Urteil
6 K 1377/11.WI
VG Wiesbaden 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2012:0611.6K1377.11.WI.0A
3Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Liegt ein Außenbereich im Innenbereich vor, so ist ein landwirtschaftlich geprägtes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert zulässig.
2. Eine Veränderungssperre muss notwendig sein, um eine Bauleitplanung der Gemeinde zu sichern. An dieser Notwendigkeit fehlt es immer dann, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzungen nicht zu erreichen ist, wenn der beabsichtigte Bebauungsplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind.
3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Wirksamkeit der Veränderungssperre ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung. Eine nachträgliche Heilung von Mängeln ist nicht möglich.
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 29.08.2012 und der Widerspruchsbescheid vom 14.11.2011 werden aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen positiven Bauvorbescheid zum Neubau einer landwirtschaftlichen Lagerhalle und eines Getreidesilos auf dem Grundstück Flur xx, Flurstück xx/x, in der Gemarkung B-Stadt zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten trägt die Beigeladene selbst.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Liegt ein Außenbereich im Innenbereich vor, so ist ein landwirtschaftlich geprägtes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert zulässig. 2. Eine Veränderungssperre muss notwendig sein, um eine Bauleitplanung der Gemeinde zu sichern. An dieser Notwendigkeit fehlt es immer dann, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzungen nicht zu erreichen ist, wenn der beabsichtigte Bebauungsplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind. 3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Wirksamkeit der Veränderungssperre ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung. Eine nachträgliche Heilung von Mängeln ist nicht möglich. Der Bescheid des Beklagten vom 29.08.2012 und der Widerspruchsbescheid vom 14.11.2011 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen positiven Bauvorbescheid zum Neubau einer landwirtschaftlichen Lagerhalle und eines Getreidesilos auf dem Grundstück Flur xx, Flurstück xx/x, in der Gemarkung B-Stadt zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten trägt die Beigeladene selbst. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Die zulässige Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist begründet, denn der Kläger hat einen Anspruch auf die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides. Der Bebauungsplan, Teilplan D-Straße / E-Straße, aus dem Jahre 1966 des Marktfleckens B-Stadt ist ganz offensichtlich nicht rechtskräftig bekannt gemacht worden und darüber hinaus noch funktionslos. Der Bebauungsplan stammt aus einer Zeit, in der nach ständiger Rechtsprechung des HessVGH keine wirksame Bekanntmachung nach der HGO erfolgte, mit der Folge, dass der Bauplan nicht wirksam bekannt gemacht worden ist und damit keine Rechtskraft erzielen konnte. Eine entsprechende Überprüfung hat die Beigeladene insoweit verhindert, da sie trotz gerichtlicher Aufforderung, zuletzt in dem Erörterungstermin am 12.03.2012, die Veröffentlichungsunterlagen vorzulegen nicht nachgekommen ist. Hierauf kommt es jedoch nicht an, denn der Bebauungsplan ist auch in Gänze funktionslos. Dies folgt bereits daraus, dass eine Entwicklung als Sondergebiet „Schule“ nicht weiter vorangetrieben wurde. Im Gegenteil, auf dem Grundstück G-weg 1, Flur xx, Flurstück xx, wurden diverseste Baugenehmigungen erteilt und das Grundstück zu einem Wohngrundstück gemacht. Unmittelbar in südlicher Richterung schließt an das Grundstück eine weitere Teilfläche an, auf der sich ein Trafohäuschen befindet. Für selbiges wurde am 05.11.1981 eine Baugenehmigung erteilt. Dabei ging die Beigeladene in ihrer Stellungnahme vom 22.08.1981 selbst davon aus, dass es sich um kein Vorhaben im Geltungsplan eines Bebauungsplanes handelt, obwohl das Grundstück im Bereich des Bebauungsplanes D-Straße / E-Straße liegt. Anschließend folgt noch ein Parkplatz, wie sich auf dem Lichtbild, Blatt 61 der Gerichtsakte (letztes Bild), sehr eindeutig ergibt. Hierfür liegt keine baurechtliche Genehmigung vor. Der Parkplatz liegt, wie der übrige Bereich, im Bebauungsplan und Retentionsraum. Auf dem Lichtbild Blatt 61 der Gerichtsakte lässt sich sehr gut der Parkplatz, das Trafohäuschen und die Wohnbebauung erkennen. Auf der anderen Seite der Weil, welche ebenfalls von dem B-Plan erfasst ist, befindet sich ein neu gebauter Kindergarten. Zwar dienen Kindergärten auch der Erziehung und Weiterentwicklung von Kindern. Dem Gericht ist es jedoch bisher nicht bekannt gewesen, dass Kindergärten als Schulbauten zählen. Hinzu kommt, dass ein Großteil der Fläche innerhalb des B-Plans Retentionsraum ist und damit eine Bebauung nicht zugänglich ist, wie sich aus anliegendem Plan ergibt. Hingegen liegt der Bereich, den der Kläger zur Erweiterung und Fortentwicklung seines landwirtschaftlichen Betriebes vorgesehen hat, gerade nicht im Überschwemmungsgebiet der Weil. Von einer Funktionslosigkeit eines Bebauungsplanes ist die Rede, wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan eine städtebauliche Gestaltungsfunktion im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB unmöglichen erfüllen vermag (so schon BVerwG, Beschl. v. 09.10.2003, Az. 4 B 85/03). Dies ist vorliegend der Fall. Spätestens seit Kenntnis über den Retentionsraum und dem Denkmalschutz des Anwesens des Klägers hat sich der Bebauungsplan als solcher als gegenstandslos erwiesen. Die noch vorgesehenen Flächen für den Gemeindebedarf (Schule) sind entweder anderweitig verbaut (Wohnhaus, Trafostation, Parkplatz, Kindergarten) oder aber liegen im Retentionsraum. Nach alledem steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass ein gültiger Bebauungsplan für das streitgegenständliche Gebiet nicht besteht. Wie bereits den Beteiligten im Erörterungstermin erläutert, liegt vielmehr ein Außenbereich im Innenbereich vor (§ 35 BauGB). Insoweit ist das Vorhaben des Klägers nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB als landwirtschaftliches Vorhaben privilegiert zulässig. Soweit die Beklagte im laufenden Gerichtsverfahren versucht, durch eine Veränderungssperre und einen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan G-weg / D-Straße die Auffassung vertritt, dass eine abschließende Entscheidung des Gerichts die beschlossene Veränderungssperre entgegen steht, ist dem nicht so. Denn die Veränderungssperre ist unwirksam. Es muss an dieser Stelle nicht abschließend geklärt werden, ob Veränderungssperre und Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes für den Bereich G-weg / D-Straße formell ordnungsgemäß erlassen worden sind, denn die Veränderungssperre leidet an unheilbaren materiellen Mängeln. Die Veränderungssperre erfüllt materiell nicht die Anforderung des § 14 Abs. 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift kann eine Gemeinde zur Sicherung des Plans für den zukünftigen Planbereich eine Veränderungssperre erlassen, wenn ein Aufstellungsbeschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes erfasst wird. Schon der Wortlaut der Vorschrift macht deutlich, dass die Veränderungssperre notwendig sein muss, um eine Bauleitplanung der Beigeladenen zu sichern. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass eine Veränderungssperre dann unwirksam ist, wenn sie nicht notwendig ist. Diese Notwendigkeit fehlt immer dann, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzungen nicht zu erreichen ist, wenn der beabsichtigte Bebauungsplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind (vgl. HessVGH, Urt. v. 03.02.2009, Az. 3 A 1207/08, DVBl 2009, 521-524). Die Notwendigkeit einer Veränderungssperre ist nur dann gegeben, wenn die Planung, die gesichert werden soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein soll. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Nicht erforderlich ist ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept (so die ständige gefestigte Rechtsprechung des BVerwG, z. B. Urt. v. 19.02.2004, NVwZ 2004, 984 ff. m.w.N). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Wirksamkeit der Veränderungssperre ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung. Eine nachträgliche Heilung von Mängeln ist nicht möglich (Ernst/Zinkhan/Bielenberg/Kautzberger, BauGB, § 14 Anm. 43, 49). Auf den Inhalt und Stand der zwischenzeitlich von einem Planungsbüro KuBuS ohne Datum, bezogen auf einen Schriftsatz vom 03.05.2012, weiter fortgeschrieben und möglicherweise enthaltenen Überlegungen sind unbeachtlich. Denn zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung am 19.03.2012 fehlte das zu fordernde Mindestmaß an Konkretisierung der Planung. Denn die beabsichtigen inhaltlichen Regelungen des zu beachtenden Bebauungsplanes sind nicht annähernd vorhersehbar. Vielmehr ergibt sich aus der Tischvorlage, dass es darum gehe, ein konkret anstehendes Vorhaben („geplante Errichtung eines Großsilos“), das zu einer städtebaulichen Fehlentwicklung führen würde, zu verhindern gelte. Auch wird ausgeführt, dass die Frage, wie die Gemeindeentwicklung zukünftig ausgerichtet werden solle, ein Entscheidungsprozess sei und dass es darum ginge, dass vor der Entscheidung über die inhaltliche Ausrichtung eines neu aufgestellten Bebauungsplanes und eines Gesamtkonzeptes keine Tatsachen geschaffen werden, die zukünftige Entwicklungsmaßnahmen entgegen stehen. Dabei zeigt sich auf dem Aufstellungsbeschluss und dem Beschluss über die Veränderungssperre deutlich, dass ein Planziel erst entwickelt werden soll. Damit besteht für das erfasste Gebiet keinerlei hinreichendes, konkretes Planungskonzept. Der einzelne Grundstückseigentümer kann auch nicht ansatzweise erkennen, was auf wen zukommt. Dieser Mangel in der Konkretisierung ist auch deshalb besonders schwerwiegend, weil überhaupt nicht vorhersehbar ist, wo und in welchem Umfang die Festsetzung von Flächen geplant ist, die gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB von der Bebauung freizuhalten sind. Diese Festsetzung verbietet, bezogen auf den vorliegenden Fall, sogar privilegierte, bauliche Nutzungen wie die des klägerischen Vorhabens auf Flächen, die für die Landwirtschaft durchaus zulässig sind (so auch VG Wiesbaden, Urt. v. 07.09.2009, Az. 4 K 806/09.WI– vom HessVGH bestätigt). Mit Rücksicht auf die privaten Belange der planbetroffenen Grundstückseigentümer bedarf die besonders einschneidende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums nach Art. 14 Abs. 1 GG nur dann in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, wenn besonders gewichtige, städtebauliche Gründe für die Freihaltung fechten. In einem so frühen Planstadium kann nicht hingenommen werden, dass für den gesamten Planbereich, der insgesamt mit einer Veränderungssperre belegt wurde, mit derartigen Auswirkungen gerechnet werden muss. Damit steht ein Verstoß gegen das Übermaßverbot fest. Dies auch, da die beabsichtigte Bauleitplanung der Beigeladenen wohl als unzulässige Negativplanung zu qualifizieren sein dürfte, was aber wegen des bereits festgestellten Mangels der Konkretisierung nicht mehr abschließend entschieden werden muss. Vorliegend liegen konkrete Anhaltspunkte dafür für, dass der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan und die Veränderungssperre nicht aus städtebaulichen Gründen, sondern alleine deshalb beschlossen wurde, weil die Durchführung des klägerischen Vorhabens verhindert werden soll. Dies zeigt allein der zeitliche Ablauf. Unmittelbar nach Durchführung des Erörterungstermins am 12.03.2012 erfolgte der Beschluss der Gemeindevertretung am 19.03.2012. Eine Beschlussvorlage für die Gemeindevertretung, welche am 15.03.2012 entschieden haben soll, scheint ohne entsprechende Vorlagen erfolgt zu sein, denn die Tischvorlage stammt vom 16.03.2012. Die hierzu von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen sind sehr rudimentär und zeigen als erstes Indiz, dass die Planung nicht durch städtebauliche Gründe veranlasst ist, sondern durch das vorliegende Gerichtsverfahren. Weitere Anhaltspunkte für das Fehlen eines städtebaulichen Gestaltungswillen ergeben sich aus den inhaltlichen Mängeln der Beschlussvorlage und der daraus basierenden Beschlüssen. Wäre ein konkretes städtebauliches Gestaltungskonzept vorhanden gewesen, hätte es Eingang in die Beschlussfassung gefunden und zu einer hinreichenden Konkretisierung geführt. Die unzugängliche Konkretisierung ist deshalb ein weiteres Indiz für sachfremde Zielsetzung der Beigeladenen zu werten. Die inhaltliche Begründung zum Aufstellungsbeschluss und zur Veränderungssperre ist nicht tragfähig - wie bereits zuvor ausgeführt. So ist z. B. auf die Problematik des Überschwemmungsgebietes und den Denkmalschutz in keinster Weise eingegangen worden. Auch wenn der Gemeinde ein hohes Recht bei der Planungshoheit, welche grundgesetzlich als Teil der Selbstverwaltungsgarantie verankert ist (Art. 28 Abs. 2 GG), zusteht, so muss die Beigeladene doch die Grenzen des Rechts unter Berücksichtigung der Rechte der betroffenen Grundstückseigentümer beachten und ist in ihren Entscheidungen nicht vollkommen frei. Das Gericht verkennt bei der vorliegenden Entscheidung nicht, dass die Beigeladen im Rahmen ihrer Planungsbefugnis unbenommen ist, ein konkretes Vorhaben zum Anlass einer Bauleitplanung zu nehmen, um zukünftige, städtebauliche Fehlentwicklung zu verhindern. Ein solches Vorgehen aus städtebaulichen Gründen ist keine verbotene Negativplanung. Wie bereits aber ausgeführt, ist ein solcher Fall, der städtebaulich gerechtfertigten Planung vorliegend gerade nicht gegeben. Dies zeigt sich auch aus dem bisherigen Verhalten der Beigeladenen, welche schon einmal einen Aufstellungsbeschluss für einen B-Plan erlassen hatte und im Hinblick auf ein früheres Vorhaben des Klägers eine Veränderungssperre erließ. Das damalige Vorhaben wurde nicht weiter verfolgt, auch wenn der Beigeladenen zum damaligen Zeitpunkt schon hätte bekannt sein und klar sein müssen, dass ihre Bauleitplanung aus 1966 bereits wegen Veröffentlichungsproblemen gegenstandslos sein könnte. Auch war zum Zeitpunkt des damaligen Aufstellungsbeschlusses der Retentionsraum, der Denkmalschutz und die weiteren Probleme bekannt. Nach alledem steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Veränderungssperre unwirksam ist und dem klägerischen Vorhaben nicht entgegen gehalten werden kann. Andere Gründe, die zur Ablehnung der begehrten positiven Bauvoranfrage führen müssten, sind nicht ersichtlich. Das Vorhaben ist nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert und dient auch in dem beantragten Umfang dem privilegierten Betrieb. Soweit von Seiten der Beklagten Fragen des Immissionsschutzes aufgeworfen worden sind, könne diese allenfalls im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens geklärt werden. Denn die Fragen der Geräuschimmissionen lassen sich nur am konkreten Objekt und der konkreten Planung genauer verifizieren. Da es sich vorliegend jedoch nicht um die Frage der Erteilung einer Baugenehmigung, sondern um die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides im planungsrechtlichen Sinne geht und in keinster Weise ersichtlich, dass bei jedem Silo eine unzumutbare Lärmbelästigung entsteht, sind weitere öffentlich-rechtliche Belange vorliegend nicht von Bedeutung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene keinerlei Anträge gestellt hat, hat sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- € festgesetzt. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes Gemarkung B-Stadt, B-Straße, Flur xx, Flurstück xx/x. Mit Bauvoranfrage vom 26.06.2011 beantragte er die planungsrechtliche Prüfung der Zulässigkeit für den Neubau eines Getreidesilos und einer landwirtschaftlichen Lagerhalle auf dem Grundstück. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes, Teilplan D-Straße / E-Straße, aus dem Jahre 1966 des Marktfleckens B-Stadt. Er legt für den Bereich des Grundstückes als Art der Nutzung fest: „Baugebiet für Gemeindebedarf (Schulen)“. Das Grundstück grenzt in südlicher Richtung an ein bestehendes Schulgebäude mit davorliegender Freifläche an. Insgesamt stellt sich der Bereich wie folgt dar: Bereits im Jahre 2005 stellte der Kläger für den fraglichen Bereich eine Bauvoranfrage für den Neubau eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes (Maschinenhalle und Getreidesilo). Die Bauvoranfrage wurde mit Bescheid vom 19.08.2005 abgelehnt. Dies zunächst unter Bezug auf den Bebauungsplan aus dem Jahre 1966. Letztendlich wurde die erste Bauvoranfrage mit Widerspruchsbescheid vom 28.03.2007 abgelehnt. Bereits am 15.12.2003 hatte die Gemeindevertretung des Marktfleckens B-Stadt die Änderung des Bebauungsplanes beschlossen. Dieser Beschluss wurde am 18.03.2008 bekannt gemacht. Mit weiterer Bekanntmachung vom 18.03.2008 wurde in den F Nachrichten eine Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes D-Straße / E-Straße bekannt gemacht. Bereits im Januar 2009 beantragte der Kläger insoweit die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Diese wurde ihm mit Bescheid vom 17.07.2009 versagt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Ausnahme nicht zugelassen werden könne. Hierüber müsse im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden werden. Ein solches liege nicht vor. Ein neuer Bebauungsplan wurde nicht aufgestellt. Die Veränderungssperre lief aus. Mit Bauvoranfrage vom 23.05.2011 beantragte der Kläger nunmehr den Neubau einer landwirtschaftlichen Lagerhalle mit Silo. Der nunmehrige Antrag wurde mit Bescheid vom 29.08.2011 abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der streitgegenständliche Grundstücksbereich zwar außerhalb des festgelegten Überschwemmungsgebietes liege, jedoch im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Teilplan D-Straße / E-Straße“ der Gemeinde B-Stadt aus dem Jahre 1966. Das beplante Grundstück sei hier neben anderen Grundstücken als Fläche für den Gemeindebedarf mit der Zweckbestimmung „Schulen“ ausgewiesen. Gründe für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB lägen nicht vor. Das Einvernehmen der Gemeinde B-Stadt liege ebenfalls nicht vor. Der Gemeindevorstand habe mit Schreiben vom 11.08.2011 mitgeteilt, dass das Einvernehmen für die beantragte Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans nicht erteilt werde. Eine positive Bescheidung sei insoweit nicht möglich. Auch bestünden Bedenken des Immissionsschutzes. Der Bescheid wurde am 30.08.2011 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 07.09.2011, eingegangen beim Beklagten am 12.09.2011, hat der Kläger Widerspruch eingelegt. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass es der Gemeinde B-Stadt an der Bereitschaft fehle, den Bebauungsplan von 1966 komplett zu verwirklichen. Allein schon seit Inkrafttreten des Bebauungsplans seien immerhin 45 Jahre vergangen und eine Funktionslosigkeit des Bebauungsplanes eingetreten. Sein Vorhaben diene dem landwirtschaftlichen Betrieb. Ein anderer, geeigneter Standort für die geplante Baumaßnahme komme nicht in Betracht, zumal die Baumaßnahme in unmittelbarer räumlicher und funktionaler Nähe zu seinem landwirtschaftlichen Betrieb durchgeführt werden würde. Negative Auswirkungen seines Vorhabens auf die Nachbarschaft seien nicht gegeben. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2011 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bebauungsplan nicht funktionslos geworden sei. Eine Funktionslosigkeit sei nur dann gegeben, wenn die Verhältnisse, auf die sich die Festsetzung beziehen, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht hätten, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließe und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreiche, der einen etwa dennoch in der Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nehme. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und offenkundig abweichen würden, dass der Bebauungsplan eine städtebauliche Gestaltungsfunktion im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB unmöglich zu erfüllen vermöge, könne von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das sei vorliegend nicht der Fall. Die Flächen für den Gemeindebedarf legten die Art der baulichen Nutzung fest. Hiervon könne auch nicht befreit werden. Eine Ersetzung des Einvernehmens der Gemeinde komme nicht in Betracht. Nach der summarischen Überprüfung sei davon auszugehen, dass die Versagung des Einvernehmens nicht rechtswidrig erfolgt sei. Der Bescheid wurde am 16.11.2011 zugestellt. Mit Schriftsatz des Klägers vom 08.12.2011, eingegangen beim Verwaltungsgericht Wiesbaden am 12.12.2011, hat dieser Klage erhoben. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er einen landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieb betreibe. Die Hofstelle mit Wohnhaus und Wirtschaftsgebäude befinde sich im Ortsbereich von B-Stadt. In baulicher, räumlicher und funktionaler Nähe zu seinem landwirtschaftlichen Betrieb bzw. seiner Hofstelle beabsichtige er nunmehr die Errichtung der genannten Anlagen. Der Bebauungsplan der Gemeinde des Marktfleckens B-Stadt sei zwischenzeitlich funktionslos geworden und habe seine Gültigkeit verloren. Zwar sei in dem Plangebiet tatsächlich ein Schulgebäude errichtet worden. Die Gemeinde habe jedoch nichts unternommen, um die anderen Flächen des Plangebietes entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes zu nutzen. Im Gegenteil, eine Teilfläche des ausgewiesenen Baugebietes sei als Retentionsraum für die in der nähe vorbeifließende Weil vorgesehen. Auch sei die Ansiedlung eines Verbrauchermarktes in Erwägung gezogen worden. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 29.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm einen positiven Bauvorbescheid für den geplanten Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle und eines Getreidesilos auf dem Grundstück in der Gemarkung B-Stadt, Flur xx, Flurstück xx/x, zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte nimmt insoweit auf den Widerspruchsbescheid Bezug. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt Mit Beschluss vom 06.01.2012 wurde die Gemeinde B-Stadt dem Verfahren beigeladen. Mit gerichtlicher Verfügung vom 09.01.2012 wurde ihr aufgegeben, den Bebauungsplan Teilplan D-Straße / E-Straße nebst Aufstellungsunterlagen und sämtlichen Veröffentlichungsnachweisen vorzulegen. Die Beigeladene legte daraufhin mit Schriftsatz vom 23.01.2012 Kopien der Bebauungspläne, aber ohne Veröffentlichungsnachweisen, vor. Am 12.03.2012 fand ein Erörterungstermin vor Ort statt. Dabei wurde die Örtlichkeit in Augenschein genommen und Lichtbilder gefertigt. Auf diese wird Bezug genommen. Es wurde festgestellt, dass das landwirtschaftliche Anwesen des Klägers, welches sich ebenfalls im streitgegenständlichen Bebaungsplan-Plan befindet, unter Denkmalschutz steht. Nach Norden hin, innerhalb des Bebauungsplans wurde ein Parkplatz angelegt und eine Trafostation errichtet. Ferner befindet sich am Ende des B-Plans in nördlicher Richtung – noch innerhalb des Planes - eine weiterentwickelte Wohnbebauung. Im Übrigen stellt sich der gesamte Bereich eine große Grünzone dar, wie sich aus den Lichtbildern Blatt 58 – 62 der Gerichtsakte ergibt. Im Rahmen des Erörterungstermins haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter – welche bereits vorher schon erfolgte – nunmehr im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Unmittelbar nach dem durchgeführten Erörterungstermin am 12.03.2012 beschloss die Gemeindevertretung des Markflecken B-Stadt in ihrer Sitzung am 19.03.2012 die Aufstellung eines Bebauungsplanes G-weg / D-Straße, welcher das streitgegenständliche Grundstück des Klägers mit umfasst. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 20.03.2012 in den F Nachrichten Nr. xx/2012 bekanntgemacht. Mit weiterer Bekanntmachung vom 20.03.2012 in den F Nachrichten Nr. xx/2012 wurde bekanntgemacht, dass die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 19.03.2012 für den streitgegenständlichen Bereich eine Veränderungssperre beschlossen hat. Dem ging jeweils eine Tischvorlage vom 16.03.2012 für den Bau-, Energie- und Verkehrsausschuss, welcher am 16.03.2012 tagte, voraus. Hierin ist ausgeführt, dass inzwischen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes bestünden. Ein konkret anstehendes Vorhaben (geplante Errichtung von Großsilos) könne zu einer städtebaulichen Fehlentwicklung führen, die die geordnete Weiterentwicklung des Gebietes störe und nachbarschaftliche Konflikte nach sich ziehen würden. Würde der Bebauungsplan im Rahmen einer rechtlichen Überprüfung für ungültig erklärt, könnten Ablehnungen dieses oder anderer Vorhaben nicht auf der Grundlage des Bebauungsplanes erfolgen. Damit gewinne die Überlegung zur Neuaufstellung des Bebauungsplans zusätzliche Aktualität. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Bauakten des Klägers sowie die Bauakten des Grundstückes G-weg 1 (Flur xx, Flurstück xx, welches am äußeren Rande des B-Plans liegt) und die Baugenehmigungsakten einer Trafostation auf dem Flur xx, Flurstück xx/x, welches ebenfalls im Bebauungsplan liegt, Bezug genommen nebst 2 von der Gemeinde vorgelegten Heftstreifen, welche sämtlich zum Gegenstand der Beratung und Entscheidung gemacht worden sind.