Urteil
4 K 296/22.WI
VG Wiesbaden 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2025:0204.4K296.22.WI.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht kann durch den Einzelrichter und ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Kammer das Verfahren diesem nach § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat und die Beteiligten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht nach Durchführung eines Vorverfahrens erhoben worden. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 03.08.2021 in Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 10.02.2022, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Der Bescheid vom 03.08.2021 ist formell rechtmäßig. Die Beklagte war für den Erlass des Bescheides nach § 35 der Ortssatzung über die Kreislaufwirtschaft im Gebiet der C (Kreislaufwirtschaftssatzung) zuständig. Der Klägerin wurde auch nach § 28 HVwVfG Gelegenheit gegeben, sich vor Erlass der streitgegenständlichen Standortänderung zu äußern, was diese mit gemeinsamem Schreiben der Anwohner vom 21.07.2021 getan hat. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid ist §§ 20, 17 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), § 1 Abs. 1 Hessisches KrWG-AusführungsG (HKrWGAG), § 35 i. V. m. §§ 15 Abs. 3 und 4, 17 Abs. 2, 18 Abs. 2 S. 1 und 20 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftssatzung. Nach § 35 Kreislaufwirtschaftssatzung kann die Stadt zur Erfüllung der nach der Kreislaufwirtschaftssatzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Die durch die Beklagte erlassene Anordnung zur Verbringung aller dem Grundstück der Klägerin zugewiesenen Abfallbehälter (Restabfall, Bioabfall, Wertstoffe/Leichtverpackungen (LVP) und Papier, Pappe und Karton (PPK)) zu den im Bescheid genannten Zeiten an den Hauptstraßenzug des A-Weges zwecks Ermöglichung der Abholung und zur Rückverbringung derselben auf das Grundstück der Klägerin dient der Erfüllung der Verpflichtungen nach der Kreislaufwirtschaftssatzung der Beklagten im Sinne des § 35 Kreislaufwirtschaftssatzung. Nach § 17 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftssatzung werden die Sammelbehälter für Restabfälle von der Stadt von dem festgelegten Standplatz abgeholt und nach der Entleerung dorthin zurückgestellt, wenn die in § 15 Abs. 3 und 4 Kreislaufwirtschaftssatzung aufgeführten Voraussetzungen gegeben sind. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so hat der Anschlusspflichtige oder ein Beauftragter die Sammelbehälter am Tag der Abfuhr unmittelbar vor dem angeschlossenen Grundstück an der öffentlich befahrbaren Straße so bereitzustellen, dass Fußgänger und der Straßenverkehr nicht gefährdet werden. Die Sammelbehälter sind an den Abfuhrtagen bis 6.00 Uhr, frühestens jedoch am Vorabend nach 18.00 Uhr bereitzustellen. In besonderen Fällen, insbesondere wenn die Zufahrt für die Entsorgungsfahrzeuge aus rechtlichen (z.B. aufgrund von Unfallverhütungsvorschriften) oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, hat der Anschlusspflichtige die Sammelbehälter bis zur nächsten mit einem Entsorgungsfahrzeug öffentlich befahrbaren Stelle zu bringen. Die Sammelbehälter sind im Fall des Satzes 2 bis 4 nach der Leerung von dem vorgenannten Personenkreis am Tag der Leerung auf den Standplatz zurückzubringen. Nach § 18 Abs. 1 S. 2 Kreislaufwirtschaftssatzung gilt § 17 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftssatzung auch für Bioabfälle, nach § 20 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftssatzung gilt entsprechendes auch für Verkaufsverpackungen, stoffgleiche Nichtverpackungen und PPK. Nach § 15 Abs. 3 müssen der Standplatz und der Transportweg der Sammelbehälter unter anderem so angelegt und unterhalten werden, dass die maximale Transportentfernung 15 Meter nicht übersteigt (Nr. 1) und kein Steigungsverhältnis über 1:6 aufweisen (Nr. 3). Die Stichstraße des A-Weges, an der das Hausgrundstück der Klägerin liegt, ist nicht für Abfallsammelfahrzeuge aus rechtlichen Gründen unmöglich. Schwierigkeiten bei der Erreichbarkeit eines Grundstückes mit Entsorgungsfahrzeugen, die zu einer gesteigerten Mitwirkungspflicht der Abfallerzeuger bzw. Abfallbesitzer führen können, können in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht bestehen (vgl. BayVGH, Urteil vom 11.10.2010 – 20 B 10.1379 – juris; BVerwG, Beschluss vom 17.3.2011 – 7 B 4.11 – juris). In rechtlicher Hinsicht sind neben § 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) dabei auch Unfallverhütungsvorschriften von Bedeutung, weil dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beziehungsweise seinen Beauftragten nicht abverlangt werden kann, solche Vorschriften zu missachten und dadurch Unfälle in Kauf zu nehmen oder deshalb rechtliche Risiken mit nicht abschätzbaren Folgen auf sich zu nehmen (BayVGH, Urteil vom 11.10.2010 – 20 B 10.1379 – juris Rn. 20; B.v. 23.3.2015 – 20 ZB 15.391 – juris Rn. 8; BayVGH, Beschluss vom 29. Oktober 2018 – 20 ZB 18.957 –, Rn. 16, juris). Vorliegend bietet die Stichstraße an der das Hausgrundstück der Klägerin liegt keine Wendemöglichkeit und ist auch aufgrund des Aufsetzens des Abfallsammelfahrzeugs nicht sicher befahrbar. Nach § 1 Abs. 1 StVO erfordert die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht, wobei sich nach Abs. 2 der Norm jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten hat, dass kein anderer geschädigt und gefährdet wird. Nach Ziffer 3.8 der Informationen 214-033 der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung „Sicherheitstechnische Anforderungen an Straßen und Fahrwege für die Sammlung von Abfällen vom September 2021 (DGUV-Informationen 214-033) darf bei Steigungen und Gefälle ein Übergang zur davorliegenden Fahrbahn nicht abrupt erfolgen, um ein Aufsetzen des Fahrzeughecks oder der Trittbretter zu verhindern. Ferner ist nach Ziffer 3.7 darauf zu achten, dass an Ein- und Ausfahrten Straßen so bemessen sein müssen, dass die Schleppkurven des Abfallsammelfahrzeugs berücksichtigt sind. Ausweislich der von der Beklagten gefertigten und in der Akte der Beklagten enthaltenen Bilder ist die Ausfahrt aus dem Stichstraßenteil auf den Hauptstraßenzug des A-Wegs so beschaffen, dass ein Abfallsammelfahrzeug bei der Ausfahrt aufsetzt, was für die auf den Trittbrettern stehenden Mitarbeitenden der Beklagten eine unzulässige Gefährdung darstellt. Auch sehen die genannten DGUV-Informationen besondere Anforderungen an Wendemöglichkeiten vor, die in der Stichstraße des A-Weges ebenfalls nicht erfüllt sind. Zudem ist die Beklagte nicht verpflichtet ein kleineres Sammelfahrzeug in dieser Straße einzusetzen (vgl. auch BayVGH, Urteil vom 14.10.2003, 20 B 03.637, juris, Rn. 25). Die der Klägerin auferlegte Pflicht zur Verbringung von Abfällen an einen zur Abholung geeigneten Ort ist Ausdruck der Mitwirkungspflichten und steht nicht im Widerspruch zu der in §§ 17 und 20 KrWG geregelten Pflichtenverteilung zwischen Abfallbesitzer und öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger (dazu BVerwG, Urteil vom 25.08.1999, 7 C 27/98, juris). Der bisherige Standplatz der Abfallsammelbehälter zur Abholung vor dem Hausgrundstück der Klägerin am Straßenverlauf der Stichstraße des A-Weges erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftssatzung, so dass die Beklagte die Klägerin zur Verbringung der Abfallbehälter an Abholtagen verpflichten durfte. Es kann vorliegend offenbleiben, ob wie klägerseits vorgetragen eine Entfernung von weniger als 15 Metern beim Transport der Abfallbehälter von dem Standort vor dem Grundstück der Klägerin zum befahrbaren Hauptstraßenzug zu überwinden ist oder ob die von der Beklagten gemessene Entfernung von 17,70 m zutreffend ist, da der Transportweg jedenfalls ein Steigungsverhältnis aufweist, dass das in § 3 Abs. 2 Nr. 2 Kreislaufwirtschaftssatzung erwähnte maximale Steigungsverhältnis von einem Meter Höhenunterschied auf sechs Meter Distanz (1:6) übersteigt. Ausweislich des Höhenlinienplanes des Tiefbau- und Vermessungsamtes der Beklagten weist die Stichstraße auf 14,26 Metern Distanz einen Höhenunterschied von 3 Metern auf. Bei beiden vorgetragenen Distanzen ist daher Steigungsverhältnis stets stärker als die zulässige Maximalsteigung des Transportweges von 1:6. Der Bescheid ist auch nicht unverhältnismäßig. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Klägerin sich im Rentenalter befindet und persönlich nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten in der Lage ist, die Verpflichtung der Beklagten zu erfüllen, es ist ihr jedoch zuzumuten, sich hierfür eines kompetenten Erfüllungsgehilfen zu bedienen. Die Pflicht zur Mitwirkung bei der Abfallentsorgung ergibt sich hier aus der dargestellten besonderen Lage des Grundstücks und der Ausgestaltung der Straße. Alter und Gesundheitszustand der Klägerin können demgegenüber schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis führen, weil sonst in einer Vielzahl von vergleichbaren Fällen (z.B. Personen mit Behinderungen, die nicht einmal kurze Wegstrecken zu Fuß zurücklegen können) der Abfall unmittelbar an der Haustür abgeholt werden müsste, was einen nicht mehr zumutbaren Aufwand für die Beklagte mit sich brächte. Vielmehr muss ein Betroffener im Falle körperlicher Gebrechen Vorsorge dafür treffen, dass sein Müllgefäß bis zu einer Stelle verbracht wird, an der eine Abholung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abfallentsorgung unter Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften und mit verhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Private Schwierigkeiten, der Obliegenheit der Mitwirkung an der Abfallentsorgung nachzukommen, müssen von der Klägerin selbst überwunden werden und können nicht der Allgemeinheit aufgebürdet werden. Dabei kann die Klägerin entweder nachbarschaftliche Hilfe in Anspruch nehmen oder aber einen Hausmeisterservice oder sonstige Dritte mit der Verbringung der Abfallbehälter beauftragen (mit gleicher Wertung vgl. HessVGH, Beschluss vom 25.04.2019, 2 B 469/19, nicht veröffentlicht; BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 – 7 C 27/98 –, juris; auch VG Münster, Urteil vom 19. Februar 2010 – 7 K 963/06 –, Rn. 34, juris; BayVGH, Beschluss vom 29. Oktober 2018 – 20 ZB 18.957 –, Rn. 20, juris). Auch aus einem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes heraus folgt keine Unverhältnismäßigkeit der durch die Beklagte getroffenen Standortvorgabe. Allein aus der Tatsache, dass in der Vergangenheit das Grundstück der Klägerin mit Abfallentsorgungsanzeigen angefahren wurde, folgt kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass dieser Zustand unabhängig von der Rechtslage perpetuiert wird. Auch ein gewandeltes Bewusstsein für Sicherheitsstandards und eine Veränderung der Größe der Abholfahrzeuge können zu einer anderen Beurteilung der Anfahrbarkeit des Grundstücks der Klägerin begründen. Solche Veränderungen muss der Grundstückseigentümer in Kauf nehmen (vgl. VG München, Urteil vom 21.01.2010, M 10 K 09.2244, Rn. 46, juris). Zuletzt erscheint der von der Beklagten ausgewählte Standort nicht unzumutbar, da dieser den kürzesten möglichen Transportweg für die Abfallbehälter vorsieht und eine Querung des Hauptstraßenzuges nicht erforderlich macht. Der somit rechtmäßige Bescheid verletzt die Klägerin aus den gleichen Gründen auch nicht in ihren Rechten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen eine durch die Beklagte verfügte Standplatzänderung ihrer Abfallsammelbehälter zur Abholung. Die Klägerin ist Eigentümerin des Hausgrundstücks A-Weg in A-Stadt. Das Hausgrundstück liegt an einer vom Hauptstraßenzug des A-Weges abgehenden ansteigenden Stichstraße. Die Steigung der Stichstraße ist recht stark, so dass das Grundstück der Klägerin ca. 3 Höhenmeter oberhalb des Hauptstraßenzuges liegt. Ausweislich des Höhenlinienplanes des Tiefbau- und Vermessungsamtes der Beklagten weist die Stichstraße auf 14,28 Metern diese Höhendifferenz auf. Das Grundstück der Klägerin ist an die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung angeschlossen, wobei ihm mehrere Abfallsammelbehälter (Rest- und Bioabfälle, Wertstoffe/Leichtverpackungen und PPK) zugewiesen sind. Die Beklagte ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Sinne des Kreislaufwirtschaftsrechts und bedient sich zur Erfüllung dieser Aufgabe eines Eigenbetriebes (Entsorgungsbetriebe der C). Ursprünglich wurden die Abfallsammelbehälter durch die Klägerin unmittelbar vor dem Hausgrundstück im Verlauf der Stichstraße zur Abholung bereitgestellt. Mit Schreiben vom 07.07.2021 hörte die Beklagte alle Anwohner der betroffenen Stichstraße (A-Weg xx und xxa bis xxc) zur beabsichtigten Standplatzverlegung zur Abholung an. Mit gemeinsamem Schreiben vom 21.07 2021 antworteten die betroffenen Anwohner, zu denen auch die Klägerin zählt. Sie trugen vor, dass sie alle bereits im Rentenalter seien und ihnen daher der Transport schwerer Mülltonnen von bis zu 240 l die abschüssige Straße hinab zum beabsichtigten neuen Bereitstellungsplatz nicht zumutbar sei. Sie befürchteten eine Sturzgefahr und ein Entgleiten der Behälter, so dass diese bis auf den Hauptstraßenzug des A-Weges rollen und den dortigen Verkehr gefährden könnten. Sie erfüllten mit den bisherigen Standplätzen bereits alle Voraussetzungen des § 15 der Kreislaufwirtschaftssatzung der Beklagten. Mit Bescheid vom 03.08.2021 verpflichtete die Beklagte die Klägerin ab Bestandskraft der Verfügung dazu, sämtliche ihrem Grundstück zugewiesenen Abfallsammelbehälter (Restabfall, Bioabfall, Wertstoffe/LVP und PPK) an den jeweiligen Abfuhrtagen bis 06:00 Uhr, frühestens jedoch am Vorabend nach 18:00 Uhr an der in der Anlage markierten Stelle am Hauptstraßenzug des A-Weges zur Leerung bereitzustellen und nach der Leerung auf ihr Grundstück zurückzubringen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die abzweigende Stichstraße könne nicht mit einem Abfallsammelfahrzeug befahren werden, da die Nebenstraße keine Wendemöglichkeit besitze und ein Rückwärtsfahren aufgrund der Unfallverhütungsvorschriften nicht zulässig sei. Zudem setze das Fahrzeug aufgrund der extremen Steigung beim Ein- und Ausfahren auf der Fahrbahn auf. Die Wegstrecke betrage über 40 m, so dass eine Verbringung durch Mitarbeitende entsprechend der 15-Meter-Regelung nicht möglich sei. Mit Schreiben vom 05.08.2021 legte die Klägerin am 09.08.2021 Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 03.08.2021 ein. Darin führte sie aus, dass die Entfernung zum klägerischen Grundstück nur 14 Meter betrage. Bei einem Ortstermin wurde durch Mitarbeiter der Beklagten der bisherige Bereitstellungsort der Abfallsammelbehälter am Abend vor der Abholung am 24.01.2022 beobachtet und bildlich dokumentiert. Am Folgetag wurde eine Entfernung vom Hauptstraßenzug von 17,70 m durch Mitarbeiter der Beklagten vermessen. Am 27.01.2022 wurde durch den Vorsitzenden des Widerspruchsausschusses von der Anhörung vor dem Widerspruchsausschuss gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 7 HessAGVwGO abgesehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.2022 wurde der Widerspruch der Klägerin gegen die Verfügung der Beklagten vom 05.08.2021 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Entfernung zum bisherigen Abholort betrage zwar nur 18 Meter, weise jedoch ein Höhenprofil auf, welches gegen § 15 Abs. 3 Nr. 3 der Kreislaufwirtschaftssatzung verstoße. Individuelle persönliche Umstände, die es der Klägerin erschwerten, den Abfallsammelbehälter am vorgegebenen Ort bereitzustellen, seien nach der Rechtsprechung aufgrund des Vorrangs der Unfallverhütung unbeachtlich. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin am 12.02.2022 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 14.03.2022 hat die Klägerin am gleichen Tage Klage vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben. Für die Klägerin sei es aufgrund ihres Alters unzumutbar, den Abfallsammelbehälter zur Abholung an dem vorgegebenen Ort bereitzustellen. Zudem betrage der erforderliche Transportweg nur 14 Meter, so dass die 15-Meter-Grenze nicht überschritten werde. Die Klägerin beantragt, die Verfügung der Beklagten vom 03.08.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen des Bescheides und Widerspruchsbescheides. Die Stichstraße sei aus mehreren Gründen nicht mit Abfallsammelfahrzeugen befahrbar. Zudem sei der Weg zur Abholung am Grundstück mit 18 Metern zu weit, jedenfalls jedoch aufgrund der hohen Steigung zu steil. Das zulässige Steigungsverhältnis von 1:6 werde deutlich überschritten, so dass auf 1 Meter Höhenunterschied statt der erforderlichen 6 Meter Distanz nur eine Distanz von 4,8 Metern entfalle. Individuelle körperliche Einschränkungen seien vorliegend unbeachtlich, zumal sich die Klägerin für diese Aufgaben Hilfspersonen bedienen könne. Mit Beschluss vom 21. September 2023 hat die Kammer das Verfahren dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit Schriftsatz vom 26.09.2023 hat die Beklagte und mit Schriftsatz vom 29.01.2024 die Klägerin einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des vorgelegten Behördenvorganges Bezug genommen, die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen sind.