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Urteil

6 K 1384/12.WI

VG Wiesbaden 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2013:1104.6K1384.12.WI.0A
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Leitsätze
1. Die gehobene Erlaubnis sichert die Stellung ihres Inhabers in zivilrechtlicher Hinsicht ähnlich ab, wie die einer Bewilligung, da in beiden Fällen ein Dritter nicht die Einstellung der Wassergewinnung verlangen kann. 2. Die gehobene Erlaubnis gewährt zwar auf der einen Seite zu einer der Bewilligung ähnliche Rechtsposition, ist aber anderseits durch die Genehmigungsbehörde wie eine einfache Erlaubnis und damit viel leichter widerruflich als eine Bewilligung. 3. Im Rahmen der zu prüfenden Unzumutbarkeit für eine wasserrechtliche Bewilligung ist bei einem Unternehmen der öffentlichen Daseinsvorsorge zwingend eine ortsnahe Wassergewinnung und versorgung mit zu berücksichtigen. Dies insbesondere dann, wenn für die Wassergewinnungsanlage ein Wasserschutzgebiet ausgewiesen wurde. 4. Eine andere Bewertung ist nur möglich, wenn der Gesetzgeber bei der Widerrufsregelung in § 18 WHG der durch § 15 WHG geschaffenen Stellung der gehobenen Erlaubnis gerecht würde und nicht wie geschehen die gehobene Erlaubnis beim Widerruf mit der einer einfachen Erlaubnis auf die gleiche Ebene stellen würde.
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 06.11.2012, Az.: xxx, verpflichtet, der Klägerin die unter dem 15.04.2011 beantragte wasserrechtliche Bewilligung zu erteilen. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die gehobene Erlaubnis sichert die Stellung ihres Inhabers in zivilrechtlicher Hinsicht ähnlich ab, wie die einer Bewilligung, da in beiden Fällen ein Dritter nicht die Einstellung der Wassergewinnung verlangen kann. 2. Die gehobene Erlaubnis gewährt zwar auf der einen Seite zu einer der Bewilligung ähnliche Rechtsposition, ist aber anderseits durch die Genehmigungsbehörde wie eine einfache Erlaubnis und damit viel leichter widerruflich als eine Bewilligung. 3. Im Rahmen der zu prüfenden Unzumutbarkeit für eine wasserrechtliche Bewilligung ist bei einem Unternehmen der öffentlichen Daseinsvorsorge zwingend eine ortsnahe Wassergewinnung und versorgung mit zu berücksichtigen. Dies insbesondere dann, wenn für die Wassergewinnungsanlage ein Wasserschutzgebiet ausgewiesen wurde. 4. Eine andere Bewertung ist nur möglich, wenn der Gesetzgeber bei der Widerrufsregelung in § 18 WHG der durch § 15 WHG geschaffenen Stellung der gehobenen Erlaubnis gerecht würde und nicht wie geschehen die gehobene Erlaubnis beim Widerruf mit der einer einfachen Erlaubnis auf die gleiche Ebene stellen würde. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 06.11.2012, Az.: xxx, verpflichtet, der Klägerin die unter dem 15.04.2011 beantragte wasserrechtliche Bewilligung zu erteilen. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Antrag der Klägerin ist nach Maßgabe ihres Klagebegehrens auszulegen, § 88 VwGO. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung nach §§ 12, 14 WHG anstatt der ihr im Bescheid vom 06.11.2012 in Ziffer 2 erteilten gehobenen Erlaubnis. Nach ihrem Rechtsschutzziel begehrt sie folglich den Bescheid des Beklagten sowohl hinsichtlich der Versagung der Bewilligung in Ziffer 1, als auch hinsichtlich der Erteilung einer gehobenen Erlaubnis in Ziffer 2 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr die begehrte Bewilligung, statt der erteilten gehobenen Erlaubnis zu erteilen. Die so zu verstehende Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die von ihr begehrte Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung nach §§ 12, 14 WHG. Die Klägerin hat mit dem Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung vom 15.04.2011 einen ordnungsgemäßen Antrag auf die begehrte wasserrechtliche Genehmigung in der Form einer Bewilligung bei dem Regierungspräsidium B als zuständiger Behörde gestellt. Der Hilfsantrag erfolgte später lediglich nur insoweit, als zu befürchten stand ansonsten gar keine wasserrechtliche Genehmigung zu erhalten. Die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung der begehrten Bewilligung liegen vor. Es liegt mit der beabsichtigten Trinkwassergewinnung ein bestimmter Zweck vor, welcher auch planmäßig verfolgt wird (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 WHG) und keine Benutzung i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG (Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer) bzw. i.S.d. § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG (eine Maßnahme, die geeignet ist, dauernd oder in einem unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen) darstellt (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 WHG). Auch ist der Klägerin die Gewässerbenutzung ohne die gesicherte Rechtstellung einer Bewilligung nicht zumutbar, § 14 Abs. 1 Nr. 1 WHG. Der Begriff der Unzumutbarkeit unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen gerichtlichen Überprüfung. Mangels genereller Regeln zu seiner Ausfüllung kommt es auf die Gegebenheiten des Einzelfalls an. Das Bedürfnis einer gesicherten Rechtsposition ergibt sich nach der bisherigen älteren Rechtsprechung, die sich auf private Unternehmen bezieht, vornehmlich aus dem Gesichtspunkt des Investitionsschutzes, so dass eine Unzumutbarkeit insbesondere dann vorliegt, wenn Kapital in erheblichem Umfang investiert werden muss und der Antragsteller einer Genehmigung sich daher gegen zu erwartende Untersagungs- oder Ersatzansprüche absichern möchte. Der Verzicht auf eine gesicherte Rechtsstellung ist danach u.a. zumutbar, wenn die Durchführung des Vorhabens nach Lage des Falles wirtschaftlich vertretbar und zu verantworten ist (BVerwG, Urteil vom 29.01.1965 - IV C 61/64– nach Juris). Dabei ist nicht nur auf die Gewässerbenutzung und die dazu nötigen Anlagen abzustellen, sondern auf das gesamte von der Gewässerbenutzung abhängige Vorhaben im Rahmen des Unternehmensziels (BVerwG, Urteil vom 22.01.1971 - IV C 14.70– nach Juris). Demnach sind sowohl die Investitionen für die der Grundwasserförderung unmittelbar dienenden Anlagen zu berücksichtigen, als auch der Zweck, dem die Gewässernutzung dient (OVG Münster, Urteil vom 24.04.1975 – XI A 794/72). In diesem Rahmen ist zu beachten, ob eine Beeinträchtigung der Gewässerbenutzung und damit eine Gefährdung der Investitionen des Gewässerbenutzers durch Unterlassungs- oder Ersatzansprüche Dritter oder durch den Widerruf bzw. die Einschränkung der Genehmigung im konkret zu beurteilenden Sachverhalt überhaupt in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 29.01.1965 - IV C 61/64– nach Juris). In diesem Rahmen ist zu berücksichtigen, dass es mit der Möglichkeit der Erteilung einer gehobenen Erlaubnis nach § 15 WHG eine der Bewilligung angenäherte Gestattungsform gibt. Daher stellt sich vorliegend die Frage, ob dem Antragsteller bereits durch diese ausreichend Sicherheit vermittelt wird (Giesberts/Reinhardt, Guckelberger, BeckOK, WHG § 14 Rn. 3). Die gehobene Erlaubnis sichert die Stellung ihres Inhabers in zivilrechtlicher Hinsicht ähnlich, wie eine Bewilligung ab, da in beiden Fällen ein Dritter nicht die Einstellung der Wassergewinnung verlangen kann. Daher, wäre deren Erteilung - wie von dem Beklagten gemacht - in Erwägung zu ziehen. Gleiches gilt auch für das Genehmigungsverfahren nach § 9 Abs. 1 HWG. Jedoch wird der Antragstellerin ein öffentlich rechtlicher Bestandsschutzes nur durch eine Bewilligung gewährt. Die gehobene Erlaubnis gewährt zwar auf der einen Seite eine einer Bewilligung ähnliche Rechtsposition, ist aber anderseits durch die Genehmigungsbehörde wie eine einfache Erlaubnis und damit viel leichter widerruflich, vgl. § 18 Abs. 1 WHG. Der Widerruf einer Erlaubnis steht allein und nur im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Dies gilt auch für die gehobene Erlaubnis, da insoweit das Gesetz nur zwischen der Erlaubnis (einfache, wie auch gehobene Erlaubnis) und der Bewilligung unterscheidet. Entgegen dem einfach möglichen Widerruf der gehobenen Erlaubnis ist eine Bewilligung nur an vom Gesetz festgesetzte Kriterien, welche erfüllt sein müssen, möglich. Insoweit regelt § 18 Abs. 2 Satz 1 WHG, dass eine Bewilligung zum einen nur aus den in § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 VwVfG genannten Gründen widerrufen werden darf. Oder zum anderen aber aus den in § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG (die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt oder ihren Umfang nach erheblich unterschritten hat) und 2 WHG (den Zweck der Benutzung so geändert hat, dass er mit dem Plan nicht mehr übereinstimmt) genannten Gründen ganz oder teilweise widerrufen werden kann. Dies mit der Folge, dass die Folgen der Erteilung einer Erlaubnis und damit gleichgesetzt, einer gehobenen Erlaubnis, der einer Bewilligung gerade im Hinblick auf einen Widerruf durch den Beklagten einander gegenüberzustellen zu stellen sind (Sieder/Zeitler, Knopp, WHG § 14 Rn 27 ff.). Soweit die Klägerin vorträgt, dass zum Anschluss der beiden Anlagen an das Leitungssystem Leitungen mit einem Investitionsvolumen von ca. 576.000,- € verlegt wurden, ist nach den vorstehenden Grundsätzen kein Bedürfnis nach Absicherung zu erkennen. Diese Investitionen sind, wie die Klägerin selbst zugibt bereits vor Jahrzehnten getätigt worden und haben sich durch die lange Nutzungszeit des Tiefbrunnens H und der Schürfung J amortisiert, sodass sie nicht durch eine gesicherte Rechtsstellung zu schützen sind. Auch macht die Klägerin keine von ihr zu tätigenden Investitionskosten in die Erhaltung dieser Anschlusssysteme geltend, die auf ein so schützenswertes Interesse schließen ließen. Jedoch begründet die von der Klägerin angeführte Gefährdung ihres Unternehmenszwecks im Falle eines Widerrufs der gehobenen Erlaubnis das Bedürfnis nach der gesicherten Rechtstellung einer Bewilligung. Dazu kommt es gerade nicht allein auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise an, sondern gerade auch auf den Zweck des Unternehmens. Für die Klägerin als Betrieb der Gemeinde und damit Unternehmen der öffentlichen Daseinsvorsorge führt ein Widerruf der gehobenen Erlaubnis zur Grundwasserentnahme an den beiden Anlagen dazu, dass der Ortsteil P über Fernleitungen mit Trinkwasser versorgt werden müsste. Es bedürfe dann eines erheblichen finanziellen Aufwandes von über 1.070.000,- €, an dem sich die Stadt Y zur Gewährleistung der Trinkwasserversorgung unter anderem für die Errichtung eines nötigen Pumpwerks beteiligen muss. Nur so wäre die weitere Trinkwasserversorgung des Ortsteils sicherzustellen. Für die Einwohner stiege in diesem Fall der Preis pro m 3 Wasser um mehr als das 2,5-fache. Damit stellt der gesicherte Betrieb beider Anlagen für die Klägerin, wie für die an die Wasserversorgung im Rahmen des Anschluss und Benutzungszwangs angeschlossenen Einwohner, ein erhebliches öffentliches bzw. privates und auch wirtschaftliches Interesse dar. Dies wird gerade dadurch deutlich, dass die Klägerin im Fall der Gewinnungsanlagen Y I und X, anders als vorliegend, dazu bereit gewesen ist auf eine Bewilligung zu verzichten. In den dortigen Fällen ist es für die Klägerin nach ihren eigenen Angaben in zumutbarer Weise möglich die Trinkwasserversorgung auf andere Art in zumutbarer Weise selbst sicherzustellen, sollte die dortige gehobene Erlaubnis widerrufen werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass durch die beiden Anlagen eine ortsnahe Wassergewinnung und -versorgung gewährleistet wird. Diese im Rahmen des § 50 Abs. 2 WHG relevanten Gesichtspunkte stellen Positionen dar, die im Rahmen der hier zu prüfenden Unzumutbarkeit seitens der Klägerin aufgrund ihrer Eigenschaft als Unternehmen der öffentlichen Daseinsvorsorge zwingend mit zu berücksichtigen sind. Hinzu kommt, dass die Anlagen im öffentlichen Interesse liegen und insoweit für die beiden streitgegenständlichen Anlagen der Bereich eines Wasserschutzgebietes ausgewiesen wurde. Ein Wasserschutzgebiet ist gerade dann Erforderlich, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert, mithin dessen Errichtung ausweislich § 51 Abs. 1 WHG der Trinkwasserversorgung zum Wohl der Allgemeinheit dient. Insoweit würde das reine Abstellen auf das Investitionsinteresse, so wie dies der Beklagte gemacht hat, bei Eigenbetrieben oder gemeindlichen Unternehmen weder deren Aufgabe, noch deren Funktion der Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung gerecht. Aufgrund dessen kommt der Klägerin im Rahmen des dem Regierungspräsidiums zustehenden Ermessens nur die Erteilung einer Bewilligung in Betracht. Denn die gehobene Erlaubnis ist seitens der Behörde aus jedem vermeintlich berechtigten Anlass auf der Grundlage einer einfachen Ermessensentscheidung widerruflich. Dies stellt für die Klägerin aufgrund der im Rahmen der Unzumutbarkeitsprüfung angeführten Gründe ein erhebliches Risiko dar, gegen das die Klägerin nur mittels einer Bewilligung hinreichend abgesichert werden kann. Allein die Tatsache, dass der Grundsatz der Wassergewinnung und -versorgung nach § 50 Abs. 2 WHG im Rahmen der Ermessensentscheidung über den Widerruf einer Erlaubnis zugunsten des Weiterbestehens einer gehobenen Erlaubnis zu werten wäre, ist aufgrund der großen Bandbreite an Gründen, die die Behörde zu einem Widerruf veranlassen könnten nicht ausreichend, um der Klägerin eine ihrer Situation entsprechende Sicherheit zu gewährleisten. Hinzu kommt, dass eine Ermessensentscheidung über den Widerruf von dem Gericht nur eingeschränkt überprüfbar wäre. Auch spricht für die Klägerin auch auf Grund der bis zum 31.12.2010 ehemals bestandenen Bewilligung der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes. Vorliegend handelt es sich trotz der zeitweise eingetretenen Unterbrechungszeit durch die zwei für die Jahre 2011 und 2012 erteilten befristeten Erlaubnisse – die seitens des Regierungspräsidiums ausdrücklich als Übergangswasserrecht bezeichnet wurden – um eine Situation der Wieder- bzw. Weitererteilung der Bewilligung. Für die Klägerin stellt sich insofern eine vergleichbare Zwangslage wie in dem Fall des OVG Münster (Urteil vom 24.04.1975 – XI A 794/72) dar. Für sie besteht eine vergleichbare Abhängigkeit von der Nutzung der genannten Anlagen. Auch die Klägerin kann nicht, wie im Fall eines erstmaligen Antrags, ihre Planung aufgeben. Sie wirtschaftete als Unternehmen der öffentlichen Daseinsvorsorge bislang mittels einer Bewilligung und erfüllte so die ihr gestellten Anforderungen nach § 50 Abs. 2 WHG. Aufgrund dessen investierte sie in die Anlagen und stellte gerade auch im Hinblick auf die hohen Kosten durch einen Wasserbezug über den Wasserverband keinerlei Bestrebungen an, sich um eine andere Art der Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung zu bemühen. Darin wurde sie auch aufgrund der Ausweisung der Entnahmestellen als Wasserschutzgebiet nach § 51 WHG bestätigt, sodass sie davon ausgehen konnte, dass ihr diese Entnahmestellen weiterhin mittels der starken Stellung einer Bewilligung zur Wasserentnahme und Versorgung der örtlichen Bevölkerung zur Verfügung stehen. Aufgrund dessen schloss die Klägerin die Pachtverträge mit der Stadt C über die Nutzung der Grundstücke auf denen sich die Anlagen befinden bis zum Jahr 2036 ab. Sie konnte nicht damit rechnen, nun vor die Wahl gestellt zu sein, in Zukunft auf Basis einer nicht die Sicherheit einer Bewilligung bietenden gehobenen Erlaubnis die Anlagen weiter zu betreiben und zu riskieren, im Falle eines Widerrufs die öffentliche Wasserversorgung mit erheblichem Aufwand und Auswirkungen auf die Verbraucher auf andere Weise sicherstellen zu müssen. Auch dies ist im Rahmen der Abwägungssausübung dahingehend zu berücksichtigen, dass lediglich die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis nicht in Betracht kommt, sondern einzig eine Bewilligung erteilt werden kann. Anders könnte der vorliegende Fall nur dann bewertet werden, wenn der Gesetzgeber in § 18 WHG der durch § 15 WHG geschaffenen Stellung der gehobenen Erlaubnis gerecht würde und nicht - wie geschehen - die gehobene Erlaubnis beim Widerruf mit der einer einfachen Erlaubnis auf die gleiche Ebene stellen würde. Danach ist der Klägerin ein Verzicht auf eine gesicherte Rechtsstellung nicht zuzumuten. Nach den Feststellungen des Gerichts ist insoweit die Durchführung des Vorhabens für die Klägerin nur mit einer Bewilligung wirtschaftlich vertretbar und zu verantworten. Eines neuen Verwaltungsverfahrens bedarf es nicht, da das Durchgeführte für die gehobene Erlaubnis dem der Bewilligung entspricht, vgl. § 9 HWG. Weiterhin ist hinsichtlich der Dauer der Erlaubnis seitens des Regierungspräsidiums bei dem Erlass des Bescheids zu berücksichtigen, dass der Pachtvertrag der Klägerin mit der Stadt D bezüglich der Grundstücke der Anlagen im Jahr 2036 abläuft. Insofern bedarf es einer guten Begründung der Entscheidung, wenn die Wirkungsdauer der zu erteilenden Bewilligung - entsprechend dem Einzelfall - nicht auch an diese Dauer angepasst wird, was rechtlich ohne weiteres möglich ist. Denn eine entsprechende Befristung als angemessene Frist bis zum Ablauf des Pachtvertrages drängt sich hier förmlich auf (statt 2032 wie in dem Bescheid angeben das Jahr 2036). Damit ist die im Gesetz angegebene Höchst-Regelfrist („in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf“) gem. § 14 Abs.2 WHG eingehalten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO entsprechend. Die Klägerin ist für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt A zuständig. Mit ihrer Klage begehrt sie eine ihr durch das Regierungspräsidium B versagte wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser. Die Klägerin war bereits Inhaberin einer auf 15 Jahre befristeten, bis zum 31.12.2010 gültigen Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser aus dem Tiefbrunnen H, Gemarkung J, Flur 14, Flurstück 6 über 35.000 m 3 /Jahr und der Schürfung I, Gemarkung C, Flur 2, Flurstücke 1 und 2 über 80.000 m 3 /Jahr. Die Schürfung J ist seit 1929, der Tiefbrunnen H seit dem Jahr 1965 in Betrieb. Beide sind bereits mit Leitungssystemen zur Wassergewinnung ausgestattet und liegen im Bereich eines festgesetzten Wasserschutzgebietes. Die Schürfung liegt in der Nähe des FFH-Gebiets XXX“. Die Entnahmestellen reichen in ihrem Einzugsbereich jedoch nicht in dieses Gebiet hinein. Die Grundstücke beider Anlagen stehen im Eigentum der Stadt C mit der die Klägerin einen Gestattungsvertrag zur Nutzung der Grundstücke bis 2036 abgeschlossen hat. Da die Entscheidung über den Antrag zur Neuerteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung nicht so schnell ergehen konnte, beantragte die Klägerin zunächst in Absprache mit dem Beklagten am 15.11.2010 die Erteilung einer bis zum 31.12.2011 befristeten wasserrechtlichen Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser aus beiden Anlagen. Das Regierungspräsidium erteilte diese und legte die Entnahmemenge für den Tiefbrunnen auf 20.000 m 3 /Jahr und für die Schürfung auf die gesamte Schüttmenge fest. Am 15.04.2011 beantragte die Klägerin sodann die Erteilung einer erneuten Bewilligung für die Entnahme von Grundwasser aus beiden Gewinnungsanlagen. Die beantragte Entnahmemenge beträgt bzgl. des Tiefbrunnens auf 35.000 m 3 /Jahr und ist bei der Schürfung auf die gesamte Schüttmenge bezogen. Der Beklagte teilte der Klägerin daraufhin mit, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nicht vorlägen. Die vorgetragenen Tatsachen reichten nicht aus um eine Unzumutbarkeit im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 1 WHG anzunehmen. Die Klägerin trat dem darauf entgegen. Das Regierungspräsidium hielt jedoch an seiner Auffassung fest und forderte die Klägerin auf, den Antrag zumindest hilfsweise auf die Erteilung einer Erlaubnis oder gehobenen Erlaubnis zu erweitern. Dem kam die Klägerin insoweit nach, als sie sodann mit Schriftsatz vom 10.10.2011 hilfsweise die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis und äußerst hilfsweise die einer Erlaubnis beantragte. Daraufhin teilte ihr das Regierungspräsidium mit, dass man nun das Verfahren zur Erteilung einer gehobenen Erlaubnis einleite. Aufgrund der erwarteten Dauer des Verfahrens wurde der Klägerin sodann erneut eine bis zum 31.12.2012 befristete Erlaubnis als Übergangswasserrecht zur Wassergewinnung aus den beiden Anlagen in der am 15.04.2011 beantragten Menge erteilt. Mit Schreiben vom 13.09.2012 teilte das Regierungspräsidium dem Bevollmächtigten der Klägerin mit, dass es beabsichtige dem Antrag auf eine Bewilligung nicht stattzugeben, jedoch die hilfsweise beantragte gehobene Erlaubnis zu erteilen gedenke. Hierauf erhob die Klägerin erneut Einwendungen und forderte weiterhin die begehrte Bewilligung. Mit Bescheid vom 06.11.2012, dem Prozessvertreter der Klägerin am 09.11.2012 zugestellt, lehnte das Regierungspräsidium die begehrte Bewilligung ab und erteilte der Klägerin die hilfsweise beantragte gehobene Erlaubnis für beide Anlagen in der beantragten Menge, versehen mit einer Befristung bis zum 31.12.2032. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführte, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nicht vorgelegen hätten. Eine Bewilligung sei nur zu erteilen, wenn dem Benutzer die Gewässernutzung ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden könne. Daran fehle es jedoch. Das Bedürfnis nach einer gesicherten Rechtsstellung beurteile sich nach den Gegebenheiten und Folgen, die das Wasserhaushaltsgesetz mit der Bewilligung im Gegensatz zur Erlaubnis verbinde. Die Unterschiede zwischen Bewilligung und gehobener Erlaubnis seien gering. Eine Bewilligung sei nicht mehr schlichtweg sicher, dagegen sei aber auch eine gehobene Erlaubnis nicht frei widerruflich. Ein Vorhaben sei ohne die Rechtsstellung einer Bewilligung zumutbar, wenn der Wirkungsbereich des Antragstellers bei Fehlen einer solchen nicht in seinem Kern berührt werde. Dabei seien die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens, der mit ihm verbundene Kapitalaufwand und das Vorhandensein anderer wasserwirtschaftlicher Lösungen Indizien für die Zumutbarkeit. Im Fall der Klägerin sei auf dieser Grundlage zu berücksichtigen, dass die Leitungen für den Tiefbrunnen H bereits 1965, die für die Schürfung J bereits 1929 verlegt worden seien. Die durch die bisherige Bewilligung erreichte Rechtsposition sei mit deren Auslaufen zum 31.12.2010 darüber hinaus verloren gegangen, sodass nun eine völlig neue Entscheidung zu treffen sei, bei der die bereits vorhandenen Anlagen als Bestand, nicht aber als Neuinvestition angesehen werden könnten. Nach einer so langen Nutzung könnten die damaligen Investitionen nun nicht mehr als absicherungsbedürftig angeführt werden. Nach Durchsicht der von der Klägerin vorgelegten Jahresabschlüssen stünden keine neuen kostenintensiven Investitionen an. Ohne konkret anfallenden Kapitalaufwand sei die Erteilung einer auf 20 Jahre befristeten gehobenen Erlaubnis in Anbetracht des vollzogenen Aufbaus und der abgeschossenen Planung der Anlagen zumutbar. Eine von der Klägerin befürchtete Gefährdung ihres Unternehmenszwecks sei durch die Ablehnung der Bewilligung nicht gegeben, da die Wasserentnahme durch die gehobene Erlaubnis gestattet werde, so dass es keines Wasserbezugs aus Fernleitungen zur Gebietsversorgung bedürfe. Dass sich die Gewinnungsanlagen auf Grundstücken befänden, die nicht im Eigentum der Klägerin stünden, sei unbeachtlich. Auch eine Bewilligung verleihe der Klägerin keine Befugnis fremde Grundstücke in Gebrauch zu nehmen. Dies sei in § 8 Abs. 1 Satz 2 WHG a.F. auch ausdrücklich für die Bewilligung geregelt gewesen, sodass die Bewilligung insofern keinen weiterreichernden Schutz gewähre als eine Erlaubnis. Maßgeblich sei daher in beiden Fällen der mit der Eigentümerin (Stadt C) abgeschlossene Gestattungsvertrag. Auch werde durch die gehobene Erlaubnis die Deckung des Wasserbedarfs der öffentlichen Wasservorsorge aus ortsnahen Vorkommen im Sinne des § 50 Abs. 2 Satz 1 WHG ermöglicht. Bei einem Vorhaben der öffentlichen Trinkwasserversorgung sei die Prüfung der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 WHG nicht anders vorzunehmen als bei der Brauchwasserversorgung von Industrie und Gewerbe. Die Klägerin hat am 10.12.2012, einem Montag, Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass die Ablehnung der Bewilligung rechtswidrig sei und sie in ihren Rechten verletze. Sie habe einen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung. Das Kriterium der Unzumutbarkeit der Nutzung der Wassergewinnungsanlagen ohne eine Bewilligung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 WHG sei erfüllt. Die Zumutbarkeitsprüfung habe von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens auszugehen und daher die Kosten des von der Wassergewinnung abhängigen Gesamtvorhabens zu berücksichtigen. Dazu gehörten auch die Kosten für den Anschluss der Anlagen an das Gesamtnetz. Vorliegend seien Leitungen von 7,2 km Länge mit Kosten von ca. 576.000,- € verlegt worden. Wenn die Klägerin die Grundwasserförderung aus den Anlagen einstellen müsse, sei zudem ihr Unternehmenszweck gefährdet, da der Ortsteil P dann nicht durch eigenes gefördertes Wasser versorgt werden könne, sondern nur über Fernleitungen durch Dritte. Die Kosten dafür beliefen sich laut des Wasserbeschaffungsverbands auf bis zu 1.070.000,- €. Die Bezugskosten für die Beschaffung von Wasser bei diesem betrügen 1,30 – 1,40 € pro m 3 , die der Eigenförderung dagegen 0,50 €. Ein Bezug von Wasser über Strecken von mehreren 100 km, der hier stattfinden müsse, sei zudem nicht mit § 50 Abs. 2 WHG vereinbar. Die Klägerin betreibt unter anderem zwei weitere Wassergewinnungsanlagen, X und Y I. Auch für diese ist lediglich eine gehobene Erlaubnis zum Betrieb erteilt worden. Bei diesen Anlagen sei eine solche gehobene Erlaubnis im Gegensatz zum vorliegenden Fall für die Klägerin jedoch hinnehmbar, da es dort einfachere Möglichkeiten gäbe im Falle des Verlusts der Anlagen die Trinkwasserversorgung anderweitig sicherzustellen. Zudem ginge es vorliegend um die Verlängerung der ehemals erteilten Bewilligung, so dass ein Vertrauensschutz für die Klägerin bestehe, bei unveränderten Rahmenbedingungen wieder eine Bewilligung zu erhalten. Die Klägerin habe im Vertrauen darauf, bei gleichbleibenden Bedingungen wieder eine Genehmigung in der Form der Bewilligung zu erhalten, die Anlagen samt Versorgungsnetz errichtet. Sie könne, wenn lediglich eine gehobene Erlaubnis erteilt werde, gerade nicht, wie bei einer erstmaligen Beantragung, von Investitionen in die Anlage absehen. Auch lege das Regierungspräsidium das Unzumutbarkeitskriterium zu eng aus. Es sei nicht erforderlich, dass das Fehlen der Rechtsstellung einer Bewilligung das Unternehmen in seinem Kern, also in existenz-bedrohender Art und Weise treffen müsse. Zudem sei bei Unternehmen der öffentlichen Daseinsvorsorge im Sinne der Wasserversorgung aufgrund dieser Bedeutung stets die Erteilung einer Bewilligung erforderlich. Dies werde bundesweit bei Wasserwerken und Energieversorgern überwiegend so gehandhabt. Der Gesetzgeber sehe nach wie vor die Erteilung von Bewilligungen vor, sodass man deren Versagung nicht auf die geringeren Unterschiede zwischen Bewilligung und gehobener Erlaubnis stützen könne. Vorliegend lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung vor. Auch sei das Ermessen bezüglich der Erteilung hier auf Null reduziert. Dies folge aus dem Erfordernis einer möglichst sicheren Gewährleistung der öffentlichen Wasserversorgung aus ortsnahen Vorkommen gemäß § 50 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 WHG. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Ziff. I. 1 des Bescheids des Regierungspräsidiums B vom 06.11.2012, Az, zu verpflichten, der Klägerin die unter dem 15.04.2011 beantragte wasserrechtliche Bewilligung zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt die Auffassung, dass die Ablehnung der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung rechtmäßig sei. Er bezieht sich insofern auf die im Bescheid vom 06.11.2012 gemachten Ausführungen und trägt ergänzend vor, dass der Unterschied zwischen Erlaubnis und Bewilligung je nach der Gestaltung im Landeswassergesetz variieren könne, sodass von Land zu Land die Abwägung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 WHG anders ausfallen könne. In Hessen regele § 9 Abs. 1 HWG das Verfahren zur Erteilung einer gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung mit identischen Voraussetzungen. Weitere spezifische nur für die Bewilligung geltende Regelungen gäbe es nicht, so dass in Hessen gehobene Erlaubnis und Bewilligung stark einander angenähert seien. In diesem Licht sei § 14 Abs. 1 WHG zu betrachten. Bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit komme es nicht auf wasserwirtschaftliche Gesichtspunkte an, sondern auf die wirtschaftlichen Verhältnisse beim Benutzer. Die Zumutbarkeit entfalle nur, wenn der Unternehmer ohne die gesicherte Rechtsstellung einer Bewilligung ein Risiko eingehe, dass er bei vernünftiger Würdigung dazu veranlasse von der Durchführung des Vorhabens abzusehen. Diesbezüglich sei hier zu berücksichtigen, dass vorliegend die notwendigen Leitungen bereits verlegt seien und sich nach der langen Nutzungszeit amortisiert hätten. Auch zeige die Tatsache, dass die Klägerin erst am 15.04.2011, dreieinhalb Monate nach Ablauf der letzten Bewilligung, den Antrag auf eine neue Bewilligung eingereicht habe, so dass ihr eine nicht gesicherte Rechtstellung zugemutet werden könne. Die Klägerin habe zunächst auch für die Jahre 2011 und 2012 je eine befristete Erlaubnis als Übergangswasserrecht hingenommen. Daraus könne man schließen, dass seitens der Klägerin kein besonderes rechtliches Interesse an einer gesicherten Rechtsstellung bestanden habe. Spätestens seit einem Ortstermin am 08.09.2009 habe man von dem bevorstehenden Fristablauf Kenntnis gehabt. Auch seien in den Jahren 2011 und 2012 keine Ereignisse eingetreten, die ein Bedürfnis für eine gesicherte Rechtsstellung erkennen lassen würden. Sowohl bei einer Bewilligung, als auch bei einer gehobenen Erlaubnis könne aufgrund privatrechtlicher Ansprüche nicht die Einstellung der Benutzung verlangt werden (§ 16 Abs. 1 und Abs. 2 WHG), so dass die Klägerin nicht die Einstellung der Grundwasserförderung zu befürchten habe. Es könne bei der Frage der Unzumutbarkeit allein nur darum gehen, ob der Benutzer eines durch eine gehobene Erlaubnis nicht gegebenen öffentlich-rechtlichen Bestandsschutzes bedürfe. Dies sei hier aufgrund der Zulassungspraxis der letzten Jahre seitens des Regierungspräsidiums nicht der Fall. In den letzten zehn Jahren erteilte das Regierungspräsidium bei insgesamt 370 Anträgen 45 Bewilligungen, 77 gehobene Erlaubnisse und 248 Erlaubnisse zur Wassergewinnung. Auch sei die Bewilligung nach der gesetzgeberischen Konzeption gerade als Ausnahme im Verhältnis zur Erlaubnis konzipiert worden. Wäre ein Vorrang der Bewilligung für die öffentliche Wasserversorgung vorgesehen, hätte der Gesetzgeber dies klarstellen können. Mit Beschluss vom wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Behördenakte sowie den Ordner mit den Genehmigungsunterlagen Bezug genommen, welche sämtlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.