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Urteil

4 K 95/15.WI(2)

VG Wiesbaden 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2016:0817.4K95.15.WI2.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Festsetzung einer kürzeren Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG hat als der inzwischen vom Beklagten verfügten. § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bestimmt, dass ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf (Einreisesperre). Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG wird ihm auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz kein Aufenthaltstitel erteilt (Titelerteilungssperre). Das von der Kammer in eine Verpflichtungsklage (ursprünglich in der Form der Untätigkeitsklage) umgedeutete Klagebegehren des Klägers ist zulässig . Zwar begehrte der Kläger sowohl in seinem an die Ausländerbehörde des Beklagten gerichteten Schreiben vom 13. September 2014 wie auch in der später erhobenen Klage vor dem Verwaltungsgericht die Feststellung, dass das aus seiner Abschiebung vom 22. Oktober 2003 bzw. der vorausgegangenen Ausweisungsverfügung vom 23. Oktober 2000 ausgehende Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG fünf Jahre nach der erfolgten Abschiebung geendet hat. Mit der Bescheidung zu dieser Frage durch den Bescheid der Ausländerbehörde des Beklagten vom 18. Februar 2015 ist dieser Gegenstand durch die Verwaltungsbehörde geregelt worden und der Kläger hat diese Bescheidung auch in seinem daraufhin hier gestellten Antrag mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23. März 2015 aufgenommen, indem er dessen Aufhebung begehrt. Dem Kläger stand und steht damit im Wege der Gestaltungsklage die Möglichkeit offen, das Klageziel einer Befristung der Wirkungen der Abschiebung bzw. Ausweisung zum Oktober 2008 zu verfolgen. Die Möglichkeit der Rechtsverfolgung über eine Gestaltungsklage schließt jedoch den Weg einer Feststellungsklage aus, vgl. § 43 Abs. 2 VwGO. Das Gericht hat daher das Klagebegehren als Verpflichtungsklage umgedeutet. Das Rechtsschutzbedürfnis für diese Klage ist nicht dadurch entfallen, dass zwischenzeitlich die Ausländerbehörde der Stadt B-Stadt den Kläger mit Verfügung vom 7. Juli 2015 erneut aus Deutschland auswies und dabei die Wirkungen der Ausweisung auf acht Jahre nach erfolgter Ausreise bzw. Abschiebung befristete. Zwar wird insoweit die hier angegriffene Einreisefrist zeitlich überholt. Der Kläger hat aber gleichwohl ein berechtigtes Interesse an einer Befristung der Wirkungen seiner früheren Abschiebung bzw. Ausweisung, zumal die neue Ausweisungsverfügung noch nicht bestandskräftig ist, denn die Wirkungen der Abschiebung aus 2003 dauern ohne behördliche Befristung fort, wie unten ausgeführt ist. Die Klage ist jedoch nicht begründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf einen kürzeren Zeitraum als den hier festgesetzten. Die im Oktober 2003 erfolgte Abschiebung des Klägers war und ist nicht etwa deshalb rechtswidrig, weil diese noch nicht mit einer zugleich erfolgten Befristung ihrer ausländerrechtlichen Folgewirkungen versehen war, wie dies nun in § 11 Abs. 2 AufenthG gemäß der EU-Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungsrichtlinie) vorgeschrieben ist, denn diese Richtlinie war damals noch nicht in Kraft. Entgegen der Auffassung des Klägers endete die Ausschlusswirkung des § 11 AufenthG im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres bereits nach fünf Jahren nach erfolgter Abschiebung durch bloßen Zeitablauf. Zwar hat der Gesetzgeber in Umsetzung der sogenannten Europäischen Rückführungsrichtlinie RL 2008/115/EG in § 11 Abs. 2 S. 1 der derzeit gültigen Fassung des Aufenthaltsgesetzes ausdrücklich geregelt, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen ist; er hat aber keine Übergangsregelung geschaffen für die Fälle, wie dem vorliegenden, in dem die vorausgegangene Ausweisung bzw. erfolgte Abschiebung noch ohne eine solche Befristung erfolgt ist. In diesen Fällen von "Altabschiebungen" endet die Dauer des Wiedereinreiseverbotes nicht durch bloßen Zeitablauf etwa entsprechend der nun erfolgten Zeitvorgaben in Absatz 3 von grundsätzlich bis zu fünf, ggfs. bis zu zehn Jahren. Es bedarf vielmehr einer behördlichen Befristung. Die Kammer sieht eine solche behördliche Entscheidung über die Befristung der Wirkungen nach § 11 AufenthG bereits aus Gründen der Rechtssicherheit als erforderlich an, um dem betroffenen Ausländer wie auch den deutschen Auslandsvertretungen im Zusammenhang mit möglichen Visumanträgen Klarheit darüber zu verschaffen, wann ein solches Visumverfahren nach vorausgegangener Ausweisung oder Abschiebung überhaupt mit Aussicht auf Erfolg durchgeführt werden kann. Auch etwa bei Grenzkontrollen oder einer Überprüfung der Personalien im Inland müssen sich die damit befassten Polizei- und Ordnungskräfte jederzeit mit Hilfe ihres Zugriffs auf das Ausländerzentralregister (AZR) Klarheit darüber verschaffen können, ob im konkreten Fall noch eine Wiedereinreisesperre besteht. Überdies setzt die Strafvorschrift des § 95 Absatz 2 Nr. 1 AufenthG voraus, dass die Dauer des Wiedereinreiseverbotes eindeutig bestimmt ist. Nach Auffassung der Kammer bedurfte es daher - wie es in der zum Zeitpunkt der Abschiebung des Klägers noch gültigen Gesetzeslage vorgesehen war - eines vom Kläger gestellten Antrags auf Befristung der Ausschlusswirkungen (andere Ansicht: Funke/Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz II, § 11 Rdnr. 68 ff.). Es erscheint dem jeweiligen Ausländer ohne weiteres zumutbar, gegebenenfalls vom Ausland aus die Wirkungen des Einreiseverbots durch einfachen Antrag bei der für die Ausweisung bzw. Abschiebung zuständigen deutschen Ausländerbehörde zu beantragen, so wie es der früheren Rechtslage auch entsprach. Umgekehrt kann es nicht Aufgabe einer Ausländerbehörde sein, nachträglich in allen bislang verfügten Abschiebungen und Ausweisungen von Amts wegen zu prüfen, ob eine Befristungsentscheidung zwischenzeitlich ergangen ist und diese dann vorsorglich nachzuholen, obwohl gar kein Verlangen der Betroffenen erkennbar ist, erneut nach Deutschland einzureisen. Die insoweit vom Gesetzgeber bei der Novellierung des Aufenthaltsgesetzes verbliebene Regelungslücke ist danach in diesem Sinne richterrechtlich zu schließen. Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.9.2013 (Az.: C 297/12, xxx und xxx) ergibt sich für den vorliegenden Fall nichts anderes, weil hier von einer vom Kläger ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die Öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen ist, vgl. hierzu VGH Mannheim, Urt. v. 30.4.2014, Az.: 11 S 244/14 Abs. 59 ff. m.w.Nw. Zum einen dürfte es sich bei den "Altabschiebungen" nicht um Rückkehrentscheidungen im Sinne der genannten Rückführungsrichtlinie handeln (so auch VGH Mannheim a.a.O.). Zum anderen steht eine Befristung des Einreiseverbotes nach § 11 Abs. 3 AufenthG auf bis zu fünf Jahre unter dem Vorbehalt, dass von dem Ausländer keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Das ist aber, wie unten noch auszuführen sein wird, bei dem Kläger auch aktuell noch der Fall. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine kürzere Dauer der Wirkungen nach § 11 AufenthG. Die im angegriffenen Bescheid vom 18. Februar 2015 erfolgte Befristung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Für das Klageziel der Befristung des Einreiseverbots auf den 22. Oktober 2008 ist auf die neuerliche Fassung des § 11 AufenthG abzustellen, denn die Ausländerbehörde des Beklagten kann heute nur zu einer im Einklang mit der aktuellen Rechtslage in Übereinstimmung stehenden Bescheidung verurteilt werden. Maßgeblich sind bei der Entscheidungen über die Dauer des Wiedereinreiseverbots die Verhältnisse im Einzelfall zu berücksichtigen. Neben der persönlichen Situation und den Beziehungen des Betroffenen ist auch eine Prognose anzustellen, wie lange die Sperrwirkung andauern muss, um um den Ausländer selbst oder andere Ausländer in vergleichbaren Situationen zukünftig zu rechtmäßigem Verhalten anzuhalten. Nach § 11 Abs. 3 S. 2 und 3 AufenthG darf diese Frist fünf Jahre überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Diese Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die damalige Ausweisung auf der Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Heroin und Kokain) beruhte. Da der Kläger nach seiner Abschiebung unerlaubt eingereist ist und sich in Deutschland aufhielt und erneut dem Rauschgifthandel nachging, ist im Falle des Klägers auch eine von ihm aktuell noch ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung anzunehmen. So hat das Landgericht B-Stadt den Kläger mit rechtskräftigem Urteil vom 17. Juli 2013 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren wegen unerlaubten Erwerbs und Handeltreibens mit Heroin in nicht geringer Menge unter Mitführung von Waffen und anderem verurteilt. Hierdurch wird deutlich, dass vom Kläger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgegangen ist und noch ausgeht, solange dieser drogenabhängig ist, zumal es sich bei dem von ihm vertriebenen Heroin um eine besonders schädliche Droge handelt. Die hier erfolgte behördliche Festlegung einer Einreisefrist von zehn Jahren hält sich im Rahmen des behördlichen Ermessens. Ausweislich des Urteils der 15. Großen Strafkammer des Landgerichts B-Stadt vom 17. Juli 2013 hat sich der Kläger mehrfach wechselnd sowohl in der Türkei als auch in Deutschland, wo zeitweise seine Mutter sowie seine Großmutter lebten, aufgehalten. Nach mehreren Zerwürfnissen zwischen dem Kläger und in Deutschland lebenden Verwandten, bei denen der Kläger untergekommen war, und einer Zeit der Obdachlosigkeit hat sich der Kläger 1986 nach einer etwa dreimonatigen Untersuchungshaft wegen begangener Diebstähle entschlossen, sein Leben in geordnete Bahnen zu lenken. Er fand einen Arbeitsplatz und heiratete 1987 seine Ehefrau B.. Aus dieser Ehe gingen ein 1990 geborener Sohn und eine 1991 geborene Tochter hervor. Ab 1993 konsumierte der Kläger regelmäßig Kokain, ab 1997 Heroin, der Konsum von Heroin steigerte sich auf 3 - 4 g täglich. Nachdem seine Ehefrau dies mitbekommen hatte, versuchte der Kläger 1998 vergeblich mit Hilfe ärztlicher Behandlungen und dann eines zweimonatigen Aufenthalts in der Türkei von dem Drogenkonsum los zu kommen. Nach dem durch den Drogenkonsum bedingten Verlust seines Arbeitsplatzes begann er 1999 zur Finanzierung seines Eigenkonsums mit Heroin Handel zu treiben. Bereits mit Urteil vom 24.01.2000 verurteilte ihn das Landgericht B-Stadt deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren unter gleichzeitiger Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Ab November 2000 befand sich der Kläger hierfür in der Klinik für forensische Psychiatrie in C-Stadt. Er kehrte bereits am 12. November 2000 aus einer ihm gewährten Wochenendbeurlaubung nicht in den Maßregelvollzug zurück und befand sich bis Mitte 2002 auf der Flucht. Während dieser Zeit hielt er sich zumeist in B-Stadt auf und konsumierte regelmäßig Heroin. Nach seiner erneuten Verbringung in die Klinik C-Stadt wurde von dieser im Herbst 2003 die Therapie wegen fehlender Erfolgsaussicht beendet und der Kläger danach in die Türkei abgeschoben. Wie die Strafkammer weiter ausführt, konsumierte der Kläger in der Türkei zwar keine illegalen Drogen, weil "er keinen Kontakt zum Drogenmilieu hatte und sich von den in der Türkei drohenden Strafen fürchtete". Er konsumierte aber Alkohol in erheblichem Umfang. Anfang 2011 kehrte er nach Deutschland zurück, weil er wieder mit seiner Familie zusammenleben wollte. Es gelang ihm aber nur für ein halbes Jahr nach seiner Wiedereinreise nach Deutschland, sich hier drogenfrei zu halten, bis er dann erneut mit dem Konsum von Heroin begann. Bis zu seiner Verhaftung Mitte Januar 2013 konsumierte er täglich 3 - 7 g. Aus diesen Feststellungen der Strafkammer wird ersichtlich, dass der Kläger große Schwierigkeiten hat, ein Leben ohne Drogen zu führen. Es gelang ihm zuletzt auch nicht, seinen Lebensunterhalt aus eigener legaler Erwerbstätigkeit zu finanzieren, geschweige denn den Unterhalt seiner hier in Deutschland lebenden Ehefrau und der nun etwa 15 bzw. 16 Jahre alten Kinder zu finanzieren. Aus den Feststellungen der Strafkammer in dem benannten Urteil vom 17. Juli 2013 geht vielmehr hervor, dass der Kläger mit dem Handel von Heroin seinen eigenen Drogenkonsum finanzierte und dies von der im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen auch durchsuchten Wohnung aus, die er zusammen mit seiner Familie, also mit seiner Ehefrau und den Kindern bewohnte. Darin wurden nicht nur das übliche Zubehör für das Konsumieren und auch das Strecken des Rauschgifts gefunden, sondern auch eine schussbereite Pistole. Diese befand sich auf dem Küchenschrank, während das zum Weiterverkauf bestimmte Heroin im Wohnzimmer untergebracht war. Die in dem besagten Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts B-Stadt aufgelisteten Vorstrafen des Klägers lassen auch erkennen, dass dieser mehrfach Straftaten im Zustand der Trunkenheit begangen hat, also offenbar sich gegenüber dem Konsum von Drogen überhaupt besonders labil zeigt. Vor diesem Hintergrund besteht wenig Hoffnung, dass der heute 52-jährige Kläger künftig willens und in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt in Deutschland mit legaler Erwerbsarbeit zu finanzieren. Es besteht ebenfalls wenig Hoffnung, dass der Kläger überhaupt ein Leben ohne den Konsum illegaler Drogen und damit ohne das Problem, diesen illegalen Drogenkonsum auch finanzieren zu müssen, führen können wird. Es steht vielmehr zu befürchten, dass der Kläger auch künftig erhebliche Straftaten begehen wird, insbesondere mit dem Handel mit dem von ihm selbst konsumierten Heroin. Festzustellen ist auch, dass das Zusammenleben mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern hier in Deutschland offenbar nicht geeignet war, den Kläger von seinem Drogenkonsum und seinem strafrechtlichen Handeln abzuhalten. Es sind keine Umstände ersichtlich, die dies für die Zukunft erwarten ließen, so dass von einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Deutschland in Form von einer Wiederaufnahme seines Heroinhandels auszugehen ist. Diese erhebliche Gefahr rechtfertigt es auch unter Berücksichtigung von Art. 6 GG, nach dem der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, hier eine zehnjährige Sperrfrist festzusetzen. So ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger bereits nach seiner Abschiebung im Jahr 2003 bis zu seiner Wiedereinreise Anfang 2011 viele Jahre von seiner Familie getrennt in der Türkei lebte. Vor diesem Hintergrund ist die hier behördlich festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes von zehn Jahren nach der 2003 erfolgten Abschiebung bis zum 22. Oktober 2013 rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere angemessen und willkürfrei festgesetzt. Der angegriffene Bescheid der Ausländerbehörde des Beklagten ist danach ebenso wie deren Begründung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der türkische Kläger begehrt die Feststellung, dass die Wirkungen der ohne Befristungsentscheidung erfolgten Ausweisung vom Oktober 2003 im Oktober 2008 endeten. Aufgrund einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Heroin und Kokain) vom Januar 2000 wies die Ausländerbehörde des Beklagten den Kläger mit Bescheid vom 23. Oktober 2000 aus Deutschland aus und schob ebenfalls auf der Grundlage der zugleich ergangenen Abschiebungsandrohung diesen am 22. Oktober 2003 aus der Haft heraus in die Türkei ab. Im Januar 2013 wurde der Kläger in B-Stadt im Besitz von Heroin und einer schussbereiten Pistole festgenommen und durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 17. Juli 2013 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren wegen unerlaubten Erwerbs und Handeltreibens mit Heroin in nicht geringer Menge unter Mitführung von Waffen und anderem verurteilt. Mit Bescheid vom 17. April 2013 drohte die Ausländerbehörde der Stadt B-Stadt dem Kläger die Abschiebung an; dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden. Mit Bescheid vom 7. Juli 2015 wies auch die Ausländerbehörde der Stadt B-Stadt den Kläger gemäß § 53 Nr. 1 und 2 AufenthG aus Deutschland aus und befristete die Wirkung der Ausweisung auf acht Jahre ab erfolgter Ausreise bzw. der Abschiebung. Die Ausweisung begründete sie im Wesentlichen mit der am 17. Juli 2013 erfolgten Verurteilung durch das Landgericht B-Stadt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren wegen Verbrechen nach dem Betäubungsmittelgesetz. Auf die dortige Ausweisungsverfügung wird Bezug genommen. Die hiergegen vom Kläger vor dem Verwaltungsreicht B-Stadt erhobene Klage ist dort unter dem Aktenzeichen .......... anhängig. Nachdem der Kläger im September 2014 bei der Ausländerbehörde des Beklagten beantragt hatte festzustellen, dass die Wirkungen der von dem Beklagten ausgesprochenen Ausweisung spätestens zum 22. Oktober 2008 endeten, wies die Ausländerbehörde des Beklagten mit Schreiben vom 18. September 2014 darauf hin, dass die damit verbundenen Einreiseverbote keineswegs automatisch nach fünf Jahren ihre Wirkung verlören. Dies ergebe sich auch nicht aus der vom Kläger angeführten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19. September 2013 (Az.: C 297/12). Diese Position ergänzte die Ausländerbehörde mit Schreiben vom 25. September 2014. Am 6. Februar 2015 hat der Kläger Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben. Er verweist auf die genannte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 AufenthG nicht von einem entsprechenden Antrag des Betroffenen abhängig gemacht werden könne. Die Wirkungen der Ausweisung endeten damit automatisch spätestens fünf Jahre nach der Abschiebung, hier mithin im Jahre 2008. "Der Kläger ist nach dem Jahre 2008 in die Bundesrepublik eingereist, die Behörden leiten aus dieser Einreise Rechtsfolgen ab, u.a. erging eine erneute Ausreiseaufforderung." Soweit sich die Gegenseite auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2013 stütze, sei diese durch die Entscheidung des EuGH vom 19. September 2013 überholt. Nachdem die Ausländerbehörde des Beklagten mit Bescheid vom 18. Februar 2015 den weitergehenden Antrag ablehnte und stattdessen die Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf den 22. Oktober 2013 befristete, beantragt der Kläger nunmehr, unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 18. Februar 2015 festzustellen, dass die Wirkung der Ausweisung vom 23. Oktober 2000 und der Abschiebung des Klägers im Oktober 2003 zum 22.10.2008 endeten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach seiner Auffassung sei ein Feststellungsinteresse für die erhobene Klage nicht erkennbar. Zudem sei im April 2013 eine weitere überdies bestandskräftige Abschiebungsandrohung gegen den Kläger erlassen worden. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei kein Automatismus dahingehend zu entnehmen, dass eine Befristungswirkung automatisch nach fünf Jahren eintrete. Insoweit verweist er auf eine Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 13. März 2015 (Az.: OVG 11 N 30.11), wonach nach wie vor auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2012 (Az.: 1 C 14/12) abzustellen sei. Danach sei im Falle einer fehlenden behördlichen Befristungsentscheidung diese in einem etwaigen gerichtlichen Verfahren nachzuholen, bzw. die sich aus dem EU-Recht ergebenden Folgen für die Befristung zu berücksichtigen. Dem Gericht lag der entsprechende Behördenvorgang des Beklagten vor. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt, § 101 Abs. 2 VwGO.