Beschluss
5 L 702/15.WI
VG Wiesbaden 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2015:0706.5L702.15.WI.0A
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Leitsätze
Rückständige Rundfunkbeiträge werden von den Gemeinden auf Ersuchen des Hess. Rundfunks beigetrieben. Anwendbar ist das HVwVG.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 230,17 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Rückständige Rundfunkbeiträge werden von den Gemeinden auf Ersuchen des Hess. Rundfunks beigetrieben. Anwendbar ist das HVwVG. Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 230,17 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen Vollstreckungsmaßnahmen wegen rückständiger Rundfunkbeiträge und begehrt "Entsperrung" seines Kontos. Am 01.04.2015 richtete der Beigeladene ein Vollstreckungsersuchen an die Antragsgegnerin. Der Antragsteller schulde der Rundfunkanstalt Rundfunkbeiträge in Höhe von 189,72 € (Beiträge für den Zeitraum März bis November 2014 plus Kosten und Säumniszuschlägen). Festsetzungen und Mahnungen seien bereits ergangen; die Festsetzungsbescheide seien unanfechtbar/ein Rechtsbehelf dagegen habe keine aufschiebende Wirkung. Mit Vollstreckungsankündigung vom 14.04.2014 informierte die Antragsgegnerin den Antragsteller über das Vollstreckungsersuchen des "ARD ZDF Deutschlandradio, 50656 Köln" und forderte ihn zur Zahlung innerhalb von fünf Tagen auf; am 30.04.2015 wurde erneut an die Zahlung erinnert. Gegen die Vollstreckungsankündigung legte der Antragsteller "Widerspruch" ein. Die Vollstreckungsvoraussetzungen lägen nicht vor. Es sei nicht der richtige rechtsfähige Gläubiger angegeben. Dem Vollstreckungsersuchen fehlten Bezeichnung und Dienstsiegel der Vollstreckungsbehörde und die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes sowie die Angabe, dass der Verwaltungsakt vollstreckbar sei. Für ARD ZDF Deutschlandradio sei kein Name eines Verantwortlichen angegeben; es handele sich im Übrigen um eine "nicht rechtsfähige Firma". Der Antragsteller sei zwar grundsätzlich zahlungswillig, wolle aber keine Rechtsbrüche unterstützen. Er beziehe sich auf zwei Entscheidungen des Landgerichts Tübingen vom 19.05.2014 und 08.01.2015 sowie eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover vom 29.03.2004, wonach die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckungsvoraussetzungen zu überprüfen habe und die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides trage. Dazu teilte die Antragsgegnerin am 20.04.2014 mit, die Zwangsvollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren erfolge nach dem Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HVwVG). Einwendungen gegen die Forderung müsse der Antragsteller gegenüber dem ARD ZDF Beitragsservice geltend machen. Der Antragsteller entgegnete, er habe bis heute keine Rechnungen, Mahnungen oder ähnliches von der "Firma ARD ZDF Beitragsservice" erhalten. Es müsse ihm die ordnungsgemäße Zustellung per PZU belegt werden. Die Antragsgegnerin habe die ordnungsgemäße Zustellung der Bescheide zu überprüfen, das sei ein Punkt zur Rechtmäßigkeit der Forderung. Dafür sei die Antragsgegnerin prozessual verantwortlich. Er fordere die Übersendung des Amtshilfeersuchens des Beitragsservices und den richterlich unterschriebenen Vollstreckungsauftrag. Darauf antwortete die Antragsgegnerin, sie müsse dem Antragsteller nichts belegen, da der Beitragsservice die Vollstreckbarkeit bescheinigt habe. Der Antragsteller werde letztmals zur Zahlung aufgefordert. Nach weiterem Schriftwechsel, in dem der Antragsteller u. a. erneut die Gläubigerbezeichnung rügte und einen amtsrichterlichen Beschluss mit korrekter Unterschrift forderte, nachdem der Vollstreckungsbeamte am 30.04.2015 bei ihm zu Hause geklingelt und der Ehefrau eine Kopie des Vollstreckungsersuchens ausgehändigt hatte, wurde am 21.05.2015 eine Forderungspfändung mit Zahlungsverbot (Überweisungs- und Einziehungsverfügung) vorgenommen und die Volksbank Wiesbaden aufgefordert, eine Drittschuldnererklärung abzugeben. Der Antragsteller erhielt eine Ausfertigung der Pfändungsverfügung, versehen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und dem Hinweis, dass der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 29.05.2015 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er folgende Punkte auf: - das Fehlen der vollständigen und eindeutigen Angabe des richtige, rechtsfähigen Gläubigers im Vollstreckungsersuchen - ohne Amtsausweis - ohne rechtsgültiges Mahnverfahren - ohne richterlichen unterschriebenen Vollstreckungsauftrag (nach BGB § 126) - ohne vollständige Namensangabe des Gläubigers - ohne Amtsbezeichnung - ohne Namensunterschriften (Vor- und Zuname) - ohne Nachweis über die Rechtmäßigkeit der Forderungen - ohne Rechtssicherheit - ohne entsprechende Gesetze - kein vollstreckbarer Titel/vollstreckbare Ausfertigung - beim Amtsgericht A-Stadt liegt nichts gegen meine Person vor Am 09.06.2015 hat der Antragsteller den vorliegenden Eilantrag gestellt. Er wiederholt seine bisherigen Einwendungen gegen die Vollstreckung. Der Beitragsservice sei im Vollstreckungsersuchen nur unter der Postanschrift zu ermitteln, Unterschriften und Ansprechpartner fehlten. Die "Vollstreckungsanordnung" sei ein vorgetäuschter Verwaltungsakt, zu dem weder der Beitragsservice noch der Hessische Rundfunk befugt seien; es liege Amtsanmaßung und Urkundenfälschung vor. Der Antragsteller beantragt, den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Entsperrung seines Kontos bei der Volksbank. Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt, verteidigt aber die Kontopfändung als rechtmäßig. Der Gläubiger habe wiederholt die Rechtmäßigkeit der Forderung bestätigt. Der Widerspruch gegen die Forderungspfändung sei dem Anhörungsausschuss zugeleitet worden. Mit Beschluss vom 19.06.2015 hat die Kammer dem Verfahren den Hessischen Rundfunk beigeladen. Dieser trägt vor, dem Vollstreckungsersuchen lägen die Beitragsbescheide vom 01.09., 01.10. und 01.12.2014 zugrunde. Die Bescheide seien dem Antragsteller unter seiner aktuellen Anschrift zugesandt worden. Rückläufer habe es keine gegeben. Aus dem Schreiben des Antragstellers vom 17.10.2014 sei zu entnehmen, dass er die bisherigen Bescheide erhalten habe. Die vom Antragsteller zitierten Entscheidungen des Landgerichts Tübingen seien rechtsfehlerhaft und nicht rechtskräftig. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenakte der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben (§ 12 Abs. 1 HVwVG). Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Die Forderungspfändung ist als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung gegenüber dem Schuldner ein Verwaltungsakt, gegen den der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat (§ 16 Satz 1 HessAGVwGO). Entsprechend ist das Begehren des Antragstellers dahin auszulegen, dass er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Forderungspfändung begehrt, um die "Entsperrung" seines Kontos zu erreichen. Ein entsprechendes Begehren hat er zuvor -erfolglos- an die Antragsgegnerin gerichtet (Schreiben vom 29.05.2015). Der Eilantrag ist jedoch nicht begründet. Die angefochtene Verfügung vom 21.05.2015 ist offensichtlich rechtmäßig; sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 45 HVwVG. Der Antragsteller ist Pflichtiger i.S.v. § 4 Abs. 1 HVwVG. Die Antragsgegnerin ist zuständige Behörde für die Vollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträge in Hessen (vgl. Art. 4 § 1 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 13.12.1991, GVBl. I, 367). Sie wird im Auftrag der Rundfunkanstalt tätig (vgl. Hahn/Vesting, § 7 RGebStV, Rdnrn. 50 ff.). Grundlage für das Tätigwerden der Antragsgegnerin ist dementsprechend das Vollstreckungsersuchen der Beigeladenen vom 01.04.2015. Es handelt sich vorliegend um eine Vollstreckung i.S.v. § 17 HVwVG, ihr sind Zahlungsaufforderung und Mahnung nach § 19 HVwVG vorausgegangen. Auch die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 18 HVwVG liegen vor. Die Beitragsbescheide des Hessischen Rundfunks vom 01.09., 01.10. und 01.12.2014 wurden dem Antragsteller unter der auch jetzt von ihm verwendeten Anschrift zugesandt. Einer förmlichen Zustellung bedurfte es nicht (vgl. §§ 18 Abs. 1 Nr. 1 HVwVG, § 70 Abs. 1 VwGO). Der Antragsteller wurde darauf hingewiesen, dass der jeweilige Bescheid ein vollstreckbarer Titel ist (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 2 Nr. 2 HVwVG). Zuvor hatte der Antragsteller am 20.03.2014 und am 17.10.2014 unter eben dieser Anschrift mit dem Beitragsservice korrespondiert, die "anonymen" Schreiben gerügt und eine "vertragliche Verpflichtung" zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen in Abrede gestellt. Anhaltspunkte dafür, dass ihm gerade die zu vollstreckenden Beitragsbescheide nicht zugegangen sein könnten, sind nicht ersichtlich, so dass die gesetzliche Vermutung des § 41 Abs. 2 HVwVfG auch vorliegend eingreift (vgl. dazu VG Kassel, Urteil vom 22.02.2011, Az.: 1 K 1396/10, und Urteil vom 28.03.2001, Az.: 6 E 1586/98; VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 28.11.2006, Az.: 10 G 3052/06). Ein pauschales Bestreiten reicht in einem solchen Fall nicht aus (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.09.2008, Az.: 4 ME 279/08). Entsprechendes gilt für den Zugang von Zahlungsaufforderungen und Mahnungen. Die Bescheide sind auch im Übrigen wirksam und damit vollstreckbar. Dass Bescheide einer öffentlich-rechtlichen Anstalt, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt werden, keine Unterschrift und keinen Namen des ausstellenden Beschäftigten aufweisen müssen, ergibt sich aus § 37 Abs. 5 HVwVfG (vgl. dazu auch die Ausführungen des Sächs. OVG, Beschluss vom 05.05.2015, Az.: 3 B 111/15). Dass der Hessische Rundfunk und der Beitragsservice im Briefkopf genannt sind und der Hessische Rundfunk unter der Anschrift des Beitragsservices firmiert, ist nicht zu beanstanden. Denn der Beitragsservice ist als Teil des Hessischen Rundfunks anzusehen, dem bestimmte Aufgaben innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Rundfunkanstalt übertragen worden sind. Nach den eindeutigen gesetzlichen Vorschriften (§ 10 Abs. 7 RBStV und § 2 der Satzung des Hessischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge) nimmt der Beitragsservice die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben wahr und ist eine "gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten". Soweit der Antragsteller die Form des Vollstreckungsauftrags/-ersuchens rügt, gelten die vorgenannten Darlegungen. Anders als bei einer Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher gibt es für den vorliegenden Auftrag vom Vollstreckungsgläubiger an die gesetzlich bestimmte Vollstreckungsbehörde keine besonderen Formvorschriften (insoweit sind die Entscheidungen des LG Tübingen, auf die der Antragsteller sich beruft, hier nicht einschlägig). Das Vollstreckungsersuchen ist hier als interbehördlicher Auftrag eine verwaltungsinterne Maßnahme, die weder an die Stelle des Schuldtitels tritt noch Außenwirkung entfaltet. Insoweit fehlt es schon an der Möglichkeit, dass durch das Vollstreckungsersuchen subjektiv- öffentliche Rechte des Antragstellers berührt sein könnten. Es gibt im Übrigen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben in dem Vollstreckungsersuchen unrichtig sein könnten. Dass der hier tätig gewordene Vollziehungsbeamte seinerseits von der Antragsgegnerin nicht formgerecht (nach § 6 HVwVG) beauftragt worden sei, behauptet selbst der Antragsteller nicht. Weshalb der Antragsteller eine vom Richter unterschriebene Anweisung fordert, bleibt unklar. Die Durchsuchung seiner Wohnung -die nur aufgrund richterlicher Anordnung durchgeführt werden kann (§ 7 Abs. 3 HVwVG)- war zur Vorbereitung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht erforderlich. Als Vollstreckungsbehörde ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der der Vollstreckung zugrunde liegenden Beitragsbescheide zu überprüfen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 HVwVG). Der Beigeladene hat mehrfach zugesichert, dass die Abgabenbescheide dem Antragsteller bekanntgegeben wurden und dass die Geldleistung fällig ist. Gegen die Rechtmäßigkeit und die sofortige Vollstreckbarkeit der Beitragsbescheide muss sich der Pflichtige in einem Verfahren gegen die Rundfunkanstalt wehren. Es ist nicht Aufgabe der Vollstreckungsbehörde, dies zu überprüfen. Entsprechend ist auch die Antragsgegnerin vorgegangen, hat den Antragsteller mehrfach auf die ihm zustehenden Möglichkeiten hingewiesen. Bei dieser Sachlage kann kein besonderes und ausnahmsweise das öffentliche Interesse überwiegendes privates Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs festgestellt werden. Auch eine Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen nach § 3 HVwVG kommt nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wurde nach § 52 Abs. 1 und 3 GKG bestimmt und entspricht dem in der Vollstreckungsankündigung ausgewiesenen Betrag.