Urteil
6 K 707/08.WI
VG Wiesbaden 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2008:0815.6K707.08.WI.0A
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Leitsätze
1. Eine Abhängigkeit zwischen der Gewährung von Wohngeld zu anderweitigen Sozialleistungen besteht nicht.
2. Liegen die Einkünfte zuzüglich eines zu leistenden Wohngeldes unter 80 von Hundert des möglichen Sozialhilfebetrages ist ein Wohngeldantrag nicht grundsätzlich missbräuchlich.
Tenor
Der Bescheid des beklagten Rheingau-Taunus-Kreises vom 16.11.2007 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 27.05.2008 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Abhängigkeit zwischen der Gewährung von Wohngeld zu anderweitigen Sozialleistungen besteht nicht. 2. Liegen die Einkünfte zuzüglich eines zu leistenden Wohngeldes unter 80 von Hundert des möglichen Sozialhilfebetrages ist ein Wohngeldantrag nicht grundsätzlich missbräuchlich. Der Bescheid des beklagten Rheingau-Taunus-Kreises vom 16.11.2007 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 27.05.2008 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Nachdem sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt haben, konnte dieser in der mündlichen Verhandlung entscheiden. Die Klage ist zulässig. Sie ist auch insoweit begründet, als der Bescheid vom 16.11.2007 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2007 aufzuheben ist, da eine weitere Sachaufklärung und damit noch erhebliche erforderliche Ermittlungen notwendig sind, § 113 Abs. 3 VwGO. Auch wenn das Gericht erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheides sieht, so sind die in dem Bescheid zugrunde liegenden Mängel jedoch durch den Widerspruchsbescheid geheilt. Das Gericht vermag jedoch nicht zu erkennen, dass die Ablehnung des Wohngeldantrages der Klägerin allein deswegen zu erfolgen hat, weil die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, § 18 Nr. 6 WoGG. Ein missbräuchliches Verhalten liegt in der Regel dann vor, wenn vom Standpunkt eines objektiven Betrachters aus eine Rechtsposition ausschließlich zu dem Zweck geschaffen wird, die Voraussetzungen für einen andernfalls nicht oder nicht in dieser berührenden Anspruch zu schaffen. Zwar hat der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass das der Klägerin und ihrer Tochter zur Verfügung stehende Einkommen unter Sozialhilfeniveau liegt. Ein Missbrauch liegt zur Überzeugung des Gerichtes jedoch nicht darin, dass die Klägerin bzw. ihre Tochter sich keiner anderweitigen Sozialleistungen bedient. Eine Abhängigkeit von Sozialleistungen - wie Sozialhilfe - besteht bei dem Wohngeld nicht. Wenn die Klägerin bzw. ihre Tochter keine Leistungen nach ALG II bzw. SGB XII in Anspruch nehmen, ist dies ihnen nicht vorwerfbar. Beispielsweise könnte Wohngeld auch nicht versagt werden, wegen der Möglichkeit einer anderen beruflichen Betätigung, bei der höhere Einkünfte erzielt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1966, Az. VIII C 338.63, E 23, 331, 334), vorliegend der Nicht-Beziehung von Sozialhilfe. Soweit die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erstmals die Frage aufwirft, was die volljährige Tochter der Klägerin eigentlich die ganze Zeit mache, so handelt es sich dabei um eine berechtigte Frage, welche der Beklagte jedoch im Verwaltungsverfahren bereits hätte aufklären können. Zumindest ergibt sich aus dem bisherigen Vortrag nichts dazu, was auch nur im Ansatz auf ein missbräuchliches Verhalten der Klägerin bzw. ihrer Tochter schließen ließe. Soweit nach den Verwaltungsvorschriften zu § 11 Wohngeldgesetz (Nr. 11.0) die Verwaltungsbehörde angehalten ist, die Angaben eines Antragstellers besonders sorgfältig auf Glaubhaftigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wenn diese unter dem sozialhilferechtlichen Bedarf liegen, so ist dies selbstverständlich. Soweit die Verwaltungsvorschrift weiter vorgibt, dass die Angaben glaubhaft sein können, wenn die hiernach zur Verfügung stehenden Einnahmen zuzüglich eines zu leistenden Wohngeldes 80 von Hundert des Sozialhilfebetrags erreichen, ergibt sich daraus entgegen der Auffassung des Beklagten nicht, dass wenn der Betrag unter 80 % des sozialhilferechtlichen Betrages liegt, Wohngeldantrag missbräuchlich ist. Vielmehr ergibt sich aus der Verwaltungsvorschrift nur, dass eine besondere Prüfung bis zu der 80 %-Grenze unter der Sozialhilfebetrages unterbleiben kann. Zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (Widerspruchsbescheid vom 27.05.2008) und der mündlichen Verhandlung steht fest, dass die Klägerin und ihre Tochter über ein monatliches Gesamteinkommen von 844,81 Euro verfügen (Rente plus 200,00 Euro von dem Sohn der Klägerin). Demgegenüber wären 80 % des von dem Beklagten errechneten monatlichen Bedarfes auf Sozialhilfebasis 864,90 Euro. Mithin wird die Grenze um 20,-- Euro unterschritten. Diese Rechnung ist jedoch falsch. Der Beklagte verkennt nämlich bei der Berechnung der 80 %-Grenze, dass es bei der Verwaltungsvorschrift zu § 11 ausdrücklich lautet: “Die Angaben können glaubhaft sein, wenn hiernach zur Verfügung stehende Einnahmen zuzüglich eines zu leistenden Wohngeldes 80 von Hundert des sozialhilferechtlichen Bedarfs erreichen.” Der eindeutige Wortlaut der Verwaltungsvorschrift fordert insoweit, das zu leistende Wohngeld bei der 80 %-Grenze hinzuzurechnen. Dieses betrug nach den letzten Wohngeldzahlungen 163,-- Euro im Monat, wobei es dabei auf die Frage, inwieweit die Heizkosten zu minimieren und die Warmwasserkosten erhöht anzusetzen sind, vorliegend nicht ankommt. Rechnet man diesen Betrag zu dem Betrag von 844,81 Euro hinzu, ergibt sich ein monatlicher Gesamtbetrag von 1.007,81 Euro, mithin liegt der Fehlbedarf knapp 80,00 Euro unter dem durch den Beklagten errechneten sozialrechtlich Bedarf und weit über der 80 %-Grenze. Insoweit können die Angaben der Klägerin Kraft Verwaltungsvorschrift als glaubhaft erachtet werden. Dies hätte der Beklagte im Widerspruchsverfahren berücksichtigen müssen. Es ist auch nachvollziehbar, dass der Bruder seiner Schwester, also der Sohn der Klägerin der Tochter der Klägerin, ab Oktober 2007 200,00 Euro Unterhalt zahlt. Denn ab Oktober 2007 wurden die Wohngeldzahlungen aufgrund des zuvor laufenden Wohngeldantrages und Bescheides, welcher bis zum September 2007 befristet war, eingestellt. Das Gericht hat dabei keine Zweifel, dass die Zahlung erstmals am 25.10.2007 erfolgte, sie mithin auch nicht vorher mitgeteilt werden konnte. Das Gericht hat auch keine Zweifel daran, dass die Angaben der Klägerin insoweit wahrheitsgemäß sind, als sie erklärte, dass ihre Tochter ihren Sohn selbst gefragt hatte und um Unterstützung bat. Dies schließt jedoch die Frage nicht aus, warum die Klägerin es nicht selbst tat. Hierauf kommt es jedoch vorliegend nicht entscheidungserheblich an. In diesem Zusammenhang weist das Gericht darauf hin, dass es unter Berücksichtigung der Verwaltungsvorschrift des § 11 WoGG (Nr. 11.0) bereits in dem Ablehnungs- und Ausgangsbescheid einer Auseinandersetzung zur Frage des Sozialhilfebedarfes bedurft hätte. Wie die Klägerin zu Recht in ihrer Klageerwiderung ausführt, ist zu der monatlichen Rente von 644,81 Euro mindestens das zu leistende Wohngeld in Höhe von 163,-- Euro zu berücksichtigen, weshalb insoweit Geldmittel von 807,81 Euro – ohne die Zahlungen des Sohnes - zur Verfügung gestanden hätten. Dieser Betrag unterschreitet tatsächlich um 57,-- Euro die 80 %-Grenze der Verwaltungsvorschrift zu § 11 WoGG. Diese Unterschreitung führte zur Notwendigkeit der Aufklärung durch den Beklagten. Insoweit hätte er das Wohngeld ablehnen können wegen fehlender Mitwirkung bzw. Aufklärung durch die Klägerin. Dies hat er vorliegend jedoch nicht getan. Anderseits hätte der Beklagte bei seinem Ausgangsbescheid auch die Regelung Nr. 11.0 Abs. 2 der Verwaltungsvorschrift zum Wohngeldgesetz bei der Einkünfteermittlung zu Grunde legen können. Eine Begründung warum dies nicht erfolgte ist nicht ersichtlich. Nach alledem ist aufgrund der derzeitigen Einkommensverhältnisse der Klägerin und ihrer Tochter dem Wohngeldantrag grundsätzlich stattzugeben. Soweit die Klägerin nunmehr jedoch in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass sie schon mal Geld von ihrer Schwester geliehen bekommen habe, vermag das Gericht zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung jedoch nicht festzustellen, ob eine Geldleihe oder ein Gelddarlehen in dem streitgegenständlichen Antragszeitraum erfolgte oder nicht. Das Gericht vermochte in der mündlichen Verhandlung auch nicht zu klären, inwieweit die Klägerin originäre Unterhaltsansprüche gegen ihren Sohn hat. Der Beklagte hat insoweit von seinem Auskunftsrecht nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 WoGG auch keinen Gebrauch gemacht. Wenn jedoch Unterhaltsansprüche der Klägerin gegen ihren Sohn bestünden, wären diese auf das zu Grunde zu legende Einkommen anzurechnen. Inwieweit diese Unterhaltsansprüche dazu führten, dass ein Wohngeldanspruch sich verringert bzw. entfällt, vermag das Gericht zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht zu klären. Dabei ist es auch nicht Sache des Gerichtes Versäumnisse der Verwaltungsbehörde im Rahmen umfangreicher Ermittlungen abzuarbeiten und aufzuklären. In diesem Zusammenhang weist das Gericht darauf hin, dass nach Ziffer 18.64 der Verwaltungsvorschrift zum Wohngeldgesetz die Inanspruchnahme von Wohngeld als missbräuchlich ganz oder zum Teil abzulehnen ist, soweit der Antragsteller - hier die Klägerin - oder ein Familienmitglied - hier die Tochter - Unterhaltsansprüche nicht geltend machen, obwohl ihnen die Durchsetzung zuzumuten ist. Letzteres ist vorliegend aufzuklären. Denn die Frage, inwieweit der Sohn der Klägerin bzw. der Bruder der Tochter der Klägerin gegenüber diesen unterhaltsverpflichtet ist, ist für das vorliegende Verfahren auch bezüglich der Einkunftsberechnung wesentlich und darf von der Behörde auch nicht ausgeblendet werden. Insoweit ist es sachdienlich, die vorausgehenden Entscheidungen aufzuheben, damit die Behörde die entsprechenden Nachforschungen durchführen kann. Soweit sich dabei ergibt, dass kein bzw. nur minimale Unterhaltsansprüche bestehen, die den geltend gemachten Wohngeldanspruch nicht ausschließen, hat die Behörde unter Berücksichtigung der bisherigen ermittelten Einkünfte der Klägerin und ihrer Tochter Wohngeld zu zahlen. Sollten die Ermittlungen ergeben, dass die Unterhaltsansprüche das Einkommen entsprechend erhöhen, ist unter Berücksichtigung des so ermittelten fiktiven Einkommens das Wohngeld neu zu berechnen und entsprechend zu reduzieren. Für den Fall, dass die Unterhaltsansprüche im Falle einer Geltendmachung zu einem Betrag führen, der das Wohngeld ausschließt, ist der Wohngeldantrag abzulehnen. In letzterem Fall wäre der Fall der Missbräuchlichkeit nach § 18 Ziffer 6 WoGG gegeben. Im Übrigen hat der Beklagte zu beachten, dass von Wohngeldantragstellern nichts Unmögliches gefordert werden darf. Nachfragen sind so zu gestalten, dass sie einem durchschnittlichen gebildeten Menschen in ihrem Umfang nachvollziehbar und verständlich sind. Soweit der Beklagte zu dem Ergebnis kommt, dass Wohngeldantragsteller weit unter Sozialhilfeniveau liegen und bedürftig sind – wovon der Beklagte wohl offensichtlich ausgeht -, hätte er wohl entsprechend tätig zu werden. Die Nichtbeantragung von Sozialhilfeleistungen durch einen Wohngeldantragsteller führt zumindest nicht zu einem Ausschluss von Wohngeld. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, wobei der Beklagte im Wesentlichen unterlegen ist. Er hat es unterlassen, eventuelle Unterhaltsansprüche aufzuklären und danach zu fragen. Mithin hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nach § 188 VwGO nicht erhoben. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO entsprechend. Die Klägerin begehrt die Zahlung von Wohngeld. Sie beantragte erstmals mit Antrag vom 28.10.2005, eingegangen beim Beklagten am 01.11.2005, Wohngeld. Nach Rückfragen und der Feststellung, dass sich unter Berücksichtigung ihrer Tochter ein Bedarf von 1.049,12 Euro ergebe, sie jedoch unter Berücksichtigung der Renteneinkünfte nur über 644,93 Euro verfüge, mithin ein monatlicher Fehlbedarf von 404,12 Euro bestehe, erklärte die Klägerin damals, dass sie und ihre Tochter über keine weiteren Einkünfte verfügten, sie würden sich einschränken. Der Klägerin wurde darauf hin mit Bescheid vom 13.12.2005 bis zum 30.09.2006 ein Wohngeld in Höhe von 188,00 € monatlich bewilligt. Der Wiederholungsantrag auf Wohngeld vom 05.09.2006 führte zu der Aufforderung des Beklagten, dass die Klägerin schriftlich mitteile, wie sie ihren Lebensunterhalt sicherstelle, wobei sie gegebenenfalls entsprechende Nachweise vorzulegen habe. Darüber hinaus habe sich ihre Tochter zu erklären, über welches Einkommen sie verfüge. Dabei wurden die Einkünfte definiert, z. B. als geringfügige Tätigkeit, Unterstützungen durch Verwandte oder Freunde, Zinseinkünfte, Einkünfte in Form von Naturalien usw. bzw. Arbeitslosengeldzahlungen, Unterhaltszahlungen, Einnahmen aus Erwerbseinkommen oder geringfügiger Beschäftigung. Die Klägerin und ihre Tochter bestätigten damals, dass sie über keine weiteren Einkünfte bzw. keine Einkünfte verfügten. Mit Bescheid vom 11.10.2006 wurde der Klägerin insoweit Wohngeld in Höhe von 163,-- Euro monatlich bewilligt. Am 12.08.2007, eingegangen beim Beklagten am 14.08.2007, stellte die Klägerin einen erneuten Wiederholungsantrag. Hierbei legte sie diverseste Unterlagen vor und erklärte, dass sie außer ihrer Rente über keine weiteren Einkünfte verfüge. Auch ihre Tochter habe keine Einkünfte. Mit Schreiben vom 15.08.2007 hörte der Beklagte die Klägerin an. Hierbei wies er darauf hin, dass unter sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten ein monatlicher Bedarf von 1.081,12 Euro bestehe, unter Berücksichtigung der monatlichen Rente von 644,81 Euro ein Bedarf von 436,31 Euro offen stehe. Vor einer abschließenden Bearbeitung müsse sichergestellt sein, dass die Klägerin die Miete und den notwendigen Lebensunterhalt bestreiten könne. Man bitte daher glaubhaft zu erläutern und zu belegen, wie die Existenz sichergestellt werde, z. B. geringfügige Tätigkeit, Unterstützung durch Freunde oder Verwandte, Zinseinkünfte, Einkünfte in Form von Naturalien usw. Man bitte um Mitteilung, wie der Lebensunterhalt sichergestellt und ggf. Vorlagen von entsprechenden Nachweisen. Sofern Unterstützung in Form von Naturalien erfolge, bäte man, die monatliche Unterstützung zu beziffern und um Mitteilung, in welcher Form und wie oft die Klägerin Naturalien erhalte (z. B. Lebensmittel, Frühstück (täglich?), Mittagessen (täglich?), Abendessen (täglich?)). Man bitte um schriftliche Bestätigung der Tochter, ob sie über weitere Einkünfte, z. B. geringfügige Tätigkeit, Unterstützung durch Verwandte oder Freunde, Zinseinkünfte, Einkünfte in Form von Naturalien usw. verfüge. Darüber hinaus werde um Vorlage der Kontoauszüge der letzten drei Monate gebeten. Die Klägerin erklärte darauf, dass sie keine weiteren Einkünfte irgendeiner Art habe. Gleiches erklärte die Tochter. Die Kontoauszüge wurden vorgelegt. Der Beklagte fragte daraufhin mit Schreiben vom 27.08.2007 erneut nach und wies darauf hin, dass nach der Verwaltungsvorschrift zum Wohngeldgesetz die Angaben eines Antragstellers besonders sorgfältig auf Glaubwürdigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen seien, wobei die Angaben glaubhaft sein könnten, wenn die hiernach zur Verfügung stehenden Einnahmen bezüglich des zu leistenden Wohngeldes 80 von Hundert des sozialhilferechtlichen Bedarfes erreichten. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Aus diesem Grunde bitte man um Mitteilung, ggf. Vorlage entsprechender Nachweise, ob weitere Kosten entstünden, z. B. Kfz-Versicherung, Kfz-Steuer, Treibstoff für ein Fahrzeug, private Versicherungen usw. Die Klägerin teilte daraufhin schriftsätzlich mit Schreiben vom 04.09.2007 mit, dass ihre Rente 716,85 Euro betrage. Davon gehe der Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 53,40 Euro ab, ein zusätzlicher Krankenversicherungsbetrag in Höhe von 6,45 Euro sowie ein Betrag für Pflegeversicherung in Höhe von 12,19 Euro. Als Rentnerin sei sie nicht weiter berufstätig. Werbungskosten könne sie keine geltend machen. Ihre Tochter sei nicht berufstätig. Der Beklagte wies insoweit mit Schriftsatz vom 04.10.2007 die Klägerin darauf hin, dass sie gesetzlich zur Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhaltes verpflichtet sei. Insoweit wurde sie nochmals aufgefordert, sich zu erklären. Die Klägerin teilte daraufhin mit, dass sie über einen PKH-Marke, Baujahr 1985 verfügte. Dieses Auto habe ihr Sohn zur eigenen Nutzung gekauft und auch bezahlt. Um ihren Schadensfreiheitsrabatt, der ihr nach vielen Jahren unfallfreien Fahrens zustünde, ausnutzen zu können, sei die Autoversicherung auf ihren Namen abgeschlossen worden. Das Auto würden ihr Sohn und sie gemeinschaftlich nutzten. Ihr Sohn zahle zur Zeit die Kfz-Versicherung in Höhe von 56,44 Euro vierteljährlich. Die Zahlung erfolge von seinem Konto. Die Kfz-Steuer in Höhe 166,-- Euro werde von ihrem Konto abgebucht, ihr Sohn habe ihr die Hälfte dazugegeben. Ferner vertritt die Klägerin die Auffassung, dass wenn man zu ihren Einkünften das Wohngeld zuzähle, sie nicht unter 80 % des Sozialhilfesatzes liege. Das Wohngeld werde zur Bezahlung der Miete verwendet. Sie sei sparsamen und schränkte sich ein und käme mit dem Geld aus. Im Weiteren trug sie noch vor, dass in der Miete von 422,12 Euro Heizkosten in Höhe von 65,-- Euro enthalten seien. Dem sei jedoch nicht so, da in den Heizkosten auch die Kosten für Wasser und Warmwasser enthalten seien. Diese Kosten müssten in die Wohngeldberechnung mit einfließen. Die Kosten für Wasser und Warmwasser betrügen ca. 60 % der vom Mieter als Heizkosten bezeichneten Kosten. Die reinen Kosten der Heizung betrügen demzufolge nur ca. 40 % der als Heizkosten bezeichneten Kosten. Man bitte um Berücksichtigung. Darüber hinaus teilte sie mit, dass ihr Sohn ihrer Tochter und Mitbewohnerin ab Oktober 2007 Unterstützung in Form von Geldleistung gebe. Für den Monat Oktober erfolge eine Geldleistung von 200,-- Euro in bar. Die Unterstützung solle von da ab monatlich in dieser Höhe erfolgen. Die Tochter erklärte insoweit, dass sie seit Oktober 2007 von ihrem Bruder 200,-- Euro monatlich erhalte. Mit Bescheid vom 16.11.2007 wurde der Antrag auf Wohngeld mit der Bemerkung abgelehnt, dass die Inanspruchnahme missbräuchlich sei. Eine weitere Begründung enthält der Bescheid nicht. Dem Bescheid ist jedoch eine “Anlage zum Wohngeldbescheid vom 07.11.2007” beigefügt, aus der sich ergibt, dass ein Anspruch auf Wohngeld nicht bestehe, da die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre. Ein Missbrauch liege z. B. vor, wenn die Familienmitglieder ganz oder teilweise außer Stande seien, mit ihren Einkünften die Miete zu bezahlen oder die Belastung aufzubringen und deshalb die Annahme begründet sei, die Grundlage des Wohngeldanspruches sei ganz oder teilweise gleichsam konstruiert. Die Klägerin liege bei den bisherigen Wohngeldanrechnungen trotz Anrechnung aller von ihr angegebenen Einnahmen erheblich unter dem Sozialhilfebedarf und mithin unter dem Existenzminimum. Bisherige Anfragen, ob sie oder ihre Tochter über weitere Einkünfte verfügten, seien verneint worden. Bezüglich des aktuellen Wohngeldantrages habe die Klägerin nunmehr auf mehrfache Nachfrage mitgeteilt, dass ihre Tochter von ihrem Sohn ab dem 01.10.2007 monatlich 200,-- Euro erhalte. Trotz dieser Zahlungen liege sie mit ihren Einnahmen unter dem Sozialhilfebedarf. Da das Existenzminimum sich nach den Regelsätzen der Sozialhilfe errechne und diese nach den Erfahrungen des Beklagten sehr knapp bemessen seien, sei nicht mehr nachvollziehbar, wie sie ihren Lebensunterhalt mit ihren angegebenen Einkünften sicherstelle. Bis heute habe die Klägerin keine plausible Erklärung geben können. Ein Missbrauch liege vor, wenn die Familienmitglieder wegen vorsätzlichen Tuns oder Unterlassens ganz oder teilweise außer Stande seien, die Miete zu bezahlen oder die Belastung aufzubringen, die deshalb die Annahme begründeten, die Grundlage des Wohngeldanspruchs sei ganz oder teilweise gleichsam konstruiert. Durch das Verhalten der Klägerin hätte sie die Grundlage des Wohngeldanspruches selbst konstruiert. Der Wohngeldanspruch sei somit aus den vorgenannten Gründen abzulehnen. Nach einem handschriftlichen Vermerk soll der Bescheid am 16.11.2007 zur Post aufgegeben worden sein. Mit Schriftsatz der Klägerin vom 11.12.2007, eingegangen bei dem Beklagten am 17.12.2007 hat die Klägerin Widerspruch eingelegt. Insoweit wird auf die umfänglichen Ausführungen Bl. 77 bis 86 Rückseite der Behördenakte Bezug genommen. Aus dem Schreiben ergibt sich, dass wenn ihr Sohn ihrer Tochter keine 200,-- Euro gegeben hätte, sie - die Klägerin - ihre Wohnung verloren hätte und heute obdachlos wäre. Die Zahlung sei erstmals am 25.10.2007 erfolgt. Sie, die Klägerin, habe weder im Oktober noch im November Wohngeld erhalten, habe die Miete und die Nachzahlungen bezahlen müssen. Ohne das Geld hätten sie jetzt eine Räumungsklage am Hals. In diesem Jahr habe ihr Sohn die Autoversicherung bezahlt. Im letzten Jahr habe sie diese auch einige Male selbst bezahlt. Darüber hinaus habe der Vermieter die Mietbescheinigung falsch ausgestellt. Insoweit wurden noch diverseste Unterlagen vorgelegt. Mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 27.05.2008 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus den umfangreichen Schreiben der Widerspruchsführerin keine Gründe ersichtlich seien, die eine andere Entscheidung rechtfertigten. Die Klägerin verfüge über ein monatliches Einkommen in Höhe von 644,81 Euro. Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe die Tochter offensichtlich keinerlei Einkommen gehabt. Erst mit Schreiben vom 25.10.2007 habe die Widerspruchsführerin mitgeteilt, dass ab Oktober 2007 ihr Sohn 200,-- Euro an die Tochter zahle. Die Tochter der Widerspruchsführerin habe dies entsprechend bestätigt. Damit belaufe sich das Familieneinkommen auf monatlich 844,81 Euro. Objektiv betrachtet seien die Klägerin und ihre Tochter nicht in der Lage, mit diesem Einkommen ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Insoweit seien die Angaben der Klägerin besonders sorgfältig auf Glaubhaftigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. In dem vorliegenden Fall müsse an der Glaubhaftigkeit gezweifelt werden. Das Familieneinkommen reiche nicht aus, um den Lebensunterhalt aller Haushaltsangehörigen sicherzustellen. Dennoch habe die Klägerin ausgeführt, sich an den Kosten des gemeinsam mit dem Sohn genutzten Pkw’s zu beteiligen. Die Sicherung des Lebensunterhaltes könne nicht glaubhaft belegt werden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass zum Zwecke der Inanspruchnahme des Wohngeldes die Einkommenssituation konstruiert sei. Insbesondere auch deshalb, weil die privaten Zuwendungen an die Tochter erst nachdem der Widerspruchsführer bekannt war, dass an der Glaubhaftigkeit der Angaben berechtigte Zweifel bestünden, eingesetzt hätten. Der Klägerin sei offensichtlich selbst bekannt, dass ihr - zumindest aber ihrer Tochter - auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II. bzw. XII. zustünden. Sie würden aber offensichtlich keine Veranlassung sehen, derartige Leistungen zu beantragen. Soweit die Anlage des Bescheides vom 16.11.2007 ein anderes Datum, nämlich den 07.11.2007 trage, handele es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, der nicht zur Nichtigkeit des Bescheides führe. Der Wohngeldantrag vom 14.08.2007 sei mit Bescheid vom 16.11.2007 wegen missbräuchlicher Inanspruchnahme nach § 18 Nr. 6 WoGG abgelehnt worden. Soweit die Anhörung der Klägerin versäumt worden sei, sei dies im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nachgeholt worden. Der Bescheid wurde am 29.05.2008 zugestellt. Mit Schriftsatz der Klägerin vom 28.06.2008, eingegangen beim Verwaltungsgericht Wiesbaden am Montag, den 30.06.2008, hat die Klägerin Klage erhoben. Bezüglich der Klagebegründung wird auf Bl. 10 bis 23 Rückseite der Gerichtsakte vollinhaltlich Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 16.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.05.2008 aufzuheben und ihr entsprechend dem Antrag Wohngeld zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin und der Beklagte haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt (Bl. 23 R und Bl. 54 der Gerichtsakte). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Behördenakte Bezug genommen, welche sämtlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gemacht worden sind.