Urteil
6 K 577/09.WI
VG Wiesbaden 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2009:1208.6K577.09.WI.0A
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Leitsätze
Eine ordnungsgemäße Vorbereitung auf eine Prüfung durch ein privates Nachhilfeinstitut im Sinne des § 4 Nr. 21a) bb) UStG liegt nicht vor, wenn die überwiegende Zahl der eingesetzten Lehrkräfte nicht die erste und zweite Staatsprüfung für das Lehramt besitzen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine ordnungsgemäße Vorbereitung auf eine Prüfung durch ein privates Nachhilfeinstitut im Sinne des § 4 Nr. 21a) bb) UStG liegt nicht vor, wenn die überwiegende Zahl der eingesetzten Lehrkräfte nicht die erste und zweite Staatsprüfung für das Lehramt besitzen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Im Einverständnis mit den Beteiligten durfte der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 87 a Abs. 2, 3, § 101 Abs. 2 VwGO). Der Antrag der Klägerin ist dahin zu verstehen, dass sie die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihr eine Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 21a) bb) UStG auszustellen, worin ihr bescheinigt wird, dass sie mit dem von ihr angebotenen Nachhilfeunterricht in im Einzelnen bestimmten Fächern ordnungsgemäß auf eine von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereitet. Dieser Antrag ist unbegründet, die Klägerin hat keinen Anspruch auf die entsprechende Bescheinigung, weshalb sie durch die angegriffenen Bescheide auch nicht in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Entscheidung des Beklagten beruht auf § 4 Nr. 21a) bb) UStG. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferung und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Von diesen Umsätzen sind gemäß § 4 Nr. 21a) bb) UStG die unmittelbar den Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegenden Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Zuständige Landesbehörde in diesem Sinne ist der Beklagte (Erlass des HKM vom 17.08.2007, ABl. S. 560). Eine Bescheinigung darf nur erteilt werden, wenn die Darbietung des Prüfungsstoffes einer „ordnungsgemäßen“ Prüfungsvorbereitung dient. Dies kann für einen die Schule unterstützenden Nachhilfeunterricht zutreffen, allerdings werden qualitative Anforderungen an die prüfungsvorbereitende Einrichtung und die von ihr eingesetzten Lehrkräfte gestellt. Ordnungsgemäß ist die steuerlich privilegierte Leistung dann, wenn sie objektiv geeignet ist, der Prüfungsvorbereitung zu dienen, von einem seriösen Institut erbracht wird und die eingesetzten Lehrkräfte die erforderliche Eignung besitzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1976 – VII C 73.75–, Juris, Rdnr. 17 f.). Dabei ist weiter erforderlich, dass die Erledigung von Hausaufgaben nicht nur bloß beaufsichtigt wird, vielmehr muss auch dass bei der Verarbeitung des schulischen Unterrichts erklärende Hilfe geleistet werden (BVerwG, a.a.O. Rdnr. 25). Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass das Nachhilfeinstitut der Klägerin ein „seriöses Institut“ ist, und auch die Erledigung von Hausaufgaben nicht nur überwacht wird. Das genügt aber nicht, um die erstrebte Bescheinigung zu erhalten. Vielmehr setzt eine ordnungsgemäße Prüfungsvorbereitung auch die erforderliche Eignung der eingesetzten Lehrkräfte voraus. Der Klägerin kann vornherein keine pauschale Bescheinigung des Inhalts erteilt werden, dass ihr Institut ordnungsgemäß auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereitet. Ausgenommen müsste in jedem Fall die von der Klägerin angebotene „EDV-Schule“ bleiben. Insoweit ist nicht ersichtlich, auf welche vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereitet werden könnte. Der Inhalt der von der Klägerin begehrten Bescheinigung kann sich auch nicht pauschal auf jegliches Nachhilfeangebot beziehen. Sonst könnte der Fall eintreten, dass Nachhilfeunterricht nur in einem einzigen Fach von geeigneten Lehrkräften erteilt wird, dazu führen, das Nachhilfeinstitut mit allen seinen Leistungen, also Nachhilfeunterricht für alle angebotenen Fächer, auch wenn insoweit keine ordnungsgemäße Prüfungsvorbereitung stattfindet, von der Umsatzsteuer befreit werden könnte. Dem entspricht auch die Praxis des Beklagten. Beispielsweise wird in der Bescheinigung für die Schülerhilfe K-Stadt geschrieben, dass Nachhilfeunterricht in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch und Latein ordnungsgemäß erbracht wird, in der Bescheinigung für die Schülerhilfe in J-Stadt, Nachhilfeunterricht in den Fächern Deutsch, Mathe und Englisch. Fasst man den Antrag der Klägerin vom 13.02.2008 dahin auf, dass sie bescheinigt haben möchte, im steuerrechtlich maßgeblichen Sinne ordnungsgemäß auf Prüfungen in Mathematik, Englisch und Deutsch, vorzubereiten, so erfüllt die Klägerin diese Voraussetzungen bis zum heutigen Tage nicht. Gleich ob vorliegend bei der Anwendung des Gesetzes ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum des Beklagten besteht (VG Hannover, Urt. v. 15.09.2003 – 6 A 3708/01 – Juris, Rdnr. 17) oder nicht (VG Würzburg, Urt. v. 16.01.2008 – W 6 K 07.764 – Juris, Rdnr. 19), wird die ordnungsgemäße Prüfungsvorbereitung durch die Klägerin nicht auf Dauer gewährleistet. Jedenfalls, wenn die überwiegende Zahl der Nachhilfelehrer nicht die erforderliche Qualifikation besitzt, kommt die Erteilung der begehrten Bescheinigung nicht in Betracht (vgl. VG Würzburg, a.a.O., Rdnr. 26; daneben VG Hannover, a.a.O., Rdnr. 20; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.2000 – 13 L 23/00 –). Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt, sind im Interesse der Wettbewerbsgleichheit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung eng auszulegen (BFH, Urt. v. 18.12.2003 – VR 62/02 –; Juris). Die Maßstäbe, was für eine ordnungsgemäße Prüfungsvorbereitung erforderlich ist, richten sich danach, um welche Prüfung es sich handelt und ggf. wie und durch wen ansonsten regelmäßig auf diese vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereitet wird. Der Beklagte hat die Kriterien seiner Entscheidung dem Leitfaden für Privatschulen, 3. Auflage 2008, Seite 31 f., entnommen. Dieser Leitfaden ist keine Rechtsvorschrift, sondern enthält norminterpretierende Hinweise, welche für das Gericht nicht bindend sind. Teilweise sind die Hinweise etwas undeutlich gefasst, weil nicht immer sofort erkennbar ist, welcher Fall geregelt werden soll. Was gemeint ist, kann durch Auslegung ermittelt werden. Kriterien für eine ordnungsgemäße Prüfungsvorbereitung sind im Leitfaden für Privatschulen geregelt, weil neben den öffentlichen Schulen Privatschulen gemäß § 4 Nr. 21a) aa) UStG von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind, wenn sie als Ersatzschulen genehmigt sind. Die Anforderungen für Lehrkräfte an Ersatzschulen sind nur erfüllt, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie Prüfungen nachgewiesen werden, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrkräfte an den entsprechenden öffentlichen Schule im Werte gleich kommen. Auf diesen Nachweis kann in Ausnahmefällen verzichtet werden, wenn die wissenschaftliche und pädagogische Eignung der Lehrerin oder des Lehrers durch gleichwertige Leistungen nachgewiesen wird (§ 174 Abs. 1 HSchG). Vergleichsgruppe für die Beurteilung der notwendigen Qualifikation sind jedenfalls die Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen. So kann es für die notwendige Qualifikation der Lehrkräfte vorliegend nicht ausreichen, dass die Klägerin ihrerseits den Abschluss hat, das Abitur, auf den sie auch vorbereiten will, was als Kriterium auf Seite 31 des Leitfadens formuliert ist. Diese Stelle des Leitfadens mag etwa für Vorbereitungskurse einer privaten Ballettschule auf eine staatliche Balletttänzerprüfung zutreffen. Dort liegt nahe, dass ein Ballettlehrer, welcher auf eine Prüfung vorbereitet, seinerseits die entsprechende Prüfung bestanden haben muss. Auf die in staatlichen Schulen durchgeführten Prüfungen wird in den Schulen vorbereitet. Die ordnungsgemäße Vorbereitung in den Schulen erfolgt durch Lehrkräfte, welche regelmäßig und überwiegend nicht nur das erste, sondern auch das zweite Staatsexamen bestanden haben. Die Lehrerbildung ist allgemein in zwei Phasen gegliedert, wobei die erste Phase das Lehramtstudium an einer Universität umfasst, dem sich als zweite Phase der pädagogische Vorbereitungsdienst an Studienseminaren für die verschiedenen Lehrämter anschließt. Beide Phasen werden jeweils mit Staatsprüfungen abgeschlossen (vgl. § 3 Abs. 1 Lehrerbildungsgesetz). Ob die qualitativen Anforderungen an ein privates Nachhilfeinstitut nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG erst erfüllt sind, wenn der Unterricht ausschließlich Personen übertragen wird, die über eine erste und zweite Staatsprüfung für ein Lehramt erworbene Fähigkeit oder eine gleichwertige Ausbildung verfügen, ist fraglich. So können zur Sicherstellung verlässlicher Schulzeiten externe Kräfte eingestellt werden, die die oben genannten Qualifikationen nicht erfüllen (vgl. § 15 a HSchG). Allerdings handelt es sich insoweit ausdrücklich nur um Vertretungskräfte, die als Qualifikation nur die Gewähr für einen angemessenen Umgang mit Schülerinnen und Schüler bieten und bei einem Einsatz im Fachunterricht über die notwendige Sachkompetenz verfügen müssen (vgl. Verordnung zur Sicherstellung der verlässlichen Schule nach § 15 a HschG vom 21.07.2006). Diese Vertretungskräfte dürfen allerdings keine schriftlich zu bewertenden Arbeiten anfertigen lassen und darüber hinaus keine Leistungsbewertungen vornehmen (§ 6 Abs. 2 der vorgenannten Verordnung). Externe Lehrkräfte müssen nicht einmal ein abgeschlossenes Hochschulstudium haben (vgl. § 7 Satz 1 Nr. 3 der genannten Verordnung). Allerdings geht es beim Einsatz dieser Kräfte vorrangig nicht um die Erteilung regulären Unterrichts, sondern um die Vermeidung eines Unterrichtsausfalls, insbesondere aufgrund kurzfristiger zeitlich begrenzter z.B. krankheitsbedingte Ausfälle von Lehrern. Bei diesem Personal ist allerdings darauf hinzuweisen, dass dies selbstverständlich unter der fachlich didaktischen Aufsicht des jeweiligen Schulleiters oder von diesem Beauftragten steht. Auch gibt es die Möglichkeit als Quereinsteiger in den Schuldienst zu gelangen. Hier ist allerdings in jedem Fall ein universitärer Studienabschluss Voraussetzung. Die Einstellung erfolgt in den pädagogischen Vorbereitungsdienst. Erst ein erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungsdienst ermöglicht die Teilnahme an dem Bewerbungsverfahren zur Einstellung in den hessischen Schuldienst. Die Quereinstiegsmöglichkeiten sind auch nicht durchgehend gleich, sondern die meisten gibt es an beruflichen Schulen. In Haupt- und Realschulen soll ein Quereinstieg nur in den Fächern Physik, Chemie, Musik, Informatik und Ethik möglich sein. An Gymnasien ist ein Quereinstieg in den Vorbereitungsdienst nur in den Fächern Physik und Latein möglich (zu allem www.kultusministerium.hessen.de, Einstellung von Lehrern, Quereinstieg). Darüber hinaus gibt es Sonderregelungen für Sozialpädagogen mit Fachhochschulabschluss, welche an Vorklassen und Grundschulen eingesetzt werden können. Obwohl an öffentlichen Schulen Studienreferendare, die noch keine zweite Staatsprüfung abgelegt haben, Unterricht geben, kann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, dass Unterricht regelmäßig von Lehrkräften gegeben werden soll, welche über erstes und zweites Staatsexamen verfügen. Auch Lehramtsstudenten werden nicht für den regelmäßigen, länger andauernden Unterricht als entsprechend qualifiziert angesehen, selbst wenn Unterricht im Rahmen von Praktika während des Studiums gegeben wird. So regelt jetzt § 3 Abs. 4 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes (vom 19. Juli 2009, GVBl. I, S. 263): „Soweit für die Besetzung einer freien Stelle an einer Schule unter Berücksichtigung der schulspezifischen Bedarfssituation keine geeigneten Lehrkräfte mit einer Lehrerausbildung nach Abs. 1 zur Verfügung stehen, kann zur Sicherung der Unterrichtsabdeckung für geeignete Personen ohne eine solche Lehrerausbildung, die jedoch über einen Hochschul- oder vergleichbaren Abschluss und mehrjähriger Berufserfahrung verfügen, ein besonderes berufsbegleitendes Verfahren zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation durchgeführt werden.“ Hierin zeigt sich die Selbstverständlichkeit, dass ein Lehramtsstudium nicht bereits zu einer Qualifikation führt, wie sie regelmäßig für den Lehrerberuf vorausgesetzt ist. Daher ist es gerechtfertigt, dass an das Nachhilfeinstitut der Klägerin, die sich insoweit als allgemeinbildende Einrichtung im Sinne des Steuerrechts versteht, ähnliche Anforderungen gestellt werden, damit festgestellt werden kann, ob auf eine in der öffentlichen Schule abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet wird. Zum Zeitpunkt der Antragstellung der Klägerin im Februar 2008 hatte keine einzige Person, die sie nach einer Aufstellung des Beklagten vom 27.02.2008 beschäftigte, erstes und zweites Staatsexamen, ja nicht einmal eine einzige Person hatte das erste Staatsexamen, teilweise hatten die Lehrkräfte noch nicht einmal das Studium begonnen. Im Laufe des Widerspruchsverfahrens war Herr G. für das Institut der Klägerin tätig, er unterzeichnete am 16.07.2008 einen Vertrag für freie Mitarbeiter. Herr G. ist pensionierter Gymnasiallehrer, doch waren dessen Fächer Biologie und Chemie, diese haben also wenig mit dem von der Klägerin für ihr Institut gewählten Schwerpunkt Deutsch, Mathematik und Englisch zu tun. Im Klageverfahren hat die Klägerin sodann Frau H. in eine Auflistung von Lehrkräften aufgenommen. Frau H. ist Lehrerin für Germanistik und Geografie. Gleichwohl hat die Klägerin im Erörterungstermin erklärt, Frau H. unterrichte nicht. Sie übernimmt nach Angaben der Klägerin Unterrichtsvorbereitung und Konzeption für die Fächer Deutsch und Englisch. Ausreichend ist aber nicht, Lehrkräfte lediglich gleichsam auf dem Papier zu beschäftigen, diese müssen auch in maßgeblichem Umfang am Unterricht beteiligt werden, soll eine ordnungsgemäße Prüfungsvorbereitung geleistet werden. Unterricht in Deutsch wird offenbar nur durch Studentinnen abgedeckt. Unterrichtende Tätigkeit während des Studiums im Rahmen eines Praktikums, mag dem Erwerb einer Qualifikation dienen, ist selbst aber noch keine ausreichende Qualifikation, mögen auch Praktikumsnachweise während des Studiums erforderlich sein, um überhaupt zum Staatsexamen zugelassen zu werden. Seit dem 01.09.2009 beschäftigt die Klägerin Herrn I., einen ausgebildeten Lehrer für Mathematik und Physik, während dessen Elternjahres. Bei ihm handelt es sich um die einzige Person, die Unterricht erteilt und das Anforderungsprofil auch fachbezogen erfüllt. Er vermag aber allein ordnungsgemäß auf Prüfungen für das Fach Mathematik und Physik vorzubereiten, nicht aber auf die von der Klägerin gesetzten anderen Schwerpunkte. Schon deswegen kann kein Anspruch der Klägerin auf die begehrte Bescheinigung bestehen. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass allein mit der Beschäftigung von Herrn I. auch für das Fach Mathematik noch keine ordnungsgemäße Prüfungsvorbereitung im Fach Mathematik gewährleistet ist. Neben Herrn I. geben nach einer Aufstellung der Klägerin nämlich noch sechs weitere Personen Nachhilfe in Mathematik. Dabei handelt es sich um vier Studentinnen, deren formale Qualifikation nicht ausreichend ist. Quantitativ decken diese aber den Großteil des Unterrichts in Mathematik ab. Ausweislich des vorgelegten Belegungs-/ Stundenplans ergibt sich folgende Unterrichtsdauer: „U...“: 405 Minuten, „E…“: 180 Minuten, „C1“: 60 Minuten, „C2“ (offenbar Herr I.): 90 Minuten. Weshalb eine Hochschulausbildung Betriebswirtschaft oder ein Studium der Informatik/Elektrotechnik gerade auch unter pädagogischen Gesichtspunkten die für die Schule notwendigen Kenntnisse in Mathematik vermitteln können soll, es nicht ersichtlich, auch wenn die IHK berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse geprüft hat. Soweit die Klägerin zwei Referendarinnen mit dem Unterrichtsfach Englisch beschäftigt, sieht das Gericht die formale Qualifikation ebenfalls nicht als erfüllt an, zumal diese auch keinen qualitativ überwiegenden Unterrichtsanteil abdecken. Der Belegungs-/ Stundenplan weist insoweit die Referendarin „Verena“ mit 90 Unterrichtsminuten aus. Ansonsten werden weitere 420 Minuten Englisch gelehrt, wovon der Gymnasiallehrer „Ge…“ 90 Minuten übernimmt (ausgebildet für Biologie und Chemie). Das Fehlen der (insbesondere pädagogischen und didaktischen) Qualifikation bei Nachhilfelehrern wird auch nicht durch die Konzeption des Nachhilfeunterrichts in Form von Einzel- bzw. Kleingruppenunterricht ersetzt. Zwar mag es sein, dass Nachhilfelehrer im Einzelfall auch ohne absolvierte Lehramtsprüfungen über pädagogische, didaktische und fachliche Kenntnisse verfügen und die Zuwendung in Einzel- bzw. Kleingruppenunterricht für Nachhilfeschüler im Einzelfall hinsichtlich der reinen Wissensvermittlung förderlicher ist, als die Unterrichtung in einem größeren Klassenverband an öffentlichen bzw. Ersatzschulen. Dies ist jedoch nur schwer verifizierbar und entspricht auch nicht der Intension des Gesetzgebers, nämlich zwischen öffentlichen und privaten Unternehmern im Schul- und Bildungsbereich Wettbewerbsgleichheit durch Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu schaffen (vgl. VG Würzburg, a.a.O., Rdnr. 24). Soweit die Klägerin eine Verzerrung der Wettbewerbsgleichheit rügt, kann sie damit nicht mit Erfolg durchdringen. Die Schülerhilfe in D. beschäftigt nach den vorgelegten Unterlagen eine Lehrerin mit erstem und zweitem Staatsexamen. Eine Person, welche zum damaligen Zeitpunkt das erste Staatsexamen hatte, einen Pfarrer, welcher auch am Gymnasium unterrichtete, für das Fach Latein, sowie für Englisch eine Person, welche als Wirtschaftskorrespondentin Fremdsprachenkenntnisse hatte, zugleich aber auch ein Diplom als Sozialpädagogin. Auch die Schülerhilfe in A. beschäftigte nach den vorgelegten Unterlagen jedenfalls auch eine Diplom-Pädagogin, eine Diplom-Anglistin und eine Person, welche zumindest die erste Staatsprüfung hatte. Aus den Bescheinigungen ergibt sich, dass der Inhaber dieser Institute Änderungen, welche auf die Rechtsmäßigkeit der Bescheinigung Einfluss haben bzw. zu einem Widerruf führen können, mitzuteilen sind. Sollten Betreiber anderer „Nachhilfeinstitute“ unzutreffende Angaben gemacht haben bzw. es unterlassen, Umstände mitzuteilen, welche zu einem Widerruf der erteilten Bescheinigung führen könnten, kann die Klägerin daraus für sich nichts herleiten. Selbst wenn Dritten zu Unrecht eine Bescheinigung ausgestellt worden wäre oder die Voraussetzungen zur Erteilung entfallen wären, könnte die Klägerin nicht mit Erfolg die Erteilung der begehrten Bescheinigung verlangen. Die Klägerin erstrebt einen sie begünstigenden Verwaltungsakt, auf eine Gleichbehandlung im Unrecht besteht aber insoweit kein Anspruch. Mit Erfolg kann sich die daher Klägerin auch nicht darauf berufen, dass sie selbst für die Schülerhilfe in A-Stadt als freie Mitarbeiterin tätig war und in den Fächern Mathematik, Deutsch und Englisch unterrichtet habe und die Schülerhilfe aufgrund einer Bescheinigung letztlich von der Umsatzsteuer befreit sei. Die Schülerhilfe GmbH & Co. KG hat, wie sich auch aus der von der Klägerin vorgelegten Referenz ergibt, ihren Sitz in F-Stadt. Der Vortrag des Beklagten, insoweit keinen Vorgang zu haben, ist nachvollziehbar. Erbringt ein Unternehmer Nachhilfeunterricht in mehreren Bundesländern, so ist eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Bundeslandes, in dem der Unternehmer steuerlich geführt wird, als für umsatzsteuerrechtliche Zwecke ausreichend anzusehen (Umsatzsteuerrichtlinie zu § 4 Nr. 21 UStG, Nr. 114, Abs. 2). Der Schülerhilfe GmbH & Co. KG mag daher eine Bescheinigung durch die in Nordrhein-Westfalen zuständige Behörde erteilt worden sein, ohne dass auch wegen der Verschiedenheit der handelnden Behörden eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes mit Erfolg gerügt werden könnte. Da die Klägerin unterlegen ist, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin betreibt ein Nachhilfeinstitut unter dem Namen „Lernstudio L“ in A-Stadt. Sie bietet nach ihren Angaben überwiegend Gruppenunterricht, aber auch Einzelunterricht an. Schulbegleitender Unterricht erfolge für die Klassen 3. – 13. Schwerpunkt der unterrichteten Fächer seien Mathematik, Englisch und Deutsch. Auch biete sie eine „EDV-Schule“ an. Mit Schreiben vom 13.02.2008 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG, dass sie mit dem von ihr angebotenen Nachhilfeunterricht ordnungsgemäß auf eine von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereite. Diese Bescheinigung will die Klägerin beim Finanzamt vorlegen, um eine Umsatzsteuerbefreiung für ihr Institut zu erreichen. Sie selbst hat das Abitur abgelegt und ist gelernte Diplomfremdsprachensekretärin. In ihrem Antrag gab sie an, sie habe die letzten zwanzig Jahre meistens in irgendeiner Form unterrichtet. Angefangen mit der englisch-deutschen Krabbelgruppe in Freiburg bis hin zum Training mit Erwachsenen. In ihren beruflichen Tätigkeiten habe sie Kollegen geschult, Telefontraining gemacht, Trainings in Seminaren und auch in der freien Natur. Von Januar 2004 bis Januar 2005 habe sie für die Schülerhilfe in A-Stadt gearbeitet und dort Englisch sowie Deutsch unterrichtet. Danach sei sie für „M“ in D-Stadt tätig gewesen und habe dort von Januar 2005 bis Januar 2007 als Lehrkraft für Englisch, Deutsch und Business-Englisch gearbeitet. Sie habe für dieses Institut eine Zweigstelle in E-Stadt eröffnet, aufgebaut und dann auch geleitet. Ihre eigenen Kinder besuchten im Jahr 2008 die 9. und 11. Klasse des Gymnasiums in A-Stadt, so dass sie auch dadurch im „Schulgeschehen“ sei. Mit sehr vielen Lehrern ihrer Schüler an den öffentlichen Schulen stehe sie in Kontakt, besonders mit Lehrerinnen der Grundschule. Ihrem Antrag fügte sie eine Referenz vom 21.01.2005 der Schülerhilfe GmbH & Co. KG mit Sitz in F-Stadt bei. Ausweislich eines Aktenvermerkes sollten neben der Klägerin sieben Personen unterrichten, wovon eine ein Zeugnis für die Fachhochschulreife besitze, eine andere Abitur habe, die Qualifikation einer weiteren Person war nicht angegeben, andere studierten, offenbar Lehramt. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 22.04.2008 den Antrag auf Bescheinigung, dass die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG vorliegen, ab. Zur Begründung wurde angeführt, weder die Klägerin noch ihre Mitarbeiter würden über die geforderte Ausbildung verfügen. Die Kriterien entnahm der Beklagte einer Broschüre des Hessischen Kultusministeriums, Leitfaden für Privatschulen, 3. Auflage, Januar 2008, Seite 33 f. Darin heißt es unter anderem, die Kursleitung müsse selbst die Prüfungen abgelegt haben, auf die sie nach dem Lehrplan vorbereite. Kursleitungen von Nachhilfeinstituten müssten mindestens eine wissenschaftlich Hochschulausbildung entsprechend den Vorgaben des Eingruppierungserlasses für Lehrkräfte, abgeschlossen haben. Fehlende fachliche Kompetenz der Kursleitung könne durch Einstellen geeigneter Lehrkräfte ausgeglichen werden. Am 21.05.2008 legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass sie natürlich die Prüfung abgelegt habe, auf die sie vorbereitete. Sie besitze nämlich das Abitur. Im Übrigen hätten bis auf eine Lehrkraft alle ein Hochschulstudium begonnen oder auch abgeschlossen. Weiterhin legte die Klägerin einen Vertrag für freie Mitarbeiter vom 16.07.2008 vor, wonach sie Herrn G. als Lehrkraft für die Aufgabe eines Lehrgangsleiters beschäftige. Es handele sich um einen pensionierten Gymnasiallehrer. Einen eben solchen Vertrag legte die Klägerin für eine Lehramtsstudentin, damals im 8. Semester, vor. Sie wies darauf hin, es sei besonders delikat, dass die Schülerhilfe GmbH & Co. KG in A-Stadt, für welche die Klägerin früher gearbeitet habe, von der Umsatzsteuer befreit sei. Im Übrigen seien die Kriterien des Leitfadens des Kultusministeriums überholt. So könnten die im Rahmen Unterrichtsgarantie Plus eingesetzten Lehrkräfte zum Großteil kaum als fachlich kompetent bezeichnet werden. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 11.03.2009 zurück. Wiederholend führte der Beklagte aus, dass weder bei der Klägerin noch der überwiegenden Zahl der angestellten Lehrkräfte die notwendige Qualifikation vorhanden sei. Am 09.04.2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Die Klägerin wiederholt ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Die Handhabung der Beklagten greife in das Recht der Klägerin auf freie Berufswahl und Berufsausübung ein. Da die Klägerin anders als Mitbewerber 19% Umsatzsteuer auswerfen müsse, träten Wettbewerbsverzerrungen ein. Der Klage fügt sie eine Aufstellung von zehn Personen bei, welche neben ihr tätig sind. Darin sind nur drei Personen aufgeführt, die bei Anbringung des Antrages auf Umsatzsteuerbefreiung bei der Beklagten für Lehraufgaben vorgesehen waren. Neu ist eine Lehrerin für Germanistik und Geographie, Frau H.. Diese unterrichte allerdings nicht. Sie sei regelmäßig in die Unterrichtskonzeption Deutsch und Englisch eingebunden. Mit ihr zusammen habe die Klägerin auch die erforderlichen Lehrbücher angeschafft. Die Klägerin legt eine weitere aktualisierte Liste vor, in welcher die von ihr beschäftigten Personen aufgezählt sind. Herr G. sei Gymnasiallehrer für die Fächer Biologie und Chemie gewesen. Im Institut der Klägerin unterrichte er gelegentlich auch Englisch. Für die Zeit ab dem 01.09.2009 habe die Klägerin Herrn I., einen Gymnasiallehrer, für die Fächer Mathematik und Physik angestellt. Dieser unterrichte, seit er sich im Elternjahr befinde. Neben den bereits bezeichneten Personen gibt es zwei Frauen, welche die erste Staatsprüfung u.a. für das Fach Englisch abgelegt haben und sich im Referendariat befinden. Die Klägerin beschäftigt weiterhin sieben Lehramtsstudentinnen bzw. –studenten, welche überwiegend das Fach Mathematik abdecken. Teilweise werden „allgemeine“ Praktikumsbescheinigungen vorgelegt, welche überwiegend aus dem Jahr 2009 stammen. Diese weisen teilweise aus, dass im Studiengang Lehramt an Haupt- und Realschulen studiert werde. Daneben wird für eine Studentin, welche bei der Klägerin Deutsch unterrichten soll, eine Bescheinigung über ein Fachpraktikum evangelische Religion vorgelegt. Für das Fach Englisch setzt die Klägerin auch eine Person ein, die einen Abschluss als Wirtschaftsübersetzer hat. Diese studiere außerdem seit 2004 „Neuere Fremdsprachen und Didaktik“. In Mathematik werde eine Person eingesetzt, welche eine Hochschulausbildung in Betriebswirtschaft besitzt, Elektrikingenieur sei. Diese habe (im Alter von 21 Jahren) berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse vor der Industrie- und Handelskammer in einer Prüfung nachgewiesen und die Prüfung bestanden. Für dieses Fach werde weiterhin eine Person eingesetzt, welche das Fachabitur im Zweig „Sozialwesen“ habe und ein Studium „Informatik und Elektrotechnik“ durchgeführt habe. Sie sei auch ehrenamtlich mit behinderten Kindern und Jugendlichen beschäftigt. Sie hatte eine Rahmenvereinbarung zur Sicherstellung der verlässlichen Schule mit dem beklagten Land geschlossen. Ausweislich vorgelegter Bescheinigungen gab sie tageweise, nicht zusammenhängend, von November 2006 bis Februar 2007 „Vertretungsunterricht“ in verschiedenen Fächern. Für die Grundschülerbetreuung setze die Klägerin eine Person ein, welche 10 Jahre Leiterin der Schülerhilfe A-Stadt gewesen sei. Diese sei auch seit 1993 Mitarbeiterin des Anonymen Sorgentelefons. Weiterhin legt die Klägerin Schreiben der von ihr beschäftigten Personen vor, in welchen diese ihre Tätigkeit darstellen. Zugleich überreicht sie einen Belegungs-/ Stundenplan der von ihr genutzten Räume, aus welchem sich ergibt, wer wann welchen Unterricht anbietet (wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen zum Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 12.10.2009 Bezug genommen). Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 22.04.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin aufgrund ihres Antrages vom 13.02.2008 eine Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung von Umsatzsteuer zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Bescheinigung, denn die Klägerin beschäftige nicht in ausreichendem Umfang qualifiziertes Personal. Der Beklagte legt Vorgänge über die Schülerhilfe in J-Stadt und der Schülerhilfe in K-Stadt vor, welchen die begehrte Bescheinigung erteilt worden ist. Aus den von diesen Instituten vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass dort qualifiziertes Personal in ausreichendem Umfange beschäftigt werde. Falls andere Institute zu Unrecht eine Bescheinigung erhalten hätten, könne die Klägerin nicht mit Erfolg eine Gleichbehandlung im Unrecht geltend machen. Wegen des Ergebnisses des Erörterungstermins wird auf die Niederschrift vom 17.11.2009 Bezug genommen. Zur Vervollständigung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten verwiesen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.