Urteil
5 K 1532/14.WI.A
VG Wiesbaden 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2015:0427.5K1532.14.WI.A.0A
7Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.09.2014 wird hinsichtlich der Ziffern 1 und 3 bis 5 aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger internationalen Schutz (Flüchtlingsschutz) zu gewähren.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.09.2014 wird hinsichtlich der Ziffern 1 und 3 bis 5 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger internationalen Schutz (Flüchtlingsschutz) zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 1 AsylVfG. Danach darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Das Betroffensein eines Flüchtlings von politischer Verfolgung erfordert, dass er vor seiner Ausreise bereits politisch verfolgt war oder ihm eine Verfolgung unmittelbar bevorstand, sofern nicht stichhaltige Gründe gegen das Fortbestehen der fluchtbegründenden Umstände sprechen (vgl. dazu Hess. VGH, U. v. 21.02.2008, Az.: 3 UE 191/07.A - juris -). Unverfolgt aus dem Heimatland Ausgereiste können Schutz nach Art. 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 1 AsylVfG nur erlangen, wenn im Falle einer Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab entspricht der begründeten Furcht vor Verfolgung oder tatsächlichen Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, nach Art. 5 RL 2011/95/EU (vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 5 RL 2004/83/EG: Bay. VGH, U. v. 31.08.2007, Az.: 11 B 02.31724 - juris -). Soweit die befürchtete Verfolgung an die politische Überzeugung anknüpft, kommt es maßgeblich auf ein Vertreten der Überzeugung an, wobei es unerheblich ist, ob der Schutzsuchende aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung auch tätig geworden ist (Art. 10 Abs. 1 Buchstabe e) RL 2011/95/EU). Ebenso ist es unerheblich, ob der Flüchtling tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur befürchteten Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (Art. 10 Abs. 2 RL 2011/95/EU). Hiervon ausgehend kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger – wie von ihm vorgetragen – bereits vor seiner Ausreise in Äthiopien politisch verfolgt wurde. Denn auf Grund seiner exilpolitischen Tätigkeit droht ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung bei einer Rückkehr nach Äthiopien. Der Kläger hat sich im Bundesgebiet der oppositionellen TBOJ/UOSG angeschlossen. Er wurde dort inzwischen in den Vorstand gewählt und bekleidet das Amt eines .... Er ist zudem ... der Vereinigung. Auf Grund dieser Funktionen hebt er sich aus dem Kreis der bloßen Mitläufer hervor. Der Kläger hat seine Tätigkeiten auch durch die Vorlage von Mitgliedsbescheinigungen belegt. Diese Bescheinigungen sind auch auf den Namen „ A“ ausgestellt, so dass die von der Beklagten in Frage gestellte Identität, unter der der Kläger seine exilpolitische Tätigkeit ausübt, geklärt sein dürfte. Bei der UOSG handelt es sich um eine der OLF eng verbundene Organisation. Sie vertritt eine strikt oppositionelle Haltung gegenüber der äthiopischen Regierung (vgl. ai, Auskunft vom 09.04.2008 an VG Köln; GIGA Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 24.04.2008 an VG Köln). Angehörige der OLF und deren Exilorganisation werden von der EPRDF-Regierung nach wie vor des Terrorismus verdächtigt (vgl. AA, Lagebericht vom 04.03.2015). Es kam und kommt immer wieder zu massiven Übergriffen der Sicherheitskräfte gegenüber Mitgliedern und Unterstützern der OLF. Die Oromos stellen fast 40 % der Bevölkerung Äthiopiens und fordern seit langer Zeit Selbstbestimmung. Der nervöse und besonders harte Umgang des Regimes mit der Oromo-Opposition erklärt sich daraus, dass es in Oromia immer wieder zu massiven Protesten gegen die Zentral-regierung kommt und dass OLF-Rebellen von Eritrea finanziert, ausgebildet und bewaffnet werden (vgl. FAZ vom 08.02.2006: „Noch ist die Angst größer als die Courage“; FAZ vom 02.02.2006: Äthiopien; ai, Auskunft vom 22.11.2005 an VG Wiesbaden; Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 02.11.2005 an VG Wiesbaden, GIGA Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 24.04.2008 an VG Köln; Schweizer Bundesamt für Migration vom 07.01.2010: Focus Äthiopien, Illegale Opposition). Angesichts der hohen Bedeutung der Oromo-Frage nicht nur für das politische Überleben der jetzigen Regierung, sondern des Staates insgesamt, ist davon auszugehen, dass in den Augen der äthiopischen Sicherheitsbehörden jedwede exilpolitische Form der Unterstützung der OLF und ihrer Ziele „verfolgungswürdig“ ist. Oromos, die sich im Ausland aufhalten, sind dem Generalverdacht ausgesetzt, den oromischen Befreiungskampf zu unterstützen. Kommt eine exilpolitische Aktivität für eine Oromo-Organisation im Ausland hinzu, verdichtet sich die Gefahr, bei einer Rückkehr Opfer von Inhaftierung und Verschwindenlassen zu werden, faktisch zur Gewissheit (so Günter Schröder, Auskunft vom 20.04.2005 an VG Wiesbaden; vgl. dazu auch ai, Auskunft vom 06.08.1997 an VG München und vom 09.04.2008 an VG Köln; Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 16.11.1998 an VG Berlin; Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 17.12.1998 an VG Bremen; AA, Auskunft vom 26.09.2001 an VG Ansbach; Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 18.02.2002 an VG Darmstadt und vom 02.11.2005 an VG Wiesbaden). Es kann auch mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Aktivitäten des Klägers in der UOSG den äthiopischen Behörden bekannt geworden sind. Die äthiopische Regierung war und ist stets bemüht, die Aktivitäten der legalen und der illegalen Opposition im Ausland zu erfassen. Da die äthiopische Exilgemeinde in Deutschland relativ überschaubar ist, ist es auch wahrscheinlich, dass weniger exponierte Tätigkeiten den äthiopischen Behörden bekannt werden, da diese mit Sicherheit bemüht sind, Veranstaltungen der UOSG durch informelle Geheimdienstmitarbeiter zu überwachen (vgl. GIGA, Auskunft vom 24.04.2008 an VG Köln; ai, Auskunft vom 09.04.2008 an VG Köln). Die Beobachtung exilpolitischen Verhaltens äthiopischer Staatsangehöriger ist ohnehin ein erklärtes Anliegen des äthiopischen Staates (vgl. die äthiopische „Richtlinie zum Aufbau einer Wählerschaft“ für das Haushaltsjahr 1998, gerichtet an die Botschaften, Generalkonsulate und ständigen Vertretungen der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien im Ausland); bei radikalen oder als terroristisch eingestuften Oppositionsgruppen ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Namen der Mitglieder nach Möglichkeit erfasst und den Behörden in Äthiopien mitgeteilt werden (so GIGA, Auskunft vom 24.04.2008 an VG Köln). Wegen des hohen Maßes an Willkür, das die äthiopischen Behörden walten lassen, müssen Unterstützer, Mitglieder und Repräsentanten der OLF und ihrer Exilorganisationen mit Sicherheit damit rechnen, als Oppositionsangehörige erkannt und mit willkürlichen Verhaftungen ohne ordentliches Verfahren sowie Folter oder Misshandlungen überzogen zu werden (vgl. ai, Auskunft vom 09.04.2008 an VG Köln; GIGA, Auskunft vom 24.04.2008 an VG Köln). Auch das Auswärtige Amt (vgl. Lageberichte vom 06.11.2007, 25.03.2009) konstatiert eine übermäßige und unverhältnismäßige Gewaltanwendung durch die Sicherheitskräfte, Verhaftungen ohne gerichtliche Anordnung und mehrjährige Inhaftierung ohne Anklageerhebung sowie eine stetige Verhärtung des innenpolitischen Klimas. Bereits der Verdacht der Mitgliedschaft oder der Unterstützung der OLF könne zu strafrechtlicher Verfolgung führen, es komme auch zu vorbeugenden Festnahmen von Sympathisanten der OLF. Landesweit seien mehrere hundert Mitglieder der Opposition – zum Teil ohne Prozess – inhaftiert. Vor diesem Hintergrund kann dem Kläger eine Rückkehr nach Äthiopien nicht zugemutet werden. Denn zusätzlich zu seiner Funktion als Vorstandsmitglied in der oppositionellen TBOJ/UOSG kommt bei dem Kläger noch erschwerend hinzu, dass er bereits auf Grund seiner sportlichen Erfolge als ... über einen relativ hohen Bekanntheitsgrad verfügt. Über ihn wurde mehrfach in der Presse berichtet. Die Artikel, welche zum Teil auch mit Lichtbildern des Klägers versehen wurden, sind über das Internet zugänglich, so dass davon ausgegangen werden muss, dass der Kläger im Fokus der äthiopischen Behörden steht. Dies gilt unabhängig von der Frage, unter welchem Namen und mit welchem Geburtsdatum der Kläger in Äthiopien gelebt haben mag. Der Prüfung weiterer Abschiebungsverbote bedurfte es wegen der Regelung des § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG nicht. Auch die Klage gegen die Abschiebungsandrohung ist begründet. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG liegen nicht vor. Der Kläger kann sich auf seine Flüchtlingseigenschaft berufen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist äthiopischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben in Juni 2011 über den Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 26.09.2011 stellte er - durch seinen vom Amtsgericht A-Stadt mit Beschluss vom 15.08.2011 (Az. 460 F 9198/11 EASO) bestellten Ergänzungspfleger – Asylantrag. Bei der Anhörung beim Bundesamt am 05.10.2012 begründete er seinen Antrag wie folgt: Er gehöre zur Volksgruppe der Oromo, Personalpapiere könne er nicht vorlegen. Er sei in der kleinen Stadt ... geboren worden und dort auch von 2001 bis 2007 zur Schule gegangen. In ... habe er zuletzt mit seien Eltern zusammen gelebt, welche aber beide nicht mehr am Leben seien. Ansonsten habe er in Äthiopien nur noch eine Tante gehabt. Ob diese heute noch leben würde, wisse er aber nicht. Sein Vater sei Mitglied in der OLF gewesen und habe sich für elternlose OLF-Kinder eingesetzt. Es seien auch immer wieder OLF-Kämpfer bei ihnen im Haus versteckt worden. Wegen dieser Aktivitäten sei der Vater inhaftiert und geschlagen geworden. Im Jahr 2008 oder 2009 habe die Regierung seinen Vater schließlich umgebracht. Seine Mutter habe den OLF-Kämpfern Essen zubereitet. Seine Eltern hätten auch eine Kaffeepflückmaschine gehabt, die die Regierung in Brand gesteckt habe. Damals hätten sie seine Mutter und Schwester mitgenommen und ins Feuer geworfen. Ihn hätte man zurück geschubst. Mit 14 Jahren habe er begonnen, für die OLF aktiv zu werden. Er habe mit Sprechgesang in der Schule auf die Probleme des Oromo-Volkes hingewiesen oder auf verschiedenen Versammlungen der OLF solche Sprechgesänge vorgetragen. Darüber hinaus habe er Zeitungen für die OLF verteilt, Plakate geklebt und auch Briefe der OLF von einem zum anderen Ort gebracht. Deshalb sei er inhaftiert worden. Im Juni 2011 habe er seine Heimatstadt verlassen. Seine Tante habe erfahren, dass die Polizei oder das Militär ihn umbringen wollten. Er sei mit dem Auto nach Addis Abeba gefahren und von dort habe er mit einem Begleiter Äthiopien mit dem Flugzeug verlassen. Im Juni 2011 sei er dann in ... gelandet und am 17.06.2011 vom Jugendamt ... in Obhut genommen. Nach seiner Ankunft in Deutschland habe er zunächst vier Monate bei ... trainiert, bevor er vom Jugendamt ... in den Kreis ... geschickt wurde. Dort habe ihn sein persönlicher Betreuer in der Jugendhilfeeinrichtung dann zu dem Sportverein ... gebracht. Der Bevollmächtigte legte zudem fachärztliche Bescheinigungen vom 21.08.2012 und 05.06.2013, ausgestellt vom einem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, vor. Danach leide der Kläger unter einer posttraumatischen Belastungsstörung erheblichen Ausmaßes. Unter dem 02.07.2013 ersuchte das Bundesamt das Auswärtige Amt um weitere Informationen zur Identität des Klägers. Das Auswärtige Amt teilte dem Bundesamt am 08.04.2014 mit, dass die politischen Aktivitäten des Klägers nicht bestätigt werden könnten. Durch Nachforschungen sei er als ..., ca 23 bis 25 Jahre alt, identifiziert worden. Er sei zuletzt in ... wohnhaft gewesen, wo auch seine Eltern noch ansässig seien. Politische Aktivitäten seien nicht bekannt. Der Onkel des Klägers habe bestätigt, dass der Kläger nie inhaftiert gewesen sei und zudem berichtet, dass kurz zuvor ein Telefonat zwischen dem Kläger und seinen Eltern stattgefunden habe. Den Bewohnern vor Ort sei der Kläger als Athlet bekannt. Er habe auf dem Sportplatz von ... trainiert. Unter dem 18.09.2014 legte der klägerische Bevollmächtigte dem Bundesamt eine durch das äthiopische Generalkonsulat beglaubigte Geburtsurkunde des Klägers vor. Diese gibt den Namen des Klägers mit ... an. Das Geburtsdatum des Klägers ist danach der 08.02.1995. Mit Bescheid vom 18.09.2014 hat die Beklagte den Antrag abgelehnt und das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG verneint, sowie die Abschiebung nach Äthiopien angeordnet. Gegen diesen am 19.09.2014 zur Post gegebenen Bescheid hat der Kläger am 01.10.2014 Klage erhoben. Zur Begründung wurde zunächst vollumfänglich auf den Vortrag des Klägers im Behördenverfahren verwiesen. Er sei im Heimatland als Kind von OLF Mitgliedern bzw. Unterstützern ebenfalls für die OLF tätig gewesen. Damals sei er 14 bzw. 15 Jahre alt gewesen. Aufgrund seiner Tätigkeit sei er inhaftiert und misshandelt worden. Insoweit liege eine Vorverfolgung vor. Er sei nicht in die Bundesrepublik Deutschland gekommen, um seine „Läuferkarriere“ aufzubauen. Auch sei er – entgegen der Auffassung der Beklagten – zum Zeitpunkt seiner Anhörung minderjährig gewesen. Seine Identität sei durch die Vorlage der Geburtsurkunde eindeutig nachgewiesen. Bei der Geburtsurkunde handele es sich auch um eine echte Urkunde. Dies habe das äthiopische Generalkonsulat mit E-Mail vom 17.05.2014 bestätigt. Die Nachforschungen des Auswärtigen Amtes seien fehlerhaft gewesen. Es handele sich jedenfalls bei der ausfindig gemachten Person „...“ nicht um ihn. Auch habe es sich nicht um seinen Onkel gehandelt. Er habe keinen Onkel. Zudem sei er nach seiner Einreise durch das Jugendamt der Stadt ... in Obhut genommen worden und in diesem Zusammenhang sei auch eine Niederschrift der Altersangabe erfolgt. Dabei sei sein Geburtsdatum 08.02.1995 nicht in Zweifel gezogen worden. Auch danach seien die Angaben von keiner Behörde in Zweifel gezogen worden. Er habe es geschafft, mit seinen läuferischen Leistungen über Hessen hinaus bekannt zu werden. Er habe u.a. den deutschen Meistertitel im ... erhalten. Bis zum heutigen Zeitpunkt habe weder der Hessische Leichtathletik-Verband noch die Beklagte irgendeinen Beweis dafür erbracht, dass die vom ihm angegeben Personalien falsch seien. Im Bundesgebiet habe er seine politischen Aktivitäten für die TBOJ/UOSG fortgesetzt und ausgebaut. Er sei dort seit dem ... Mitglied. Seit dem ... sei er zudem im Vorstand der TBOJ/UOSG vertreten und dort für Sport, Integration und Kultur zuständig. Zudem sei er ... der UOSG in Hessen. Somit sei mit einem erhöhten Verfolgungsrisiko zu rechnen. Die äthiopischen Sicherheitsbehörden würden ihre Leute auch im Ausland genauestens beobachten, so dass davon auszugehen sei, dass der Kläger bei Rückkehr nach Äthiopien allein aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen habe. Dies gelte umso mehr als er in der Öffentlichkeit stehe und damit dem Ansehen des äthiopischen Staates besonders schade. Der Kläger legte Mitgliedsbescheinigungen der UOSG vom ..., ... und ... vor. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 18.09.2014, zugestellt am 22.09.2014, aufzuheben; 2. die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG in der Person des Klägers vorliegen; 3. die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz gem. § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 AsylVfG zuzubilligen; 4. die Beklagte zu verpflichten, Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 bis 7 AufenthG für ihn festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Darlegungen in dem angefochtenen Bescheid. Überdies ist sie der Auffassung, dem Kläger sei seine Glaubwürdigkeit und seinem Vortrag die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Aufgrund der Auskünfte des Auswärtigen Amtes sei der klägerische Vortrag, exilpolitisch aktiv zu als, ein rein taktischer Verschleierungsversuch über seine wahre Identität und seinen wahren Reiseweg zu qualifizieren. Es bleibe nicht verifiziert, unter welcher Identität er exilpolitische Aktivitäten entfalte. Auch habe er gegenüber dem Hessischen Leichtathlektik-Verband keinen endgültigen Beweis über seine Identität erbracht und bleibe daher gesperrt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.