Beschluss
5 L 1790/17.WI
VG Wiesbaden 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:ECLI:DE:VGWIESB:2017:0511.5L1790.17.00
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Tenor
Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.04.2018 wird abgeändert, soweit darin für das Verfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof eine Verfahrensgebühr mit einem 1,6-fachen Satz festgelegt ist.
Die Verfahrensgebühr ist mit dem 1,1-fachen Satz festzusetzen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.04.2018 wird abgeändert, soweit darin für das Verfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof eine Verfahrensgebühr mit einem 1,6-fachen Satz festgelegt ist. Die Verfahrensgebühr ist mit dem 1,1-fachen Satz festzusetzen. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Der Antragsteller und Erinnerungsführer wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts vom 23.04.2018. Er hat am 17.05.2017 Beschwerde bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 11.05.2017 eingelegt. Die Beschwerde wurde nicht begründet. Unter dem 31.05.2017 hat die Antragsgegnerin sich gemeldet und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen. Mit Schriftsatz vom 12.06.2017 hat der Antragsteller die Beschwerde zurückgenommen, nachdem er den 2. Versuch der Gesellenprüfung erfolgreich absolviert hat. Das Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14.06.2017 eingestellt und dem Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Mit Schreiben vom 27.03.2018 beantragte der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin, die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden und vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof auf insgesamt 1.621,25 Euro festzusetzen. Für das Verfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof beantragte er die Festsetzung einer 1,6-fachen Verfahrensgebühr i. H. v. 729,60 Euro gemäß VV 3200. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.04.2018 hat die Kostenbeamtin die Kosten der Antragsgegnerin antragsgemäß auf 1.621,25 Euro festgesetzt. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 08.05.2018 beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Gerichts. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach § 11 Abs. 3 RVG, §§ 151, 165 VwGO statthaft, innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 151 VwGO erhoben und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag ist auch teilweise begründet. Nach § 162 Abs. 1 VwGO sind erstattungsfähige Kosten (u. a.) die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten; die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind nach § 162 Absatz 1 S. 1 VwGO stets erstattungsfähig. Durch die Einreichung des Beschwerdeschriftsatzes vom 16.05.2017, mit dem der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers Beschwerde gegen den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 11.05.2017 eingelegt und der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 31.05.2017 beantragt hat, die Beschwerde zurückzuweisen, ist die Verfahrensgebühr nach §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3300 VV RVG für das Verfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof entstanden. Nach Nummer 3201 Nr. 1 RVG VV ermäßigt sich allerdings die Verfahrensgebühr bei einer vorzeitigen Beendigung des Auftrags, wozu auch die Beendigung durch Rücknahme der Berufung bzw. der Beschwerde gehört, auf eine 1,1-fache Gebühr. Hat der Rechtsanwalt - wie hier - bereits einen Schriftsatz eingereicht, der die Sachanträge oder einen Sachvortrag Betrag enthält, kommt eine vorzeitige Beendigung des Auftrags und damit eine Ermäßigung der Gebühr gdrs. nicht mehr in Betracht (BGH, Beschluss vom 23.10.2013 - V ZB 143/12 - NJW-RR 1014, 185). § 91 Abs. 1 HS 2 ZPO setzt aber voraus, dass der Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren. Eine Partei kann die Erstattung der aufgewendeten Kosten nur insoweit erwarten, als sie der ihr aus dem Prozessrechtsverhältnis obliegenden Pflicht nachgekommen ist, die Kosten möglichst niedrig zu halten (BGH, NJW 2009, 2220 ; NJW 2007, 3723). Die mit einem Rechtsmittel überzogene Partei darf bereits vor dessen Begründung einen Rechtsanwalt beauftragen und die entstandenen Kosten im Falle ihres Obsiegens nach § 91 Abs. 1 ZPO vom Gegner erstattet verlangen. Allerdings ist ein die 1,6-fache Verfahrensgebühr auslösender Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels grundsätzlich nicht notwendig, sofern der Rechtsmittelführer noch keinen Antrag und keine Rechtsmittelbegründung eingereicht hat. Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat am 17.05.2017 Beschwerde gegen den Beschluss des erkennenden Gerichts eingelegt, ohne diese zu begründen. Am 31.05.2017 meldete sich der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen. Eine Begründung erfolgte auch hier nicht. Damit ist für die Kostenerstattung eine Verfahrensgebühr gemäß 3201 VV RVG zugrunde zu legen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der Rechtsmittelgegner sich erst nach Vorliegen der Rechtsmittelbegründung mit Inhalt und Umfang des Angriffs auf die Entscheidung der Vorinstanz sachlich auseinandersetzen und durch einen entsprechenden Gegenantrag sowie dessen Begründung das Verfahren fördern kann; es ist nicht ersichtlich, welche Prozessförderung von einem Antrag auf Zurückweisung einer Klage oder eines Eilantrags ausgehen könnte, solange mangels eines Klageantrags und einer Klagebegründung eine sachgerechte Prüfung des Rechtsmittels überhaupt noch nicht möglich ist (BGH, Beschluss vom 23.10.2013 - V ZB 143/12 -; OVG NRW, Beschluss vom 06.01.2014 - 12 E 854/13 -; OVG BB, Beschluss vom 10.09.2008 - OVG 1 K41.07 - juris). Die Kosten des Verfahrens waren gemäß § 155 Abs. 1 VwGO gegeneinander aufzuheben. Der Beschluss über die Kostenerinnerung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).