessen würden erschwert, wenn jede Äußerung im Ausschuss anschließend öffentlich gemacht würde. Die Beteiligung der Öffentlichkeit sei durch die abschließende Diskussion und Beschlussfassung im Plenum gewahrt (VG Köln, a.a.O., Rdnr. 74 bei juris; s. in diesem Sinne auch VG B-Stadt, Urteil vom 07.06.2007 – 2 A 130/06, juris Rdnr. 22). Entsprechendes hat für den Austausch von Mitteilungen zwischen den Bundesländern im Hinblick auf das beabsichtigte Abstimmungsverhalten im Bundesratsausschuss bzw. für Stellungnahmen von Abteilungen des Beklagten zu Anträgen in Bundesratsausschüssen gelten; auch hier muss ein von eventuellen späteren äußeren Einflüssen gesicherter freier Raum gewährleistet sein, um die Effektivität der Arbeitsabläufe zu sichern. Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer kein vorrangiges öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der streitgegenständlichen Ausschussprotokolle und internen Mitteilungen sowie Stellungnahmen festzustellen, das das Geheimhaltungsinteresse des Beklagten überwiegt. § 7 Abs. 1 S. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 2 letzter Halbsatz HUIG fordern, dass das „öffentliche“ Interesse an der Bekanntgabe das Geheimhaltungsinteresse überwiegen muss. Ein das dargelegte Geheimhaltungsinteresse überwiegendes „öffentliches“ Interesse hat die Klägerin nicht dargetan. Vielmehr begründen ihre Darlegungen eher ihr „privates“ Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen, um eventuell später Schadensersatzansprüche geltend machen zu können. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Zwar ist die Klägerin nur bezüglich einiger Dokumente unterlegen, während der Beklagte bezüglich weiterer Dokumente dem Klagebegehren von sich aus nachgekommen ist. Gleichwohl lässt sich nicht pauschal sagen, dass die Klägerin auf alle vom Beklagten freigegebenen Dokumente auch tatsächlich einen Anspruch nach § 3 Abs. 1 HUIG gehabt hätte. Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer es als sachgemäß an, dass die Beteiligten die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen haben. Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Bei der Frage, ob ein Anspruch auf Zugänglichmachung von Protokollen von Bundesratsausschusssitzungen und Mailverkehr zwischen den Bundesländern mit Antragsankündigungen für Bundesratsausschusssitzungen sowie Stellungnahmen von Abteilungen eines Ministeriums hierzu nach § 3 Abs. 1 HUIG gegeben ist, handelt es sich um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, die in der erstinstanzlichen Rechtsprechung auch unterschiedlich bewertet wird. So sieht das VG Köln in seinem Urteil vom 18.07.2013 (13 K 5610/12) in einem vergleichbaren Verfahren einen Anspruch auf Herausgabe von Bundesratsausschussprotokollen und internen Mitteilungen weitgehend als nicht gegeben an, während das VG B-Stadt in seinem Urteil vom 22.05.2014 (VG 2 K 285/12) im Wesentlichen eine gegenteilige Ansicht vertritt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gem. § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin zählt zu den führenden Strom- und Gasanbietern in Europa. Mit Schreiben vom 25.11.2011 beantragte sie beim Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG) Zugang zu allen Informationen, die im Zusammenhang mit der Erarbeitung, Beratung und Verabschiedung der 13. AtG-Novelle stünden und über die das Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verfüge. Das Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 28.12.2011 mit der Begründung ab, dass es nicht zu den informationspflichtigen Stellen gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HUIG gehöre. Den Bescheid vom 28.12.2011 hat die erkennende Kammer mit Urteil vom 14.11.2012 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, über den Antrag der Klägerin neu zu entscheiden (4 K 878/12.WI). Zur Begründung führte das Gericht aus, dass das Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sehr wohl eine informationspflichtige Stelle im Sinne des HUIG sei. Den Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10.07.2013 abgelehnt (6 A 546/13.Z). Mit Schreiben vom 26.07.2013 hat die Klägerin erneut beim Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz um Herausgabe der bereits mit Schreiben vom 25.11.2011 beantragten Dokumente ersucht. Diesen Antrag hat das Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit Bescheid vom 16.09.2013, dem in einer Anlage die von der Klägerin begehrte Dokumentenliste angefügt war, abgelehnt. Im Verlaufe des Klageverfahrens hat das Hessische Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz der Klägerin Einsicht in mehrere Dokumente gewährt, so dass sich der Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache erledigt hat. Hinsichtlich der noch streitigen Dokumente Nr. 33 und 46 hat der Beklagte im Bescheid vom 16.09.2013 ausgeführt, hierbei handele es sich um Niederschriften von Ausschusssitzungen des Bundesrates. Diese Dokumente seien nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HUIG nicht herauszugeben oder zugänglich zu machen, weil ihre Bekanntgabe nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen informationspflichtiger Stellen hätte und das öffentliche Interesse an den Dokumenten nicht die nachteiligen Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen oder den Schutz interner Mitteilungen überwiege. Das geschützte Interesse an der Vertraulichkeit der genannten Dokumente ergebe sich aus §§ 37 Abs. 2, 44 Abs. 2 GOBR. Die Sitzungen der Ausschüsse des Bundesrates seien danach nicht öffentlich, sondern vertraulich, wie auch die Niederschriften der Sitzungen vertraulich seien. Die Dokumente Nr. 7-14, 16-20 und 39 beträfen per Mail mitgeteilte Anträge anderer Bundesländer sowie Stellungnahmen von eigenen Abteilungen zu Anträgen anderer Bundesländer im Bundesratsverfahren. Hierzu sei ein Informationszugang nicht zu gewähren, da er aus den genannten Gründen nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit von Beratungen informationspflichtiger Stellen hätte und das öffentliche Informationsinteresse nicht überwiege. Die Geheimhaltungspflicht erstrecke sich auch auf diese Dokumente. Am 15.10.2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, beim Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz handele es sich – wie gerichtlich festgestellt worden sei – um eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 HUIG. Unstreitig seien die von ihr – der Klägerin – begehrten Informationen Umweltinformationen. Entgegen der Ansicht des Beklagten lägen auch keine Ausschlussgründe im Hinblick auf die Zugänglichmachung der begehrten Dokumente vor. Zu Unrecht berufe sich der Beklagte auf den Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HUIG, der seine Grundlage in Art. 4 Abs. 2 lit. 1 der Umweltinformationsrichtlinie habe. Damit der Ausnahmetatbestand eingreife, müssten kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein. So müssten Beratungen informationspflichtiger Stellen betroffen sein, diese Beratungen müssten vertraulich sein, wobei nach der Richtlinie die Vertraulichkeit gesetzlich angeordnet sein müsse. Des Weiteren müssten nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit künftiger Beratungen bestehen. Schließlich sei das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Geheimhaltung abzuwägen. Hinsichtlich der hier noch streitigen Dokumente Nr. 33 und 46 betreffend Niederschriften von Ausschusssitzungen des Bundesrates sei auszuführen, dass nur die Beratungen der in Anspruch genommenen informationspflichtigen Stelle geschützt seien. Beratungen in den Ausschüssen des Bundesrates fielen daher schon begrifflich nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HUIG. Dieser beziehe sich nur auf Beratungen der in Anspruch genommenen informationspflichtigen Stelle. In diesem Sinne werde in der Literatur auch vertreten, dass der Versagungsgrund sich auf Beratungen innerhalb einer informationspflichtigen Stelle beziehe, nicht hingegen auf den Informationsfluss zwischen unterschiedlichen informationspflichtigen Stellen. Dies sei auch zutreffend, da die Regelung des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HUIG den innerbehördlichen Beratungsvorgang und damit letztlich die Qualität des Beratungsergebnisses schützen solle. Hinsichtlich – wie hier – bereits abgeschlossener Beratungsvorgänge gelte dies für die Qualität zukünftiger Beratungen. Vorgänge zu abgeschlossenen Beratungen sollten dann zurückgehalten werden können, wenn konkrete Befürchtungen bestünden, ihre Veröffentlichung könne sich negativ auf zukünftige Beratungen auswirken. Wenn sich allerdings eine staatliche Stelle freiwillig ihrer ausschließlichen tatsächlichen Verfügungsgewalt über die entsprechenden Informationen durch Weitergabe an eine andere Stelle begeben habe, sei kein besonderes Schutzbedürfnis für die weitergebende Stelle ersichtlich. Dies müsse erst Recht für weitergegebene Informationen Dritter gelten, die selbst nicht informationspflichtige Stellen seien, wie etwa Bundestag und Bundesrat. Diese seien bereits deshalb nicht von § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HUIG umfasst, da die Vorschrift sich nur auf Informationen informationspflichtiger Stellen beziehe. Insoweit sei der Wortlaut des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HUIG eindeutig. Der europäische und der deutsche Gesetzgeber wollten im Einklang mit dem Aarhus-Übereinkommen Gesetzgebungsorgane nicht zur Informationsherausgabe verpflichten. Danach hätte es nahegelegen, dass auch die Umweltinformationsrichtlinie nicht nur den Behördenbegriff verwende, sondern sich auch ausdrücklich auf Gesetzgebungsorgane beziehe. Die Folge, dass Informationen über Beratungen von Gesetzgebungsorganen wie z.B. Bundesrat herausgegeben werden müssten, wenn Behörden als informationspflichtige Stelle darüber verfügten, sei nach Wortlaut und Schutzzweck geboten. Denn nach Art. 2 Nr. 2 lit. a der Umweltinformationsrichtlinie sei die Einbeziehung der Regierung und anderer Stellen der öffentlichen Verwaltung unabhängig von ihrer jeweiligen Aufgabenwahrnehmung der Regelfall. Mit anderen Worten gehe die Umweltinformationsrichtlinie zunächst davon aus, dass Ministerien auch dann der Pflicht zur Informationsherausgabe unterfielen, wenn sie gesetzgebend tätig würden. Dieser Grundsatz würde aufgrund unmittelbarer Anwendbarkeit der Umweltinformationsrichtlinie uneingeschränkt im nationalen Recht gelten, wenn der nationale Gesetzgeber seiner Umsetzungspflicht nicht nachgekommen wäre. Die Einschränkung der Informationspflicht im Zusammenhang mit der gesetzgebenden Tätigkeit von Ministerien sei hingegen eine Ausnahme, die einer ausdrücklichen Anordnung im nationalen Recht bedürfe. Grundsätzlich sollten Behörden alle Informationen herausgeben, über die sie verfügten. Dies führe auch nicht zu einer Schutzlosigkeit der Gesetzgebungsorgane, weil diese nicht gezwungen seien, die bei ihnen generierten Informationen in schriftlicher Form mit Behörden zu teilen. Solange die Gesetzgebungsorgane ihre vertraulichen Dokumente bei sich behielten, müsse keine Herausgabe erfolgen. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die betreffenden Beratungen vertraulich sein müssten. Dabei verlange Art. 4 Abs. 2 lit. a der Umweltinformationsrichtlinie, dass die Vertraulichkeit „gesetzlich“ vorgesehen sein müsse. Eine solche gesetzliche Bestimmung könne sich aber nicht aus Geschäftsordnungen ergeben, weil es sich bei diesen nicht um formelle Gesetze, sondern um materielles Innenrecht handele. Der Beklagte könne sich auch nicht auf den Schutz der anderen streitgegenständlichen Dokumente (Dokumente Nr. 7-14, 16-20, 39) berufen. Wenn schon Niederschriften zu Sitzungen der Ausschüsse des Bundesrats nicht unter den Ablehnungsgrund des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HUIG fielen, müsse dies erst Recht für Anträge gelten, die die Bundesländer im Vorfeld dieser Sitzungen übersandt hätten, sowie für Stellungnahmen der Fachabteilungen hierzu. Ein Antrag der Bundesländer sei noch keine „Besprechung, Beratschlagung oder Abwägung“. Er leite erst den Vorgang des Überlegens ein und sei nicht schutzwürdig. Schließlich ergäben sich aus der Herausgabe der begehrten Informationen keine nachteiligen Auswirkungen auf künftige Beratungen. Der Beklagte müsse solche nachteiligen Auswirkungen substantiiert und einzelfallbezogen darlegen, was hier nicht geschehen sei. Ein wichtiges Kriterium für diese Frage sei auch die seither vergangene Zeit. Seit dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens seien mehrere Jahre vergangen und eine neue Legislaturperiode habe begonnen. Bereits diese beiden Faktoren stünden der Annahme nachteiliger Auswirkungen infolge der Informationsherausgabe entgegen. Nach der Beendigung des Beratungsvorgangs bedürfe es eines erhöhten Darlegungsaufwandes, es müsse also ein qualifiziertes Interesse an der fortwährenden Geheimhaltung begründet werden. Der Vortrag einer allgemeinen Sorge, dass bei der Gefahr eines Bekanntwerdens von Informationen kein offenes Wort mehr geführt werden könne, reiche nicht aus, um eine nachteilige Auswirkung auf die Vertraulichkeit der Beratung anzunehmen. Vielmehr müsse es sich um eine konkrete nachteilige Auswirkung handeln, die mit einem bestimmten Beratungsvorgang über einen konkreten Gegenstand zu tun habe. Geschäftsordnungen könnten keine Einzelfallprüfung ersetzen. Letztendlich führe die gebotene Abwägung zwischen Informations- und Geheimhaltungsinteresse zur Annahme eines vorrangigen Informationsinteresses. Der vorgezogene Atomausstieg werde in der Öffentlichkeit kontrovers diskutiert. Zudem verfolgten verschiedene Energieversorgungsunternehmen, darunter sie – die Klägerin –, im Wege einer Verfassungsbeschwerde gegen die 13. AtG-Novelle das Ziel, die Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes überprüfen zu lassen. Zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit erscheine es angezeigt, über genaue Kenntnis von den Hintergründen der 13. AtG-Novelle zu verfügen. Demgegenüber müsse das Geheimhaltungsinteresse des Beklagten zurücktreten, das lediglich pauschal mit der „überragenden Bedeutung der Vertraulichkeit der Beratungen für eine Entscheidungsfindung“ begründet werde. Die Klägerin hat hinsichtlich der in der Anlage zum Bescheid vom 16.09.2013 mit den Nrn. 3-6, 15, 22, 23, 28, 32, 41 und 50 aufgeführten Dokumente, die ihr vom Beklagten zugänglich gemacht wurden, die Hauptsache für erledigt erklärt. Im Übrigen beantragt sie, den Bescheid vom 16.09.2013 aufzuheben, soweit er nicht erledigt ist, und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Zugang zu den in den Dokumenten mit den Nrn. 7-14, 16-20, 33, 39 und 46 in der Anlage zu dem Bescheid des Beklagten vom 16.09.2013 enthaltenen Umweltinformationen im Zusammenhang mit der 13. AtG-Novelle zu gewähren. Der Beklagte schließt sich der Erledigungserklärung der Klägerin an und beantragt im Übrigen, die Klage abzuweisen. Er erwidert, aus den §§ 37 Abs. 2 S. 2, 44 Abs. 2 GOBR ergebe sich die Vertraulichkeit im Hinblick auf die streitgegenständlichen Dokumente. Sie dürften daher im Rahmen des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HUIG nicht herausgegeben werden. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.