Urteil
4 K 825/16.WI
VG Wiesbaden 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2016:0914.4K825.16.WI.0A
4Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Da der hessische Gesetzgeber aber in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3b 1. Alt. HessAGBNatSchG für eine Fiktion einer Genehmigung das vorherige Verstreichen einer Bearbeitungsfrist von drei Monaten vorsieht, verstößt die Regelung des § 6 Abs. 3 der Wiesbadener Baumschutzsatzung gegen höherrangiges Recht, indem sie diese Rechtsfolge bereits sechs Wochen nach Antragstellung vorsieht, sie ist daher als unwirksam zu betrachten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet, denn den Klägern steht kein Anspruch auf Erteilung einer Baumfällgenehmigung nach § 5 Abs. 1 der Wiesbadener Baumschutzsatzung zu. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Sie ist jedoch nicht begründet, weil die Fällung des Walnussbaumes genehmigungspflichtig ist und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung nicht vorliegen. Der streitgegenständliche Walnussbaum auf dem klägerischen Grundstück unterfällt der nach wie vor gültigen Baumschutzsatzung der Beklagten in der Fassung vom 08. Februar 2007. Bei der Beschränkung der Verfügungsmacht über das Eigentum an einem Baum zum Zwecke des Natur- und Baumschutzes handelt es sich um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung innerhalb der Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG. Zur Einschränkung dieser Eigentumsrechte bedarf es gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG eines förmlichen Gesetzes, also eines Gesetzes, das im ordnungsgemäßen Gesetzgebungsverfahren nach dem Grundgesetz bzw. der Hessischen Verfassung vom Bundestag bzw. Hessischen Landtag beschlossen worden ist. Nach der durch die Förderalismusreform I geschaffenen neuen Verteilung von Gesetzgebungskompetenzen regelt der Bundesgesetzgeber mit dem Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) den Schutz von Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich, vgl. § 1 BNatSchG. Nach § 29 Abs. 1 BNatSchG können auch weiter Landschaftsteile etwa zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes besonders geschützt werden. Grundlage für den Erlass von kommunalen Baumschutzsatzungen sind § 29 BNatSchG bzw. § 12 HessAGBNatSchG vom 20.12.2010 GVBl. I, S. 629), so auch für die Baumschutzsatzung der Stadt Wiesbaden. Zwar ist die ursprüngliche Rechtsgrundlage für diese Satzung vom 8. Februar 2007 (§ 30 des Hessischen Naturschutzgesetzes vom 4. Dezember 2006) zwischenzeitlich im Rahmen dieser Föderalismusreform entfallen, da die Zuständigkeit für das Naturschutzrecht auf den Bund übergegangen und dieser mit dem Bundesnaturschutzgesetz, das seit 1. März 2010 in Kraft ist, von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat. Gemäß § 32 Abs. 3 und § 12 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 S. 2 des hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (HessAGBNatSchG) gelten aber Satzungen wie die Wiesbadener Baumschutzsatzung als Satzung nach § 12 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 S. 2 HessAGBNatSchG fort (vgl. zur Fortgeltung von Satzungen nach dem Wegfall der Ermächtigungsgrundlage: OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10.02.2011, Az.. OVG 11 A 1.08, Rdnr. 32 bis 36). Da der streitbefangene Walnussbaum in Höhe von einem Meter über dem Erdboden einen Stammumfang von mehr als 80 cm aufweist, unterliegt er dem sachlichen Geltungsbereich der Wiesbadener Baumschutzsatzung, ohne dass die Voraussetzungen für eine Fällgenehmigung vorliegen. Diese Satzung dient der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen für die Stadtbewohner, der Pflege des Stadtbilds, der Sicherung des Naturhaushaltes, der Verbesserung des Stadtklimas, der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen sowie der Erhaltung artenreichen Pflanzenbestandes sowie Lebensraums für Tiere und Zonen der Ruhe und Erholung für die Stadtbewohner, vgl. § 1 der Wiesbadener Baumschutzsatzung. Gerade ausgewachsenen Bäumen kommt für ein gesundes Stadtklima zunehmende Bedeutung zu, da sie mit ihrem Schatten erheblich zur Senkung der gefühlten Temperatur beitragen, den Staub binden und Wasser speichern. Nach § 4 der Baumschutzsatzung sind geschützte Bäume zu erhalten und zu pflegen. Somit bedurfte es im vorliegenden Fall einer Baumfällgenehmigung. Die Erteilung einer ausdrücklichen Fällgenehmigung war auch nicht dadurch entbehrlich geworden, dass hier durch Zeitablauf eine solche Fällgenehmigung fingiert hätte werden können, wie dies § 6 Abs. 3 der Wiesbadener Baumschutzsatzung vorsieht, weil diese Regelung wegen des Verstoßes gegen das sich aus Art. 20 Abs. 3 GG ergebende Gesetzmäßigkeitsprinzip und den darin enthaltenen Vorrang des förmlichen Gesetzes unwirksam ist. Zwar sieht § 42a HVwVfG die Fiktion einer Genehmigung vor, wenn über einen Antrag auf Genehmigung nicht innerhalb von drei Monaten entschieden ist, falls dies so von einer Rechtsvorschrift angeordnet ist (und der Antrag hinreichend bestimmt ist), vgl. § 42a Abs. 1 HessAGVwGO. Diese mit Wirkung ab 28.12.2009 eingeführte Regelung beruht auf der Umsetzung der sogenannten Dienstleistungsrichtlinie der EU (Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36)), mit der die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer angebotene selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit gefördert werden soll. Diese Richtlinie enthält konkrete verfahrensrechtliche Vorgaben für sog. Genehmigungsregelungen im Bereich von Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie, darunter die Pflicht zur Einführung einer Genehmigungsfiktion (Art. 13 IV DLRL). Der in Umsetzung dieser Richtlinie geschaffene § 42a HVwVfG kommt innerhalb des Anwendungsbereichs der Verwaltungsverfahrensgesetze allerdings nur zur Anwendung, wenn anderweitig durch eine spezialgesetzliche Regelung auf die Norm verwiesen oder eine Genehmigungsfiktion geregelt wird, was im Bundesnaturschutzgesetz nicht der Fall ist. Nach Art. 72 Abs. 3 Nr. 2 GG können die Länder aber abweichende (oder ausführende) Regelungen treffen, soweit sie nicht die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes berühren. Der hessische Gesetzgeber hat danach in § 3 HessAGBNatSchG das Verwaltungsverfahren geregelt und für Genehmigungen nach § 17 Abs. 3 BNatSchG (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) sowie Genehmigungen nach Satzungen nach § 12 Abs. 1 S. 3 HessAGBNatSchG (Absatz 2 Satz 1 Nr. 3b 1. Alt.) eine Genehmigungsfiktion nach Ablauf von 3 Monaten vorgesehen und hierzu im Übrigen auf § 42a HVwVfG verwiesen. Die Kammer kann im vorliegenden Fall dahingestellt sein lassen, inwieweit diese Regelung des Hessischen Ausführungsgesetzes mit dem Bundesnaturschutzgesetz in Einklang steht bzw. vereinbar ist. Bedenken ergeben sich insbesondere daraus, dass ein geschützter Landschaftsbestandteil des ihm gebührenden Schutzes allein dadurch verlustig gehen soll, dass eine Behörde nicht innerhalb einer bestimmten Frist über einen Antrag auf Genehmigung zu dessen Beseitigung entscheidet. Die Anwendung naturschutzrechtlicher Bestimmungen stünde damit zur Disposition der Exekutive. Demgegenüber heißt es in § 2 BNatSchG: (1) Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden. (2) Die Behörden des Bundes und der Länder haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen. (3) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall möglich, erforderlich und unter Abwägung aller sich aus § 1 Absatz 1 ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist. Und in § 17 Abs. 3 BNatSchG: "Für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, ist eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich. 2 Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. 3 Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 15 erfüllt sind. 4 Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde trifft die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen." Auf die Vereinbarkeit mit Bundesrecht kommt es im vorliegenden Fall jedoch deshalb nicht an, weil sich auch im Fall der Annahme einer grundsätzlich zulässigen Fiktionsregelung eine Satzungsregelung als gesetzesverlängernde Normsetzung der Exekutive nach den Regelungen des HAGBNatSchG zu richten hat. Dies ergibt sich aus dem Gesetzmäßigkeitsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem daraus abgeleiteten Vorrang des förmlichen Gesetzes. Da der hessische Gesetzgeber aber in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3b 1. Alt. HessAGBNatSchG für eine Fiktion einer Genehmigung das vorherige Verstreichen einer Bearbeitungsfrist von drei Monaten vorsieht, verstößt die Regelung des § 6 Abs. 3 der Wiesbadener Baumschutzsatzung gegen höherrangiges Recht, indem sie diese Rechtsfolge bereits sechs Wochen nach Antragstellung vorsieht, sie ist daher als unwirksam zu betrachten. Es bedurfte daher im Fall der Kläger einer ausdrücklichen Genehmigung zum Fällen des Walnussbaumes. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dafür nach § 5 der Wiesbadener Baumschutzsatzung sind hier jedoch nicht erfüllt, wie im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt ist. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen. Die Kläger haben mithin derzeit keinen Anspruch auf eine Fällgenehmigung. Die Ablehnung der Erteilung einer Baumfällgenehmigung erweist sich danach als rechtmäßig, ohne die Kläger in ihren Rechten zu verletzen. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger begehren die Erteilung einer Baumfällgenehmigung. Die Kläger sind Bewohner des Grundstücks A-Straße in Wiesbaden-Frauenstein. Die Kläger beantragten per einfacher Mail am 3. September 2014 die Erteilung einer Genehmigung zum Fällen des auf dem besagten Grundstück stehenden Walnussbaumes. Sie haben zu diesem Zweck offenbar das entsprechende Antragsformular des Umweltamtes der Beklagten für Anträge auf Baumfällgenehmigung nach § 4 Abs. 1 der Wiesbadener Baumschutzsatzung verwendet, ausgefüllt und eingescannt. In der Behördenakte ist als Bl. 1 dieses ausgefüllte Antragsformular ohne Unterschrift abgeheftet. Zur Begründung wird in dem Antrag angeführt, dass der Walnussbaum mittlerweile zu groß für das kleine Grundstück sei, er sitze zu nah am Nachbargrundstück und verdunkele die Räume des Nachbarhauses. Zudem sei die Sicht vom Balkon aus durch den Baum stark eingeschränkt. Unter dem Baum wüchsen keine anderen Pflanzen; die Kläger seien bereit, einen neuen Baum zu pflanzen. Nach dem am 28.10.2014 durchgeführten Ortstermin vermerkte das Umweltamt der Beklagten daraufhin, dass es sich um einen gesunden und wüchsigen Baum handele mit einem Alter von etwa 40 Jahren. Dieser stehe direkt vor den Häusern und den Balkonen. An dem Nussbaum könne eine fachgerechte Kronenpflege durchgeführt werden, diese dabei von trockenem Holz ausgelichtet und die Äste, welche fast ans Haus und die Balkone reichen, könnten leicht eingekürzt werden. Eine Kappung sei jedoch nicht zulässig und der Habitus des Baumes sei zu erhalten. Die beste Schnittzeit für Nussbäume sei im August und September. Nach den Schnittmaßnahmen könne eine schattenverträgliche Bepflanzung unter dem Baum vorgenommen werden. Danach dürfte sich auch die Sicht von dem Balkon aus etwas verbessern. Der Baum sei erhaltungswürdig. Mit Bescheid vom 7. November 2014 lehnte daraufhin das Umweltamt der Beklagten den Antrag auf Fällgenehmigung der Kläger ab. Zur Begründung führte es aus, dass keine der Gründe des § 5 Abs. 1 Nr. 5 Baumschutzsatzung vorlägen, nach denen wegen besonderer Umstände des Einzelfalls die Entfernung eines geschützten Baumes zugelassen werden könne. Dieser sei von der Baumschutzsatzung erfasst, da sein Stammumfang mehr als 80 cm betrage. Bei dem Baum handele es sich um ein erhaltenswertes und gesundes Gehölz, das keine augenscheinlichen Defekte aufweise. Der inzwischen 40 Jahre alte Nussbaum sei besonders erhaltenswürdig und das Interesse an der Erhaltung des Baumes überwiege das Interesse der Kläger an dessen Entfernung. Eine Kronenpflege durch einen zertifizierten Fachbetrieb könne aber durchgeführt werden, bei der der Baum leicht ausgelichtet und von trockenen Ästen befreit werde. Auch die weit ausladenden Äste, welche fast ans Haus und den Balkon reichten, könnten im Rahmen der Pflegemaßnahme etwas eingekürzt werden, ohne dass jedoch das Gesamterscheinungsbild des Baumes beeinträchtigt werde. Mit Schreiben vom 13. November 2014 trugen die beiden Kläger nach Zustellung des vorgenannten Bescheids am 11.11.2014 vor, dass diese Ablehnung nicht innerhalb der von § 6 der Wiesbadener Baumschutzsatzung vorgegebenen sechswöchigen Frist erfolgt sei; diese Frist sei vielmehr am 22.10.2014 abgelaufen, so dass der Antrag als genehmigt gelte. Man bitte um entsprechende Bestätigung. Mit Schreiben vom 18.11.2014 wies das Umweltamt der Beklagten die Kläger darauf hin, dass die Frist des § 6 Abs. 3 der Baumschutzsatzung den Eingang eines vollständigen Antrags voraussetze. Der Antrag sei gemäß § 6 Abs. 1 der Baumschutzsatzung schriftlich zu stellen, im Falle elektronischer Post könne eine entsprechende Schriftform nach § 126 und § 126a BGB nur angenommen werden, wenn eine elektronische Mitteilung mit qualifizierter Signatur versehen sei. Letzteres sei hier nicht der Fall, so dass der per Mail gestellte Antrag keine Frist auslösen könne. Man habe den Antrag "lediglich im Sinne der Bürgerfreundlichkeit und der Verwaltungsvereinfachung bearbeitet". Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 1. Dezember 2014 bat die Klägerseite erneut um eine schriftliche Bescheinigung der eingetretenen Genehmigungsfiktion. Dabei verwiesen die Kläger auf die Homepage der Beklagten, wonach online gestellte Fällanträge wie schriftlich eingereichte Anträge bearbeitet werden. Im Falle der Kläger sei festzustellen, dass hier gar kein Onlineantrag gestellt worden sei, vielmehr habe man das entsprechende Formblatt ausgefüllt, unterzeichnet und eingescannt und als digitales PDF per Mail eingereicht. Daher habe am 3. September 2014 ein unterschriebenes Antragsformular bei der Beklagten vorgelegen. Auf die weiteren Ausführungen in dem anwaltlichen Schriftsatz wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 04.12.2014 wies das Umweltamt der Beklagten darauf hin, dass das zur Akte genommene Antragsformular keine Unterschriften aufweise. Daraufhin übersandten die Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21. Januar 2015 das Antragsformular, das Unterschriftsleistungen derselben unter dem 02.09.2014 aufweist. Mit Bescheid vom 10. April 2015 lehnte das Umweltamt den Antrag der Kläger auf eine Bestätigung des Eintritts der Genehmigungsfiktion unter Hinweis auf die vorgenannte Einschätzung ab. Nachdem die Kläger am 12. Mai 2015 hiergegen Widerspruch eingelegt hatten, fragte das Umweltamt mit der Eingangsbestätigung die Klägerseite, ob das klägerische Schreiben vom 13.11.2014 als Widerspruch zum Ablehnungsbescheid vom 07.11.2014 aufzufassen sei und ob einer der dann vorliegenden beiden Widersprüche bis zur Entscheidung über den anderen ruhen solle. Nachdem die Kläger hatten mitteilen lassen, eine Entscheidung über beide Widersprüche zu wünschen und der Widerspruchsausschuss beim Rechtsamt der Beklagten von der Durchführung eines Anhörungsverfahrens vor demselben abgesehen hatte, da die Sach- und Rechtslage geklärt erscheine und eine gütliche Einigung nicht zu erwarten sei, wies das Umweltamt mit gesonderten Widerspruchsbescheiden vom 2. Mai 2016 beide Widersprüche als unbegründet zurück. Auf deren jeweilige Bescheidbegründung wird Bezug genommen. Nach Zustellung der Widerspruchsbescheide am 7. bzw. 9. Mai 2016 haben die Kläger am 7. Juni 2016 hinsichtlich beider Bescheidungen vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage erhoben. Soweit sich ein Klagebegehren gegen die Ablehnung der Bescheinigung des Eintritts einer Genehmigungsfiktion richtete, war dies Gegenstand des Klageverfahrens mit dem Aktenzeichen 4 K 824/16.WI(2). Dieses Verfahren wurde in der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2016 von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt und zwischenzeitlich eingestellt. In dem auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baumfällgenehmigung gerichteten Klageverfahren machen die Kläger erneut geltend, am 03.09.2014 einen wirksamen schriftlichen Antrag auf Erteilung einer Baumfällgenehmigung gestellt zu haben. Zwar sei seinerzeit auf der Homepage der Beklagten darauf hingewiesen worden, dass ein solcher Antrag unterschrieben als Brief oder per Telefax eingehen müsse, um die Genehmigungsfiktion auslösen zu können. Inzwischen genüge auch eine E-Mail. Die von den Klägern übersandte PDF-Datei, in der das Antragsformular eingescannt und unterschrieben worden sei, sei einem Telefax gleichwertig, so dass die Genehmigungsfiktion zwischenzeitlich eingetreten sei. Auf die weiteren Ausführungen in dem klagebegründenden Schriftsatz vom 31.08.2016 nebst Anlagen wird verwiesen. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 7. November 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 2. Mai 2016 zu verpflichten, den Klägern eine Fällgenehmigung hinsichtlich des Walnussbaums auf ihrem Grundstück Zum Grauen Stein 18 in Wiesbaden zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte weist darauf hin, dass von den Klägern mit besagtem Mail kein unterschriebenes Antragsformular übermittelt worden sei. In der mündlichen Verhandlung am 14. September 2016 hat das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vom Gericht vorgetragenen Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Regelung des § 6 Abs. 3 der Wiesbadener Baumschutzsatzung gegeben. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird ansonsten ebenfalls Bezug genommen. Dem Gericht lagen die Behördenakte sowie die Akte des parallelen Klageverfahrens mit dem Aktenzeichen 4 K 824/16.WI(2) vor.