Beschluss
5 G 286/07
VG Wiesbaden 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2007:0430.5G286.07.0A
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Leitsätze
Durch die Placanica-Entscheidung des EuGH ist keine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten, die es gebieten würde, die bisherige - ablehnende - Eilentscheidung der Kammer aufzuheben. Dies gilt auch für die an die Bundesregierung gerichtete Stellungnahme der Kommission der Eropäischen Gemeinschaften im Notifizierungsverfahren zum Entwurf des Glücksspiel-Staatsvertrags und die ergänzende Aufforderung im Vertragsverletzungsverfahren. Ob der EuGH eine Vertragsverletzung feststellen wird, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.
Tenor
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Durch die Placanica-Entscheidung des EuGH ist keine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten, die es gebieten würde, die bisherige - ablehnende - Eilentscheidung der Kammer aufzuheben. Dies gilt auch für die an die Bundesregierung gerichtete Stellungnahme der Kommission der Eropäischen Gemeinschaften im Notifizierungsverfahren zum Entwurf des Glücksspiel-Staatsvertrags und die ergänzende Aufforderung im Vertragsverletzungsverfahren. Ob der EuGH eine Vertragsverletzung feststellen wird, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden. 1. Der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,-- € festgesetzt. Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin über den Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO. Der Abänderungsantrag ist zurückzuweisen. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Es ist seit der Entscheidung im Verfahren 5 G 1167/06 keine maßgebliche Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten, die es gebieten würde, die ursprüngliche und rechtskräftige Entscheidung des Gerichts abzuändern. Die hier maßgebliche Rechtslage wurde nicht geändert, neue gesetzliche Vorschriften in der Zwischenzeit nicht erlassen. Es gilt nach wie vor das vom Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 28.03.2006 im Verfahren 1 BvR 1054/01) gesetzte Übergangsrecht. Das Bundesverfassungsgericht hat in der genannten Entscheidung nicht nur die weitere Anwendung verfassungs- und europarechtswidrigen Landesrechts erlaubt, sondern gleichzeitig wegen des festgestellten legislatorischen Defizits an der Verfassung orientiertes Übergangsrecht unter Verwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs geschaffen, das nach § 31 BVerfGG verbindlich und auch in Hessen anwendbar ist (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 04.07.2006, Az.: 1 BvR 138/05, und Beschluss vom 02.08.2006, Az.: 1 BvR 2677/04). Das Verfassungsgericht hat insoweit die unzureichende Gesetzeslage (übergangsweise) ergänzt und den unbestimmten Rechtsbegriff "Mindestmaß an Konsistenz" gewählt, um das Verwaltungshandeln zu lenken. Bei der korrekten Ausfüllung des Begriffs und der Beachtung der Vorgaben im Tatsächlichen sieht das Bundesverfassungsgericht bis zum 31.12.2007 Art. 12 Abs. 1 GG nicht als verletzt an, wenn - unter Aufrechterhaltung des staatlichen Monopols - Privaten Angebot und Vermittlung von Sportwetten aus ordnungsrechtlichen Gründen untersagt wird (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19.10.2006, Az.: 2 BvR 2023/06). Dass das Bundesverfassungsgericht bei der Auslegung des Art. 12 Abs. 1 GG auch die europarechtlichen Anforderungen berücksichtigt hat, erschließt sich daraus, dass es ein Entsprechen der Vorgaben des Gemeinschaftsrechts mit denen des Grundgesetztes festgestellt hat (RdNr. 144). Auch eine entscheidungserhebliche Änderung der Sachlage ist nicht eingetreten. Zwar gibt es neuere Eilentscheidungen des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (vom 04.04.2007, Az.: 3 W 18/06 und 3 W 20/06), mit denen die sofortige Vollziehbarkeit von Untersagungs- bzw. Schließungsverfügungen betreffend das Angebot und die Vermittlung von Sportwetten im Saarland ausgesetzt wurde. Diese Entscheidungen beruhen aber auf rechtlichen Beurteilungen, die von denen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (zuletzt im Beschluss vom 05.01.2007, Az.: 2 TG 2911/06) abweichen. Dass ein Oberverwaltungsgericht eines anderen Bundeslandes eine andere Sicht der Dinge als der für Hessen zuständige Hessische Verwaltungsgerichtshof hat, begründet für die Beurteilung der Vorgehensweise hessischer Behörden auf der Grundlage des HSOG und des hessischen SpW/LottoG keine maßgebliche Änderung. Von der Klärung einer umstritten Rechtsfrage durch Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Kopp/Schenke, § 80 VwGO, RdNr. 197) kann aufgrund einer anderslautenden Entscheidung eines anderen obersten Landesverwaltungsgerichts ebenfalls nicht ausgegangen werden. Auch durch die aktuellen Stellungnahmen und Aufforderungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (im Notifizierungsverfahren 2006/658/D zum Entwurf eines Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland und im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2003/4350) ist eine solche maßgebliche Änderung nicht eingetreten. Das Notifizierungsverfahren bezieht sich auf den künftigen Lotteriestaatsvertrag, der erst im Entwurf vorliegt und noch nicht unterzeichnet ist. Die Aufforderung im Vertragsverletzungsverfahren gibt die Rechtsmeinung der Kommission wieder. Ob der Europäische Gerichtshof letztlich zu der Feststellung gelangen wird, dass die Bundesrepublik Deutschland mit der Gestaltung des Glückspielwesens und ihrer Glücksspielpolitik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstößt, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden. Es konzedieren aber sowohl die Kommission als auch der Europäische Gerichtshof (vgl. Urteil vom 06.11.2003, Rs. C - 243/01 - Gambelli -), dass die Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht ein übergeordnetes Allgemeininteresses sein kann, aufgrund dessen die Dienstleistungs- und die Niederlassungsfreiheit beschränkt werden können.Was die Kohärenz/Konsistenz der deutschen Glückspielpolitik betrifft, so werfen die Stellungnahmen und Anfragen der Kommission keine rechtlichen Fragen auf, die nicht schon in den Verfahren Gambelli und Zanetti (Urteil vom 21.10.1999, Rs. C - 67/98) erörtert worden wären. Mit diesen Entscheidungen hat sich der Hessische Verwaltungsgerichtshof (a.a.O.) in seiner - mittlerweile als gefestigt anzusehenden - Rechtsprechung auseinandergesetzt und festgestellt, das Land Hessen habe ebenso wie andere Bundesländer seit dem Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 vielfältige und umfassende Maßnahmen mit dem Ziel getroffen, das bestehende staatliche Wettmonopol unter Beachtung der dort festgelegten Vorgaben auszugestalten. Angesichts dessen greife das Verbot der privaten Vermittlung von Sportwetten nicht mehr unzulässig in die durch den EG-Vertrag eingeräumte Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit ein. Von diesen Wertungen abzuweichen erscheint dem erkennenden Gericht nicht geboten. Insbesondere muss nicht das gesamte Glücksspielwesen in der Bundesrepublik Deutschland zum Gegenstand der Überprüfung gemacht werden. Die Forderung nach Kohärenz bezieht sich auf die jeweilige nationale Regelung angesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten (vgl. EuGH, Urteil vom 06.11.2003 - Gambelli - , Rdnr. 75).Die allgemeine Formulierung in den Randnummern 50 ff. der Placanica-Entscheidung. (EuGH, Urteil vom 06.03.2007, Rs. C - 338/04 u.a.) bedeutet insoweit keine Änderung der bisherigen Rechtsprechung, sondern beruht darauf, dass es in Italien einheitliche Regelungen über die Teilnahme an der Veranstaltung von Glücksspielen gibt, die sowohl Lotterien als auch Wetten und Wettbewerbe betreffen (vgl. Rdnrn. 3 ff., 14). Auch im Übrigen hat die EUGH-Entscheidung im Verfahren Placanica u. a. in Bezug auf das vorliegende Verfahren zu keiner maßgeblichen Änderung der Sachlage geführt. Anders als in Deutschland, wo es bei der Monopolisierung um die Suchtbekämpfung und damit um die erste Stufe von Zielen geht, gibt es in Italien ein Konzessionierungssystem; für die Beschränkungen der Zulassung von Kapitalgesellschaften werden andere Gründe, nämlich die Kontrollierbarkeit von Glücksspieltätigkeiten zu Zwecken der Kriminalitätsvorbeugung und -bekämpfung, angeführt. Die Anforderungen auf dieser (zweiten) Stufe der Zielsetzung sind andere als die, die im Rahmen des vollständigen Ausschlusses privater Anbieter aus Gründen der Bekämpfung der Spielsucht und der Eindämmung der Wettleidenschaft aufzustellen sind. Von Bedeutung ist hier aber, dass der Europäische Gerichtshof erneut betont hat, dass es den Mitgliedsstaaten in jeder Hinsicht freistehe, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und das angestrebte Schutzniveau zu bestimmen. Die Maßnahmen, die die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels gewährleisten sollen, müssen allerdings geeignet, verhältnismäßig und erforderlich sein, insbesondere dürfen sie die Freiheitsrechte nicht mehr als notwendig einschränken. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in der genannten Entscheidung hinsichtlich der Sportwetten bejaht. Dem hat sich die Kammer mit Urteil vom 20.03.2007 (Az.: 5 E 1329/06) angeschlossen. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Streitwert wurde entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 21.12.2006 im vorangegangenen Eilverfahren 11 TG 1167/06) auf 7.500,-- € festgesetzt.