Urteil
6 E 843/07
VG Wiesbaden 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2007:1204.6E843.07.0A
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Leitsätze
Der Unterhaltsbeitrag einer Beamtenwitwe ist unter Berücksichtigung ihres Einkommens aus selbständiger Arbeit ohne Anrechnung von negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berechnen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Unterhaltsbeitrag einer Beamtenwitwe ist unter Berücksichtigung ihres Einkommens aus selbständiger Arbeit ohne Anrechnung von negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berechnen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid vom 26.06.2006 ist rechtmäßig, verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten und ist daher nicht aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Unterhaltsbeitrag für die Klägerin ist unter Berücksichtigung ihres Einkommens aus selbständiger Arbeit ohne Anrechnung von negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berechnen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG sind Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen in angemessenem Umfang anzurechnen. Für den Begriff des Erwerbseinkommens kann auf die in § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG enthaltene Definition zurückgegriffen werden. Danach gehören zum Erwerbseinkommen, Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Die Auffüllungsfunktion des Unterhaltsbeitrages lässt andere nicht auf einer Erwerbstätigkeit beruhende Einkunftsarten, wie z. B. Vermögens- und Nutzungseinkünfte oder Einkünfte aus privaten Versicherungen außer Ansatz (BVerwG, NVwZ-RR 2000, S. 308 ). Das Einkommen aus selbständiger Arbeit, erzielt aus einen Steuerbüro, ist damit anzurechnen. Positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung gehören hingegen nicht zum Erwerbseinkommen i. S. v. § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG (vgl. Schmalhofer, in: Stegmann/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Erl. 5 a zu § 22 Nr. 3.7), wären damit nicht anzurechnen. Daher fehlt es an einem sachlichen Grund, gegebenenfalls negative Einkünfte zu berücksichtigen. Nach dem Beamtenversorgungsrecht, wie auch nach dem Einkommenssteuerrecht, sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 EStG und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 EStG unterschiedliche Einkunftsarten. Das Steuerrecht ermöglicht eine Verrechnung positiver und negativer Einkünfte. Das Beamtenversorgungsrecht will dies gerade nicht, indem es auf Erwerbseinkommen abstellt. Die hier maßgebliche Fassung des § 22 Abs. 1 Abs. 2 BeamtVG zeigt im Gegensatz zur früheren Gesetzeslage besonders deutlich, dass negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht berücksichtigt werden können. Soweit § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG ehemals allein auf "Einkünfte" abstellte, mag es vielleicht noch denkbar gewesen sein, darunter alle Einkunftsarten nach § 2 EStG zu fassen. Bereits dies hatte das Bundesverwaltungsgericht aber gerade abgelehnt (BVerwGE 70, 211). Die allgemeinen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes gelten nach wie vor, unabhängig davon, ob im Einzelfall Immobilien, die Verlust bringen, als Steuersparmodell angeschafft worden sind oder nicht. Soweit die Klägerin auf eine vermeintlich ungleiche Behandlung hinweist, soweit eine solche überhaupt vorliegt, ist dies gewollt und sachlich gerechtfertigt. Im Übrigen vermag das Gericht, ohne dass es noch darauf ankommt, keinen von der Klägerin behaupteten Wandel der gesellschaftlichen Situation zu erkennen, dass es heute durchaus üblich sei, Einnahmen durch Kapitalanlagen wie beispielsweise Immobilien zu ergänzen. Dies trifft in der gesellschaftlichen Breite sicherlich nicht zu. Einkünfte Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gehören auch nicht zum Erwerbsersatzeinkommen, weil sie nicht an die Stelle des aus einer Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens (vgl. BVerwG NVwZ-RR 2000, S. 308 ) treten. Da der ursprüngliche Bescheid vom 08.04.2005 einen Ausgleich zuließ, ausdrücklich aber nur eine vorläufige Regelung enthielt, konnte die endgültige Regelung entsprechend der Rechtslage getroffen werden. Der Beklagte mag sich ehemals über die Ausgleichsfähigkeit geirrt haben, in dem etwa die Angaben im Steuerbescheid 2003 auf Seite 2 unten nicht beachtet wurden. Das hinderte ihn aber nicht, die im Steuerbescheid 2005 deutlicher dargestellten Zahlen der endgültigen Festsetzung zugrunde zu legen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, weil sie unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten über die Höhe eines Unterhaltsbeitrages. Die Klägerin heiratete im Jahr 2001 einen im Ruhestand befindlichen und damals 73 Jahre alten Beamten. Dieser verstarb im März 2005. Die Klägerin ist nicht Witwengeld berechtigt. Ihr steht aber ein Unterhaltsbeitrag zu. Die Beklagte forderte von der Klägerin Angaben, um die Höhe des Unterhaltsbeitrages berechnen zu können. Daraufhin erklärte die Klägerin im April 2005, sie habe Einkünfte, wie sie in dem in Kopie beigefügten Steuerbescheid 2003 ausgewiesen seien. Ausweislich des Steuerbescheides hatte die Klägerin positive Einkünfte in Höhe von rund 26.000,-- €, denen steuerrechtlich ausgleichsfähige negative Einkünfte in Höhe von rund 20.000,-- Euro gegenüber gestellt wurden, so dass die Summe der positiven Einkünfte rund 6.000,-- € betrug. Die positiven Einkünfte der Klägerin beruhten auf Einnahmen aus einem Steuerbüro. Ihre negativen Einkünfte resultierten aus der Vermietung und Verpachtung von drei Immobilien. Diese Immobilien habe der verstorbene Ehemann angeschafft, um die Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit zu ergänzen und um eine Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter zu gewährleisten. Die Immobilien könnten durch die Verschlechterung am Immobilienmarkt nicht mehr gewinnbringend verwertet werden. Mit Bescheid vom 08.04.2005 setzte der Beklagte den monatlichen Unterhaltsbeitrag auf 1.766,96 Euro fest, beginnend ab März 2005. Der Festsetzung lagen nach Abzug von negativen Einkünften relativ geringe Einkünfte der Klägerin aus selbständiger Tätigkeit zugrunde. Dementsprechend wurde der Unterhaltsbeitrag geringfügig gekürzt. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass die Anrechnung des Erwerbseinkommens auf den Unterhaltsbeitrag gem. § 22 Abs. 1 BeamtVG zunächst vorläufig erfolge und vorbehaltlich der Höhe des tatsächlichen Einkommens im Jahr 2005. Nachdem der Klägerin im Jahr 2007 der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2005 vorlag, übersandte sie diesen der Beklagten. Daraufhin regelte der Beklagte mit Bescheid vom 26.06.2007 die Versorgungsbezüge der Klägerin für den Zeitraum 01.04.2005 bis 31.12.2005 endgültig (1.). Die Versorgungsbezüge seien ab dem 01.04.2005 monatlich um 938,20 Euro zu kürzen (2., 4.). In der Zeit vom 01.04.2005 bis 31.12.2005 sei eine Überzahlung der Versorgungsbezüge in Höhe von 7.480,17 Euro Brutto entstanden (5.). Die endgültige Festsetzung der Versorgungsbezüge beruhte darauf, dass der Beklagte Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht saldierte. Der Bescheid wurde am 29.06.2007 zugestellt. Am 16.07.2007 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, die negativen Einkünfte hätten berücksichtigt werden müssen, mit der Folge, dass der Unterhaltsbeitrag in weit geringerem Maße zu kürzen sei. Unbeachtlich sei, dass positive Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und negative Einkünfte aus Vermietung sowie Verpachtung herrührten. Der Umstand, dass es sich hierbei um unterschiedliche Einkunftsarten handele, sei bereits 2005 bekannt gewesen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 70, 211) vermöge die vorgenommene Kürzung nicht zu rechtfertigen. Diese Rechtsprechung sei zu § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG in seiner damaligen Fassung ergangen und könne nicht übertragen werden. Ehemals sei die Formulierung "Einkünfte" im Gesetz enthalten gewesen, diese sei durch die Worte "Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen" ersetzt worden. Im Übrigen habe sich die gesellschaftliche Situation grundlegend geändert. Heute sei es üblich, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. Auch seien die Immobilien nicht als "Steuersparmodell" angeschafft worden, wie es wohl in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall gewesen sei. Berücksichtige man die monatlichen Verluste aus drei vermieteten Immobilien sowie der selbstgenutzten Immobilie von insgesamt knapp 2000,-- € verblieben der Klägerin zum Lebensunterhalt nur noch knapp 500,-- €. Eine an Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschrift orientierte Auslegung unter Beachtung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes könne nur zu einem Ergebnis in ihrem Sinne führen. So sei beispielsweise nicht einzusehen, dass Verluste aus selbständiger Tätigkeit auf Versorgungsbezüge angerechnet werden, Verlustvortrag aus Vermietung und Verpachtung aber nicht. Die Klägerin beantragt, Nr. 2., 4. und 5. des Bescheides vom 26.06.2007 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, es sei nicht zulässig, Einkünfte aus selbständiger Arbeit um Verluste aus einer anderen Einkunftsart zu vermindern. Die vorläufige Festsetzung vom April 2005 habe außerdem darauf beruht, dass die Einkünfte der Klägerin nach Verlustausgleich auf derselben Einkunftsart beruht hätten. Zur Vervollständigung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen, bei dieser befindet sich 1 Hefter Behördenakten. Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.