Beschluss
5 L 5/14.WI.A
VG Wiesbaden 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2014:0228.5L5.14.WI.A.0A
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Leitsätze
Das Asylverfahren in Italien weist keine systemischen Mängel auf.
Tenor
1. Die Anträge werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen;
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Asylverfahren in Italien weist keine systemischen Mängel auf. 1. Die Anträge werden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Der Antragsteller ist äthiopischer Staatsangehöriger. Er begehrt mit seinem Hauptantrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (Az.: 5 K 4/14.WI.A) gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.12.2013 unter Ziffer 2 ausgesprochene Abschiebungsanordnung nach Italien. In Ziffer 1 des Bescheides wird der am 27.06.2013 gestellte Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen, weil Italien für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig sei. Die Antragsgegnerin habe einen entsprechenden EURODAC-Treffer erzielt. Auf das am 07.11.2013 gestellte Übernahmeersuchen habe Italien nicht geantwortet und somit die Zuständigkeit übernommen. Systemische Mängel des Asylverfahrens in Italien könnten nicht festgestellt werden. Gegen den ihm am 24.12.2013 in der Gemeinschaftsunterkunft zugestellten - mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene - Bescheid hat der Antragsteller am 03.01.2014 Klage erhoben (5 K 4/14.A) und den Eilantrag gestellt, für den er Prozesskostenhilfe und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt. Wegen der Feiertage habe er nicht rechtzeitig einen Rechtsanwalt aufsuchen können. Eine Rückkehr nach Italien könne ihm nicht zugemutet werden, es werde auf die bekannten Berichte zur Lage in diesem Land verwiesen. Wenn das Gericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für unzulässig halte, müsse dem Antragsteller über § 123 VwGO Rechtsschutz gewährt werden, weil gegen die Überstellung systemische Mängel in Italien eingewandt würden. Der Antragsteller werde im Übrigen in seinem Klagerecht behindert, wenn er das Asylverfahren aus Italien weiter betreiben müsse. Der Antragsteller beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.12.2013 anzuordnen sowie ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren, hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, von Überstellungsmaßnahmen Abstand zu nehmen, bis das Klageverfahren 5 K 4/14.WI.A entschieden ist. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Sie verweist auf das Fristversäumnis und darauf, dass der Antrag auch in der Sache keinen Erfolg haben könne. Systemische Mängel des Asylverfahrens in Italien seien nicht feststellbar. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Behördenakte der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. Es kann dahin stehen, ob dem Antragsteller wegen der Versäumung der Wochenfrist des § 34 a Abs. 2 AsylVfG - auf die er in der Rechtsmittelbelehrung ordnungsgemäß hingewiesen worden ist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Denn selbst wenn der Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO als zulässig anzusehen wäre, ist er unbegründet. Die auf § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützte Abschiebungsanordnung ist offensichtlich rechtsmäßig. Italien ist nach § 27 a AsylVfG i. V. m. Art. 3 Abs. 1, Art. 4 und 5 ff. der hier anzuwendenden Dublin II-VO (EG Nr. 343/2003) für die Behandlung des Asylgesuchs des Antragstellers zuständig. Da Italien das Wiederaufnahmegesuch erhalten und dem nicht fristgerecht widersprochen hat, ist nach Art. 20 Abs. 1 Buchstabe c Dublin II-VO davon auszugehen, dass die Wiederaufnahme und Überstellung akzeptiert wird. Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht verpflichtet, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, denn dem Antragsteller droht in Italien weder menschenrechtswidrige Behandlung nach Art. 3 EMRK noch würde die Abschiebung dorthin gegen die Genfer Flüchtlingskonvention verstoßen. Die allgemeine Situation für Asylsuchende in Italien weist nach den aktuellen Erkenntnissen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. Beschlüsse vom 02.04.2013 und vom 18.06.2013, ZAR 2013, Seite 336 ff.) keine schweren systemischen Mängel auf. Dies gilt grundsätzlich auch hinsichtlich besonders schutzbedürftiger Personengruppen. Dass dem Antragsteller im Falle seiner Rückkehr nach Italien ein aus wirtschaftlicher, gesundheitlicher oder psychologischer Sicht tatsächliches und dringliches Härtefallrisiko drohen könnte, das schwer genug wiegen würde, um von Art. 3 EMRK erfasst zu werden (vgl. dazu EGMR, Beschluss vom 02.04.2013, a. a. O., m. w. N.), kann nicht festgestellt werden. Der Antragsteller hat dazu nichts Individuelles vorgetragen, sondern sich allgemein auf die „bekannten Berichte“ zur Lage in diesem Land berufen. Ob er sich jemals in Italien um Wohnung und Unterstützung bemüht hat, entsprechende Anträge gestellt und zuständige Organisationen aufgesucht hat, wird nicht vorgetragen. Dass Italien das Zurückweisungsverbot des Art. 33 GK nicht beachten würde, behauptet selbst der Antragsteller nicht. Bei dieser Sachlage kann ein besonderes, ausnahmsweise das von Gesetzes wegen bestehende besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Abschiebungsanordnung überwiegendes privates Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage nicht festgestellt werden. Allein der Wunsch, das Asylverfahren in Deutschland durchzuführen, ist nicht geeignet, ein besonderes schutzwürdiges Interesse zu begründen. Der Hilfsantrag ist schon im Hinblick auf die Regelung des § 123 Abs. 5 VwGO unzulässig. Prozesskostenhilfe kann nicht gewährt werden, weil der Eilantrag in vollem Umfang erfolglos bleiben muss (vgl. § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).