Urteil
5 K 718/10.WI
VG Wiesbaden 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2011:0201.5K718.10.WI.0A
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Leitsätze
Der Fachbeirat Glücksspielsucht ist ein unabhängiges Gremium, das seine Beteiligungsrechte gerichtlich durchsetzen kann. Vor Einführung des E-Postbrief-Verfahrens bei Lotto Hessen hätte der Fachbeirat gehört werden müssen.
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte den Kläger vor der Erteilung der an den Beigeladenen zu 1) gerichteten Zustimmung vom November 2009 hätte beteiligen und ihm hätte Gelegenheit geben müssen, die Auswirkungen der „Entgegennahme von Spielaufträgen für das Spiel Lotto 6 aus 49 per Onlinebrief der Deutschen Post AG“ auf die Bevölkerung zu untersuchen und zu bewerten.
2. Die Kosten des Verfahrens haben der Beklagte und die beiden Beigeladenen zu gleichen Teilen zu tragen; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beigeladenen selbst.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Fachbeirat Glücksspielsucht ist ein unabhängiges Gremium, das seine Beteiligungsrechte gerichtlich durchsetzen kann. Vor Einführung des E-Postbrief-Verfahrens bei Lotto Hessen hätte der Fachbeirat gehört werden müssen. 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte den Kläger vor der Erteilung der an den Beigeladenen zu 1) gerichteten Zustimmung vom November 2009 hätte beteiligen und ihm hätte Gelegenheit geben müssen, die Auswirkungen der „Entgegennahme von Spielaufträgen für das Spiel Lotto 6 aus 49 per Onlinebrief der Deutschen Post AG“ auf die Bevölkerung zu untersuchen und zu bewerten. 2. Die Kosten des Verfahrens haben der Beklagte und die beiden Beigeladenen zu gleichen Teilen zu tragen; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beigeladenen selbst. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 VwGO zulässig. Wie das Gerichts bereits im Eilbeschluss vom 15.07.2010 im Verfahren 5 L 719/10 dargelegt hat, ist der Kläger beteiligungsfähig i.S.v. § 61 Nr. 2 VwGO und kann ein berechtigtes Interesse an der Feststellung geltend machen. Er hat als unabhängiges Organ eine wehrfähige Innenrechtsposition, um seine Beteiligung im sog. Fachbeiratsverfahren durchsetzen zu können. Insoweit ist der Kläger so zu behandeln wie z. B. ein bei der Naturschutzbehörde gebildeter Naturschutzbeirat (§ 52 HENatG), der unabhängig von der Behördenhierarchie für die Berücksichtigung gesetzlich definierter besonderer Belange einzutreten und diese in Vorbereitung der Behördenentscheidung einzubringen hat (vgl. dazu Hess. VGH, NVwZ 1992, S. 904; NVwZ-RR 2001, S. 374). Dies ergibt sich aus den gesetzlichen Formulierungen im Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV), im Hessischen Glücksspielgesetz (GlüG) und der Verwaltungsvereinbarung der Länder über die Zusammenarbeit bei der Glücksspielaufsicht und die Einrichtung eines Fachbeirats. Nach § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GlüStV und § 9 Abs. 1 Nr. 4 GlüG setzt die Erlaubnis zur Einführung neuer Glücksspielangebote voraus, „dass der Fachbeirat (§ 10 Abs. 1 Satz 2) zuvor die Auswirkungen des neuen Angebots auf die Bevölkerung untersucht und bewertet hat“ und „bei der Einführung … beteiligt wurde“. Neuen Glücksspielangeboten steht die Einführung neuer oder die erhebliche Erweiterung bestehender Vertriebswege gleich. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 GlüStV werden die Länder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, vom Fachbeirat beraten. Der Fachbeirat ist unabhängig und setzt sich aus Experten in der Bekämpfung der Glücksspielsucht zusammen. Außerdem hat er die Befugnis, Vorschläge für wissenschaftliche Untersuchungen zur Glücksspielsucht und Empfehlungen zu Spielerschutz- und Suchtpräventionsmaßnahmen vorzulegen, und ist bei seiner Tätigkeit an Weisungen nicht gebunden (§ 1 Abs. 2 und Abs. 4 der Verwaltungsvereinbarung). Diese unabhängige Stellung und die Ausstattung mit Beteiligungs- und Vorschlagsrechten zeigen, dass der Beirat kein in die Behördenorganisation eingegliedertes und weisungsgebundenes Organ der Landesverwaltung ist (wie etwa die regionale Planungsversammlung, vgl. Hess. VGH, Urteil vom 14.06.1994, Az.: 4 A 530/91), sondern ein Gremium, dem Rechte in der geltend gemachten Art zustehen können (vgl. z. B. die Ausführungen des BVerwG, Urteil vom 12.02.1997, Az.: 11 A 66/95, zu einer genossenschaftlich organisierten Wassergemeinschaft). Eine andere Stellung des Fachbeirates würde im Übrigen den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 28.03.2006, Az.: 1 BvR 1054/01) widersprechen; das Verfassungsgericht hat zur Überprüfung und Überwachung der Ziele der Suchtbekämpfung die Einrichtung von geeigneten Kontrollinstanzen gefordert, die eine ausreichende Distanz zu den fiskalischen Interessen des Staates aufweisen. Diese besondere Position des Fachbeirats würde leerlaufen, wenn das Gremium nicht vor Gericht auftreten und seine Beteiligungsrechte nicht auch klageweise geltend machen könnte. Die Klageerhebung ist ordnungsgemäß durch den Bevollmächtigten des Klägers erfolgt. Es liegen von allen Mitgliedern des Fachbeirates schriftliche Bevollmächtigungs-Erklärungen vor. Dass eine wirksame Beschlussfassung sowohl zur Klageerhebung als auch zur Weiterführung des Verfahrens nach personellem Wechsel im Beirat vorliegt, steht für das Gericht zweifelsfrei fest. Das ergibt sich schon aus den Vollmachten (die keinen Sinn ergeben würden, wenn ihnen nicht der Auftrag zur Klageerhebung zu Grunde liegen würde) und weiterhin aus dem Beschluss des Beirates vom 02.11.2010 (Bl. 301 GA). Nicht gefolgt werden kann der Auffassung, Beschlüsse des Fachbeirates könnten nicht von ihm selbst, sondern nur von der Geschäftsstelle ausgeführt werden. Aus der Formulierung in der Geschäftsordnung, dass die Geschäftsstelle die Beschlüsse des Fachbeirates umsetzt (§ 6 Abs. 4 GO), wird nur deutlich, dass sich der Fachbeirat der Mitwirkung der Geschäftsstelle bei der konkreten Abwicklung bedient. Die Folgerung, nach außen sei nur die Geschäftsstelle befugt, für den Beirat aufzutreten, nicht jedoch der Beirat selbst, verkehrt die dienende Funktion der Geschäftsstelle in eine nicht mit dem Gesetz in Einklang stehende beherrschende Stellung. Eine solche Auslegung würde die Unabhängigkeit des Gremiums in Frage stellen, weil die Geschäftsstelle verwaltungsmäßig in die Hierarchie des Beklagten eingegliedert ist. Dem Kläger kann auch das Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden. Er hat eine sogenannte wehrfähige Innenrechtsposition und kann die Verletzung seiner Organkompetenz bei unterbliebener Beteiligung im Wege der Feststellungsklage geltend machen (vgl. Hess. VGH, NVwZ-RR 2001, S. 374; vgl. auch NVwZ 1992, S. 904). Zwar ist die Mitwirkungsbefugnis des Klägers auf den innerorganisatorischen Geschäftsablauf beschränkt und endet mit der nach außen wirksamen Entscheidung des Beklagten. Der Streit über die Befugnisse geht aber über den Einzelfall hinaus und ist im Hinblick auf die Wiederholungsgefahr (etwa wenn ein gewerblicher Spielvermittler ebenfalls den Vertriebsweg per E-Postbrief anstreben sollte) klärungsbedürftig. Auf die (nachträgliche)Heilungsmöglichkeit nach § 45 Abs. 1 HVwVfG kann der Beklagte sich nicht berufen, weil der Kläger weder Beteiligter des Verwaltungsverfahrens i.S.v. § 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG noch Behörde i.S.v. Nr. 5 ist. Es geht im vorliegenden Klageverfahren auch nicht um die Rechtmäßigkeit der erteilten Zustimmung, sondern um die Klärung der Beteiligungsrechte. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger wäre vor Erteilung der Zustimmung zur Einführung des E-Postbrief-Verfahrens zu beteiligen, also zumindest anzuhören gewesen (§ 9 Abs. 5 GlüStV und § 9 Abs. 1 Nr. 4 GlüG). Der Sinn der Beteiligung kann nur dadurch erfüllt werden, dass der Beirat (wie es das Gesetz eindeutig vorsieht) vor der Entscheidung der Glücksspielaufsicht gehört wird (vgl. dazu BVerwGE 66, 291, 295). Letztere soll gerade den besonderen Sachverstand des Beirats nutzen und in ihre Entscheidung einbeziehen können. Die Beteiligung eines sachverständigen Gremiums ist keine reine Formalie, sondern dient der Willensbildung der Behörde unter Berücksichtigung besonderer suchtfachlicher Aspekte; der Fachbeirat hat nämlich die Auswirkungen der geplanten Maßnahme auf die Bevölkerung zu untersuchen und zu bewerten. Seine Stellungnahme muss die Behörde zwar nicht befolgen, sie muss sie aber in ihre Willensbildung einbeziehen und sich mit ihr auseinander setzen können. Das Ergebnis der Beteiligung bildet eine informatorische Grundlage, die in die Entscheidung der Behörde einfließen soll. Eine nachträgliche Erörterung oder Anhörung wird dem gesetzgeberischen Ziel des § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GlüStV nicht gerecht, weil die erforderliche Beratungsoffenheit des Entscheidungsträgers nicht mehr gegeben ist (vgl. dazu die Ausführungen des BVerfG im Beschluss vom 12.10.2010, Az.: 2 BvR 17/07, zur Anhörung der Tierschutzkommission vor Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften). Das E-Postbrief-Verfahren ist auch ein neuer bzw. ein erheblich erweiterter Vertriebsweg i.S.v. §§ 9 Abs. 5 Satz 2 GlüStV, 9 Abs. 1 Nr. 4 GlüG. Der Einschätzung des Beklagten und der Beigeladenen, es handele sich hier um den normalen Postweg, der nur in elektronischer Form abgewickelt werde, vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Mit „Vertriebsweg“ bezeichnet das Gesetz nicht nur den Übermittlungsweg, auf dem der Spielschein zum Veranstalter gelangt, vielmehr wird von dem Begriff auch die gesamte Abwicklung der Beziehung zwischen Spieler und Veranstalter erfasst. Entsprechend beinhaltet der „Vertriebsweg“ auch die Teilnahmemöglichkeiten, die dem Spieler geboten werden. Das ergibt sich bereits aus der Formulierung in § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GlüStV („Auswirkungen … auf die Bevölkerung“), die ansonsten keinen Sinn hätte. Auch der Beklagte hat Unterschiede zwischen dem E-Postbrief-Verfahren und dem normalen Briefversand gesehen; er hat in der Zustimmung eine zusätzliche Beschränkung des Spieleinsatzes auf 250,-- € pro Woche und eine Nachtsperre verfügt. Die Frage der Erweiterung eines Vertriebsweges ist dementsprechend unstreitig. Nach Auffassung des Gerichts liegt auch eine nicht nur unwesentliche, sondern eine erhebliche Erweiterung des Vertriebsweges vor. Die Erweiterung liegt darin, dass der Spieler nicht nur seinen Tipp auf dem E-Postweg abgeben kann, sondern gerade auch alle Vorbereitungshandlungen vom heimischen Computer aus erledigen kann. Für den Spieler macht es im Ergebnis keinen maßgeblichen Unterschied, ob er online direkt am Lottospiel mit zwei festgelegten Ziehungen pro Woche teilnehmen kann oder ob er online einen Spielschein anfordert, ihn ausfüllt und ihn dann online über den E-Postbrief an den Veranstalter sendet. Alles kann er, nachdem er sich registriert hat, bequem von zu Hause aus tun. Wählt er dagegen den „normalen“ Postweg, so muss er sich zunächst einmal Spielscheine in der Annahmestelle besorgen und diese – nach dem Ausfüllen – zum Briefkasten bringen, um sie wieder der Annahmestelle zukommen zu lassen. Damit sind die Teilnahmemöglichkeiten nur unter bestimmten Voraussetzungen und mit gewissen zeitlichen Einschränkungen gegeben, während die Teilnahme per E-Postbrief jederzeit möglich ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Entgegennahme durch die Lotto-Gesellschaft nachts gesperrt ist, die Spielmöglichkeit (durch Ausfüllen des Spielscheins und Aufgabe des E-Postbriefes) ist es jedenfalls nicht. Durch die technischen Möglichkeiten, die ein Computer bietet, muss ein Spieler nicht einmal für jedes Spiel einen neuen Spielschein anfordern, sondern er kann – falls er einen einmal angeforderten Spielschein in einer persönlichen Datei hinterlegt – wiederholt Zugriff darauf nehmen. Die Zugangsmöglichkeiten zum Lottospiel werden damit – jedenfalls für Besitzer von PCs mit Internetanschluss – erheblich erleichtert und erweitert, die Spielmöglichkeit wird zum allzeit präsenten Angebot, was sie bisher nicht war. Gerade die Nutzung des Internets als Vertriebsweg findet wegen der Nähe zur Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV in einem sensiblen Bereich statt, der große Gefahren bergen kann. Eine Entscheidung darüber ohne suchtfachliche Beratung entspricht nicht der Intention des Glücksspielstaatsvertrages. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beklagte und die beiden Beigeladenen haben je 1/3 der Kosten zu tragen. Allerdings tragen die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang selbst, weil es unbillig wäre, an diesen durch die Beauftragung eines auswärtigen Anwalts entstandenen Kosten auch den Beklagten zu beteiligen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Kläger ist Fachbeirat nach § 10 Abs. 1 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV). Er begehrt die Feststellung, dass sein Beteiligungsrecht verletzt wurde, weil der Beklagte dem Beigeladenen zu 1. im November 2009 die Zustimmung zur Entgegennahme von Lotterie-Spielaufträgen online per E-Postbrief erteilt hatte, ohne den Kläger vorher zu hören. Am 10.03.2010 wandte sich der Kläger an den Beklagten und bat um Aufklärung, warum er nicht zur Untersuchung und Bewertung der Auswirkungen dieses neuen Vertriebsweges – von dessen Einführung er erst durch eine Pressemitteilung des Beigeladenen zu 2. vom 03.03.2010 erfahren habe – in das Genehmigungsverfahren einbezogen worden sei. Darauf teilte der Beklagte mit Schreiben vom 23.03. und 12.04.2010 mit, bei der neuen Postdienstleistung handele es sich nicht um einen neuen Vertriebsweg. Vielmehr stelle die Entgegennahme der Spielaufträge via Onlinebrief lediglich eine Modifikation des bestehenden und erlaubten Postweges dar. Es werde nur eine papierlose Form der Übermittlung angeboten, aber kein Spiel in Echtzeit im Internet. Das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV sei nicht einschlägig, weil es sich hier nicht um die Veranstaltung oder Vermittlung handele, das Internet werde lediglich als Übertragungsweg genutzt. Auch seien verschiedene Sperren zum Spielerschutz (wie etwa die Nachtsperre) eingerichtet; der Spieler spiele nicht auf einer Onlineplattform, sondern müsse zunächst den Spielschein via Onlinebrief vom Veranstalter anfordern und sende diesen dann ausgefüllt zurück. In einer zeitnahen Erörterung könnten Missverständnisse ausgeräumt werden. In seiner Sitzung am 08.04.2010 befasste sich der Kläger mit der Angelegenheit und beschloss die (am 27.04.2010 endgültig formulierte) folgende Stellungnahme: „Der Fachbeirat nimmt die Erlaubnis des Onlinebrief-Verfahrens durch das Land Hessen mit Bedauern zur Kenntnis. Der Fachbeirat lehnt jede Beschränkung seines durch § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 GlüStV, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Hess. GlüSpG gesetzlich garantierten Mitwirkungsrechts bei der Einführung neuer oder der erheblichen Erweiterung bestehender Vertriebswege ab. Zudem erachtet der Fachbeirat das Onlinebrief-Verfahren als Verstoß gegen das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV und hält es daher gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. Hess. GlüSpG für nicht genehmigungsfähig. Der Fachbeirat fordert die Glücksspielaufsicht des Landes Hessen auf, die Erlaubnis umgehend zurückzunehmen.“ Am 16.06.2010 fand ein Erörterungstermin zwischen dem Kläger und dem Beklagten im Beisein des Geschäftsführers der Beigeladenen zu 2. statt, der aber zu keiner Einigung führte. Daraufhin beschloss der Kläger, den Beschluss vom 08.04.2010 auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Mit Schreiben vom 01.07.2010 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass dieser zur suchtfachlichen Beurteilung eingerichtet worden sei, nicht aber um einzelne Produkte oder Vertriebswege rechtlich zu beurteilen. Das sei Aufgabe der Glücksspielaufsicht. Am 13.07.2010 hat der Kläger um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (Az.: 5 L 719/10) und die vorliegende Klage erhoben. Er sei nach § 61 Nr. 2 VwGO als Vereinigung beteiligtenfähig und in eigenen Rechten betroffen. Er sei ein unabhängiges länderübergreifendes Sachverständigengremium, das beim Beklagten verwaltungsmäßig angegliedert sei. Er habe Unterstützungs- und Beratungsfunktion in Bezug auf die Zielsetzung „Bekämpfung der Glücksspielsucht“ und sei als Kontrastorgan zur Ordnungsbehörde eingerichtet worden. Daraus erwachse sein Beteiligungsrecht als wehrfähige Innenrechtsposition. Sein Anliegen könne er im Wege der Feststellungsklage verfolgen, das Feststellungsinteresse liege in der Wiederholungsgefahr begründet. Das E-Postbrief-Verfahren sei ein neuer oder jedenfalls erheblich erweiterter Vertriebsweg, deshalb habe der Kläger vor der Erlaubniserteilung beteiligt werden müssen. Der E-Postweg stütze sich in seinen wesentlichen Schritten auf das Medium Internet. Alle Handlungen, mit Ausnahme des Post-Ident-Verfahrens, würden online vom heimischen Computer aus vorgenommen. Dieser andere Vertriebsweg trete neben den bisherigen terrestrischen und den Telefon-/Telefax-/Brief-Vertrieb und falle unter das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV. Daran könnten auch die Nachtsperre und die Spieleinsatzbegrenzung nichts ändern. Die Verletzung des Beteiligungsrechts des Klägers sei auch nicht nachträglich heilbar. Der Zweck der Beteiligung könne nicht mehr erreicht werden. Der Hilfsantrag werde für den Fall gestellt, dass das Gericht die im November 2009 erteilte Zustimmung nicht als eine Erlaubnis im Sinne von § 9 HGlüG ansehen sollte. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Beklagte es versäumt hat, dem Kläger vor Erteilung der an die Hessische Lotterieverwaltung mit Schreiben vom November 2009 ergangenen Erlaubnis („Zustimmung zur Entgegennahme von Spielaufträgen für das Spiel „Lotto 6aus49 per Onlinebrief der Deutschen Post AG“) Gelegenheit zu geben, die Auswirkungen der Entgegennahme von Spielaufträgen per E-Postbrief der Deutschen Post AG für das Glücksspiel Lotto 6aus49 durch die Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen im Auftrag der Hessischen Lotterieverwaltung auf die Bevölkerung zu untersuchen und zu bewerten, obwohl der Beklagte hierzu gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Hessisches Glücksspielgesetz in Verbindung mit § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Staatsvertrag zum Glückspielwesen in Deutschland verpflichtet war, hilfsweise, festzustellen, dass die Entgegennahme von Spielaufträgen per E-Postbrief der Deutschen Post AG für das Glücksspiel Lotto 6aus49 durch die Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen im Auftrag der Hessischen Lotterieverwaltung einer Erlaubnis gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Hessisches Glücksspielgesetz in Verbindung mit § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland durch den Beklagten bedarf, vor deren Erteilung der Beklagte dem Kläger hätte Gelegenheit geben müssen, die Auswirkungen des neuen Angebots auf die Bevölkerung zu untersuchen und zu bewerten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Es fehle bereits an einer ordnungsgemäßen Klageerhebung. Weder die Klageerhebung noch die Bevollmächtigung seien vom Fachbeirat ordnungsgemäß beschlossen und in der Geschäftsstelle umgesetzt worden, wie es § 6 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Fachbeirates fordere. Nach außen könne der Kläger allenfalls durch die Geschäftsstelle handeln. Dem Fachbeirat werde im Glücksspielstaatsvertrag auch keine wehrfähige Rechtsposition eingeräumt, seine Funktion erschöpfe sich in reiner Beratungstätigung mit unverbindlichem Charakter. Die für das Feststellungsinteresse erforderliche Wiederholungsgefahr sei nicht gegeben. Vielmehr zeige gerade das Vorgehen bei der Einführung der Lotterie „Eurojackpot“, dass die Länder das Einvernehmen mit dem Fachbeirat suchten. Der vorliegende Streitfall sei im Übrigen ein Sonderfall. Die Klage sei auch nicht begründet, weil das E-Postbrief-Verfahren kein neuer Vertriebsweg sei, sondern – wie der konventionelle Brief auch – eine schriftliche Individualkommunikation. Das E-Postbrief-Verfahren entspreche im Übrigen dem Ablauf bei dem Dauerspiel ABO, bei dem der registrierte Kunde seine Dauerspielscheine an Lotto per Post schicke. Bei der erteilten Zustimmung zum E-Postbrief-Verfahren handele es sich nicht um eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 5 GlüStV, sondern um die Konkretisierung der allgemeinen Erlaubnis zur Veranstaltung von Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten in Hessen vom 09.12.2008. Eine Beteiligung des Klägers sei nicht notwendig gewesen; die Gelegenheit zur nachträglichen Stellungnahme habe der Kläger nicht genutzt. Ob das E-Postbrief-Verfahren gegen das Internetverbot verstoße, könne nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei. Darauf replizierte der Kläger, der Prozessbevollmächtigte sei von allen Mitgliedern des Fachbeirats beauftragt worden, das Verfahren zu führen. Die Geschäftsstelle solle lediglich die Arbeit des Klägers unterstützen, sei aber nicht dessen Vertreter und müsse nicht in dessen Entscheidungen eingebunden werden, was sich angesichts der Nähe der Geschäftsstelle zum Beklagten auch verbiete. Es komme hier allein auf die organschaftliche Innenrechtsposition des Klägers an, nicht darauf, ob die Glücksspielbehörden an die Beschlüsse des Klägers gebunden seien. Das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage ergebe sich schon daraus, dass es an verwaltungsinternen Kontrollmitteln fehle. Wiederholungsgefahr bestehe; angesichts schrumpfender Umsatzzahlen werde ein marktorientierter Monopolanbieter nach Wegen suchen müssen, um die Wirkungen der Monopolisierungen (etwa durch Internetnutzung) auszugleichen. Im Übrigen sei der Kläger bundesweit zuständig und prüfe neue Angebote und Vertriebswege auch anderer Bundesländer. Eine nachträgliche Heilung scheide aus, weil der Kläger im Verwaltungsverfahren weder Beteiligter noch Behörde sei. Außerdem könne nachträglich der Sinn der Beteiligung nicht erfüllt werden. Die Beigeladenen beantragen ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie tragen vor, es gehe vorliegend nicht um eine grundsätzliche Frage, sondern um einen Einzelfall. Die von allen Mitgliedern des Fachbeirats unterschriebenen Vollmachten ersetzten nicht den notwendigen Beschluss, die vorliegende Klage einzureichen. Der Fachbeirat habe eine rein beratende Funktion, aber keine eigenen Rechte. Er könne weder Anträge stellen noch etwa Akteneinsicht verlangen. Allein die Weisungsunabhängigkeit reiche zur Begründung eigener Beteiligungsrechte nicht aus. Der Kläger missverstehe seine Rolle, wenn er sich als Kontrastorgan bezeichne. Er solle mit den beteiligten Behörden ein gemeinsames Ziel verfolgen und sie bei der Bekämpfung der Spielsucht unterstützen. Die Länder seien frei in der Entscheidung, ob sie Empfehlungen des Fachbeirats berücksichtigen oder nicht. Auch sei der Vorgang „Spielteilnahme mittels E-Postbrief“ abgeschlossen, die eingeforderte Mitwirkung des Klägers nicht mehr möglich. Es bestehe kein aktuelles Rechtsverhältnis. Die klageweise Durchsetzung der angeblichen Ansprüche des Klägers sei treuewidrig; der Kläger habe in der Vergangenheit mehrfach die Gelegenheit gehabt, die suchtspezifischen Indikationen des E-Postbrief-Verfahrens zu untersuchen und darzulegen. Davon habe er keinen Gebrauch gemacht. Auch inhaltlich handele es sich nicht um einen neuen Vertriebsweg. Die Kommunikation unter Einschluss der Post als Boten sei nicht neu. Es gehe auch jetzt ausschließlich um den Austausch von Briefen über die Post zwischen Absender und Empfänger. Die neue Variante eines bestehenden Kommunikationsweges stelle keine erhebliche Erweiterung dar. Es werde nicht das Internet mit all seinen Möglichkeiten genutzt, sondern nur ein technischer Übertragungsweg. Dies sei auch weiterhin zulässig, wie sich am Beispiel der Klassenlotterien zeige. Über Internetportale sei es möglich, Losangebote anzufordern. Entsprechendes gelte für die Sonderauslosung LOTTO-SuperDing. Das Land Niedersachsen biete über XOTTO bundesweit mittels Internet seine Lotterien an und vermittele Spielaufträge von Kunden online an seine Lottogesellschaft. Auch die ABO-Spielteilnahme sei über das Internet möglich. Zwar sei aufgrund des Glücksspielstaatsvertrages ab 2009 der Internetvertrieb ausgesetzt worden, der Internetvertriebsweg im eigentlichen Sinne jedoch nicht. Die Wiedereröffnung des Internethandels würde – unterstellt, es handele sich beim E-Postbrief um Internetvertrieb – dementsprechend keinen neuen Vertriebsweg oder eine erhebliche Erweiterung bedeuten. Im Übrigen stelle sich in Anbetracht der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes und der tatsächlichen Entwicklung in der Praxis, dass der Glücksspielstaatsvertrag praktisch nicht mehr angewandt werde, die Frage, ob es überhaupt Sinn mache, das Fachbeiratsverfahren zukünftig beizubehalten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Behördenakte und der Akte des Eilverfahrens 5 L 719/10.WI Bezug genommen.